TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/12 D7 303172-1/2008

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Veröffentlicht am 12.04.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D7 303172-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2006, Zahl 05 02.131-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2006, Zahl 05 02.131-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) undParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) und

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 15.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 3 bis 7).römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 15.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 3 bis 7).

Am 17.02.2005 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen befragt. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, am 07.02.2005 ihre Heimatstadt XXXX mit einem Kleinbus verlassen zu haben und am 15.02.2005 in Wien angekommen zu sein. Die gesamte Reise habe ihr Freund "XXXX" organisiert und mit US $ 3.000 zur Gänze finanziert. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater Spieler sei und am 03.02.2005 US $ 80.000 verspielt habe. Dieser Betrag sei ihrem Vater zuvor von seinem Arbeitgeber, XXXX, geborgt worden. Der Gläubiger ihres Vaters habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihres Vaters für dessen Spielschulden "mit ihrem Körper bezahlen" müsse und habe die Beschwerdeführerin zwei Mal vergewaltigt. Nach der ersten Vergewaltigung am 04.02.2005 sei die Beschwerdeführerin zur Polizei gegangen, wo man ihr jedoch keinen Glauben geschenkt habe. Am 05.02.2005 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung erneut vom Arbeitgeber ihres Vaters und von fünf seiner Begleitpersonen vergewaltigt worden. Der Gläubiger ihres Vaters hätte der Beschwerdeführerin nach der zweiten Vergewaltigung erklärt, dass sie ihm noch US $ 79.000 schuldig sei und sie ihn nicht bei der Polizei anzuzeigen brauche, da die Beschwerdeführerin ohnedies keine Chance gegen ihn habe. Danach habe die Beschwerdeführerin nur noch an eine Flucht gedacht und sich bei ihrem Freund XXXX versteckt. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes niedergelassen habe, erklärte sie, dass ihr Vergewaltiger große Macht und Kontakte im ganzen Land habe, weshalb er die Beschwerdeführerin in einem anderen Teil der Russischen Föderation finden würde. Von den geschilderten Vorfällen abgesehen, habe die Beschwerdeführerin keine Probleme in ihrem Heimatland gehabt. Auch habe sie niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr irgendwelche Probleme erwarte, antwortete sie, nicht nach Hause zu wollen, da sie dort niemanden habe (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 21 bis 27).Am 17.02.2005 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen befragt. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, am 07.02.2005 ihre Heimatstadt römisch 40 mit einem Kleinbus verlassen zu haben und am 15.02.2005 in Wien angekommen zu sein. Die gesamte Reise habe ihr Freund "XXXX" organisiert und mit US $ 3.000 zur Gänze finanziert. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater Spieler sei und am 03.02.2005 US $ 80.000 verspielt habe. Dieser Betrag sei ihrem Vater zuvor von seinem Arbeitgeber, römisch 40 , geborgt worden. Der Gläubiger ihres Vaters habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihres Vaters für dessen Spielschulden "mit ihrem Körper bezahlen" müsse und habe die Beschwerdeführerin zwei Mal vergewaltigt. Nach der ersten Vergewaltigung am 04.02.2005 sei die Beschwerdeführerin zur Polizei gegangen, wo man ihr jedoch keinen Glauben geschenkt habe. Am 05.02.2005 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung erneut vom Arbeitgeber ihres Vaters und von fünf seiner Begleitpersonen vergewaltigt worden. Der Gläubiger ihres Vaters hätte der Beschwerdeführerin nach der zweiten Vergewaltigung erklärt, dass sie ihm noch US $ 79.000 schuldig sei und sie ihn nicht bei der Polizei anzuzeigen brauche, da die Beschwerdeführerin ohnedies keine Chance gegen ihn habe. Danach habe die Beschwerdeführerin nur noch an eine Flucht gedacht und sich bei ihrem Freund römisch 40 versteckt. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes niedergelassen habe, erklärte sie, dass ihr Vergewaltiger große Macht und Kontakte im ganzen Land habe, weshalb er die Beschwerdeführerin in einem anderen Teil der Russischen Föderation finden würde. Von den geschilderten Vorfällen abgesehen, habe die Beschwerdeführerin keine Probleme in ihrem Heimatland gehabt. Auch habe sie niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr irgendwelche Probleme erwarte, antwortete sie, nicht nach Hause zu wollen, da sie dort niemanden habe (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 21 bis 27).

Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem jetzigen Lebensgefährten (Zahl D7 238581-0/2008), dessen Beschwerdeverfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird, bereits einige Tage nach ihrer Asylantragsstellung in Österreich nach Frankreich und brachte dort unter einem anderen Namen und der Behauptung, armenische Staatsbürgerin zu sein, einen Asylantrag ein.

Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde in Österreich mittlerweile mit Aktenvermerk des Bundesasylamts am 07.04.2005, wegen unbekannten Aufenthaltes der Asylwerberin, gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde in Österreich mittlerweile mit Aktenvermerk des Bundesasylamts am 07.04.2005, wegen unbekannten Aufenthaltes der Asylwerberin, gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.

Am 21.06.2005 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte von der BPD Schwechat in die East Ost überstellt und am 22.6.2005 vom Bundesasylamt die Fortsetzung der beiden eingestellten Asylverfahren veranlasst.

Am 17.05.2006 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation und orthodoxe Christin sei. Sie könne keine Identitätsdokumente vorweisen, da sich diese noch in Russland befänden, weil sie diese wegen des Stresses der Ausreise nicht mitgenommen habe. Die Beschwerdeführerin lebe mit dem Vater ihrer Tochter, die in Österreich geboren worden sei und keine eigenen Fluchtgründe habe, in einer Lebensgemeinschaft. Ihren Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Einreise in Wien kennengelernt. Im Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin in Russland die Schule abgeschlossen, sei allerdings nicht erwerbstätig gewesen, da ihr Vater gut verdient habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Schule eine Auszeit gönnen und danach Medizin studieren wollen. Ende 2004 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater von XXXX nach XXXX übersiedelt, da sie aufgrund der hohen Schulden ihres Vaters gezwungen gewesen sein, XXXX zu verlassen. Zu den näheren Fluchtumständen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie anfangs nie daran gedacht habe, die Russische Föderation zu verlassen. Erst als die Beschwerdeführerin nach der ersten Vergewaltigung bei der Polizei gewesen sei und man ihr dort nicht geholfen habe, habe die Beschwerdeführerin begriffen, dass die russischen Behörden ihr nicht helfen würden. Entsprechend gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, nach den Vergewaltigungen nicht zum Arzt gegangen zu sein, weil man ihr bei der Polizei nicht geglaubt habe. Der Arbeitgeber und Gläubiger ihres Vaters, der sie vergewaltigt habe, sei als Direktor eines Weinbaubetriebes namens "XXXX" eine sehr einflussreiche Person. Er habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass er die Polizei bezahle, weshalb die Beschwerdeführerin dort keine Hilfe erhalten würde. Enttäuscht von der Polizei, habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an diese gewandt und nur noch an eine Flucht gedacht. Ihr Freund XXXX, den sie von der Schule kenne, habe ihre Flucht organisiert, indem er Kontakt zu einem Taxifahrer namens XXXX aufgenommen habe, der die Beschwerdeführerin von XXXX in ein Haus zwischen Feldern gebracht habe, von wo sie am nächsten Tag von einem anderen Mann in einem Minibus abgeholt und nach Österreich gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe weder zu ihrem Freund XXXX noch zu sonst jemandem in Russland Kontakt. Auf die Frage, was passieren würde, wenn die Beschwerdeführerin nach Russland zurückkehren müsste, gab sie an, ihre Heimat zu mögen und gerne zurückkehren zu wollen, falls dort auch ihr Kind in Sicherheit wäre. Zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Großeltern verstorben seien und ihre verheiratete Schwester im Bezirk XXXX lebe. Zu ihrer Mutter, die im November 2004 mit einem Liebhaber "weggelaufen" sei, habe sie keinen Kontakt. In Österreich habe sie ihren Lebensgefährten und deren gemeinsame Tochter. Zu einer möglichen Ausweisung befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in ihre Heimat zurückkehren würde, wenn sie erführe, dass ihr durch den Mann, vor dem sie geflüchtet sei, keine Gefahr mehr drohen würde. Ihrem Vorbringen vom 17.02.2005 fügte die Beschwerdeführerin noch hinzu, dass sie in Österreich sowohl von ihrem Vater als auch von jenem Mann, vor dem sie geflüchtet sei, auf ihrem russischen Handy angerufen worden sei. Dieser habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er ihren Vater, der in Russland auf der Flucht gewesen sei, gefunden habe und auch die Beschwerdeführerin noch "kriegen" werde. Danach habe die Beschwerdeführerin das Handy zerstört und weggeworfen. Zuvor sei die Beschwerdeführerin von ihrem Vater zwei oder drei Mal angerufen worden, sonst habe sie, da sie dieses Handy erst seit Kurzem gehabt habe, keine Anrufe bekommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 133 bis 145).Am 17.05.2006 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation und orthodoxe Christin sei. Sie könne keine Identitätsdokumente vorweisen, da sich diese noch in Russland befänden, weil sie diese wegen des Stresses der Ausreise nicht mitgenommen habe. Die Beschwerdeführerin lebe mit dem Vater ihrer Tochter, die in Österreich geboren worden sei und keine eigenen Fluchtgründe habe, in einer Lebensgemeinschaft. Ihren Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Einreise in Wien kennengelernt. Im Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin in Russland die Schule abgeschlossen, sei allerdings nicht erwerbstätig gewesen, da ihr Vater gut verdient habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Schule eine Auszeit gönnen und danach Medizin studieren wollen. Ende 2004 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater von römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt, da sie aufgrund der hohen Schulden ihres Vaters gezwungen gewesen sein, römisch 40 zu verlassen. Zu den näheren Fluchtumständen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie anfangs nie daran gedacht habe, die Russische Föderation zu verlassen. Erst als die Beschwerdeführerin nach der ersten Vergewaltigung bei der Polizei gewesen sei und man ihr dort nicht geholfen habe, habe die Beschwerdeführerin begriffen, dass die russischen Behörden ihr nicht helfen würden. Entsprechend gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, nach den Vergewaltigungen nicht zum Arzt gegangen zu sein, weil man ihr bei der Polizei nicht geglaubt habe. Der Arbeitgeber und Gläubiger ihres Vaters, der sie vergewaltigt habe, sei als Direktor eines Weinbaubetriebes namens "XXXX" eine sehr einflussreiche Person. Er habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass er die Polizei bezahle, weshalb die Beschwerdeführerin dort keine Hilfe erhalten würde. Enttäuscht von der Polizei, habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an diese gewandt und nur noch an eine Flucht gedacht. Ihr Freund römisch 40 , den sie von der Schule kenne, habe ihre Flucht organisiert, indem er Kontakt zu einem Taxifahrer namens römisch 40 aufgenommen habe, der die Beschwerdeführerin von römisch 40 in ein Haus zwischen Feldern gebracht habe, von wo sie am nächsten Tag von einem anderen Mann in einem Minibus abgeholt und nach Österreich gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe weder zu ihrem Freund römisch 40 noch zu sonst jemandem in Russland Kontakt. Auf die Frage, was passieren würde, wenn die Beschwerdeführerin nach Russland zurückkehren müsste, gab sie an, ihre Heimat zu mögen und gerne zurückkehren zu wollen, falls dort auch ihr Kind in Sicherheit wäre. Zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Großeltern verstorben seien und ihre verheiratete Schwester im Bezirk römisch 40 lebe. Zu ihrer Mutter, die im November 2004 mit einem Liebhaber "weggelaufen" sei, habe sie keinen Kontakt. In Österreich habe sie ihren Lebensgefährten und deren gemeinsame Tochter. Zu einer möglichen Ausweisung befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in ihre Heimat zurückkehren würde, wenn sie erführe, dass ihr durch den Mann, vor dem sie geflüchtet sei, keine Gefahr mehr drohen würde. Ihrem Vorbringen vom 17.02.2005 fügte die Beschwerdeführerin noch hinzu, dass sie in Österreich sowohl von ihrem Vater als auch von jenem Mann, vor dem sie geflüchtet sei, auf ihrem russischen Handy angerufen worden sei. Dieser habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er ihren Vater, der in Russland auf der Flucht gewesen sei, gefunden habe und auch die Beschwerdeführerin noch "kriegen" werde. Danach habe die Beschwerdeführerin das Handy zerstört und weggeworfen. Zuvor sei die Beschwerdeführerin von ihrem Vater zwei oder drei Mal angerufen worden, sonst habe sie, da sie dieses Handy erst seit Kurzem gehabt habe, keine Anrufe bekommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 133 bis 145).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2006, Zahl 05 02.131-BAS, wurde der Asylantrag vom 15.02.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002, in Spruchpunkt I. abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2006, Zahl 05 02.131-BAS, wurde der Asylantrag vom 15.02.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäß

§ 8 Abs. 1 leg. cit. in Spruchpunkt II. des Bescheides für zulässig erklärt. Die Asylwerberin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 147 bis 197).Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides für zulässig erklärt. Die Asylwerberin wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 147 bis 197).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2006, Zahl 05 02.131-BAS, zugestellt am 20.06.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.07.2006 eingelangte Berufung (nunmehr Beschwerde). Der Bescheid wurde in allen Spruchpunkten wegen unrichtiger Beweiswürdigung und infolge dessen wegen unrichtiger rechtlicher Würdigung des Vorbringens angefochten (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 201 bis 207).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2006, Zahl 05 02.131-BAS, zugestellt am 20.06.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.07.2006 eingelangte Berufung (nunmehr Beschwerde). Der Bescheid wurde in allen Spruchpunkten wegen unrichtiger Beweiswürdigung und infolge dessen wegen unrichtiger rechtlicher Würdigung des Vorbringens angefochten (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 201 bis 207).

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

I.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 01.04.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 01.04.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Für den 11.03.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofs anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 15.02.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich, gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

In der Verhandlung wurden nach Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem keine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt und diese hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, weiterzuführen.Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem keine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt und diese hat daher dieses Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, weiterzuführen.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer KraftDas Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft

(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).(Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.

§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 15.02.2005 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 15.02.2005 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in der am 11.03.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in der am 11.03.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der russischen Volksgruppe an und ist russisch-orthodoxen Glaubens. Am 15.02.2005 gelang die Beschwerdeführerin nach Österreich, wo sie am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asyl einbrachte.römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der russischen Volksgruppe an und ist russisch-orthodoxen Glaubens. Am 15.02.2005 gelang die Beschwerdeführerin nach Österreich, wo sie am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asyl einbrachte.

Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin in Österreich ihre Tochter XXXX zur Welt. Ihr zweites Kind, XXXX, wurde am XXXX in Österreich geboren. Die Beschwerdeführerin ist nicht standesamtlich, sondern nach christlichem Ritus mit dem Vater ihrer beiden Kinder "verheiratet" und lebt mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten und den beiden Töchtern im gemeinsamen Haushalt.Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin in Österreich ihre Tochter römisch 40 zur Welt. Ihr zweites Kind, römisch 40 , wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die Beschwerdeführerin ist nicht standesamtlich, sondern nach christlichem Ritus mit dem Vater ihrer beiden Kinder "verheiratet" und lebt mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten und den beiden Töchtern im gemeinsamen Haushalt.

II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin ist eine junge Frau im arbeitsfähigen Alter, die eine zwölfjährige Schulausbildung genossen hat und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich, brachte hier einen Asylantrag, ein, reiste aber danach nach Frankreich weiter, wo sie unter der Angabe eines anderen Namens und einer anderen Staatsangehörigkeit ebenfalls unter Angabe eines anderen Namens und der Behauptung Staatsangehörige von Armenien zu sein, einen Antrag auf Asyl stellte.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich, brachte hier einen Asylantrag, ein, reiste aber danach nach Frankreich weiter, wo sie unter der Angabe eines anderen Namens und einer anderen Staatsangehörigkeit ebenfalls unter Angabe eines anderen Namens und der Behauptung Staatsangehörige von Armenien zu sein, einen Antrag auf Asyl stellte.

Das Asylverfahren in Österreich musste am 07.04.2005 wegen unbekannten Aufenthaltes der Asylwerberin eingestellt werden und konnte erst nach der Rücküberstellung der Asylwerberin von Frankreich nach Österreich am 22.06.2005 fortgesetzt werden.

Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht nach Fortsetzung des Asylverfahrens am 22.06.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin hat außer ihren beiden minderjährigen Töchtern, deren Verfahren (Zahl D7 303175-1/2008 und D7 401313-1/2008) derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit ihrem Verfahren entschieden werden, keine Verwandten im Bundesgebiet. Sie lebt in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer beiden Töchter, dessen Verfahren (Zahl D7 238581-0/2008) ebenfalls zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird. Die Beschwerdeführerin geht derzeit keiner legalen Beschäftigung nach. Die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Russischen Föderation.

II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1. Allgemein

Der am 07.05.2008 vereidigte Präsident Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u.a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches), fortgesetzt (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 6).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten, unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 10).

2. Christlicher Glaube

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.

Der Staat achtet die verfassungsmäßige Stellung der Glaubensgemeinschaften. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert, der freilich die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche achtet. So ist es der ROK bislang nicht gelungen, Religionsunterricht an staatlichen Schulen und Theologie als Wissenschaftsdisziplin an Universitäten zu etablieren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 10f).

3. Rückkehr

Die Ein- und Ausreise aus der RF ist für russische Staatsangehörige mittels "Auslandsreisepass" problemlos möglich. Reisebeschränkungen bestehen seit 1996 für Schuldner, die gerichtlichen Zahlungsaufforderungen nicht kommen. 2008 wurde unter dieser Regelung 83.000 Personen die Ausreise aus Russland verweigert. 2009 wird infolge der Wirtschaftskrise ein massiver Anstieg dieser Zahl erwartet Asylländerbericht Russland (Österreichische Botschaft in Moskau, Stand 15. Oktober 2009, Seite 13).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 30).

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.

Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur wenige Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei 8,5 Millionen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 28f).

Die Grundversorgung ist nahezu im ganzen Land gewährleistet. Die einzigen Ausnahmen bilden Gebiete im Nordkaukasus (insbesondere in Tschetschenien und Inguschetien), welche internationale humanitäre Hilfe erhalten. Die Lage in noch immer existierenden Flüchtlingslagern im Nordkaukasus ist schwierig (Österreichische Botschaft in Moskau, Stand 15. Oktober 2009, Seite 14).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 29).

II.4. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen wurden.römisch zwei.4. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen wurden.

II.4.1. Die wahre Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit (II.3.1.) wurde auf Grund des Vorbringens und der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (II.3.1.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zum Familiestand (II.3.1.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 11.03.2010.römisch zwei.4.1. Die wahre Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit (römisch zwei.3.1.) wurde auf Grund des Vorbringens und der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zum Familiestand (römisch zwei.3.1.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 11.03.2010.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen derselben während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen derselben während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Die Beschwerdeführerin ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Das Bundesasylamt wertet in seinem Bescheid das Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen weder konkretisieren, noch schlüssig und nachvollziehbar darstellen können. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den fluchtrelevanten Vorfällen in der Russischen Föderation seien in sich widersprüchlich.

Hierzu führt das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, auch in Österreich von dem Mann, der sie vergewaltigt habe (Chef des Vaters), auf ihrem russischen Handy bedroht worden zu sein. Die Frage, warum hingegen jener Freund, der ihr die Ausreise organisiert und bezahlt habe, sie in Österreich nicht angerufen und sich nach ihr erkundigt habe, sei von der Beschwerdeführerin so beantwortet worden, dass sie das Handy erst so kurze Zeit gehabt habe. Das Bundesasylamt wertet es als völlig unglaubwürdig, "...dass man seine Telefonnummer seinem besten Freund nicht gibt, aber jemanden der einen vergewaltigt hat. ..." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 179).

Nach ihren Personaldokumenten befragt, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass diese immer in ihrer Wohnung gewesen seien und sie auch annehme, dass die Dokumente noch immer dort seien. Warum die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente im Zuge ihrer Ausreise mitgenommen habe, habe diese nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht schlüssig erklären können. Im Verlauf der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie im Jahr 2004 die Grundschule abgeschlossen und geplant habe, Medizin zu studieren. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin vor Beginn des Studiums noch eine Auszeit gönnen wollen, da ihr Vater ohnedies gut verdient habe. Diese Aussage widerspreche vollkommen ihrer Erklärung, dass sie mit ihrem Vater im November bzw. Dezember 2004 auf Grund seiner hohen Schulden von XXXX nach XXXX habe übersiedeln müssen.Nach ihren Personaldokumenten befragt, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass diese immer in ihrer Wohnung gewesen seien und sie auch annehme, dass die Dokumente noch immer dort seien. Warum die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente im Zuge ihrer Ausreise mitgenommen habe, habe diese nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht schlüssig erklären können. Im Verlauf der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie im Jahr 2004 die Grundschule abgeschlossen und geplant habe, Medizin zu studieren. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin vor Beginn des Studiums noch eine Auszeit gönnen wollen, da ihr Vater ohnedies gut verdient habe. Diese Aussage widerspreche vollkommen ihrer Erklärung, dass sie mit ihrem Vater im November bzw. Dezember 2004 auf Grund seiner hohen Schulden von römisch 40 nach römisch 40 habe übersiedeln müssen.

Unschlüssig seien auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu dem Freund geblieben, der ihre Ausreise organisiert und vor allem auch finanziert habe.

"Bemerkenswert" sei zudem nach Auffassung des Bundesasylamtes das Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Österreich gewesen, auf Grund dessen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Asylwerberin kurze Zeit zuvor traumatische Übergriffe gegen ihre Person und Sexualität am 04. und 05. Februar 2005 erlebt haben könnte. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich am 15.02.2005 ihren derzeitigen Lebensgefährten kennengelernt habe. Mit diesem habe sie sich nach Frankreich abgesetzt, wo sich beide anderer Identitäten bedient hätten, und seien sie letztlich nach Österreich zurück überstellt worden, wo bereits Anfang Dezember 2005 deren Tochter zur Welt gekommen sei.

Schlussendlich sei nach Auffassung des Bundesasylamtes auch noch festzustellen, dass eine Verfolgung durch Dritte nicht einen Aufenthalt in der gesamten Russischen Föderation unmöglich machen würde. Dazu habe die Beschwerdeführerin auch selbst keinerlei Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr vorgebracht.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde wegen unrichtiger Beweiswürdigung in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, dass ihr aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit und der Verfolgung ihres Vaters, in ihrer Heimat permanente Gefahr drohen würde. Das Bundesasylamt habe nicht ausreichende Ermittlungen in Hinblick auf die Schutzfähigkeit des Russischen Staates in Bezug auf private Verfolgung angestellt. Tatsächlich sei es so, dass es den Russischen Staat nicht interessiere, bei privater Verfolgung einzugreifen, es sei denn die bedrohte Person sei willens bzw. fähig, hohe Geldbeträge an die entsprechenden Behörden zu zahlen. Angesichts von im Falle einer Rückkehr in die Heimat, früher oder später neuerlich erfolgenden Rechtsverletzungen durch den Täter, vor dem die Beschwerdeführerin keinen Schutz erhalten würde und vor dem sie sich auch auf Dauer nicht verberge könne, erneuere die Beschwerdeführerin daher das Begehren auf Asyl wegen Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Vergewaltigten, der sich die Beschwerdeführerin gemäß der Verfolgungstatbestände der GFK zuzähle.

Weiters führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, dass im Hinblick auf die inhaltlichen Erfordernisse für die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung eine ergänzende Sachverhaltsermittlung durchzuführen sei, bzw. sei allenfalls bereits aufgrund ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Unzulässigkeit der Abschiebung aus den in der Einvernahme vorgebrachten Gründen auszusprechen.

Zusammenfassend würde der Beschwerdeführerin in Russland auf jeden Fall eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne der EMRK drohen und es bestehe auch eine reale Gefahr weiterer Eingriffe ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Die Ausweisung aus Österreich erfolge auf einer rechtswidrigen Grundlage, da ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz vorliege. Zudem verstoße eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK, da sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, welcher der Vater ihrer Tochter sei, ebenfalls im Asylverfahren in Österreich befände.Zusammenfassend würde der Beschwerdeführerin in Russland auf jeden Fall eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne der EMRK drohen und es bestehe auch eine reale Gefahr weiterer Eingriffe ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Die Ausweisung aus Österreich erfolge auf einer rechtswidrigen Grundlage, da ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz vorliege. Zudem verstoße eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK, da sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, welcher der Vater ihrer Tochter sei, ebenfalls im Asylverfahren in Österreich befände.

Der erkennende Senat geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2010, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Gründen für die Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsstaat aus. Bereits das Bundesasylamt warf der Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht imstande gewesen sei, ihr Vorbringen schlüssig und plausibel darzustellen. In der Verhandlung am 11.03.2010 wurde der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit geboten, ihr Vorbringen nachvollziehbar darzulegen. Das Vorbringen war nicht plausibel und die Beschwerdeführerin verwickelte sich in Widersprüche, wodurch für den erkennenden Senat erkennbar wurde, dass die Beschwerdeführerin bewusst von Beginn an im Asylverfahren unwahre Aussagen getätigt hatte.

Nur vorab wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Identitätsdokumente in Vorlage brachte und dies weder in den Einvernahmen beim Bundesasylamt, noch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat schlüssig begründen konnte:

"... VR: Das BAA geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit

Ihrer Angaben aus (Bescheid Seite 17 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 179). Die Frage nach ihren Personaldokumenten beantworteten Sie, indem diese immer in Ihrer Wohnung waren und Sie auch annehmen, dass diese noch immer dort sind. Warum sie keinerlei Dokument im Zuge Ihrer Ausreise mitnahmen konnten Sie nach Auffassung des BAA nicht schlüssig erklären. Wollen Sie sich dazu äußern?

BF2: Ich habe sie in der Wohnung zurück gelassen. ..."

(Verhandlungsschrift, Seite 13).

Selbstverständlich hätte alleine dieser Umstand nicht dazu geführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu werten.

Weiters fiel auf, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Asylverfahrens Österreich verließ und nach Frankreich reiste, wo sie unter einem anderen Namen und der Behauptung, armenische Staatsbürgerin zu sein, einen Asylantrag stellte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat verfolgt wurde, ansonsten wäre sie wohl froh gewesen ein Asylverfahren in Österreich zu erhalten und wäre nicht während des laufenden Verfahrens nach Frankreich gereist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin, deren wahre Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, in Frankreich widersprüchlich zu ihren Angaben in Österreich behauptete XXXX zu heißen und dass ihre Staatsanghörigkeit Armenien sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 57 und 59). Aber auch dieser Umstand wäre für sich alleine (noch) nicht geeignet gewesen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im österreichischen Asylverfahren unwahre Angaben machen würde.Weiters fiel auf, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Asylverfahrens Österreich verließ und nach Frankreich reiste, wo sie unter einem anderen Namen und der Behauptung, armenische Staatsbürgerin zu sein, einen Asylantrag stellte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat verfolgt wurde, ansonsten wäre sie wohl froh gewesen ein Asylverfahren in Österreich zu erhalten und wäre nicht während des laufenden Verfahrens nach Frankreich gereist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin, deren wahre Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, in Frankreich widersprüchlich zu ihren Angaben in Österreich behauptete römisch 40 zu heißen und dass ihre Staatsanghörigkeit Armenien sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 57 und 59). Aber auch dieser Umstand wäre für sich alleine (noch) nicht geeignet gewesen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im österreichischen Asylverfahren unwahre Angaben machen würde.

Hatte die Beschwerdeführerin nur zwei Tage nach Ihrer Einreise nach Österreich, beim Bundesasylamt zu Beginn der Einvernahme 17.02.2005 angegeben, dass ihre Eltern und ihre Schwester in XXXX an der Adresse XXXX leben würden und die Beschwerdeführerin selbst auch dort zuletzt gelebt habe (Akt BAA Seite 17), behauptet sie später im Verlauf der Einvernahme, widersprüchlich zu ihren nur kurz zuvor getätigten Angaben, dass sie ihre Heimatstadt XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX), mit einem Kleinbus verlassen habe und ihre Mutter doch nicht an der oben genannten Adresse in XXXX wohnen würde und ihre Schwester verheiratet sei:Hatte die Beschwerdeführerin nur zwei Tage nach Ihrer Einreise nach Österreich, beim Bundesasylamt zu Beginn der Einvernahme 17.02.2005 angegeben, dass ihre Eltern und ihre Schwester in römisch 40 an der Adresse römisch 40 leben würden und die Beschwerdeführerin selbst auch dort zuletzt gelebt habe (Akt BAA Seite 17), behauptet sie später im Verlauf der Einvernahme, widersprüchlich zu ihren nur kurz zuvor getätigten Angaben, dass sie ihre Heimatstadt römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl römisch 40 ), mit einem Kleinbus verlassen habe und ihre Mutter doch nicht an der oben genannten Adresse in römisch 40 wohnen würde und ihre Schwester verheiratet sei:

"...4. Eltern/ Begeleitpersonen

a) im Heimatland

Vater XXXXVater römisch 40

Adresse XXXXAdresse römisch 40

Mutter XXXXMutter römisch 40

Adresse siehe Vater

Name XXXXName römisch 40

Adresse siehe Vater

Anmerkung Schwester

[...]

8. Letzte Wohnadresse im Heimatland

XXXX" (Einvernahme am 17.02.2005, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 17 bis 19).

"... Wann und wo haben Sie Ihre Heimat verlassen?

A: Am 07.02.2005 um 08.30 Uhr in der Früh bin ich von meiner Heimatstadt Temri mit einem Kleinbus verlassen. Am 15.02. bin ich in Wien angekommen. ..." (Einvernahme am 17.02.2005, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 23).

".. Frage: Erwarten Sie irgendwelche Problem im Fall Ihrer Rückkehr?

Antwort: Ich will nicht nach Hause. Ich habe jetzt überhaupt keine Familie jetzt. Meine Mutter hat 1 Monat nicht bei uns gewohnt. Sie hat keinen anderen Mann. Sie ist mit einem anderen Mann geflüchtet. Meine Schwester ist verheiratet. Sie hat dann mit uns keinen Kontakt mehr gehabt. Ich habe nur mit meinem Vater zusammengelebt. Ich habe überhaupt niemanden. Als russische Staatsbürgerin habe ich überhaupt keine Chance.

Frage: Wollen sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

Antwort: Nein. ..." (Einvernahme am 17.02.2005, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 25).

"... VR: Wann hat Ihre Schwester geheiratet und wo lebte sie bis zu

Ihrer Ausreise?

BF2: Sie lebte mit uns in XXXX bis zu ihrer Hochzeit. Sie hat 2003 geheiratet und ist im Rayon XXXX geblieben. Ich hatte nach ihrer Hochzeit mit ihr keinen Kontakt mehr. ...." (Verhandlungsschrift vom 11.03.2010, Seite 9).BF2: Sie lebte mit uns in römisch 40 bis zu ihrer Hochzeit. Sie hat 2003 geheiratet und ist im Rayon römisch 40 geblieben. Ich hatte nach ihrer Hochzeit mit ihr keinen Kontakt mehr. ...." (Verhandlungsschrift vom 11.03.2010, Seite 9).

"... VR: Sie haben bei der Einvernahme beim BAA am 17.02.2005

angegeben, dass Sie, Ihre Schwester und Ihre Mutter an derselben Adresse wie Ihr Vater in XXXX gelebt haben (Akt BAA, AIS DG 4. Eltern, Seite 17). Es entspricht meiner langjährigen Erfahrung, dass Asylwerber bei allgemeinen Angaben unmittelbar nach Ihrer Einreise (die Einvernahme war zwei Tage nach Ihrer Einreise) bei derart allgemeinen Fragen wahre Angaben machen. Wollen Sie sich dazu äußern?angegeben, dass Sie, Ihre Schwester und Ihre Mutter an derselben Adresse wie Ihr Vater in römisch 40 gelebt haben (Akt BAA, AIS DG 4. Eltern, Seite 17). Es entspricht meiner langjährigen Erfahrung, dass Asylwerber bei allgemeinen Angaben unmittelbar nach Ihrer Einreise (die Einvernahme war zwei Tage nach Ihrer Einreise) bei derart allgemeinen Fragen wahre Angaben machen. Wollen Sie sich dazu äußern?

BF2: Wir lebten zuerst in XXXX, nein in XXXX. Dann bin ich mit dem Vater nach XXXX gezogen.BF2: Wir lebten zuerst in römisch 40 , nein in römisch 40 . Dann bin ich mit dem Vater nach römisch 40 gezogen.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Nein, das war aber nicht so. Es war so, wie ich heute gesagt habe. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.03.2010, Seite 10).

Die Beschwerdeführerin hat im Lauf des Asylverfahrens angegeben, immer in XXXX gelebt zu haben und erst im November 2004, somit erst vier Monate vor ihrer Ausreise im Februar 2005, mit ihrem Vater nach XXXX gezogen zu sein. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie seit der Hochzeit Ihrer Schwester im Jahr 2003 tatsächlich, wie später im Asylverfahren behauptet, keinen Kontakt zu ihr, zu Beginn der ersten Einvernahme nicht angegeben hätte, dass ihre Schwester in XXXX leben würde. Auch würde die Beschwerdeführerin wohl nicht ihre letzte Adresse in XXXX als jene der Mutter und der Schwester angeben, wenn diese dort nie gelebt haben. Für den erkennenden Senat wurde klar, dass die Beschwerdeführerin bereits im Lauf der ersten Einvernahme versuchte ihr Vorbringen zu steigern und sich als alleinstehende Frau zu präsentieren. Auf Grund der offensichtlichen Widersprüche im Vergleich zu ihren Angaben zu Beginn der ersten Einvernahme konnte dieses Vorbringen jedoch nicht als glaubhaft gewertet werden.Die Beschwerdeführerin hat im Lauf des Asylverfahrens angegeben, immer in römisch 40 gelebt zu haben und erst im November 2004, somit erst vier Monate vor ihrer Ausreise im Februar 2005, mit ihrem Vater nach römisch 40 gezogen zu sein. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie seit der Hochzeit Ihrer Schwester im Jahr 2003 tatsächlich, wie später im Asylverfahren behauptet, keinen Kontakt zu ihr, zu Beginn der ersten Einvernahme nicht angegeben hätte, dass ihre Schwester in römisch 40 leben würde. Auch würde die Beschwerdeführerin wohl nicht ihre letzte Adresse in römisch 40 als jene der Mutter und der Schwester angeben, wenn diese dort nie gelebt haben. Für den erkennenden Senat wurde klar, dass die Beschwerdeführerin bereits im Lauf der ersten Einvernahme versuchte ihr Vorbringen zu steigern und sich als alleinstehende Frau zu präsentieren. Auf Grund der offensichtlichen Widersprüche im Vergleich zu ihren Angaben zu Beginn der ersten Einvernahme konnte dieses Vorbringen jedoch nicht als glaubhaft gewertet werden.

Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Ersteinvernahme am 07.02.2005 gefragt, ob sie nach den behaupteten Vergewaltigungen einen Arzt aufgesucht hätte. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin:

"... Sie haben überhaupt nicht kontrolliert, als ich die Anzeige bei

der Polizei gemacht habe, habe ich gesagt, dass sie das ja überprüfen können. Sie haben aber nein gesagt. Bei der 2. Vergewaltigung habe ich nicht daran gedacht, dass einzige, an was ich denken kann, war dass ich weg von diesem Land möchte. ..."

(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 25).

Auch in der Einvernahme beim Bundesasylamt wurde die Beschwerdeführerin erneut befragt, ob sie nach den Vergewaltigungen einen Arzt aufgesucht hätte, worauf sie entgegnete, dass sie nicht zum Arzt gegangen sei, da man ihr bei der Polizei nicht geglaubt hätte:

"... Zum Arzt ging ich nicht, weil bei der Polizei haben sie gesagt,

dass das alles absurd ist. Ich bin dort freiwillig hingegangen und dass das alles nicht sein kann. Ich habe gesagt, dass das für mich eine große Schande ist und um ärztliche Hilfe gebeten. Die haben gesagt in meiner Generation hat man sowieso am Tag mit vielen verschiedenen Männern sexuelle Kontakte. Ich war dann so enttäuscht von der Polizei, dass ich dann nirgends mehr hingegangen bin. ..."

(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 141)

Für den erkennenden Senat ist die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie trotz Schmerzen keinen Arzt aufgesucht habe, mit der Begründung, dass man ihr zuvor bei der Polizei nicht geglaubt hätte, nicht schlüssig. Dies vor allem deshalb, da ein Arzt zweifelsfrei im Stande gewesen wäre, ihren körperlichen Zustand und somit gewaltsamen Geschlechtsverkehr zu bestätigen. Im Rahmen der Verhandlung am 11.03.2010 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben ihre nicht nachvollziehbare Angabe plausibel zu erklären. Die Beschwerdeführerin hingegen versuchte mehrfach, der konkreten Frage, weshalb sie keinen Arzt aufgesucht habe, auszuweichen, was nicht gerade für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben spricht:

" ...VR: Warum sind Sie nicht zum Arzt gegangen? Hatten Sie keine Schmerzen?

BF2: Ich bin nicht zum Arzt gegangen, obwohl ich Schmerzen hatte. Die Polizei hat mir nicht geglaubt, deshalb bin ich nicht zum Arzt gegangen.

BR: Warum konkret sind Sie nicht zum Arzt gegangen?Bundesrat:, Warum konkret sind Sie nicht zum Arzt gegangen?

BF2: Ich hatte Angst, dass er mich noch einmal vergewaltigt und ich wollte flüchten. Bei der Polizei hat man mir nicht geglaubt.

VR: Warum sind Sie nicht zum Arzt gegangen, wenn Sie Schmerzen hatten?

BF2: Bei der dritten Vergewaltigung hätte er mich umgebracht.

VR: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

BF2: Ja.

VR: Warum sind Sie nicht zum Arzt gegangen?

BF2: In der Russischen Föderation wird nach einer Vergewaltigung sofort Kontakt mit der Polizei aufgenommen.

VR: Umso besser. Dann hätte die Polizei die Anzeige entgegengenommen und Sie hätten auch noch einen Arzt gehabt, der Ihren körperlichen Zustand bestätigt.

BF2: Man hat mir bei der Polizei nicht geglaubt. Vielleicht hätte mir der Arzt auch nicht geglaubt.

VR: Ich frage Sie das letzte Mal: Warum sind Sie nicht zum Arzt gegangen, wenn Sie Schmerzen hatten?

BF2: Die Polizisten haben mir gesagt, dass man mir nirgends glauben würde.

VR: Eine Vergewaltigung kann man nachweisen. Beim Arzt ist das keine Glaubensfrage.

BF2: Ich hatte schon beim ersten Mal das Gefühl, dass ich noch mehrmals vergewaltigt werde. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.03.2010, Seiten 12 und 13).

Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, eine nachvollziehbare Begründung vorzubringen, weshalb sie es unterlassen habe soll, sich medizinisch untersuchen und behandeln zu lassen, fiel dem erkennenden Senat auf, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Verhandlung, wenn über die angeblichen Vergewaltigungen gesprochen wurde, völlig ruhig und entspannt blieb, so als ob sie ein auswendig gelerntes Vorbringen vortragen, aber nicht über tatsächlich erlebte gewaltsame sexuelle Übergriffe sprechen würde.

Schon das Bundesasylamt begründete die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin unter anderem mit ihrem ergänzenden Vorbringen in der Einvernahme vom 17.05.2006, wonach sie in Österreich noch von jenem Mann, der sie vergewaltigt habe soll, auf ihrem russischen Handy angerufen worden sein soll, hingegen soll sich der Freund, welcher der Beschwerdeführerin die Flucht organisiert und bezahlt habe soll, seit ihrer Ausreise nicht bei ihr gemeldet haben. Vor dem Bundesasylamt begründete die Asylwerberin dies damit, dass sie ihr russisches Handy erst kurze Zeit besessen und jener Freund ihre Telefonnummer nicht gehabt habe. Zu dieser Thematik vom erkennenden Senat befragt, vermochte die Beschwerdeführerin erneut keine schlüssige Antwort zu geben:

"...VR: Das BAA geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben aus (Bescheid Seite 17 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 179). Sie hätten erklärt, dass Sie auch in Österreich noch vom Vergewaltiger (Chef des Vaters) auf Ihrem russischen Handy bedroht worden seien. Die Frage, warum Sie der Freund, der Ihnen die Ausreise nicht nur organisiert, sondern auch bezahlt haben soll, Sie in Österreich nicht angerufen und sich nach Ihnen erkundigt hat, beantworteten Sie so, dass Sie das Handy erst so kurze Zeit gehabt hätten. Es ist für das Bundesasylamt völlig unglaubwürdig, dass man seine Telefonnummer seinem besten Freund nicht gibt, aber jemanden der einen vergewaltigt hat. Wollen Sie sich dazu äußern?

BF2: Mein Freund wusste ja, dass ich das Land verlasse.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Sein Anruf nach Österreich wäre so teuer gewesen.

VR: Er bezahlt 3.000 US-Dollar für Sie, will das Geld nicht zurück und dann ist ihm ein Anruf in Österreich zu teuer?

BF2: Er hat sich das Geld nur ausgeborgt. Er hat jedenfalls nicht angerufen und ich habe nie wieder Kontakt mit ihm gehabt. ..."(Verhandlungsschrift vom 11.03.2010, Seite 13).

Der erkennende Senat wertet auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu jenem Mann, von dem sie behauptete, dass er nicht nur ihre gesamte Ausreise aus der Russischen Föderation organisiert, sondern auch noch zur Gänze finanziert habe, ebenso wie das Bundesasylamt, als unglaubwürdig. Die Motivation dieser ungewöhnlichen Hilfestellung erklärte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat damit, dass dieser Freund in sie verliebt gewesen sein soll. Nach dieser Behauptung drängte sich sogleich die Frage auf, weshalb sich dieser Freund nicht nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation bei ihr gemeldet hätte, um sich zu vergewissern, dass die Beschwerdeführerin wohlauf sei. Auch hier vermochte die Beschwerdeführerin keine befriedigende Antwort zu geben, sondern es fiel im Gegenteil auf, dass sie sichtlich wenig bemüht war, die Richterinnen von der Plausibilität ihrer Angaben zu diesem Freund zu überzeugen:

"... VR: Das BAA geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit

Ihrer Angaben aus (Bescheid Seite 17 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 179). So blieben Ihre Angaben zu dem Freund, der ihre Ausreise organisiert und vor allem auch finanziert haben soll, unschlüssig.

BF2: Was soll ich sagen? Waren das alle Fragen?

VR wiederholt die Frage.

BF2: Er war in mich verliebt.

VR: Und ruft Sie nicht einmal in Österreich am Handy an, um zu erfahren, wie es Ihnen geht?

BF2: Nein. ..."(Verhandlungsschrift vom 11.03.2010, Seite 14).

Widersprüchlich waren die Angaben der Beschwerdeführerin zum angeblichen Verschwinden ihres Vaters. Bei der Ersteinvernahme am 07.02.2005 schilderte die Asylwerberin, dass ihr Vater nachdem die Beschwerdeführerin von seinem Gläubiger vergewaltigt worden sei, "verschwunden" wäre:

"... Er (Anmerkung: Vater) hat gesagt, dass er in Armut

runtergerutscht ist, es kann sein, dass ihn diese Leute umbringen. Am 04. oder am 05.02.2005 ist er dann verschwunden. ..."

(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 25).

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.05.2006 fügte die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen neu hinzu, dass sie mittlerweile von dem ehemaligen Arbeitgeber und Gläubiger ihres Vaters, in Österreich auf ihrem russischen Handy angerufen worden sei. Der Gläubiger ihres Vaters habe der Asylwerberin mitgeteilt, dass er ihren Vater gefunden habe und auch sie noch "kriegen" werde. Nach diesem Anruf habe die Beschwerdeführerin das Handy weggeworfen:

"... F: Haben Sie weitere Vorbringen zu Ihrem Asylverfahren?

A: Ja. Ein bisschen habe ich von meiner Familie erfahren. Das möchte ich hinzufügen. Als ich von Traiskirchen nach Pichlwang überstellt wurde, hatte ich noch Kontakt zum Vater. In weiterer Folge wurde ich auch von dem Mann vor dem ich geflüchtet bin, angerufen. Er heißt XXXX. Er teilte mir mit, dass sie meinen Vater gefunden haben und mich auch noch kriegen werden. ...." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 135).A: Ja. Ein bisschen habe ich von meiner Familie erfahren. Das möchte ich hinzufügen. Als ich von Traiskirchen nach Pichlwang überstellt wurde, hatte ich noch Kontakt zum Vater. In weiterer Folge wurde ich auch von dem Mann vor dem ich geflüchtet bin, angerufen. Er heißt römisch 40 . Er teilte mir mit, dass sie meinen Vater gefunden haben und mich auch noch kriegen werden. ...." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 135).

In der Verhandlung beim Asylgerichtshof am 11.03.2010 hingegen gab die Beschwerdeführerin nicht so wie beim Bundesasylamt an, dass ihr der Gläubiger ihres Vater gesagt haben, dass er ihren Vater bereits gefunden habe, sondern dass sie nicht wisse, wo ihr Vater sei und erwähnte die Behauptung des Gläubigers, wonach er ihren Vater bereits gefunden haben soll, mit keinem Wort. Der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich bei dem behaupteten Anruf des Gläubigers um eine Erfindung der Beschwerdeführerin handelt, ansonsten hätte sie die den dramatischen und somit einprägsamen Umstand, dass der Gläubiger ihren Vater doch noch gefunden haben soll, wohl auch in der Beschwerdeverhandlung erzählt:

"... VR: Wohin ist Ihr Vater geflüchtet?

BF2: Er hat sich irgendwo in der Russischen Föderation versteckt. Vielleicht wurde er auch schon gefunden, ich habe keinen Kontakt.

VR: Wo hat er sich zuletzt versteckt?

BF2: Ich weiß es nicht.

VR: Sie haben beim BAA angeben, sogar von Österreich aus mit Ihrem Vater telefoniert zu haben und da haben Sie ihn nicht gefragt, wo er sich aufhält?

BF2: Mein Vater hat mich in Pichelwang angerufen.

VR: Und da haben Sie nicht gefragt, wo er ist?

BF2: So wie ich das verstanden habe, war er damals in der Russischen Föderation.

VR: Sie können sich somit nicht erklären, was mit Ihrem Vater passiert ist?

BF2: Ich habe keine Ahnung. Ich weiß nicht, wo er ist. Mein Vater ist wahrscheinlich tot, weil XXXX sehr viel Geld an die Miliz gezahlt hat und sehr einflussreich ist.BF2: Ich habe keine Ahnung. Ich weiß nicht, wo er ist. Mein Vater ist wahrscheinlich tot, weil römisch 40 sehr viel Geld an die Miliz gezahlt hat und sehr einflussreich ist.

[...]

VR: Sie haben heute behauptet, nicht zu wissen, wo Ihr Vater ist. Beim BAA haben Sie jedoch gesagt, dass XXXX gesagt hätte, dass er Ihren Vater hat. Warum haben Sie das heute nicht angegeben, als ich Sie nach Ihrem Vater gefragt habe? Sie hätten ja sagen können: z.B. "Das ist das letzte, das ich von ihm gehört habe. Ich weiß aber nicht ob das stimmt oder ich gehe davon aus etc." Sie haben jedoch behauptet, nicht zu wissen, wo er ist und in diesem Zusammenhang nichts von dem letzten Telefonat erzählt.VR: Sie haben heute behauptet, nicht zu wissen, wo Ihr Vater ist. Beim BAA haben Sie jedoch gesagt, dass römisch 40 gesagt hätte, dass er Ihren Vater hat. Warum haben Sie das heute nicht angegeben, als ich Sie nach Ihrem Vater gefragt habe? Sie hätten ja sagen können: z.B. "Das ist das letzte, das ich von ihm gehört habe. Ich weiß aber nicht ob das stimmt oder ich gehe davon aus etc." Sie haben jedoch behauptet, nicht zu wissen, wo er ist und in diesem Zusammenhang nichts von dem letzten Telefonat erzählt.

BF2: Ich habe es ja jetzt gesagt. Ich weiß tatsächlich nicht, wo er ist. ..." (Verhandlungsschrift, Seiten 11 und 12).

In der Beschwerdeverhandlung am 11.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem auch nach ihren familiären Beziehungen in ihrem Heimatland sowie nach der finanziellen Situation ihres Vaters gefragt. Vorweg ist dahingehend anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt behauptete, dass ihr ihre Schwester auf Grund der Spielschulden ihres Vaters seit ihrer Hochzeit im Jahr 2003 den Kontakt verweigert hätte. Diese Behauptung erschien dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin dazu näher befragt wurde. Die Beschwerdeführerin verwickelte sich jedoch erneut in Widersprüche, die deutlich von ihr zuvor behauptete Unwahrheiten aufzeigen:

"... VR: Wann hat Ihre Schwester geheiratet und wo lebte sie bis zu

Ihrer Ausreise?

BF2: Sie lebte mit uns in XXXX bis zu ihrer Hochzeit. Sie hat 2003 geheiratet und ist im Rayon XXXX geblieben. Ich hatte nach ihrer Hochzeit mit ihr keinen Kontakt mehr.BF2: Sie lebte mit uns in römisch 40 bis zu ihrer Hochzeit. Sie hat 2003 geheiratet und ist im Rayon römisch 40 geblieben. Ich hatte nach ihrer Hochzeit mit ihr keinen Kontakt mehr.

VR: Warum, zumal Sie doch noch bis zum Jahr 2004 mit ihr im gleichen Rayon gewohnt haben?

BF2: Weil sie gesehen hat, dass mein Vater Geld verspielt hat.

VR: Was haben die Spielschulden damit zu tun, dass Sie keinen Kontakt zu Ihrer Schwester hatten?

BF2: Sie wollte mit mir nichts mehr zu tun haben, weil mein Vater Spielschulden hatte.

VR: Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht. Was hatten die Spielschulden Ihres Vaters mit dem Verhältnis zu Ihrer Schwester zu tun?

BF2: Ihr Mann hat gearbeitet und sie wollten nicht für die Spielschulden meines Vaters aufkommen. Deshalb glaube ich. Ich weiß es nicht. Die Situation war einfach so. Außerdem die Geschichte mit der Mutter.

VR: Aber Ihre Mutter ist doch erst Ende 2004 mit einem Liebhaber durchgebrannt und Ihre Schwester hat schon 2003 geheiratet und ist ausgezogen. Ich verstehe Ihre Antwort nicht.

BF2: Wir hatten keinen Kontakt miteinander. Mehr kann ich nicht sagen.

[...]

VR: Im Verlauf der Einvernahme hätten Sie nach Auffassung des BAA in seinem Bescheid berichtet, dass Sie im Jahr 2004 die Grundschule abgeschlossen hätten und eigentlich gerne Medizin studieren wollten. Allerdings, so gaben Sie an, wollten Sie sich vor Beginn des Studiums noch eine Auszeit gönnen, da ihr Vater ohnedies gut verdiene. Diese Aussage widerspricht vollkommen Ihrer Erklärung, dass Sie mit Ihrem Vater im November/Dezember 2004 auf Grund seiner hohen Schulden von XXXX nach XXXX übersiedeln musste. Wollen Sie sich zu diesen Ausführungen des BAA in seinem Bescheid äußern?VR: Im Verlauf der Einvernahme hätten Sie nach Auffassung des BAA in seinem Bescheid berichtet, dass Sie im Jahr 2004 die Grundschule abgeschlossen hätten und eigentlich gerne Medizin studieren wollten. Allerdings, so gaben Sie an, wollten Sie sich vor Beginn des Studiums noch eine Auszeit gönnen, da ihr Vater ohnedies gut verdiene. Diese Aussage widerspricht vollkommen Ihrer Erklärung, dass Sie mit Ihrem Vater im November/Dezember 2004 auf Grund seiner hohen Schulden von römisch 40 nach römisch 40 übersiedeln musste. Wollen Sie sich zu diesen Ausführungen des BAA in seinem Bescheid äußern?

BF2: Er hat gutes Geld verdient. Zum ersten Mal hat er am 3.2.2005 eine große Summe verspielt.

BR: Sie haben beim BAA aber behauptet, dass Sie Ende 2004 aufgrund der hohen Schulden umgezogen sind. Jetzt behaupten Sie, erst im Jahr 2005 hat er eine große Summe verloren. Was sagen Sie dazu?Bundesrat:, Sie haben beim BAA aber behauptet, dass Sie Ende 2004 aufgrund der hohen Schulden umgezogen sind. Jetzt behaupten Sie, erst im Jahr 2005 hat er eine große Summe verloren. Was sagen Sie dazu?

BF2: Damals waren die Schulden noch nicht so groß.

VR: Heute haben Sie widersprüchlich behauptet, Ihr Vater hätte bereits im Jahr 2003 so hohe Schulden, dass Ihre Schwester mit ihm nichts mehr zu tun haben wollte. Wie erklären Sie Ihre Widersprüche im Vorbringen?

BF2: Er hat damals so viel Geld verdient, dass er keine Probleme hatte.

VR: Heute haben Sie widersprüchlich angegeben, dass Ihre Schwester keinen Kontakt wollte, weil er sich von ihr und ihrem Mann kein Geld borgen sollte. Widersprüchlich dazu haben Sie behauptet, es ging Ihnen in dieser Zeit so gut, dass Sie nicht arbeiten mussten. Das passt doch alles nicht zusammen.

BF2: Ich kann nur sagen, dass er in XXXX sehr gut verdient hat. ..."(Verhandlungsschrift, Seiten 9f und 14)BF2: Ich kann nur sagen, dass er in römisch 40 sehr gut verdient hat. ..."(Verhandlungsschrift, Seiten 9f und 14)

Für den erkennenden Senat war auf Grund der Widersprüche und Mangels Plausibilität nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin nicht davor zurückschreckte in der Beschwerdeverhandlung zu lügen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wichtig gewesen wäre, das Vorbringen zu ihrer Identität und ihren Ausreisegründen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sich der erkennende Senat in der Verhandlung verschaffen konnte, in Verbindung mit der oben angeführten Begründung ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation konnte weder glaubhaft gemacht, noch von Amts wegen festgestellt werden.

II.4.3. Die Feststellungen wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.) beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (II.3.5.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.) beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (römisch zwei.3.5.).

Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter ist, eine zwölfjährige, umfassende Schulausbildung genossen hat und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.3) ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten beim Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung am 11.03.2010:Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter ist, eine zwölfjährige, umfassende Schulausbildung genossen hat und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.3) ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten beim Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung am 11.03.2010:

"... VR: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus der Russischen

Föderation den Lebensunterhalt bestreiten?

BF2: Ja, mein Vater hatte viel Geld. Ich bin zur Schule gegangen und musste nicht arbeiten gehen. Ich wollte einfach nach der Schule Ferien machen und mich erholen. Dann wollte ich Medizin studieren.

...

[...]

VR: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF2: Ich habe im Mai 2004 die Schule in XXXX abgeschlossen. Ich musste nicht arbeiten, weil es mir finanziell so gut ging und wollte Ferien machen, bevor ich studiere. Bevor ich studieren konnte, kam es zu dem Vorfall, dessentwegen ich ausgereist bin.BF2: Ich habe im Mai 2004 die Schule in römisch 40 abgeschlossen. Ich musste nicht arbeiten, weil es mir finanziell so gut ging und wollte Ferien machen, bevor ich studiere. Bevor ich studieren konnte, kam es zu dem Vorfall, dessentwegen ich ausgereist bin.

[...]

VR: Bitte nennen Sie heute alle Krankheiten.

BF2: Ich bin gesund. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.03.2010, Seite 9f).

II.4.4. Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich einreiste, hier einen Asylantrag stellte, danach nach Frankreich weiterreiste und das Asylverfahren daher am 07.04.2005 wegen unbekannten Aufenthaltes der Asylwerberin eingestellt werden musste, das Asylverfahren erst nach der Rückkehr der Asylwerberin am 22.06.2005 fortgesetzt werden konnte, die Beschwerdeführerin außer ihrem Aufenthaltsrecht nach Fortsetzung des Asylverfahrens am 22.06.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, in einer Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer beiden Kinder lebt und außer ihren Kindern keine Verwandten im Bundesgebiet hat (II.3.4), ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich einreiste, hier einen Asylantrag stellte, danach nach Frankreich weiterreiste und das Asylverfahren daher am 07.04.2005 wegen unbekannten Aufenthaltes der Asylwerberin eingestellt werden musste, das Asylverfahren erst nach der Rückkehr der Asylwerberin am 22.06.2005 fortgesetzt werden konnte, die Beschwerdeführerin außer ihrem Aufenthaltsrecht nach Fortsetzung des Asylverfahrens am 22.06.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, in einer Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer beiden Kinder lebt und außer ihren Kindern keine Verwandten im Bundesgebiet hat (römisch zwei.3.4), ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes.

II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 11.03.2010, Seiten 15 und 16):römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 11.03.2010, Seiten 15 und 16):

¿ Asylländerbericht Russland (Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten/Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vom 04.09.2007)

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Dezember 2007 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2008)

¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl 5883, vom 25.01.2008

¿ Russia Country Reports on Human Rights Practices - 2007 Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor (U.S. Department of State, March 11, 2008)

¿ Country Profile: Russia (FCO Foreign and Commonwealth Office U.K. last reviewed

20 May 2008)

¿ Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5502, vom 12.06.2007

¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Art. 1-30, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Artikel eins -, 30,, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)

¿ Schreiben der ÖB Moskau vom 14.11.2008

¿ Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies (CSIS) vom 18.11.2008

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Oktober 2008 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008)

¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl a-6475, vom 16.12.2008

¿ 2008 Human Rights Report: Russia, 2008 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, February 25, 2009)

¿ Asylländerbericht Russland, Stand 01.04.2009 (Österreichische Botschaft in Moskau)

¿ Country Sheet Russia (Country of Return Information Project, May 2009)

¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl 6798, vom 03.07.2009

¿ Anfragebeantwortung Österreichische Botschaft in Moskau, 23.07.2009

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Juni 2009 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009)

¿ Russische Föderation Informationen/Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und politische Entwicklung, Lage im Nordkaukasus (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, September 2009)

¿ Asylländerbericht Russland (Österreichische Botschaft in Moskau, Stand 15. Oktober 2009)

¿ Russia International Religious Freedom Report 2009 (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, October 26, 2009)

¿ Gutachten betreffend das Familienrecht der Russischen Föderation - Recht der Eheschließung von Mag. Levina-Rabl Ekaterina, LL.B., LL.M, vom 20.11.2009

¿ Russland Analysen 18.12.2009 (Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde, http://www.laender-analysen.de/russland)

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen unglaubwürdig (II.3.2) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen unglaubwürdig (römisch zwei.3.2) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde (siehe Feststellungen II.3.5.3. Rückkehr).Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde (siehe Feststellungen römisch zwei.3.5.3. Rückkehr).

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Beschwerdeführerin ist eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation eine zwölfjährige Schulausbildung genossen hat. Das Verfahren ihres Lebensgefährten und der gemeinsamen Kinder wird zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker als auch als Konditor in der Russischen Föderation abgeschlossen und konnte bis zu seiner Ausreise arbeiten. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notsituation geraten würde, die ihre Existenz gefährden würde. Auf Grund ihrer Ausbildung in der Russischen Föderation wäre es der Beschwerdeführerin, zumindest aber ihrem Lebensgefährten und Vater ihrer Kinder, selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Zudem leben die Eltern, die Schwiegereltern und die Schwester der Beschwerdeführerin mit deren Familie in der Russischen Föderation. Da die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Kinder zusammenlebt, wäre die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, sondern darf mit familiärer Unterstützung ihrer und auch durch die Familie ihrer Lebensgefährten rechnen. Es ist daher in Verbindung mit den Länderfeststellungen (siehe II.3.4.3. Rückkehr) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Beschwerdeführerin ist eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation eine zwölfjährige Schulausbildung genossen hat. Das Verfahren ihres Lebensgefährten und der gemeinsamen Kinder wird zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker als auch als Konditor in der Russischen Föderation abgeschlossen und konnte bis zu seiner Ausreise arbeiten. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notsituation geraten würde, die ihre Existenz gefährden würde. Auf Grund ihrer Ausbildung in der Russischen Föderation wäre es der Beschwerdeführerin, zumindest aber ihrem Lebensgefährten und Vater ihrer Kinder, selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Zudem leben die Eltern, die Schwiegereltern und die Schwester der Beschwerdeführerin mit deren Familie in der Russischen Föderation. Da die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Kinder zusammenlebt, wäre die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, sondern darf mit familiärer Unterstützung ihrer und auch durch die Familie ihrer Lebensgefährten rechnen. Es ist daher in Verbindung mit den Länderfeststellungen (siehe römisch zwei.3.4.3. Rückkehr) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.7. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin in seinem Bescheid vom 16.06.2006, Zahl 05 02.131-BAS, in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.römisch zwei.7. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin in seinem Bescheid vom 16.06.2006, Zahl 05 02.131-BAS, in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eine Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eine Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die ledige Beschwerdeführerin hat außer ihren beiden Kindern, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden (Zahl D7 303175-1/2008 und D7 401313-1/2008) keine Verwandten im Bundesgebiet. Auch das Verfahren ihres Lebensgefährten und Vater ihrer Kinder (Zahl D7 238581-0/2008) wird zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden.

Der Asylantrag im Verfahren des Vaters der beiden Kinder der Beschwerdeführerin wurde vor dem 30.04.2004 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Der Asylantrag im Verfahren des Vaters der beiden Kinder der Beschwerdeführerin wurde vor dem 30.04.2004 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Aufgrund der damaligen Gesetzeslage im Verfahren des Vaters der beiden Kinder der Beschwerdeführerin war ein Ausweisungsausspruch durch das Bundesasylamt gesetzlich nicht vorgesehen. Über die Zulässigkeit der Ausweisung des Vaters der beiden Kinder der Beschwerdeführerin wird daher die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben. Da der Asylgerichtshof die Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde betreffend der Ausweisung des Vaters der beiden Kinder nicht vorwegnehmen kann, musste auch die Entscheidung über die Ausweisung der ältern, minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin (Zahl 303175-1/2008) unterbleiben und es war daher vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren der Tochter die Ausweisung zu beheben. Im Verfahren der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin (Zahl 401313-1/2008) unterblieb die Ausweisung im Bescheid es Bundesasylamtes. Dies hat zur Folge, dass auch im Fall der Beschwerdeführerin, als Mutter der beiden minderjährigen Kinder, die Ausweisung zu unterbleiben hat, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung zu beheben war.

Die Entscheidung über die Ausweisung der Beschwerdeführerin wird von der Fremdenpolizeibehörde für sie, ihre minderjährigen Töchter und den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und zugleich Vater der beiden Töchter zu treffen sein.

Es war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.Es war daher Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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