TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/12 C10 267127-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AVG §68 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C10 267127-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 10 00.823-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 10 00.823-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 30.08.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 30.08.2010 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstverfahren:römisch eins.1. Erstverfahren:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat am 25.07.2005 erstmals einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), gestellt.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat am 25.07.2005 erstmals einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), gestellt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.12.2005, Zl. 05 11.118-BAT, zugestellt am 19.12.2005, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.12.2005, Zl. 05 11.118-BAT, zugestellt am 19.12.2005, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) hat mit Bescheid vom 16.01.2007, Zl. 267.127/0-XIV/16/06, zugestellt am 23.10.2007, die Berufung gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes gemäß 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt II.) und die Bf. gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.)2. Der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) hat mit Bescheid vom 16.01.2007, Zl. 267.127/0-XIV/16/06, zugestellt am 23.10.2007, die Berufung gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes gemäß 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) vom 17.11.2009, Zlen. 2007/20/0697 bis 0698-90013-6, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den unter 2. genannten Bescheid des UBAS abgelehnt.

I.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:römisch eins.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:

1. Die Bf. hat am 27.01.2010 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und persönlich eingebracht.

In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der EAST Ost am 27.01.2010 gab die Bf. zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung an, dass sie im ersten Verfahren Asylgründe gemeinsam mit einer anderen Person, die sie fälschlich als ihre Schwester angeben hatte, genannt hätte. Sie könne nach der Abweisung des ersten Antrages nicht in die Mongolei zurückkehren, da die Bf. am 18.02.2005 einen Autounfall in Ulaanbaatar gehabt hätte. Sie sei als Fahrlehrerin mit zwei Fahrschülern unterwegs gewesen und ein Fahrschüler sei gestorben. Als die Bf. im März aus dem Spital entlassen worden sei, habe sie erfahren, dass das Gericht in der Zwischenzeit entschieden habe, dass der Unfallverursacher unschuldig und sie als Fahrlehrerin schuldig sei. Sie sei vom Unfallsverursacher bedroht worden. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab die Bf. an, sie habe Angst vor dem Unfallverursacher und vor der Polizei. Die Bf. gab an, das Bundesgebiet nach Abschluss des Erstverfahrens nicht verlassen zu haben.

Durch den bevollmächtigten Vertreter erfolgte am 11.02.2010 bei der EAST-Ost ein Antrag auf Verfahrenzulassung und es wurde ausgeführt, dass die Bf. im ersten Verfahren einen anderen Fluchtgrund angegeben hätte, weil sie vom Schlepper gezwungen worden sei. Sie hätte sich als Schwester einer Frau ausgeben müssen. Wenn die Bf. das nicht getan hätte, hätte der Schlepper die Reise nicht organisiert, da sie nicht genug Geld gehabt hätte. Im Wesentlichen wiederholte die Bf. zum Fluchtgrund die Angaben in der Erstbefragung und ergänzte, dass der Unfallgegner Geld gefordert hätte und gedroht hätte, die Kinder zu strafen, wenn sie nicht zahle. Das Gericht hätte sie fälschlicherweise als am Unfall schuldtragend verurteilt. Die Bf. sei jetzt im 6. Monat schwanger. Wenn sie in die Mongolei zurückkehren müsste, hätte sie weder Unterkunft noch Verpflegung für sich und ihre Kinder und vor allem keine ausreichende Krankenversicherung. Sie könnte daher auch keine ärztliche Hilfe bei der bevorstehenden Entbindung bekommen. Die Kinder der Bf. seien bei der Ausreise 6 und 4 Jahre alt gewesen und leben seither in Österreich. Sie hätten kaum mehr Erinnerung an ihr früheres Heimatland und sprächen ausschließlich Deutsch und kein Mongolisch. Sie hätten ausschließlich österreichische Freunde und seien zur Schule gegangen und an die Lebensweise hier gewöhnt. Die weitere Entwicklung wäre bei Rückkehr in einen völlig unterschiedlichen Kulturkreis gefährdet und von einer Ausweisung sei auf Dauer abzusehen.

In der Einvernahme vor der EAST Ost am 15.02.2010 gab die Bf. an, dass sie im ersten Verfahren vom Schlepper dazu gezwungen worden sei, falsche Angaben zu machen. Sie sollte die richtigen Gründe nicht angeben, weil sie in der Mongolei von den Behörden gesucht werde. Jetzt müsse sie die richtigen Angaben machen, weil sie nicht mehr in die Mongolei zurückkehren dürfe. Auf die Frage, was die Bf. daran gehindert hätte im Verfahren die wahren Gründe anzugeben, gab die Bf. an, sie habe immer Angst gehabt, dass die österreichischen Behörden mit den mongolischen Behörden zusammenarbeiten könnten. Deshalb habe sie die wahren Gründe verschwiegen. Die Bf. könne nicht in die Mongolei zurückkehren, weil sie damals einen Unfall gehabt hätte. Sie habe Angst vor der mongolischen Polizei und auch vor dem Unfallverursacher, der sie bedroht hätte. Der Unfallverursacher hätte sie im Spital aufgesucht und gesagt, dass sie die Schuld auf sich nehmen müsste. Sie sei noch nicht von einem mongolischen Gericht verurteilt worden. Die Polizei sei ins Spital gekommen um die Bf. zu befragen. Die Bf. war dazu wegen ihrer Verletzung nicht in der Lage. Eine Bestätigung, dass die Polizei sie suche, habe ihr eine Freundin per Mail geschickt.

Weiters gab die Bf. an, im 6. Monat schwanger zu sein. Geburtstermin sei der 30.05.2010. Die Bf. lebt mit dem Vater des ungeborenen Kindes, namens XXXX in einer aufrechten Lebensgemeinschaft seit 2006 zusammen. Die Kinder der Bf. würden deutsch sprechen. Die Bf. habe im Jänner einen drei Monate dauernden Deutschkurs begonnen. Von März 2008 bis 01.10.2009 habe die Bf. als Küchenhilfe gearbeitet.Weiters gab die Bf. an, im 6. Monat schwanger zu sein. Geburtstermin sei der 30.05.2010. Die Bf. lebt mit dem Vater des ungeborenen Kindes, namens römisch 40 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft seit 2006 zusammen. Die Kinder der Bf. würden deutsch sprechen. Die Bf. habe im Jänner einen drei Monate dauernden Deutschkurs begonnen. Von März 2008 bis 01.10.2009 habe die Bf. als Küchenhilfe gearbeitet.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 10 00.823-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde der Bf. am 24.03.2010 persönlich und am selben Tag dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt, womit der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 10 00.823-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde der Bf. am 24.03.2010 persönlich und am selben Tag dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt, womit der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Begründet wurde die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass die Bf. im gegenständlichen Verfahren ihre Rückkehrbefürchtung

auf Sachverhalte stützt, welche sich bereits vor der rechtskräftig ergangenen Entscheidung ihres Vorverfahrens zugetragen haben, der Bf. diese bereits vor Abschluss des vorherigen Asylverfahrens bekannt waren, sie diese jedoch wissentlich nicht vorgebrachte habe. Sowohl bei der belangten Behörde als auch im Zuge des Berufungsverfahrens hätte der Bf. die Möglichkeit offen gestanden, vom angeblich nun wahrheitsgemäßen Fluchtgrund zu berichten. Das nunmehrige Vorbringen der Bf. stelle in Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetztigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurücksschiebung oder Abschiebung in die Mongolei ebenfalls keine Änderung ergaben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Die belangte Behörde könne nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Die belangte Behörde könne nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Weiters wurde festgestellt, dass die Ausweisung der Bf. in die Mongolei keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle und daher zulässig sei.Weiters wurde festgestellt, dass die Ausweisung der Bf. in die Mongolei keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstelle und daher zulässig sei.

3. Gegen den unter 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 31.03.2010 fristgerecht bei der EAST Ost eingelangte und mit 31.03.2010 datierte Beschwerde der Bf.

In ihrer Beschwerde brachte die Bf. vor, dass sie damals mit anderen Personen ins Bundesgebiet gebracht worden wäre. Sie sei von den Schleppern gezwungen worden, nicht die Wahrheit über ihre Fluchtgründe zu sagen. Da sie nicht ausreichend für ihre Schleppung bezahlten konnte, musste sie das Fluchtvorbringen der anderen durch ihre Angaben unterstützen. Die Schlepper hätten ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, wenn sie das nicht täte. Sie habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu den Schleppern, weshalb sie sich nun entschlossen habe, die Wahrheit zu sagen. Die Bf. habe als Fahrlehrerin in der Mongolei gearbeitet und wäre in einen Unfall verwickelt gewesen, bei dem der Fahrschüler getötet und sie selbst schwer verletzt worden sei. Als sie aus dem Spital gekommen sei, habe sie erfahren, dass sie vom Gericht in Abwesenheit schuldig gesprochen worden sei und nunmehr vom Unfallsversacher und von der Polizei bedroht worden wäre. Deshalb habe sie das Land verlassen. Die Bf. brachte vor, die Fluchtgründe durch Vorlage von Beweismittel bescheinigt zu haben. Sie werde fälschlicherweise beschuldigt, am Unfall und somit am Tod einer Person schuldig zu sein und soll deshalb bestraft werden. Dies geschehe auf Betreiben des wahren Schuldigen, der die Behörden offenbar bestochen habe, um der Bf. die Schuld anzulasten. Die Bf. könne vor diesem Vorgehen der Polizei in der Mongolei keinen Schutz finden und wäre asylrelevant gefährdet. Komme die Bf. ins Gefängnis, oder würde sie sogar getötet werden, wären auch die Kinder gefährdet, sie würden wahrscheinlich zu Straßenkindern werden.

Die Bf. beantragt in der Beschwerden der Asylgerichtshof möge im Wege der ÖB in Peking feststellen, ob die Bf. wegen des Unfalls am 18.02.1005 gesucht werde und ob ein Urteil existiert, dass die Bf. schuldig spricht. Weiters möge erhoben werden, ob die Kinder XXXX und XXXX durch die staatlichen Jugendbehörden ausreichend versorgt würden. Der Bf. würde eine ungerechtfertigt hohe Strafe für den Fall der Rückkehr drohen, sodass der Bf. und ihren Kindern jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.Die Bf. beantragt in der Beschwerden der Asylgerichtshof möge im Wege der ÖB in Peking feststellen, ob die Bf. wegen des Unfalls am 18.02.1005 gesucht werde und ob ein Urteil existiert, dass die Bf. schuldig spricht. Weiters möge erhoben werden, ob die Kinder römisch 40 und römisch 40 durch die staatlichen Jugendbehörden ausreichend versorgt würden. Der Bf. würde eine ungerechtfertigt hohe Strafe für den Fall der Rückkehr drohen, sodass der Bf. und ihren Kindern jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

Zum Grad der Integration brache die Bf. in der Beschwerde vor, dass sie als Küchenhilfe legal gearbeitet habe. Die Kinder hätten ausschließlich in Österreich die Schule besucht. Beide Kinder sprächen ausschließlich deutsch und betrachten Österreich als ihr Heimatland. Die Bf. besuche einen Deutschkurs. Sie würden seit 2006 eine enge Familienbeziehung mit XXXX, der auch aus der Mongolei stamme führen. Sein Asylverfahren sei zwar auch negativ abgeschlossen, er könne aus Österreich aber nicht ausgewiesen werden, da er staatenlos sei. Somit stünden zusätzlich Gründe gemäß Art 8 EMRK der Ausweisung der Bf. und der Kinder entgegen.Zum Grad der Integration brache die Bf. in der Beschwerde vor, dass sie als Küchenhilfe legal gearbeitet habe. Die Kinder hätten ausschließlich in Österreich die Schule besucht. Beide Kinder sprächen ausschließlich deutsch und betrachten Österreich als ihr Heimatland. Die Bf. besuche einen Deutschkurs. Sie würden seit 2006 eine enge Familienbeziehung mit römisch 40 , der auch aus der Mongolei stamme führen. Sein Asylverfahren sei zwar auch negativ abgeschlossen, er könne aus Österreich aber nicht ausgewiesen werden, da er staatenlos sei. Somit stünden zusätzlich Gründe gemäß Artikel 8, EMRK der Ausweisung der Bf. und der Kinder entgegen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 05.02.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.

Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.

5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine bereits entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

5.1. Es ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen der Bf. im gegenständlichen zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre.

Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben der Bf. im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde ergibt, sind von der Bf. im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht worden, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Die Bf. hat als Begründung für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz angegeben, dass ihr wahrer Fluchtgrund die staatliche und private Verfolgung wegen eines Verkehrsunfalles sei, bei dem sie als Fahrlehrerin beteiligt gewesen und bei dem ein Fahrschüler getötet worden sei. Dieser Verkehrsunfall habe sich am 18.02.2005 ereignet. Zum Beweis ihres Vorbringens legte die Bf. eine Kopie eines Aufforderungsschreiben des mongolischen Hauptpolizeiamtes, datiert mit 17.03.2005 vor. Die Angaben der Bf. sind widersprüchlich: Bei der Erstbefragung am 27.01.2010 gab die Bf. an, sie sei nach dem Unfall ins Spital gekommen und in der Zwischenzeit habe das Gericht entschieden, dass sie als Fahrlehrin schuldig sei. Vor der belangten Behörde gab sie in der Einvernahme am 15.02.2010 auf die konkrete Frage, ob sie von einem mongolischen Gericht wegen diesem Verkehrsunfall verurteilt worden sei, an:

"Nein, noch nicht. Der Unfallsverursacher hat mir im Spital gesagt, dass ich bei Gericht die Schuld übernehmen soll. Er hat mich unter

Durch gesetzt." Im Widerspruch dazu gab die Bf. in der Beschwerde wiederum an, dass sie vom Gericht in Abwesenheit schuldig gesprochen worden wäre und beantragte im Widerspruch zur Behauptung in Abwesenheit schuldig gesprochen worden zu sein, der Asylgerichtshof möge im Wege der ÖB Peking feststellen, ob die Bf. wegen diesen Unfalls gesucht werde und ob ein Urteil existiere, das die Bf. schuldig spreche.

Auf Vorhalt, warum die Bf. diesen Fluchtgrund weder vor der belangten Behörde, noch im Berufungsverfahren des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren erwähnt habe, gab die Bf. an, der Schlepper hätte sie dazu gezwungen, nicht ihren wahren Fluchtgrund anzugeben. Sie habe nicht ausreichend Geld für die Schleppung gehabt und hätte die Fluchtgründe der gleichzeitig mit ihr geschleppten mongolischen Staatsangehörigen durch ihre falschen Angaben unterstützten müssen. Der von der Bf. im zweiten Antrag vorgebrachte Sachverhalt bezog sich auf ein Ereignis, das am 18.02.2005 stattgefunden hätte und legte dazu eine Kopie einer Schreibens, datiert mit 17.03.2005 vor. Diesen angeblich wahren Sachverhalt brachte die Bf. weder anlässlich der ersten Antragstellung am 25.07.2005 noch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch nicht im Rechtsmittelverfahren vor.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gründe, die die Bf. im gegenständlichen Verfahren zur Begründung ihres neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht hat, Tatsachen darstellen würden, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Verfahrens entstanden sind und keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen wären, dass die Bf. nicht in der Lage gewesen wäre, diese Gründe bereits im ersten Verfahren vorzubringen. Wenn die Bf. nunmehr angibt, vom Schlepper dazu gezwungen worden zu sein, da er sonst die Schleppung mangels ausreichender Geldmittel der Bf. nicht durchgeführt hätte, hat die Bf. nicht dargelegt, inwieweit nach der erfolgten Schleppung ein Einfluss der Schlepper weiterhin bestanden hätte, nachdem die Bf. bereits im Bundesgebiet war. Zudem gab die Bf. in der Beschwerde selbst an, seit Jahren keinen Kontakt mehr zu den Schleppern zu haben. Trotzdem hat die Bf. den angeblichen wahren Fluchtgrund erst nach Ablehnung der Beschwerde gegen das Erstverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof in einem neuen Antrag vorgebracht. Unbeachtlich der fraglichen Authentizität der vorgelegten Kopien der Dokumente aus dem Herkunftsstaat der Bf. ist festzuhalten, dass die Bf. diese bereits bei der Erstantragstellung hätte vorlegen können, zumal diese angeblich am 17.03.2005 ausgestellt worden wären und die Bf. nicht behauptete, sie wäre bislang darin gehindert gewesen, diese Dokumente vorzulegen. Auch die Behauptung der Bf., den wahren Sachverhalt im Erstverfahren nicht genannt zu haben, weil sie fürchtete, die österreichischen Behörden könnten mit den mongolischen Behörden kooperieren erklärt nicht, warum sie mit der Bekanntgabe des angeblichen wahren Verfolgungsgrundes fünf Jahre zugewartet hat.

Jedenfalls hat die Bf. nur eine auf Ereignisse, die zeitlich vor der Rechtskraft des Bescheides im Erstverfahren liegen, aufbauende Verfolgungsfurcht geschildert. Über diesen Zeitraum ist bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt es auch keine Rolle, dass die Bf. im Erstverfahren die angeblich wahren Verfolgungsgründe nicht geschildert hat, diese sind trotzdem von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst. Auch hinsichtlich der derzeitigen Lage in der Mongolei hat die Bf. im gesamten Verlauf des zweiten Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vorgebracht, dass ihr im Fall einer Rückkehr durch die derzeitige Lage in der Mongolei ernsthaft einer konkreten gegen ihre Person gerichteten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Auch in ihrer Beschwerde hat es die Bf. unterlassen, im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen konkrete Umstände vorzubringen, die allenfalls geeignet gewesen wären, eine andere als die von der belangten Behörde vertretene rechtliche Beurteilung herbeizuführen.

5.2. Auch in der persönlichen Sphäre der Bf. sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine Umstände eingetreten, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch dem gesamten Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

5.3. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vor, zumal sich weder die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegensteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

4. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, stellt unzweifelhaft "eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dar (siehe dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 337; Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006] § 10 AsylG 2005, Z 6; sowie Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 275).4. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, stellt unzweifelhaft "eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 dar (siehe dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 337; Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006] Paragraph 10, AsylG 2005, Ziffer 6,; sowie Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 275).

5. Der Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig machen würde.5. Der Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde.

6. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.6. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

7. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Bf. vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.7. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Bf. vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

8. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung der Bf. in ihren Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.8. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung der Bf. in ihren Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.

Es sind auch unter Berücksichtigung der gegenständlichen Beschwerde keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben der Bf. in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Im Hinblick darauf, dass auch die gleichzeitig eingebrachten Beschwerden der minderjährigen Kinder der Bf. gegen die sie betreffenden zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof jeweils als unbegründet abgewiesen wurden, liegt durch die Ausweisung aller Familienmitglieder in die Mongolei ein Eingriff in das gemeinsame Familienleben nicht vor. Die Bf. lebt in aufrechter Lebensgemeinschaft mit XXXX, dessen Asylverfahren mit Erkenntnis der Asylgerichtshofes vom 19.05.2009, Zl. C9 222756-0/2008/19E, gemäß § 7 und 8 Abs 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde. Laut zentralem Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, vom XXXX die Ausweisung des Lebensgefährten der Bf. ausgesprochen. Die gemeinsame Rückkehr der Bf. mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Kindern in die Mongolei erscheint unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar.Im Hinblick darauf, dass auch die gleichzeitig eingebrachten Beschwerden der minderjährigen Kinder der Bf. gegen die sie betreffenden zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof jeweils als unbegründet abgewiesen wurden, liegt durch die Ausweisung aller Familienmitglieder in die Mongolei ein Eingriff in das gemeinsame Familienleben nicht vor. Die Bf. lebt in aufrechter Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , dessen Asylverfahren mit Erkenntnis der Asylgerichtshofes vom 19.05.2009, Zl. C9 222756-0/2008/19E, gemäß Paragraph 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde. Laut zentralem Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, vom römisch 40 die Ausweisung des Lebensgefährten der Bf. ausgesprochen. Die gemeinsame Rückkehr der Bf. mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Kindern in die Mongolei erscheint unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar.

Die Bf. hat einen Antrag beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) auf Beihilfe zur einem Deutschkurs A2 vom 04.01.2010 bis 26.03.2010 gestellt und hat laut von ihr vorgelegten Bestätigungen Arbeitslosengeld des AMS bezogen. Hinweise auf eine besondere Integration der Bf. ergaben sich nicht. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung des Privat- und Familienlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt der Bf. war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.

Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass die Bf. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse der Bf. an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der offensichtlich unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

9. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung in den Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.9. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung in den Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

10. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 konnte angesichts des gegenständlichen Spruchinhaltes unterbleiben.10. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 konnte angesichts des gegenständlichen Spruchinhaltes unterbleiben.

III.4. Zur Aufschiebung der Ausweisungrömisch drei.4. Zur Aufschiebung der Ausweisung

1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage".1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage".

Da die Beschwerdeführerin im achten Monat schwanger ist und am 30.05.2010 die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Gemäß der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, die sich an den Zeiten des Mutterschutzes orientiert, war die die Ausweisung für einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten nach Geburt des Kindes aufzuschieben (AsylGH vom 10.12.2009, Zl. D15 318556-1/2008). Um allfälligen Eventualitäten Rechnung zu tragen, wird die Durchführung der Ausweisung um drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin - bis 30.08.2010 - aufgeschoben.

III.5.römisch drei.5.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, EMRK, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Schwangerschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten