TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/12 A8 305372-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2010
beobachten
merken

Spruch

A8 305.372-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Lothar Korn in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, GZ 09 14.924 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Lothar Korn in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, GZ 09 14.924 EAST-West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 18.09.2005 seinen ersten Asylantrag.

Am 23.09.2005 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er an, dass er eine Freundin namens XXXX in Nigeria gehabt habe. Er glaube, dass XXXX von ihm schwanger gewesen sei. Die Familie von XXXX sei aber über deren Beziehung nicht glücklich gewesen. Im Mai 2002 hätten ihn eines Tages fünf Männer angegriffen und ihm gesagt, dass er Schande über deren Schwester gebracht habe und nun getötet werden solle. Zudem sei die Familie mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen, weil er Christ und die Familie moslemischen Glaubens sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von den Familienangehörigen XXXX verfolgt worden.Am 23.09.2005 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er an, dass er eine Freundin namens römisch 40 in Nigeria gehabt habe. Er glaube, dass römisch 40 von ihm schwanger gewesen sei. Die Familie von römisch 40 sei aber über deren Beziehung nicht glücklich gewesen. Im Mai 2002 hätten ihn eines Tages fünf Männer angegriffen und ihm gesagt, dass er Schande über deren Schwester gebracht habe und nun getötet werden solle. Zudem sei die Familie mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen, weil er Christ und die Familie moslemischen Glaubens sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von den Familienangehörigen römisch 40 verfolgt worden.

Am 09.08.2006 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Mai 2002 von fünf gefährlichen und bösartigen Männern angegriffen worden sei, die versucht hätten ihn umzubringen. Im Februar 2003 habe er in Lagos bei einem Freund gelebt. Dort habe es einen weiteren Angriff gegeben. Es sei bei seinem Freund eingebrochen und nach ihm gefragt worden. Persönlich sei er nicht attackiert worden.

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.09.2006, Zahl: 05 15.157-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nach Nigeria zulässig ist und diesen gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.09.2006, Zahl: 05 15.157-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nach Nigeria zulässig ist und diesen gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Angaben. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation in Nigeria sei aufgrund der im Bescheid aufgezählten Ungereimtheiten nicht glaubwürdig. Bezüglich seines Vorbringens sei festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden könnten, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in Nigeria unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Die Ausweisung stelle das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beenden.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Darin verwies er auf die Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen in allen Teilen Nigerias. Er würde nicht nur verfolgt werden, weil er XXXX kennengelernt habe, sondern weil er christlichen Glaubens sei und mit ihr eine Beziehung geführt habe. Zudem habe er sich nicht an die nigerianische Polizei gewandt, weil die nigerianische Polizei einen sehr schlechten Ruf habe. Die Polizei hätte ihm sicher nicht geholfen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative käme nicht in Betracht. Seine Ausweisung sei jedenfalls unzulässig.Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Darin verwies er auf die Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen in allen Teilen Nigerias. Er würde nicht nur verfolgt werden, weil er römisch 40 kennengelernt habe, sondern weil er christlichen Glaubens sei und mit ihr eine Beziehung geführt habe. Zudem habe er sich nicht an die nigerianische Polizei gewandt, weil die nigerianische Polizei einen sehr schlechten Ruf habe. Die Polizei hätte ihm sicher nicht geholfen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative käme nicht in Betracht. Seine Ausweisung sei jedenfalls unzulässig.

Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.12.2006 zu GZ:305.372-C1/E1-XV/54/06 wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 zulässig ist. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.12.2006 zu GZ:305.372-C1/E1-XV/54/06 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat führte nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in seinem Bescheid aus, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um eine private Angelegenheit handle. Zudem habe er im Rahmen seiner Einvernahme zu keinem Zeitpunkt einen Zusammenhang seiner Probleme mit der Frage der unterschiedlichen Glaubensrichtungen und schon gar keinen Zusammenhang mit allgemeinen in Nigeria bestehenden Konflikten zwischen Christen und Moslems hergestellt. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber daher sowohl selbst die unterschiedlichen Religionsbekenntnisse nicht als problematisch empfunden habe, könne der Unabhängige Bundesasylsenat darin keinen Grund erkennen, dass der Beschwerdeführer deshalb von staatlichen Stellen gebilligter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zu den Verfolgungshandlungen seiner Person betreffend werde festgestellt, dass diese nicht ansatzweise glaubwürdig wären. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des behaupteten Überfalles auf seine Person im Mai 2002 keinen Glauben geschenkt. Selbst wenn jedoch der Überfall tatsächlich stattgefunden hätte, ergebe sich daraus keine Asylrelevanz. Es ergebe sich auch kein Hinweis, dass die nigerianische Polizei dem Beschwerdeführer keinen Schutz hätte zukommen lassen. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer irgendwelchen Verfolgungshandlungen oder der bloßen Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, Gründe für einen Refoulementschutz geltend zu machen. Zudem sei auch die Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers rechtmäßig. Dieser Bescheid erwuchs am 06.12.2006 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2007 zu GZ: 2006/20/0822-6 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt.

Am 30.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 01.12.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er sich fürchte nach Nigeria zurückzukehren. Er habe Angst um sein Leben und werde dort sicherlich ins Gefängnis gesteckt. Die alten Gründe seien noch immer aufrecht. Neue Gründe gebe es keine.

Am 14.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer führte an, dass er einen neuen Asylantrag wegen seiner Sicherheit stelle. Er habe seine Heimat verlassen, weil sein Leben bedroht sei. Er habe gehofft einen Platz zu finden, wo er in Sicherheit sei. Zudem habe er im Juni 2009 über die Sicherheitslage in Bauchi State einen Zeitungsartikel gelesen. Des Weiteren betonte er, dass die Eltern von XXXX ihn bedrohen würden. Die Tatsache, dass er ein Christ sei, mache die Sache viel schlimmer. Sonst habe er keine Probleme im Herkunftsstaat. Er könne auch nicht nach Lagos gehen, weil er auch dort bereits angegriffen worden sei. Zudem verteile er Zeitungen und sei aktiv in der Kathedrale Linz tätig.Am 14.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer führte an, dass er einen neuen Asylantrag wegen seiner Sicherheit stelle. Er habe seine Heimat verlassen, weil sein Leben bedroht sei. Er habe gehofft einen Platz zu finden, wo er in Sicherheit sei. Zudem habe er im Juni 2009 über die Sicherheitslage in Bauchi State einen Zeitungsartikel gelesen. Des Weiteren betonte er, dass die Eltern von römisch 40 ihn bedrohen würden. Die Tatsache, dass er ein Christ sei, mache die Sache viel schlimmer. Sonst habe er keine Probleme im Herkunftsstaat. Er könne auch nicht nach Lagos gehen, weil er auch dort bereits angegriffen worden sei. Zudem verteile er Zeitungen und sei aktiv in der Kathedrale Linz tätig.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2009 zu GZ: 09 14.924 East West wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2009 zu GZ: 09 14.924 East West wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass keine weiteren glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht werden konnten. Es könne daher kein, im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens, neuer Sachverhalt festgestellt werden. Die vom Bundesasylamt berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung das gelindeste Mittel darstelle, um den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beenden. Das Bundessasylamt sehe sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und sehe die Ausweisung dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.Das Bundesasylamt stellte fest, dass keine weiteren glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht werden konnten. Es könne daher kein, im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens, neuer Sachverhalt festgestellt werden. Die vom Bundesasylamt berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung das gelindeste Mittel darstelle, um den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beenden. Das Bundessasylamt sehe sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und sehe die Ausweisung dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege insoweit vor, als der der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, er würde aus asylrelevanten Gründen, nämlich aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zur katholischen Kirche in Nigeria verfolgt werden. Zudem sei der Beschwerdeführer seit Abweisung seines letzten Asylantrages in Österreich vollständig integriert und sei die zwischenzeitlich eingetretene Integration vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden.

10. Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 05.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.

11. Der Beschwerdeführer wurde an 21.01.2010 nach Nigeria überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.924-EAST West, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zahl: 05 15.157-BAE sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.12.2006 zu GZ:305.372-C1/E1-XV/54/06 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.924-EAST West, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zahl: 05 15.157-BAE sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.12.2006 zu GZ:305.372-C1/E1-XV/54/06 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Das Bundesasylamt ist zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen, dem Beschwerdeführer bekannt waren und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:

I. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch eins. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich an, dass er seine bisher angegebenen Fluchtgründe aufrecht halte. Auf die Frage, ob es neue Gründe gebe, gab der Beschwerdeführer ein klares "Nein." an (AS 17).

Auch in seiner Einvernahme vom 14.12.2009 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus dem Erstverfahren. So gab er an, von den Eltern XXXX verfolgt zu werden und erwähnte, dass sie eine "typische muslimische" Familie seien (AS 99). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel über "die Sicherheitslage in Bauchi State", ins Treffen. Zudem brachte er vor, dass im Jahr 2007 - als in Dänemark die Karikaturen veröffentlicht worden sein - es zu vielen Toten in Nigeria gekommen sei. Der Beschwerdeführer war jedoch zu keinem Zeitpunkt in der Lage anzuführen, weshalb eine Änderung seines maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei beziehungsweise in welchem Zusammenhang der Zeitungsartikel beziehungsweise die Unruhen, anlässlich der veröffentlichten Karikaturen, mit seiner Situation stehen würden. Vielmehr bringt er bloß allgemein gehaltene Angaben vor, die jedenfalls nicht geeignet sind einen neuen Sachverhalt zu begründen.Auch in seiner Einvernahme vom 14.12.2009 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus dem Erstverfahren. So gab er an, von den Eltern römisch 40 verfolgt zu werden und erwähnte, dass sie eine "typische muslimische" Familie seien (AS 99). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel über "die Sicherheitslage in Bauchi State", ins Treffen. Zudem brachte er vor, dass im Jahr 2007 - als in Dänemark die Karikaturen veröffentlicht worden sein - es zu vielen Toten in Nigeria gekommen sei. Der Beschwerdeführer war jedoch zu keinem Zeitpunkt in der Lage anzuführen, weshalb eine Änderung seines maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei beziehungsweise in welchem Zusammenhang der Zeitungsartikel beziehungsweise die Unruhen, anlässlich der veröffentlichten Karikaturen, mit seiner Situation stehen würden. Vielmehr bringt er bloß allgemein gehaltene Angaben vor, die jedenfalls nicht geeignet sind einen neuen Sachverhalt zu begründen.

Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, einen neuen Asylgrund vorgebracht zu haben. Er würde aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Nigeria verfolgt werden. Dieser Beschwerdeausführung kann jedenfalls nicht gefolgt werden, führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sogar selbst an, dass der geltend gemachte Fluchtgrund, er werde als Christ in Nigeria verfolgt, bereits seit 18.09.2005 bestehe (AS 176). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Vorbringen im Wesentlichen die Berufungsausführung des Erstverfahrens widerspiegelt, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Somit brachte der Beschwerdeführer lediglich Umstände vor, die bereits vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens vorlagen und dem Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben - auch bekannt waren.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt eine Überprüfung der bereits im Erstverfahren festgestellten Länderberichte an Hand von aktuellen Berichten durchgeführt hat und es zur Feststellung gelangte, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemein maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des ersten Verfahren nicht verändert hat. Somit vermochte der Beschwerdeführer keine Änderung seiner konkreten Situation in Nigeria darzustellen. Das erstinstanzliche Verfahren ist somit auch in dieser Hinsicht nicht "unvollständig" - wie in der Beschwerde behauptet - geblieben. Der Beschwerdeführer vermittelt vielmehr den Eindruck, dass er mit seiner neuerlichen Antragsstellung, eine Verlängerung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich erreichen will.

Bezugnehmend auf die nachgereichte Urkundenvorlage vom 17.03.2010 ist festzuhalten, dass der vorgelegte Zeitungsartikel lediglich lokal beschränkte Vorfälle berichtet und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem maßgeblichen Sachverhalt steht. Somit ist dem ergänzenden Beschwerdevorbringen nicht zu folgen.

Somit begründet das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer bei seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt und sich zusätzlich auf eine "verschlechtere Sicherheitslage in Nigeria" - die nicht bescheinigt werden konnte - beruft.

Das Bundesasylamt hat das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und in jeder Hinsicht beurteilt und den maßgeblichen Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt und der daraus resultierende und festgestellte Sachverhalt rechtlich beurteilt. Die im Bescheid angeführte Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und begründet umfassend den festgestellten Sachverhalt. Ein Verfahrensmangel konnte im Rahmen dieses Verfahrensablaufes jedenfalls nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen entschieden.

Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde somit nicht erfolgreich darlegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.

Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.

Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.

II. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2005 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag betont der Beschwerdeführer vor allem seine Tätigkeit als Chorleiter.

In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er vor allem als Chorleiter bei den Gottesdiensten am Sonntag im Mariendom in Linz tätig sei. Dadurch liege eine Integration in Österreich vor (AS 177). Diese Angaben mögen zwar richtig sein, jedoch führt dies allein noch nicht zu einer schützenswerten Integration. Vielmehr sind die einzelnen Faktoren abzuwiegen, vor dem Hintergrund, dass die fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern es kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 06.12.2006 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, war als erschwerend zu werten. Der Beschwerdeführer gab selbst an, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben (AS 97). Es liegt kein Familienleben nach Art 8 EMRK vor. Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung (06.12.2006) über seinen ersten Asylantrag vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist ein allfälliger Verlust seiner Stellung als Chorleiter in Linz jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Letztendlich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, auch in Nigeria als Chorleiter in einer christlichen Kirche zu arbeiten. Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass eine seelsorgerische Tätigkeit des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde vorgebracht - dem Schreiben des Pastoralamtes der Diözese Linz vom 16.12.2009 (AS 183) jedenfalls nicht zu entnehmen ist. Zudem spricht er selbst nach einem 4-jährigen Aufenthalt in Österreich - nach eigenen Angaben - nur wenig deutsch (AS 97). Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als dass die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er vor allem als Chorleiter bei den Gottesdiensten am Sonntag im Mariendom in Linz tätig sei. Dadurch liege eine Integration in Österreich vor (AS 177). Diese Angaben mögen zwar richtig sein, jedoch führt dies allein noch nicht zu einer schützenswerten Integration. Vielmehr sind die einzelnen Faktoren abzuwiegen, vor dem Hintergrund, dass die fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern es kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 06.12.2006 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, war als erschwerend zu werten. Der Beschwerdeführer gab selbst an, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben (AS 97). Es liegt kein Familienleben nach Artikel 8, EMRK vor. Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung (06.12.2006) über seinen ersten Asylantrag vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist ein allfälliger Verlust seiner Stellung als Chorleiter in Linz jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Letztendlich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, auch in Nigeria als Chorleiter in einer christlichen Kirche zu arbeiten. Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass eine seelsorgerische Tätigkeit des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde vorgebracht - dem Schreiben des Pastoralamtes der Diözese Linz vom 16.12.2009 (AS 183) jedenfalls nicht zu entnehmen ist. Zudem spricht er selbst nach einem 4-jährigen Aufenthalt in Österreich - nach eigenen Angaben - nur wenig deutsch (AS 97). Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als dass die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.

Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten