TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/13 E7 402746-1/2008

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Veröffentlicht am 13.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
GFK Art1D
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E7 402.746-1/2008-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, FZ. 07 12.241-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, FZ. 07 12.241-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF) reiste am 28.12.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.12.2008 wurde der BF vor der Polizeiinspektion Traiskirchen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen.

Neben Angaben zu seinen Personalien sowie seiner Reiseroute führte der BF zu seinen Fluchtgründen aus, dass er staatenlos sei und zum Schutz seiner Familie sowie zur Sicherung deren Zukunft aus dem Libanon ausgereist sei. Im Libanon habe er Probleme mit den Milizen von XXXX gehabt, welche ihn mit dem Tod bedroht hätten. Dabei würde es sich um der Al Qaida nahestehende islamische Extremisten handeln.Neben Angaben zu seinen Personalien sowie seiner Reiseroute führte der BF zu seinen Fluchtgründen aus, dass er staatenlos sei und zum Schutz seiner Familie sowie zur Sicherung deren Zukunft aus dem Libanon ausgereist sei. Im Libanon habe er Probleme mit den Milizen von römisch 40 gehabt, welche ihn mit dem Tod bedroht hätten. Dabei würde es sich um der Al Qaida nahestehende islamische Extremisten handeln.

3. Am 09.01.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der Erstaufnahmestelle Ost.

Im Anschluss an eine Darstellung seines Reiseweges führte der BF an, dass er und sein Schwager Mitglied bei der bewaffneten palästinensischen Miliz namens Fatah gewesen seien und vorerst keine sonderlichen Probleme bestanden hätten. Im Sommer 2006 sei jedoch der Schwager des BF mit einem Mann namens XXXX, welcher wiederum Mitglied bei zwei bewaffneten Milizen gewesen sei, in Streit geraten und bei einem Schusswechsel ums Leben gekommen. Bei diesen Milizen habe es sich einerseits um die der XXXX und andererseits um die von XXXX gehandelt, welche die Miliz der Fatah als Ketzergruppe ansehen würden. Nach dem Tod des Schwagers des BF sei die Situation eskaliert und habe der BF von zu Haus flüchten müssen. Er habe in einem Viertel von XXXX gewohnt, welches von den beiden Milizen kontrolliert worden sei und hätten diese den BF und seine Familie mit dem Umbringen gedroht. Der BF habe sich daraufhin mit seiner Familie von 2006 bis Oktober 2007 bei Verwandten in XXXX und XXXX versteckt gehalten, ehe er sein Haus verkauft und den Libanon verlassen habe.Im Anschluss an eine Darstellung seines Reiseweges führte der BF an, dass er und sein Schwager Mitglied bei der bewaffneten palästinensischen Miliz namens Fatah gewesen seien und vorerst keine sonderlichen Probleme bestanden hätten. Im Sommer 2006 sei jedoch der Schwager des BF mit einem Mann namens römisch 40 , welcher wiederum Mitglied bei zwei bewaffneten Milizen gewesen sei, in Streit geraten und bei einem Schusswechsel ums Leben gekommen. Bei diesen Milizen habe es sich einerseits um die der römisch 40 und andererseits um die von römisch 40 gehandelt, welche die Miliz der Fatah als Ketzergruppe ansehen würden. Nach dem Tod des Schwagers des BF sei die Situation eskaliert und habe der BF von zu Haus flüchten müssen. Er habe in einem Viertel von römisch 40 gewohnt, welches von den beiden Milizen kontrolliert worden sei und hätten diese den BF und seine Familie mit dem Umbringen gedroht. Der BF habe sich daraufhin mit seiner Familie von 2006 bis Oktober 2007 bei Verwandten in römisch 40 und römisch 40 versteckt gehalten, ehe er sein Haus verkauft und den Libanon verlassen habe.

Am 22.09.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wo der BF die libanesischen Personalausweise seiner Familie, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Töchter, den libanesischen Mutter-Kind-Pass sowie die UNRWA -Registrierungskarten vorlegte. Zur Situation vor seiner Ausreise aus dem Libanon führte der BF aus, dass er im Flüchtlingslager XXXX südlich von XXXX in einer Eigentumswohnung gelebt habe, welche er vor seiner Ausreise noch verkauft habe. Im Libanon seien nach wie vor die Eltern, vier Brüder, eine Schwester, eine Tante sowie mehrere Cousins und Cousinen aufhältig. Den Lebensunterhalt habe sich der BF als Gemüsehändler verdient und zudem finanzielle Unterstützung von der Fatah-Partei erhalten. Vor dem Erwerb der Eigentumswohnung habe er bei seinen Eltern in deren Eigentumswohnung gelebt und hätten auch die restlichen Familienmitglieder Unterstützungsleistungen der Fatah erhalten. Zwei Monate vor der Ausreise sei der BF von der Fatah-Partei ausgetreten und habe der BF von Österreich aus regelmäßig telefonischen Kontakt mit seinen Familienangehörigen im Libanon.Am 22.09.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wo der BF die libanesischen Personalausweise seiner Familie, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Töchter, den libanesischen Mutter-Kind-Pass sowie die UNRWA -Registrierungskarten vorlegte. Zur Situation vor seiner Ausreise aus dem Libanon führte der BF aus, dass er im Flüchtlingslager römisch 40 südlich von römisch 40 in einer Eigentumswohnung gelebt habe, welche er vor seiner Ausreise noch verkauft habe. Im Libanon seien nach wie vor die Eltern, vier Brüder, eine Schwester, eine Tante sowie mehrere Cousins und Cousinen aufhältig. Den Lebensunterhalt habe sich der BF als Gemüsehändler verdient und zudem finanzielle Unterstützung von der Fatah-Partei erhalten. Vor dem Erwerb der Eigentumswohnung habe er bei seinen Eltern in deren Eigentumswohnung gelebt und hätten auch die restlichen Familienmitglieder Unterstützungsleistungen der Fatah erhalten. Zwei Monate vor der Ausreise sei der BF von der Fatah-Partei ausgetreten und habe der BF von Österreich aus regelmäßig telefonischen Kontakt mit seinen Familienangehörigen im Libanon.

Als Grund für seine Ausreise führte er an, dass sein Cousin von Mitgliedern einer islamischen Organisation namens XXXX getötet worden sei. Da dieser Cousin häufig den BF besucht habe, seien auch er und seine Familie provoziert und bedroht worden, weshalb sie bei Familienangehörigen Zuflucht gesucht hätten. Einmal sei sogar eine Granate vor die Wohnung des BF geworfen worden und sei diese dadurch beschädigt worden. Begonnen hätten die Bedrohungen am 28.12.2006.Als Grund für seine Ausreise führte er an, dass sein Cousin von Mitgliedern einer islamischen Organisation namens römisch 40 getötet worden sei. Da dieser Cousin häufig den BF besucht habe, seien auch er und seine Familie provoziert und bedroht worden, weshalb sie bei Familienangehörigen Zuflucht gesucht hätten. Einmal sei sogar eine Granate vor die Wohnung des BF geworfen worden und sei diese dadurch beschädigt worden. Begonnen hätten die Bedrohungen am 28.12.2006.

Anschließend wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt in die Länderfeststellungen zur Lage im Libanon Einsicht zu nehmen. Hierzu führte der BF aus, dass er die Situation im Libanon kenne und er auf die Einsichtnahme daher verzichte.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVM § 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, iVM Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid, im Gefolge der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme des BF, die Feststellung, dass er Palästinenser aus dem Libanon sei und bei der UNRWA als anerkannter Flüchtling registriert sei. Weiters sei die Identität seinen Angaben entsprechend festzustellen gewesen. Nicht festgestellt werden konnten gesundheitliche Probleme, Probleme mit den Behörden im Libanon sowie das Bestehen eines Haftbefehles gegen den BF.

Einleitend führte das Bundesasylamt aus, dass der BF bereits vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt worden sei und somit unter deren Schutz stehe, weshalb der Antrag auf Asylgewährung ohne weitere Prüfung abgewiesen werden könne.

Unabhängig davon unterzog das Bundesasylamt das Vorbringen des BF einer Glaubwürdigkeitsprüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Angaben des BF zu den behaupteten Ausreisegründen aus im Bescheid näher dargestellten Gründen nicht glaubwürdig waren und daher weder eine Verfolgung iSd AsylG 2005 noch eine Gefährdung iSd § 50 FPG feststellbar waren. Auch gegen die Ausweisung des BF würden keine stichhaltigen Gründe sprechen.Unabhängig davon unterzog das Bundesasylamt das Vorbringen des BF einer Glaubwürdigkeitsprüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Angaben des BF zu den behaupteten Ausreisegründen aus im Bescheid näher dargestellten Gründen nicht glaubwürdig waren und daher weder eine Verfolgung iSd AsylG 2005 noch eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG feststellbar waren. Auch gegen die Ausweisung des BF würden keine stichhaltigen Gründe sprechen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2008 rechtswirksam zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 11.11.2008 erhob der BF binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf Personen finde, welche den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen genießen. Im Falle des BF sei dies jedoch nicht der Fall, zumal er sich als Asylwerber in Österreich aufhalte und im Libanon einer individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Anschließend wird im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und festgehalten, dass sich die Sicherheitslage für den BF und seine Familie wesentlich verschlechtert habe.Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf Personen finde, welche den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen genießen. Im Falle des BF sei dies jedoch nicht der Fall, zumal er sich als Asylwerber in Österreich aufhalte und im Libanon einer individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Anschließend wird im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und festgehalten, dass sich die Sicherheitslage für den BF und seine Familie wesentlich verschlechtert habe.

In weiterer Folge wird moniert, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und unrichtig seien. Zum Nachweis dafür wurde ein Auszug des Berichtes des dt. Auswärtigen Amtes vom 29.11.2006 aufgenommen, aus dem sich ergebe, dass der BF auf keine effektiven Schutzmechanismen zurückgreifen hätte können.

Beanstandet wird auch, dass im erstinstanzlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei, zumal dem BF die Länderfeststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht explizit vorgehalten worden seien, sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung.

Zur Refoulement-Prüfung wurde ausgeführt, dass auch diesbezüglich die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verfehlt sei, zumal sich diese auf bereits verfehlte Rechtsansichten, nämlich der Feststellung mangelnder Asylrelevanz des Vorbringens des BF, stütze.

Zur Ausweisung wurde festgehalten, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit zum einen nur der Eingriff im Hinblick auf das Privatleben, jedoch nicht im Hinblick auf das Familienleben geprüft worden sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie die vorgelegten Dokumente.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist staatenloser ehemaliger Einwohner des Libanon und Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, der von den libanesischen Behörden als solcher registriert wurde, sowie Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sein Herkunftsstaat iSd des Staates des ehemaligen gewöhnlichen Aufenthalts ist somit der Libanon.

Geboren wurde der BF in der Gemeinde XXXX, wo er auch von 1986 bis 1992 die Grundschule und anschließend bis 1993 die allgemeinbildende höhere Schule besuchte. Von 1993 bis 1994 war der BF als Metallarbeiter und von 1995 bis 2007 als Gemüsehändler in Sidon beschäftigt.Geboren wurde der BF in der Gemeinde römisch 40 , wo er auch von 1986 bis 1992 die Grundschule und anschließend bis 1993 die allgemeinbildende höhere Schule besuchte. Von 1993 bis 1994 war der BF als Metallarbeiter und von 1995 bis 2007 als Gemüsehändler in Sidon beschäftigt.

Die Eltern des BF, drei Schwestern und vier Brüder leben nach wie vor im Libanon. Im Jahr 2004 hat sich der BF verheiratet und ist er mit seiner Ehegattin und den beiden Töchtern im Jahr 2007 nach Österreich eingereist. Mittlerweile hat sich der BF offenbar von seiner Ehegattin getrennt bzw. lebt mit dieser seit 2009 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Zu seinen Verwandten im Libanon hält der BF regelmäßig telefonischen Kontakt. In Österreich lebt ein ehemaliger Schwager des Beschwerdeführers als Asylwerber.

2.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen wurde festgestellt:

2.2.1. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF - wie von ihm behauptet - von Mitgliedern verschiedener Organisationen im Flüchtlingslager XXXX in XXXX mit dem Tode bedroht oder sonst verfolgt wurde.2.2.1. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF - wie von ihm behauptet - von Mitgliedern verschiedener Organisationen im Flüchtlingslager römisch 40 in römisch 40 mit dem Tode bedroht oder sonst verfolgt wurde.

Selbst bei Wahrunterstellung einer derartigen früheren Bedrohung des BF wäre von keiner aktuellen landesweiten Verfolgungsgefahr für den BF aus derlei Gründen auszugehen und wäre ihm daher auch der Aufenthalt innerhalb des Libanon ohne maßgebliche Gefährdung möglich und zumutbar.

2.2.2. Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht des BF vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten oder aus anderweitigen Gründen im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellbar.

2.2.3. Weiters war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Libanon dort einer möglichen Gefährdung iSd Art 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage unterliegt.2.2.3. Weiters war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Libanon dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage unterliegt.

2.2.4. Der BF kann sich im Fall der Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügt der BF in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Herkunftsfamilie nach wie vor im Libanon wohnhaft ist, dort von der (UN-Hilfsorganisation für Palästinenser) UNRWA registriert ist und erforderlichenfalls von dieser auch unterstützt wird. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Libanon - in materieller Hinsicht keine aussichtslose Lage zu gewärtigen.

2.4. Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die zeitlich aktuellen ausführlichen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.

Im Hinblick auf das Vorbringen des BF ist insbesondere von Bedeutung, dass die libanesischen Behörden in den zwölf palästinensischen Flüchtungslagern keine Hoheitsgewalt ausüben, sondern diese von verschiedenen palästinensischen Fraktionen ausgeübt wird. Die Einwohner sind Übergriffen der verschiedenen rivalisierenden Fraktionen ausgesetzt, die sich auch untereinander bekämpfen. Diesbezüglich ist vor allem auf das vom BF ehemals bewohnte Lager namens XXXX bei Sidon sowie die vom BF genannten und dort tätigen Organisationen hinzuweisen. Demgegenüber besteht jedoch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im Falle einer Bedrohung bzw. Verfolgung dieser Organisationen durch Verlegung des Wohnorts außerhalb ihres Einflussbereichs innerhalb des Libanon.Im Hinblick auf das Vorbringen des BF ist insbesondere von Bedeutung, dass die libanesischen Behörden in den zwölf palästinensischen Flüchtungslagern keine Hoheitsgewalt ausüben, sondern diese von verschiedenen palästinensischen Fraktionen ausgeübt wird. Die Einwohner sind Übergriffen der verschiedenen rivalisierenden Fraktionen ausgesetzt, die sich auch untereinander bekämpfen. Diesbezüglich ist vor allem auf das vom BF ehemals bewohnte Lager namens römisch 40 bei Sidon sowie die vom BF genannten und dort tätigen Organisationen hinzuweisen. Demgegenüber besteht jedoch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im Falle einer Bedrohung bzw. Verfolgung dieser Organisationen durch Verlegung des Wohnorts außerhalb ihres Einflussbereichs innerhalb des Libanon.

3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter I. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter römisch eins. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.

3.2. Der AsylGH schließt sich den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppensowie Religionszugehörigkeit, seiner familiären Abstammung und der wirtschaftlichen und familiären Umstände im Herkunfts- sowie Aufnahmestaat im Lichte der persönlichen, in diesem Umfang auch in sich konsistenten und nachvollziehbaren Angaben des BF an.

Die Identität des BF ist weiters durch die Vorlage einer im Jahr 2007 ausgestellten Registrierungskarte der UNRWA, eines Ausweises für palästinensische Flüchtlinge sowie einer Heiratsurkunde belegt (AS 103 ff). Die Feststellungen zur aktuellen familiären Situation des BF ergeben sich aus der Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien gemäß § 57 Abs 5 AsylG 2005 vom 10.03.2010 (vgl. Akt E7 402.745) sowie den im Weiteren erhobenen Meldedaten (vgl. oben)..Die Identität des BF ist weiters durch die Vorlage einer im Jahr 2007 ausgestellten Registrierungskarte der UNRWA, eines Ausweises für palästinensische Flüchtlinge sowie einer Heiratsurkunde belegt (AS 103 ff). Die Feststellungen zur aktuellen familiären Situation des BF ergeben sich aus der Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien gemäß Paragraph 57, Absatz 5, AsylG 2005 vom 10.03.2010 vergleiche Akt E7 402.745) sowie den im Weiteren erhobenen Meldedaten vergleiche oben)..

Die Daten der illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.3. Zu der vom Bundesasylamt festgestellten Anerkennung des BF als Flüchtling durch das Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) und dem darauf gründenden Asylausschlussgrund gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ist Folgendes auszuführen:3.3. Zu der vom Bundesasylamt festgestellten Anerkennung des BF als Flüchtling durch das Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) und dem darauf gründenden Asylausschlussgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ist Folgendes auszuführen:

Es ist richtig, dass der in Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltene Schutz und Beistand vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gewährt wird (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241). Zu beachten ist dabei, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen (vgl Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK).Es ist richtig, dass der in Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltene Schutz und Beistand vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gewährt wird vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241). Zu beachten ist dabei, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen vergleiche Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK).

Aus der im 2. Satz des Art. 1 Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt sich zudem, dass Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK stets dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, zB weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden (vgl. Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).Aus der im 2. Satz des Artikel eins, Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt sich zudem, dass Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK stets dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, zB weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden vergleiche Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).

In diesem Zusammenhang ist auch auf das laufende Verfahren vor dem Gerichtshof der EU in der Rechtssache C-31/09, Nawras Bolbol, und den in diesem Verfahren gestellten Schlussantrag der Generalanwältin (GA) zu verweisen, dem ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liegt. Die GA führt dort im Wesentlichen aus, "Personen, die berechtigt sind, den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht haben, bleiben im (sonstigen) Schutzbereich der GFK. Ein vertriebener Palästinenser, der keinen Beistand der UNRWA genieße, sei wie jede andere Person zu behandeln, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantrage, und werde nach den in der GFK festgelegten Anerkennungskriterien individuell beurteilt, er habe aber nicht automatisch Anspruch

darauf als Flüchtling anerkannt zu werden. ... Könne der Betroffene

aus außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Gründen den Beistand der UNRWA nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach der GFK. Könne er hingegen den Beistand der UNRWA aufgrund seiner eigenen Handlungen nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er nicht automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, Er habe jedoch das Recht, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der Umstände seines Falles geprüft werde." Diese Rechtsansicht sei auch auf die Anwendung der Statusrechtlinie Nr. 2004/83 (Ausschluss nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) anzuwenden. Zum Nachweis der früheren Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands der UNRWA vorgelegte Registrierungen stellen im Übrigen zwar eine unwiderlegliche Vermutung für diese Inanspruchnahme dar, es sei aber auch zu beachten, dass die UNRWA in einigen Fällen auch ohne Registrierung Beistand leiste. Die Registrierung sei daher kein materiell-rechtlich, sondern (nur) ein beweisrechtlich erheblicher Tatbestand.aus außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Gründen den Beistand der UNRWA nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach der GFK. Könne er hingegen den Beistand der UNRWA aufgrund seiner eigenen Handlungen nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er nicht automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, Er habe jedoch das Recht, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der Umstände seines Falles geprüft werde." Diese Rechtsansicht sei auch auf die Anwendung der Statusrechtlinie Nr. 2004/83 (Ausschluss nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a,) anzuwenden. Zum Nachweis der früheren Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands der UNRWA vorgelegte Registrierungen stellen im Übrigen zwar eine unwiderlegliche Vermutung für diese Inanspruchnahme dar, es sei aber auch zu beachten, dass die UNRWA in einigen Fällen auch ohne Registrierung Beistand leiste. Die Registrierung sei daher kein materiell-rechtlich, sondern (nur) ein beweisrechtlich erheblicher Tatbestand.

Folglich prüfte das Bundesasylamt zu Recht, ob der BF seine Fluchtgründe glaubhaft darlegte, zumal eine Rückkehrverweigerung aus eigenem Belieben die Rechtsfolgen des Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ausschließt.Folglich prüfte das Bundesasylamt zu Recht, ob der BF seine Fluchtgründe glaubhaft darlegte, zumal eine Rückkehrverweigerung aus eigenem Belieben die Rechtsfolgen des Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ausschließt.

3.3.1. Als Grund für seine Flucht brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Libanon durch islamische Gruppierungen im Flüchtlingslager bedroht und auch ein Bombenattentat auf ihn verübt worden sei.

Der AsylGH schließt sich in Ansehung des Akteninhalts im Ergebnis der Feststellung des Bundesasylamtes an, dass die Gefahr einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung des BF pro futuro in seiner Heimat als nicht gegeben anzusehen ist, da weder der BF selbst in seinem Vorbringen dergleichen substantiiert vorgetragen hat noch Hinweise dazu aus den herangezogenen länderkundlichen Materialien abzuleiten gewesen seien. Auch ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn aus ausführt, dass der BF im Laufe des Verfahrens seine Fluchtgründe steigerte und diese zudem nicht schlüssig darlegen sowie die von ihm getätigten Widersprüche bzw. aufgeworfenen Ungereimtheiten nicht plausibel aufklären konnte.

So gab der BF in der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 28.12.2007 als Grund für das Verlassen des Libanon lediglich an, dass er Probleme mit den Milizen von XXXX gehabt habe und deshalb zum Schutze seiner Familie aus dem Libanon ausgereist sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2008 führte der BF hingegen aus, dass sein Schwager Streit mit einem Mann namens XXXX gehabt habe, welcher den Milizen XXXX und XXXX angehört habe. Nachdem dieser Streit eskaliert sei, habe ein Schusswechsel stattgefunden, bei dem der Schwager des BF ums Leben gekommen sei. Nach dem Tod des Schwagers seien auch der BF und seine Familie von Seiten der Milizen XXXX und XXXX bedroht worden und habe er deshalb mit seiner Familie flüchten müssen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 führte der BF wiederum aus, dass er Probleme mit einer islamischen Organisation XXXX gehabt habe; diesmal vermeinte er jedoch nicht nur verbal bedroht worden zu sein, sondern auch, dass ein Bombenattentat auf seine Wohnung verübt worden sei.So gab der BF in der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 28.12.2007 als Grund für das Verlassen des Libanon lediglich an, dass er Probleme mit den Milizen von römisch 40 gehabt habe und deshalb zum Schutze seiner Familie aus dem Libanon ausgereist sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2008 führte der BF hingegen aus, dass sein Schwager Streit mit einem Mann namens römisch 40 gehabt habe, welcher den Milizen römisch 40 und römisch 40 angehört habe. Nachdem dieser Streit eskaliert sei, habe ein Schusswechsel stattgefunden, bei dem der Schwager des BF ums Leben gekommen sei. Nach dem Tod des Schwagers seien auch der BF und seine Familie von Seiten der Milizen römisch 40 und römisch 40 bedroht worden und habe er deshalb mit seiner Familie flüchten müssen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 führte der BF wiederum aus, dass er Probleme mit einer islamischen Organisation römisch 40 gehabt habe; diesmal vermeinte er jedoch nicht nur verbal bedroht worden zu sein, sondern auch, dass ein Bombenattentat auf seine Wohnung verübt worden sei.

Zusammengefasst variierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen von der verbalen Bedrohung durch eine islamistische Gruppierung auf zwei, reduzierte die Gruppe der Verfolger in weiterer Folge wieder auf eine, führte dann aber neben den rein verbalen Bedrohungen einen Angriff mit einer Granate aus. Zudem kam in der zweiten Einvernahme die Ermordung seines Schwagers während eines Schusswechsels als Motiv für die Verfolgungshandlungen zur Sprache, welcher in der Einvernahme vor den Sicherheitsorganen am 28.12.2007 überhaupt keine Erwähnung fand.

Ein Sachverhalt kann aber nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der BF während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Auch der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß Angaben, die eine Partei zunächst gemacht hat, höherer Glaubwürdigkeit aufweisen als später erfolgte (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a.). In diesem Sinne stellen die ab der zweiten Einvernahme gesteigerten Angaben jedenfalls ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens dar.Ein Sachverhalt kann aber nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der BF während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Auch der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß Angaben, die eine Partei zunächst gemacht hat, höherer Glaubwürdigkeit aufweisen als später erfolgte vergleiche VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a.). In diesem Sinne stellen die ab der zweiten Einvernahme gesteigerten Angaben jedenfalls ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens dar.

Darüber hinaus vermochte der BF auch zum Ausreisemotiv keine konsistenten und widerspruchsfreien Angaben zu tätigen. So führte er in der Einvernahme vor den Sicherheitsorganen am 28.12.2008 noch aus, dass er selbst Probleme mit einer islamistischen Gruppierung gehabt habe. In weiterer Folge schilderte der BF jedoch, dass sein Schwager mit einem Mitglied einer solchen Organisation in Streit geraten sei, dieser dabei um Leben gekommen sei und infolge dessen die Situation in seinem Wohnviertel in XXXX, welches die Milizen XXXX und XXXX kontrollieren würden, eskaliert sei. Schließlich führte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 aus, dass nicht sein Schwager, sondern sein Cousin ermordet worden sei und nicht ein Streit, sondern dessen - trotz Betretungsverbot der XXXX - häufig erfolgten Besuche beim Beschwerdeführer in dessen Wohnviertel Motiv für die Ermordung gewesen sei. Wie bereist im Zuge der aufgezeigten Steigerung des Verfahrens erwähnt, brachte der BF schließlich noch einen Angriff mit einer Granate als weiteren Ausreisegrund ins Treffen, was zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens bereits die dritte Variante der ausreisekausalen Ereignisse darstellte. Abgesehen davon war der BF nicht dazu in der Lage, die den islamistischen Organisationen zum Opfer gefallene Person stringent zu nennen, zumal er einerseits von seinem Schwager, andererseits aber von seinem Cousin spricht, und auf Vorhalt dieses Widerspruches lediglich ausführt, dass in seiner Heimat mit Schwager auch gleichzeitig der Cousin gemeint sei.Darüber hinaus vermochte der BF auch zum Ausreisemotiv keine konsistenten und widerspruchsfreien Angaben zu tätigen. So führte er in der Einvernahme vor den Sicherheitsorganen am 28.12.2008 noch aus, dass er selbst Probleme mit einer islamistischen Gruppierung gehabt habe. In weiterer Folge schilderte der BF jedoch, dass sein Schwager mit einem Mitglied einer solchen Organisation in Streit geraten sei, dieser dabei um Leben gekommen sei und infolge dessen die Situation in seinem Wohnviertel in römisch 40 , welches die Milizen römisch 40 und römisch 40 kontrollieren würden, eskaliert sei. Schließlich führte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 aus, dass nicht sein Schwager, sondern sein Cousin ermordet worden sei und nicht ein Streit, sondern dessen - trotz Betretungsverbot der römisch 40 - häufig erfolgten Besuche beim Beschwerdeführer in dessen Wohnviertel Motiv für die Ermordung gewesen sei. Wie bereist im Zuge der aufgezeigten Steigerung des Verfahrens erwähnt, brachte der BF schließlich noch einen Angriff mit einer Granate als weiteren Ausreisegrund ins Treffen, was zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens bereits die dritte Variante der ausreisekausalen Ereignisse darstellte. Abgesehen davon war der BF nicht dazu in der Lage, die den islamistischen Organisationen zum Opfer gefallene Person stringent zu nennen, zumal er einerseits von seinem Schwager, andererseits aber von seinem Cousin spricht, und auf Vorhalt dieses Widerspruches lediglich ausführt, dass in seiner Heimat mit Schwager auch gleichzeitig der Cousin gemeint sei.

Weiters wies das Bundesasylamt in seiner Entscheidungsbegründung zutreffend darauf hin, dass sich sowohl in den Angaben zu den Tätern, welche seinen Schwager bzw. Cousin ermordet hätten, als auch in jenen zum Aufenthaltsort im Libanon zahlreiche Ungereimtheiten finden.

Der Beschwerdeführer führte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2008 hinsichtlich der Ermordung seines Schwagers aus, dass dieser einen Streit mit XXXX gehabt habe, welcher in einem Schusswechsel endete, bei dem sein Schwager getötet worden sei. In der darauf folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 schilderte der BF die Umstände in Zusammenhang mit der Ermordung seines Schwagers bzw. nunmehr Cousins jedoch in der Form, dass dieser trotz Betretungsverbot durch die XXXX den BF im Flüchtlingslager besucht habe und deshalb von drei Mitgliedern der XXXX auf offener Straße durch drei Schüsse ermordet worden sei. In derselben Einvernahme führte der BF noch aus, dass es sich um drei Täter gehandelt habe, welche jedoch der Fatah-Bewegung angehört hätten. Der Beschwerdeführer variierte seine Ausführungen daher sowohl hinsichtlich der Anzahl der Täter als auch zu deren Identität und stimmen seine Angaben auch hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppierungen nicht überein.Der Beschwerdeführer führte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2008 hinsichtlich der Ermordung seines Schwagers aus, dass dieser einen Streit mit römisch 40 gehabt habe, welcher in einem Schusswechsel endete, bei dem sein Schwager getötet worden sei. In der darauf folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 schilderte der BF die Umstände in Zusammenhang mit der Ermordung seines Schwagers bzw. nunmehr Cousins jedoch in der Form, dass dieser trotz Betretungsverbot durch die römisch 40 den BF im Flüchtlingslager besucht habe und deshalb von drei Mitgliedern der römisch 40 auf offener Straße durch drei Schüsse ermordet worden sei. In derselben Einvernahme führte der BF noch aus, dass es sich um drei Täter gehandelt habe, welche jedoch der Fatah-Bewegung angehört hätten. Der Beschwerdeführer variierte seine Ausführungen daher sowohl hinsichtlich der Anzahl der Täter als auch zu deren Identität und stimmen seine Angaben auch hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppierungen nicht überein.

Was den Aufenthaltsort im Libanon angeht, so ist auszuführen, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.01.2008 noch ausführte, nach der Ermordung seines Schwagers im Sommer 2006 zu Verwandten innerhalb des Flüchtlingslagers gezogen zu sein, bis zum Verkauf seiner Wohnung im Oktober 2007 jedoch immer wieder dorthin zurückgekehrt sei. Anders wiederum schilderte der BF dies in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008, zumal er dort davon sprach, dass er bis zu seiner Ausreise in seiner eigenen Wohnung im Flüchtlingslager gelebt habe. Noch in derselben Einvernahme schildert der BF aber auch, dass er nach der Ermordung seines Cousins bei seinen Schwiegereltern in der Stadt XXXX gelebt habe und kurz vor der Ausreise auch noch bei seinem Bruder in derselben Stadt Unterkunft gefunden habe. Auf Vorhalt, dass er bisher angab, in der eigenen Wohnung gelebt zu haben, erklärte der BF, nur ein Monat bei Verwandten gelebt zu haben, danach jedoch wieder ins Flüchtlingslager zurückgekehrt zu sein, weshalb nicht nur aus Sicht der belangten Behörde, sondern auch aus Sicht des AsylGH dieser Erklärungsversuch nicht zu überzeugen vermochte, ergibt sich doch aus ihm eine weitere Variante des Aufenthaltsortes, anstatt die bisher aufgetretenen Ungereimtheiten dahingehend aufzuklären.Was den Aufenthaltsort im Libanon angeht, so ist auszuführen, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.01.2008 noch ausführte, nach der Ermordung seines Schwagers im Sommer 2006 zu Verwandten innerhalb des Flüchtlingslagers gezogen zu sein, bis zum Verkauf seiner Wohnung im Oktober 2007 jedoch immer wieder dorthin zurückgekehrt sei. Anders wiederum schilderte der BF dies in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008, zumal er dort davon sprach, dass er bis zu seiner Ausreise in seiner eigenen Wohnung im Flüchtlingslager gelebt habe. Noch in derselben Einvernahme schildert der BF aber auch, dass er nach der Ermordung seines Cousins bei seinen Schwiegereltern in der Stadt römisch 40 gelebt habe und kurz vor der Ausreise auch noch bei seinem Bruder in derselben Stadt Unterkunft gefunden habe. Auf Vorhalt, dass er bisher angab, in der eigenen Wohnung gelebt zu haben, erklärte der BF, nur ein Monat bei Verwandten gelebt zu haben, danach jedoch wieder ins Flüchtlingslager zurückgekehrt zu sein, weshalb nicht nur aus Sicht der belangten Behörde, sondern auch aus Sicht des AsylGH dieser Erklärungsversuch nicht zu überzeugen vermochte, ergibt sich doch aus ihm eine weitere Variante des Aufenthaltsortes, anstatt die bisher aufgetretenen Ungereimtheiten dahingehend aufzuklären.

Vor dem Hintergrund der sukzessiven Steigerung seines Vorbringens und der Widersprüche und Unschlüssigkeiten in diesen vermochte der BF daher auch den Asylgerichtshof nicht davon zu überzeugen, dass er tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt war.

Auch aus Sicht der länderkundlichen Informationen war - in Absehung von der festzustellenden Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung des BF - festzustellen, dass möglichen Verfolgungen bzw. Bedrohungen durch islamische Organisationen im Flüchtlingslager grundsätzlich durch Verlegung des Wohnorts außerhalb ihres Einflussbereichs (sog. innerstaatliche Ausweichmöglichkeit) begegnet werden kann.

Hinsichtlich der palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist grundsätzlich ergänzend auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Palästinenser bildete daher noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358; VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0816). Darüber hinaus stellt sich die allgemeine Lage dieser Volksgruppe derzeit im Libanon auch nicht so dar, dass Mitglieder derselben schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung etwa wegen einer existentiellen Bedrohung aus wirtschaftlichen Gründen ausgesetzt wären, zumal sie - wie auch der BF selbst - entweder selbsterhaltungsfähig sind oder zumindest die Unterstützung der UNRWA genießen.Hinsichtlich der palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist grundsätzlich ergänzend auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Palästinenser bildete daher noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358; VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0816). Darüber hinaus stellt sich die allgemeine Lage dieser Volksgruppe derzeit im Libanon auch nicht so dar, dass Mitglieder derselben schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung etwa wegen einer existentiellen Bedrohung aus wirtschaftlichen Gründen ausgesetzt wären, zumal sie - wie auch der BF selbst - entweder selbsterhaltungsfähig sind oder zumindest die Unterstützung der UNRWA genießen.

3.3.2. Der Asylgerichtshof konnte sich im Lichte dessen daher den Schlussfolgerungen der erstinstanzlichen Behörde anschließen, dass der BF mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt einer zielgerichteten Verfolgung aus den genannten Gründen unterlegen war noch dass er mit einer solchen pro futuro zu rechnen hätte.

Aus diesem Sachverhalt war letztlich kein asylrelevantes aktuelles Bedrohungsszenario zum Zeitpunkt der Ausreise sowie folgerichtig auch für den Fall der dzt. Rückkehr den BF betreffend abzuleiten.

Hinsichtlich des Beschwerdeschriftsatzes sei erwähnt, dass die darin enthaltene Behauptung des BF, wonach sich die Ausführungen des Bundesasylamtes auf unvollständige und unrichtige Länderfeststellungen berufen, dahingestellt bleiben kann, zumal die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass die nach ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zur Gänze der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass dem BF die von der Erstbehörde herangezogenen Länderdokumente zur Einsichtsnahme und Stellungnahme vorgelegt wurden, dieser jedoch mit der Begründung, die Lage im Libanon zu kennen, ausdrücklich darauf verzichtet hat (AS 99) und deshalb - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt.

3.4. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der BF angesichts vor Ort gegebener allgemeiner Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK mit sich bringen würde, geraten könnte, zumal es sich bei dem BF um einen gesunden und uneingeschränkt arbeitsfähigen jungen Mann handelt und er somit durchaus in der Lage wäre im Libanon wie schon zuvor einer Erwerbstätigkeit nachzugehen um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF verfügt zudem in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Herkunftsfamilie nach wie vor im Libanon wohnhaft und dort ebenfalls von UNRWA registriert ist und erforderlichenfalls von dieser auch unterstützt wird, weshalb dem BF im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Die Tatsache, dass viele Familienangehörige des BF nach wie vor im Libanon leben, lässt zudem keinerlei Rückkehrgefährdung des BF erkennen. Auch die allgemeinen Umstände im Libanon sind trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die per se eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergaben sich zuletzt auch schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des BF.3.4. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der BF angesichts vor Ort gegebener allgemeiner Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK mit sich bringen würde, geraten könnte, zumal es sich bei dem BF um einen gesunden und uneingeschränkt arbeitsfähigen jungen Mann handelt und er somit durchaus in der Lage wäre im Libanon wie schon zuvor einer Erwerbstätigkeit nachzugehen um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF verfügt zudem in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Herkunftsfamilie nach wie vor im Libanon wohnhaft und dort ebenfalls von UNRWA registriert ist und erforderlichenfalls von dieser auch unterstützt wird, weshalb dem BF im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Die Tatsache, dass viele Familienangehörige des BF nach wie vor im Libanon leben, lässt zudem keinerlei Rückkehrgefährdung des BF erkennen. Auch die allgemeinen Umstände im Libanon sind trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die per se eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergaben sich zuletzt auch schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des BF.

3.5. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Libanon, insbesondere zur Lage der palästinensischen Flüchtlinge, stützen sich auf die auszugsweise zitierten länderkundlichen Berichte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 147/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach § 6 Abs 1 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennNach Paragraph 6, Absatz eins, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß Abs 2 leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass der BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurde und er somit grundsätzlich Schutz gemäß Art.1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass der BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurde und er somit grundsätzlich Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).

Zu beachten ist dabei auch, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen (vgl Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK), wobei sich aus der im 2. Satz des Art. 1 Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt, dass Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, zB weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden (vgl. Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).Zu beachten ist dabei auch, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen vergleiche Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK), wobei sich aus der im 2. Satz des Artikel eins, Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt, dass Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, zB weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden vergleiche Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).

Folglich war das Vorbringen des BF hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des § 6 Abs 2 AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass - wie oben bereits näher ausgeführt - bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen war.Folglich war das Vorbringen des BF hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass - wie oben bereits näher ausgeführt - bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen war.

2.1. Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass der BF nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass er einer asylrelevanten Verfolgung für den Fall der Rückkehr in den Libanon ausgesetzt wäre. Sonstige Gründe, die sie zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, insbesondere irgendeine Form staatlicher Verfolgung, hat der BF nicht behauptet. Folglich liegt ein Verlassen des Libanon "aus eigenem Belieben" vor, was keinen Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Art 1 Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Die Vorraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG sind somit gegeben und ist der BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen.2.1. Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass der BF nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass er einer asylrelevanten Verfolgung für den Fall der Rückkehr in den Libanon ausgesetzt wäre. Sonstige Gründe, die sie zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, insbesondere irgendeine Form staatlicher Verfolgung, hat der BF nicht behauptet. Folglich liegt ein Verlassen des Libanon "aus eigenem Belieben" vor, was keinen Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Die Vorraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind somit gegeben und ist der BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen.

2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

3.2. Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer selbst dargestellten Lebensverhältnisse seiner Verwandten im Libanon sowie der eigenen früheren Lebensumstände und Fähigkeiten auch nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden oder ausweglosen Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist zu erwarten, dass der BF - sollte er wider Erwarten nicht im Stande sein, seinen Lebensunterhalt wie vor seiner Ausreise aus dem Libanon selbst zu bestreiten - Unterstützung von seinen Familienangehörigen, vor allem von seinen Eltern, welche als Gemüsehändler tätig sind, erhält.

3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat aus.

4. Ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn4. Ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in Litera a,) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK und insbesondere die dort in lit. a) bis h) aufgelisteten Kriterien Bedacht zu nehmen (vgl. auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.).4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK und insbesondere die dort in Litera a,) bis h) aufgelisteten Kriterien Bedacht zu nehmen vergleiche auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

4.2. Der seit zwei Jahren und drei Monaten in Österreich aufhältige BF lebte anfangs mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern, die ebenfalls Asylwerber sind, in Österreich, wobei deren Anträge auf Gewährung von Asyl ebenfalls mit Erkenntnissen vom heutigen Tage abgewiesen wurden. Mittlerweile hat sich der BF von seiner Ehegattin offenbar getrennt bzw. lebt mit dieser seit 2009 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren ergab zudem, dass der BF in Österreich seit der Ausreise seines Bruders keine weiteren Verwandten hat.

Weitere Gründe für eine besondere Integration des BF kamen im Laufe des Asylverfahrens nicht hervor.

Demgegenüber war der bisherige Aufenthalt des BF seit der Einreise alleine durch die (nunmehr als unbegründet festgestellte) Beantragung von internationalem Schutz nur vorübergehend legitimiert.

4.3. Angesichts dieser Feststellungen stellt die Ausweisung des BF keinen maßgeblichen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf ein fortgesetztes Privat- sowie Familienleben in Österreich dar bzw. wäre darüber hinaus in Abwägung des angesichts des festgestellten Sachverhalts als nicht wesentlich zu erachtenden Eingriffs in diese Rechte des BF zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nach Abweisung des Schutzbegehrens nicht davon auszugehen, dass sich dieser Eingriff als unverhältnismäßig erweise.4.3. Angesichts dieser Feststellungen stellt die Ausweisung des BF keinen maßgeblichen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf ein fortgesetztes Privat- sowie Familienleben in Österreich dar bzw. wäre darüber hinaus in Abwägung des angesichts des festgestellten Sachverhalts als nicht wesentlich zu erachtenden Eingriffs in diese Rechte des BF zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nach Abweisung des Schutzbegehrens nicht davon auszugehen, dass sich dieser Eingriff als unverhältnismäßig erweise.

Es erweist sich daher die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Es erweist sich daher die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Asylausschlussgrund, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, GFK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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