Norm
AsylG 2005 §65 Abs4Spruch
C9 411009-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX als gesetzlicher Vertreter, diese vertreten durch Mag. Rosemarie WOLLINGER (Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 09 11.378-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als gesetzlicher Vertreter, diese vertreten durch Mag. Rosemarie WOLLINGER (Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 09 11.378-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und persönlich eingebracht.1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und persönlich eingebracht.
Am gleichen Tag fand in der EAST Ost im Beisein des Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters die niederschriftliche Erstbefragung der Bf. vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Der Bf. wurde nach Zulassung des materiellen Asylverfahrens am 25.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), im Beisein seines Rechtsberaters im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.12.2009, Zl. 09 11.378-BAT, am 18.12.2009 persönlich ausgefolgt an die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Bf., den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), und dem Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.12.2009, Zl. 09 11.378-BAT, am 18.12.2009 persönlich ausgefolgt an die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Bf., den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die bei der EAST Ost am 07.01.2010 von der Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Bf. persönlich eingebrachte und mit 04.01.2010 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, dem Bf. den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Weiters wurde unter einem beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde zu gewähren, da der gegenständliche Bescheid dem Bf. nicht persönlich ausgefolgt worden sei und der Bf. erst am heutigen Tag (gemeint: am 04.01.2010) nach Rückfrage bei seiner Rechtsberaterin von diesem Kenntnis erlangen konnte.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die bei der EAST Ost am 07.01.2010 von der Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Bf. persönlich eingebrachte und mit 04.01.2010 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, dem Bf. den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Weiters wurde unter einem beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde zu gewähren, da der gegenständliche Bescheid dem Bf. nicht persönlich ausgefolgt worden sei und der Bf. erst am heutigen Tag (gemeint: am 04.01.2010) nach Rückfrage bei seiner Rechtsberaterin von diesem Kenntnis erlangen konnte.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 13.01.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
3. Am 21.01.2010 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Bf. seit 15.01.2010 der Jugendbetreuungsstelle XXXX zugewiesen ist und die gesetzliche Vertretung daher der Bezirkshauptmannschaft XXXX (in der Folge: BH XXXX) als örtlich zuständigem Jugendwohlfahrtsträger zukommt. Die BH XXXX hat wiederum eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH mit der Vertretung des Bf. im Asylverfahren bevollmächtigt.3. Am 21.01.2010 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Bf. seit 15.01.2010 der Jugendbetreuungsstelle römisch 40 zugewiesen ist und die gesetzliche Vertretung daher der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (in der Folge: BH römisch 40 ) als örtlich zuständigem Jugendwohlfahrtsträger zukommt. Die BH römisch 40 hat wiederum eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH mit der Vertretung des Bf. im Asylverfahren bevollmächtigt.
4. Der Asylgerichtshof hat mit Anordnung vom 03.02.2010, Zl. C9 411009-1/2010/3Z, die Verwaltungsakten zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt rückübermittelt, da die gesetzliche Vertreterin des Bf. in der Beschwerde vom 04.01.2010 auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, über welchen das Bundesasylamt zu entscheiden hat.4. Der Asylgerichtshof hat mit Anordnung vom 03.02.2010, Zl. C9 411009-1/2010/3Z, die Verwaltungsakten zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt rückübermittelt, da die gesetzliche Vertreterin des Bf. in der Beschwerde vom 04.01.2010 auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, über welchen das Bundesasylamt zu entscheiden hat.
5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.02.2010, Zl. 09 11.378-BAT, am 23.02.2010 persönlich ausgefolgt an die von der BH
XXXX bevollmächtigte Vertreterin des Bf., den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch 40 bevollmächtigte Vertreterin des Bf., den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 26.02.2010 neuerlich vom Bundesasylamt vorgelegt.
6. Gegen den unter 5. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 08.03.2010 beim BAT fristgerecht eingelangte und mit 05.03.2010 datierte Beschwerde der bevollmächtigten Vertreterin des Bf.. Darin wurde beantragt, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist stattzugeben. Gleichzeitig wurde gegen den unter 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes begründet Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde gegen den unter 5. genannten Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der abweisende Bescheid am 18.12.2009 der damaligen Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin des Bf. in der EAST Ost persönlich ausgefolgt worden sei. Der Bf. hätte von der Existenz dieses Bescheides erst Kenntnis erlangt, als ihm ein anderer Rechtsberater die Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgehändigt habe. Dieser habe dem Bf. dann mitgeteilt, dass die damalige gesetzliche Vertreterin des Bf. abwesend sei. Der oa. Bescheid sei in der Zwischenzeit bei ihr verblieben. Der Bf. habe dann mehrmals, jedoch erfolglos versucht, seine gesetzliche Vertreterin zu erreichen, diese sei jedoch an jenen Tagen (unter anderem wegen der Weihnachtsfeiertage) nicht in der EAST Ost gewesen. Schließlich habe der Bf. seine damalige gesetzliche Vertreterin erst am 04.01.2010 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - angetroffen. Dabei habe er sie ersucht, eine Beschwerde gegen den abweisenden Spruchteil I. des Bescheides vom 18.12.2009 zu erheben. Das habe sie dem Bf. auch zugesagt. Am 15.01.2010 sei der Bf. in die Jugendbetreuungsstelle XXXX zugewiesen worden, wodurch die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Bf. an die BH XXXX als Jugendwohlfahrtsträger übergegangen sei. Diese bevollmächtigte schließlich die jetzige Vertreterin des Bf. mit dessen Vertretung im Asylverfahren. Nach telefonischer Rücksprache zwischen der nunmehrigen bevollmächtigten Vertreterin und der vorigen gesetzlichen Vertreterin des Bf. hätte die Letztere mitgeteilt, dass sie die Beschwerde am 04.01.2010 eingebracht hätte. Das Bundesasylamt hätte daraufhin den gesamten Akt an den Asylgerichtshof weitergeleitet, ohne Zusatz des verspäteten Einbringens. Am 23.02.2010 sei der nunmehrigen Vertreterin des gesetzlichen Vertreters des Bf. der unter 5. genannte und gegenständlich angefochtene Bescheid vom 19.02.2010 persönlich ausgefolgt worden. Hinsichtlich der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei einzuwenden, dass die dort angeführten Entscheidungen des VwGH jahrzehntelang vor Erlassung des AsylG 2005 ergangen seien und daher die dort vorgesehene gesetzliche Vertretung seitens des Innenministeriums durch mit Werkvertrag mittelbar bestellten Rechtsberatern nicht berücksichtigen konnten. Die damalige Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Bf. sei bereit gewesen, eine Beschwerde zu erheben, als ihr der diesbezügliche Wunsch des Bf. mitgeteilt wurde. Dass der Bf. seine damalige Rechtsberaterin trotz mehrmaliger Versuche nicht antreffen konnte, könne jedoch weder ihm noch seiner jetzigen Vertreterin angelastet werden. Aufgrund der Organisation der EAST Ost hinsichtlich des Instituts der gesetzlichen Vertreter (Rechtsberater) sei weder dem Bf. noch seiner Rechtsberaterin Unachtsamkeit oder Untätigkeit vorzuwerfen. Das Bundesasylamt hätte das eigene Bemühen des Bf. um Verfassung einer Beschwerde bei Beurteilung über die Stattgebung der Wiedereinsetzung berücksichtigen müssen. Das mangelnde Antreffen der damaligen Rechtsberaterin sei für den Bf. ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis, wobei dem Bf. nicht einmal ein geringer Grad des Versehens vorzuwerfen sei. Ein minderjähriger unbegleiteter Asylwerber mit einem gesetzlichen Vertreter in der EAST dürfe keinesfalls schlechter gestellt werden, als ohne solchen Vertreter. Dies würde dem verfassungesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Es widerspreche dem teleologischen Zweck des AsylG 2005, einen Minderjährigen mit gesetzlicher Vertretung schlechter zu stellen als ohne diese. Hätte der Bf. keine zwingende gesetzliche Vertretung gehabt, hätte er sich an eine NGO wenden können, welche eine Beschwerde verfasst hätte. Das Verhalten und das Bemühen des Bf., mit der für ihn damals zuständigen Rechtsberaterin Kontakt aufzunehmen, wäre ebenfalls in der Entscheidung einzubeziehen gewesen. Die Auffassung des Bundesasylamtes, dass die Handlungen der gesetzlichen Vertreterin des Bf. allein so zu werten seien, als wären dies eigene Handlungen des Bf., sei verfehlt. Die nicht optimalen Kommunikationsmöglichkeiten betreffend gesetzliche Vertreter seien institutionell bedingt und daher sei es weder der damaligen Rechtsberaterin noch dem Bf. vorzuwerfen, sondern würden sich unter anderem auch aus den nicht beeinflussbaren Allgemeinumständen hinsichtlich des Instituts der gesetzlichen Vertretung ergeben. Aus all diesen Gründen werde daher beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.Die Beschwerde gegen den unter 5. genannten Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der abweisende Bescheid am 18.12.2009 der damaligen Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin des Bf. in der EAST Ost persönlich ausgefolgt worden sei. Der Bf. hätte von der Existenz dieses Bescheides erst Kenntnis erlangt, als ihm ein anderer Rechtsberater die Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgehändigt habe. Dieser habe dem Bf. dann mitgeteilt, dass die damalige gesetzliche Vertreterin des Bf. abwesend sei. Der oa. Bescheid sei in der Zwischenzeit bei ihr verblieben. Der Bf. habe dann mehrmals, jedoch erfolglos versucht, seine gesetzliche Vertreterin zu erreichen, diese sei jedoch an jenen Tagen (unter anderem wegen der Weihnachtsfeiertage) nicht in der EAST Ost gewesen. Schließlich habe der Bf. seine damalige gesetzliche Vertreterin erst am 04.01.2010 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - angetroffen. Dabei habe er sie ersucht, eine Beschwerde gegen den abweisenden Spruchteil römisch eins. des Bescheides vom 18.12.2009 zu erheben. Das habe sie dem Bf. auch zugesagt. Am 15.01.2010 sei der Bf. in die Jugendbetreuungsstelle römisch 40 zugewiesen worden, wodurch die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Bf. an die BH römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger übergegangen sei. Diese bevollmächtigte schließlich die jetzige Vertreterin des Bf. mit dessen Vertretung im Asylverfahren. Nach telefonischer Rücksprache zwischen der nunmehrigen bevollmächtigten Vertreterin und der vorigen gesetzlichen Vertreterin des Bf. hätte die Letztere mitgeteilt, dass sie die Beschwerde am 04.01.2010 eingebracht hätte. Das Bundesasylamt hätte daraufhin den gesamten Akt an den Asylgerichtshof weitergeleitet, ohne Zusatz des verspäteten Einbringens. Am 23.02.2010 sei der nunmehrigen Vertreterin des gesetzlichen Vertreters des Bf. der unter 5. genannte und gegenständlich angefochtene Bescheid vom 19.02.2010 persönlich ausgefolgt worden. Hinsichtlich der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei einzuwenden, dass die dort angeführten Entscheidungen des VwGH jahrzehntelang vor Erlassung des AsylG 2005 ergangen seien und daher die dort vorgesehene gesetzliche Vertretung seitens des Innenministeriums durch mit Werkvertrag mittelbar bestellten Rechtsberatern nicht berücksichtigen konnten. Die damalige Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Bf. sei bereit gewesen, eine Beschwerde zu erheben, als ihr der diesbezügliche Wunsch des Bf. mitgeteilt wurde. Dass der Bf. seine damalige Rechtsberaterin trotz mehrmaliger Versuche nicht antreffen konnte, könne jedoch weder ihm noch seiner jetzigen Vertreterin angelastet werden. Aufgrund der Organisation der EAST Ost hinsichtlich des Instituts der gesetzlichen Vertreter (Rechtsberater) sei weder dem Bf. noch seiner Rechtsberaterin Unachtsamkeit oder Untätigkeit vorzuwerfen. Das Bundesasylamt hätte das eigene Bemühen des Bf. um Verfassung einer Beschwerde bei Beurteilung über die Stattgebung der Wiedereinsetzung berücksichtigen müssen. Das mangelnde Antreffen der damaligen Rechtsberaterin sei für den Bf. ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis, wobei dem Bf. nicht einmal ein geringer Grad des Versehens vorzuwerfen sei. Ein minderjähriger unbegleiteter Asylwerber mit einem gesetzlichen Vertreter in der EAST dürfe keinesfalls schlechter gestellt werden, als ohne solchen Vertreter. Dies würde dem verfassungesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Es widerspreche dem teleologischen Zweck des AsylG 2005, einen Minderjährigen mit gesetzlicher Vertretung schlechter zu stellen als ohne diese. Hätte der Bf. keine zwingende gesetzliche Vertretung gehabt, hätte er sich an eine NGO wenden können, welche eine Beschwerde verfasst hätte. Das Verhalten und das Bemühen des Bf., mit der für ihn damals zuständigen Rechtsberaterin Kontakt aufzunehmen, wäre ebenfalls in der Entscheidung einzubeziehen gewesen. Die Auffassung des Bundesasylamtes, dass die Handlungen der gesetzlichen Vertreterin des Bf. allein so zu werten seien, als wären dies eigene Handlungen des Bf., sei verfehlt. Die nicht optimalen Kommunikationsmöglichkeiten betreffend gesetzliche Vertreter seien institutionell bedingt und daher sei es weder der damaligen Rechtsberaterin noch dem Bf. vorzuwerfen, sondern würden sich unter anderem auch aus den nicht beeinflussbaren Allgemeinumständen hinsichtlich des Instituts der gesetzlichen Vertretung ergeben. Aus all diesen Gründen werde daher beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
7. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C9 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 und Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 und Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder Abs. 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. III.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. römisch drei.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)
1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).
Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde nicht begründet ist:
3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem AsylG 2005 ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bestimmt, dass Minderjährige jene Personen sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.3.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem AsylG 2005 ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Paragraph 21, Absatz 2, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bestimmt, dass Minderjährige jene Personen sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
Gemäß § 16 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach dem AsylG 2005 ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) der Rechtsberater (§ 64 AsylG 2005) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach dem AsylG 2005 ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) der Rechtsberater (Paragraph 64, AsylG 2005) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.
Die gesetzliche Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen durch den Rechtsberater endet somit erst, wenn einerseits das (materielle) Asylverfahren gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 förmlich durch die Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigung zugelassen wurde und der minderjährige Asylwerber an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes zugewiesen wurde.Die gesetzliche Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen durch den Rechtsberater endet somit erst, wenn einerseits das (materielle) Asylverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 förmlich durch die Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigung zugelassen wurde und der minderjährige Asylwerber an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes zugewiesen wurde.
Gemäß § 1 Z 4 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 405/1991 idgF, ist eine "Betreuungsstelle" jede außerhalb einer Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird. Gemäß § 6 Abs. 1 GVG-B 2005 entscheidet das Bundesasylamt als Grundversorgungsbehörde des Bundes über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 405 aus 1991, idgF, ist eine "Betreuungsstelle" jede außerhalb einer Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GVG-B 2005 entscheidet das Bundesasylamt als Grundversorgungsbehörde des Bundes über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
Wie vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur gleichartigen Bestimmung in § 25 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 bereits dargelegt wurde, endet die Vertretungsbefugnis des Rechtsberaters erst dann, wenn auch die weitere Voraussetzung der Zuweisung an eine Betreuungsstelle erfüllt ist. Es sei dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, zwischen der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Zuweisung an eine Betreuungsstelle eine zeitliche Lücke zu schaffen, in der der Minderjährige ohne gesetzliche Vertretung ist, sodass nicht gewährleistet wäre, dass für den minderjährigen Asylwerber rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben werden kann. Auch kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass der Minderjährige in der Zeit zwischen der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Zuweisung an eine Betreuungsstelle, die unter Umständen nur wenige Tage dauern kann, vom Jugendwohlfahrtsträger des Aufenthaltsortes (§§ 211 ff. ABGB) vertreten wird, sodass der Minderjährige innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche gesetzliche Vertreter hätte (VfGH 09.03.2005, VfSlg. 17.495/2005; dieser Rechtsprechung folgend VwGH 12.04.2005, Zl. 2004/01/0460). Diese höchstgerichtliche Rechtsprechung ist unverändert auf die inhaltlich gleichartige Regelung in § 16 AsylG 2005 anzuwenden. Dass die Vertretungsbefugnis bis zur Zuweisung an eine Bestreuungsstelle aufrecht bleibt, wird auch durch § 16 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 verdeutlicht (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006], 392 f.).Wie vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur gleichartigen Bestimmung in Paragraph 25, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 bereits dargelegt wurde, endet die Vertretungsbefugnis des Rechtsberaters erst dann, wenn auch die weitere Voraussetzung der Zuweisung an eine Betreuungsstelle erfüllt ist. Es sei dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, zwischen der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Zuweisung an eine Betreuungsstelle eine zeitliche Lücke zu schaffen, in der der Minderjährige ohne gesetzliche Vertretung ist, sodass nicht gewährleistet wäre, dass für den minderjährigen Asylwerber rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben werden kann. Auch kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass der Minderjährige in der Zeit zwischen der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Zuweisung an eine Betreuungsstelle, die unter Umständen nur wenige Tage dauern kann, vom Jugendwohlfahrtsträger des Aufenthaltsortes (Paragraphen 211, ff. ABGB) vertreten wird, sodass der Minderjährige innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche gesetzliche Vertreter hätte (VfGH 09.03.2005, VfSlg. 17.495 aus 2005,; dieser Rechtsprechung folgend VwGH 12.04.2005, Zl. 2004/01/0460). Diese höchstgerichtliche Rechtsprechung ist unverändert auf die inhaltlich gleichartige Regelung in Paragraph 16, AsylG 2005 anzuwenden. Dass die Vertretungsbefugnis bis zur Zuweisung an eine Bestreuungsstelle aufrecht bleibt, wird auch durch Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 verdeutlicht (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006], 392 f.).
3.2. Als Geburtsdatum des Bf. wurde von der belangten Behörde der XXXX festgestellt. Der Bf. ist daher mündiger Minderjähriger. Am 21.09.2009 wurde das (materielle) Asylverfahren des Bf. durch Aushändigung der Aufenthaltsberechtigung zugelassen.3.2. Als Geburtsdatum des Bf. wurde von der belangten Behörde der römisch 40 festgestellt. Der Bf. ist daher mündiger Minderjähriger. Am 21.09.2009 wurde das (materielle) Asylverfahren des Bf. durch Aushändigung der Aufenthaltsberechtigung zugelassen.
Unbestritten ist weiters, dass der minderjährige Bf. zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.12.2009 trotz Zulassung des (materiellen) Asylverfahrens weiterhin durch die ihm damals beigegebene Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin vertreten wurde, zumal zu diesem Zeitpunkt eine Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes nicht erfolgt und daher eine gesetzliche Vertretung durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger nicht vorgesehen war.
Die Erlassung des Bescheides vom 18.12.2009 durch persönliche Ausfolgung an die damalige Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Bf. noch am gleichen Tag ist daher rechtsgültig und rechtswirksam erfolgt. Diesem Umstand wurde im Übrigen in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegen getreten.
3.3. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.3.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 63 Abs. 5 AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.
Der Bescheid vom 18.12.2009 wurde noch am gleichen Tag persönlich an die im Amt befindliche Rechtsberaterin des Bf. übergeben. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.01.2010.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2009 wurde von der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Bf. am 07.01.2010 - und damit verspätet - bei der EAST Ost persönlich eingebracht.
Gleichzeitig wurde mit der og. Beschwerde - und damit rechtzeitig - ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdefrist gestellt.
3.4. Gemäß § 64 Abs. 1 AsylG 2005 sind Asylwerbern im Zulassungsverfahren rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater im Zulassungsverfahren) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Gemäß § 64 Abs. 2 AsylG 2005 sind Rechtsberater im Zulassungsverfahren unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Das Anforderungsprofil für Rechtsberater im Zulassungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des § 65 AsylG 2005. Gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005 haben Rechtsberater unter anderem ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen; sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG betreffend die Befangenheit von Amtsorganen gilt.3.4. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AsylG 2005 sind Asylwerbern im Zulassungsverfahren rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater im Zulassungsverfahren) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AsylG 2005 sind Rechtsberater im Zulassungsverfahren unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Das Anforderungsprofil für Rechtsberater im Zulassungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 65, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 65, Absatz 4, AsylG 2005 haben Rechtsberater unter anderem ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen; sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Paragraph 7, AVG betreffend die Befangenheit von Amtsorganen gilt.
Unbestritten ist, dass die Erhebung einer Beschwerde im gegenständlichen Fall der damaligen Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin des Bf. zukam.
Der Umstand, dass die Rechtsberaterin des Bf. trotz Aufforderung durch den Bf., noch rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Frist eine Beschwerde zu erheben, nicht nachgekommen ist, muss der damaligen gesetzlichen Vertreterin selbst und damit auch dem Bf. zugerechnet werden, zumal das Übersehen einer Beschwerdefrist durch die Rechtsberaterin jedenfalls keinen minderen Grad eines Versehens in ihrer Person begründen kann. Gerade auf Grund ihrer Eigenschaft als Rechtsberaterin und der an Rechtsberater besonders gestellten Anforderungen (v.a. Spezialwissen im Asylwesen) ist bei der Beurteilung eines Verschuldens oder minderen Grades des Versehens ein strengerer Maßstab anzulegen. Im gegenständlichen Fall hat die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Bf. jedoch die auf Grund ihrer speziellen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in auffallender Weise außer Acht gelassen. Die damalige Rechtsberaterin des Bf. hätte nämlich gerade im Hinblick auf ihre längere (urlaubsbedingte) Abwesenheit in der EAST zur Wahrung der rechtlichen Interessen des minderjährigen Bf. rechtzeitig Beschwerde erheben bzw. entsprechende Veranlassungen treffen müssen.
Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass das Handeln bzw. Unterlassen der gesetzlichen Vertreterin keinesfalls dem minderjährigen Bf. unmittelbar zurechenbar sein könne, ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten und auf der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung beruhenden Erwägungen nicht zu folgen.
3.5. Entgegen der in der gegenständlichen Beschwerde vertretenen Ansicht der bevollmächtigten Vertreterin des Bf. ist es für die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Bescheides gegenüber einem Minderjährigen auch nicht erforderlich, dass der Minderjährige selbst tatsächlich Kenntnis vom Bescheid oder von der Zustellung desselben erlangt. Gerade das Nichtvorliegen der vollen Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Wahrung seiner besonders schützenswerten Interessen erfordern es, dass die Erlassung einer behördlichen Entscheidung nur gegenüber dem (voll handlungsfähigen) gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter rechtliche Wirkungen auslöst. Der Behauptung in der Beschwerde, dass ein Minderjähriger, der durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird, im Vergleich zu einem Minderjährigen, der durch einen bevollmächtigten Vertreter - etwa durch eine Nichtregierungsorganisation - vertreten wird, in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt sei, kann jedenfalls nicht näher getreten werden, zumal im Fall eines Minderjährigen die Bevollmächtigung mit der Vertretung nicht vom Minderjährigen selbst, sondern immer nur von dessen gesetzlichen Vertreter rechtswirksam erteilt werden kann.
Es steht somit dem endgültigen Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht entgegen, wenn dieser nur dem gesetzlichen Vertreter zugestellt wird und der minderjährige Vertretene selbst davon nicht Kenntnis erlangt hat.
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die gesetzliche Vertreterin des Bf. durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.
5. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abzuweisen.5. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abzuweisen.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
07.06.2010