Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §24a Abs1 idF 2003/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. September 2004, Zl. 252.008/0-V/13/04, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylgesetzes 1997 (mitbeteiligte Partei: WE in W, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Mitbeteiligte, eine minderjährige nigerianische Staatsangehörige, reiste gemäß ihren Angaben am 19. Juli 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Am 22. Juli 2004 fand in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes die Ersteinvernahme statt, an deren Ende die Mitbeteiligte davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag abzuweisen.
Nach Durchführung einer neuerlichen Einvernahme am 26. Juli 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 2. August 2004 gemäß § 7 AsylG ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten nach Nigeria zulässig sei und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus. Dieser Bescheid wurde der Rechtsberaterin der Mitbeteiligten am 3. August 2004 ausgehändigt, die in der Folge, einlangend mit 4. August 2004, namens der Mitbeteiligten Berufung erhob.Nach Durchführung einer neuerlichen Einvernahme am 26. Juli 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 2. August 2004 gemäß Paragraph 7, AsylG ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten nach Nigeria zulässig sei und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem Bundesgebiet aus. Dieser Bescheid wurde der Rechtsberaterin der Mitbeteiligten am 3. August 2004 ausgehändigt, die in der Folge, einlangend mit 4. August 2004, namens der Mitbeteiligten Berufung erhob.
Mit Bescheid vom 1. September 2004 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück. Sie begründete dies damit, dass der Mitbeteiligten im Rahmen ihrer Ersteinvernahme am 22. Juli 2004 konkludent (durch Erklärung der Absicht, ihren Asylantrag abzuweisen) mitgeteilt worden sei, dass ihr Asylverfahren zugelassen sei, womit die nur für den Zeitraum des Zulassungsverfahrens bestehende gesetzliche Vertretungsbefugnis des Rechtsberaters in der Erstaufnahmestelle geendet habe. Die Übermittlung des erstinstanzlichen Bescheides an die nicht mehr vertretungsbefugte Rechtsberaterin habe somit keine rechtswirksame Zustellung bewirken können, weshalb dieser Bescheid als nicht erlassen gelte. Die dagegen erhobene Berufung der Rechtsberaterin, die insoweit ohne Vertretungsbefugnis eingeschritten sei, sei daher zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom 1. September 2004 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück. Sie begründete dies damit, dass der Mitbeteiligten im Rahmen ihrer Ersteinvernahme am 22. Juli 2004 konkludent (durch Erklärung der Absicht, ihren Asylantrag abzuweisen) mitgeteilt worden sei, dass ihr Asylverfahren zugelassen sei, womit die nur für den Zeitraum des Zulassungsverfahrens bestehende gesetzliche Vertretungsbefugnis des Rechtsberaters in der Erstaufnahmestelle geendet habe. Die Übermittlung des erstinstanzlichen Bescheides an die nicht mehr vertretungsbefugte Rechtsberaterin habe somit keine rechtswirksame Zustellung bewirken können, weshalb dieser Bescheid als nicht erlassen gelte. Die dagegen erhobene Berufung der Rechtsberaterin, die insoweit ohne Vertretungsbefugnis eingeschritten sei, sei daher zurückzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Bundesministerin für Inneres hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der Mitbeteiligten - erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AsylG (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AsylG (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 101) lauten wie folgt:
"Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle
§ 24a. (1) Das Bundesasylamt führt in der Erstaufnahmestelle jedenfalls das Zulassungsverfahren, das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient. Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.Paragraph 24 a, (1) Das Bundesasylamt führt in der Erstaufnahmestelle jedenfalls das Zulassungsverfahren, das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient. Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.
...
Handlungsfähigkeit
§ 25. (1) ...Paragraph 25, (1) ...
...
Betreuungseinrichtungen, Betreuungsstellen
§ 37b. (1) Betreuungseinrichtungen sindParagraph 37 b, (1) Betreuungseinrichtungen sind
...
Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle
§ 39a. (1) ...Paragraph 39 a, (1) ...
Der Ansicht der belangten Behörde, das Zulassungsverfahren (und damit die Befugnis der Rechtsberaterin zur Vertretung der minderjährigen Mitbeteiligten) habe bereits mit der Mitteilung nach § 24a Abs. 3 Z 3 AsylG geendet, kann schon im Hinblick auf § 24a Abs. 8 zweiter Satz leg. cit. nicht beigepflichtet werden. Im Übrigen hat sich mit der gegenständlichen Problematik - gesetzliche Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen nach einer die Entscheidung im Zulassungsverfahren ersetzenden Abweisung des Asylantrages nach § 7 AsylG - bereits der Verfassungsgerichtshof beschäftigt. In seinen Erkenntnissen je vom 9. März 2005, B 1290/04-10 und B 1477/04-11, hat er ausgeführt:Der Ansicht der belangten Behörde, das Zulassungsverfahren (und damit die Befugnis der Rechtsberaterin zur Vertretung der minderjährigen Mitbeteiligten) habe bereits mit der Mitteilung nach Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG geendet, kann schon im Hinblick auf Paragraph 24 a, Absatz 8, zweiter Satz leg. cit. nicht beigepflichtet werden. Im Übrigen hat sich mit der gegenständlichen Problematik - gesetzliche Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen nach einer die Entscheidung im Zulassungsverfahren ersetzenden Abweisung des Asylantrages nach Paragraph 7, AsylG - bereits der Verfassungsgerichtshof beschäftigt. In seinen Erkenntnissen je vom 9. März 2005, B 1290/04-10 und B 1477/04-11, hat er ausgeführt:
"Der gesetzliche Vertreter eines mündigen Minderjährigen, dessen Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können (unbegleitete Minderjährige), ist ab Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater. Seine Vertretungsbefugnis endet, wie der zweite Halbsatz des zweiten Satzes des § 25 Abs. 2 AsylG zeigt, sobald zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich dass erstens das Zulassungsverfahren zu Ende ist und dass zweitens der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Solange eines der beiden Kriterien nicht erfüllt ist, ist der Rechtsberater weiterhin der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen."Der gesetzliche Vertreter eines mündigen Minderjährigen, dessen Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können (unbegleitete Minderjährige), ist ab Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater. Seine Vertretungsbefugnis endet, wie der zweite Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 25, Absatz 2, AsylG zeigt, sobald zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich dass erstens das Zulassungsverfahren zu Ende ist und dass zweitens der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Solange eines der beiden Kriterien nicht erfüllt ist, ist der Rechtsberater weiterhin der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen.
Wenngleich der Gesetzestext an Klarheit zu wünschen übrig lässt, ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, zwischen Beendigung des Zulassungsverfahrens (§ 24a Abs. 8 AsylG) und Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung eine zeitliche Lücke zu schaffen, in der der Minderjährige ohne gesetzliche Vertretung ist, sodass nicht gewährleistet ist, dass für den minderjährigen Asylwerber rechtzeitig Berufung erhoben werden kann. Auch kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass der Minderjährige in der Zeit zwischen der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung, die unter Umständen nur wenige Tage dauern kann, vom Jugendwohlfahrtsträger des Aufenthaltsortes (§§ 211 ff. ABGB) vertreten wird, sodass der Minderjährige innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche gesetzliche Vertreter hätte."Wenngleich der Gesetzestext an Klarheit zu wünschen übrig lässt, ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, zwischen Beendigung des Zulassungsverfahrens (Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG) und Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung eine zeitliche Lücke zu schaffen, in der der Minderjährige ohne gesetzliche Vertretung ist, sodass nicht gewährleistet ist, dass für den minderjährigen Asylwerber rechtzeitig Berufung erhoben werden kann. Auch kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass der Minderjährige in der Zeit zwischen der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung, die unter Umständen nur wenige Tage dauern kann, vom Jugendwohlfahrtsträger des Aufenthaltsortes (Paragraphen 211, ff. ABGB) vertreten wird, sodass der Minderjährige innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche gesetzliche Vertreter hätte."
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes an. Da auch im gegenständlichen Fall, wie in den den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fällen, davon auszugehen ist, dass die Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Berufungserhebung durch die Rechtsberaterin an die belangte Behörde (noch) keiner Betreuungsstelle zugewiesen war - nach dem Inhalt der Verwaltungsakten befand sich die Mitbeteiligte weiterhin in der Erstaufnahmestelle, die gemäß § 37b Abs. 2 erster Satz AsylG keine "Betreuungsstelle" ist; zur Zuweisung an eine Betreuungsstelle siehe im Übrigen § 6 Bundesbetreuungsgesetz in der allerdings erst am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung des Artikels II der Novelle BGBl. I Nr. 32/2004 -, kam der Rechtsberaterin der Mitbeteiligten nach wie vor Vertretungsmacht zu, weshalb sich der angefochtene Zurückweisungsbescheid entgegen der in der Gegenschrift der Mitbeteiligten vertretenen Ansicht auch nicht im Ergebnis als richtig erweist.Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes an. Da auch im gegenständlichen Fall, wie in den den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fällen, davon auszugehen ist, dass die Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Berufungserhebung durch die Rechtsberaterin an die belangte Behörde (noch) keiner Betreuungsstelle zugewiesen war - nach dem Inhalt der Verwaltungsakten befand sich die Mitbeteiligte weiterhin in der Erstaufnahmestelle, die gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2, erster Satz AsylG keine "Betreuungsstelle" ist; zur Zuweisung an eine Betreuungsstelle siehe im Übrigen Paragraph 6, Bundesbetreuungsgesetz in der allerdings erst am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung des Artikels römisch zwei der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004, -, kam der Rechtsberaterin der Mitbeteiligten nach wie vor Vertretungsmacht zu, weshalb sich der angefochtene Zurückweisungsbescheid entgegen der in der Gegenschrift der Mitbeteiligten vertretenen Ansicht auch nicht im Ergebnis als richtig erweist.
Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 12. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010460.X00Im RIS seit
25.05.2005Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011