Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C18 407.861-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 08 08.003-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 08 08.003-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und mj. XXXX alias XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass mj. XXXX alias XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, reiste gemeinsam mit ihrem Vater, XXXX alias XXXX, ihrer Stiefmutter1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, reiste gemeinsam mit ihrem Vater, römisch 40 alias römisch 40 , ihrer Stiefmutter
(= jetzige Ehefrau ihres Vaters), XXXX alias XXXX auch XXXX, und(= jetzige Ehefrau ihres Vaters), römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , und
ihrem ebenfalls noch minderjährigen Halbbruder (= leiblicher Sohn
ihres Vaters und ihrer Stiefmutter) illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.09.2008 durch ihren gesetzlichen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und ihres Vaters liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und ihres Vaters liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 08 08.003-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.09.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und es wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 08 08.003-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.09.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und es wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Familienverfahren von der Stiefmutter der Beschwerdeführerin eingebrachte, gegenständliche Beschwerde.
4. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 407.860-1/2009/5E, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, da seiner Ehefrau (= Stiefmutter der Beschwerdeführerin) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls vom heutigen Tag, Zl. C18 407.858-1/2009/6E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.4. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 407.860-1/2009/5E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, da seiner Ehefrau (= Stiefmutter der Beschwerdeführerin) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls vom heutigen Tag, Zl. C18 407.858-1/2009/6E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige ledige Tochter von Herrn XXXX alias XXXX und die Stieftochter von Frau XXXX alias XXXX auch XXXX. Der Stiefmutter der Beschwerdeführerin, XXXX alias XXXX auch XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 407.858-1/2009/6E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, dem Vater der Beschwerdeführerin, XXXX alias XXXX, wurde aufgrund der Ehegatteneigenschaft im Familienverfahren ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 407.860-1/2009/5E, der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie ihres Vaters an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Vaters der Beschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.1.1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige ledige Tochter von Herrn römisch 40 alias römisch 40 und die Stieftochter von Frau römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 . Der Stiefmutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 407.858-1/2009/6E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, dem Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 alias römisch 40 , wurde aufgrund der Ehegatteneigenschaft im Familienverfahren ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 407.860-1/2009/5E, der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie ihres Vaters an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Vaters der Beschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des gesetzlichen Vertreters (Vater) sowie der Stiefmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend die gesamte Familie. Auch das Bundesasylamt ging von dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre, der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des gesetzlichen Vertreters (Vater) sowie der Stiefmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend die gesamte Familie. Auch das Bundesasylamt ging von dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre, der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 2 AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß § 7 Abs. 4 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
2.2. Die asylrechtlichen Bestimmungen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall anwendbar, da es sich bei der Beschwerdeführerin iSd § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG um ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden handelt, dem der Status des Asylberechtigten seinerseits im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall hat die Stiefmutter der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, die im Familienverfahren - im Wege des Vaters - auch als Beschwerde gegen den die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid gilt. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt, da seiner Ehefrau (und Stiefmutter der Beschwerdeführerin) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, und dass hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.2.2. Die asylrechtlichen Bestimmungen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall anwendbar, da es sich bei der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG um ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden handelt, dem der Status des Asylberechtigten seinerseits im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall hat die Stiefmutter der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, die im Familienverfahren - im Wege des Vaters - auch als Beschwerde gegen den die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid gilt. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt, da seiner Ehefrau (und Stiefmutter der Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, und dass hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Im Übrigen wird auch unter Berufung auf die zum Asylgesetz 1997 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen sein, dass auch Stiefkinder vom Begriff des Familienangehörigen umfasst sind (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2002/20/0514), zumal nicht erkennbar ist, dass die derzeit gültige Formulierung des asylrechtlichen Familienbegriffes diesbezüglich eine Änderung erfahren hätte. Die Beschwerdeführerin könnte vor diesem Hintergrund ihren Asylstatus im Familienverfahren auch direkt von ihrer Stiefmutter ableiten.Im Übrigen wird auch unter Berufung auf die zum Asylgesetz 1997 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen sein, dass auch Stiefkinder vom Begriff des Familienangehörigen umfasst sind vergleiche VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2002/20/0514), zumal nicht erkennbar ist, dass die derzeit gültige Formulierung des asylrechtlichen Familienbegriffes diesbezüglich eine Änderung erfahren hätte. Die Beschwerdeführerin könnte vor diesem Hintergrund ihren Asylstatus im Familienverfahren auch direkt von ihrer Stiefmutter ableiten.
Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.2.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
19.05.2010