Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B5 231.039-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, FZ. 10 02.222-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, FZ. 10 02.222-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde XXXX, reiste am 07.09.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde römisch 40 , reiste am 07.09.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2002, FZ. 01 20.671-BAS, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 05.12.2005, GZ. 321.039/0-XII/36/02, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2006 abgelehnt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2002, FZ. 01 20.671-BAS, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 05.12.2005, GZ. 321.039/0-XII/36/02, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2006 abgelehnt.
Ein Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 13.01.2006 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, GZ. B5 231.039-2/2008/2E, gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.Ein Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 13.01.2006 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, GZ. B5 231.039-2/2008/2E, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
2. Am 11.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt II.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
5. Der Beschwerdeführer heiratete im Jänner 2006 in Österreich eine serbische Staatsbürgerin. Im Jänner 2009 wurde ein gemeinsamer Sohn im Bundesgebiet geboren, für den der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter am 17.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 03.08.2009, FZ. 09 02.082-BAS, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Sohn des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unter der Zahl B5 408.349-1/2009 beim Asylgerichtshof anhängig.5. Der Beschwerdeführer heiratete im Jänner 2006 in Österreich eine serbische Staatsbürgerin. Im Jänner 2009 wurde ein gemeinsamer Sohn im Bundesgebiet geboren, für den der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter am 17.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 03.08.2009, FZ. 09 02.082-BAS, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Sohn des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unter der Zahl B5 408.349-1/2009 beim Asylgerichtshof anhängig.
6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Im vorliegenden Verfahren lag allerdings bereits zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vor. Der im Jänner 2009 geborene Sohn des Beschwerdeführers ist dessen Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Im vorliegenden Verfahren lag allerdings bereits zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vor. Der im Jänner 2009 geborene Sohn des Beschwerdeführers ist dessen Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.
Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. VfGH vom 03.09.2009, Zl. U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist.Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche VfGH vom 03.09.2009, Zl. U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist.
Somit hat es nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers im Gegensatz zu der Sachentscheidung betreffend seines Sohnes und Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zurückgewiesen hat. Dem Asylgerichtshof ist es verwehrt, über den Antrag des Beschwerdeführers selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt gewesen ist (vgl. VwGH vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153; VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535).Somit hat es nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers im Gegensatz zu der Sachentscheidung betreffend seines Sohnes und Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zurückgewiesen hat. Dem Asylgerichtshof ist es verwehrt, über den Antrag des Beschwerdeführers selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt gewesen ist vergleiche VwGH vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153; VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
08.07.2010