Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
B3 401.427-1/2008/5E
B3 401.427-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegenDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen
I. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. August 2008, Zl. 06 03.470, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. August 2008, Zl. 06 03.470, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 6 ZustG und § 71 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6, ZustG und Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
II. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Mai 2007, Zl. 06 03.470-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Mai 2007, Zl. 06 03.470-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 28. März 2006 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei erhielt er u.a. das Merkblatt für Asylwerber, wobei er bestätigte, es gelesen und verstanden zu haben (Verwaltungsakt, S 7). In diesem Merkblatt werden Asylwerber u.a. über die Besonderheiten im österreichischen Zustellwesen aufgeklärt und insbesondere darauf hingewiesen, dass sie jede Änderung ihrer Zustelladresse dem Bundesasylamt unverzüglich bekannt zu geben hätten und die Möglichkeit bestehe, behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zuzustellen (vgl. die im Akt einliegende Kopie eines solchen Merkblattes). Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag die Ladung zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. März 2006 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer gab keine Abgabestelle bekannt.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 28. März 2006 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei erhielt er u.a. das Merkblatt für Asylwerber, wobei er bestätigte, es gelesen und verstanden zu haben (Verwaltungsakt, S 7). In diesem Merkblatt werden Asylwerber u.a. über die Besonderheiten im österreichischen Zustellwesen aufgeklärt und insbesondere darauf hingewiesen, dass sie jede Änderung ihrer Zustelladresse dem Bundesasylamt unverzüglich bekannt zu geben hätten und die Möglichkeit bestehe, behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zuzustellen vergleiche die im Akt einliegende Kopie eines solchen Merkblattes). Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag die Ladung zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. März 2006 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer gab keine Abgabestelle bekannt.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. März 2006 wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und nochmals darauf aufmerksam gemacht, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zuleisten. Der Beschwerdeführer bestätigte erneut den Erhalt sämtlicher Merk- und Informationsblätter für Asylwerber. Eine Abgabestelle gab er wieder nicht an.
3. Am 17. Jänner 2007 versuchte das Zustellorgan der Post dem Beschwerdeführer die Ladung für seine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14. Februar 2007 in Form eines RSb-Briefes an die Adresse in XXXX zuzustellen, wo der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters (ZMR) mit der Wohnsitzqualifikation "Hauptwohnsitz" gemeldet gewesen sei. Diesen RSb-Brief schickte das Zustellorgan mit dem Vermerk "UNBEKANNT" an das Bundesasylamt zurück, welcher dort am 18. Jänner 2007 einlangte (Verwaltungsakt, S 69).3. Am 17. Jänner 2007 versuchte das Zustellorgan der Post dem Beschwerdeführer die Ladung für seine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14. Februar 2007 in Form eines RSb-Briefes an die Adresse in römisch 40 zuzustellen, wo der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters (ZMR) mit der Wohnsitzqualifikation "Hauptwohnsitz" gemeldet gewesen sei. Diesen RSb-Brief schickte das Zustellorgan mit dem Vermerk "UNBEKANNT" an das Bundesasylamt zurück, welcher dort am 18. Jänner 2007 einlangte (Verwaltungsakt, S 69).
Einer am 18. Jänner 2007 durchgeführten ZMR-Anfrage zu Folge war der Beschwerdeführer seit 16. Oktober 2006 in XXXX aufrecht gemeldet und davor vom 15. Mai bis 7. August 2006 in 4020 XXXX bzw. vom 7. August bis 16. Oktober 2006 in 4020 XXXX (ebenfalls) jeweils mit der Wohnsitzqualifikation "Hauptwohnsitz".Einer am 18. Jänner 2007 durchgeführten ZMR-Anfrage zu Folge war der Beschwerdeführer seit 16. Oktober 2006 in römisch 40 aufrecht gemeldet und davor vom 15. Mai bis 7. August 2006 in 4020 römisch 40 bzw. vom 7. August bis 16. Oktober 2006 in 4020 römisch 40 (ebenfalls) jeweils mit der Wohnsitzqualifikation "Hauptwohnsitz".
4. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2007 ersuchte das Bundesasylamt den Magistrat der XXXX Abteilung Einwohnerangelegenheiten, zu erheben, ob der Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft sei oder ob es sich um eine Scheinanmeldung handle und - falls der Beschwerdeführer dort nach wie vor wohnhaft sei - die Ladung für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt durch Organe der Gemeinde zuzustellen.4. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2007 ersuchte das Bundesasylamt den Magistrat der römisch 40 Abteilung Einwohnerangelegenheiten, zu erheben, ob der Beschwerdeführer in römisch 40 wohnhaft sei oder ob es sich um eine Scheinanmeldung handle und - falls der Beschwerdeführer dort nach wie vor wohnhaft sei - die Ladung für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt durch Organe der Gemeinde zuzustellen.
5. Laut Aktenvermerk vom 22. Jänner 2007 teilte der Erhebungsdienst des Magistrats der XXXX dem Abteilungsleiter für Einwohnerangelegenheiten fernmündlich mit, dass an der Adresse in XXXX die Ehefrau des Unterkunftsgebers, Frau XXXX, angetroffen worden sei und diese angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihnen wohne. Befragte andere Hausparteien hätten zum Verbleib des Beschwerdeführers keine Angaben machen können. Vorgeblich sei er schon einige Zeit nicht mehr gesehen worden. Weder an der Wohnungstür noch beim Brieffach befinde sich ein Namensschild des Beschwerdeführers. Daher werde die amtliche Abmeldung vorzunehmen sein (Verwaltungsakt, S 363).5. Laut Aktenvermerk vom 22. Jänner 2007 teilte der Erhebungsdienst des Magistrats der römisch 40 dem Abteilungsleiter für Einwohnerangelegenheiten fernmündlich mit, dass an der Adresse in römisch 40 die Ehefrau des Unterkunftsgebers, Frau römisch 40 , angetroffen worden sei und diese angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihnen wohne. Befragte andere Hausparteien hätten zum Verbleib des Beschwerdeführers keine Angaben machen können. Vorgeblich sei er schon einige Zeit nicht mehr gesehen worden. Weder an der Wohnungstür noch beim Brieffach befinde sich ein Namensschild des Beschwerdeführers. Daher werde die amtliche Abmeldung vorzunehmen sein (Verwaltungsakt, S 363).
6. Mit E-Mail vom 22. Februar 2007 teilte der Magistrat der XXXX dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2007 von der Adresse in XXXX amtlich abgemeldet worden sei.6. Mit E-Mail vom 22. Februar 2007 teilte der Magistrat der römisch 40 dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2007 von der Adresse in römisch 40 amtlich abgemeldet worden sei.
7. Eine am 29. März 2007 durchgeführte ZMR-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer seit 22. Februar 2007 nicht mehr in XXXX gemeldet war und keine aufrechte Meldeadresse aufweist. Auch der am selben Tag eingeholte Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) ergab keine Abgabestelle des Beschwerdeführers. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo am 29. März 2007 gemäß §§ 8 iVm 23 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt und überdies an der Amtstafel der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes ein auf diese Hinterlegung hinweisender Aushang angebracht (Verwaltungsakt, S 113 ff).7. Eine am 29. März 2007 durchgeführte ZMR-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer seit 22. Februar 2007 nicht mehr in römisch 40 gemeldet war und keine aufrechte Meldeadresse aufweist. Auch der am selben Tag eingeholte Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) ergab keine Abgabestelle des Beschwerdeführers. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo am 29. März 2007 gemäß Paragraphen 8, in Verbindung mit 23 Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt und überdies an der Amtstafel der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes ein auf diese Hinterlegung hinweisender Aushang angebracht (Verwaltungsakt, S 113 ff).
8. Mit Bescheid vom 8. Mai 2007, Zl. 06 03.470-BAL, (in der Folge als Asylbescheid bezeichnet) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.8. Mit Bescheid vom 8. Mai 2007, Zl. 06 03.470-BAL, (in der Folge als Asylbescheid bezeichnet) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.
Da dem Bundesasylamt aufgrund von am 8. Mai 2007 durchgeführten Abfragen des ZMR und des GVS (Verwaltungsakt, S 121f) nach wie vor keine Abgabestelle des Beschwerdeführers bekannt war, hinterlegte es am 8. Mai 2007 diesen Asylbescheid gemäß §§ 8 iVm 23 Abs. 2 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt, und brachte überdies an der Amtstafel der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes einen auf diese Hinterlegung hinweisenden Aushang an (Verwaltungsakt, S 117f).Da dem Bundesasylamt aufgrund von am 8. Mai 2007 durchgeführten Abfragen des ZMR und des GVS (Verwaltungsakt, S 121f) nach wie vor keine Abgabestelle des Beschwerdeführers bekannt war, hinterlegte es am 8. Mai 2007 diesen Asylbescheid gemäß Paragraphen 8, in Verbindung mit 23 Absatz 2, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt, und brachte überdies an der Amtstafel der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes einen auf diese Hinterlegung hinweisenden Aushang an (Verwaltungsakt, S 117f).
9. Am 3. Juni 2008 langte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Laut Aktenvermerk vom 3. Juni 2008 teilte das Bundesasylamt diesem am gleichen Tag mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen sei (Verwaltungsakt, S 177).
10. Am 30. Juni 2008 langte ein mit 26. Juni 2008 datierter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, wonach die Zustellung des Asylbescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers beantragt werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 16. Oktober 2006 durchgehend an der Adresse in XXXX aufrecht gemeldet und habe dies auch dem Bundesasylamt per Telefax am "16. Oktober 2008" bekannt gegeben - ein solches Telefax ist jedoch nicht aktenkundig. Am "23. Juni 2008" habe der Vertreter des Beschwerdeführers auf telefonische Nachfrage erfahren, dass der Asylbescheid mangels Zustelladresse des Asylwerbers "ausgehängt" worden sei und "in der Folge mit 23. Mai 2008 rechtskräftig geworden" sein solle. Da der Beschwerdeführer seit 16. Oktober 2006 "bis dato" aufrecht in XXXX gemeldet sei und "sämtliche" Schriftstücke dorthin zugestellt erhalten habe, sei die Zustellung des Asylbescheides "durch Aushang" nicht rechtswirksam gewesen.10. Am 30. Juni 2008 langte ein mit 26. Juni 2008 datierter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, wonach die Zustellung des Asylbescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers beantragt werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 16. Oktober 2006 durchgehend an der Adresse in römisch 40 aufrecht gemeldet und habe dies auch dem Bundesasylamt per Telefax am "16. Oktober 2008" bekannt gegeben - ein solches Telefax ist jedoch nicht aktenkundig. Am "23. Juni 2008" habe der Vertreter des Beschwerdeführers auf telefonische Nachfrage erfahren, dass der Asylbescheid mangels Zustelladresse des Asylwerbers "ausgehängt" worden sei und "in der Folge mit 23. Mai 2008 rechtskräftig geworden" sein solle. Da der Beschwerdeführer seit 16. Oktober 2006 "bis dato" aufrecht in römisch 40 gemeldet sei und "sämtliche" Schriftstücke dorthin zugestellt erhalten habe, sei die Zustellung des Asylbescheides "durch Aushang" nicht rechtswirksam gewesen.
11. Am 16. Juli 2008 langte beim Bundesasylamt ein mit 15. Juli 2008 datierter und per Fax am 15. Juli 2008 übermittelter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in welchem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Asylbescheid beantragte; damit verband er die Beschwerde gegen den Asylbescheid. Weiters stellte er den Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Verwaltungsakt, S 229 bis 243). Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass sein Vertreter am 5. Juni 2008 eine Aktenabschrift beantragt habe und diese von einer Kanzleiangestellten am 1. Juli 2008 abgeholt worden sei. Erst im Zuge des Aktenstudiums habe sein Vertreter erfahren, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2007 nach einem "negativen" Zustellversuch von seiner Adresse in XXXX amtlich abgemeldet worden sei und sämtliche nachfolgende Zustellungen von Schriftstücken durch Hinterlegung im Akt erfolgt seien. Diese amtliche Abmeldung sei jedoch zu Unrecht erfolgt, da sich der Beschwerdeführer seit 16. Oktober 2006 "dauernd" an der zuvor genannten Adresse aufgehalten habe. Dazu werde die Einvernahme seines Unterkunftgebers XXXX beantragt. Da auf dem Postfach der Adresse in XXXX nur der Name seines Unterkunftgebers befestigt gewesen sei und der mit der Zustellung betraute Postbeamte offenbar davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht gewohnt habe, sei die Zustellung des "Bescheides" unterblieben und mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert worden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch an dieser Adresse gewohnt und dort auch "regelmäßig" Post erhalten. Dazu werde die Einvernahme eines "informierten Vertreters" des Zustellpostamtes beantragt. Weiters wird ausgeführt, dass aufgrund des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar sei, welche konkreten Erhebungen vom Magistrat der XXXX getätigt worden seien, um von einer Scheinanmeldung ausgehen zu können; auch dürften diese Erhebungen nicht mit der "nötigen Sorgfalt" durchgeführt worden seien. Dazu werde die Einvernahme eines "informierten Vertreters" des Magistrates der XXXX beantragt. Der Beschwerdeführer sei daher durch ein unvorhergesehenes Ereignis gehindert gewesen, rechtzeitig Beschwerde gegen den Asylbescheid zu erheben und es treffe ihn daran auch kein Verschulden; er habe vor der Akteneinsicht durch seinen Vertreter keine Kenntnis vom Sachverhalt gehabt. Für den Fall, dass den Beschwerdeführer doch ein Verschulden treffe, handle es sich allenfalls um ein Verschulden minderen Grades, da lediglich der Name des Hauptmieters am Postfach angeschrieben gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei durch den gesetzwidrigen Vorgang der Behörde die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben, entzogen worden; dadurch entstehe dem Beschwerdeführer ein "unwiederbringlicher Schaden".11. Am 16. Juli 2008 langte beim Bundesasylamt ein mit 15. Juli 2008 datierter und per Fax am 15. Juli 2008 übermittelter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in welchem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Asylbescheid beantragte; damit verband er die Beschwerde gegen den Asylbescheid. Weiters stellte er den Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Verwaltungsakt, S 229 bis 243). Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass sein Vertreter am 5. Juni 2008 eine Aktenabschrift beantragt habe und diese von einer Kanzleiangestellten am 1. Juli 2008 abgeholt worden sei. Erst im Zuge des Aktenstudiums habe sein Vertreter erfahren, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2007 nach einem "negativen" Zustellversuch von seiner Adresse in römisch 40 amtlich abgemeldet worden sei und sämtliche nachfolgende Zustellungen von Schriftstücken durch Hinterlegung im Akt erfolgt seien. Diese amtliche Abmeldung sei jedoch zu Unrecht erfolgt, da sich der Beschwerdeführer seit 16. Oktober 2006 "dauernd" an der zuvor genannten Adresse aufgehalten habe. Dazu werde die Einvernahme seines Unterkunftgebers römisch 40 beantragt. Da auf dem Postfach der Adresse in römisch 40 nur der Name seines Unterkunftgebers befestigt gewesen sei und der mit der Zustellung betraute Postbeamte offenbar davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht gewohnt habe, sei die Zustellung des "Bescheides" unterblieben und mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert worden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch an dieser Adresse gewohnt und dort auch "regelmäßig" Post erhalten. Dazu werde die Einvernahme eines "informierten Vertreters" des Zustellpostamtes beantragt. Weiters wird ausgeführt, dass aufgrund des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar sei, welche konkreten Erhebungen vom Magistrat der römisch 40 getätigt worden seien, um von einer Scheinanmeldung ausgehen zu können; auch dürften diese Erhebungen nicht mit der "nötigen Sorgfalt" durchgeführt worden seien. Dazu werde die Einvernahme eines "informierten Vertreters" des Magistrates der römisch 40 beantragt. Der Beschwerdeführer sei daher durch ein unvorhergesehenes Ereignis gehindert gewesen, rechtzeitig Beschwerde gegen den Asylbescheid zu erheben und es treffe ihn daran auch kein Verschulden; er habe vor der Akteneinsicht durch seinen Vertreter keine Kenntnis vom Sachverhalt gehabt. Für den Fall, dass den Beschwerdeführer doch ein Verschulden treffe, handle es sich allenfalls um ein Verschulden minderen Grades, da lediglich der Name des Hauptmieters am Postfach angeschrieben gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei durch den gesetzwidrigen Vorgang der Behörde die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben, entzogen worden; dadurch entstehe dem Beschwerdeführer ein "unwiederbringlicher Schaden".
12. Mit Bescheid vom 16. Juli 2008, Zl. 06 03.470, gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 6 AVG statt (Verwaltungsakt, S 253f).12. Mit Bescheid vom 16. Juli 2008, Zl. 06 03.470, gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG statt (Verwaltungsakt, S 253f).
13. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 ersuchte das Bundesasylamt den Magistrat der XXXX bekannt zu geben, welche konkreten Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, um zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt an der Adresse in XXXX tatsächlich wohnhaft gewesen sei bzw. welche Ermittlungsergebnisse dazu geführt hätten, den Beschwerdeführer von dieser Adresse amtlich abzumelden.13. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 ersuchte das Bundesasylamt den Magistrat der römisch 40 bekannt zu geben, welche konkreten Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, um zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt an der Adresse in römisch 40 tatsächlich wohnhaft gewesen sei bzw. welche Ermittlungsergebnisse dazu geführt hätten, den Beschwerdeführer von dieser Adresse amtlich abzumelden.
14. Mit E-Mail vom 23. Juli 2008 und telefonischer Auskunft vom 29. Juli 2008 teilte der Magistrat der XXXX dem Bundesasylamt (zusammengefasst) mit, dass vor der amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers der Erhebungsdienst des Magistrats der XXXX direkt in der Wohnung in XXXX Nachschau gehalten habe, ob der Beschwerdeführer anwesend sei bzw. ob persönliche Utensilien von diesem vorhanden gewesen seien. Weiters seien Nachbarn befragt worden, ob sich der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich aufhalte. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an dieser Adresse aufhalte, weshalb die amtliche Abmeldung veranlasst worden sei. Weiters sei - aufgrund der aktuellen Anfrage des Bundesasylamtes - erneut der Erhebungsdienst an die Adresse in XXXX geschickt worden, wo dieser XXXX angetroffen habe, welcher einem Erhebungsorgan gegenüber zugegeben habe, den Beschwerdeführer damals nur "scheinhalber" angemeldet zu haben. Daraufhin sei ein Verwaltungsstrafverfahren gegen XXXX eingeleitet worden.14. Mit E-Mail vom 23. Juli 2008 und telefonischer Auskunft vom 29. Juli 2008 teilte der Magistrat der römisch 40 dem Bundesasylamt (zusammengefasst) mit, dass vor der amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers der Erhebungsdienst des Magistrats der römisch 40 direkt in der Wohnung in römisch 40 Nachschau gehalten habe, ob der Beschwerdeführer anwesend sei bzw. ob persönliche Utensilien von diesem vorhanden gewesen seien. Weiters seien Nachbarn befragt worden, ob sich der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich aufhalte. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an dieser Adresse aufhalte, weshalb die amtliche Abmeldung veranlasst worden sei. Weiters sei - aufgrund der aktuellen Anfrage des Bundesasylamtes - erneut der Erhebungsdienst an die Adresse in römisch 40 geschickt worden, wo dieser römisch 40 angetroffen habe, welcher einem Erhebungsorgan gegenüber zugegeben habe, den Beschwerdeführer damals nur "scheinhalber" angemeldet zu haben. Daraufhin sei ein Verwaltungsstrafverfahren gegen römisch 40 eingeleitet worden.
15. Am 29. Juli 2008 gab das Magistrat der XXXX dem Bundesasylamt telefonisch bekannt, dass nunmehr XXXX angegeben habe, dass die Erhebungsorgane ihn missverstanden hätten und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich doch an der Adresse in XXXX aufgehalten habe. Dieser wäre "nur hin und wieder bei Freunden in Wien oder anderswo" gewesen, hätte aber ansonsten RSb-Briefe erhalten, da auch die Ehefrau von XXXX an dieser Adresse gewohnt habe und für den Beschwerdeführer Schriftstücke übernommen hätte.15. Am 29. Juli 2008 gab das Magistrat der römisch 40 dem Bundesasylamt telefonisch bekannt, dass nunmehr römisch 40 angegeben habe, dass die Erhebungsorgane ihn missverstanden hätten und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich doch an der Adresse in römisch 40 aufgehalten habe. Dieser wäre "nur hin und wieder bei Freunden in Wien oder anderswo" gewesen, hätte aber ansonsten RSb-Briefe erhalten, da auch die Ehefrau von römisch 40 an dieser Adresse gewohnt habe und für den Beschwerdeführer Schriftstücke übernommen hätte.
XXXX verstünde nicht, weshalb der Beschwerdeführer sonstige Schriftstücke nicht erhalten hätte und Nachbarn verneint hätten, dass sich der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich aufhalte.römisch 40 verstünde nicht, weshalb der Beschwerdeführer sonstige Schriftstücke nicht erhalten hätte und Nachbarn verneint hätten, dass sich der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich aufhalte.
16. Am 30. Juli 2008 wurde das (damals zuständige) Zustellorgan der Post, Frau XXXX, als Zeugin einvernommen. Diese sagte im Wesentlichen Folgendes aus: Sie könne sich an den Beschwerdeführer namentlich erinnern, da dessen Name vorletzte Woche am Briefkasten mit "Tixo" angebracht worden sei und zwar neben dem Namen "XXXX", der "fix" am Briefkasten befestigt gewesen sei. Um den 20. Juli 2008 sei der Name des Beschwerdeführers wieder nicht mehr am Briefkasten gestanden; ab 21. Juli 2008 sei XXXX ausgezogen und nunmehr finde sich kein Name mehr am Briefkasten. Im Jahr 2007 sei niemals der Name des Beschwerdeführers am Briefkasten angebracht gewesen und sie könne sich auch nicht erinnern, den Beschwerdeführer jemals persönlich angetroffen zu haben. Auf Vorhalt des beim Bundesasylamt am 18. Jänner 2007 eingelangten RSb-Briefes gab sie an, dass die darauf befindliche Schrift die ihrige sei. In diesem Zeitraum habe sich der Name des Beschwerdeführers nie auf dem Briefkasten befunden, weil sie ansonsten sicherlich "verzogen" vermerkt hätte und nicht "unbekannt". Allgemein führte sie aus, dass dann der Vermerk "unbekannt" an den Absender retour übermittelt werde, wenn weder die Glocke noch der Briefkasten mit dem Namen des Adressaten beschriftet sei. Normalerweise treffe man "jemanden im Gang" und frage, ob diese Person bekannt sei. Auf Vorhalt, dass im Wiedereinsetzungsantrag angegeben sei, dass der Beschwerdeführer öfters RSb-Schriftstücke erhalten habe, die entweder XXXX oder dessen Ehefrau übernommen hätten, antwortete Frau XXXX, dass sie Schriftstücke für den Beschwerdeführer nur dann übergeben hätte bzw. Verständigungen im Briefkasten hinterlassen hätte, wenn der Name des Beschwerdeführers auf dem Briefkasten gestanden sei; dies sei jedoch erst heuer gewesen. Nach nochmaligem Vorhalt des RSb-Abschnittes gab Frau XXXX an, dass der Beschwerdeführer am 17. Jänner 2007 keinesfalls an der Adresse in XXXX gewohnt habe.16. Am 30. Juli 2008 wurde das (damals zuständige) Zustellorgan der Post, Frau römisch 40 , als Zeugin einvernommen. Diese sagte im Wesentlichen Folgendes aus: Sie könne sich an den Beschwerdeführer namentlich erinnern, da dessen Name vorletzte Woche am Briefkasten mit "Tixo" angebracht worden sei und zwar neben dem Namen "XXXX", der "fix" am Briefkasten befestigt gewesen sei. Um den 20. Juli 2008 sei der Name des Beschwerdeführers wieder nicht mehr am Briefkasten gestanden; ab 21. Juli 2008 sei römisch 40 ausgezogen und nunmehr finde sich kein Name mehr am Briefkasten. Im Jahr 2007 sei niemals der Name des Beschwerdeführers am Briefkasten angebracht gewesen und sie könne sich auch nicht erinnern, den Beschwerdeführer jemals persönlich angetroffen zu haben. Auf Vorhalt des beim Bundesasylamt am 18. Jänner 2007 eingelangten RSb-Briefes gab sie an, dass die darauf befindliche Schrift die ihrige sei. In diesem Zeitraum habe sich der Name des Beschwerdeführers nie auf dem Briefkasten befunden, weil sie ansonsten sicherlich "verzogen" vermerkt hätte und nicht "unbekannt". Allgemein führte sie aus, dass dann der Vermerk "unbekannt" an den Absender retour übermittelt werde, wenn weder die Glocke noch der Briefkasten mit dem Namen des Adressaten beschriftet sei. Normalerweise treffe man "jemanden im Gang" und frage, ob diese Person bekannt sei. Auf Vorhalt, dass im Wiedereinsetzungsantrag angegeben sei, dass der Beschwerdeführer öfters RSb-Schriftstücke erhalten habe, die entweder römisch 40 oder dessen Ehefrau übernommen hätten, antwortete Frau römisch 40 , dass sie Schriftstücke für den Beschwerdeführer nur dann übergeben hätte bzw. Verständigungen im Briefkasten hinterlassen hätte, wenn der Name des Beschwerdeführers auf dem Briefkasten gestanden sei; dies sei jedoch erst heuer gewesen. Nach nochmaligem Vorhalt des RSb-Abschnittes gab Frau römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer am 17. Jänner 2007 keinesfalls an der Adresse in römisch 40 gewohnt habe.
17. Am 30. Juli 2008 wurde XXXX als Zeuge vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass er den Beschwerdeführer "Mitte 2007" angemeldet habe, vorher soll dieser woanders gemeldet gewesen sein. Dort habe es nicht "geklappt", da der Beschwerdeführer "Probleme" gehabt habe. Ein Freund von XXXX habe gefragt, ob sich der Beschwerdeführer bei XXXX anmelden könne, damit der Beschwerdeführer "dorthin alle Briefe bekommen" könne.17. Am 30. Juli 2008 wurde römisch 40 als Zeuge vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass er den Beschwerdeführer "Mitte 2007" angemeldet habe, vorher soll dieser woanders gemeldet gewesen sein. Dort habe es nicht "geklappt", da der Beschwerdeführer "Probleme" gehabt habe. Ein Freund von römisch 40 habe gefragt, ob sich der Beschwerdeführer bei römisch 40 anmelden könne, damit der Beschwerdeführer "dorthin alle Briefe bekommen" könne.
XXXX habe vom Beschwerdeführer nie Geld bekommen. Weiters führterömisch 40 habe vom Beschwerdeführer nie Geld bekommen. Weiters führte
XXXX aus, dass sich der Beschwerdeführer nie umgeschaut bzw. erkundigt habe, wie sein (asylrechtlicher) Verfahrensstand sei. Auf die Frage, woher er das wisse, antwortete Herr XXXX, dass er den Beschwerdeführer gefragt habe, wie es sein könne, dass er niemals Schriftstücke für ihn bekomme, weder vom Bundesasylamt noch "von sonst wo", außer letzten Jahres, wo eine Vorteilskarte der ÖBB "gekommen" sei. Der Beschwerdeführer habe, abgesehen von Unterbrechungen, seit Mitte des letzten Jahres immer wieder bei XXXX gewohnt. Auf Vorhalt, dass laut ZMR-Auskunft der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2006 an der Adresse in XXXX gemeldet gewesen sei, antwortete XXXX, das Datum wisse er nicht genau, "die Zeit [sei] schnell vergangen". Die Frage, ob der Unterkunftgeber von XXXX gewusst habe, dass der Beschwerdeführer in XXXX angemeldet bzw. dort wohnhaft gewesen sei, verneinte XXXX. Auf Vorhalt, dass gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, weil er zugegeben habe, den Beschwerdeführer absichtlich nur zum Schein an der Adresse angemeldet zu haben, antwortete XXXX (lediglich), er habe den Beschwerdeführer angemeldet, dieser sei jedoch "nicht die ganze Zeit da" gewesen, sondern habe "ab und zu bei Freunden" geschlafen. Auf Vorhalt, warum nicht der Name des Beschwerdeführers am Briefkasten angebracht worden sei, antwortete XXXX, "vielleicht nicht sofort, aber zwei bis drei Wochen, spätestens einen Monat nach der Anmeldung" sei der Name "sicherlich" auch am Briefkasten befestigt worden. Auf Vorhalt, dass die Zustellerin der Post zeugenschaftlich ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2007 sicherlich noch nicht an der Adresse in XXXX gewohnt habe und auch in diesem Zeitraum dessen Name nicht am Briefkasten angebracht worden sei, antwortete XXXX, dass unter "XXXX" der Name des Beschwerdeführers "hundertprozentig angebracht" worden sei. Von der ÖBB sei auch die Vorteilskarte gekommen. Auf Vorhalt, dass dies nach seinen Aussagen Ende 2007 gewesen sei und nicht Anfang 2007, gabrömisch 40 aus, dass sich der Beschwerdeführer nie umgeschaut bzw. erkundigt habe, wie sein (asylrechtlicher) Verfahrensstand sei. Auf die Frage, woher er das wisse, antwortete Herr römisch 40 , dass er den Beschwerdeführer gefragt habe, wie es sein könne, dass er niemals Schriftstücke für ihn bekomme, weder vom Bundesasylamt noch "von sonst wo", außer letzten Jahres, wo eine Vorteilskarte der ÖBB "gekommen" sei. Der Beschwerdeführer habe, abgesehen von Unterbrechungen, seit Mitte des letzten Jahres immer wieder bei römisch 40 gewohnt. Auf Vorhalt, dass laut ZMR-Auskunft der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2006 an der Adresse in römisch 40 gemeldet gewesen sei, antwortete römisch 40 , das Datum wisse er nicht genau, "die Zeit [sei] schnell vergangen". Die Frage, ob der Unterkunftgeber von römisch 40 gewusst habe, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 angemeldet bzw. dort wohnhaft gewesen sei, verneinte römisch 40 . Auf Vorhalt, dass gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, weil er zugegeben habe, den Beschwerdeführer absichtlich nur zum Schein an der Adresse angemeldet zu haben, antwortete römisch 40 (lediglich), er habe den Beschwerdeführer angemeldet, dieser sei jedoch "nicht die ganze Zeit da" gewesen, sondern habe "ab und zu bei Freunden" geschlafen. Auf Vorhalt, warum nicht der Name des Beschwerdeführers am Briefkasten angebracht worden sei, antwortete römisch 40 , "vielleicht nicht sofort, aber zwei bis drei Wochen, spätestens einen Monat nach der Anmeldung" sei der Name "sicherlich" auch am Briefkasten befestigt worden. Auf Vorhalt, dass die Zustellerin der Post zeugenschaftlich ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2007 sicherlich noch nicht an der Adresse in römisch 40 gewohnt habe und auch in diesem Zeitraum dessen Name nicht am Briefkasten angebracht worden sei, antwortete römisch 40 , dass unter "XXXX" der Name des Beschwerdeführers "hundertprozentig angebracht" worden sei. Von der ÖBB sei auch die Vorteilskarte gekommen. Auf Vorhalt, dass dies nach seinen Aussagen Ende 2007 gewesen sei und nicht Anfang 2007, gab
XXXX (nur) an, er sage die Wahrheit.römisch 40 (nur) an, er sage die Wahrheit.
17. Am 31. Juli 2008 übermittelte das Bundesasylamt die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme.
18. Am 21. August 2008 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein (Verwaltungsakt, S 367). In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stehe fest, dass die der amtlichen Abmeldung vorangegangenen Erhebungen der Behörde "äußerst dürftig und mangelhaft" gewesen seien. Aus der Auskunft des Magistrates XXXX vom 29. Juli 2008 gehe nicht hervor, welche konkreten Nachbarn im Zuge der Erhebung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt worden seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Behörde es überhaupt unterlassen habe, Nachbarn nach dem Verbleib des Beschwerdeführers zu befragen, jedenfalls fehle jegliche Dokumentation hierüber. XXXX habe bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme glaubhaft angegeben, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse, "wenn auch mit kurzen Unterbrechungen von ein bis zwei Tagen", gewohnt habe. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag, an welchem die Behörde bei der angegebenen Adresse Nachschau gehalten habe, unterwegs gewesen sei und sich daher nicht in der Wohnung aufgehalten habe. Dieser Umstand rechtfertige jedoch keinesfalls eine amtliche Abmeldung. Die Aussage der Zeugin Ursula XXXX sei "nicht sehr glaubwürdig". Diese habe angegeben, dass sie weder XXXX noch dessen Ehefrau kenne, obwohl diese Personen nachweislich an besagter Adresse gewohnt und dort auch ihre Post regelmäßig erhalten hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Zeugin in ihrer Eigenschaft als Postbeamtin eine Vielzahl von Adressen betreue und es scheine doch "seltsam, mit welcher Sicherheit" sie behaupte, dass der Beschwerdeführer am 17. Jänner 2007 keinesfalls an der Adresse in XXXX gewohnt habe. Dies umso mehr, als die Einvernahme der Zeugin eineinhalb Jahre nach dem Tag der besagten Postzustellung gewesen sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer derartigen Vielzahl von täglichen Postzustellungen die Erinnerung an eine einzelne, schon lange Zeit zurückliegende Zustellung "lückenhaft bzw. schlicht falsch" sein könnte. Selbst für den Fall, dass am Briefkasten von18. Am 21. August 2008 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein (Verwaltungsakt, S 367). In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stehe fest, dass die der amtlichen Abmeldung vorangegangenen Erhebungen der Behörde "äußerst dürftig und mangelhaft" gewesen seien. Aus der Auskunft des Magistrates römisch 40 vom 29. Juli 2008 gehe nicht hervor, welche konkreten Nachbarn im Zuge der Erhebung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt worden seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Behörde es überhaupt unterlassen habe, Nachbarn nach dem Verbleib des Beschwerdeführers zu befragen, jedenfalls fehle jegliche Dokumentation hierüber. römisch 40 habe bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme glaubhaft angegeben, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse, "wenn auch mit kurzen Unterbrechungen von ein bis zwei Tagen", gewohnt habe. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag, an welchem die Behörde bei der angegebenen Adresse Nachschau gehalten habe, unterwegs gewesen sei und sich daher nicht in der Wohnung aufgehalten habe. Dieser Umstand rechtfertige jedoch keinesfalls eine amtliche Abmeldung. Die Aussage der Zeugin Ursula römisch 40 sei "nicht sehr glaubwürdig". Diese habe angegeben, dass sie weder römisch 40 noch dessen Ehefrau kenne, obwohl diese Personen nachweislich an besagter Adresse gewohnt und dort auch ihre Post regelmäßig erhalten hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Zeugin in ihrer Eigenschaft als Postbeamtin eine Vielzahl von Adressen betreue und es scheine doch "seltsam, mit welcher Sicherheit" sie behaupte, dass der Beschwerdeführer am 17. Jänner 2007 keinesfalls an der Adresse in römisch 40 gewohnt habe. Dies umso mehr, als die Einvernahme der Zeugin eineinhalb Jahre nach dem Tag der besagten Postzustellung gewesen sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer derartigen Vielzahl von täglichen Postzustellungen die Erinnerung an eine einzelne, schon lange Zeit zurückliegende Zustellung "lückenhaft bzw. schlicht falsch" sein könnte. Selbst für den Fall, dass am Briefkasten von
XXXX kein Namensschild des Beschwerdeführers angebracht gewesen wäre, besage dies noch nicht, dass er an dieser Adresse nicht gewohnt habe, da ein Namensschild "allenfalls nur Indizcharakter" habe. Der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich seit 16. Oktober 2006 "durchgehend" an der angegebenen Adresse als Untermieter des Zeugen XXXX aufgehalten und sei "nur von Zeit zu Zeit bei Freunden in Wien zu Besuch" gewesen. Dies sei auch vom Zeugen XXXX glaubhaft bestätigt worden. Das seinerzeitige Erhebungsverfahren zum Aufenthalt des Beschwerdeführers sei daher nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt worden, sodass die amtliche Abmeldung "keinesfalls" gerechtfertigt gewesen sei. Weiters rege der Beschwerdeführer an, auch andere Hausparteien zu vernehmen, da diese bestätigen könnten, dass er tatsächlich an der besagten Adresse gewohnt habe.römisch 40 kein Namensschild des Beschwerdeführers angebracht gewesen wäre, besage dies noch nicht, dass er an dieser Adresse nicht gewohnt habe, da ein Namensschild "allenfalls nur Indizcharakter" habe. Der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich seit 16. Oktober 2006 "durchgehend" an der angegebenen Adresse als Untermieter des Zeugen römisch 40 aufgehalten und sei "nur von Zeit zu Zeit bei Freunden in Wien zu Besuch" gewesen. Dies sei auch vom Zeugen römisch 40 glaubhaft bestätigt worden. Das seinerzeitige Erhebungsverfahren zum Aufenthalt des Beschwerdeführers sei daher nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt worden, sodass die amtliche Abmeldung "keinesfalls" gerechtfertigt gewesen sei. Weiters rege der Beschwerdeführer an, auch andere Hausparteien zu vernehmen, da diese bestätigen könnten, dass er tatsächlich an der besagten Adresse gewohnt habe.
19. Mit Bescheid vom 22. August 2008, Zl. 06 03.470-BAL, (in der Folge auch als Wiedereinsetzungsbescheid bezeichnet) wies das Bundesasylamt sowohl den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2008 auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides gemäß § 21 AVG iVm § 6 ZustG als auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16. Juli 2008 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchteil II.). Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Asylbescheid am "11. Mai" 2007 (richtigerweise: 8. Mai 2007) durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Asylbescheides im Akt über keine aufrechte Abgabestelle verfügt. Dies ergebe sich aus den Auskünften des Magistrates der XXXX und der glaubhaften Zeugenaussage der Zustellerin der Post. Auch habe der Zeuge XXXX mehrmals bzw. auf explizites Nachfragen angegeben, dass der Beschwerdeführer erst seit Mitte 2007 bei ihm gewohnt habe und damit nach dem Zeitpunkt, in welchem der Asylbescheid im Akt hinterlegt worden sei. Soweit XXXX auf Vorhalt der laut ZMR-Auskunft erfolgten Anmeldung des Beschwerdeführers bereits am 16. Oktober "2008" (gemeint: "2006") angebe, er habe das Datum nicht mehr genau gewusst, sei dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, da es sich dabei um einen Zeitraum von fast einem dreiviertel Jahr handle und nicht um ein paar Tage oder ein paar Wochen, bei welchem eine ungenaue Einordnung allenfalls zuzugestehen wäre. Weiters sei auf Grund der anfänglichen Aussage von XXXX vor Erhebungsorganen des Magistrates der XXXX, wonach er tatsächlich nur scheinhalber den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse angemeldet habe, ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren gegen XXXX eingeleitet worden. In Zusammenschau der vorliegenden Ermittlungsergebnisse seien die Angaben von XXXX als unglaubwürdig und "gefälligkeitshalber abgegeben" zu qualifizieren, wohingegen kein objektiv plausibler Grund erkennbar sei, weshalb die Erhebungsorgane des Magistrates der XXXX und der Zustellerin der Post wissentlich falsche Angaben tätigen sollten, die auch untereinander übereinstimmen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass auch XXXX angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihnen wohne. Einen objektiven Grund, weshalb das Bundesasylamt an der Richtigkeit der Auskünfte des Magistrats der XXXX zweifeln sollte, habe der Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan; sei er auch nicht auf die Aussage von XXXX eingegangen, um diese allenfalls zu entkräften. Der Einwand in der Stellungnahme vom 21. August 2008, wonach die Erhebungen des Magistrats der XXXX "äußerst dürftig und mangelhaft" gewesen seien, vermöge nicht zu überzeugen. An der Einschätzung des Bundesasylamtes zur Richtigkeit der übermittelten Informationen ändere auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach vom Erhebungsdienst des Magistrates der XXXX nicht genau dokumentiert worden sei, welche Hausparteien befragt worden seien. Dies deshalb nicht, da die Aussage von XXXX bei der Erhebung, ob der Beschwerdeführer noch Mitbewohner derselben Adresse sei, ohnedies gewichtigere Beweiskraft zukomme und der Beschwerdeführer dieser Aussage nicht entgegengetreten sei. Ergänzend werde ausgeführt, dass am zurückgesendeten "RSa-Abschnitt" (gemeint: RSb-Abschnitt) - entgegen den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag - nicht der Vermerk "verzogen", sondern "unbekannt" aufscheine. Wie die Zeugin XXXX plausibel und auch unabhängig vom konkreten Fall angegeben habe, schreibe sie den Vermerk "unbekannt" nur dann, wenn ihr die betreffende Person weder namentlich noch persönlich bekannt sei. Soweit in der Stellungnahme angeregt werde, noch weitere Hausparteien zu vernehmen, sei dieser Anregung mangels Relevanz nicht nachgekommen worden, zumal vom Magistrat der XXXX ohnedies bereits diesbezüglich Befragungen erfolgt seien. Für die Annahme, dass diese Befragungen überhaupt nicht durchgeführt worden seien, wie vom Beschwerdeführer lediglich gemutmaßt in den Raum gestellt, bestehe für das Bundesasylamt kein objektiv nachvollziehbarer Grund. Damit gelange das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Asylbescheid durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten bzw. dass den Beschwerdeführer daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe; dies insbesondere deshalb, weil es der Beschwerdeführer grob fahrlässig unterlassen habe, dem Bundesasylamt eine zustellfähige Adresse zu nennen oder aber von sich aus regelmäßig beim Bundesasylamt Nachschau zu halten, ob Schriftstücke für ihn aufliegen würden. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass es - da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 8 ZustG verschuldet nicht nachgekommen sei - nicht möglich gewesen sei, eine Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, weshalb der Asylbescheid rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei. Damit sei der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides abzuweisen gewesen. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages führte das Bundesasylamt aus, einem durchschnittlichen sorgfältigen Asylwerber in der Lage des Beschwerdeführers und mit dem Wissen des Beschwerdeführers sei bewusst, dass die Unterlassung einer Anzeige einer zustellfähigen Adresse die "im gegenständlichen Fall vorliegenden Konsequenzen nach sich ziehen" könne. Der Beschwerdeführer habe daher auf Grund auffallender Sorglosigkeit die Beschwerdefrist versäumt.19. Mit Bescheid vom 22. August 2008, Zl. 06 03.470-BAL, (in der Folge auch als Wiedereinsetzungsbescheid bezeichnet) wies das Bundesasylamt sowohl den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2008 auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG als auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16. Juli 2008 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchteil römisch zwei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Asylbescheid am "11. Mai" 2007 (richtigerweise: 8. Mai 2007) durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Asylbescheides im Akt über keine aufrechte Abgabestelle verfügt. Dies ergebe sich aus den Auskünften des Magistrates der römisch 40 und der glaubhaften Zeugenaussage der Zustellerin der Post. Auch habe der Zeuge römisch 40 mehrmals bzw. auf explizites Nachfragen angegeben, dass der Beschwerdeführer erst seit Mitte 2007 bei ihm gewohnt habe und damit nach dem Zeitpunkt, in welchem der Asylbescheid im Akt hinterlegt worden sei. Soweit römisch 40 auf Vorhalt der laut ZMR-Auskunft erfolgten Anmeldung des Beschwerdeführers bereits am 16. Oktober "2008" (gemeint: "2006") angebe, er habe das Datum nicht mehr genau gewusst, sei dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, da es sich dabei um einen Zeitraum von fast einem dreiviertel Jahr handle und nicht um ein paar Tage oder ein paar Wochen, bei welchem eine ungenaue Einordnung allenfalls zuzugestehen wäre. Weiters sei auf Grund der anfänglichen Aussage von römisch 40 vor Erhebungsorganen des Magistrates der römisch 40 , wonach er tatsächlich nur scheinhalber den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse angemeldet habe, ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren gegen römisch 40 eingeleitet worden. In Zusammenschau der vorliegenden Ermittlungsergebnisse seien die Angaben von römisch 40 als unglaubwürdig und "gefälligkeitshalber abgegeben" zu qualifizieren, wohingegen kein objektiv plausibler Grund erkennbar sei, weshalb die Erhebungsorgane des Magistrates der römisch 40 und der Zustellerin der Post wissentlich falsche Angaben tätigen sollten, die auch untereinander übereinstimmen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass auch römisch 40 angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihnen wohne. Einen objektiven Grund, weshalb das Bundesasylamt an der Richtigkeit der Auskünfte des Magistrats der römisch 40 zweifeln sollte, habe der Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan; sei er auch nicht auf die Aussage von römisch 40 eingegangen, um diese allenfalls zu entkräften. Der Einwand in der Stellungnahme vom 21. August 2008, wonach die Erhebungen des Magistrats der römisch 40 "äußerst dürftig und mangelhaft" gewesen seien, vermöge nicht zu überzeugen. An der Einschätzung des Bundesasylamtes zur Richtigkeit der übermittelten Informationen ändere auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach vom Erhebungsdienst des Magistrates der römisch 40 nicht genau dokumentiert worden sei, welche Hausparteien befragt worden seien. Dies deshalb nicht, da die Aussage von römisch 40 bei der Erhebung, ob der Beschwerdeführer noch Mitbewohner derselben Adresse sei, ohnedies gewichtigere Beweiskraft zukomme und der Beschwerdeführer dieser Aussage nicht entgegengetreten sei. Ergänzend werde ausgeführt, dass am zurückgesendeten "RSa-Abschnitt" (gemeint: RSb-Abschnitt) - entgegen den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag - nicht der Vermerk "verzogen", sondern "unbekannt" aufscheine. Wie die Zeugin römisch 40 plausibel und auch unabhängig vom konkreten Fall angegeben habe, schreibe sie den Vermerk "unbekannt" nur dann, wenn ihr die betreffende Person weder namentlich noch persönlich bekannt sei. Soweit in der Stellungnahme angeregt werde, noch weitere Hausparteien zu vernehmen, sei dieser Anregung mangels Relevanz nicht nachgekommen worden, zumal vom Magistrat der römisch 40 ohnedies bereits diesbezüglich Befragungen erfolgt seien. Für die Annahme, dass diese Befragungen überhaupt nicht durchgeführt worden seien, wie vom Beschwerdeführer lediglich gemutmaßt in den Raum gestellt, bestehe für das Bundesasylamt kein objektiv nachvollziehbarer Grund. Damit gelange das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Asylbescheid durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten bzw. dass den Beschwerdeführer daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe; dies insbesondere deshalb, weil es der Beschwerdeführer grob fahrlässig unterlassen habe, dem Bundesasylamt eine zustellfähige Adresse zu nennen oder aber von sich aus regelmäßig beim Bundesasylamt Nachschau zu halten, ob Schriftstücke für ihn aufliegen würden. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass es - da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, ZustG verschuldet nicht nachgekommen sei - nicht möglich gewesen sei, eine Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, weshalb der Asylbescheid rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei. Damit sei der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides abzuweisen gewesen. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages führte das Bundesasylamt aus, einem durchschnittlichen sorgfältigen Asylwerber in der Lage des Beschwerdeführers und mit dem Wissen des Beschwerdeführers sei bewusst, dass die Unterlassung einer Anzeige einer zustellfähigen Adresse die "im gegenständlichen Fall vorliegenden Konsequenzen nach sich ziehen" könne. Der Beschwerdeführer habe daher auf Grund auffallender Sorglosigkeit die Beschwerdefrist versäumt.
20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen das bisher erstattete Vorbringen wiederholt, wobei (zusätzlich) Folgendes ausgeführt wird:
Soweit das Bundesasylamt seine Feststellungen zum Vorliegen einer Scheinmeldung auf das angebliche Geständnis des Zeugen XXXX stütze, sei dem entgegen zu halten, dass der Zeuge XXXX "sehr schlecht Deutsch" spreche und seine Angaben vor dem Erhebungsorgan ohne Dolmetsch getätigt habe. Diese Tatsache sei geeignet, "Missverständnisse auf den Plan zu rufen". Der Zeuge XXXX habe im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wo jedenfalls auch ein Dolmetsch anwesend gewesen sei, zweifelsfrei angegeben, dass keine Scheinmeldung vorgelegen sei und der Beschwerdeführer "dauernd" an der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen wäre. Gleiches gelte auch für XXXX, welche ebenfalls der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, sodass Grund zur Annahme bestehe, dass hier offenbar ein Missverständnis seitens der Behörde vorgelegen sei. Auch fehle jegliche Dokumentation über die Befragungen der Hausparteien, weshalb Grund zur Annahme bestehe, dass die Befragungen gar nicht durchgeführt worden seien. Weiters hätte bereits die Verständigung des Zeugen XXXX, eines "Freundes und Bekannten" des Beschwerdeführers gereicht, damit der Beschwerdeführer den Asylbescheid erhalten hätte und ein Rechtsmittel dagegen hätte erheben können. Dieser "Aufwand" wäre dem Bundesasylamt "wohl zuzumuten" gewesen. Zumindest würden daher erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit der "Zustellung durch Anschlag" bestehen; das Bundesasylamt habe "augenscheinlich keine hinreichenden Maßnahmen, wie z.B. einen zweiten Zustellversuch", gesetzt, die ein "gesetzeskonformes Vorgehen" ermöglicht hätten. Da der Beschwerdeführer seine Wohnadresse im Laufe des anhängigen Asylverfahrens nicht geändert habe, könne diesem schon "aus Gründen der Logik" kein bzw. "eventualiter" zumindest kein grobes Verschulden an einer unterlassenen Anzeige einer zustellfähigen Adresse treffen. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, was vom Bundesasylamt "offensichtlich überhaupt nicht gewürdigt" worden sei. Weiters verkenne das Bundesasylamt, dass ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis vorgelegen sei. Wie der Aktenlage zu entnehmen sei, sei gerade der anwaltlich unvertretene Beschwerdeführer "sehr sorgfältig mit der Behörde und seinen Mitteilungspflichten". Dass seine Zustelladresse "plötzlich amtlich geändert" werde, weil die Postbotin offensichtlich die Zustellungen, welche zuvor das gesamte Verfahren "reibungslos" funktioniert hätten, nicht mehr "durchführen wollte", sei dem Beschwerdeführer nicht oder nur in einem geringen Maße anzulasten, welches die Wiedereinsetzung nicht hindere. Überdies habe es das Bundesasylamt unterlassen, sich einen unmittelbaren und persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu machen und diesen zu den Voraussetzungen der beantragten Wiederaufnahme zu befragen. Zusätzlich habe das Bundesasylamt die Postbotin nicht darauf hingewiesen, dass zuvor das gesamte Verfahren hindurch alle Zustellungen an den Bescheidadressaten "reibungslos funktioniert" hätten. In diesem Zusammenhang bleibe "völlig unklar", warum dies zuvor möglich und danach nicht mehr möglich gewesen sein solle. Der Beschwerdeführer beantrage, der Asylgerichtshof möge (1.) in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid abändern, in der Sache selbst entscheiden und den Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides sowie eventualiter dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben; in eventu (2.) den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Bundesasylamt die neuerliche Durchführung des Verfahrens nach Verfahrensergänzung auftragen, (3.) der Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkennen und (4.) den Bund als Rechtsträger des Bundesasylamtes für schuldig erkennen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Handen des Beschwerdeführervertreters gemäß § 19a Abs. 4 RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. An Kosten würden EUR 991,20 verzeichnet.Soweit das Bundesasylamt seine Feststellungen zum Vorliegen einer Scheinmeldung auf das angebliche Geständnis des Zeugen römisch 40 stütze, sei dem entgegen zu halten, dass der Zeuge römisch 40 "sehr schlecht Deutsch" spreche und seine Angaben vor dem Erhebungsorgan ohne Dolmetsch getätigt habe. Diese Tatsache sei geeignet, "Missverständnisse auf den Plan zu rufen". Der Zeuge römisch 40 habe im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wo jedenfalls auch ein Dolmetsch anwesend gewesen sei, zweifelsfrei angegeben, dass keine Scheinmeldung vorgelegen sei und der Beschwerdeführer "dauernd" an der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen wäre. Gleiches gelte auch für römisch 40 , welche ebenfalls der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, sodass Grund zur Annahme bestehe, dass hier offenbar ein Missverständnis seitens der Behörde vorgelegen sei. Auch fehle jegliche Dokumentation über die Befragungen der Hausparteien, weshalb Grund zur Annahme bestehe, dass die Befragungen gar nicht durchgeführt worden seien. Weiters hätte bereits die Verständigung des Zeugen römisch 40 , eines "Freundes und Bekannten" des Beschwerdeführers gereicht, damit der Beschwerdeführer den Asylbescheid erhalten hätte und ein Rechtsmittel dagegen hätte erheben können. Dieser "Aufwand" wäre dem Bundesasylamt "wohl zuzumuten" gewesen. Zumindest würden daher erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit der "Zustellung durch Anschlag" bestehen; das Bundesasylamt habe "augenscheinlich keine hinreichenden Maßnahmen, wie z.B. einen zweiten Zustellversuch", gesetzt, die ein "gesetzeskonformes Vorgehen" ermöglicht hätten. Da der Beschwerdeführer seine Wohnadresse im Laufe des anhängigen Asylverfahrens nicht geändert habe, könne diesem schon "aus Gründen der Logik" kein bzw. "eventualiter" zumindest kein grobes Verschulden an einer unterlassenen Anzeige einer zustellfähigen Adresse treffen. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, was vom Bundesasylamt "offensichtlich überhaupt nicht gewürdigt" worden sei. Weiters verkenne das Bundesasylamt, dass ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis vorgelegen sei. Wie der Aktenlage zu entnehmen sei, sei gerade der anwaltlich unvertretene Beschwerdeführer "sehr sorgfältig mit der Behörde und seinen Mitteilungspflichten". Dass seine Zustelladresse "plötzlich amtlich geändert" werde, weil die Postbotin offensichtlich die Zustellungen, welche zuvor das gesamte Verfahren "reibungslos" funktioniert hätten, nicht mehr "durchführen wollte", sei dem Beschwerdeführer nicht oder nur in einem geringen Maße anzulasten, welches die Wiedereinsetzung nicht hindere. Überdies habe es das Bundesasylamt unterlassen, sich einen unmittelbaren und persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu machen und diesen zu den Voraussetzungen der beantragten Wiederaufnahme zu befragen. Zusätzlich habe das Bundesasylamt die Postbotin nicht darauf hingewiesen, dass zuvor das gesamte Verfahren hindurch alle Zustellungen an den Bescheidadressaten "reibungslos funktioniert" hätten. In diesem Zusammenhang bleibe "völlig unklar", warum dies zuvor möglich und danach nicht mehr möglich gewesen sein solle. Der Beschwerdeführer beantrage, der Asylgerichtshof möge (1.) in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid abändern, in der Sache selbst entscheiden und den Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides sowie eventualiter dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben; in eventu (2.) den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Bundesasylamt die neuerliche Durchführung des Verfahrens nach Verfahrensergänzung auftragen, (3.) der Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkennen und (4.) den Bund als Rechtsträger des Bundesasylamtes für schuldig erkennen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Handen des Beschwerdeführervertreters gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. An Kosten würden EUR 991,20 verzeichnet.
21. Eine am 5. Februar 2010 durchgeführte ZMR-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer vom 16. Oktober 2006 bis 22. Februar 2007 in XXXX gemeldet war und danach erst wieder am 31. Juli 2008 mit der Wohnsitzqualifikation "obdachlos" in XXXX.21. Eine am 5. Februar 2010 durchgeführte ZMR-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer vom 16. Oktober 2006 bis 22. Februar 2007 in römisch 40 gemeldet war und danach erst wieder am 31. Juli 2008 mit der Wohnsitzqualifikation "obdachlos" in römisch 40 .
22. Laut Aktenvermerk vom 6. April 2010 wurde das gegen XXXX eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen absichtlicher Scheinanmeldung des Beschwerdeführers aufgrund des "Untertauchens" von XXXX am 31. Juli 2008 eingestellt.22. Laut Aktenvermerk vom 6. April 2010 wurde das gegen römisch 40 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen absichtlicher Scheinanmeldung des Beschwerdeführers aufgrund des "Untertauchens" von römisch 40 am 31. Juli 2008 eingestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2. Zur Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides:
2.1. Gemäß § 21 AVG und § 1 ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.2.1. Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß Paragraph 6, ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gemäß § 2 Z 5 ZustG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 ist "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ist "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
2.2. Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG ist die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hievon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen. Das Tatbestandsmerkmal der Änderung der bisherigen Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG liegt erst dann vor, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern dauernd verlässt (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0462 mwN).2.2. Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hievon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen. Das Tatbestandsmerkmal der Änderung der bisherigen Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG liegt erst dann vor, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern dauernd verlässt vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0462 mwN).
2.3. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt gegenüber keine Abgabestelle angegeben hat. Im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2008 wird zwar ausgeführt, dass er dem Bundesasylamt per Telefax am "16. Oktober 2008" bekannt gegeben habe, dass er seit 16. Oktober 2006 "durchgehend" an der Adresse in 4XXXX aufrecht gemeldet sei (siehe oben Punkt I.10.); ein solches Telefax ist jedoch nicht aktenkundig.2.3. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt gegenüber keine Abgabestelle angegeben hat. Im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2008 wird zwar ausgeführt, dass er dem Bundesasylamt per Telefax am "16. Oktober 2008" bekannt gegeben habe, dass er seit 16. Oktober 2006 "durchgehend" an der Adresse in 4XXXX aufrecht gemeldet sei (siehe oben Punkt römisch eins.10.); ein solches Telefax ist jedoch nicht aktenkundig.
Weiters entsprechen auch die Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer seine Wohnadresse im Laufe des anhängigen Asylverfahrens nicht geändert habe und Zustellungen (dorthin) das gesamte Verfahren "reibungslos" funktioniert hätten, nicht den Tatsachen. Denn laut Auskunft des ZMR war der Beschwerdeführer davor an zwei unterschiedlichen Adressen jeweils mit der Wohnsitzqualifikation "Hauptwohnsitz" gemeldet (siehe oben Punkt I.3.); die Zustellungen von Schriftstücken während des Asylverfahrens erfolgten in der Form, dass dem Beschwerdeführer bei Stellung des (persönlich eingebrachten) Asylantrages und im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung das Merkblatt für Asylwerber und die Ladung für seine erste Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. März 2006 ausgefolgt wurden (siehe oben Punkt I.1.). Erst bezüglich der Ladung für seine zweite Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde versucht, an die - sich aus der vom Bundesasylamt eingeholten ZMR-Auskunft ergebenden - Adresse in XXXX zuzustellen. Dass dem Beschwerdeführer angeblich eine ÖBB-Vorteilskarte an diese Adresse zugestellt worden sei, stützt sich lediglich auf die Aussage von XXXX, der sich jedoch immer wieder widersprach, und ist daher nicht nachvollziehbar. Auch soll dem Beschwerdeführer diese Karte erst Ende 2007 zugestellt worden sein, die amtliche Abmeldung erfolgte jedoch bereits am 22. Februar 2007, die Hinterlegung des Asylbescheides fand am 8. Mai 2007 statt.Weiters entsprechen auch die Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer seine Wohnadresse im Laufe des anhängigen Asylverfahrens nicht geändert habe und Zustellungen (dorthin) das gesamte Verfahren "reibungslos" funktioniert hätten, nicht den Tatsachen. Denn laut Auskunft des ZMR war der Beschwerdeführer davor an zwei unterschiedlichen Adressen jeweils mit der Wohnsitzqualifikation "Hauptwohnsitz" gemeldet (siehe oben Punkt römisch eins.3.); die Zustellungen von Schriftstücken während des Asylverfahrens erfolgten in der Form, dass dem Beschwerdeführer bei Stellung des (persönlich eingebrachten) Asylantrages und im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung das Merkblatt für Asylwerber und die Ladung für seine erste Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. März 2006 ausgefolgt wurden (siehe oben Punkt römisch eins.1.). Erst bezüglich der Ladung für seine zweite Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde versucht, an die - sich aus der vom Bundesasylamt eingeholten ZMR-Auskunft ergebenden - Adresse in römisch 40 zuzustellen. Dass dem Beschwerdeführer angeblich eine ÖBB-Vorteilskarte an diese Adresse zugestellt worden sei, stützt sich lediglich auf die Aussage von römisch 40 , der sich jedoch immer wieder widersprach, und ist daher nicht nachvollziehbar. Auch soll dem Beschwerdeführer diese Karte erst Ende 2007 zugestellt worden sein, die amtliche Abmeldung erfolgte jedoch bereits am 22. Februar 2007, die Hinterlegung des Asylbescheides fand am 8. Mai 2007 statt.
Die Umstände, die zur amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers an der Adresse in XXXX führten, bestanden darin, dass die Zustellerin der Post die Ladung des Beschwerdeführers für seine zweite Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht zustellen konnte, da ihr der Beschwerdeführer im Zustellzeitraum an dieser Adresse unbekannt war (und nicht - wie der Beschwerdeführer irrigerweise annahm - davon ausging, dass der Beschwerdeführer [bloß] "verzogen" war.). Diese Annahme, die zusätzlich von der Zustellerin bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme glaubhaft dargelegt wurde (der Beschwerdeführer führte gegen ihre Glaubwürdigkeit lediglich an, dass sie das Ehepaar XXXX nicht gekannt hätte, dagegen spricht, dass die Zustellerin genau anführen konnte, wie und wann die Namensschilder befestigt waren und auch wann das Ehepaar XXXX aus der Wohnung auszog; da die Zustellerin einen Bericht [zurückgesendeter RSb-Abschnitt] über die versuchte Zustellung am 17. Jänner 2007 anlegte, ist nachvollziehbar, warum sie eineinhalb Jahre später glaubhaft aussagen konnte, dass ihr der Beschwerdeführer im Zeitraum dieser Zustellung unbekannt war), deckt sich überdies mit den Erhebungen des Magistrates der XXXX, die sich insbesondere auf die Nachschau seines Erhebungsdienstes vor Ort und die Aussagen des Ehepaares XXXX stützten, wonach der Beschwerdeführer nicht bei ihnen wohne und der Beschwerdeführer nur zum Schein an dieser Adresse angemeldet worden sei. Zu Recht führte das Bundesasylamt in seinem Wiedereinsetzungsbescheid dazu aus, dass kein objektiv plausibler Grund erkennbar sei, weshalb das Zustellorgan der Post und die Erhebungsorgane des Magistrats der XXXX wissentlich falsche Angaben tätigen sollten und legte demgegenüber die widersprüchlichen Aussagen von XXXX dar (siehe oben Punkt I.19.). Wenn der Beschwerdeführer (erst) in seiner Beschwerde gegen den abweisenden Wiedereinsetzungsbescheid vorbringt, das Ehepaar XXXX sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um darzulegen, dass der Beschwerdeführer bei ihnen wohne oder nicht, kann er damit die übereinstimmenden Ermittlungen zweier unterschiedlichen Behörden insbesondere vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben von XXXX nicht entkräften.Die Umstände, die zur amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers an der Adresse in römisch 40 führten, bestanden darin, dass die Zustellerin der Post die Ladung des Beschwerdeführers für seine zweite Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht zustellen konnte, da ihr der Beschwerdeführer im Zustellzeitraum an dieser Adresse unbekannt war (und nicht - wie der Beschwerdeführer irrigerweise annahm - davon ausging, dass der Beschwerdeführer [bloß] "verzogen" war.). Diese Annahme, die zusätzlich von der Zustellerin bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme glaubhaft dargelegt wurde (der Beschwerdeführer führte gegen ihre Glaubwürdigkeit lediglich an, dass sie das Ehepaar römisch 40 nicht gekannt hätte, dagegen spricht, dass die Zustellerin genau anführen konnte, wie und wann die Namensschilder befestigt waren und auch wann das Ehepaar römisch 40 aus der Wohnung auszog; da die Zustellerin einen Bericht [zurückgesendeter RSb-Abschnitt] über die versuchte Zustellung am 17. Jänner 2007 anlegte, ist nachvollziehbar, warum sie eineinhalb Jahre später glaubhaft aussagen konnte, dass ihr der Beschwerdeführer im Zeitraum dieser Zustellung unbekannt war), deckt sich überdies mit den Erhebungen des Magistrates der römisch 40 , die sich insbesondere auf die Nachschau seines Erhebungsdienstes vor Ort und die Aussagen des Ehepaares römisch 40 stützten, wonach der Beschwerdeführer nicht bei ihnen wohne und der Beschwerdeführer nur zum Schein an dieser Adresse angemeldet worden sei. Zu Recht führte das Bundesasylamt in seinem Wiedereinsetzungsbescheid dazu aus, dass kein objektiv plausibler Grund erkennbar sei, weshalb das Zustellorgan der Post und die Erhebungsorgane des Magistrats der römisch 40 wissentlich falsche Angaben tätigen sollten und legte demgegenüber die widersprüchlichen Aussagen von römisch 40 dar (siehe oben Punkt römisch eins.19.). Wenn der Beschwerdeführer (erst) in seiner Beschwerde gegen den abweisenden Wiedereinsetzungsbescheid vorbringt, das Ehepaar römisch 40 sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um darzulegen, dass der Beschwerdeführer bei ihnen wohne oder nicht, kann er damit die übereinstimmenden Ermittlungen zweier unterschiedlichen Behörden insbesondere vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben von römisch 40 nicht entkräften.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Zustellung des Asylbescheides nicht an der Adresse in XXXX wohnte und diese daher nicht seine Abgabestelle nach § 2 Z 5 ZustG bildete.Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Zustellung des Asylbescheides nicht an der Adresse in römisch 40 wohnte und diese daher nicht seine Abgabestelle nach Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG bildete.
Weiters muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle geändert hat; ob er - wie vom Bundesasylamt, das hinsichtlich des gesamten Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer an der Adresse in XXXX gemeldet war, von einer "Scheinanmeldung" ausgeht, angenommen - zu keinem Zeitpunkt an dieser Adresse eine Abgabestelle hatte, muss hier nicht beurteilt werden, da er jedenfalls davor über eine Abgabestelle verfügte (siehe wieder oben Punkt I.3.).Weiters muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle geändert hat; ob er - wie vom Bundesasylamt, das hinsichtlich des gesamten Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer an der Adresse in römisch 40 gemeldet war, von einer "Scheinanmeldung" ausgeht, angenommen - zu keinem Zeitpunkt an dieser Adresse eine Abgabestelle hatte, muss hier nicht beurteilt werden, da er jedenfalls davor über eine Abgabestelle verfügte (siehe wieder oben Punkt römisch eins.3.).
Da der Beschwerdeführer die Änderung seiner Abgabestelle dem Bundesasylamt nicht mitteilte und eine solche nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte (siehe oben Punkt I.8., wonach Anfragen an das ZMR und GVS keine Adresse des Beschwerdeführers ergab), erfolgte die Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 8. Mai 2007 nach § 8 Abs. 2 ZustG rechtswirksam. Ein - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den abweisenden Wiedereinsetzungsbescheid gefordert - zweiter Zustellversuch ist gesetzlich nicht vorgesehen; ebenso wenig eine Benachrichtigung über zuzustellende Schriftstücke an Unterkunftgeber der Adresse, bei der der Adressat zuvor abgemeldet war.Da der Beschwerdeführer die Änderung seiner Abgabestelle dem Bundesasylamt nicht mitteilte und eine solche nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte (siehe oben Punkt römisch eins.8., wonach Anfragen an das ZMR und GVS keine Adresse des Beschwerdeführers ergab), erfolgte die Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 8. Mai 2007 nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG rechtswirksam. Ein - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den abweisenden Wiedereinsetzungsbescheid gefordert - zweiter Zustellversuch ist gesetzlich nicht vorgesehen; ebenso wenig eine Benachrichtigung über zuzustellende Schriftstücke an Unterkunftgeber der Adresse, bei der der Adressat zuvor abgemeldet war.
Das Bundesasylamt wies daher zu Recht den Antrag auf neuerliche Zustellung ab.
3. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:
3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab im Asylverfahren etwa VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034; 24.5.2005, 2004/01/0558, oder 21.4.2005, 2005/20/0080).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab im Asylverfahren etwa VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034; 24.5.2005, 2004/01/0558, oder 21.4.2005, 2005/20/0080).
3.2. Als Wiedereinsetzungsgrund wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht am 22. Februar 2007 von der Adresse in XXXX abgemeldet worden sei, wobei ihm daran allenfalls nur ein geringes Verschulden anzulasten sei.3.2. Als Wiedereinsetzungsgrund wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht am 22. Februar 2007 von der Adresse in römisch 40 abgemeldet worden sei, wobei ihm daran allenfalls nur ein geringes Verschulden anzulasten sei.
Vor dem Hintergrund des oben unter Punkt 2.2. Ausgeführten, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Zeitraum, als das Bundesasylamt versuchte, ihm die Ladung zu einer zweiten Einvernahme zuzustellen, an der Adresse in XXXX nicht gewohnt hat, sondern bis zu seiner amtlichen Abmeldung nur "scheingemeldet" und vom 22. Februar 2007 bis 31. Juli 2008 überhaupt nicht gemeldet war (siehe oben Punkt I.21.) und dem in Folge der Asylbescheides rechtswirksam durch Hinterlegung beim Bundesasylamt zugestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass den Beschwerdeführer an der zur Fristversäumung führenden Unkenntnis von dieser Zustellung kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden treffen würde.Vor dem Hintergrund des oben unter Punkt 2.2. Ausgeführten, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Zeitraum, als das Bundesasylamt versuchte, ihm die Ladung zu einer zweiten Einvernahme zuzustellen, an der Adresse in römisch 40 nicht gewohnt hat, sondern bis zu seiner amtlichen Abmeldung nur "scheingemeldet" und vom 22. Februar 2007 bis 31. Juli 2008 überhaupt nicht gemeldet war (siehe oben Punkt römisch eins.21.) und dem in Folge der Asylbescheides rechtswirksam durch Hinterlegung beim Bundesasylamt zugestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass den Beschwerdeführer an der zur Fristversäumung führenden Unkenntnis von dieser Zustellung kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden treffen würde.
3.3. Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher spruchgemäß abzuweisen. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt (siehe oben Punkt I.11.) sind die mit der Versäumung verbundenen Rechtswirkungen nicht eingetreten, sondern vorläufig suspendiert (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 132 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Daher war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesasylamt ist auszuführen, dass sich keine Bestimmung findet, die den Ersatz von im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entstandenen Kosten vorsieht. Somit war dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.3.3. Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher spruchgemäß abzuweisen. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt (siehe oben Punkt römisch eins.11.) sind die mit der Versäumung verbundenen Rechtswirkungen nicht eingetreten, sondern vorläufig suspendiert vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 132 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Daher war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesasylamt ist auszuführen, dass sich keine Bestimmung findet, die den Ersatz von im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entstandenen Kosten vorsieht. Somit war dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
4. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Asylbescheid:
4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.4.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
4.2. Der angefochtene Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 22. Mai 2007. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 15. Juli 2008 und damit verspätet eingebracht.
4.3. Die Beschwerde gegen den Asylbescheid war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Abgabestelle, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
20.05.2010