TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/22 S22 411738-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S22 411.738-1/2010-10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Rechtsberater im Zulassungsverfahren, Hans KONRAD, 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel Straße 24, dieser vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zl. 09 14.155-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Rechtsberater im Zulassungsverfahren, Hans KONRAD, 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel Straße 24, dieser vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zl. 09 14.155-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 14.11.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 14.11.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG.

I.2. Eine Eurodac-Anfrage brachte hinsichtlich des BF zwei Treffer:römisch eins.2. Eine Eurodac-Anfrage brachte hinsichtlich des BF zwei Treffer:

Asylantragstellungen jeweils am 13.05.2008 in Tayros/Griechenland und am 26.01.2009 in Chisaso/Schweiz.

I.3. In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.11.2009 gab der BF an, dass er sein Heimatland im Jänner 2007 verlassen habe. Er sei über Syrien in die Türkei gelangt und habe sich dort in Istanbul ein Jahr lang aufgehalten. Im März 2008 sei er dann weiter nach Griechenland gereist, wo er im Mai 2008 einen Asylantrag gestellt habe. Er habe dann 8 Monate in Griechenland auf der Straße gelebt und sei über Patras nach Italien, dann weiter in die Schweiz gelangt, wo er im Jänner 2009 ebenso um Asyl angesucht habe. Nach negativem Asylbescheid in der Schweiz sei er im Juli 2009 mit dem Zug nach Italien gereist und habe sich 2 - 3 Monate in Udine aufgehalten. Von Italien sei er am gestrigen Tag (13.11.2009) nach Österreich gelangt.römisch eins.3. In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.11.2009 gab der BF an, dass er sein Heimatland im Jänner 2007 verlassen habe. Er sei über Syrien in die Türkei gelangt und habe sich dort in Istanbul ein Jahr lang aufgehalten. Im März 2008 sei er dann weiter nach Griechenland gereist, wo er im Mai 2008 einen Asylantrag gestellt habe. Er habe dann 8 Monate in Griechenland auf der Straße gelebt und sei über Patras nach Italien, dann weiter in die Schweiz gelangt, wo er im Jänner 2009 ebenso um Asyl angesucht habe. Nach negativem Asylbescheid in der Schweiz sei er im Juli 2009 mit dem Zug nach Italien gereist und habe sich 2 - 3 Monate in Udine aufgehalten. Von Italien sei er am gestrigen Tag (13.11.2009) nach Österreich gelangt.

Nigeria habe er verlassen, weil er Sex mit einem Mann gehabt habe, er sei homosexuell; die Dorfbewohner hätten ihn deswegen töten wollen.

I.4. In der Einvernahme am 19.01.2010 ergänzte der BF Details zu seinen Asylantragstellungen in Griechenland und in der Schweiz.römisch eins.4. In der Einvernahme am 19.01.2010 ergänzte der BF Details zu seinen Asylantragstellungen in Griechenland und in der Schweiz.

I.5. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 20/1/c iVm 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.5. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 20/1/c in Verbindung mit 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch den Rechtsberater im Zulassungsverfahren fristgerecht Beschwerde.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch den Rechtsberater im Zulassungsverfahren fristgerecht Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3.1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

§ 41 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:

"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.

In Ergänzung dazu ordnet § 60 AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.In Ergänzung dazu ordnet Paragraph 60, AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.

Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.

Gemäß. § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.Gemäß. Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.

Dem Zweck des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie enventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476/1990; 13.007/1992.)Dem Zweck des Paragraph 60, AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie enventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476 aus 1990,; 13.007 aus 1992,.)

§ 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. § 39 Abs. 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegendes widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vgl. etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).Paragraph 60, AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegendes widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vergleiche etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).

Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte (vgl. auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. "inhaltsleere" (vgl. VwGH 07.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. etwa auch VwGH 19.03.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte vergleiche auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. "inhaltsleere" vergleiche VwGH 07.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" vergleiche VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird vergleiche etwa auch VwGH 19.03.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).

Nach der einhelligen Rechtssprechung des VwGH führt ein unauflösbarer und rechtserheblicher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides (VwSlg.4705 A/1958; VwGH 12.1.1994, 92/13/0272; 26.041994, 93/04/0004; 3.10.1996, 96/06/0144).

Gegenständlich liegt ein Bescheid vor, in welchem die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachen und Feststellungen im Einzelnen stützen, sodass dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht die Entscheidung der belangten Behörde zu überprüfen, genommen ist.

II.2.3.2. Der gegenständliche Bescheid ist insbesondere in folgendenrömisch zwei.2.3.2. Der gegenständliche Bescheid ist insbesondere in folgenden

Punkten widersprüchlich und aktenwidrig:

In der rechtlichen Beurteilung wurde vom BAA angeführt: "Der im Spruch genannte Mitgliedstaat ist auf dieser Grundlage bereit Sie einreisen zu lassen und Ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin Verordnung treffenden Verpflichtungen Ihnen gegenüber zu erfüllen, dementsprechend ist auch die nachträglich eingelangte Zustimmung zu verstehen." (vgl. AS 151)In der rechtlichen Beurteilung wurde vom BAA angeführt: "Der im Spruch genannte Mitgliedstaat ist auf dieser Grundlage bereit Sie einreisen zu lassen und Ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin Verordnung treffenden Verpflichtungen Ihnen gegenüber zu erfüllen, dementsprechend ist auch die nachträglich eingelangte Zustimmung zu verstehen." vergleiche AS 151)

Eine (nachträglich eingelangte) Zustimmung Griechenlands ist dem Akteninhalt aber nicht zu entnehmen. Insofern ist die Auflistung der Beweismittel (vgl. AS 85 - Zuständigkeitserklärung des Mitgliedstaates Griechenland) falsch. Allenfalls besteht eine Zuständigkeit Griechenlands kraft Verfristung bzw. eine Zustimmungsfiktion.Eine (nachträglich eingelangte) Zustimmung Griechenlands ist dem Akteninhalt aber nicht zu entnehmen. Insofern ist die Auflistung der Beweismittel vergleiche AS 85 - Zuständigkeitserklärung des Mitgliedstaates Griechenland) falsch. Allenfalls besteht eine Zuständigkeit Griechenlands kraft Verfristung bzw. eine Zustimmungsfiktion.

Das Bundesasylamt führte weiter aus: "Es ist festzustellen, dass in Ungarn einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegebenen Zusammenhang, nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls ableiten." (AS 151/153). Zwar wurde ansonsten immer Griechenland (als zuständiger Dublin-Staat) richtigerweise angeführt, die (einmalig) erfolgte Bezugnahme zu Ungarn ist aber trotzdem aktenwidrig.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II wurde ausgeführt: "Sie sind gemeinsam mit ihrer Familie in die EU eingereist und haben sich, nachdem Ihre Frau angegeben hat, dass es familiäre Probleme gegeben hat, sich wieder mit Ihrer Frau versöhnt. Es handelt sich somit um ein Familienverfahren und es erhalten alle Familienmitglieder eine gleich lautende Entscheidung. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte wurden von Ihnen nicht vorgebracht." (AS 153). Dem gesamten Akteninhalt nach bestehen aber keine Hinweise auf in Österreich anwesende Familienmitglieder, vielmehr hatte der BF angegeben, alleine hier zu sein bzw. in Österreich keine Familienangehörigen zu haben (AS 73). Die Bezugnahme zu einer Familie des BF ist daher völlig verfehlt.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt: "Sie sind gemeinsam mit ihrer Familie in die EU eingereist und haben sich, nachdem Ihre Frau angegeben hat, dass es familiäre Probleme gegeben hat, sich wieder mit Ihrer Frau versöhnt. Es handelt sich somit um ein Familienverfahren und es erhalten alle Familienmitglieder eine gleich lautende Entscheidung. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte wurden von Ihnen nicht vorgebracht." (AS 153). Dem gesamten Akteninhalt nach bestehen aber keine Hinweise auf in Österreich anwesende Familienmitglieder, vielmehr hatte der BF angegeben, alleine hier zu sein bzw. in Österreich keine Familienangehörigen zu haben (AS 73). Die Bezugnahme zu einer Familie des BF ist daher völlig verfehlt.

Bei der Auflistung des Verfahrensgangs (vgl. AS 81) wird angeführt, dass der BF "...im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari..."Bei der Auflistung des Verfahrensgangs vergleiche AS 81) wird angeführt, dass der BF "...im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari..."

das in der Folge Angeführte angegeben habe, tatsächlich war diese Einvernahme aber in Englisch und nicht in der Sprache Dari abgehalten worden (vgl. AS 71).das in der Folge Angeführte angegeben habe, tatsächlich war diese Einvernahme aber in Englisch und nicht in der Sprache Dari abgehalten worden vergleiche AS 71).

In der Beweiswürdigung - die Feststellungen zu seiner Person betreffend (die Identität stehe nicht fest, es bestünden massive Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter) - führte das BAA unter anderem aus: "...Auch haben sie es bis jetzt tunlichst unterlassen einen Nachweis Ihrer Identität vorzulegen, was auch dem Erscheinungsbild fast aller männlichen afghanischen Antragsteller in Österreich entspricht...."

Die gehäufte Bezugnahme auf falsche Fakten bzw. Anführung unrichtiger Sachverhaltselemente (Bezugnahme auf eine nicht vorliegende Zustimmungserklärung Griechenlands; Anführung des Mitgliedstaates Ungarn statt Griechenland; Bezugnahme auf Familienmitglieder die nicht hier sind; Benennung der Einvernahmesprache "Dari" statt "Englisch"; Vergleich mit dem Großteil der afghanischen Antragsteller (der BF ist aber Nigerianer)) lässt berechtigte Zweifel aufkommen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme das Bundesasylamt ausging und worauf sich die getroffenen Tatsachen und Feststellungen im Einzelnen stützen, sodass dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht die Entscheidung der belangten Behörde zu überprüfen, genommen ist.

Zwar ist zuzugestehen, dass einzelne Fehler unter Zeitdruck vorkommen können, eine derartige Fehlerhäufung darf aber bei durchschnittlich sorgfältiger Vorgehensweise nicht stattfinden.

Es ist für den Asylgerichtshof zwar offenkundig, dass derartige Fehler durch willkürliche Verwendung von Textbausteinen aus anderen Bescheiden verursacht werden. Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass aufgrund Arbeitsüberlastung und möglichst rascher Erledigung der anfallenden Akten in Verfahren gemäß der Dublin II-VO generell einzelne Fehler passieren können.

Es scheint aber nicht ausgeschlossen, dass - insbesondere wegen der Bezugnahme auf eine nicht im Akt vorhandene nachträglich eingelangte Zustimmungserklärung, der Bezugnahme auf eine nicht existente Familie des BF und der Bezugnahme auf die nicht verwendete Einvernahmesprache "Dari" - nicht nur falsche Textbausteine aus anderen Bescheiden entnommen wurden, sondern von der Behörde ganze Sachverhaltselemente (aus anderen zu entscheidenden Fällen) vertauscht bzw. verwechselt wurden. Für den Asylgerichtshof steht daher nicht eindeutig fest, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme das Bundesasylamt ausging und worauf sich die getroffenen Tatsachen und Feststellungen im Einzelnen stützen.

Aufgrund der dargelegten gravierenden Mängel, war in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Aufgrund der dargelegten gravierenden Mängel, war in Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

II.2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten