Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B2 318.320-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, Zl. 10 03.063 - EAST West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, nicht rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, nicht rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 02.05.2005 in Österreich erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.03.2008, Zahl 05 06.319-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Sein Vorbringen - Verfolgung (im Sinne wiederholter Befragungen samt zwangsweiser Durchsetzung von Ladungen) durch die serbische Polizei, da sein Vater als Mitglied der UCPMB Waffen versteckt haben soll - wurde dabei als insgesamt nicht glaubwürdig und auch nicht als asylrelevant befunden. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 02.05.2005 in Österreich erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.03.2008, Zahl 05 06.319-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Sein Vorbringen - Verfolgung (im Sinne wiederholter Befragungen samt zwangsweiser Durchsetzung von Ladungen) durch die serbische Polizei, da sein Vater als Mitglied der UCPMB Waffen versteckt haben soll - wurde dabei als insgesamt nicht glaubwürdig und auch nicht als asylrelevant befunden. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.06.2008, GZ 318.320-1/2E-XV/52/08, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien (ohne Kosovo) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ohne Kosovo) ausgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.06.2008, GZ 318.320-1/2E-XV/52/08, wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien (ohne Kosovo) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ohne Kosovo) ausgewiesen.
Darin wurden die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zur mangelnden Glaubwürdigkeit und fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens bestätigt.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 22.02.2010 wurde seitens der BH XXXX über den Beschwerdeführer mit Bescheid (XXXX) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen erlassen.1.2 Am 22.02.2010 wurde seitens der BH römisch 40 über den Beschwerdeführer mit Bescheid (römisch 40 ) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen erlassen.
Bezüglich des in der dagegen erhobenen Berufung eventualiter gestellten Antrags auf "Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat" wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieser als Antrag auf internationalen Schutz zu interpretieren sei.
1.3 Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 08.04.2010 aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete diesen neuerlichen Antrag am 09.04.2010 damit, dass die serbische Polizei nach ihm suche und ihn verhaften wolle. Er sei nach der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Sommer 2008 nach Serbien zurückgekehrt, wo er sich bis Jänner 2009 aufgehalten habe. Im Dezember 2008 habe die serbische Polizei "14 Bekannte aus meiner Stadt wegen angeblicher Unterstützung der UCK verhaftet". Er sei dem nur dadurch entgangen, dass er sich gerade "nicht zu Hause" aufgehalten habe. Auch über Zeitungen und das Fernsehen sei nach ihm gesucht worden. Im Falle einer Rückkehr werde er geschlagen und eingesperrt.1.3 Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 08.04.2010 aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete diesen neuerlichen Antrag am 09.04.2010 damit, dass die serbische Polizei nach ihm suche und ihn verhaften wolle. Er sei nach der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Sommer 2008 nach Serbien zurückgekehrt, wo er sich bis Jänner 2009 aufgehalten habe. Im Dezember 2008 habe die serbische Polizei "14 Bekannte aus meiner Stadt wegen angeblicher Unterstützung der UCK verhaftet". Er sei dem nur dadurch entgangen, dass er sich gerade "nicht zu Hause" aufgehalten habe. Auch über Zeitungen und das Fernsehen sei nach ihm gesucht worden. Im Falle einer Rückkehr werde er geschlagen und eingesperrt.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache (§ 68 AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache (Paragraph 68, AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag (im Beisein eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung) gab der Beschwerdeführer an, dass er aus den selben Gründen wie bei seiner ersten Antragstellung von der Polizei verfolgt werde und bestätigte seine bisherigen Angaben. Er sei "freiwillig heimgefahren" und dann hätten "die gleichen Probleme wieder begonnen". Im Oktober 2008 habe er sich bei der Passbehörde in XXXX einen neuen Personalausweis ausstellen lassen, wobei es bei der Abholung keine Probleme gegeben habe. Dieser befinde sich bei einem Freund, er werde ihn vorlegen.Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag (im Beisein eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung) gab der Beschwerdeführer an, dass er aus den selben Gründen wie bei seiner ersten Antragstellung von der Polizei verfolgt werde und bestätigte seine bisherigen Angaben. Er sei "freiwillig heimgefahren" und dann hätten "die gleichen Probleme wieder begonnen". Im Oktober 2008 habe er sich bei der Passbehörde in römisch 40 einen neuen Personalausweis ausstellen lassen, wobei es bei der Abholung keine Probleme gegeben habe. Dieser befinde sich bei einem Freund, er werde ihn vorlegen.
1.4 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Überdies habe er keinerlei Beweismittel für die Behauptung vorlegen können, tatsächlich nach Serbien zurückgekehrt zu sein, weshalb diese Behauptung als nicht glaubwürdig erachtet werde und die Ausweisung damit nicht konsumiert sei. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland, noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 sei nicht ersichtlich.1.4 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Überdies habe er keinerlei Beweismittel für die Behauptung vorlegen können, tatsächlich nach Serbien zurückgekehrt zu sein, weshalb diese Behauptung als nicht glaubwürdig erachtet werde und die Ausweisung damit nicht konsumiert sei. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland, noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, sei nicht ersichtlich.
1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 21.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 21.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 08.04.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 08.04.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
1.2 Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
1.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.4 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
2.1 Im gegenständlichen Fall erweist sich die Frage der (noch) aufrechten Ausweisung - die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.06.2008 ausgesprochen wurde als entscheidend, da sie eine unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des § 12a AsylG darstellt.2.1 Im gegenständlichen Fall erweist sich die Frage der (noch) aufrechten Ausweisung - die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.06.2008 ausgesprochen wurde als entscheidend, da sie eine unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 12 a, AsylG darstellt.
Der Beschwerdeführer konnte zwar bei seinen Einvernahmen - zu denen er aus der Strafhaft vorgeführt wurde - kein Beweismittel für die Rückkehr nach Serbien im Sommer 2008 vorlegen, hat aber bei der Einvernahme am 15.04.2010 ein problemlos zu überprüfendes Beweisanbot gemacht. So gab er an, ihm sei im Jahre 2008 in XXXX von der Passbehörde ein neuer Personalausweis ausgestellt worden, der sich gegenwärtig bei einem Freund befinde und den er vorlegen könne. Das Bundesasylamt hat es jedoch - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - unterlassen, dieses Beweismittel zu beschaffen, sondern unmittelbar darauf den gegenständlichen Bescheid verkündet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verfahrensanordnung, mit der ihm die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mitgeteilt wurde, erst am Tag der Einvernahme (und der ausgesprochenen Aufhebung) erging. Damit war dem Beschwerdeführer schon faktisch die Möglichkeit genommen, dieses Beweismittel bei der Einvernahme vorlegen zu können.Der Beschwerdeführer konnte zwar bei seinen Einvernahmen - zu denen er aus der Strafhaft vorgeführt wurde - kein Beweismittel für die Rückkehr nach Serbien im Sommer 2008 vorlegen, hat aber bei der Einvernahme am 15.04.2010 ein problemlos zu überprüfendes Beweisanbot gemacht. So gab er an, ihm sei im Jahre 2008 in römisch 40 von der Passbehörde ein neuer Personalausweis ausgestellt worden, der sich gegenwärtig bei einem Freund befinde und den er vorlegen könne. Das Bundesasylamt hat es jedoch - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - unterlassen, dieses Beweismittel zu beschaffen, sondern unmittelbar darauf den gegenständlichen Bescheid verkündet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verfahrensanordnung, mit der ihm die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mitgeteilt wurde, erst am Tag der Einvernahme (und der ausgesprochenen Aufhebung) erging. Damit war dem Beschwerdeführer schon faktisch die Möglichkeit genommen, dieses Beweismittel bei der Einvernahme vorlegen zu können.
In Summe erweist sich die vom Bundesasylamt vorgenommene Beurteilung der behaupteten Ausreise als unglaubwürdig aufgrund mangelhafter Ermittlungen des Bundesasylamtes als unschlüssig und somit als nicht tragfähig.
2.2 Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit in Bezug auf § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG nicht vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010 unrechtmäßig.2.2 Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit in Bezug auf Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nicht vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010 unrechtmäßig.
Eine Befassung mit den weiteren Voraussetzungen des § 12a erweist sich an dieser Stelle des Verfahrens als nicht notwendig.Eine Befassung mit den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 12 a, erweist sich an dieser Stelle des Verfahrens als nicht notwendig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
20.05.2010