TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/23 C6 230826-3/2010

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Veröffentlicht am 23.04.2010
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Spruch

C6 230.826-3/2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28,12.2009, 08 00.826-BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28,12.2009, 08 00.826-BAS, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 28.12.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter den Personalien XXXX, am selben Tag einen Asylantrag. Am Grenzüberwachungsposten Marchegg gab er an: "Ich bin Tadjike und Sunite. Es ist Krieg in Afghanistan und ich hatte Angst um mein Leben."1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 28.12.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter den Personalien römisch 40 , am selben Tag einen Asylantrag. Am Grenzüberwachungsposten Marchegg gab er an: "Ich bin Tadjike und Sunite. Es ist Krieg in Afghanistan und ich hatte Angst um mein Leben."

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.1.2001 gab er an:

"Es gib seit mindestens vier Jahren keine Schule mehr in Afghanistan. Die Taliban führten einen Krieg. Es gibt keine gescheiten Ärzte. Der eigentliche Grund meiner Ausreise war aber ein anderer. Ich wollte meine Nase im Iran operieren lassen. Ich kehrte dann nicht mit meinen Eltern nach Afghanistan zurück, weil mein Vater wollte, dass ich nun nach Europa solle, um hier eine Schule zu besuchen."

1.1.2. Mit Bescheid vom 14.3.2002, 02 00.189-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für nicht zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als glaubwürdig und begründete dies näher. Es traf ausführliche Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Rechtlich führte es aus, der Beschwerdeführer habe nichts ausgeführt, dass auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher hindeuten würde. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan nur verlassen, um sich seine Nase operieren zu lassen. Da im Falle des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung seiner Person vorlägen und auch keine aktuelle Furcht vor solcher nachvollziehbar erkennbar sei, sei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ausgeschlossen. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.1.1.2. Mit Bescheid vom 14.3.2002, 02 00.189-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als glaubwürdig und begründete dies näher. Es traf ausführliche Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Rechtlich führte es aus, der Beschwerdeführer habe nichts ausgeführt, dass auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher hindeuten würde. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan nur verlassen, um sich seine Nase operieren zu lassen. Da im Falle des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung seiner Person vorlägen und auch keine aktuelle Furcht vor solcher nachvollziehbar erkennbar sei, sei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ausgeschlossen. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

1.2.1. Am 17.6.2002 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 19.6.2002 gab der Beschwerdeführer zu seinen Flüchtgründen befragt an, er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Zu seinen Flüchtgründen befragt gab er an:In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 19.6.2002 gab der Beschwerdeführer zu seinen Flüchtgründen befragt an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Zu seinen Flüchtgründen befragt gab er an:

"Mein Vater hat seit 1365 bei der Najibullah-Regierung gearbeitet. Er war auch ein Mitglied bei der Hezb-e Demokratique Khalghe Afghanistan. Er war bei dieser Partei sehr aktiv und tätig. Als die Mujaheddin Afghanistan erobert haben, wurde mein Vater festgenommen. Sie sagten, dass er ein Kommunist und Verbrecher war. Zwei Jahre lang wussten wir in welchem Gefängnis er ist. Dann aber haben [ihn] die Mujaheddin nach Shomali gebracht. Seit damals haben wir keine Ahnung, wo mein Vater ist und ob er noch lebt. Bis 1375 hatten wir allgemeine Probleme. Vor allem, weil wir keinen Vater hatten. Dann sind die Taliban gekommen und wir haben eine schwierige Zeit erlebt. Wir hatten viele wichtige Probleme mit den Taliban. Wenn ich es erzähle, können Sie es vielleicht nicht glauben. Ich hatte zwei kleine Brüder und vier Schwestern. Ich war der Älteste. Nach dem Verschwinden meines Vaters war ich das Familienoberhaupt. Ich musste für die ganze Familie sorgen, das war sehr schwer. Als die Taliban gekommen sind, wurde unser Haus beschlagnahmt. Wir hatten das Haus damals von der Regierung bekommen. Wir hatten ein Geschäftslokal in einem guten Gebiet in Kabul, das wurde uns auch von den Taliban genommen. Im Laufe der Zeit haben beide Schwestern geheiratet und leben glücklich im Iran. Die Vorbereitungen der Hochzeiten für meine Schwestern waren nicht leicht. Alle meine Brüder sind noch klein, der Größte ist jetzt 14 Jahre alt. Ich bin außerdem krank. Einmal wurde meine Nase im Iran operiert. Obwohl die Operation gut verlaufen ist, bin ich noch nicht ganz gesund. Ich habe immer Kopfweh. Letztendlich hat meine Mutter mit mir gesprochen und gemeint, dass ich nicht hier bleiben sollte, da alle glauben, dass mein Vater und ich Kommunisten sind. Das kann niemand ändern. Meine Mutter hat 8 400,-- USD am 5.8.2001 einem Schlepper bezahlt, damit

ich fleiehn kann. ... Ich habe mit meiner Mutter gesprochen. Sie ist

auch der Meinung, dass ich Afganistan verlassen musste. Ich wollte in einem europäischen Land in Sicherheit leben. Und wo die Menschenrechte geachtet werden. Auch wo der Mensch etwas wert ist. Als ich unterwegs war, hat der Schlepper mir gesagt, dass ich nach England gebracht werde. Als wir in Österreich aufgegriffen wurden, wussten wir nicht, dass wir in einem europäischen Land sind. Niemand der österreichischen Behörden hat uns gesagt, wo wir sind. Niemand hat uns gesagt, dass wenn man einen Fingerabdruck abgibt, nicht in Europa herumreisen kann, sondern dass man wieder abgeschoben wird. Wenn ich das gewusst hätte, wäre ich in Österreich geblieben. Zum Fluchtgrund habe ich alles gesagt. Ich habe kein Haus, kein Zuhause mehr in Afghanistan. Meine Mutter ist mit meinen vier Brüdern bei meinem Onkel in Afghanistan. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich in einem europäischen Land mein Leben aufbauen kann. Sie hat gehofft und mit mir gerechnet, dass ich es schaffe. Ich will nicht meine Mutter enttäuschen. Ich will in Zukunft, wenn sie es mir erlauben, meine Mutter und Geschwister hierher holen."

Weiters gab er an, alle Afghanen hätten religiöse Probelem, er selbst habe weder religiöse noch politische Probleme gehabt; jedoch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Als die Hazara und Schiiten an der Macht gewesen wären, hätten sie Probleme gehabt. 1371 hätte die Mujaheddin Afghanistan erobert. Drei Jahre später hätten die Hazara in vielen Teilen Afghanistans, vor allem im Hazarajat, viel Macht gehabt und hätten bei den Mujaheddin eine große Rolle gespielt. Habe man in den Hazarajat reisen wollen, hätte man viele Probleme bekommen können. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, antwortete der Beschwerdeführer:

"Ich kann nicht zurückkehren. 1. habe ich kein Zuhause und kein Geld mehr. 2. die werden mich töten. Die würden sagen, dass ich Sohn eines Kommunisten bin und selber auch ein Kommunist bin. Sie wissen und haben verstanden, dass ich von Anfang an nur die Wahrheit gesagt habe." Auf Vorhalt, er habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens andere Angaben geätigt, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe damals gelogen; er habe seine gesamten Personalien falsch angegeben. Betreffend seinen Vater gab der Beschwerdeführer an, dieser sei Lehrer gewesen, habe Dari unterrichtet und habe XXXX und für die Partei gesprochen."Ich kann nicht zurückkehren. 1. habe ich kein Zuhause und kein Geld mehr. 2. die werden mich töten. Die würden sagen, dass ich Sohn eines Kommunisten bin und selber auch ein Kommunist bin. Sie wissen und haben verstanden, dass ich von Anfang an nur die Wahrheit gesagt habe." Auf Vorhalt, er habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens andere Angaben geätigt, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe damals gelogen; er habe seine gesamten Personalien falsch angegeben. Betreffend seinen Vater gab der Beschwerdeführer an, dieser sei Lehrer gewesen, habe Dari unterrichtet und habe römisch 40 und für die Partei gesprochen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 31.7.2002, 02 00.189-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I 1997/76, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 31.3.2003 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 31.7.2002, 02 00.189-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 31.3.2003 erteilt.

1.2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 14.8.2002, 02 15.858-BAS, der Asylantrag vom 17.6.2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl 1951/51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesasylamt traf umfassende Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Weiters stellte es fest, dass keine gezielte Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern der kommunistischen Regierung erkannt werden könne. Beweiswürdigend führte es aus:1.2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 14.8.2002, 02 15.858-BAS, der Asylantrag vom 17.6.2002 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, BGBl 1951/51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesasylamt traf umfassende Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Weiters stellte es fest, dass keine gezielte Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern der kommunistischen Regierung erkannt werden könne. Beweiswürdigend führte es aus:

"In Ihrem ersten Asylantrag machten Sie geltend, aufgrund des Kriegszustandes, der mangelnden Schulausbildung und ärztlicher Versorgung in Ihrem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Nach einem viermonatigen Aufenthalt im Iran, während dem Sie zweimal an der Nase operiert wurden, begaben Sie sich auf Anraten Ihres Vaters nach Europa. In Ihrem zweiten Verfahren gaben Sie an, dass Sie während Ihres ersten Verfahrens Ihren Fluchtgrund nicht gut und ausreichend erzählen konnten. Dies begründeten Sie damit, dass Sie bereits am folgenden Tag nach Ihrer Ankunft in Österreich einvernommen wurden und diese Vorgehensweise der Behörde nicht korrekt sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass Sie lt. Beweismittel Nr. 1 am 28.01.2002 an der österreichischen Grenze aufgegriffen wurden und die Einvernahme (Beweismittel Nr. 2) erst am 03.01.2002 stattfand. Darüber hinaus wurden Sie am Ende Ihrer Einvernahme am 03.01.2002 ausdrücklich gefragt, ob Sie Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas hinzuzufügen haben. Diese Frage verneinten Sie. Somit steht fest, dass Ihre Erklärung hinsichtlich der Ersteinvernahme nicht den Tatsachen entspricht und lediglich eine Rechtfertigung für ein erweitertes bzw. neues Fluchtvorbringen im Zuge Ihrer zweiten Asylantragstellung darstellen soll.

Bei Ihrer zweiten Einvernahme vom 19.06.2002 erklärten Sie, das Ihr Vater für die Najibullah-Regierung tätig gewesen war, er während der Machtausübung der Mujaheddin festgenommen wurde und seither als verschollen gilt. Sie mussten als ältestes männliches Familienmitglied das Familienoberhaupt ersetzen. Bis 1375 (1996) hatten Sie in Afghanistan nur allgemeine Probleme. Ihre Mutter riet Ihnen schließlich zur Ausreise, da befürchtet wurde, dass Sie als Kommunist verhaftet werden. Diesen Aussagen ist entgegenzuhalten, dass Sie seit der Verhaftung Ihres Vaters keine Probleme geltend machten, aus denen geschlossen werden kann, dass Sie einer Verfolgung aufgrund der Parteizugehörigkeit Ihres Vaters ausgesetzt waren bzw. Ihnen eine solche drohte. Da während der Taliban-Machtausübungen es immer wieder zu Übergriffen gegen ehemalige Kommunisten gekommen ist, sie aber solchen nicht ausgesetzt waren, ist es offensichtlich, dass weder die Taliban noch andere Kriegsherren irgendein Interesse an Ihrer Person hatten.

Der Vergleich des Beweismittels Nr. 1 und Nr. 2 mit dem jetzigen Einvernahmeprotokoll lässt deutlich erkennen, dass Sie Ihr Vorbringen im Laufe der Zeit steigerten. Die zuerst angeführte Kriegssituation und Angst in Afghanistan erweiterten Sie bei Ihrer Einvernahme zu Ihrem ersten Asylantrag auf mangelnde Schulausbildung und ärztliche Versorgen. Dieses Vorbringen wird bei Ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme durch die Asylbehörde auf die Problematik aufgrund der kommunistischen Vergangenheit Ihres Vaters erweitert. Darüber hinaus entstanden krasse Widersprüche in Ihren gesamten Angaben, da Sie erst anführten, auf Anraten Ihres Vaters nach Europa gereist sind, dann jedoch erklärten, dass Ihr Vater bereits seit Jahren verschollen ist. Bei der Beurteilung Ihrer Angaben vom 03.01.2002 ist erkennbar, dass trotz einer kurz gehaltenen Einvernahme ein plausibles und nachvollziehbares Vorbringen vorliegt, dass durchaus den Tatsachen entsprechen kann. Durch Ihre unterschiedlichen Angaben ist jedoch deutlich ein gesteigertes Vorbringen erkennbar. Aus diesem Grund und Ihrer bloßen Behauptung betreffend einer Verfolgung aufgrund der ehemaligen politischen Einstellung Ihres Vaters, die sie weder plausibel erklären noch belegen konnten, ist Ihr letztes Vorbringen vom 19.06.2002 als massiv überzogen anzusehen und daher unglaubhaft.

Ungeachtet des Wahrheitsgehaltes Ihrer Aussage ist festzuhalten, dass zwar eine Sachverhaltsänderung vorliegt, wobei aber bei oberflächlicher Betrachtung schon erkannt werden muss, dass es sich um eine solche Sachverhaltsänderung handelt, die keine andere rechtliche Beurteilung zulässt, zumal es sich beide Mal um keine Verfolgungsgefahr handelt, die unter Art. 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK subsumiert werden könnte."Ungeachtet des Wahrheitsgehaltes Ihrer Aussage ist festzuhalten, dass zwar eine Sachverhaltsänderung vorliegt, wobei aber bei oberflächlicher Betrachtung schon erkannt werden muss, dass es sich um eine solche Sachverhaltsänderung handelt, die keine andere rechtliche Beurteilung zulässt, zumal es sich beide Mal um keine Verfolgungsgefahr handelt, die unter Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK subsumiert werden könnte."

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass dem neuerlichen Asylantrag nach Gesamtwürdigung des Sachverhaltes das Prozesshindernis der entschiedenen Sachen entgegen stünde.

Mit Schreiben vom 10.3.2003, wonach der Beschwerdeführer am XXXX geboren sei, ersuchte dieser um Richtigstellung seiner Personalien.Mit Schreiben vom 10.3.2003, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren sei, ersuchte dieser um Richtigstellung seiner Personalien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 25.3.2003, 02 00.189-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I 1997/76, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 30.9.2003 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 25.3.2003, 02 00.189-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 30.9.2003 erteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 24.9.2003, 02 00.189-BAS/2, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I 1997/76, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 31.12.2003 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 24.9.2003, 02 00.189-BAS/2, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 31.12.2003 erteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 11.2.2004, 02 00.189-BAS/2, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I 1997/76, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 31.12.2004 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 11.2.2004, 02 00.189-BAS/2, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 31.12.2004 erteilt.

Mit Bescheid vom 6.9.2004, 230.826/0-IX/27/02, wies der unabängige Bundesasylsenat die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.8.2002, 02 15.858-BAS (Betrifft den Asylantrag vom 17.6.2002), gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8.11.2007, 2006/19/0244-10, ab.Mit Bescheid vom 6.9.2004, 230.826/0-IX/27/02, wies der unabängige Bundesasylsenat die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.8.2002, 02 15.858-BAS (Betrifft den Asylantrag vom 17.6.2002), gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8.11.2007, 2006/19/0244-10, ab.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 27.1.2005, 02 00.189-BAS/3, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 27.1.2006 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 27.1.2005, 02 00.189-BAS/3, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 27.1.2006 erteilt.

Mit Schreiben vom 17.1.2006 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt. Zu diesem nahm er mit Schreiben vom 3.2.2006 Stellung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 20.4.2006, 02 00.189-BAS, wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 1997, BGBl I 76/1997, festgestellt, dass die Absschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und wiederrief die die mit Bescheid vom 27.1.2005, 02 00.189-BAS, erteilte befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 27.1.2006 gemäß § 15 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 4 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.). In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde der genannte Bescheid vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 20.12.2007, 230.826/7/9E-IX/27/06, behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 20.4.2006, 02 00.189-BAS, wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, festgestellt, dass die Absschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und wiederrief die die mit Bescheid vom 27.1.2005, 02 00.189-BAS, erteilte befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 27.1.2006 gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz 4, nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei.). In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde der genannte Bescheid vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 20.12.2007, 230.826/7/9E-IX/27/06, behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 20.12.2007, 02 00.189-BAS, stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG erteilte es dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 20.12.2008 (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 20.12.2007, 02 00.189-BAS, stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG erteilte es dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 20.12.2008 (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.3.1. Am 23.1.2008 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, Familienstand ledig, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seinen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bezirkspolizeikommando Völcklabruck) am selben Tag an, er habe neue Asylgründe. "Als ich Afghanistan verließ, haben noch die Taliban geherrscht. Die Taliban sind zu uns nach Hause gekommen und wollten von uns wissen, welche Bewohner von unserem Bezirk zu den Mujaheddin gehören bzw. wer die Kommandanten waren. Wir haben damals die Namen genannt und da jetzt diese Region von den Anhängern der Mujaheddin regiert wird, wissen die Mujaheddin, dass unsere Familie damals sie verraten hatte. Deshalb ist mein Leben jetzt in Afghanistan in Gefahr. Dr. Mory hat mir geraten einen neuen Asylantrag zu stellen, da mein letzter Asylantrag negativ enschieden wurde." Weiters gab er an, die von ihnen verratenen Mujaheddin hätten Rache geschworen.1.3.1. Am 23.1.2008 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , Familienstand ledig, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seinen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bezirkspolizeikommando Völcklabruck) am selben Tag an, er habe neue Asylgründe. "Als ich Afghanistan verließ, haben noch die Taliban geherrscht. Die Taliban sind zu uns nach Hause gekommen und wollten von uns wissen, welche Bewohner von unserem Bezirk zu den Mujaheddin gehören bzw. wer die Kommandanten waren. Wir haben damals die Namen genannt und da jetzt diese Region von den Anhängern der Mujaheddin regiert wird, wissen die Mujaheddin, dass unsere Familie damals sie verraten hatte. Deshalb ist mein Leben jetzt in Afghanistan in Gefahr. Dr. Mory hat mir geraten einen neuen Asylantrag zu stellen, da mein letzter Asylantrag negativ enschieden wurde." Weiters gab er an, die von ihnen verratenen Mujaheddin hätten Rache geschworen.

Am 29.1.2008 langte beim Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) eine schriftliche Begründung des Beschwerdeführers, welche von seinem beauftragten Rechtsvertreter verfasst wurde, ein. Am 1.12.2008 langte ein Schreiben des Flüchtlingshauses der Caritas der Erzdiözese Salzburg beim zuständigen Bundesasylamt ein.

Mit Scheiben vom 15.12.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, in

dem Folgendes angeführt wurde: "... Weiters wird ersucht, aus Anlass

der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nunmehr den Personenstand des Ast richtig mit "verheiratet" statt "ledig" zu vermerken. Es kam bei der Personalaufnahme zu Missverständnissen, weil dabei von dem Ast die Begriffe verheiratet und verlobt durcheinandergebracht worden sind. ..."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 5.1.2009, 02 00.189-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 20.12.2011 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) vom 5.1.2009, 02 00.189-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, eine befristete Aufenhaltsberechtigung bis zum 20.12.2011 erteilt.

Am 18.5.2009 langte beim Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) betreffend den Beschwerdeführer eine Kopie einer Heiratsurkunde sowie ein(e) Kopie des(r) Personausweises/Geburtsurkunde ein; deren Übersetzung wurde von diesem veranlasst.

Mit Schriftsatz vom 6.10.2009 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag, "es möge sowohl im neuen anhängigen Verfahren als auch in dem alten Asylverfahren der Personenstand des Antragstellers, Herrn XXXX, von "ledig" auf "verheiratet" geändert werden."Mit Schriftsatz vom 6.10.2009 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag, "es möge sowohl im neuen anhängigen Verfahren als auch in dem alten Asylverfahren der Personenstand des Antragstellers, Herrn römisch 40 , von "ledig" auf "verheiratet" geändert werden."

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg)am 17.11.2009 gab der Beschwerdeführer auszugsweise an:

"VL: Sie werden auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters aufmerksam gemacht.

Antwort: Ja.

Frage: Können Sie bereits Deutsch?

Antwort: Ja, aber nicht ganz.

Frage: Benötigen Sie einen Dolmetsch?

Antwort: Ja, wenn er unsere Sprache spricht, schon. (ASt. redet leise weiter, was aber während des Niederschreibens nicht zu verstehen ist.)

VL: Bitte geben Sie genügend Zeit, dass Ihre Aussagen niederschriftlich festgehalten werden können. Anschließend können Sie weiter reden.

VL: Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache Dari bestellt und entsprechend beeidet worden. Der Bestellbescheid liegt in einem Ordner in der Kanzlei auf. Können Sie sich mit dem hier anwesenden Dolmetsch einwandfrei verständigen?

Antwort: Wenn ich sage, nicht genau. Ich habe zweimal mit persischen Dolmetschern. Denn ich jetzt kann Deutsch, lese Sachen, jetzt nicht passt.

Frage: Sie haben bereits telefonisch mitgeteilt, dass Sie Einwende gegen den hier anwesenden Dolmetsch haben (siehe AV). Bestehen diese Einwende noch?

Antwort: (Frage muss übersetzt werden.) Ganz am Anfang wollte ich Ihnen sagen, dass es mir leid tut, dass ich manchmal nicht sehr höflich war. Mit XXXX habe ich schon ein paar Mal gesprochen. Vielleicht war ich zu direkt und zu scharf. Dann habe ich mit Frau XXXX telefoniert. Ich habe gesagt, dass der Dolmetsch nicht Iraner sein darf. Und scheiße habe ich nur deshalb gesagt, weil ich in Thalham bei der Ersteinvernahme Herrn XXXX hatte. Ich habe dort gesagt, dass ich verheiratet bin. Und er hat gemeint, dass es so etwas nicht gibt. Das das unmöglich ist.Antwort: (Frage muss übersetzt werden.) Ganz am Anfang wollte ich Ihnen sagen, dass es mir leid tut, dass ich manchmal nicht sehr höflich war. Mit römisch 40 habe ich schon ein paar Mal gesprochen. Vielleicht war ich zu direkt und zu scharf. Dann habe ich mit Frau römisch 40 telefoniert. Ich habe gesagt, dass der Dolmetsch nicht Iraner sein darf. Und scheiße habe ich nur deshalb gesagt, weil ich in Thalham bei der Ersteinvernahme Herrn römisch 40 hatte. Ich habe dort gesagt, dass ich verheiratet bin. Und er hat gemeint, dass es so etwas nicht gibt. Das das unmöglich ist.

VL: Ihre Aussagen sind unverständlich, da Sie am 27.08.2009 wortwörtlich gesagt haben, dass die Übersetzung vom Dolmetsch Hr. XXXX falsch vorgenommen wurde und der Dolmetsch ein "Scheiß Iraner" ist. Haben Sie dazu etwas anzuführen?VL: Ihre Aussagen sind unverständlich, da Sie am 27.08.2009 wortwörtlich gesagt haben, dass die Übersetzung vom Dolmetsch Hr. römisch 40 falsch vorgenommen wurde und der Dolmetsch ein "Scheiß Iraner" ist. Haben Sie dazu etwas anzuführen?

Antwort: So etwas habe ich nicht gesagt und nicht gemeint. Ich war vielleicht ein wenig aufgeregt. Es war aber alles nur wegen dieser Einvernahme bei der Polizei und wegen diesem Dolmetsch. Generell hatte ich iranische Dolmetscher gemeint, aber keine bestimmte Person. Ganz am Anfang, als ich in Österreich ankam, war ein iranischer Dolmetsch anwesend. Er hatte Probleme mit einem Bein. Er konnte nicht gut zu Fuß gehen. Den Namen habe ich aber inzwischen vergessen. Er hat damals alles falsch übersetzt, nicht alles, sondern vor allem in Bezug auf meinen Familienstand. Die Frage war, ob ich ledig oder verheiratet bin. Ich habe geantwortet:

Verheiratet. Er hat gefragt, ob ich Dokumente habe. Und dann hat er gesagt, wenn ich keine Dokumente habe, bin ich automatisch ledig. Er hat das so gesagt.

VL: Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache Dari bestellt und entsprechend beeidet worden. Der Bestellbescheid liegt in einem Ordner in der Kanzlei auf. Können Sie sich mit dem hier anwesenden Dolmetsch einwandfrei verständigen?

Antwort: Ja, weil ich inzwischen Deutsch kann. Und alles, was er in Deutsch sagt, kann ich verstehen. In Thalham war es auch so. Ich konnte schon Deutsch. Und der Dolmetscher und ich waren beide laut miteinander, weil er alles nicht richtig und korrekt übersetzt hat. Danach habe ich direkt mit dem Polizeibeamten gesprochen.

Frage: Nochmals: Verstehen Sie den hier anwesenden Dolmetsch einwandfrei?

Antwort: (ASt. antwortet zögerlich) Ja, Herr XXXX, ich verstehe Sie gut. Sie sollen aber bitte auch genau übersetzten, was ich sage.Antwort: (ASt. antwortet zögerlich) Ja, Herr römisch 40 , ich verstehe Sie gut. Sie sollen aber bitte auch genau übersetzten, was ich sage.

Anmerkung: Der ASt. wird ausdrücklich auf die Aufgabe des Dolmetschers hingewiesen, dass dieser lediglich als Sprachmittler dient.

....

Frage: Sind Sie in psychologischer Behandlung?

Antwort: Nein. In Behandlung bin ich nicht. Aber ich bin psychisch sehr belastet. Das ist alles wegen meinem Asylverfahren. Ich denke immer wieder nach, was jetzt passieren kann, was die Zukunft bringt. Ob ich positiv oder negativ werde? Was mit meiner Familie ist. Solche Gedanken habe ich und deshalb bin ich sehr, sehr belastet.

Frage: Waren Sie jemals in psychologischer Behandlung?

Antwort: Einmal hatte ich in Salzburg einen Autounfall und ich wurde von einem Arzt untersucht. Er sagte, dass es Stress war. Der Hauptgrund war Stress.

Frage: Haben Sie irgendwelche ärztlichen Unterlagen?

Antwort: Nein, nein. So war es nicht. Ich war nicht stationär aufgenommen. Ich war unterwegs, es war in der Nacht. Ich kam von Hallein. Es war nach der Arbeit, ich war sehr müde und deswegen prallte ich gegen eine Haustür.

Frage: Nochmals: Nicht nur in Bezug auf des Unfalls - Haben Sie irgendwelche ärztlichen Unterlagen?

Antwort: Nein.

Frage: Wann war der Unfall?

Antwort: November, im letzten Jahr.

VL: Sie werden darauf hingewiesen, dass Daten in sehr unterschiedlichen Arten angeführt werden können. Und wenn Sie eine Zeitangabe nicht anführen können, dann sagen Sie es gleich!

Antwort: Gut zu wissen. An alle verschiedenen Daten kann man sich nicht immer erinnern. Einiges kann ich nur ungefähr sagen.

...

Frage: Sie wurden im Zuge Ihrer Asylverfahren 02 00.189, 02 15.858 und 08 00.828 zu Ihren Personalien, Ihrem Fluchtweg und Fluchtgrund einvernommen. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen?

Antwort: Alles, was ich gesagt habe, war die Wahrheit. Wenn ich jetzt aber die Niederschriftprotokolle durchlese, gibt es viele Fehler da. Einiges konnte ich vielleicht nicht genau erklären und einiges wurde falsch übersetzt.

Frage: Haben Sie Dokumente, Beweismittel oder Unterlagen?

Antwort: Ich habe eine Geburtsurkunde, die habe ich bereits vorgelegt. Die wurde sogar im Jahr 2003 übersetzt. Das haben Sie (Hr. Mag. XXXX) sogar gemacht, glaube ich.Antwort: Ich habe eine Geburtsurkunde, die habe ich bereits vorgelegt. Die wurde sogar im Jahr 2003 übersetzt. Das haben Sie (Hr. Mag. römisch 40 ) sogar gemacht, glaube ich.

Frage: Haben Sie sonst noch irgendwelche Unterlagen in den drei Asylverfahren vorgelegt?

Antwort: Nein. Weil ich nicht mehr hatte und habe. Inzwischen bekam ich eine Heiratsurkunde. Und das war nicht leicht, solch eine Heiratsurkunde zu bekommen. Es war sehr, sehr schwer. Aber die habe ich nun jetzt.

Frage: Nochmals: Die Frage bezieht sich auf Ihre gesamten

Asylverfahren, auch das nunmehr anhängige Verfahren 08 00.828:

Welche Dokumente - außer Tazkira und Heiratsurkunde - haben Sie in den Verfahren vorgelegt?

Antwort: Ich hatte nur einen Tazkira, das war im Jahr 2003, als ich den vorlegte. Und ansonsten hatte ich noch diese Heiratsurkunde.

Frage: Waren Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung am 02.01.2002 im Besitz weitere afghanischer Identitätsdokumente?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie sich sicher?

Antwort: Ja.

...

VL: Nochmals: Sie haben zuvor angeführt, dass Sie beim Durchlesen der bis jetzt aufgenommen Niederschriften Fehler entdeckt haben. Führen Sie sämtliche Punkte an, die Ihrer Meinung nach nicht richtig aufgenommen wurden bzw. die Sie nicht richtig zum Ausdruck gebracht haben! Eine Zusammenfassung ist nicht erwünscht!

Antwort: Ich will zuerst bitte unbedingt drei oder vier Punkte nennen, die sehr wichtig sind. Bitte lassen Sie mich diese sagen.

1.) Es herrscht in Afghanistan seit 30 Jahren Krieg.

2.) Mehr als 3 Millionen Menschen wurden getötet und mehr als 6 Millionen mussten flüchten, um Ihr Leben zu retten. Das ist ein allgemeiner Grund. Obwohl momentan die Truppe von mehr als 37 verschiedenen Ländern in Afghanistan anwesend und präsent ist, gibt es dort nach wie vor Krieg.

VL: Die allgemeinen Ausführungen über Afghanistan sind nicht nötig.

Nochmals: Sie haben zuvor angeführt, dass Sie beim Durchlesen der bis jetzt aufgenommen Niederschriften Fehler entdeckt haben. Führen Sie sämtliche Punkte an, die Ihrer Meinung nach nicht richtig aufgenommen wurden bzw. die Sie nicht richtig zum Ausdruck gebracht haben!

Antwort: Den letzten Punkt sage ich noch und dann werde ich Ihre Frage beantworten. Auch heutzutage und sogar täglich werden die Leute in Afghanistan umgebracht. Wir sind aus der Provinz Parwan. Mein Vater war für die Partei Hezb-e Demokratic Khalgh Afghanistan. Er kam aus Parwan und lebte Kabul.

Frage: Wurden diese Angaben nicht in das Einvernahmeprotokoll aufgenommen?

Antwort: Ich bin noch nicht fertig. Ich muss den Satz noch beenden. Mein Vater hat Philosophie unterrichtet. Es wurde protokolliert, dass er die Sprache Dari unterrichtet hat. Als die Mudjaheddin kamen, wurde mein Vater festgenommen. Sie haben meinen Vater mitgenommen. Und für uns war mein Vater danach verschollen. Mein Vater glaubte nicht an die religiösen Punkte. Wir, die ganzen Familienmitglieder, Kinder, wurden so erzogen. Wir haben solch eine Erziehung von meinem Vater bekommen. Das heißt, gegen den islamischen Fundamentalismus.

VL: Nochmals: Sie haben zuvor angeführt, dass Sie beim Durchlesen der bis jetzt aufgenommen Niederschriften Fehler entdeckt haben. Führen Sie sämtliche Punkte an, die Ihrer Meinung nach nicht richtig aufgenommen wurden bzw. die Sie nicht richtig zum Ausdruck gebracht haben! Es entsteht der Eindruck, dass Sie ein Vorbringen vorbereitet haben und dies nun anführen wollen. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit und führen Sie die geforderten Punkte - die Unstimmigkeiten in den Einvernahmeprotokolle - an!

Antwort: Wie kann ich jetzt so viele Niederschriften im Kopf. Langsam, Frau XXXX. In den Einvernahmeprotokolle steht, dass ich Afghanistan verlassen habe, da ich hier lernen und studieren wollte. Und weil so etwas in Afghanistan unmöglich war. Ich bin aber nicht aus diesem Grund geflüchtet. Sondern, weil mein Leben in Gefahr war.Antwort: Wie kann ich jetzt so viele Niederschriften im Kopf. Langsam, Frau römisch 40 . In den Einvernahmeprotokolle steht, dass ich Afghanistan verlassen habe, da ich hier lernen und studieren wollte. Und weil so etwas in Afghanistan unmöglich war. Ich bin aber nicht aus diesem Grund geflüchtet. Sondern, weil mein Leben in Gefahr war.

Frage: Wie kommt es, dass lt. Ihren Angaben im Einvernahmeprotokoll steht, dass Sie aufgrund der mangelnden Bildung Afghanistan verlassen haben?

Antwort: Ja, es wurde so protokolliert. Die Frage war: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Ich habe so geantwortet: Weil dort die Taliban sind, dort Krieg herrscht und ich nicht lernen und die Schule besuchen konnte. Oder weil es dort keine guten Ärzte gibt. Oder so.

Frage: Haben Sie das auch so bei der Einvernahme gesagt?

Antwort: Nein, nein. Das habe ich nicht so gesagt. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich solche Sätze gesagt habe.

Frage: Was haben Sie damals als Fluchtgrund angeführt?

Antwort: Ich bin damals am Abend in Traiskirchen angekommen. Am darauffolgenden Tag wurde ich in der Früh einvernommen. Ich habe gesagt, dass ich geflüchtet bin, weil mein Leben dort in Gefahr war, weil mich die Taliban umbringen wollten und weil ich die Häuser und Adressen der Mudjaheddin an die Taliban verraten hatte. Ich war unter Druck und zwangsweise musste ich den Taliban diese Informationen sagen.

Frage: Wurde diese Aussage protokolliert?

Antwort: Nein, eben. Das wurde nicht protokolliert. Ich wurde gefragt, ob es mir gut geht, ob ich eine bestimmte Krankheit habe oder nicht. Ich habe damals gesagt, dass ich ein wenig Probleme mit meiner Nase habe. In Klammer sage, dass ich hier in XXXX einigeAntwort: Nein, eben. Das wurde nicht protokolliert. Ich wurde gefragt, ob es mir gut geht, ob ich eine bestimmte Krankheit habe oder nicht. Ich habe damals gesagt, dass ich ein wenig Probleme mit meiner Nase habe. In Klammer sage, dass ich hier in römisch 40 einige

Jahre später operiert wurde. Der Dolmetsch hat damals gesagt: Warum hast du das nicht alles in Afghanistan behandeln lassen? Ich habe gesagt, dass das nicht ging. Dann wurde protokolliert: Weil es in Afghanistan keine guten Ärzte gibt und solche Krankheiten nicht behandelt werden können, bin ich auf der Flucht.

Frage: Welche weiteren Punkte stimmen in den Einvernahmeprotokollen nicht?

Antwort: Da gibt es viele, viele. Das dauert.

Frage: Nehmen Sie sich Zeit, überlegen Sie!

Antwort: Ich habe so viel Stress und ich stehe massiv unter Druck. Wenn Sie, Frau XXXX, an meiner Stelle wäre, würden Sie sich wahrscheinlich an nichts erinnern. Bei allem Respekt sage ich das, ich will, dass Sie nachvollziehen, dass ich unter Druck stehe.Antwort: Ich habe so viel Stress und ich stehe massiv unter Druck. Wenn Sie, Frau römisch 40 , an meiner Stelle wäre, würden Sie sich wahrscheinlich an nichts erinnern. Bei allem Respekt sage ich das, ich will, dass Sie nachvollziehen, dass ich unter Druck stehe.

VL: Sie warten nun geraume Zeit auf diese Einvernahme, haben Personen beschuldigt und nun haben Sie die Gelegenheit, alles zu sagen, was Ihrer Meinung nicht korrekt gelaufen ist. Nützen Sie die Gelegenheit!

Antwort: Ich habe mit solche Fragen nicht gerechnet. Ich habe nicht gedacht, dass Sie fragen, welche Punkte falsch protokolliert wurden oder solche Fragen. Ich habe sogar nicht mit der Frage gerechnet:

warum ich vor ungefähr zehn Jahren verlassen habe. Es ist zehn Jahre her, vielleicht existieren viele Probleme von damals nicht mehr oder vielleicht doch noch. Ich habe gedacht, dass Sie fragen werden, was jetzt ist. Was ich jetzt nach 10 Jahren in Österreich mache. Was für Möglichkeiten es jetzt gibt. Und wie schaut die Zukunft aus und welche Perspektiven es gibt.

VL: Sie sind hier von einem Anwalt vertreten. Diese von Ihnen angeführten Fragen hätten Sie bereits schon im Vorfeld zum größten Teil abklären können!

Antwort: Mein Rechtsanwalt ist leider seit drei Monaten krank. Das heißt, er war nicht aktiv. Wir hatten keinen Kontakt. Am Freitag habe ich angerufen und mit Herrn Dr. XXXX gesprochen. Er hat gesagt, dass er am Dienstag keine Zeit hat. Außerdem wusste er nicht Bescheid, worum es geht. Und gestern habe ich angerufen und mit Frau Victoria gesprochen und sie hat dann gemeint, dass sie mich begleitet. Ich hatte leider diese Chance nicht, dass ich vorher mit meinem Anwalt alle Details bespreche und mich für diese Einvernahme bei Ihnen, Frau XXXX, vorbereitet.Antwort: Mein Rechtsanwalt ist leider seit drei Monaten krank. Das heißt, er war nicht aktiv. Wir hatten keinen Kontakt. Am Freitag habe ich angerufen und mit Herrn Dr. römisch 40 gesprochen. Er hat gesagt, dass er am Dienstag keine Zeit hat. Außerdem wusste er nicht Bescheid, worum es geht. Und gestern habe ich angerufen und mit Frau Victoria gesprochen und sie hat dann gemeint, dass sie mich begleitet. Ich hatte leider diese Chance nicht, dass ich vorher mit meinem Anwalt alle Details bespreche und mich für diese Einvernahme bei Ihnen, Frau römisch 40 , vorbereitet.

Frage: Gibt es noch etwas, was Ihnen zu der angeblich falschen Protokollierung Ihrer Angaben einfällt?

Antwort: Irgendwo wurde auch protokolliert, dass ich mit den Hazara in Afghanistan Probleme hatte. Ich habe aber damals gesagt, dass in Afghanistan Krieg herrscht. Fast alle sind daran beteiligt, Farsi-sprechende wie Hazara und Tadjiken und Pashtu-sprechende Leute. Es wurde nicht protokolliert, dass mein Vater bei der kommunistischen Partei war, dass er gegen die islamischen Fundamentalisten tätig war. Und es wurde auch nicht protokolliert, dass er nur deswegen und aus diesem Grund verschleppt wurde und seither verschollen ist. Es wurde auch nicht protokolliert, dass wir, auch ich, aus diesem Grund in Gefahr waren. Ich wurde gefragt, was passieren würde, wenn ich nach Afghanistan zurückkehren müsste. Als Antwort steht, dass ich dort umgebracht werden würde. Es steht aber nicht, wer mich umbringen will und warum und wie, obwohl ich alles gesagt habe. Ich kann mich an die Details nicht mehr erinnern. Wenn ich die Protokolle durchlese, kann ich mich vielleicht daran wieder erinnern.

Frage: Fällt Ihnen noch etwas zu der angeblich falschen Protokollierung Ihrer Angaben ein?

Antwort: Nein, momentan nicht. Es wurde protokolliert oder etwas ähnliches, was ich jetzt sage: Ich bin gekommen, weil ich mich hier operieren lassen will. Nur aus gesundheitlichen Gründen. Und mir geht es nicht gut, ich habe irgendein bestimmtes Problem, ich habe eine bestimmte Krankheit. Ich kann mich jetzt nicht daran erinnern, was für eine Krankheit. Das steht aber im Einvernahmeprotokoll. Das stimmt alles überhaupt nicht. Mir ging es damals gesundheitlich viel besser als heute. Und solche Krankheiten habe ich damals nicht erwähnt.

Frage: Wann wurden Sie an der Nase operiert?

Antwort: 2004.

Frage: Warum wurden Sie an der Nase operiert?

Antwort: Es war zuviel Fleisch, das wurde weggenommen. Ich konnte nicht gut atmen. Um die Augen wurde alles gereinigt.

Frage: Haben Sie die Angaben, die lt. Ihrer Aussage nicht protokolliert wurden, auch bei den Einvernahmen so angeführt, wie Sie sie heute gesagt haben?

Antwort: Es wurde falsch protokolliert. Ich habe es damals so gesagt wie heute, aber es wurde anders protokolliert.

Frage: Warum haben Sie die Einvernahmeprotokolle unterschrieben, wenn dort nicht niedergeschrieben wurde, was Sie angeblich gesagt haben?

Antwort: Ich habe es nicht richtig verstanden. Auch nicht bei der Rückübersetzung. Am Anfang und bei der ersten Einvernahme war ich ganz neu in Österreich. Ich hatte noch große Angst wegen der ganzen Belastung aus Afghanistan. Bei der anderen Einvernahme konnte ich mich auch nicht ganz konzentrieren, weil ich frisch von England nach Österreich abgeschoben wurde. Auch damals stand ich unter Druck und Stress. Ich habe das ganze Einvernahmeprotokoll überhaupt nicht verstanden.

Frage: Seit wann ist Ihnen bewusst, dass Ihrer Meinung nach gewisse Teile bei den Einvernahmen nicht richtig protokolliert wurden?

Antwort: Seit ich angefangen habe, Deutsch zu lernen. Zu Hause habe ich versucht, alles noch einmal durchzulesen. Und einiges habe ich mit meinen Deutschkenntnissen verstanden und übersetzt.

Frage: Wann merkten Sie das erste Mal, dass anscheinend gewisse Angaben in den Protokollen nicht korrekt aufgenommen wurden?

Antwort: Im Jahr 2006, seit damals. Dort steht auch, dass ich meine Nase im Iran operieren ließ. Woher das kommt, weiß ich nicht. Ich war nicht dort und habe auch dort meine Nase nicht operieren lassen.

VL: Sie werden nun nach persönlichen Daten gefragt. Ihre Antworten sind verbindlich! Führen Sie Ihren vollen Namen an!

Antwort: XXXX. Hier wurde der Vorname mit o geschrieben. Das ist nicht richtig. Ich habe kein großes Problem damit, es kann auch so bleiben. Aber es ist nicht richtig. Und das Geburtsdatum ist:Antwort: römisch 40 . Hier wurde der Vorname mit o geschrieben. Das ist nicht richtig. Ich habe kein großes Problem damit, es kann auch so bleiben. Aber es ist nicht richtig. Und das Geburtsdatum ist:

Frage: Haben Sie Ihren Original Tazkira dabei?

Antwort: Ich werde Ihnen gleich das Original meines Ausweises vorlegen. Das ist jetzt nicht das Original (der Tazkira, von dem eine Kopie im Akt ist.) Der Original Tazkira ist dieser (ASt. legt Tazkira in Heftform vor.) Aufgrund dieses Ausweise konnte der andere Tazkira, den ich von vorgelegt habe, ausgestellt werden.

Tazkira (siehe Übersetzung zu Beginn der Einvernahme)

Tazkira, Zl. XXXX, auf Seite 3 und 5 wurden Teile herausgerissen, ausgestellt am XXXX, ausgestellt vom Innenministerium, Generaldirektion für die Personalien der Bevölkerung, Provinz (unlesbar), 1. Bezirk, Name: XXXX, Name des Vaters: XXXX, Name des Großvaters: XXXX, Geburtsort: XXXX, Geburtsdatum oder Alter: 6 (weiteres nicht mehr vorhanden, da ausgerissen), Religion:Tazkira, Zl. römisch 40 , auf Seite 3 und 5 wurden Teile herausgerissen, ausgestellt am römisch 40 , ausgestellt vom Innenministerium, Generaldirektion für die Personalien der Bevölkerung, Provinz (unlesbar), 1. Bezirk, Name: römisch 40 , Name des Vaters: römisch 40 , Name des Großvaters: römisch 40 , Geburtsort: römisch 40 , Geburtsdatum oder Alter: 6 (weiteres nicht mehr vorhanden, da ausgerissen), Religion:

(unlesbar), Volksgruppenzugehörigkeit: Tadjike, Beruf: (nicht ausgefüllt), Geschlecht: männlich, Familienstand: (nicht ausgefüllt)

Frage: Haben Sie noch weitere Dokumente?

Antwort: Persönliche? Nein.

Frage: Warum wurde bei dem 2. Tazkira Teile entfernt?

Antwort: Das habe ich von meiner Mutter gehört. Die Mudjaheddin sind gekommen. Man hat die Dokumente kontrolliert. Bei dem Stempel war die kommunistische Regierung vermerkt. Deshalb haben die Mudjaheddin diese Seite ausgerissen und weggeworfen.

Frage: Wann wurde Ihr Tazkira zerrissen?

Antwort: Als die Mudjaheddin gekommen sind. Ich kann das genaue Datum nicht nennen. Meine Mutter hat mir alles gesagt.

Frage: Wo waren Sie, als Ihr Tazkira von den Mudjaheddin zerrissen wurde?

Antwort: Ich war nicht zu hause. Ich war im Haus meines Onkels, väterlicherseits.

Frage: Wie lange haben Sie sich nachdem die Mudjaheddin den Tazkira zerrissen haben, noch in Afghanistan aufgehalten?

Antwort: Später wurde das Regime der Mudjaheddin gestürzt. Dann sind die Taliban gekommen. Fast am Ende der Talibanzeit bin ich geflüchtet.

Frage: Hatten Sie irgendwelche Dokumente bei sich, als Sie Afghanistan verlassen haben?

Antwort: Nein. Gar nichts. Gar nichts.

Frage: Wie sind Sie dann zu den beiden Tazkiras gekommen?

Antwort: Der Tazkira in Heftform, den habe ich vor ungefähr zwei Jahren bekommen. Meine Familie im Iran hatte das und von dort wurde es mir geschickt. Den zweite Tazkira, in Din A4 Format hatte der Ehemann meiner Tante mütterlicherseits, der in Pakistan lebt, für mich besorgt. Ich habe ihn darum gebeten. Er fährt nach Afghanistan und ist zwischen Pakistan und Afghanistan unterwegs.

Frage: Wie heißt der Ehemann Ihrer Tante?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: Wann hat XXXX den Tazkira für Sie beantragt?Frage: Wann hat römisch 40 den Tazkira für Sie beantragt?

Antwort: Das war Ende 2003.

Frage: Wo hat XXXX den Tazkira für Sie beantragt?Frage: Wo hat römisch 40 den Tazkira für Sie beantragt?

Antwort: In Kabul.

Frage: Was hat XXXX für die Tazkirabeantragung benötigt?Frage: Was hat römisch 40 für die Tazkirabeantragung benötigt?

Antwort: Eigentlich nichts. Er ist erwachsen und hat viele Jahre in Pakistan gelebt und war ständig in Afghanistan. Er war bei der zuständigen Behörde in Afghanistan. Er nannte meinen Namen und die Behörde hat das im Grundbuch kontrolliert. Das hat alles gepasst und man hat für mich einen neuen Tazkira ausgestellt. Die ganzen Details weiß ich nicht, bei wem er war und mit wem er gesprochen hat.

Frage: Haben Sie jemals in Kabul gelebt?

Antwort: Dort bin ich aufgewachsen. Mein Vater stammte aus Parwan. Aber, als ich noch ein kleines Kind war, sind wir nach Kabul übersiedelt. Meine Mutter sagte, dass ich damals ca. ein Jahr und 40 Tage alt war.

Frage: Benötigte XXXX eine Vollmacht von Ihnen zur Tazkirabeantragung?Frage: Benötigte römisch 40 eine Vollmacht von Ihnen zur Tazkirabeantragung?

Antwort: Nein.

Frage: Kennen Sie den Distrikt Markaz?

Antwort: Markaz heißt direkt die Stadt Parwan. Das heißt Provinz Parwan und das Zentrum der Stadt Parwan ist Markaz.

Frage: Wie erklären Sie sich, dass der Tazkira nicht aus Ausstellungsort Kabul aufweist, sondern Markaz?

Antwort: Markaz Parwan? Der Tazkira wurde ursprünglich am Anfang in Parwan ausgestellt. Es bleibt so, auch wenn man in Zukunft woanders ein Duplikat besorgt. Die Grundbücher sind nach wie vor in Kabul.

Frage: Wann haben Sie den Tazkira in Heftform nach Ihrer Ausreise erhalten?

Antwort: Ein Freund ist von hier in den Iran gereist und hat ihn mitgenommen.

Frage: Wann war das ungefähr?

Antwort: Im Jahr 2008.

Frage: Wann haben Sie den Tazkira in Din A4 Format nach Ihrer Ausreise erhalten?

Antwort: Das alles, was ich gesagt habe, nämlich, dass ich den Ausweis im Jahr 2008 von einem Freund aus dem Iran bekommen habe, gilt für den Tazkira in Din A4 Format und nicht für den, im Heftformat.

Frage: Wann haben Sie den Tazkira in Heftform nach Ihrer Ausreise erhalten?

Antwort: Den Tazkira in Heftform habe ich 2008 von einem Freund aus dem Iran bekommen. Den anderen Tazkira in Din A4 Format habe ich Ende 2003 aus Pakistan erhalten. Der Tazkira wurde von Peshawar aus mit der Post zu mir geschickt. (Der Antragsteller hatte offensichtlich zu Anfangs Probleme mit den Formatangaben.)

Frage: Sie haben den Tazkira im Din A4 Format von dem Ehemann Ihrer Tante mütterlicherseits Ende 2003 per Post aus Peshawar erhalten. Der andere Tazkira war bei Ihrer Mutter. Dieser wurde Ihnen 2008 von einem Freund, der in den Iran gereist ist, mitgenommen. Ist das nun richtig?

Antwort: Nicht Ende 2003, sondern im Jahr 2003. Alles andere stimmt.

Frage: Haben Sie sonst noch irgendwelche Dokumente bekommen?

Antwort: Nein, gar nicht.

...

VL: Dann führen Sie die Namen Ihrer Geschwister an!

Antwort: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, das sind meine vier Schwester.Antwort: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , das sind meine vier Schwester.

Jetzt kommen die Brüder: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.Jetzt kommen die Brüder: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 .

...

Frage: Führen Sie Ihr Geburtsdatum an!

Antwort: XXXX ist es. In Wien hat aber ein afghanischer Übersetzer meine Geburtsurkunde übersetzt und er hat gemeint, dass es XXXX oder XXXX ist. Man kann es nicht mit Sicherheit sagen, was richtig ist. Aber lt. meinen Dokumenten ist es XXXX und ich will, dass es bleibt.Antwort: römisch 40 ist es. In Wien hat aber ein afghanischer Übersetzer meine Geburtsurkunde übersetzt und er hat gemeint, dass es römisch 40 oder römisch 40 ist. Man kann es nicht mit Sicherheit sagen, was richtig ist. Aber lt. meinen Dokumenten ist es römisch 40 und ich will, dass es bleibt.

Frage: Führen Sie Ihr Geburtsdatum an!

Antwort: XXXX ist mein Geburtsdatum. Aber es steht XXXX in den Unterlagen.Antwort: römisch 40 ist mein Geburtsdatum. Aber es steht römisch 40 in den Unterlagen.

Frage: Führen Sie Ihr Geburtsdatum in der Shamsi-Zeitrechnung an!

Antwort: Das ist kompliziert. 6 Jahre alt. Im Jahr. Jetzt ist es 88. Das kann ich nicht sagen. Aber im Tazkira steht alles.

Frage: Nochmals: Führen Sie Ihr Geburtsdatum in der Shamsi-Zeitrechnung an!

Antwort: (Antragsteller beginnt zu rechnen.) XXXX. Das ist das Jahr. Was brauchen Sie noch?Antwort: (Antragsteller beginnt zu rechnen.) römisch 40 . Das ist das Jahr. Was brauchen Sie noch?

VL: Geburtstag und Geburtsmonat!

Antwort: Niemand sagte das zu mir. Auch meine Mutter nicht. Ich habe meine Mutter gefragt. Und sie sagte immer wieder: An diesem Tag passierte das und das. Aber sie nennt kein Datum. Fast alle Afghanen wissen nicht, an welchem Tag und an welchem Monat geboren wurden. Man sagt einfach einen Tag und ein Monat. Genau wie ich. Ich habe den XXXX gesucht, gefunden und errechnet.Antwort: Niemand sagte das zu mir. Auch meine Mutter nicht. Ich habe meine Mutter gefragt. Und sie sagte immer wieder: An diesem Tag passierte das und das. Aber sie nennt kein Datum. Fast alle Afghanen wissen nicht, an welchem Tag und an welchem Monat geboren wurden. Man sagt einfach einen Tag und ein Monat. Genau wie ich. Ich habe den römisch 40 gesucht, gefunden und errechnet.

Frage: Wie haben Sie den XXXX errechnet?Frage: Wie haben Sie den römisch 40 errechnet?

Antwort: Ich habe einmal sehr lange mit einem afghanischen Freund darüber gesprochen. Er ist relativ lange hier und er ist gebildet und er kann gut mit dem Datum umgehen. Er hat das für mich errechnet.

Frage: Wie konnte Ihr Freund den XXXX errechnen? Sie werden darauf hingewiesen, dass es bekannt ist, dass in Afghanistan das Geburtsdatum eine untergeordnete Rolle spielt und dem größten Teil der afghanischen Bevölkerung das Geburtsdatum überhaupt nicht bekannt ist. Offensichtlich wissen auch Sie Ihr Geburtsdatum nicht. Sagen Sie die Wahrheit!Frage: Wie konnte Ihr Freund den römisch 40 errechnen? Sie werden darauf hingewiesen, dass es bekannt ist, dass in Afghanistan das Geburtsdatum eine untergeordnete Rolle spielt und dem größten Teil der afghanischen Bevölkerung das Geburtsdatum überhaupt nicht bekannt ist. Offensichtlich wissen auch Sie Ihr Geburtsdatum nicht. Sagen Sie die Wahrheit!

Antwort: Sie haben es gesagt. Ich sage es auch. Das Geburtsjahr weiß ich, aber nicht den Geburtstag und das Geburtsmonat.

Frage: So führen Sie mit dem XXXX ein fiktives Geburtsdatum. Ist das richtig?Frage: So führen Sie mit dem römisch 40 ein fiktives Geburtsdatum. Ist das richtig?

Antwort: Das Jahr stimmt.

Anmerkung: Dem Antragsteller wird die gregorianische und Shamsi-Zeitrechnung erklärt. Somit kann er nicht einmal sein Geburtsjahr sicher wissen.

Antwort: Am Anfang in Österreich habe gehört, dass man hier ein genaues Geburtsdatum benötigt. Das heißt: Mit dem Tag, Monat und Jahr. Sonst kann man keine Dokumente und Unterlagen bekommen. Sonst gelten die unterlagen nicht. Deshalb habe ich das Datum ausgesucht. Wenn Sie ein besseres finden, dann sagen Sie es mir.

VL: Sie haben vor sich eine Mappe mit Dokumenten liegen. Bitte zeigen Sie alle Dokumente vor!

Personalausweis samt Übersetzung (Kopie ist bereits im Akt)

Heiratsurkunde samt Übersetzung (Kopie ist bereits im Akt)

Übersetzung des Personalausweises durch Hr. Mag. XXXX (wird zum Akt genommen)Übersetzung des Personalausweises durch Hr. Mag. römisch 40 (wird zum Akt genommen)

Original Heiratsurkunde (wird zum Akt genommen)

Schreiben und Antrag des Roten Kreuzes (wird zum Akt genommen)

Farbkopie des Personalausweises der angeblichen Ehefrau (Kopie bereits im Akt)

Fax (Personalausweis der angeblichen Ehefrau, Heiratsurkunde) XXXXFax (Personalausweis der angeblichen Ehefrau, Heiratsurkunde) römisch 40

Kopie des Reisepasses der angeblichen Ehefrau (Kopie bereits im Akt)

Handschriftlich verfasster Zettel mit den Namen der Eltern und Geschwister, sowie deren Geburtsdaten bzw. Geburtsjahr

Antwort: Darf ich Ihnen zu dem Zettel etwas sagen? Ich habe einmal mit meinem Bruder telefoniert. Ich habe ihm gesagt, dass ich nicht weiß, wer von uns wann geboren wurde. So mein Vater und meine Geschwister zum Beispiel. Er hat mir am Telefon einiges gesagt und ich habe es aufgeschrieben.

Frage: Warum haben Sie auf diesem Zettel XXXX und XXXX vermerkt?Frage: Warum haben Sie auf diesem Zettel römisch 40 und römisch 40 vermerkt?

Antwort: Das weiß ich nicht.

VL: Auf dem Zettel sind diese beiden Daten auch noch einmal geschrieben und durchgestrichen. Daneben steht Shamsi und Miladi (gregorianisch).

Antwort: Ich denke, dass ich einmal mein einziges Geburtsdatum umrechnen wollte. Das ist das, denke.

Frage: Welches Geburtsdatum führen Sie derzeit in Österreich?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

VL: Warum haben Sie zuvor den XXXX als Geburtsdatum angeführt?VL: Warum haben Sie zuvor den römisch 40 als Geburtsdatum angeführt?

Antwort: Weil ich dachte, dass ich 28 Jahre alt bin. Dann später habe ich aber mit meiner Mutter telefoniert. Sie sagte, dass ich 29 Jahre alt bin. Ich habe mich dann korrigiert.

Frage: Wann haben Sie angeblich geheiratet?

Antwort: 2000.

Frage: Geben Sie einen konkreten Zeitpunkt an!

Antwort: Die Tage weiß ich nicht, Frau XXXX. Dezember 2000.Antwort: Die Tage weiß ich nicht, Frau römisch 40 . Dezember 2000.

Frage: Wo haben Sie geheiratet?

Antwort: In Kabul.

Frage: Wie heißt Ihre Ehefrau?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: Wer hat Sie und XXXX getraut?Frage: Wer hat Sie und römisch 40 getraut?

Antwort: Das war unter den Taliban. Das war der Imam der Moschee. Wenn damals jemand starb oder wenn etwas passierte, war er zuständig. Islamisch gesehen.

Frage: Welcher Imam von welcher Moschee?

Antwort: XXXX heißt die Moschee, den Namen des Mullahs weiß ich nicht.Antwort: römisch 40 heißt die Moschee, den Namen des Mullahs weiß ich nicht.

Frage: Wo wurde die Ehe behördlich registriert?

Antwort: Damals? Ich musste fliehen. Deswegen war ich nicht mehr in Afghanistan. Meine Frau, meine Tante und meine Mutter sind dann zum Standesamt gegangen und die Ehe wurde registriert.

Frage: Waren damals die Taliban noch an der Macht, als die Ehe registriert wurde?

Antwort: Ja, sie waren noch an der Macht.

Frage: Wo genau wurde die Ehe registriert?

Antwort: Das weiß ich nicht, weil ich nicht dort war. Als ich in Österreich ankam, hatte ich drei, vier Jahre keinen Kontakt zu meiner Familie.

...

Frage: Haben Sie bis jetzt den Dolmetsch einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Welche Blutgruppe haben Sie?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wurde jemals bei Ihnen Ihre Blutgruppe festgestellt?

Antwort: Ja, ja. Ich wusste es auch. Das habe ich auch schon einmal gehört.

Frage: Was haben Sie einmal gehört?

Antwort: Ich weiß es nicht. A+ vielleicht, ich weiß es nicht.

Frage: Wissen Sie noch, wann Ihre Blutgruppe bestimmt wurde?

Antwort: Das war in Afghanistan.

Frage: Können Sie den Zeitraum näher eingrenzen?

Antwort: Das weiß ich wirklich nicht.

Frage: Warum wurde damals Ihre Blutgruppe bestimmt?

Antwort: Ich glaube, dass ich noch in der Schule war. Das wurde von der Schule organisiert. Jedes Jahr mussten alle Schüler Blutspenden.

Frage: Hatten Sie einen Blutspendeausweis?

Antwort: Nein.

Frage: Gibt es irgendein Dokument, indem Ihre Blutgruppe vermerkt wurde?

Antwort: Nein.

Frage: Wenn Sie in der Schule Blut spendeten, wurde dort Ihre Blutgruppe vermerkt?

Antwort: Am Anfang nicht, aber dann später unter der Najibullah Regierung haben wir aus Neugierde gefragt, welche Blutgruppe wir haben. Sonst hätten wir es nicht erfahren. Unter Najibullah wurde Kabul mehrfach bombardiert und angegriffen. Es gab viele Verletzte. Und einige benötigten Blutkonserven.

Frage: Warum haben Sie nun einen dritten Asylantrag gestellt?

Antwort: Weil ich wissen will, was für eine Zukunft ich in Österreich erwarten kann. Weil ich seit einigen Jahren in Österreich lebe und nach wie vor keine Dokumente habe. Es tut weh, wenn man in Salzburg lebt und nicht einmal bis Freilassing reisen kann. Außerdem habe ich in Afghanistan Probleme. Und aus diesem Grund habe ich einen neuen Asylantrag gestellt.

Frage: Sie haben bereits in den ersten beiden Asylanträgen Ihren Fluchtgrund geschildert. Gibt es neue Beweismittel hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes?

Antwort: Neue Beweismittel habe ich nicht. Ich weiß aber und ich bin mir ganz sicher, dass mein Leben in Afghanistan in großer Gefahr ist.

Frage: Woher wissen Sie das?

Antwort: 1. Meine ganze Familie musste fliehen, weil die gesamte Familie dort in Gefahr ist. 2. Als die Taliban kamen, konnte ich nicht sehr schnell fliehen. Das ist mir nicht gelungen. Die Taliban haben mich massiv unter Druck gesetzt und deswegen habe ich einige Adressen von Mudjaheddins den Taliban gesagt. Die Taliban haben diese Häuser angegriffen und ich war auch als Kenner des Gebietes dabei. Die Kommandanten waren bereits weg, sie waren alle auf der Flucht. Die Familien der Kommandanten waren aber zu Hause. Mehrere solche Leute, Kinder, Frauen, Schwestern oder Brüder der Kommandanten wurden mitgenommen und misshandelt. Inzwischen hat meine Familie ein wenig Geld für mich besorgt. Mit diesem Geld konnte ich auch fliehen, wie viele andere Afghanen und so konnte ich mein Leben retten. Als ich geflüchtet bin, herrschte nach wie vor dort Krieg. Dann sind die ausländischen Truppen gekommen. Sie haben den Afghanen geholfen, die Macht wieder zu bekommen. Momentan sind viele Mudjaheddin in Afghanistan an der Macht. Die Leute, die ich verraten habe, waren auch Mudjaheddin. Die Mudjaheddin sind momentan an der Macht. Außerdem war mein Vater wie erwähnt ein Mitglied der Partei Hezb-e Demokratic Khalgh Afghanistan. Das heißt automatisch, dass er ein Kommunist war und gegen den Islam. Ich habe auch solch eine Erziehung von meinem Vater erhalten. Ich wurde so erzogen. Das heißt, ich war und bin auch gegen den islamischen Fundamentalismus.

Frage: Erklären Sie Ihre Aussage: "Ich bin gegen den islamischen Fundamentalismus!"

Antwort: Dort wo ich geboren wurde und aufgewachsen bin, sind alle Muslime. In meinem Ausweis steht auch, dass ich Moslem bin. Das leben in unserer Familie war aber nicht vom Islam geprägt. Das heißt, meine Mutter oder meine Ehefrau sollen nicht unbedingt eine Burka oder ein Kopftuch tragen. Und mein Vater hat nie gesagt, dass meine Schwestern, nur weil sie Töchter sind, die Schule nicht besuchen dürfen. Mein Vater war ein freier Mann, er war für die Freiheit. Die ganze Familie war auch so. die Familie war westlich orientiert. Damals hat mein Vater in Afghanistan alkoholische Getränke getrunken. In unserer Familie war so etwas nie ein Tabu.

Frage: Kam es zu Problemen aufgrund des Konsums von Alkohol in Ihrer Familie?

Antwort: als die Mudjaheddin Afghanistan erobert haben, haben sie uns als Kommunisten bezeichnet. Kommunist zu sein heißt, dass die Männer und, oder Frauen Alkohol trinken. Die Frauen sind frei, sie müssen nicht eine Burka tragen. Auch in der Öffentlichkeit nicht. Wenn jemand damals Kommunist genannt wurde, sind alle Begriffe da drinnen.

Frage: Nochmals: Kam es zu Problemen aufgrund des Konsums von Alkohol in Ihrer Familie?

Antwort: Ja, als die Mudjaheddin gekommen sind, haben sie meinen Vater festgenommen und mitgenommen, weil er Kommunist war, weil er Alkohol getrunken hat und so weiter. Wir haben von meinem Vater nichts mehr gehört. Mein Vater war wie gesagt Mitglied der Partei Hezb-e Demokratic Khalgh Afghanistan. Dort hat er Philosophie unterrichtet und gegen die Werte der Mudjaheddin Werbung gemacht.

Frage: Wo hat Ihr Vater unterrichtet?

Antwort: In Kabul.

Frage: In welcher Schule hat er unterrichtet?

Antwort: Den Namen der Schule weiß ich nicht. Eine Gruppe von Lehrer haben unterrichtet und mein Vater war auch einer der Lehrer.

Frage: Wie alt waren die Schüler Ihres Vaters?

Antwort: Diese Lehrer und auch mein Vater haben nicht in einer klassischen Schule unterrichtet. Die Leute, die unterrichtet wurden, waren selber Kommandanten, Militärpersonen, Mitglieder der Partei und so weiter.

Frage: Wo genau befand sich die Schule, in der Ihr Vater unterrichtet hat?

Antwort: Die hat man dort XXXX genannt. Das ist XXXX. Es war weit von unserem Haus entfernt. Ich war noch ein kleines Kind und ich wusste nicht, wo er ist und wo er arbeitet.Antwort: Die hat man dort römisch 40 genannt. Das ist römisch 40 . Es war weit von unserem Haus entfernt. Ich war noch ein kleines Kind und ich wusste nicht, wo er ist und wo er arbeitet.

Frage: Wie lange hat Ihr Vater als Lehrer dort gearbeitet?

Antwort: Mein Vater stammte aus Parwan. In Parwan hatte er Grundstücke, Felder, alles. Die Partei hat so entschieden, dass er mit seiner Familie von Parwan nach Kabul übersiedelt. Dort war er am Anfang ein Soldat der Partei und einige Zeit später hat er angefangen, als Lehrer zu unterrichten.

Frage: Wann hat Ihr Vater zuletzt als Lehrer unterrichtet?

Antwort: Als die Mudjaheddin Kabul erobert haben, war es das letzte Mal. Mein Vater ist nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Wir hatten Angst und hörten dann, dass er festgenommen wurde.

Frage: Von wem wurde Ihr Vater festgenommen?

Antwort: Von den Mudjaheddin, von einem Kommandanten namens XXXX. Er kannte meinen Vater und er ist auch ursprünglich aus Parwan. Sein Bruder heißt XXXX.Antwort: Von den Mudjaheddin, von einem Kommandanten namens römisch 40 . Er kannte meinen Vater und er ist auch ursprünglich aus Parwan. Sein Bruder heißt römisch 40 .

Frage: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater festgenommen wurde?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Haben Sie noch Erinnerungen an Ihren Vater?

Antwort: Ja, schon.

VL: Wenn Sie sich noch an Ihren Vater erinnern können, dann können Sie auch einen ungefähren Zeitpunkt der Festnahme Ihres Vaters anführen!

Antwort: Ich war ca. 15 oder 16 Jahre alt.

Frage: Woher wissen Sie, wer Ihren Vater festgenommen hat?

Antwort: Zwei Onkel väterlicherseits von mir lebten damals in Parwan. Dieser Kommandant XXXX und seine Männer haben die beiden Onkel regelmäßig misshandelt und unter Druck gesetzt. Man sagte zu meinen Onkel: Dein Bruder ist jetzt in Kabul, er ist ein Kommunist und solche Sachen. Letztendlich mussten beide Onkel fliehen.Antwort: Zwei Onkel väterlicherseits von mir lebten damals in Parwan. Dieser Kommandant römisch 40 und seine Männer haben die beiden Onkel regelmäßig misshandelt und unter Druck gesetzt. Man sagte zu meinen Onkel: Dein Bruder ist jetzt in Kabul, er ist ein Kommunist und solche Sachen. Letztendlich mussten beide Onkel fliehen.

Frage: Was bezweckte der Kommandant mit den Drohungen gegen Ihre Onkel?

Antwort: Der Kommandant und die Mudjaheddin allgemein haben gemeint, dass wir - die ganze Familie - Kommunisten sind. Die Kommunisten haben dort nichts verloren, sie sind keine echten Moslems und für solche Leute gibt es in Afghanistan keinen Platz.

Frage: Warum wurden die Onkel väterlicherseits nur bedroht?

Antwort: Der Kommandant und seine Männer hatten auch vor, die Onkel umzubringen. Beide konnten rechtzeitig fliehen.

Frage: Welche Position hatte Ihr Vater bei der Partei?

Antwort: Mein Vater war in dieser Gruppe. Er hat gemeinsam mit den anderen unterrichtet. Seine Aufgabe war, die Wahrheit über die Mudjaheddin zu schildern. Er hat überall gesagt, wer die Mudjaheddin tatsächlich sind und sie vorhaben, wenn sie an die Macht kommen. Außerdem hat er für die Partei gearbeitet. Alles, was die Partei verlangte, im Büro oder im Außendienst.

Frage: Was hat Ihr Vater für die Partei gearbeitet?

Antwort: Die Partei hatte mehrere weitere Außenstellen, überall und die Partei war damals in Afghanistan an der Macht. Mein Vater musste woanders hingehen, in eine andere Außenstelle und etwas erledigen. Und dann wieder woanders hin.

Frage: Welche Aufgaben hatte Ihr Vater bei der Partei?

Antwort: Ich weiß es wirklich nicht, welche Position er dort hatte. Ob er ein General oder Oberst war. Immer wenn jemand damals gefragt hat, was mein Vater beruflich macht, habe ich gesagt, dass er ein Soldat ist. Immer, wenn er nach Hause zurück gekommen ist, sagten wir: Der Soldat ist zurückgekehrt. Das heißt nicht, dass er ein einfacher Soldat oder der Präsident des Landes war. Ein Jeep stand immer zur Verfügung und mit diesem Jeep war er immer unterwegs. Entweder alleine oder mit anderen Mitarbeitern.

Frage: Sie haben erklärt, dass Ihr Vater für die Partei Philosophie unterrichtet hat. Sind Ihnen noch weitere Tätigkeiten Ihres Vaters für die Partei bekannt?

Antwort: Nein. Ich weiß nichts.

Frage: Denken Sie nach. Fallen Ihnen noch weitere Tätigkeiten Ihres Vaters für die Partei ein?

Antwort: Ich weiß es nicht. Das war alles damals für mich kein Thema. Ich konnte nicht vorher wissen, dass in Zukunft eine neue Regierung an die Macht kommt. Dass wir später als Kommunisten bezeichnet werden. Solche Gedanken hatte ich damals nicht.

Frage: Seit wann lebt Ihre Familie im Iran?

Antwort: Nach 2004.

Frage: Wo leben Ihre Onkel väterlicherseits?

Antwort: Einer lebt in Teheran und er andere in XXXX, das ist auch im Iran.Antwort: Einer lebt in Teheran und er andere in römisch 40 , das ist auch im Iran.

Frage: Gibt es etwas, womit Sie Ihre dritte Asylantragstellung begründen wollen und das Sie noch nicht in den ersten beiden Verfahren angeführt haben?

Antwort: Dass ich kein religiöser Mensch bin, dass ich nicht mehr an den Islam glaube und dass ich deswegen in Afghanistan Probleme bekommen werde. Wenn man so denkt, wie ich heute, hat man keinen Platz mehr in Afghanistan. Man wird als Kommunist oder Ungläubiger bezeichnet. Und solche Leute haben in Afghanistan keinen Platz.

Frage: Ihr ausgewiesener Vertreter hat am 21.01.2001 eine schriftliche Begründung Ihres Asylantrages eingereicht. Was wurde in dieser Begründung angeführt?

Antwort: Welcher Anwalt?

VL: Dr. Mory. Haben Sie mehrere Anwälte?

Antwort: Nein, nur Dr. Mory. Ich dachte an die Caritas. Ich weiß nicht ganz genau, was er geschrieben hat.

Frage: Was wissen Sie über den Inhalt dieser schriftlichen Begründung?

Antwort: Einmal war ich bei Dr. Mory wegen meiner Frau. Und wegen der Asylantragstellung und den Fluchtgründen haben wir nicht gesprochen. Er weiß aber, dass ich einen neuen Asylantrag stellen wollte.

Frage: Haben Sie mit Dr. Mory die schriftliche Ausfertigung Ihrer Asylantragsbegründung besprochen?

Antwort: Doch, wir haben mit einander darüber gesprochen. Was er geschrieben hat und wie er es formuliert hat, weiß ich nicht.

Frage: Sie wurden lediglich nach dem Inhalt dieser schriftlichen Begründung gefragt. Kennen Sie nun den Inhalt oder nicht?

Antwort: Die Probleme die ich in Afghanistan habe und das habe ich bereits jetzt schon erklärt. Wir haben auch einmal ausführlich über die aktuelle Lage in Afghanistan gesprochen. Was er alles geschrieben hat, weiß ich nicht. Dr. Mory hatte immer wenig Zeit. Es war schwer mit ihm ausführlich zu sprechen. Ich musste immer kurz und bündig formulieren, alles zusammenfassen.

Frage: Seit wann werden Sie von Dr. Mory vertreten?

Antwort: Seit ca. vier Jahren. Seit Sie mir einen § 15 gegeben haben. Die Zurückweisung nach Afghanistan ist erlaubt. Die Caritas hat mir den Bescheid. Sie hat gesagt, dass sie keine Berufung machen dürfen. Dann bin ich zu Dr. Mory gegangen. Dr. Mory hat gesagt, dass das was kostet. Dann hat er in meinem Namen einen Antrag gestellt und dann haben Sie für mich ein Visum ausgestellt.Antwort: Seit ca. vier Jahren. Seit Sie mir einen Paragraph 15, gegeben haben. Die Zurückweisung nach Afghanistan ist erlaubt. Die Caritas hat mir den Bescheid. Sie hat gesagt, dass sie keine Berufung machen dürfen. Dann bin ich zu Dr. Mory gegangen. Dr. Mory hat gesagt, dass das was kostet. Dann hat er in meinem Namen einen Antrag gestellt und dann haben Sie für mich ein Visum ausgestellt.

Frage: Gibt es neue Information zu Ihren Fluchtgründen oder Beweismittel, die Sie in keinem der drei Verfahren bis jetzt angeführt haben?

Antwort: Einiges was ich heute gesagt habe, zum Beispiel, dass mein Vater bei der Partei war. Und dass er gegen den Islam und gegen die Fundamentalisten war. Vorher war die Rede, dass mein Vater Lehrer war und Dari unterrichtete. Ich hatte damals gesagt, dass wir Dari-Sprechende sind, ich habe nicht gesagt, dass mein Vater Dari unterrichtet.

Frage: Haben Sie Kinder?

Antwort: Kinder? Nein.

Frage: Wie alt waren Sie, als Sie Afghanistan verlassen haben?

Antwort: 20 Jahre.

Frage: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Bis die Mudjaheddin gekommen sind, war ich in der normalen Schule. Ich habe nicht gearbeitet. Danach habe ich aber auch nicht gearbeitet. Nur manchmal, ab und zu habe ich in einem kleinen Geschäft gearbeitet, in einem Elektrogeschäft.

Frage: In welchem Krankenhaus wurden Sie hier in Österreich operiert?

Antwort: Im Landeskrankenhaus XXXX.Antwort: Im Landeskrankenhaus römisch 40 .

...

Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?

Antwort: Nein. Ich war in einem Alter in Afghanistan, in dem man nicht politisch tätig sein kann. Meine ganze Familie war politisch tätig. Die Familiensituation war auch politisch.

Frage: Was heißt: Die Familiensituation war auch politisch.

Antwort: Das heißt, zwei Brüder meiner Mutter waren beim Khad. Ein Bruder meines Vaters, der nicht geflüchtet ist und in Afghanistan war, war ein Offizier. Er hat in einer Militärakademie Artillerie unterrichtet. Jetzt ist er im Iran.

VL: Eigenartig, dass Sie den Dienstgrad Ihres Onkels wissen, den Ihres Vaters jedoch nicht!

Antwort: Mein Onkel väterlicherseits ist nach Hause gekommen, wenn er bewaffnet war. Das war immer so. Er hatte einen Revolver bei sich. Der andere Onkel mütterlicherseits war immer mit einem Dienstwagen der afghanischen Armee unterwegs. Als Kind oder als Teenager ist so etwas interessant. Man wird so etwas nicht vergessen.

Frage: Und wie ist Ihr eigener Vater nach dem Dienst heimgekommen?

Antwort: Mein Vater war nicht so. Er hatte zu Hause eine Waffe, wie alle anderen Afghanen. Ich glaube, dass er auch im Auto eine Waffe hatte. Aber bei sich hatte er keine Waffe. Er war nicht bewaffnet unterwegs.

Frage: Wie kann aus dem Tragen einer Waffe, einem Dienstwagen der Dienstgrad der jeweiligen Person geschlossen werden?

Antwort: Mein Onkel väterlicherseits war auch zu Hause fast immer uniformiert. Und wenn man diese Uniform gesehen hat, konnte man einige interessante Dinge an der Schulter sehen. Damals wusste ich nicht, auch jetzt weiß ich nicht, was das für ein militärischer Rang war. Es war aber einfach nicht zu übersehen. Man sieht so etwas.

Frage: Was für einen militärischen Rang hatte Ihr Onkel?

Antwort: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, welche Ränge es jetzt überhaupt gibt. Zum Beispiel: Unteroffizier, Leutnant, Oberst, General.

Frage: Wie können Sie dann wenige Sätze zuvor behaupten: Ein Bruder meines Vaters, der nicht geflüchtet ist und in Afghanistan war, war ein Offizier?

Antwort: Er war ein Offizier. Jeder hat in als Saheb Mansab (= Offizier) bezeichnet. Niemand hat zum Beispiel Herr X zu Hause ist. Man hat gefragt, ob Saheb Mansab zu Hause ist. Bei meinem Vater war es auch so: Ist Herr Lehrer zu Hause? Auch seine Freunde und seine Bekannten haben ihn so genannt.Antwort: Er war ein Offizier. Jeder hat in als Saheb Mansab (= Offizier) bezeichnet. Niemand hat zum Beispiel Herr römisch zehn zu Hause ist. Man hat gefragt, ob Saheb Mansab zu Hause ist. Bei meinem Vater war es auch so: Ist Herr Lehrer zu Hause? Auch seine Freunde und seine Bekannten haben ihn so genannt.

Vorhalt: Vorher haben Sie aber erklärt, dass man Ihren Vater immer als Soldat bezeichnet hat! Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Ja, ich habe aber auch gesagt, dass er Lehrer war und Philosophie Professor war. Wenn jemand in Afghanistan Taxi-Fahrer ist, nennt man ihn immer wieder Taxi-Fahrer. Man sagt keinen Namen. Mein Vater hat auch Philosophie unterrichtet, gemeinsam mit einigen anderen Freunden. Er arbeitete aber nicht in einem bestimmten Büro, oder an einem bestimmten Platz. Er hat unterrichtet, wo ihn die Partei hingeschickt hat. Damals waren auch die Terroristen der Mudjaheddin überall. Einige Leute waren wegen ihrem Beruf besonders in Gefahr. Auch mein Vater.

VL: Führen Sie alles an, was Ihnen zu Philosophie einfällt, was Sie damit verbinden! Sie können einen philosophischen Vortrag halten. Sie können alles anführen, was Ihnen dazu einfällt - ohne Einschränkung!

Antwort: Das ist dort alles geprägt von Religion und Gruppen. Zum Beispiel. Mein Vater war ein Mitglied der Partei und er glaubte an einige Prinzipien. Ich persönlich glaube auch daran. Ich will keinen Bart tragen, ich will nicht, dass mein Frau ein Kopftuch trägt. Ich will, dass ich mit meiner Frau auf der Straße in der Öffentlichkeit gehen kann, ohne dass sie ein Burka trägt. Deswegen, vor allem deswegen, mag ich die Mudjaheddin nicht. Ich bin gegen die Mudjaheddin. Die Mudhaeddin waren einige einfache Leute, die sofort sagten, was sie dachten.

VL: Nochmals: Führen Sie alles an, was Ihnen zu Philosophie einfällt, was Sie damit verbinden! Sie können einen philosophischen Vortrag halten. Sie können alles anführen, was Ihnen dazu einfällt - ohne Einschränkung!

Antwort: Über die Philosophie?

Frage: Was ist Philosophie?

Antwort: Wenn man nicht runter gehen will, dann muss man einfach philosophisch reden und denken können. Das heißt, man muss reden, versuchen zu erklären. Ich habe nicht Philosophie studiert und ich kann nicht Frau XXXX alles darüber erklären. Jeder kann über seine tag tägliche Tätigkeiten etwas erzählen. Wenn Sie fragen, was ich in die letzten zehn Jahre in Österreich gemacht habe, kann ich darüber reden.Antwort: Wenn man nicht runter gehen will, dann muss man einfach philosophisch reden und denken können. Das heißt, man muss reden, versuchen zu erklären. Ich habe nicht Philosophie studiert und ich kann nicht Frau römisch 40 alles darüber erklären. Jeder kann über seine tag tägliche Tätigkeiten etwas erzählen. Wenn Sie fragen, was ich in die letzten zehn Jahre in Österreich gemacht habe, kann ich darüber reden.

Vorhalt: Sie haben zuvor angeführt, dass Ihr Vater Philosophie unterrichtet hat. Ihr Vater hat Sie entsprechend seinen Werten erzogen und zwar angeblich sehr unterschiedlich zu einer typisch, traditionellen afghanischen Familie. Auch wenn Sie nicht Philosophie studiert haben, wurden Sie von Ihrem Vater erzogen und geprägt. Demzufolge kann von Ihnen sehr wohl erwartet werden, dass Sie nähere Angaben über die Arbeit Ihres Vaters, über Philosophie anführen können!

Antwort: Mein Vater hat mit mir und mit uns generell sehr viel gesprochen. Er hat uns vieles beigebracht. Er hat immer gesagt, wie wir uns verhalten müssen, wie wir uns in der Öffentlichkeit präsentieren sollen. Er hat über die Äußerlichkeiten und über das Innere sehr oft gesprochen. Als Vater war er nie streng. Wir hatten unsere Freiheit. Er hat auch fast nie direkt gesagt, was wir tun müssen oder was wir nicht tun dürfen. Er hat sich so verhalten, dass wir in der Praxis gelernt haben, was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Er war über Afghanistan sehr besorgt. Immer wenn er in Kabul eine Explosion gehört hat, meinte er, dass die Mudjaheddin dafür verantwortlich sind. Er hat damals gesagt, wenn die Mudjaheddin irgendwann wieder an die Macht kommen, wird alles kaputt, wird alles ruiniert. Er hat immer mit mir und der ganzen Familie darüber gesprochen, ob wir in Zukunft vielleicht nach Pakistan oder in den Iran reisen sollen, um dort etwas Neues zu erreichen.

Frage: Nochmals: Was verstehen Sie unter Philosophie?

Antwort: Wenn jemand Propaganda macht, ist das Philosophie.

Frage: Hat Ihr Vater Philosophie studiert?

Antwort: Er hat 12 Jahre die Schule besucht, er hatte damals die Matura. Nach der Matura musste man unbedingt den Militärdienst ableisten.

Frage: Nochmals: Hat Ihr Vater Philosophie studiert?

Antwort: Ich weiß es nicht. Er hat mit mir gesprochen und gesagt:

Mein Sohn, nach der Matura musste ich anfangen zu arbeiten, für die Regierung, für die Partei. Und wenn die Lage so in Afghanistan bleibt und so ist, müsst ihr das auch machen.

Frage: Wie kommen Sie darauf, dass Ihr Vater Philosophie unterrichtet hat? Begründen Sie Ihre diesbezügliche Aussage!

Antwort: Ich war damals 13, 14 oder 15 Jahre alt, als die Mudjaheddin kamen. Woher soll ich das alles wissen. Und mein Vater war nicht in der Lage mit seinem kleinen Sohn über komplizierte Dinge zu sprechen oder über seinen Arbeitsverlauf zu diskutieren.

Vorhalt: Lt. Ihren Angaben waren Sie aber nicht so jung, Sie waren ein Jugendlicher. Zudem sind Sie der erstgeborene Sohn Ihrer Familie, dem eine besondere Rolle in der afghanischen Familienstruktur zukommt. Wenn Ihr Vater ein philosophischer Mensch war, wird er Sie entsprechend erzogen und geprägt habe, sodass Sie nun etwas darüber ausführen können. Haben Sie dazu etwas anzuführen?

Antwort: Ich war das älteste Kind meines Vaters. Er hat mich fast überall mitgenommen. Ich habe vieles gesehen und gehört. Ich habe gesehen, wie er mit seine Freunde und Kollegen einige heiße Debatten geführt hat. Über Afghanistan, über die Mudjaheddin, über die Sicherheit des Landes und vor allem über die Religion.

Frage: Welcher Religion sind Sie zugehörig?

Antwort: Sunnite.

Frage: Hatten Sie aufgrund Ihrer Religion Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Wir sind theoretisch Sunniten, aber wir glauben nicht an diese Religion und deshalb hatten wir dort Probleme.

VL: Schildern Sie die Probleme, die Sie persönlich betroffen haben!

Antwort: In meiner Kindheit war ich frei. Ich habe die Freiheit genossen. Ich konnte mit den anderen Kindern spielen. Ich konnte mit den Mädchen plaudern. Das alles ist dort nicht selbstverständlich. So wurde ich in Afghanistan erzogen und bin aufgewachsen. Jetzt aber kann in Afghanistan ein Mann nicht so leben. Das geht nicht.

VL: Nochmals: Schildern Sie konkrete Probleme, die Sie aufgrund Ihrer Einstellung zur Religion hatten.

Antwort: Als die Mudjhaeddin kamen, ist mein Vater verschollen. Man hat meinen Vater mitgenommen und danach habe ich mich praktisch versteckt. Ich hatte Angst raus zu gehen. Und als die Mudjaheddin kamen, hat die ganze Familie sich zu Hause versteckt. Meine Geschwister zum Beispiel durften das Haus nicht mehr verlassen. Die jungen Burschen, die keinen Bart hatte, wurden damals geschlagen.

Frage: Wann kamen denn damals die Mudjaheddin?

Antwort: Das Jahr weiß ich nicht. Das war im Jahr 1995. Das ist nicht genau. Ich erinnere mich nicht, Frau XXXX. Ich kann mich nicht genau daran erinnern, wann die Mudjaheddin kamen, wann ich geflüchtet bin. Ich hatte dort ein ganz normales Leben.Antwort: Das Jahr weiß ich nicht. Das war im Jahr 1995. Das ist nicht genau. Ich erinnere mich nicht, Frau römisch 40 . Ich kann mich nicht genau daran erinnern, wann die Mudjaheddin kamen, wann ich geflüchtet bin. Ich hatte dort ein ganz normales Leben.

VL: Nochmals: Schildern Sie konkrete Probleme, die Sie aufgrund Ihrer Einstellung zur Religion hatten.

Antwort: Mein Problem war konkret, mein Vater war verschollen, ich musste mich verstecken und solange habe ich im Versteck gelebt, bis die Mudjaheddin weg waren und die Taliban kamen. Das war mein Problem.

Frage: Was hat das nun mit der Religion zu tun?

Antwort: Die Frage über Religion habe ich bereits erklärt. Die religiösen Probleme sind, dass mein Vater als Kommunist bezeichnet wurde und auch die gesamte Familie. Weil mein Vater nie in der Moschee an einem gemeinsamen Gebet teilgenommen hat. Auch zu Hause hat er nicht fünfmal am Tag gebetet. Ich auch nicht. Das alles gilt auch für mich.

Frage: Wie lange haben Sie unter den Taliban in Afghanistan gelebt?

Antwort: Fast bis zum Ende der Taliban-Zeit. Ca. drei bis vier Jahre.

Frage: Hatten Sie während der Taliban-Ära Probleme aufgrund Ihrer Religion?

Antwort: Ja, natürlich. Einmal sind die Taliban zu uns nach Hause gekommen. Sie haben mich sogar geschlagen.

Frage: Warum wurden Sie geschlagen?

Antwort: Warum ich keinen Bart trug. Außerdem haben die Taliban gesagt, dass ich in diesem Gebiet gewohnt habe und ich wissen muss, wer Mudjahed ist und wer dort gearbeitet hat.

Frage: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Wegen Tadjike? Nein.

Frage: Haben Sie noch etwas zu der Begründung Ihres nun dritten Asylantrages etwas anzuführen?

Antwort: Ich habe nach wie vor in Afghanistan Probleme. Mein Leben ist dort noch in Gefahr. Aus diesem Grund kann ich auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren. Die Leute, die uns kennen, sogar namentlich kennen, sind momentan an der Macht. Es sind unsere Feinde. Ich habe regelmäßig Kontakt zu meiner Frau. Und sie erzählt mir immer wieder, wie es dort momentan läuft.

Frage: Welche Personen sind eine Gefahr für Sie?

Antwort: Konkret die beiden Brüder XXXX und XXXX. Der Bruder XXXX war einmal in England und ist nach England zurückgekehrt. XXXX ist der zweite Bruder von XXXX. Der Bruder von XXXX wurde damals von den Taliban mitgenommen. Er persönlich konnte in den Norden des Landes fliehen. Das Haus dieser Personen habe ich auch den Taliban gezeigt.Antwort: Konkret die beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 . Der Bruder römisch 40 war einmal in England und ist nach England zurückgekehrt. römisch 40 ist der zweite Bruder von römisch 40 . Der Bruder von römisch 40 wurde damals von den Taliban mitgenommen. Er persönlich konnte in den Norden des Landes fliehen. Das Haus dieser Personen habe ich auch den Taliban gezeigt.

Frage: Haben Sie nun alles zu Ihrem Fluchtgrund und Begründung Ihres neues Asylantrages gesagt?

Antwort: Mein Leben ist in Gefahr in Afghanistan und ich will in Österreich Asyl bekommen.

Frage: Nochmals: Haben Sie nun alles zu Ihrem Fluchtgrund und Begründung Ihres neues Asylantrages gesagt?

Antwort: Ja.

...

Frage: Wollen Sie eine längere Pause?

Antwort: Nein, ich will dann wieder die Einvernahme weitermachen.

Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden und wurde Ihnen alles rückübersetzt, was Sie angeführt haben?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie zu den bisherigen Angaben noch etwas anführen?

Antwort: Es steht, dass mein Vater Soldat war und es steht, dass auch mein Vater Lehrer war. Ich will, dass es klar ist, dass wir über eine Person und nicht über zwei Personen sprechen. Er war Soldat der Partei und er hat für die Partei unterrichtet.

Frage: Wollen Sie zu den bisherigen Angaben noch etwas anführen?

Antwort: Nein, sonst habe ich nichts zu sagen.

Vorhalt: Ihnen wird nun die dem Amt aufliegende Länderinformation zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und deren Inhalt erörtert (die Quellen liegen auf und es kann während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). Diese Länderinformation dient als Grundlage Ihres Bescheides und dient dort als Länderfeststellung. Wollen Sie sich dazu äußern?

Antwort: Vieles stimmt schon, einiges auch nicht. Das Hauptproblem in einem Wort ist, dass in Afghanistan nicht die Gesetze herrschen. Es gibt Gesetze, aber nur auf dem Papier. In der Realität ist es einfach anders. Es gibt sogar direkt in Kabul einige Personen, einige Gruppen die theoretisch für die afghanische Regierung unter dem Präsidenten Karzai arbeiten. Sie glauben aber nicht an diese Regierung und sie arbeiten für sich selbst und ihre Freunde.

Vorhalt: Sie führten heute als Begründung für die Stellung des nun dritten Asylantrages an, dass bei den vorigen Einvernahmen Ihre Angaben nicht richtig übersetzt wurden bzw. Sie sich nicht richtig ausdrücken konnten. So gaben Sie heute lt. Ihren Aussagen erstmals an, dass Ihr Vater ein Mitglied der Hezb-e Demokratice Khalgh war. Ihrer Aussage ist entgegenzuhalten, dass Sie sehr wohl bei der Einvernahme vom 19.06.2002 die politische Gesinnung Ihres Vaters anführten. Haben Sie dazu etwas zu sagen?

Antwort: Ja, ich habe das auch damals erwähnt. Ich konnte aber damals nicht alles ausführlich schildern und erklären. Bei der letzten Einvernahme gab es ein paar Widersprüche, die für mich nicht erklärbar sind. Einmal heißt es, dass mein Vater Lehrer ist, einmal heißt es, das er Dari unterrichtet hat. Einmal heißt es, dass er etwas anderes gemacht hat.

Frage: Wo sehen Sie bei Ihrer letzten Erklärung einen Widerspruch? Man kann unterrichten, Dari unterrichten und auch noch andere Dinge tun!

Antwort: Das meine ich auch. Ich habe die Widersprüche nicht genannt und gesagt. Ich habe immer gesagt, dass mein Vater Philosophie unterrichtet und dass er für die Partei gearbeitet hat. Und diese Partei war damals an der Macht in Afghanistan. Das habe ich immer so gesagt.

Vorhalt: Heute führten Sie an, dass Ihr Vater Philosophie unterrichtete, nähere Angaben über seine politischen Aufgaben und Tätigkeiten konnten Sie trotz mehrmaligen Nachfragen nicht anführen. Am 19.06.2002 gaben Sie jedoch an, dass Ihr Vater XXXX hat. Haben Sie dazu etwas anzuführen?Vorhalt: Heute führten Sie an, dass Ihr Vater Philosophie unterrichtete, nähere Angaben über seine politischen Aufgaben und Tätigkeiten konnten Sie trotz mehrmaligen Nachfragen nicht anführen. Am 19.06.2002 gaben Sie jedoch an, dass Ihr Vater römisch 40 hat. Haben Sie dazu etwas anzuführen?

Antwort: Das ist auch ein Punkt, den ich erklären wollte. Mein Vater war ein Lehrer. Er hat eng mit einigen anderen Lehrern zusammengearbeitet. Diese Leute haben manchmal über einige aktuelle Dinge, über Kommunismus generell und solche Themen gesprochen und diskutiert. Das alles wurde auf Tonband aufgenommen. Und das alles wurde später veröffentlicht. Via Fernsehen und Radio. Das heißt aber nicht, dass mein Vater direkt beim Radiosender gesprochen hat.

Vorhalt: Die Einvernahme vom 19.06.2002 wurde ausführlich geführt. Sie erwähnten jedoch damals mit keinem Wort, dass Sie Mudjaheddin an die Taliban verraten haben. Diesen Umstand erwähnten Sie weder in Ihren vorherigen Einvernahmen, noch in irgendeinem eingereichten Schriftsatz. Haben Sie dazu etwas anzuführen?

Antwort: Ich habe damals in Traiskirchen gesagt, dass ich vor den Taliban Angst habe und deshalb fliehen musste. Diese Einvernahme war aber sehr kurz. Und ich war auch wirklich ganz neu hier. Ich war müde und hatte große Angst. Und ich wusste damals wirklich nicht, dass ich in dieser Einvernahme ausführlich erklären soll.

Vorhalt: Sie führten heute an, dass Ihr Vater seit Jahren verschollen ist. Er wurde mitgenommen, als Sie sich noch in Afghanistan befanden und seither hat Ihre Familie keine Ahnung, wo er sich aufhält und was mit ihm geschehen ist. Ist das so richtig?

Antwort: Das ist richtig bis zum Jahr 2004. Dann habe ich mit meiner Familie Kontakt aufgenommen und habe gehört, dass mein Vater lebt und fliehen konnte. Er konnte sogar den Iran erreichen.

Fortsetzung des Vorhalts: Wenn Ihr Vater 2004 schon wieder zu Ihrer Familie ist, warum haben Sie erst in einer Stellungnahme vom 03.02.2006 diesen Umstand erwähnt?

Antwort: Nein, dass habe ich schon 2004 erwähnt. Das habe ich über die Caritas gesagt. Im Jahr 2006 hat die Caritas geschrieben, dass ich meine Familie im Jahr 2004 gefunden habe.

Vorhalt: Sie haben am 02.01.2002 Ihren ersten Asylantrag gestellt und von Anfang an angeführt, ledig zu sein. Erst im Zuge eines Verlängerungsantrages Ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 15.12.2008 wurde durch Ihren ausgewiesenen Vertreter um Berichtigung des Familienstandes auf verheiratet ersucht. Bereits im Zuge der Einvernahme vom 19.06.2002 beabsichtigten Sie Ihre

Familienangehörigen nachzuholen. Sie erklärten: "... Ich will in

Zukunft, wenn Sie es mir erlauben, meine Mutter und Geschwister hier herholen. ..." Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum Sie in diesem Zusammenhang nicht dezidiert Ihre Ehefrau angeführt und somit umgehend Ihrem Familienstand korrigiert haben. Was sagen Sie dazu?

Antwort: (ASt. wird nervös und wippt mit den Beinen.) Ganz am Anfang habe ich in Österreich gehört, dass ich nur dann behaupten kann, dass ich verheiratet bin, wenn ich die nötigen Dokumente vorlegen kann. Ansonsten darf ich nicht sagen, dass ich verheiratet bin. Wenn ich Dokumente habe, kann ich dann sagen, dass ich verheiratet bin.

Frage: Wer hat Ihnen das gesagt?

Antwort: Der Dolmetscher. Der erste Dolmetscher, er war auch ein Iraner. Er konnte nicht gut gehen. Er hat schon damals gesagt, dass ich nur Dokumente so etwas behaupten kann.

Vorhalt: Sie haben heute immer wieder beteuert, dass Sie als einzige Identitätsdokumente zwei Tazkira haben. Diese haben Sie auch vorgelegt. Dass Sie einen afghanischen Führerschein besaßen, ließen Sie gänzlich unerwähnt. Ihnen war ab der ersten Asylantragstellung bekannt, dass Sie verpflichtet sind, sämtliche Identitätsdokumente und Beweismittel der erkennenden Behörde vorzulegen haben. Ihr Schweigen über die Existenz des Führerscheins und das Hintanhalten dieses Dokumentes ist nicht nachvollziehbar. Ihr Handeln lässt jedoch den Schluss zu, dass Sie aus irgendeinem Grund die Notwendigkeit sehen, dass Dokument zu verheimlich und hintanzuhalten. Haben Sie dazu etwas anzuführen?

Antwort: (ASt. schüttelt den Kopf und lacht.) Ich habe nicht daran, ich dachte nicht, dass das ein Dokument ist. Ich habe das vergessen.

Vorhalt: Mit der heutigen Einvernahme steht fest, dass Ihnen Ihr eigenes Geburtsdatum nicht bekannt ist. Das von Ihnen geführte Geburtsjahr XXXX dient lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei. Jede Hinzufügung eines Geburtstages- oder -monats wäre ebenfalls frei erfunden und würde nicht den Tatsachen entsprechen. Wie erlassmäßig festgelegt, ist ein unbekanntes Geburtsdatum EDV-mäßig mit XXXX zu führen. Demzufolge ergibt sich in Ihrem Fall das Geburtsdatum XXXX, welches lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei dient und nichts über den Wahrheitsgehalt dieser Angabe aussagt. Haben Sie das verstanden?Vorhalt: Mit der heutigen Einvernahme steht fest, dass Ihnen Ihr eigenes Geburtsdatum nicht bekannt ist. Das von Ihnen geführte Geburtsjahr römisch 40 dient lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei. Jede Hinzufügung eines Geburtstages- oder -monats wäre ebenfalls frei erfunden und würde nicht den Tatsachen entsprechen. Wie erlassmäßig festgelegt, ist ein unbekanntes Geburtsdatum EDV-mäßig mit römisch 40 zu führen. Demzufolge ergibt sich in Ihrem Fall das Geburtsdatum römisch 40 , welches lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei dient und nichts über den Wahrheitsgehalt dieser Angabe aussagt. Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja. Dann ist es so.

Frage: Die Befragung wird beendet. Haben Sie noch etwas anzuführen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Sie haben gesagt, dass ich bei irgendeiner letzten Einvernahme meine Geschwister und Eltern nachholen will. Das habe ich nie gesagt.

...

Vorhalt: Ihnen wird mitgeteilt, dass Ihr 3. Asylantrag mangels an neuen Fluchtgründen bzw. Beweismitteln und aufgrund von Unglaubwürdigkeit gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Haben Sie dazu etwas anzuführen?Vorhalt: Ihnen wird mitgeteilt, dass Ihr 3. Asylantrag mangels an neuen Fluchtgründen bzw. Beweismitteln und aufgrund von Unglaubwürdigkeit gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Haben Sie dazu etwas anzuführen?

Antwort: Warum wollen Sie den Antrag zurückweisen?

..."

1.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, 08 00.828-BAS, wurde der Asylantrag vom 22.1.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesasylsamt stellte betreffend die Gründe für den dritten Asylantrag fest:1.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, 08 00.828-BAS, wurde der Asylantrag vom 22.1.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesasylsamt stellte betreffend die Gründe für den dritten Asylantrag fest:

"Im Zuge Ihres nunmehr 3. Asylverfahrens wiederholten Sie zum Teil Ihr Fluchtvorbringen aus Ihren vorherigen Verfahren. Erstmals erklärten Sie jedoch, dass Sie Personen an Taliban verraten hätten und Ihnen somit Blutrache drohen würde. Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt ist unglaubhaft."

Sodann traf es ausführliche Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Zu den nunmehrigen Flüchtgründen des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus:

"Sie stehen nun im 3. Asylverfahren. Insgesamt wurden Sie seit Ihrer Einreise in Österreich und Stellung Ihrer Asylanträge fünfmal zu Ihren Personalien, Fluchtweg und Fluchtgrund einvernommen

28.12.2001, 03.01.2002, 18.06.2002, 23.01.2008 und 17.11.2009.

Weiters wurden in Ihrem Verfahren vierzehn Schriftsätze eingebracht

26.08.2002, 10.03.2003, 13.03.2003, 25.08.2003, 22.12.2003, 13.12.2004, 16.01.2006, 03.02.2006, 05.05.2006, 16.01.2007, 21.01.2008, 28.11.2008, 15.12.2008, 06.10.2009.

Sie begründeten Ihren 3. Asylantrag mit einem "neuen" Vorbringen. Lt. Ihren Erklärung gaben Sie folgende Angaben schon in den zuvor geführten Asylverfahren an, diese wurden aber nicht bzw. falsch protokolliert:

1. Ihr Vater war ein Mitglied der Hezb-e Demokratik-e Khalq-e Afghanistan.

2. Ihr Vater hatte innerhalb der Partei eine gehobene Stellung.

3. Ihr Vater unterrichtete Parteimitglieder in Philosophie.

4. Ihnen und Ihrem Vater drohte eine Gefahr, da Sie beide als Kommunisten galten. Auch zwei Ihrer Onkel mussten aus diesem Grund flüchten.

5. Ihr Vater ist nicht religiös, entsprechend wurden Sie erzogen. Dies führte zu Problemen in Ihrem streng moslemisch geführten Herkunftsstaat.

6. Vor Ihrer Ausreise verrieten Sie Mudjaheddin an die Taliban. Nun droht Ihnen Rache der Angehörigen. Konkrete Bedrohungen würden von den Personen namens XXXX und XXXX ausgehen.6. Vor Ihrer Ausreise verrieten Sie Mudjaheddin an die Taliban. Nun droht Ihnen Rache der Angehörigen. Konkrete Bedrohungen würden von den Personen namens römisch 40 und römisch 40 ausgehen.

  1. 7.Ziffer 7
    Weiters wurde in der schriftlich ausgeführten Begründung zu Ihrem
  2. 3.Ziffer 3
    Asylantrag die Folgen Ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich als neuer Grund für die Gewährung internationalen Schutzes hervorgehoben.

Zu 1.) ist Folgendes anzuführen:

Die Angaben, dass Ihr Vater ein Mitglied der Hezb-e Demokratik-e Khalq-e Afghanistan war, führten Sie erstmals in Ihrem 2. Asylverfahren in der Einvernahme vom 18.06.2002 an.

Zu 2.) ist Folgendes anzuführen:

In keinem Ihrer Asylverfahren war es Ihnen möglich, die Parteiposition Ihres Vaters anzuführen. Im Zuge Ihres 3. Asylverfahrens konnten Sie zwar den Dienstgrad Ihres Onkels bezeichnen, jedoch der Ihres eigenen Vaters war Ihnen unbekannt.

Ihre Erklärung, dass Sie die Parteiposition Ihrer Angehörigen lediglich aus der Anredeform schließen können, erscheint äußerst weit hergeholt:

Wenn davon auszugehen ist, dass

Sie der erstgeborene Sohn mit der entsprechenden Stellung innerhalb einer in Afghanistan vorherrschenden Familienstruktur sind,

Sie in einer Familie mit politisch tätigen Mitgliedern aufgewachsen sind,

sich Afghanistan seit Ihres Lebens in einer ständigen politischen Ausnahmesituation mit wechselnden Machthabern und Parteilandschaften befindet und

entsprechend dieser Situation politische Positionen von besonderer Bedeutung sind,

ist es nicht glaubhaft, dass Ihnen keine näheren Informationen zu den politischen Stellungen und Aufgaben Ihrer Angehörigen (Vater, Onkel) nicht alleine schon im Kreise Ihrer Familie bekannt wurden.

Zu Ihrer nicht glaubhaften Erklärung kommt noch der Widerspruch hinzu, dass Sie anfangs meinten, die Anredeform Ihres Vater sei "Soldat" gewesen, später meinten Sie, dass er mit "Lehrer" bezeichnet wurde.

Zu 3.) ist Folgendes anzuführen:

Im Zuge des 3. Asylverfahrens erklärten Sie, dass Ihr Vater als Lehrer tätig war. Dieses Vorbringen ist nicht neu, da Sie es bereits im Zuge des 2. Asylverfahrens anführten. Der einzige Unterschied besteht jedoch darin, dass Sie nun meinten, Ihr Vater hätte nicht - wie im 2. Verfahren protokolliert - Dari, sondern Philosophie unterrichtet.

Auf Ihre Erklärung, dass Widersprüche auf eine fehlerhafte bzw. unterlassene Übersetzung in Ihren Asylverfahren zurückzuführen sind, ist nicht glaubhaft (siehe Begründung unter "Zu den von Ihnen geäußerten Anschuldigungen Dritter").

Näher zu der Tätigkeit Ihres Vaters befragt, führten Sie aus, dass er Parteimitglieder in Philosophie unterrichtet hat. Daraus ist zu schließen, dass sich Ihr Vater mit der politischen Philosophie auseinander gesetzt hat.

Weiters führten Sie im Zuge des 3. Asylverfahrens aus, dass die politische Gesinnung Ihres Vaters Niederschlag in Ihrer Erziehung gefunden hätte. Entsprechend den Einstellungen Ihres Vaters wären Sie aufgewachsen und hätten seine Prinzipien übernommen.

Sie wurden mehrmals in Ihrer letzten Einvernahme aufgefordert, alles was Sie mit Philosophie verbinden und was Sie darunter verstehen anzuführen und konkrete Angaben zu der Philosophie Ihres Vaters zu machen. Ihre Antworten waren äußerst mager. Sie waren nicht einmal in der Lage zu erklären, was Philosophie überhaupt für Sie bedeutet. Dies mag einerseits verständlich sein, da Philosophie nicht allgemein gültig definiert werden kann, da jeder, der philosophiert eine eigene Sichtweise der Dinge entwickelt. Andererseits kann aber sehr wohl von jemand erwartet werden, der im Einfluss von Personen aufgewachsen ist, die sich mit diesem Thema besonders auseinandersetzen und es auch lehren, dass er mit dem Begriff Philosophie etwas anfangen und entsprechende Ausführungen tätigen kann.

Zu den angeblich von Ihrem Vater übernommenen Prinzipien erklärten Sie keine tiefgreifenden und ideellen Grundsätze. Im Gegenteil - Ihre Ausführungen beliefen sich auf oberflächliche und äußerliche Schlussfolgerungen, deren Ursprung Sie offensichtlich nicht einmal in Ansätzen aufgenommen haben. Sie waren weder in der Lage, das Gedankengut Ihres Vaters - welches Sie durch seine Erziehung sicherlich mitbekommen hätten müssen - zu erläutern, noch eine innere Überzeugung einer tiefgründigen Auseinandersetzung und Betrachtungsweise gewisser Dinge darzulegen.

Ihre Erklärung "Wenn jemand Propaganda macht, ist das Philosophie" zeigt deutlich Ihre Unwissenheit und den sorglosen Gebrauch von Schlagwörtern. Der Sachverhalt, den Schlagwörter prägnant verkörpern, ist Ihnen offensichtlich nicht bekannt und somit fehlt es Ihnen an einem entsprechenden Wissen, Bildung und Überzeugung.

Aus den oben angeführten Gründen ist es in keiner Weise glaubhaft, dass Ihr Vater Philosophie unterrichtet hat und Sie somit im Einfluss seiner Überzeugung standen und mit daraus resultierenden Folgen konfrontiert wurden.

Zudem ergeben Ihre Angaben hinsichtlich weiterer Parteiaufgaben Ihres Vaters einen gravierenden Widerspruch. Im der letzten Einvernahme Ihres 3. Asylverfahrens wurden Sie nach weiteren Parteitätigkeiten Ihres Vaters - abgesehen vom Philosophieunterricht - gefragt. Sie erklärten auch aufgrund einer nochmaligen Nachfrage, dass Ihnen diesbezüglich nichts bekannt sei. Im Zuge Ihres 2.

Asylverfahrens gaben Sie jedoch Folgendes an: "Mein Vater hat XXXX und für die Partei gesprochen". Aufgrund eines entsprechenden Vorhaltes erinnerten Sie sich dann plötzlich doch wieder an diese Tätigkeit Ihres Vaters, welche nun aber von Ihnen abweichend den Aussagen im 2. Asylverfahren dargestellt wurde. Es entstand unweigerlich der Eindruck, dass die Wiedererlangung Ihres Erinnerungsvermögens lediglich als eine Anpassung an den Vorhalt erfolgte.Asylverfahrens gaben Sie jedoch Folgendes an: "Mein Vater hat römisch 40 und für die Partei gesprochen". Aufgrund eines entsprechenden Vorhaltes erinnerten Sie sich dann plötzlich doch wieder an diese Tätigkeit Ihres Vaters, welche nun aber von Ihnen abweichend den Aussagen im 2. Asylverfahren dargestellt wurde. Es entstand unweigerlich der Eindruck, dass die Wiedererlangung Ihres Erinnerungsvermögens lediglich als eine Anpassung an den Vorhalt erfolgte.

Zu 4.) ist Folgendes anzuführen:

Die kommunistische Vergangenheit Ihres Vaters und die Auswirkung auf Ihre Person führten Sie bereits in Ihrem 1. Asylverfahren mit Schreiben vom 16.01.2006 an. Somit liegt kein neuer Sachverhalt vor, der im jetzigen Verfahren zu berücksichtigen wäre.

Neu sind dagegen Ihre Ausführungen über Ihre Onkel zu werten, die lt. Ihren Aussagen aufgrund der politischen Betätigung Ihres Vaters bedroht wurden und flüchten mussten.

Insgesamt blieben Ihre Angaben zu Ihren Onkeln allgemein gehalten. Sie führten lediglich den Dienstgrad eines Onkels an.

Ihre Erklärung über das Wissen bzw. Nichtwissen der Dienstgrade Ihrer Angehörigen war bereits unter 2.) als äußerst weit hergeholt anzusehen.

Aufgrund Ihrer oberflächlichen und ungereimten Ausführungen ist der neu angeführte Sachverhalt nicht glaubhaft. Zudem ist auch kein Grund erkennbar, der das Anführen dieses Vorbringens erst nach Jahren plausibel und nachvollziehbar rechtfertigen könnte. Es ist offensichtlich, dass es sich bei diesen Angaben um die gezielte Steigerung Ihres Vorbringens handelt.

Zu 5.) ist Folgendes anzuführen:

Dieser Teil Ihres Vorbringens wurde erstmals im jetzigen Asylverfahren angeführt und ist im Zusammenhang mit der von Ihnen angeführten Erziehung Ihres Vaters zu sehen, die durch dessen Philosophie und Lebensführung geprägt gewesen wäre. Näher dazu befragt konnten Sie jedoch nicht die Art der nichtreligiösen Erziehung und die daraus resultierend Lebensführung glaubhaft und überzeugt begründen.

Ihre Erklärungen beliefen sich - wie unter 3.) angeführt - auf wenige Phrasen, die weder eine Überzeugung noch eine intensivere Auseinandersetzung mit einer religionslosen Lebensführung in einem Land, in dem der gesellschaftliche Alltag streng religiös geprägt ist, widerspiegeln. Somit sind auch Ihre diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft und als Steigerung des Vorbringens zu werten.

Ihre behaupteten Probleme aufgrund Ihrer Einstellung zur Religion wurden durch mehrfache Nachfragen hinterfragt. Aus Ihren Antworten ergab sich jedoch kein Bild einer gefährdeten, bedrohten oder verfolgten Person. Insbesondere während der Taliban-Ära, die Sie angeblich bis kurz vor dem Sturz miterlebt haben, wäre das Entziehen dem öffentlichen, religiösen Leben wohl nur äußert schwer möglich gewesen. Taliban-Vorschriften regelten den Alltag und im Besonderen die Ausübung des sunnitischen Islams. (ZBsp. Taliban-Verordnung

(Kabul, Dezember 1996): "... Die Gebete sollen zu ihrer gegen Zeit

in allen Bezirken getätigt werden. Der Verkehr wird zu der Zeit strikt verboten, und alle Leute haben die Pflicht, eine Moschee aufzusuchen. Werden junge Leute in den Geschäften gesehen, werden sie unverzüglich ins Gefängnis gesteckt. Rasieren und Bartstutzen vermeiden. Wenn in eineinhalb Monaten jemand gesehen wird, der sich rasiert und/oder seinen Bart gestutzt hat, wird er verhaftet und ins Gefängnis gesteckt, bis sein Bart buschig wird. ...")

Ein Nichtbefolgen oder Missachten dieser Vorschriften hätte für jeden sicherlich gravierende Folgen mit sich gebracht. Solche Folgen oder Einschränkungen in Ihrer Lebensführung, die auch nur ansatzweise mit einer abweichenden Glaubenseinstellung und Religionsausübung in Zusammenhang gebracht werden könnte, führten Sie jedoch in Ihrem Vorbringen nicht an.

Nach mehrfachen Nachfragen erklärten Sie einen einzigen Vorfall mit religiösem Hintergrund. Sie seien aufgrund Ihres (nicht vorhandenen) Bartes von Taliban geschlagen worden. Diese Aussage kann durchaus den Tatsachen entsprechen, ist jedoch ungeachtet des Wahrheitsgehaltes - als nicht asylrelevant anzusehen. Zum Einen wurde die Macht der Taliban vor Jahren bereits gestürzt und die von ihnen vorgeschriebenen Regeln gebrochen. Zum Anderen kann aus einem einzigen Vorfall keine Beeinträchtigung erkannt werden, welche eine Intensität erreicht, die einen weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seiner Heimat unerträglich macht.

Das Anführen eines einmaligen Vorfalls legt deutlich dar, dass Sie ohne besondere Vorkommnisse Ihr Leben in Ihrem Herkunftsstaat führen konnten. Somit ist die von Ihnen angeführte Problematik aufgrund Ihrer Einstellung zur Religion und Ihrer Erziehung ist nicht glaubhaft.

Zu 6.) ist Folgendes anzuführen:

Erstmals führten Sie in Ihrem 3. Asylverfahren an, dass Ihnen Rache in Ihrem Herkunftsstaat drohen würde. Sie hätten Mudjaheddin an Taliban verraten und wären daher durch deren Angehörigen einer massiven Gefahr ausgesetzt gewesen. Zwei Bedroher führten Sie auch namentlich an.

Lt. Ihren Erklärungen waren zum Zeitpunkt Ihrer Flucht die Taliban an der Macht. Durch den erfolgten Machtwechsel seien die Mudjaheddin wieder erstarkt, sodass Ihnen nun diese Gefahr drohen würde. Ihren Schilderungen nach wären Sie somit seit Ende des Jahres 2001 (13.11.2001 = Sturz der Taliban-Herrschaft/Kabul) in Gefahr ein Opfer einer Blutrache zu werden. Es ist gänzlich unbegreiflich, dass Sie solch einen nun "elementaren Fluchtgrund" in den vorherigen Asylverfahren gänzlich verschwiegen haben und diesen in den Einvernahmen als auch in den zahlreichen Einbringen unerwähnt ließen - obwohl Ihnen die drohende Gefahr spätestens kurze Zeit nach Ihrer Einreise in Österreich bewusst gewesen sein hätte müssen.

Ihre Erklärung, dass Sie bei der Einvernahme in Traiskirchen Angst hatten, kann keine Rechtfertigung für das erst jetzt erfolgte Anführen des neuen Sachverhaltes sein, da Sie zahlreiche Gelegenheiten - sei es in den folgenden Einvernahmen oder schriftlichen Einbringen - ungenutzt verstreichen ließen.

Auch in der schriftlich ausgefertigten Begründung Ihres 3. Asylantrages wurde der nunmehr angeführte Fluchtgrund mit keinem Wort erwähnt. Im Zuge der letzten Einvernahme entstand der zwingende Eindruck, dass diese schriftliche Ausfertigung Ihres Asylantrages zwar nach Rücksprache mit Ihnen verfasst wurde, jedoch offensichtlich noch keine Klarheit über eine konkrete und explizite Asylantragsbegründung vorlag. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass Sie erst nach der schriftlichen Ausfertigung einen Sachverhalt erfunden haben, den Sie dann im Zuge der Einvernahmen im 3. Asylverfahren anführten. Eine andere plausible Erklärung kann für diese Diskrepanz zwischen der schriftlichen Asylantragbegründung und Ihren Aussagen im Zuge der Einvernahme nicht gefunden werden.

Somit ist auch dieser Teil Ihres Vorbringens nicht glaubhaft. Ihre Angaben sind als ein Konstrukt und daher als Steigerung Ihres Vorbringens zu werten.

Zu 7.) ist Folgendes anzuführen:

In der schriftlichen Ausfertigung Ihres 3. Asylantrages wird ausgeführt, dass Sie aufgrund Ihres jahrelangen Aufenthaltes in Österreich ein westlich orientierte Mensch sind. Daher würde nun ein neuer Sachverhalt vorliegen, der die Antragstellung auf die Gewährung von internationalem Schutz rechtfertigen würde.

Zu diesen Ausführungen kann jedoch nur festgestellt werden, dass es sich lediglich um phrasenhafte Behauptungen mit ausdrucksvollen Schlagwörtern handelt, die jegliche Begründung und Gehalt vermissen lassen. Dass diese Antragsbegründung mit Ihrer Person nichts zu tun hat, zeigen deutlich Ihre diesbezüglichen Aussagen. Ihnen war nicht einmal ansatzweise der Inhalt dieses Schriftsatzes bekannt und Sie konnten die schriftlich ausgeführten Phrasen in Ihrem persönlich vorgebrachten Asylgrund nicht aufgreifen.

Somit handelt es sich bei diesem Schriftsatz offensichtlich um ein Produkt, das lediglich den Gedanken Ihres ausgewiesenen Vertreters entsprungen ist und in keinem Zusammenhang mit Ihrer Person zu sehen ist.

Gesamtheitlich betrachtet, ist zu Ihrem Vorbringen im 3. Asylverfahren Folgendes anzuführen:

Auffallend war, wie Sie im 3. Asylverfahren durch Anschuldigen Dritter, Verdrehen von Tatsachen und Anführen von Unwahrheiten versuchten, Ihr "neues" Vorbringen zu rechtfertigen.

a.) Zu den von Ihnen geäußerten Anschuldigungen Dritter:

Obwohl Sie lt. Ihren Angaben in der letzten Einvernahme bereits im Jahr 2006 bemerkt hätten, dass Ihre Aussagen in den Einvernahmeprotokollen nicht richtig bzw. überhaupt nicht aufgenommen worden wären,

führten Sie in jeder Einvernahme ausdrücklich an, den Dolmetsch einwandfrei verstanden zu haben.

bestätigten Sie nach der Rückübersetzung die Richtigkeit Ihrer Angaben und somit auch der Protokollierung mit Ihrer Unterschrift.

begründeten Sie ausdrücklich im Zuge Ihres 2. Verfahrens Ihr geändertes Vorbringen mit von Ihnen angeführten falschen Aussagen im Erstverfahren und beteuerten, nunmehr die Wahrheit zu sagen.

erfolgte in keinem der zahlreich eingebrachten Schriftsätze eine Bemängelung der Übersetzung bzw. Protokollierung Ihrer Aussagen.

wurde auch durch Ihren ausgewiesenen Vertreter keine entsprechende Bemängelung angeführt.

Zudem wurden bei den Einvernahmen - insbesondere, bei denen Ihr Fluchtgrund ausführlich erhoben wurde - nachweislich Dolmetscher Ihrer Muttersprache eingesetzt.

Am 27.08.2009 setzten Sie sich wie schon öfters, mit der erkennenden Behörde telefonisch in Verbindung. Über dieses Gespräch wurde ein Aktenvermerk angelegt, da Sie in einer sehr ungebührenden Weise explizit einen Dolmetscher der falschen Übersetzung beschuldigten und diesen unflätig beschimpften.

Der von Ihnen beschuldigte Dolmetscher wurde in Ihrer letzten Einvernahme herangezogen, da seine Kompetenz außer Frage steht, er das Konsekutivdolmetschen und das Vom-Blatt-Dolmetschen einwandfrei beherrscht, er amtsbekannt ist und seit Jahren für die Außenstellen des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestellen und für den Asylgerichtshof sowie andere Behörden zur vollsten Zufriedenheit übersetzt und seine Aufgaben als Dolmetscher mit Unparteilichkeit, Korrektheit, Verantwortlichkeit und Fachkönnen erfüllt. Etwaige Gründe, die gegen die Bestellung dieses Dolmetschers in Ihrem Asylverfahren sprechen, liegen keinesfalls vor. Ihre Reaktion in der Einvernahme veranschaulichte deutlich, wie Sie Tatsachen verdrehen. Sie stritten ab, sich gegen einen konkreten Dolmetsch ausgesprochen zu haben. Zudem erklärten Sie, dass die falschen Übersetzungen von anderen Dolmetschern - jedoch nicht von dem Anwesenden - getätigt wurden.

Um möglichen weiteren unqualifizierten Anschuldigungen Ihrerseits vorzubeugen, ist festzuhalten, dass Sie in der letzten Einvernahme etwaige Probleme mit dem eingesetzten Dolmetscher nicht geltend machten - im Gegenteil: Sie bejahten, den Dolmetsch einwandfrei verstanden zu haben und dass Ihnen Ihre gesamten Angaben rückübersetzt wurden.

Zudem ist Ihr Vorwurf gegen den von Ihnen beschimpften Dolmetscher unlogisch, da Sie ihn privat mit Übersetzungen Ihrer Dokumente beauftragten (Übersetzungen: Führerschein - 28.05.2004, Personalausweis - 22.04.2003).

Nach Ihrem Geltendmachen von Fehlern in den Einvernahmeprotokollen der ersten beiden Asylverfahren wurde Ihnen umgehend die Möglichkeit eingeräumt, sämtlich Mängel und falsch bzw. nicht aufgenommene Sachverhalte anzuführen. Obwohl Ihnen lt. Ihren Angaben diese Protokollierungsmängel bereits seit Jahren bekannt sind, Sie es auch nicht verabsäumten diese per Telefon in nicht angemessenen Form vorzubringen, war es Ihnen nicht möglich, die Gelegenheit zur Richtigstellung zu nutzen. Auch zahlreiche diesbezügliche Aufforderungen blieben erfolglos.

Anstelle die von Ihnen angeklagten Mängel vorzubringen, waren Sie auf die Anführung Ihres "neuen" Sachverhaltes konzentriert. Es entstand unweigerlich der Eindruck, dass Sie ausschließlich an der Anführung Ihres "neuen" Sachverhaltes Interesse hatten und keineswegs an der Richtigstellung von Protokollfehlern. Offensichtlich waren Sie der Meinung, dass durch die Anschuldigung Dritter das Vorbringen eines neuen Sachverhaltes ausreichend gerechtfertigt wurde und demzufolge entsprechend unvorbereitet waren, da Sie mit der Aufforderung zur konkreten Ausführung der Protokollmängel nicht gerechnet haben.

Erst am Ende der letzten Einvernahme kamen die von Ihnen getätigten Anschuldigungen erneut zu tragen, indem sie als Antwort auf Vorhalte hinsichtlich Ihrer widersprüchlichen Aussagen von Ihnen angeführt wurden.

Offensichtlich haben Sie sich eine für Sie allgemein gültige und vielseitig verwendbare Rechtfertigung zurechtgelegt, ohne zu Bedenken, dass diese in Anbetracht und Berücksichtigung Ihrer gesamten Aussagen, der vorliegenden Sachverhalte und Ihres Verhaltens ausschließlich als bloße und haltlose Schutzbehauptung zu bewerten ist.

Ansonsten hätten Sie bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt die angeblichen Mängel vorbringen bzw. spätestens in der letzten Einvernahme fundiert darlegen müssen.

b.) Weitere Beispiele veranschaulichen, wie Sie Gegebenheiten verdrehen und Unwahrheiten anführen:

Wiederauftauchen Ihres Vaters

In der letzten Einvernahme entstand eine Ungereimtheit hinsichtlich der Rückkehr Ihres Vaters, die Ihnen lt. Ihren Angaben bereits seit dem Jahr 2004 bekannt ist. Sie verabsäumten es über Jahre hinweg diese Tatsache der erkennenden Behörde mitzuteilen. Dies stritten Sie jedoch ab und meinten, dass Sie die Caritas darüber informiert haben. Dies ist nicht glaubhaft, da

davon ausgegangen wird, dass die Flüchtlingsbetreuung der Caritas mit neuen Informationen von Asylwerbern sorgfältig umgeht und diese umgehend an die zuständigen Behörden weiterleitet und

erst in dem Schriftsatz vom 03.02.2006 der Aufenthaltsort Ihrer Familie erwähnt wurde. Dies jedoch lediglich in Form einer vagen Andeutung, was ebenfalls nicht den Erfahrungen mit der Weiterleitung von Informationen durch die Caritas entspricht.

Nasenoperation

Etwaige gesundheitliche Probleme als Begründung für Ihre Ausreise aus Afghanistan, welche im 1. Asylverfahren protokolliert wurden, wiesen Sie im jetzigen Verfahren vehement zurück. Solche hätten nicht bestanden und wären auch von Ihnen nie angeführt worden.

Aus der Niederschrift vom 03.01.2002 geht jedoch deutlich hervor, dass Sie Ihre Nasenoperation anführten und auf Nachfragen hin die Umstände der Operation sogar näher ausführten. Auch im Zuge Ihres 2. Asylverfahrens führten Sie bei einer offenen Fragestellung diese Operation an.

Da Ihre Anschuldigungen gegenüber diversen Dolmetschern wie bereits oben ausgeführt haltlos sind, Sie in zwei Asylverfahren von sich aus diese gesundheitlichen Probleme anführten, muss davon ausgegangen werden, dass Sie nun im 3. Verfahren bewusst die Unwahrheit sagen. Zudem ergeben sich aus Ihren Angaben in der letzten Einvernahme, dass bei Ihnen gesundheitliche Probleme im Nasenbereich sehr wohl bestanden.

Offensichtlich wollten Sie durch das Abstreiten Ihrer Aussagen in den ersten Asylverfahren bezwecken, dass Ihr Ausreisegrund keinesfalls mit der Verbesserung Ihrer medizinischen Versorgung in Zusammenhang zu bringen ist.

Dokumente

Sie wurden im Zuge Ihrer letzten Einvernahme mehrmals nach Dokumenten befragt. Zuerst letzten Sie einen Tazkira in Dina 4 Format vor. Zeitverzögert kam ein weiterer Tazkira in Heftformat zum Vorschein. Auf zahlreiche Fragen hin verneinten Sie, weitere Dokumente zu besitzen. Auch die Fragen nach Ihrer Blutgruppe und etwaigen Dokumenten, in denen diese vermerkt ist, veranlassten Sie nicht, die Existenz von weiteren afghanischen Ausweisen anzuführen. Am Ende der Einvernahme wurde Ihnen Ihre Vorlage eines afghanischen Führerscheins bei der zuständigen Polizeidirektion vorgehalten. Darauf reagierten Sie mit Überheblichkeit und erklärten, dass für Sie ein Führerschein kein Dokument sei.

Diese Erklärung kann weder nachvollzogen werden, noch ist sie glaubhaft. Zum Einen war die Vorlage des afghanischen Führerscheins für Sie sicherlich von enormer Bedeutung, da Sie so diesen in eine österreichische Lenkerberechtigung umschreiben lassen konnten. Somit können Sie nun am Straßenverkehr teilnehmen, sind dadurch mobil und flexibel und erfüllen eine oft verlangte Arbeitsvoraussetzung. Zum Anderen wollten Sie durch den angeblichen "Erwerb" des österreichischen Führerscheins Ihren Integrationswillen und -grad belegen. Auf Ihr Ersuchen hin wurde in einem von der Caritas verfassten "Charakteristik" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie "im Arbeitszusammenhang auch den österreichischen Führerschein gemacht haben". Offensichtlich haben Sie der Caritas das Umschreiben eines afghanischen Dokumentes verschwiegen.

Fest steht, dass Sie ab Ihrem 1. Asylverfahren durch einschlägige Informations- und Merkblätter sowie Belehrungen in Kenntnis gesetzt wurden, dass Sie verpflichtet sind, sämtliche in Ihrem Besitz befindliche und maßgebliche Beweismittel, einschließlich der Identitätsdokumente, unverzüglich der erkennenden Behörde vorzulegen.

Der auf Ihren Namen lautende österreichische Führerschein wurde am XXXX ausgestellt. So waren Sie logischerweise vor diesem Datum bereits im Besitze eines afghanischen Führerscheins. Den in der letzten Einvernahme vorgelegten Tazkira in Heftform wurde Ihnen lt. Ihren Angaben im Jahr 2008 übermittelt. Somit haben Sie diese beiden Dokumente nicht umgehend der Behörde vorgelegt - im Gegenteil, Sie haben bewusst die Vorlage dieser Dokumente verzögert bzw. hintangehalten, sodass eine Urkundenunterdrückung vorliegt.Der auf Ihren Namen lautende österreichische Führerschein wurde am römisch 40 ausgestellt. So waren Sie logischerweise vor diesem Datum bereits im Besitze eines afghanischen Führerscheins. Den in der letzten Einvernahme vorgelegten Tazkira in Heftform wurde Ihnen lt. Ihren Angaben im Jahr 2008 übermittelt. Somit haben Sie diese beiden Dokumente nicht umgehend der Behörde vorgelegt - im Gegenteil, Sie haben bewusst die Vorlage dieser Dokumente verzögert bzw. hintangehalten, sodass eine Urkundenunterdrückung vorliegt.

Weiters ist Ihre Erklärung bezüglich der Unvollständigkeit des Tazkiras in Heftform nicht glaubhaft. Sie meinten, dass Mudjaheddin die Seiten herausgerissen haben, auf denen ein Stempel von der kommunistischen Regierung angebracht war. Bei diesem Tazkira ist jedoch nach wie vor ein Stempel vollständig ersichtlich. Außerdem es nicht glaubhaft, dass ein Dokument, welches aufgrund der Ausstellung durch ein feindlich angesehenes Regime Ärgernis erregt und die Gültigkeit verlieren soll, nur fragmentartig und geradezu "sorgfältig" zerstört wird, sodass lediglich gezielt kleine Teile dieses Ausweises fehlen.

Abschließend ist festzustellen, dass - wie bereits ausführlich dargelegt - der überwiegende Teil Ihres Vorbringens im jetzigen Verfahren keinen neuen Sachverhalt darstellt. Und die Ausführungen - die als "neu" zu betrachten sind - entbehren jeglicher Glaubhaftigkeit. Somit liegt kein Sachverhalt vor, der eine geänderte maßgebliche, entscheidungsrelevante Sachlage in Bezug auf einen Antrag auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aufweist und begründen könnte."

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, es erachte im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers im dort dargestellten Ausmaß als unwahr, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.

1.3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.1.2010, in der ausgeführt wird, dass der Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund von Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollinhaltlich bekämpft werde. Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben in der Sprache Paschtu beigefügt, dessen Übersetzung vom Asylgerichtshof veranlasst wurde. In diesem Schreiben wird auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie das Problem, dass seine Frau nicht bei ihm sei, hingewiesen. Sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX.1.3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.1.2010, in der ausgeführt wird, dass der Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund von Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollinhaltlich bekämpft werde. Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben in der Sprache Paschtu beigefügt, dessen Übersetzung vom Asylgerichtshof veranlasst wurde. In diesem Schreiben wird auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie das Problem, dass seine Frau nicht bei ihm sei, hingewiesen. Sein richtiges Geburtsdatum sei der römisch 40 .

Am 31.3.2010 langte beim erkennenden Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers in deutscher Sprache ein. In diesem teilt er mit, dass sein "wahres" Geburtsdatum der XXXX sei; die Lage in Afghanistan sei weiterhin angespannt, weswegen er nicht dorthin zurückkehren könne.Am 31.3.2010 langte beim erkennenden Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers in deutscher Sprache ein. In diesem teilt er mit, dass sein "wahres" Geburtsdatum der römisch 40 sei; die Lage in Afghanistan sei weiterhin angespannt, weswegen er nicht dorthin zurückkehren könne.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.

2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe hätten bereits bestanden, als er Afghanistan verlassen habe bzw. als das erste Asylverfahren gelaufen sei. Damit räumt er selbst ein, dass sich seit der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem das erste Verfahren abgeschlossen worden ist, keine Änderung des Sachverhaltes ergeben hat. Diese Einschätzung kann auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden: es ignoriert, dass sich der neu entstandene Sachverhalt, soll ihm nicht res iudicata entgegenstehen, erst nach Rechtskraft des Bescheides (hier: des Erkenntnisses) im Vorverfahren ergeben haben muss.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Afghanistan bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.

2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert.

Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.8.2002 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem dritten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.

Schlagworte

Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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