TE AsylGH Beschluss 2010/4/27 B7 402377-2/2010

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Veröffentlicht am 27.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B7 402.377-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 10 03.129, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen.

Er reiste seinen Angaben zufolge am 27.05.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, er habe im Kosovo für eine näher genannte Person als Zigarettenverkäufer am Schwarzmarkt gearbeitet. Er habe von dieser Person geschmuggelte Zigaretten gekauft und diese weitergekauft. Diese Person gehöre der Mafia an, der Beschwerdeführer habe in der Folge nicht mehr für diese Person diese Tätigkeit ausüben wollen. Dies habe diese Person nicht geduldet, drei Männer hätten dem Beschwerdeführer schließlich mitgeteilt, dass er weiter für diese Person arbeiten müsse. Auch habe der Beschwerdeführer einen Betrag von Euro 6.000,-- wegen seiner Weigerung, weiterhin für diese Person arbeiten zu wollen, zu zahlen gehabt, ansonsten er umgebracht werde. Daher habe der Beschwerdeführer das Land verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008, Zahl: 08 04.623-BAE, wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008, Zahl: 08 04.623-BAE, wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.10.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2009, GZ. B7 402.377-1/2008/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.10.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2009, GZ. B7 402.377-1/2008/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, AsylG 2005, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Nach erfolglosen Zustellversuchen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - konkret durch das Stadtpolizeikommandos Graz - wurde mit Schreiben vom 07.05.2009 mitgeteilt, dass an der Meldeadresse des Beschwerdeführers Nachschau gehalten und weiter ermittelt worden sei, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich dort aufhalte, jedoch hätten mehrere dort wohnhafte Parteien sowie die Hausbesitzerin des Hauses mitgeteilt, dass eine Person des Namens des Beschwerdeführers nicht bekannt sei und nie in diesem Haus gewohnt habe. Das Erkenntnis wurde in der Folge durch Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung beim Asylgerichtshof am 11.05.2009 hinterlegt und damit zugestellt.Nach erfolglosen Zustellversuchen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - konkret durch das Stadtpolizeikommandos Graz - wurde mit Schreiben vom 07.05.2009 mitgeteilt, dass an der Meldeadresse des Beschwerdeführers Nachschau gehalten und weiter ermittelt worden sei, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich dort aufhalte, jedoch hätten mehrere dort wohnhafte Parteien sowie die Hausbesitzerin des Hauses mitgeteilt, dass eine Person des Namens des Beschwerdeführers nicht bekannt sei und nie in diesem Haus gewohnt habe. Das Erkenntnis wurde in der Folge durch Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung beim Asylgerichtshof am 11.05.2009 hinterlegt und damit zugestellt.

Seit diesem Zeitpunkt ist das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Am 12.04.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion XXXX, am 12.04.2010, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er wisse nicht, ob sich etwas im Kosovo geändert habe, da er seit seiner Einreise nach Österreich nicht im Kosovo gewesen sei. Er halte seine Fluchtgründe seines letzten Asylantrages aufrecht und er habe keine weiteren Fluchtgründe hinzuzufügen.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion römisch 40 , am 12.04.2010, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er wisse nicht, ob sich etwas im Kosovo geändert habe, da er seit seiner Einreise nach Österreich nicht im Kosovo gewesen sei. Er halte seine Fluchtgründe seines letzten Asylantrages aufrecht und er habe keine weiteren Fluchtgründe hinzuzufügen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 16.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 16.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

Am 20.04.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen; im Rahmen dieser erstinstanzlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei bereits in Österreich integriert, er habe bereits angefangen zu arbeiten. Er habe Angst, dass er in den Kosovo abgeschoben werde. Diese Angst resultiere aus seinen Fluchtgründen, welche er bereits im Erstverfahren angegeben habe. In Österreich arbeite er derzeit als Selbstständiger, er sei gewerbebehördlich angemeldet, davor habe er Gelegenheitsarbeiten in Österreich getätigt.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst ausgeführt, dass seine Gründe vom Vorverfahren noch aufrecht und keine neuen Gründe hinzugekommen seien. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrensganges nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert. Was das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers betreffe, so sei er illegal nach Österreich eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass in Österreich seit Einreise des Beschwerdeführers ein schützenswertes Privat- und Familienleben entstanden sei. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen, könne ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK nicht erkannt werden.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst ausgeführt, dass seine Gründe vom Vorverfahren noch aufrecht und keine neuen Gründe hinzugekommen seien. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrensganges nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert. Was das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers betreffe, so sei er illegal nach Österreich eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass in Österreich seit Einreise des Beschwerdeführers ein schützenswertes Privat- und Familienleben entstanden sei. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen, könne ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK nicht erkannt werden.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 23.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 23.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2009, GZ. B7 402.377-1/2008/2E, im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 11.05.2009 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, seit seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.05.2008 dieses nicht mehr verlassen zu haben.Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2009, GZ. B7 402.377-1/2008/2E, im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 11.05.2009 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, seit seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.05.2008 dieses nicht mehr verlassen zu haben.

In seinem ersten Verfahren behauptete der Beschwerdeführer von einem näher genannten Mafiaangehörigen verfolgt zu werden, weil er von diesem nicht mehr weiter Zigaretten habe verkaufen wollen. Dieses Vorbringen wurde in diesem ersten Verfahren rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt. Anlässlich der verfahrensgegenständlichen nunmehr zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer vor, er habe Angst, in den Kosovo abgeschoben zu werden, diese Angst resultiere aus seinen Fluchtgründen, welche er bereits im Erstverfahren angegeben habe. Er halte seine Fluchtgründe seines letzten Asylantrages aufrecht und er habe keine weiteren Fluchtgründe hinzuzufügen.

Wie bereits seitens der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, stützt der Beschwerdeführer sein im Rahmen seiner nunmehr zweiten Antragstellung getätigtes Vorbringen auf Gründe, welche er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgebracht hat. Dieses nunmehrige Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen.

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde. Es ist im gegenständlichen Fall daher nicht ersichtlich, weshalb diesem schon im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erstatteten und als unglaubwürdig erachteten Vorbringen nunmehr ein glaubwürdiger Kern zukommen sollte.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten. Es wird der Folgeantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über maßgebliche verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich zu verfügen bzw. mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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