TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/27 A2 410229-1/2009

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Veröffentlicht am 27.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 410.229-1/2009/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gesetzlich vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2009, Zl. 09 03.289-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2010 und 13.04.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gesetzlich vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2009, Zl. 09 03.289-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2010 und 13.04.2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 16.03.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 17.03.2009 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 7-15). In weiterer Folge wurde er am 12.06.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 81-109), dies in Anwesenheit seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin. Alle Befragungen erfolgten unterstützt durch Dolmetscher der Muttersprache des Bwschwerdeführers, Mandingo.

Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe Gambia vor drei Wochen von Serrekunda aus verlassen und sei schlepperunterstützt in den Senegal gefahren. Von dort wäre er in einem Schiff versteckt in ein ihm unbekanntes Land und dann weiter mit dem Zug nach Österreich gefahren. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass die Regierung seiner Familie "Kannibalismus" vorwerfe, weshalb er Probleme gehabt hätte. Er habe Angst um sein Leben.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.06.2009 führte der Beschwerdeführer an, XXXX geboren zu sein. Das konkrete Datum habe er vergessen. Seine Mutter habe zwar eine Geburtsurkunde ohne Foto, aber es sei nicht möglich, das Dokument zu bekommen, da seine Mutter blind wäre und es nicht finden könnte. Er habe nur eine Koranschule besucht, weil seine Eltern kein Geld für die öffentliche Schule gehabt hätten. Seine Mutter wäre vor zehn Jahren nach einer Krankheit erblindet. Sie lebe derzeit bei seiner älteren verheirateten Schwester in XXXX. Befragt, warum nicht auch er zu seiner Schwester gegangen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass nicht seine Mutter, sondern er Probleme gehabt hätte. Seine Mutter wisse, dass er in Österreich sei und wäre damit einverstanden. Ein Gambier namens XXXX, den er hier kennengelernt habe, sei zu ihm nach Hause gegangen und habe seine Mutter über seinen Aufenthalt in Österreich benachrichtigt. Nachgefragt, wie XXXX seine Mutter in Gambia finden sollte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Schwester auf dem Markt Sachen verkaufe. Er habe ihm erklärt, wie er sie finden könne. XXXX habe die Nachricht seiner Schwester überbracht und diese habe sie seiner Mutter weitergeleitet. Sein Vater sei aufgrund von Lungenproblemen gestorben, wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Zu seinem Fluchgrund führte der Beschwerdeführer an, "die" hätten gesagt, dass seine Mutter eine Hexe sei. Es seien dann Leute verhaftet worden, die Hexen gewesen wären. Seine Mutter sei deshalb auch festgenommen worden. Als sie jedoch bemerkt hätten, dass seine Mutter blind wäre, hätten sie sie freigelassen und seien zu seiner Schwester gegangen. Dass seine Mutter nicht in Haft wäre, wisse er von XXXX. Als dieser in Gambia gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ihn angerufen, welcher ihm gesagt hätte, was zu Hause passiert sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass seine Mutter keine Probleme gehabt hätte, sondern nur er, erklärte der Beschwerdeführer, vorhin einen Fehler gemacht zu haben. Er habe gemeint, dass seine Mutter nicht weggehen habe können, da sie blind sei. Auf die Frage, warum er geflüchtet sei, wenn man seine Mutter festnehmen habe wollen, wandte der Beschwerdeführer ein, als die Soldaten mit dem Auto zu ihnen nach Hause gekommen wären, um seine Mutter festzunehmen, sei er sofort geflüchtet und nicht mehr nach Hause gegangen. Er habe vergessen, wann das genau gewesen sei. Ungefähr zwei bis drei Wochen danach sei er in den Senegal geflüchtet. Es stimme schon, dass seine Mutter eine Hexe sei. Die Leute hätten auch gesagt, dass sie seinen Vater umgebracht hätte, was auch stimme. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass sein Vater an einer Lungenkrankheit gestorben sei, replizierte er, dies gesagt zu haben, da er nicht gewollt habe, dass man weiß, dass seine Mutter ein Hexe sei. Was sie so als Hexe gemacht habe, wisse er nicht. Er habe sie dabei nie gesehen. Sie hätten seiner Mutter etwas zu trinken gegeben, daraufhin habe sie gesagt, wen sie umgebracht hätte. Wie viele Leute sie umgebracht habe, wisse er auch nicht. Sie sei nicht festgenommen worden, da sie alt und blind gewesen sei. Auf Vorhalt, dass man mit 35 nicht alt sei, meinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wie als sie sei. Als seine Mutter festgenommen worden sei, habe er sich für sie, beziehungsweise ihre Taten, sehr geschämt. Erneut nachgefragt, warum er geflüchtet sei, wenn nur seine Mutter verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, wenn er dort geblieben wäre, hätten die Leute ihn immer als Sohn einer Hexe bezeichnet. Dafür hätte er sich zu sehr geschämt, deshalb sei er geflohen. Befragt, was er mit "Kannibalismus" in seiner niederschriftlichen Erstbefragung gemeint habe und warum er es nun nicht mehr erwähne, führte der Beschwerdeführer an, von "Kannibalismus" nichts gesprochen zu haben. Er habe nie Menschenfleisch gegessen.In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.06.2009 führte der Beschwerdeführer an, römisch 40 geboren zu sein. Das konkrete Datum habe er vergessen. Seine Mutter habe zwar eine Geburtsurkunde ohne Foto, aber es sei nicht möglich, das Dokument zu bekommen, da seine Mutter blind wäre und es nicht finden könnte. Er habe nur eine Koranschule besucht, weil seine Eltern kein Geld für die öffentliche Schule gehabt hätten. Seine Mutter wäre vor zehn Jahren nach einer Krankheit erblindet. Sie lebe derzeit bei seiner älteren verheirateten Schwester in römisch 40 . Befragt, warum nicht auch er zu seiner Schwester gegangen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass nicht seine Mutter, sondern er Probleme gehabt hätte. Seine Mutter wisse, dass er in Österreich sei und wäre damit einverstanden. Ein Gambier namens römisch 40 , den er hier kennengelernt habe, sei zu ihm nach Hause gegangen und habe seine Mutter über seinen Aufenthalt in Österreich benachrichtigt. Nachgefragt, wie römisch 40 seine Mutter in Gambia finden sollte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Schwester auf dem Markt Sachen verkaufe. Er habe ihm erklärt, wie er sie finden könne. römisch 40 habe die Nachricht seiner Schwester überbracht und diese habe sie seiner Mutter weitergeleitet. Sein Vater sei aufgrund von Lungenproblemen gestorben, wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Zu seinem Fluchgrund führte der Beschwerdeführer an, "die" hätten gesagt, dass seine Mutter eine Hexe sei. Es seien dann Leute verhaftet worden, die Hexen gewesen wären. Seine Mutter sei deshalb auch festgenommen worden. Als sie jedoch bemerkt hätten, dass seine Mutter blind wäre, hätten sie sie freigelassen und seien zu seiner Schwester gegangen. Dass seine Mutter nicht in Haft wäre, wisse er von römisch 40 . Als dieser in Gambia gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ihn angerufen, welcher ihm gesagt hätte, was zu Hause passiert sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass seine Mutter keine Probleme gehabt hätte, sondern nur er, erklärte der Beschwerdeführer, vorhin einen Fehler gemacht zu haben. Er habe gemeint, dass seine Mutter nicht weggehen habe können, da sie blind sei. Auf die Frage, warum er geflüchtet sei, wenn man seine Mutter festnehmen habe wollen, wandte der Beschwerdeführer ein, als die Soldaten mit dem Auto zu ihnen nach Hause gekommen wären, um seine Mutter festzunehmen, sei er sofort geflüchtet und nicht mehr nach Hause gegangen. Er habe vergessen, wann das genau gewesen sei. Ungefähr zwei bis drei Wochen danach sei er in den Senegal geflüchtet. Es stimme schon, dass seine Mutter eine Hexe sei. Die Leute hätten auch gesagt, dass sie seinen Vater umgebracht hätte, was auch stimme. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass sein Vater an einer Lungenkrankheit gestorben sei, replizierte er, dies gesagt zu haben, da er nicht gewollt habe, dass man weiß, dass seine Mutter ein Hexe sei. Was sie so als Hexe gemacht habe, wisse er nicht. Er habe sie dabei nie gesehen. Sie hätten seiner Mutter etwas zu trinken gegeben, daraufhin habe sie gesagt, wen sie umgebracht hätte. Wie viele Leute sie umgebracht habe, wisse er auch nicht. Sie sei nicht festgenommen worden, da sie alt und blind gewesen sei. Auf Vorhalt, dass man mit 35 nicht alt sei, meinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wie als sie sei. Als seine Mutter festgenommen worden sei, habe er sich für sie, beziehungsweise ihre Taten, sehr geschämt. Erneut nachgefragt, warum er geflüchtet sei, wenn nur seine Mutter verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, wenn er dort geblieben wäre, hätten die Leute ihn immer als Sohn einer Hexe bezeichnet. Dafür hätte er sich zu sehr geschämt, deshalb sei er geflohen. Befragt, was er mit "Kannibalismus" in seiner niederschriftlichen Erstbefragung gemeint habe und warum er es nun nicht mehr erwähne, führte der Beschwerdeführer an, von "Kannibalismus" nichts gesprochen zu haben. Er habe nie Menschenfleisch gegessen.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.11.2009, Zl. 09 03.289-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Der Beschwerdeführer sei gambischer Staatsbürger, seine weitere Identität habe nicht festgestellt werden können. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia, welche im Allgemeinen als zufriedenstellend dargestellt wurde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe bereits im Hinblick auf seine persönlichen Daten nicht zu überzeugen vermocht. In seiner niederschriftlichen Erstbefragung habe er angeführt, im Jahre XXXX geboren zu sein, hätte jedoch das genaue Datum vergessen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sein Vorbringen geändert und erklärt, sein Geburtsdatum überhaupt nie gewusst zu haben. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass er einerseits mit seiner Mutter seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Gambia in einem Haushalt gelebt haben will, aber andererseits seine Mutter ihm nie Informationen zu seinem Geburtsdatum gegeben haben soll, da es sich um elementare Daten handle, die selbst in weniger entwickelten Ländern an die eigenen Kinder weitergegeben werden würden. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz des gemeinsamen Haushaltes den Todeszeitpunkt seines Vaters nicht einmal ungefähr eingrenzen könne. Seine Angaben zu den Todesumständen seines Vaters seien widersprüchlich. Während er zunächst für dessen Tod eine Lungenkrankheit geltend gemacht habe, hätte er danach ausgeführt, dass seine Mutter für dessen Tod verantwortlich gewesen sei. Sein diesbezüglicher Klärungsversuch, dass er nicht gewollt habe, dass man erfährt, dass seine Mutter eine Hexe sei, sei wenig überzeugend. Seinem Fluchtvorbringen sei ebenfalls kein Glauben geschenkt worden. Zunächst sei es nicht nachvollziehbar, weshalb seine Nachbarn die Entscheidung über die Ausreise des Beschwerdeführers getroffen hätten. Er habe angegeben, dass seine Mutter nicht wegzufahren gebraucht habe, da das Problem beim Beschwerdeführer gelegen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er dieses Vorbringen revidiert und erklärt, dass seine Mutter wegen Hexerei festgenommen worden sei. Auf Vorhalt dieses gravierenden Widerspruches habe er lediglich gemeint, dass er einen Fehler gemacht hätte. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer es vergessen habe, wann und wie viele Soldaten gekommen seien um seine Mutter festzunehmen, da es sich hierbei um ein einschneidendes Ereignis handle. Insgesamt seien seine Angaben nicht schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar, beziehungsweise unglaubwürdig. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung seien in Gambia grundsätzlich gewährleistet. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.11.2009, Zl. 09 03.289-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Der Beschwerdeführer sei gambischer Staatsbürger, seine weitere Identität habe nicht festgestellt werden können. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia, welche im Allgemeinen als zufriedenstellend dargestellt wurde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe bereits im Hinblick auf seine persönlichen Daten nicht zu überzeugen vermocht. In seiner niederschriftlichen Erstbefragung habe er angeführt, im Jahre römisch 40 geboren zu sein, hätte jedoch das genaue Datum vergessen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sein Vorbringen geändert und erklärt, sein Geburtsdatum überhaupt nie gewusst zu haben. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass er einerseits mit seiner Mutter seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Gambia in einem Haushalt gelebt haben will, aber andererseits seine Mutter ihm nie Informationen zu seinem Geburtsdatum gegeben haben soll, da es sich um elementare Daten handle, die selbst in weniger entwickelten Ländern an die eigenen Kinder weitergegeben werden würden. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz des gemeinsamen Haushaltes den Todeszeitpunkt seines Vaters nicht einmal ungefähr eingrenzen könne. Seine Angaben zu den Todesumständen seines Vaters seien widersprüchlich. Während er zunächst für dessen Tod eine Lungenkrankheit geltend gemacht habe, hätte er danach ausgeführt, dass seine Mutter für dessen Tod verantwortlich gewesen sei. Sein diesbezüglicher Klärungsversuch, dass er nicht gewollt habe, dass man erfährt, dass seine Mutter eine Hexe sei, sei wenig überzeugend. Seinem Fluchtvorbringen sei ebenfalls kein Glauben geschenkt worden. Zunächst sei es nicht nachvollziehbar, weshalb seine Nachbarn die Entscheidung über die Ausreise des Beschwerdeführers getroffen hätten. Er habe angegeben, dass seine Mutter nicht wegzufahren gebraucht habe, da das Problem beim Beschwerdeführer gelegen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er dieses Vorbringen revidiert und erklärt, dass seine Mutter wegen Hexerei festgenommen worden sei. Auf Vorhalt dieses gravierenden Widerspruches habe er lediglich gemeint, dass er einen Fehler gemacht hätte. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer es vergessen habe, wann und wie viele Soldaten gekommen seien um seine Mutter festzunehmen, da es sich hierbei um ein einschneidendes Ereignis handle. Insgesamt seien seine Angaben nicht schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar, beziehungsweise unglaubwürdig. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung seien in Gambia grundsätzlich gewährleistet. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Serrekunda,

XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester aufgewachsen sei. Sein Vater sei bereits gestorben, seine Mutter lebe bei seiner Schwester. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Das fluchtauslösende Ereignis habe sich 2008 zugetragen. Seine Mutter sei wegen des Verdachtes der Hexerei kurzfristig von gambischen Behörden festgenommen worden. Nun habe der Beschwerdeführer wegen dieser Straftat seiner Mutter wohlbegründete Furcht, Probleme mit den gambischen Behörden zu bekommen. Aufgrund der unterprivilegierten Position seiner Mutter befürchte er, nicht die Chance eines fairen Gerichtsverfahrens in Gambia zu bekommen. Aus den Länderfeststellungen seien die Probleme hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit in Gambia ersichtlich. Der Beschwerdeführer befürchte weiters im Falle seiner Rückkehr wegen der "schrecklichen ökonomischen Situation" und seiner mangelnden Schulbildung in eine aussichtslose Situation zu geraten, weshalb auch dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerde wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Menschenrechtssituation in Gambia und der Amnesty Report 2009 zu Gambia beigelegt. Aus dem Bericht der SFH aus Juli 2009 geht insbesondere hervor, dass der Präsident Gambias wegen des Todes seiner Tante angebliche Hexen in ländlichen Gebieten Gambias aufspüren wollte und Dorfbewohner festgenommen hatte und zwang, Kräutertränke einzunehmen. Ansonsten behandeln die Berichte im Wesentlichen Menschenrechtsverletzungen gegen politische Gegner.römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester aufgewachsen sei. Sein Vater sei bereits gestorben, seine Mutter lebe bei seiner Schwester. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Das fluchtauslösende Ereignis habe sich 2008 zugetragen. Seine Mutter sei wegen des Verdachtes der Hexerei kurzfristig von gambischen Behörden festgenommen worden. Nun habe der Beschwerdeführer wegen dieser Straftat seiner Mutter wohlbegründete Furcht, Probleme mit den gambischen Behörden zu bekommen. Aufgrund der unterprivilegierten Position seiner Mutter befürchte er, nicht die Chance eines fairen Gerichtsverfahrens in Gambia zu bekommen. Aus den Länderfeststellungen seien die Probleme hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit in Gambia ersichtlich. Der Beschwerdeführer befürchte weiters im Falle seiner Rückkehr wegen der "schrecklichen ökonomischen Situation" und seiner mangelnden Schulbildung in eine aussichtslose Situation zu geraten, weshalb auch dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerde wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Menschenrechtssituation in Gambia und der Amnesty Report 2009 zu Gambia beigelegt. Aus dem Bericht der SFH aus Juli 2009 geht insbesondere hervor, dass der Präsident Gambias wegen des Todes seiner Tante angebliche Hexen in ländlichen Gebieten Gambias aufspüren wollte und Dorfbewohner festgenommen hatte und zwang, Kräutertränke einzunehmen. Ansonsten behandeln die Berichte im Wesentlichen Menschenrechtsverletzungen gegen politische Gegner.

5. Am 21.01.2010 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, der eine Recherche der ACCORD, Österreichisches Rotes Kreuz vom 02.02.2009 zur Versorgung Minderjähriger ohne familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Gambia, beiliegt. Daraus geht zentral hervor, dass es nur einige wenige staatliche Unterstützungsangebote für alleinstehende Jugendliche in Gambia gebe. In der Stellungnahme selbst wird wiederholt, dass sich die Menschenrechtslage seit einem missglückten Putschversuch 2006 insgesamt ernstlich verschlechtert habe, die ökonomische Situation in Gambia wäre bedenklich, der Minderjährige ohne Schulausbildung und Berufsausbildung de facto vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Der Asylgerichtshof hätte in einem ähnlich gelagerten Fall eines vulnerablen Minderjährigen subsidiären Schutz gewährt (A2 401.303, 17.02.2009) Weiters wurde der Stellungnahme ein Sozialbericht angeschlossen, worin das vorbildliche Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Betreuungseinrichtung sowie seine Teilnahme am obligatorischen Deutschkurs bescheinigt werden.

6. Am 27.01.2010 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

"VR legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar.

VR stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und die Dolmetscherin zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt).

Trotz Zuwartens erscheint der BF bis 10 Uhr nicht. Laut Angaben des BFV ist der BF weiter an der Adresse XXXX wohnhaft. Der BFV gibt dazu an, dass der Leiter der dortigen Wohneinheit für unbegleitete Minderjährige Herr XXXX am 5. Jänner 2010 und auch wieder am 13. Jänner 2010 von der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der BF von der Verhandlung in Kenntnis war. Er ist lediglich zu einem Vorbereitungsgespräch am 15. Jänner 2010 nicht erschienen. Der BFV legt einen entsprechenden Mailverkehr, der in Kopie zum Akt genommen wird, vor. Die Dolmetscherin gibt informativ bekannt, dass sie am 15. Jänner 2010 zufällig erfahren hat, dass der BF an diesem Tag nachmittags bei einer Polizeiinspektion einer Meldeverpflichtung nachgekommen ist. Ein auf Ersuchen des VR erfolgter Anruf des BFV bei Herrn XXXX ergibt um 10:20, dass der BF sich nicht mehr im Haus befindet. Er war mehrfach auf die heutige Verhandlung aufmerksam gemacht worden. Auch Herrn XXXX ist nicht erklärlich, warum der BF nicht erschienen ist. Es kann sein, dass er in der Schule ist, aber dies lässt sich nicht feststellen.Trotz Zuwartens erscheint der BF bis 10 Uhr nicht. Laut Angaben des BFV ist der BF weiter an der Adresse römisch 40 wohnhaft. Der BFV gibt dazu an, dass der Leiter der dortigen Wohneinheit für unbegleitete Minderjährige Herr römisch 40 am 5. Jänner 2010 und auch wieder am 13. Jänner 2010 von der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der BF von der Verhandlung in Kenntnis war. Er ist lediglich zu einem Vorbereitungsgespräch am 15. Jänner 2010 nicht erschienen. Der BFV legt einen entsprechenden Mailverkehr, der in Kopie zum Akt genommen wird, vor. Die Dolmetscherin gibt informativ bekannt, dass sie am 15. Jänner 2010 zufällig erfahren hat, dass der BF an diesem Tag nachmittags bei einer Polizeiinspektion einer Meldeverpflichtung nachgekommen ist. Ein auf Ersuchen des VR erfolgter Anruf des BFV bei Herrn römisch 40 ergibt um 10:20, dass der BF sich nicht mehr im Haus befindet. Er war mehrfach auf die heutige Verhandlung aufmerksam gemacht worden. Auch Herrn römisch 40 ist nicht erklärlich, warum der BF nicht erschienen ist. Es kann sein, dass er in der Schule ist, aber dies lässt sich nicht feststellen.

Durch den VR wird aus Vorsichtsgründen auch eine Haftanfrage veranlasst, welche um 10:20 Uhr ein negatives Ergebnis bringt.

Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

VR verliest die Stellungnahme des BFV zur heutigen Verhandlung vom 19. Jänner 2010 mit den Beilagen.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR an BFV: Haben Sie mit dem BF schon ein Gespräch geführt?

BF: Nein. Normalerweise findet jedenfalls ein Erstgespräch statt, weiters auch ein Gespräch in Vorbereitung auf Einvernahme und Verhandlung. Warum in diesem Fall der BF noch keinen Kontakt zu uns hatte, ist nicht erklärlich. Es handelt sich jedenfalls um einen Ausnahmefall.

In diesem Fall ist mir eigentlich nur der Bescheid des BAA bekannt. Zur Frage der Integration ist der Sozialbericht mein Wissenstand, der mit der Stellungnahme vom 19. Jänner 2010 vorgelegt worden ist.

VR gibt die vorläufige Einschätzung der erkennenden Senats nach Rückfrage bekannt: Das BAA hat mit dem BF nach Zulassung des Verfahrens eine vierstündige Einvernahme in Gegenwart einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Mandingo durchgeführt. An der Integrität dieser Einvernahme ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Zweifel. Das BAA hat auch im Wesentlichen schlüssig im angefochtenen Bescheid die im Verfahren aufgetretenen schwerwiegenden Widersprüche im Vorbringen des BF dargelegt. Die Gelegenheit, sein Vorbringen noch einmal darzulegen, hat der BF durch die Nichtteilnahme an der Verhandlung nicht wahrgenommen.

BFV: Als mögliche Erklärung für die widersprüchlich erscheinenden Angaben des BF wäre auf seine unter Umständen bestehende geringe intellektuelle Begabung zu verweisen. Der BF dürfte ja auch nicht zur Schule gegangen sein und ist er ein Analphabet. Jetzt besucht der BF einen schulischen Deutschkurs, in Richtung Alphabetisierung.

VR gibt ferner bekannt:

Die Verhandlung wurde primär angesetzt, um unter Berücksichtigung des auch vom BAA unbestritten gebliebenen geringen Alters des BF die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes unter diesem Aspekt auf Basis der Informationslage zu Gambia zu erörtern.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 25.02.2009

*) UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007

*) Gutachten Frau Scherb, April 2009

*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkehrerInnen

*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)

*) Internetauszüge zur wirtschaftlichen Situation in Gambia und zu Beschäftigungsmöglichkeiten

*) Internetauszüge (Medienberichte) zu aktuellen Handlungen des Präsidenten (z.B. www.gambianow.com) im Zusammenhang mit den Hexenaustreibungen.

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Schwere ethnische Konflikte sind ebenso wenig bekannt wie eine asylrelevante Diskriminierung bestimmter Ethnien. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Die Wirtschaftslage ist trotz einzelner Schwierigkeiten stabil. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber. Aktuell liegen Berichte vor, wonach der Präsident Gambias den Armeechef und weitere hohe Militäroffiziere entlassen hat, die genauen Hintergründe sind derzeit unklar.

Bei der Rückkehr unbegleiteter minderjähriger Asylwerber kann es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommen (die Wirtschaftslage ist schlecht, wenn auch nicht katastrophal); die Reintegrationsmöglichkeit in soziale Netze ist relevant; sonstige staatliche Unterstützung existiert auf geringem Niveau.

Der Präsident Gambias hat im Februar 2009 in einigen ländlichen Gebieten (nicht in Städten) an der Bevölkerung Hexenaustreibungen vorgenommen. Der Grund war, dass der Präsident vermutete, seine Tante sei von Hexen vergiftet worden. Die der Hexerei so Beschuldigten wurden gezwungen, Kräuteressenzen zu trinken und wurden in der Folge eine Zeitlang angehalten. Einige trugen körperliche Beschwerden davon, es soll auch Todesfälle gegeben haben. Inzwischen wurden die so Verhafteten jedenfalls soweit ersichtlich wieder freigelassen. Die Bevölkerung lehnt diese Tätigkeiten des Präsidenten zumeist ab.

Festgehalten wird, dass der BF aus einer städtischen Region Gambias stammt.

BFV: Zur Frage der Hexenaustreibungen habe ich keinen zusätzlichen Wissenstand. Zur Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung Minderjähriger verweise ich auf meine Ausführungen in der Beschwerde und in der ergänzenden Stellungnahme.

Nach Umfrage gibt der erkennende Senat die weitere Vorgangsweise bekannt. Zum Einem werden dem gesetzlichen Vertreter die Länderquellen, die vom Asylgerichtshof dem Verfahren zugrunde gelegt werden, sofern er sie nicht schon selbst zitiert hat, längstens morgen per E-Mail übermittelt, zur allfälligen ergänzenden Stellungnahme. Ferner erhält der BFV die Möglichkeit, sofern es ihm bis dahin möglich sein wird, den BF persönlich zu kontaktieren, auch noch allfällige Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen des BF nachzureichen. Festgehalten wird aber, dass unter Berücksichtigung des unentschuldigten Nichterscheinens des BF bei der heutigen Verhandlung, die offenbar von ihm selbst zu vertreten ist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit des BF durch das BAA schlüssig erfolgt ist, Entscheidungsreife unter diesen Aspekten vorliegt und daher eine neuerliche Verhandlung zum jetzigen Zeitpunkt nicht anzuberaumen ist.

Als Frist für die erwähnte Stellungnahme wird der 12. Februar 2010 festgesetzt. Das BAA kann in dieser Zeit auch ein allfälliges Vorbringen zum Verfahren erstatten. (...)".

7. Am 11.02.2010 langte die in der Beschwerdeverhandlung aufgetragene Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin zusammenfassend aufgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zwar einige Tage vor seiner Beschwerdeverhandlung daran erinnert worden sei, er den Verhandlungstermin jedoch vergessen habe, da er am Vorabend nicht (neuerlich) daran erinnert worden sei. Er habe zu dem Zeitpunkt der Verhandlung am obligatorischen Deutschkurs seiner Wohngemeinschaft teilgenommen. Auch erschwerten die intellektuellen Defizite und retardierte Entwicklung dem Beschwerdeführer selbstständiges Handeln und Denken. Den Beschwerdeführer treffe an der Versäumung seiner Beschwerdeverhandlung somit lediglich eine Fahrlässigkeit, weshalb eine neuerliche Anberaumung der Beschwerdeverhandlung beantragt werde, obwohl nicht verkannt werde, dass Entscheidungsreife bereits vorliege. Der Stellungnahme wurde ein aktualisierter Sozialbericht beigelegt, zukünftig werde ein Zivildiener den Beschwerdeführer zu seinen Terminen begleiten.

8. Am 13.04.2010 wurde sodann - im Sinne der Ausführungen des gesetzlichen Vertreters - eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zuständigen erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertreterin der MA 11 der Stadt Wien teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde - nach Wiederaufnahme des Beweisverfahrens - Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung eines weiteren in das Verfahren eingeführten Länderberichtes. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

"(...) VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen."(...) VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.

VR: Woher wissen Sie, dass Sie am Neujahrstag geboren sind?

BF: Ich habe den Leuten in Traiskirchen nur gesagt, dass ich XXXX geboren bin. Sie haben einfach irgendetwas hingeschrieben.BF: Ich habe den Leuten in Traiskirchen nur gesagt, dass ich römisch 40 geboren bin. Sie haben einfach irgendetwas hingeschrieben.

VR: Haben Sie in Gambia niemals Ihren Geburtstag gefeiert? Seinen Geburtstag zu feiern ist ja ein weit verbreiteter Brauch!?

BF: Nein.

VR: Nennen Sie bitte noch einmal in eigenen Worten die Gründe für Ihre Abwesenheit von der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2010?

BF: Ich war desorientiert und begab mich an diesem Tag einfach in die Schule. XXXX hat mir vorher schon gesagt, dass eine Verhandlung ist, doch habe ich das vergessen. Als ich an dem bewussten Tag von der Schule nach Hause kam, hat man mir gesagt, dass ich die Verhandlung versäumt habe.BF: Ich war desorientiert und begab mich an diesem Tag einfach in die Schule. römisch 40 hat mir vorher schon gesagt, dass eine Verhandlung ist, doch habe ich das vergessen. Als ich an dem bewussten Tag von der Schule nach Hause kam, hat man mir gesagt, dass ich die Verhandlung versäumt habe.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht? Bei diesen Einvernahmen waren Sie ja noch minderjährig und immer durch einen gesetzlichen Vertreter unterstützt?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Alles stimmt. Es gab damals auch keine Probleme.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Ich war nur in Österreich.

VR: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: Ich habe nicht die normale Schule besucht. Ich habe aber - genauer kann ich das nicht sagen - von als ich klein war, bis als ich groß war die "heimliche Koranschule" besucht. Das heißt, es ist jemand in der Nacht ins Dorf gekommen, man saß um das Lagerfeuer und lernte den Koran zu lesen. Ich konnte auch nicht lesen und schreiben und habe das erst in Österreich begonnen zu lernen. Ein bisschen kann ich es schon. Ich habe zu Hause nur Mandingo gesprochen. Englisch kann ich nur ganz wenig.

VR: Haben Sie zu Hause eine Geburtsurkunde gehabt?

BF: Nein. Es kann sein, ich habe sie aber jedenfalls noch nie gesehen.

VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 12.06.2009 gaben Sie zunächst an, sie seien XXXX geboren, wüssten aber das konkrete Datum nicht. Im Laufe dieser Einvernahme brachten sie dann vor, ihre Mutter hätte zwar eine Geburtsurkunde von Ihnen, aber es sei nicht möglich diese herbeizuschaffen, da sie blind sei. Nehmen Sie bitte dazu Stellung!VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 12.06.2009 gaben Sie zunächst an, sie seien römisch 40 geboren, wüssten aber das konkrete Datum nicht. Im Laufe dieser Einvernahme brachten sie dann vor, ihre Mutter hätte zwar eine Geburtsurkunde von Ihnen, aber es sei nicht möglich diese herbeizuschaffen, da sie blind sei. Nehmen Sie bitte dazu Stellung!

BF: Ich weiß wie gesagt nicht, ob mir meine Mutter die Geburtsurkunde beschaffen kann oder nicht.

VR: Wovon haben Sie in Gambia Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe meinem Vater in einem Lager geholfen und so meinen Lebensunterhalt verdient. Gelagert werden landwirtschaftliche Produkte.

VR: Wann genau und woran ist Ihr Vater gestorben?

BF: Die Leute haben vermutet, mein Vater wäre gestorben, weil er einen Streit mit meiner Mutter hatte und weil sie ihn als Hexe umgebracht hätte. Ich weiß nicht, wann er gestorben ist.

VR: Können Sie es nicht einmal ungefähr angeben, vielleicht in Relation zu Ihrer Ankunft in Österreich im März 2009?

BF: Er starb, als ich noch ein kleiner Junge war, genau kann ich es nicht angeben.

VR: In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 12.06.2009 führten Sie zunächst aus, Ihr Vater sei wegen einer Lungenkrankheit verstorben, widersprüchlich dazu machten Sie danach Ihre Mutter für den Tod Ihres Vaters durch Hexerei verantwortlich. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich kann nur sagen, dass ihn meine Mutter verhext hat. Auch ich glaube, dass meine Mutter schuld an seinem Tod ist. Sie hat bewirkt, dass er diese Lungenkrankheit bekommen hat.

VR: Warum hat Ihre Mutter das gemacht glauben Sie?

BF: Es war ein Racheakt. Wenn jemand aus einer Gruppe von Hexen jemand aus einer bestimmten Familie tötet, dann wird an der anderen Familie Rache genommen. Daher musste mein Vater sterben.

VR: Ihr Vater starb also, als Sie noch klein waren. Vorher haben Sie gesagt, Sie haben Ihrem Vater im Lager geholfen und so Ihren Lebensunterhalt bestritten. Das passt alles gar nicht zusammen!?

BF: Ja, ich habe meinem Vater geholfen, zB Essen gebracht. Später lebten ich und meine Mutter dann bei meiner Schwester.

VR: Wovon haben Sie gelebt, als Ihr Vater tot war?

BF: Wir lebten wie gesagt bei der Schwester und deren Mann war ein Maurer.

VR: Was war der konkrete Grund Ihrer Flucht? In Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 17.03.2009 machten Sie als Fluchtgrund Verfolgung durch die Regierung wegen Kannibalismus geltend, in ihrer darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 12.06.2009 führten Sie als Fluchtgrund aus, Sie hätten sich wegen Ihrer Mutter, die eine Hexe sei, geschämt und seien deshalb geflohen.

BF: Ja, es stimmt beides. Meine Mutter hat ja mit der Hexerei schon vor den Aktivitäten der Regierung begonnen. Ich flüchtete nunmehr aus beiden Gründen.

VR: Wann wurde Ihre Mutter verhaftet? Schildern Sie den konkreten Ablauf der Verhaftung!

BF: Die Regierung hat Informanten, die sagen, in welchen Häusern Hexen sind. Dann kommt die Regierung und verhaftet die Leute.

VR: Haben Sie jetzt persönlich irgendetwas mitbekommen von der Verhaftung Ihrer Mutter und wann war die Verhaftung Ihrer Mutter ungefähr?

BF: Den Tag weiß ich nicht mehr. Als sie sie verhafteten war ich nicht zu Hause, sondern beim Fußball. Meine Schwester hat mir dann gesagt, meine Mutter wäre verhaftet worden.

VR: Bei Ihrer Einvernahme am 12.06.2009 ist zB protokolliert (AS 97 BAA unten) "Als die Soldaten gekommen sind, wartete ich gar nicht, was sie sagen, ich bin sofort los."

BF: Vielleicht habe ich damals einen Fehler gemacht. Jedenfalls ist wahr, dass meine Schwester die Kinder geschickt hat, um mir zu sagen, dass das Militär meine Mutter verhaftet hat.

VR: Können Sie den Zeitpunkt der Verhaftung nicht einmal ungefähr eingrenzen?

BF: Die Verhaftung war zu einem Zeitpunkt, als ich Gambia noch nicht verlassen hatte.

VR: Hatten Sie eigentlich von den Hexereiaktivitäten Ihrer Mutter vor der Verhaftung irgendetwas mitbekommen? Sie haben ja mit ihr Ihr ganzes Leben zusammengelebt!

BF: Ich habe nie etwas aus eigenen Augen wahrgenommen. Mein Vater hat mir nur gesagt, dass sich meine Mutter manchmal verwandeln würde, in einen Geier.

VR: Haben Sie nun Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Seit ich in Österreich bin, habe ich keinen Kontakt mehr.

VR: Wie viel Zeit ist zwischen der Verhaftung Ihrer Mutter und dem Verlassen Gambias vergangen?

BF: Das kann ich überhaupt nicht sagen.

VR: Haben Sie in Gambia noch irgendetwas gehört, was das Schicksal Ihrer Mutter nach ihrer Verhaftung war?

BF: In Gambia habe ich nichts mehr erfahren.

VR: Vor dem Bundesasylamt gaben Sie an, Ihr in Österreich aufhältiger gambischer Bekannter (XXXX) habe bei seiner Heimreise Ihre Mutter über Ihren Verbleib in Österreich informiert. Was konkret berichtete Ihnen Ihr Bekannter?VR: Vor dem Bundesasylamt gaben Sie an, Ihr in Österreich aufhältiger gambischer Bekannter (römisch 40 ) habe bei seiner Heimreise Ihre Mutter über Ihren Verbleib in Österreich informiert. Was konkret berichtete Ihnen Ihr Bekannter?

BF: XXXX hat mir dann erzählt, es seien in Gambia alle entlassen worden im Zusammenhang mit der Hexerei, auch meine Mutter.BF: römisch 40 hat mir dann erzählt, es seien in Gambia alle entlassen worden im Zusammenhang mit der Hexerei, auch meine Mutter.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Nein.

VR an BFV: Haben Sie irgendetwas vorzulegen, bzw. konnten Sie Verwandte des Beschwerdeführers in Gambia ausforschen?

BFV: Nein.

VR: Glauben Sie, dass Sie auch heute noch im Zusammenhang mit Ihrer Mutter gesucht werden? Das erscheint umso unwahrscheinlicher, als Sie ja inzwischen Ihren eigenen Angaben nach und entsprechend der Aktenlage die im Zusammenhang mit Hexerei verhafteten wieder freigelassen wurden. Was sollte die Regierung gegen Sie haben, wenn Sie doch selbst abgesehen von der Verwandtschaft mit Ihrer Mutter mit Hexerei ja gar nichts zu tun gehabt hatten?

BF: Mein Problem wäre nicht mit der Regierung, sondern mit den Nachbarn. Die würden mich schimpfen, als Sohn der Hexe.

VR: Ihrem Vorbringen nach müssen Sie ja von den Nachbarn schon immer abgelehnt worden sein, als Sohn der Hexe. Hat das jetzt eine andere Dimension bekommen?

BF: Früher war das nicht bewiesen. Jetzt, nachdem die Regierung gekommen ist und sie verhaftet hat, ist klar, dass sie eine Hexe war und ist. Daher hätte ich mehr Probleme mit den Nachbarn.

VR: Sie stammen ja Ihren Angaben nach aus der größten städtischen Agglomeration Gambias. Sie könnten ja sich irgendwo anders niederlassen und hätten dann weniger Probleme mit den Nachbarn.

BF: Das kann ich schon deswegen nicht, weil ich nichts besitze.

VR: Wäre es wieder möglich zu Ihrer Schwester und Ihrer Mutter zu ziehen?

BF: Ich kann nicht genau sagen, wo meine Mutter jetzt ist, auch meine Schwester. Ich kann aber ohnehin nicht mehr mit ihnen zusammenwohnen. Ich hätte Angst, dass meine Mutter mir dasselbe antut wie meinem Vater.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung? Wie geht es Ihnen?

BF: Ich war nicht im Krankenhaus, ich habe keine gesundheitlichen Probleme.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe nur einige Freunde, so auch eine österreichische Freundin, aber nicht im Sinne einer Liebesbeziehung.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Ich besuche von Montag bis Donnerstag einen Deutschkurs. Manchmal gehe ich auch Fußballspielen. Mit dem Sprechen habe ich noch Probleme, aber ich kann schon teilweise verstehen, was gesprochen wird. Wenn es geht, will ich in Österreich die Schule besuchen, weil ich ja momentan Analphabet bin, damit ich mit den Leuten kommunizieren kann. In Österreich würde ich gerne eine Fußballerkarriere beginnen.

VR: Aktenkundig ist dass Sie im am 09.06.2009 wegen Verstößen gegen das SMG festgenommen worden sind. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

BF: Ich habe seitdem nichts gemacht. Das war das erste und letzte Mal. Ich wurde zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

In Ergänzung zu den bereits in der letzten Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen wird noch folgende Erkenntnisquelle erörtert:

*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 11.03.2010

VR gibt dazu bekannt, dass die in der letzten Verhandlung getroffene Beurteilung durch diese Erkenntnisquelle nicht verändert ist.

Keine Stellungnahmen dazu oder zu anderen Themen, Fragen oder Anträge der BFV.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will;

BF: Ich bedanke mich, dass ich mich heute hier persönlich äußern konnte.

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 16.03.2009 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 16.03.2009 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, zugehörig der Volksgruppe der Mandingo und der moslemischen Religion. Er hält sich jedenfalls seit März 2009 im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Im Zweifel war davon auszugehen, dass er zum Entscheidungszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Asylrelevanz und Unglaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

Zur Lage in Gambia werden die in den mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in den mündlichen Verhandlungen vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere durch die am 27.01.2010 und 13.04.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden. Im Lichte der unter 3.2.2.1. getätigten Ausführungen konnte auch das Alter des Beschwerdeführers nur im Zweifel zu seinen Gunsten als zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig angenommen werden.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht asylrelevant und unglaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2010 (welche zur Illustration und besseren Nachvollziehbarkeit in diesem Fall in der Verfahrenserzählung vollinhaltlich wiedergegeben ist) und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht, respektive nicht asylrelevant ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen, wegen Widersprüchlichkeit und mangelnder Plausibilität.

3.2.2.1. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben an, so etwa in Bezug auf sein Geburtsdatum. Bei der Erstbefragung zu Beginn des Verfahrens nannte er ausdrücklich den XXXX als sein Geburtsdatum. Während er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.06.2009 dann zunächst angab, XXXX geboren zu sein, jedoch das genaue Datum vergessen (!) zu haben, erklärte er im Laufe dieser Einvernahme, sein Geburtsdatum überhaupt nie gewusst zu haben. Seine Mutter hätte ihm das auch nie gesagt. Zutreffend führt das Bundesasylamt hierzu aus, dass es nicht nachvollziehbar, beziehungsweise glaubhaft sei, dass seine Mutter/sein Vater ihm nie gesagt habe, wie alt er wäre, obwohl er von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise stets mit den Eltern gelebt habe sowie die Weitergabe solch elementarer Daten an eigene Kinder zu erwarten sei. Darüber hinaus entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass jemand - selbst aus ökonomisch schlechten Verhältnissen - seinem Alter, beziehungsweise Geburtsdatum gegenüber kein Interesse zeigt, respektive es vergisst, weshalb von einem Verschleierungsversuch des Beschwerdeführers zu seinem wahren Alter auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2010 dann behauptet, in Traiskirchen hätte man als Geburtsdatum "irgendetwas" hingeschrieben, so kann dies ebenfalls nicht nachvollzogen werden, als ja alle Befragungen muttersprachlich erfolgt sind und die anwesende Rechtsberaterin bereits Korrekturen veranlassen hätte können. Auch die nunmehrige gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers und der ihn betreuende Verein führen ihn mit dem Geburtsdatum XXXX, dem Datum, das der Beschwerdeführer selbst als von der Asylbehörde "konstruiert" bezeichnet. Der Beschwerdeführer, unterstützt durch eine österreichische Jugendwohlfahrtsbehörde, war zudem trotz eines mehr als einjährigen Aufenthaltes in Österreich, während dessen er mehrfach auf die Bedeutung von Dokumentenvorlagen aufmerksam gemacht worden war, nicht in der Lage, irgendwelche Dokumente hinsichtlich seiner Identität vorzulegen, was gerade bei derart widersprüchlichen sonstigen Angaben nicht zu seinem Gunsten sprechen kann.3.2.2.1. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben an, so etwa in Bezug auf sein Geburtsdatum. Bei der Erstbefragung zu Beginn des Verfahrens nannte er ausdrücklich den römisch 40 als sein Geburtsdatum. Während er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.06.2009 dann zunächst angab, römisch 40 geboren zu sein, jedoch das genaue Datum vergessen (!) zu haben, erklärte er im Laufe dieser Einvernahme, sein Geburtsdatum überhaupt nie gewusst zu haben. Seine Mutter hätte ihm das auch nie gesagt. Zutreffend führt das Bundesasylamt hierzu aus, dass es nicht nachvollziehbar, beziehungsweise glaubhaft sei, dass seine Mutter/sein Vater ihm nie gesagt habe, wie alt er wäre, obwohl er von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise stets mit den Eltern gelebt habe sowie die Weitergabe solch elementarer Daten an eigene Kinder zu erwarten sei. Darüber hinaus entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass jemand - selbst aus ökonomisch schlechten Verhältnissen - seinem Alter, beziehungsweise Geburtsdatum gegenüber kein Interesse zeigt, respektive es vergisst, weshalb von einem Verschleierungsversuch des Beschwerdeführers zu seinem wahren Alter auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2010 dann behauptet, in Traiskirchen hätte man als Geburtsdatum "irgendetwas" hingeschrieben, so kann dies ebenfalls nicht nachvollzogen werden, als ja alle Befragungen muttersprachlich erfolgt sind und die anwesende Rechtsberaterin bereits Korrekturen veranlassen hätte können. Auch die nunmehrige gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers und der ihn betreuende Verein führen ihn mit dem Geburtsdatum römisch 40 , dem Datum, das der Beschwerdeführer selbst als von der Asylbehörde "konstruiert" bezeichnet. Der Beschwerdeführer, unterstützt durch eine österreichische Jugendwohlfahrtsbehörde, war zudem trotz eines mehr als einjährigen Aufenthaltes in Österreich, während dessen er mehrfach auf die Bedeutung von Dokumentenvorlagen aufmerksam gemacht worden war, nicht in der Lage, irgendwelche Dokumente hinsichtlich seiner Identität vorzulegen, was gerade bei derart widersprüchlichen sonstigen Angaben nicht zu seinem Gunsten sprechen kann.

3.2.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vater vermochten zu seiner Glaubwürdigkeit auch keinen Beitrag leisten. So schilderte er zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nur), dass sein Vater an einer Lungenkrankheit gestorben wäre. Im Laufe der Einvernahme fügte er hinzu, dass die Leute gesagt hätten, seine Mutter hätte seinen Vater durch Hexerei getötet. Sein Klärungsversuch auf entsprechenden Vorhalt, dass er die Lungenkrankheit ins Treffen geführt habe, da er nicht gewollt habe, dass man erfahre, dass seine Mutter eine Hexe sei, vermochte nicht zu überzeugen, da er ja über die Bedeutung umfassenden Vorbringens im Asylverfahren schon anlässlich der Antragstellung und insbesondere bei Beginn dieser Einvernahme (As. 81-83 BAA) aufgeklärt wurde. Seine Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, woran sein Vater gestorben sei, dass die Leute vermutet hätten, dass seine Mutter diesen nach einem Streit durch Hexerei umgebracht hätte und er auch glaube, dass sie für seinen Tod verantwortlich sei, beziehungsweise die Lungenkrankheit verursacht hätte, sind ebenfalls spekulativ und vermochten zu keiner Klärung beitragen. Insbesondere war auch die Antwort des Beschwerdeführers über den Grund der Ermordung des eigenen Ehemannes durch die Mutter gänzlich vage, wenn er nur gänzlich unbestimmt von einem Art Racheakt sprach (Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 13.04.2010). Dem Bundesasylamt ist auch darin beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer den Todeszeitpunkt seines Vaters nicht einmal ungefähr eingrenzen konnte, zumal es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis handelt. Entsprechend seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2010, wonach er seinem Vater im Lager geholfen und so seinen Lebensunterhalt bestritten hätte, wären hier umso mehr zumindest ansatzweise genauere Angaben zu erwarten gewesen, auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers. Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters schließlich, dass es nicht zusammenpasse, wenn er einerseits angebe, sein Vater sei gestorben, als er klein gewesen sei und andererseits zuvor angeführt hätte, diesem im Lager geholfen zu haben und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben, relativierte er seine Tätigkeit darauf, dass er seinem Vater zum Beispiel Essen gebracht hätte, wodurch aber kaum eine Bestreitung des Lebensunterhaltes möglich gewesen wäre. Die spontan getroffene Verknüpfung der Bestreitung des Lebensunterhaltes mit Tätigkeiten für seinen Vater (Seite 4 oben der Verhandlungsschrift vom 13.04.2010) lässt sich jedenfalls mit dessen lange zurückliegenden Tod nur schwer vereinbaren. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer sohin auch zur Person seines Vaters keine glaubhaften Angaben zu tätigen.

3.2.2.3. Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter gemeinsam bei seiner Schwester gelebt hätte. Widersprüchlich dazu hatte er jedoch vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass seine Mutter (nun) zu seiner Schwester gegangen sei, beziehungsweise nun bei ihr lebe, er aber nicht zu seiner Schwester gehen hätte können, da er und nicht seine Mutter Probleme gehabt hätte. Diese Ausführungen stehen jedoch wiederum in Widerspruch zu seiner späteren Behauptung vor dem Bundesasylamt, wonach er geflüchtet sei, als er gesehen habe, wie die Soldaten gekommen seien, um seine Mutter (und nicht ihn) wegen Hexerei festzunehmen. Ferner war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens in der Lage substantiiert darzustellen, worin sich nun die Tätigkeit seiner Mutter als Hexe ausgedrückt hätte, beziehungsweise welche Wahrnehmungen er selbst gemacht hat (obgleich er doch sein ganzes bisheriges Leben mit seiner Mutter verbracht haben will). In der Substanz beschränkten sich seine diesbezüglichen Ausführungen auf die Vermutung, dass sie seinen Vater verhext und getötet hätte. Weiters habe sein Vater gesagt, dass sie sich manchmal in einen bestimmten Vogel verwandeln würde, was sich freilich jeder Objektivierbarkeit zu entziehen hat. Er selbst habe aber nie eine (sonstige) konkrete Tätigkeit/Besonderheit bei seiner Mutter wahrgenommen, was deshalb fragwürdig erscheint, da ja die Mutter aufgrund ihrer Blindheit verstärkt auf seine Hilfe angewiesen sein musste.

3.2.2.4. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Festnahme seiner Mutter sind ebenfalls mit Widersprüchen behaftet und schon daher unglaubwürdig. So berichtete er vor dem Bundesasylamt, dass er gar nicht gewartet habe und geflüchtet sei, als er gesehen hätte, wie die Soldaten gekommen seien. Divergierend dazu führte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er zum Zeitpunkt der Verhaftung seiner Mutter nicht zu Hause, sondern beim Fußball gewesen und von der Verhaftung von seiner Schwester in Kenntnis gesetzt worden sei. Durch den vorsitzenden Richter auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, erklärte er nun (erstmalig - aber ebenso unvereinbar mit der früheren Verantwortung vor der Verwaltungsbehörde), dass seine Schwester Kinder nach ihm geschickt habe, um ihn von der Verhaftung seiner Mutter in Kenntnis zu setzen. Dass der Beschwerdeführer wiederum nicht einmal in der Lage war, den Zeitpunkt dieses Vorfalles annähernd einzugrenzen, untermauert seine Unglaubwürdigkeit, da es auch von einem Jugendlichen erwartet werden kann, derart einschneidende Erlebnisse, wie das fluchtauslösende Ereignis zeitlich konkreter einzuordnen.

3.2.2.5. Unabhängig von den dargestellten Widersprüchen hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Verfolgung seiner Person geltend gemacht, welche aber auch bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens nicht zu erwarten wäre, da selbst seine Mutter, wegen der er eine Verfolgung implizit geltend gemacht hat, seinem eigenen Vorbringen nach nur kurzfristig festgenommen und wieder freigelassen wurde. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass nach den in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen Beschwerdeausführungen die Verhaftung der Mutter sich 2008 ereignet habe, die Hexenaustreibungsaktionen des gambischen Präsidenten aber erst 2009 in ländlichen Regionen stattgefunden haben, während der Beschwerdeführer seinen Angaben nach aus der größten städtischen Agglomeration Gambias, Serrerkunda, stammt. Unbeschadet all dessen zeigt aber die im Beschwerdeverfahren erörterte Berichtslage (siehe nur Gambia-News 08.04.2009, "Gambia frees witch hunt detainees"), dass längstens zu diesem Zeitpunkt (April 2009) alle Inhaftierten freigelassen worden waren. So hat schließlich auch der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2010 (im Gegensatz zu früheren Aussagen) eine weiter bestehende Verfolgungsgefahr seiner Person durch staatliche Organe verneint (Seite 5 unten der Bezug habenden Verhandlungsschrift). Die aktuell behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers beschränkt sich vielmehr darauf, von seinen Nachbarn als Sohn einer Hexe diffamiert zu werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Verfolgungshandlung durch seine Nachbarn geltend gemacht, weshalb jedenfalls Anhaltspunkte für eine hinreichend intensive Verfolgung fehlen. Nicht plausibel ist in diesem Zusammenhang, warum die Ablehnung der Dorfbewohner jetzt noch stärker geworden sein soll, obgleich ja zutreffendenfalls die Mutter des Beschwerdeführers seit Jahren schon als Hexe tätig gewesen war. Warum die kurzzeitige Verfolgung seiner Mutter durch den Staat im Zuge jener nach der Berichtslage im gambischen Volk unpopulären Aktionen des Präsidenten die Haltung der Bevölkerung gegenüber dem Beschwerdeführer derart massiv negativ beeinflussen sollte, konnte dieser nicht schlüssig darlegen. Fragwürdig erweist sich in diesem Zusammenhang noch die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt (As. 93 BAA), wonach er über einen gambischen Bekannten Informationen über seinen Verbleib in Österreich seiner Mutter zukommen habe lassen, was kaum verständlich wäre, wenn der Beschwerdeführer sich seiner Mutter tatsächlich schämte, wie er behauptet.

3.2.2.6. Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Gefahr spirituelle Vorgänge, wie insbesondere Hexerei anführt und auch selbst angibt, er halte seine Mutter für eine Hexe, kann dieses Vorbringen nur als nach den Naturgesetzen objektiv nicht möglich betrachtet werden (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588).3.2.2.6. Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Gefahr spirituelle Vorgänge, wie insbesondere Hexerei anführt und auch selbst angibt, er halte seine Mutter für eine Hexe, kann dieses Vorbringen nur als nach den Naturgesetzen objektiv nicht möglich betrachtet werden vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588).

3.2.2.7. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Weg nach Österreich erweist sich als vollkommen vage und unbestimmt, wenn der Beschwerdeführer letztlich überhaupt keine Örtlichkeit zwischen Dakar und Österreich anzuführen in der Lage war. Aus all dem zeigt sich, dass, wie bereits in der Verhandlung vom 27.01.2010 dargelegt, die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich, inkonsistent und unbestimmt waren (Seite 3 der Bezug habenden Verhandlungsschrift) und dies aber auch in der auf Antrag des gesetzlichen Vertreters (trotz bereits bestehender grundsätzlicher Entscheidungsreife) anberaumten weiteren Verhandlung vom 13.04.2010 so geblieben sind, beziehungweise dabei zusätzliche Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Dass der Beschwerdeführer (wie aber von der gesetzlichen Vertretung in der Verhandlung vom 27.01.2010 angedeutet) über eine verfahrensrelevante intellektuelle Minderbegabung verfüge, wird im Hinblick auf die Verhandlungsfähigkeit schon durch das strafrechtliche Urteil gegen den Beschwerdeführer widerlegt, wobei im zugrundeliegenden Strafverfahren nämlich keine Anhaltspunkte im Hinblick auf mangelnde Verhandlungsfähigkeit ersichtlich geworden sind. Auch sonst sind in den Einvernahmen im Verwaltungsverfahren und in der Verhandlung vom 13.04.2010 vor dem erkennenden Senat keine Hinweise hervorgekommen, wonach es relevante Kommunikationsschwierigkeiten gegeben hätte oder der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu konzentrieren oder adäquat auszudrücken. Auch der ergänzte Sozialbericht (wobei unklar ist, warum die ergänzenden Passagen nicht schon in der ersten Version enthalten waren, wenn sie nicht als reine Erklärung für das Nichterscheinen bei der Verhandlung am 27.01.2010 zu werten sind) spricht zwar von Schüchternheit und Zurückgezogenheit eines Jugendlichen, dies kann aber nicht erklären, warum die Erzählungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen (immer unterstützt von Vertretern, die allfällige Defizite in den Befragungen jedenfalls aufzeigen hätten können) in einer Gesamtschau (ohne einzelnen Elementen dabei eine übergroße Bedeutung zuzumessen) derart mangelhaft waren; auch wenn man dem Beschwerdeführer sein Alter und eine allfällige Unsicherheit im Allgemeinen zugute hielte.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als vage und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung, um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht in dieser Form selbst erlebt hat.Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als vage und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung, um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht in dieser Form selbst erlebt hat.

3.3. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht mehr generell Abstand genommen wird, so etwa auch die Vorgangsweise der britischen Behörden. Übereinstimmend dazu geht aus der in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2010 erörterten und unwidersprochen gebliebenen Auskunft der Staatendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückehrerInnen in Gambia vom Oktober 2008 und Februar 2009 hervor, dass unterstützende staatliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen für unbegleitete Minderjährige bestehen sowie keine Fälle bekannt sind, in denen solche jungen Menschen im Allgemeinen existenzbedrohend gefährdet wären (Auskunft der ÖB Dakar vom 01.10.2008). Damit wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nun zum Entscheidungszeitpunkt zwar (noch) um einen Minderjährigen, aber ohne ernste Krankheiten, und ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte, wofür auch die seinen Angaben nach mehr der minder selbstständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa spricht. Es liegen im Falle des Beschwerdeführers entgegen den etwa im Erkenntnis des AsylGH vom 17.02.2009, Zahl: A2 401.303-1/2008/12E dargestellten Umständen, keine sonstigen persönlichen Risikofaktoren vor, die für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen; wie insbesondere gänzlich fehlende Anknüpfungspunkte. Den Angaben des Beschwerdeführers nach leben enge Familienangehörige weiterhin ohne behauptete existentielle Bedrohungen in Gambia - insbesondere Mutter und (selbst, wenn der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Mutter nicht wünschte oder sie ihm als alte blinde Frau keine Hilfe wäre) seine Schwester, wobei er ja noch in der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2010 berichtet hatte, zuletzt bei ihr - ohne existentielle wirtschaftliche Probleme - gelebt zu haben (Seite 4 der Bezug habenden Verhandlungsschrift). Dass die Wirtschaftslage Gambias schlecht, aber nicht katastrophal ist, wurde in der Verhandlung vom 27.01.2010 von den Parteien unwidersprochen festgestellt. So spricht das Deutsche Auswärtige Amt (siehe die am 27.01.2010 in das Verfahren eingeführten Quellen) von einer Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation in den letzten Jahren. Noch relevanter gibt es (teilweise vom Ausland finanzierte) Fachschulen für junge Menschen und auch Unterstützungen für Kleingewerbetreibende. Unter diesen Rahmenbedingungen und dem gegebenen familiären Netz, ferner in Abwesenheit von Berichten, dass in Gambia Hungersnöte oder dergleichen dramatische Lebensumstände (insbesondere in der städtischen Herkunftsregion an der Küste, aus welcher der Beschwerdeführer stammt) auch für ärmere Bevölkerungsschichten herrschen würden (siehe etwa Punkt 15, Gutachten Scherb), sind somit im vorliegenden Fall insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass gerade ihm (auch als Angehöriger einer in Gambia weit verbreiteten Ethnie) eine existentielle Notlage im Falle der Rückkehr nach Gambia drohen würde

3.4. Die den obigen Ausführungen zugrundegelegte Einschätzung der Lage in Gambia stützt sich auf die in den Beschwerdeverhandlungen getätigten Feststellungen auf Basis der dort erörterten Quellen. Dass diese in der Gesamtschau ein unrichtiges Bild betreffend der Lage zeichneten (und dass dies eine konkrete Auswirkung auf den Verfahrensausgang hätte), konnte vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Auch die von der gesetzlichen Vertretung in deren Schriftsätzen übermittelten Quellen liefern im Ergebnis und in einer Gesaamtschau kein anderes Bild. Ein Anstieg von Menschenrechtsverletzungen gegen (vermeintlich) Oppositionelle ist unbestritten, spielt aber im gegenständlichen Verfahren keine direkte Rolle, als ja ein politischer Kontext der geschilderten Probleme ebenso wenig vorgebracht wurde wie politische Aktivität des Beschwerdeführers oder der Mitglieder seiner Familie.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (Asyl)4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes (Asyl)

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Im Übrigen wurden, wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, weder hinreichend individualisierte noch hinreichend intensive Verfolgungsbehauptungen im Sinne der GFK (in Bezug auf die Nachbarn, die den Beschwerdeführer als Sohn einer Hexe ablehnten) durch den Beschwerdeführer vorgebracht. Zuletzt wäre eben auch der GFK-Konnex fraglich, als von einer nur aus dem Beschwerdeführer bestehenden sozialen Gruppe einer Familie von einer als Hexe angesehenen Mutter (die Schwester des Beschwerdeführers ist seinem Vorbringen nach offenbar nicht gefährdet) nicht gesprochen werden kann und auch eine religiös motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Dritte (die ihm Nähe zu einer "Hexe" unterstellen) im Lichte des diesbezüglich wie geschildert vagen Vorbringens nicht gesprochen werden kann.

4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):

4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 50 FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraph 50, FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem Mann mit familiären Bezügen ohne existenzbedrohende Erkrankung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hiezu unter 3.3.).4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem Mann mit familiären Bezügen ohne existenzbedrohende Erkrankung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hiezu unter 3.3.).

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende physische Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende physische Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)

4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

zu berücksichtigen.

4.3.2. Familiäre Bezüge in Österreich hat der Beschwerdeführer verneint und sind solche auch sonst nicht ersichtlich.

4.3.3. Zum Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ist festzustellen, dass diese erst seit März 2009, also seit einem Jahr in Österreich lebt, dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste zudem, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit nicht asylrelevanten Behauptungen begründet wurde. Das in Österreich bestehende Privatleben beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Es ist weiterhin insofern beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.4.3.3. Zum Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ist festzustellen, dass diese erst seit März 2009, also seit einem Jahr in Österreich lebt, dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste zudem, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit nicht asylrelevanten Behauptungen begründet wurde. Das in Österreich bestehende Privatleben beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Es ist weiterhin insofern beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist der Beschwerdeführer rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort jedenfalls Bezugspersonen leben und sie keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Gerade für einen unbegleiteten Minderjährigen wie den Beschwerdeführer (zur Altersannahme im Zweifel als noch minderjährig zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, siehe oben 3.1.) ist eine Zusammenführung mit Mitgliedern seiner Kernfamilie (Mutter, Schwester) in der Regel präferabel.

Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bezüglich einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)) ist Bedacht zu nehmen. Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zusammengefasst besteht daher im vorliegenden Fall offenbar kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt. Gegen den Beschwerdeführer spricht schließlich seine rechtskräftige Verurteilung durch das LG XXXX wegen eines nicht geringfügigen Drogendeliktes, welches der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach seiner Einreise, stets in Betreuung befindlich (wobei er die Betreuungsstelle zunächst aus eigenem verlassen hatte, bevor er wieder in die Betreuung aufgenommen worden war), gesetzt hat. Schon wegen des kurzen Zeitabstandes kann diesbezüglich von einer positiven Zukunftsprognose nicht gesprochen werden. In Verbund mit dem Nicht-Erscheinen des Beschwerdeführers bei der der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2010 (ohne diesen im Lichte der Ausführungen des gesetzlichen Vertreters allzu große Bedeutung zuzumessen) kann somit jedenfalls auch nicht von einer engagierten Mitwirkung am gegenständlichen Asylverfahren gesprochen werden. Selbst, wenn man also wegen der in den Sozialberichten geschilderten, beginnenden Integration des Beschwerdeführers dennoch von einem grundsätzlich schützenswerten Privatleben ausginge, wäre jedenfalls der Eingriff in dasselbige durch Effektuierung der gegenständlichen abweisenden Asylentscheidung gerechtfertigt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zusammengefasst besteht daher im vorliegenden Fall offenbar kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt. Gegen den Beschwerdeführer spricht schließlich seine rechtskräftige Verurteilung durch das LG römisch 40 wegen eines nicht geringfügigen Drogendeliktes, welches der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach seiner Einreise, stets in Betreuung befindlich (wobei er die Betreuungsstelle zunächst aus eigenem verlassen hatte, bevor er wieder in die Betreuung aufgenommen worden war), gesetzt hat. Schon wegen des kurzen Zeitabstandes kann diesbezüglich von einer positiven Zukunftsprognose nicht gesprochen werden. In Verbund mit dem Nicht-Erscheinen des Beschwerdeführers bei der der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2010 (ohne diesen im Lichte der Ausführungen des gesetzlichen Vertreters allzu große Bedeutung zuzumessen) kann somit jedenfalls auch nicht von einer engagierten Mitwirkung am gegenständlichen Asylverfahren gesprochen werden. Selbst, wenn man also wegen der in den Sozialberichten geschilderten, beginnenden Integration des Beschwerdeführers dennoch von einem grundsätzlich schützenswerten Privatleben ausginge, wäre jedenfalls der Eingriff in dasselbige durch Effektuierung der gegenständlichen abweisenden Asylentscheidung gerechtfertigt.

4.3.4. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.4.3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher ebenfalls abzuweisen. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher ebenfalls abzuweisen. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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