TE AsylGH Beschluss 2010/4/28 E10 312315-2/2010

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Veröffentlicht am 28.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E10 312.315-2/2010-12E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA. Dr. MORY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, Zl. 09 06.561-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA. Dr. MORY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, Zl. 09 06.561-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte letztmals am 4.6.2009 beim Bundesasylamt (BAA) einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Selbiges erfolgte auch durch den Ehegatten sowie die beiden mj. Kinder der BF.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte letztmals am 4.6.2009 beim Bundesasylamt (BAA) einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Selbiges erfolgte auch durch den Ehegatten sowie die beiden mj. Kinder der BF.

Dieser Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 28.12.2009 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.Dieser Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 28.12.2009 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.

Im Gegensatz hierzu wurden die Anträge bezüglich des Ehegatten und der mj. Kinder der BF vom BAA, Außenstelle Linz, mit Bescheiden vom 28.12.2009, rechtswirksam zugestellt am 30.12.2009, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und diese Personen gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Im Gegensatz hierzu wurden die Anträge bezüglich des Ehegatten und der mj. Kinder der BF vom BAA, Außenstelle Linz, mit Bescheiden vom 28.12.2009, rechtswirksam zugestellt am 30.12.2009, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und diese Personen gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidungen wurde jeweils innerhalb offener Frist eine mit 11.1.2010 datierte Beschwerde am 11.1.2010 eingebracht.

2. Mit Beschluss vom 21.1.2010 wurde den Beschwerden gegen diese Bescheide jeweils hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2. Mit Beschluss vom 21.1.2010 wurde den Beschwerden gegen diese Bescheide jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten (Zl. E10 312.311) sowie ihrer mj. Kinder (Zl. E10 312.312, E10 312.313).

2. Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes soweit dies nicht in Abs 3 oder 3a durch Einzelrichter vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes soweit dies nicht in Absatz 3, oder 3a durch Einzelrichter vorgesehen ist.

Gegenständlich ist hier kein zurückweisender Bescheid des BAA, weshalb eine Einzelrichterzuständigkeit gem. § 61 Abs 3 leg cit nicht gegeben ist. Ebenso handelt es sich hier nicht um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 41a leg cit.Gegenständlich ist hier kein zurückweisender Bescheid des BAA, weshalb eine Einzelrichterzuständigkeit gem. Paragraph 61, Absatz 3, leg cit nicht gegeben ist. Ebenso handelt es sich hier nicht um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. Paragraph 41 a, leg cit.

Soweit sich aus AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66,).

4. Gegenständlich liegen dem AsylGH zur Entscheidung die Beschwerden betreffend dieser Familie vor, wobei die Anträge des Ehegatten und der mj. Kinder der BF gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und der Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen einer inhaltlichen Entscheidung gem. §§3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und gem. § 10 AsylG die Ausweisung verfügt wurde.4. Gegenständlich liegen dem AsylGH zur Entscheidung die Beschwerden betreffend dieser Familie vor, wobei die Anträge des Ehegatten und der mj. Kinder der BF gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und der Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen einer inhaltlichen Entscheidung gem. §§3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und gem. Paragraph 10, AsylG die Ausweisung verfügt wurde.

Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens, welches hier auch vorliegt, äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, folgendermaßen:

[...]

"Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN)."Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).

Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).

Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen (vgl. dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen vergleiche dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).

Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Da dies nach dem Obgesagten auf die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt, waren auch diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben."Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Da dies nach dem Obgesagten auf die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt, waren auch diese gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben."

[...]

Fallbezogen bedeutet diese vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht folgendes:

Im Verhältnis zwischen dem Ehegatten sowie den beiden mj. Kindern der BF und dem Verfahren der BF liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Auch Abs 4 idF der Novelle BGBl I Nr. 135/2009 sieht ua. vor, dass "alle" Anträge als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen sind, sofern nicht der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Im Verhältnis zwischen dem Ehegatten sowie den beiden mj. Kindern der BF und dem Verfahren der BF liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Auch Absatz 4, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sieht ua. vor, dass "alle" Anträge als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen sind, sofern nicht der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Dem AsylGH ist es als Rechtsmittelinstanz verwehrt über die vorliegenden Beschwerden, denen eine Entscheidung gem. § 68 Abs 1 AVG und die diesbezügliche Ausweisung zugrunde liegt, meritorisch - so wie im Verfahren die Beschwerdeführerin betreffend - zu entscheiden, denn Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in den Verfahren der anderen Familienangehörigen ist lediglich, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgte.Dem AsylGH ist es als Rechtsmittelinstanz verwehrt über die vorliegenden Beschwerden, denen eine Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die diesbezügliche Ausweisung zugrunde liegt, meritorisch - so wie im Verfahren die Beschwerdeführerin betreffend - zu entscheiden, denn Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in den Verfahren der anderen Familienangehörigen ist lediglich, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgte.

Um daher die Erledigung der Anträge in der selben Art zu ermöglichen, war daher der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben. Die angefochtenen Bescheide der übrigen Familienmitglieder, wurden mit Beschluss vom heutigen Tag gleichfalls gem. § 66 Abs 4 AVG behoben, wodurch das BAA in die Lage versetzt wird über die gesamte Familie im Rahmen des Familienverfahrens eine gleiche Entscheidung bzw. Entscheidungsart zu treffen.Um daher die Erledigung der Anträge in der selben Art zu ermöglichen, war daher der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben. Die angefochtenen Bescheide der übrigen Familienmitglieder, wurden mit Beschluss vom heutigen Tag gleichfalls gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben, wodurch das BAA in die Lage versetzt wird über die gesamte Familie im Rahmen des Familienverfahrens eine gleiche Entscheidung bzw. Entscheidungsart zu treffen.

5. Gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.5. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

6. Das erkennende Gericht weist darauf hin, dass im fortgesetzten Verfahren jene Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren hervorkamen in der Entscheidungsfindung der belangten Behörde zu berücksichtigen sein werden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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