Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D4 250710-2/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 04 06.403/4-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 04 06.403/4-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBI I Nr. 126/2002 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 126 aus 2002, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid/ Spruchpunkt II. - IV.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid/ Spruchpunkt römisch zwei. - römisch vier.
gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war in ihrer Heimat zuletzt in Grosny wohnhaft, reiste am 02.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gab die Beschwerdeführerin ihre Reiseroute bekannt und führte zu ihrem Fluchtgrund aus, wegen ihres Mannes verfolgt zu werden. Sie sei von Männern in Militäruniformen bedroht worden. Ende 2000 sei ihr Mann mitgenommen worden. Das Haus sei umstellt worden und ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen, da er sich bereits versteckt hätte. An seiner Stelle sei sein Bruder XXXX unter der Bedingung mitgenommen worden, dass ihr Mann sich binnen einer Stunde stellen solle. Die uniformierten Männer seien drei Tage nach der Freilassung ihres Mannes, der einen Monat lang bis 31.10.2000 inhaftiert gewesen sei, wieder gekommen. Während er sich versteckt hätte, hätte sie ihn nur sporadisch gesehen. Sie hätte den Aufenthaltsort ihres Mannes bekannt geben sollen. Aus Angst sei sie mit ihrem Mann weggegangen.Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gab die Beschwerdeführerin ihre Reiseroute bekannt und führte zu ihrem Fluchtgrund aus, wegen ihres Mannes verfolgt zu werden. Sie sei von Männern in Militäruniformen bedroht worden. Ende 2000 sei ihr Mann mitgenommen worden. Das Haus sei umstellt worden und ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen, da er sich bereits versteckt hätte. An seiner Stelle sei sein Bruder römisch 40 unter der Bedingung mitgenommen worden, dass ihr Mann sich binnen einer Stunde stellen solle. Die uniformierten Männer seien drei Tage nach der Freilassung ihres Mannes, der einen Monat lang bis 31.10.2000 inhaftiert gewesen sei, wieder gekommen. Während er sich versteckt hätte, hätte sie ihn nur sporadisch gesehen. Sie hätte den Aufenthaltsort ihres Mannes bekannt geben sollen. Aus Angst sei sie mit ihrem Mann weggegangen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte aus, dass er im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hätte und im zweiten Krieg durch Transport von Medikamenten und Nahrungsmittel die Kämpfer unterstützt hätte. Da es für die Polizei von Grosny (Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten) kein Problem gewesen sei, herauszufinden, dass er sich aktiv am Widerstand beteiligt hätte, hätten diese ein Foto von ihm im Zuge einer Razzia mitgenommen.
Er legte ein Foto vor, welches ihm von einem Bekannten nach Polen geschickt worden sei. Nach Vorhalt, dass dieses in Österreich vervielfältigt und auch aufgenommen worden sein hätte müssen, da die Ausarbeitungsschrift nicht auf zyrillisch sei, gab er an, dass dieses Foto in Aserbaidschan entwickelt worden sei, und er bis zu dessen Erhalt keine Ahnung von dessen Existenz gehabt hätte.
Wer ihn bei den russischen Behörden verraten hätte, wisse er nicht. Er wisse seit Dezember 2002, dass er gesucht werde. Das russische Militär sei zu ihm nachhause gekommen, als er sich bereits versteckt gehalten hätte. Seine Frau, seine Mutter und sein Bruder XXXX seien zuhause gewesen. Die Russen hätten seinen Bruder nach ihm gefragt und dieser sei auch mit einem Gewehrkolben niedergeschlagen worden. Sein Bruder hätte es ihm erzählt. Dieser sei mitgenommen worden und seiner Mutter sei gesagt worden, dass - wenn er selbst sich nicht binnen einer Stunde melde - XXXX nicht mehr freikommen würde. Deshalb hätte er sich im Oktober 2002 gestellt. Auf den Vorhalt, zuvor angegeben zu haben, dass die Hausdurchsuchung im Dezember 2002 gewesen wäre, und er nunmehr vom Oktober 2002 spreche, führte er aus, dass sich der Vorfall im Oktober 2000 ereignet hätte. Er führte weiters dazu aus, dass er sich getäuscht hätte und wenn er nunmehr genau nachrechne, wisse er, dass alles im Jahr 2000 gewesen sei.Wer ihn bei den russischen Behörden verraten hätte, wisse er nicht. Er wisse seit Dezember 2002, dass er gesucht werde. Das russische Militär sei zu ihm nachhause gekommen, als er sich bereits versteckt gehalten hätte. Seine Frau, seine Mutter und sein Bruder römisch 40 seien zuhause gewesen. Die Russen hätten seinen Bruder nach ihm gefragt und dieser sei auch mit einem Gewehrkolben niedergeschlagen worden. Sein Bruder hätte es ihm erzählt. Dieser sei mitgenommen worden und seiner Mutter sei gesagt worden, dass - wenn er selbst sich nicht binnen einer Stunde melde - römisch 40 nicht mehr freikommen würde. Deshalb hätte er sich im Oktober 2002 gestellt. Auf den Vorhalt, zuvor angegeben zu haben, dass die Hausdurchsuchung im Dezember 2002 gewesen wäre, und er nunmehr vom Oktober 2002 spreche, führte er aus, dass sich der Vorfall im Oktober 2000 ereignet hätte. Er führte weiters dazu aus, dass er sich getäuscht hätte und wenn er nunmehr genau nachrechne, wisse er, dass alles im Jahr 2000 gewesen sei.
Nachdem er sich gestellt hätte, sei er von der Bezirksbehörde für Innere Angelegenheiten nach XXXX gebracht, dort zusammengeschlagen und ihm eine Kriegsbeteiligung vorgeworfen worden. Man hätte ihn nach verschiedenen Kommandanten gefragt und er sei ca. einen Monat festgehalten worden. Die Freilassung erfolgte unter der Bedingung, dass er Waffen zu einem bestimmten Ort bringen sollte. Dies geschehe zu Propagandazwecken, damit im Fernsehen gezeigt werden könne, dass wieder ein tschetschenischer Kämpfer festgenommen worden wäre. Er hätte dies jedoch nicht gemacht. Jeden Tag sei das russische Militär zu ihm nachhause gekommen, wo nur noch seine Mutter wohnhaft gewesen sei. Diese sei täglich eingeschüchtert worden. Seine Familie sei damals bei seinen Schwiegereltern und er selbst zumindest in drei verschiedenen Ortschaften in Tschetschenien gewesen. Weiterer Kontrollen sei er nicht mehr unterzogen worden, da er sich versteckt gehalten hätte. Im Dezember 2002 sei er deshalb ausgereist, da das Leben für ihn und seine Familie unmöglich geworden sei. Seine Frau hätte in ständiger Angst gelebt.Nachdem er sich gestellt hätte, sei er von der Bezirksbehörde für Innere Angelegenheiten nach römisch 40 gebracht, dort zusammengeschlagen und ihm eine Kriegsbeteiligung vorgeworfen worden. Man hätte ihn nach verschiedenen Kommandanten gefragt und er sei ca. einen Monat festgehalten worden. Die Freilassung erfolgte unter der Bedingung, dass er Waffen zu einem bestimmten Ort bringen sollte. Dies geschehe zu Propagandazwecken, damit im Fernsehen gezeigt werden könne, dass wieder ein tschetschenischer Kämpfer festgenommen worden wäre. Er hätte dies jedoch nicht gemacht. Jeden Tag sei das russische Militär zu ihm nachhause gekommen, wo nur noch seine Mutter wohnhaft gewesen sei. Diese sei täglich eingeschüchtert worden. Seine Familie sei damals bei seinen Schwiegereltern und er selbst zumindest in drei verschiedenen Ortschaften in Tschetschenien gewesen. Weiterer Kontrollen sei er nicht mehr unterzogen worden, da er sich versteckt gehalten hätte. Im Dezember 2002 sei er deshalb ausgereist, da das Leben für ihn und seine Familie unmöglich geworden sei. Seine Frau hätte in ständiger Angst gelebt.
In dem Verhör durch die russischen Behörden hätte er seine Teilnahme an der tschetschenischen Widerstandsbewegung immer geleugnet. Auf den Vorhalt, dass seine Angst nicht nachvollziehbar sei, da er die Teilnahme am Widerstand geleugnet hätte und er im Fall eines konkreten Beweises von den russischen Behörden nicht freigelassen worden wäre, gab er an, dass er nur freigelassen worden sei, um getötet zu werden und dies dann im Fernsehen auszustrahlen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 04.06.2004 wurde der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als nicht zulässig beschieden und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2005 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 04.06.2004 wurde der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als nicht zulässig beschieden und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2005 erteilt.
Am selben Tag erging ein die Beschwerdeführerin betreffender, gleichlautender Bescheid.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfolgung ihres Ehemannes Tschetschenien verlassen hätte. Sie selbst sei bedroht, jedoch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Das Vorbringen sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu begründen.
Im Bescheid des Ehemannes wurde ausgeführt, dass seine Behauptungen unglaubwürdig gewesen seien, da dieser nicht in der Lage gewesen sei, die Vorfälle chronologisch darzulegen. Er hätte mehrmals seine zeitlichen Angaben im Hinblick auf Jahreszahlen verwechselt. Weiters hätte er sich nach seiner vorgebrachten Festnahme im Jahr 2000 noch weitere zwei Jahre in der Russischen Föderation aufgehalten, obwohl er sich an eine konkrete Vereinbarung mit den russischen Sicherheitsbehörden nicht gehalten hätte und ein Geständnis unterschrieben haben hätte sollen, in welchem er seine aktive Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg bezeugt hätte. Dass dieser ein Geständnis unterschrieben hätte, hätte er erst nach Rückübersetzung der Einvernahme vorgebracht. Während der Einvernahme hätte er nur davon gesprochen, dass er über verschiedene Kommandanten befragt worden wäre, sowie ihm seine Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg vorgeworfen worden sei. Binnen der zwei Jahre, in denen er sich weiterhin in der Russischen Föderation aufgehalten hätte, hätte er mit einer Verhaftung rechnen müssen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation nicht vorliege.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 MRK ausgesetzt sein würde. Dies wurde mit einer Notlage durch den noch immer anhaltenden zweiten Tschetschenienkrieg begründet.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Artikel 3, MRK ausgesetzt sein würde. Dies wurde mit einer Notlage durch den noch immer anhaltenden zweiten Tschetschenienkrieg begründet.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Abweisung des Asylantrages fristgerecht Berufung, auf deren Begründung in weiterer Folge nicht weiter eingegangen wird. Im Laufe der folgenden Jahre wurde der Beschwerdeführerin jährlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2008, D1 250711-0/2008/9E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.06.2004 gem. § 66 Abs. 2 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2008, D1 250711-0/2008/9E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.06.2004 gem. Paragraph 66, Absatz 2, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren des Bundesasylamtes deshalb mangelhaft gewesen sei, da die Negativfeststellungen zu den Verfolgungsgründen der Beschwerdeführerin und den Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien die vom Bundesasylamt gezogenen rechtlichen Schlüsse nicht zulassen würden.
Am 03.11.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die höchstzulässige Dauer ab Ausstellungsdatum gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Am 03.11.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die höchstzulässige Dauer ab Ausstellungsdatum gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
In weiterer Folge führte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 13.11.2008 eine Einvernahme durch, in der die Beschwerdeführerin auf Befragung ausführte, ihre bisher getätigten Angaben aufrecht zu erhalten. Sie stehe mit ihrer Mutter in Kontakt, die ihr erzähle, dass sich nichts geändert hätte. Zwar seien die Russen nicht mehr stationiert, die Säuberungsaktionen würden nunmehr durch die Kadyrowzi durchgeführt werden.
In seiner Einvernahme gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, seine bisherigen Angaben aufrecht zu erhalten und führte aus, die Wahrheit gesagt zu haben. Der Verhandlungsleiter wiederholte dessen Vorbringen. Dieser führte aus, dass diese der Wahrheit entsprechen würde, nichts ausgelassen worden sei und er dem auch nichts hinzuzufügen hätte. Befragt, ob er Beweismittel für eine etwaige Verfolgung in seiner Heimat vorlegen könne, führte er aus, leider nichts Schriftliches, das seine Aussagen bestätigen würde, inne zu haben. In Wien würden jedoch mindestens 20 Familien aus seinem Dorf leben, die einen positiven Asylbescheid erhalten hätten und auch seine Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg und seine Unterstützungstätigkeit im zweiten Tschetschenienkrieg bestätigen könnten. Auf den Vorhalt, dass seine Angaben als unglaubwürdig gewertet worden seien, da er mehrmals seine zeitlichen Angaben geändert hätte, führte er aus, dass er einen Monat lang misshandelt und dabei ständig auf den Kopf geschlagen worden sei und stellte deshalb die Gegenfrage, ob sich der Verhandlungsleiter vorstellen könne, dass ein Mensch, der einen Monat lang misshandelt worden sei, imstande sei, auf Fragen ordentliche Antworten zu geben. Er hätte jahrelang darunter gelitten und sein Bruder sei z. B. durch die Misshandlungen geisteskrank geworden. Ein anderer Bruder sei umgebracht worden.
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen führte er aus, dass in seiner Heimat keine Demokratie herrsche und ständig Menschenrechte verletzt werden würden. Er könnte sich in seiner Heimat nicht beschweren, es gebe keine Gegner der Regierung und auch keine Oppositionspartei. Die Macht würde mit Waffen erhalten. 400.000 Tschetschenen seien in Summe umgebracht worden und auch die Wahlen seien manipuliert gewesen. Er selbst hätte Angst vor Kadyrow. Im Fall einer Rückkehr würde er bereits bei seiner Ankunft unverzüglich festgenommen und tagelang einvernommen werden. Man würde ihn zwingen, für sie zu arbeiten und er würde die Wahl zwischen Tod und Zusammenarbeit mit ihnen haben. Auf die Frage, von wem er verhaftet und verfolgt werden solle, führte er aus, dass dies von Leuten des Kadyrow durchgeführt werde. Auf den Vorhalt, dass es sich dabei um jene Menschen handle, mit denen er zuvor gekämpft hätte, gab er an, Glück gehabt zu haben. Seine alten Kameraden hätten keine Wahl, sie müssten das machen, was ihnen vorgegeben werde. Andernfalls hätten sie mit dem Tod zu rechnen. Auf die wiederholte Frage, warum er von Kadyrows Leuten verfolgt werden solle, wenn es sich dabei um diejenigen Leute handle, mit denen er früher Seite an Seite gekämpft hätte, gab er an, dass diese Menschen früher anders gewesen seien. Sie seien zu Tieren gemacht worden.
In Österreich würde er derzeit Deutschkurse besuchen und dürfe mangels arbeitsmarktrechtlicher Papiere nicht arbeiten. Er hätte im Burgenland in verschiedenen Ortschaften gelebt. Während seines eineinhalbjährigen Aufenthaltes in Stuben hätte er bei der Gemeinde gearbeitet und hätte auch diverse Feldarbeiten verrichtet sowie Friedhöfe gereinigt.
In Tschetschenien würden noch seine Mutter und seine drei verheirateten Schwestern leben. Seine Mutter sei alt.
Eine Ausweisung bedeute für ihn den Tod. Seine Kinder würden ihren Vater verlieren.
Abschließend führte der Verhandlungsleiter aus, dass es scheine, dass er in Österreich bleiben wolle, damit er hier auf Kosten der Gemeinschaft - ohne einer Arbeit nachzugehen - leben könne.
Am 24.11.2008 legte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vor. Er wiederholte sein bei der ersten Einvernahme getätigtes Vorbringen und führte zusätzlich aus, dass sein Bruder Anzor bei einer allgemeinen Säuberungsaktion im Jahr 1996 vom XXXX gefoltert, geschlagen und schwer verletzt worden und schließlich auch daran gestorben sei. Sein Bruder Aram sei seit dem Jahr 2000 verschollen, nachdem er zur BTR (Kampfmaschine) gebracht worden sei. Aus diesen Gründen hätten er und seine Familie fliehen müssen. Weiters nahm er Stellung zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und verwies dabei auf Berichte des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 03.09.2008, des Human Right Watch (Artikel: Tschetschenien: Wunder in Europa), des Jahresberichtes 2007 von Amnesty International (Russische Föderation, Kapitel Konflikte im Nordkaukasus), des Memorialberichtes, Jahr 2008, sowie diverse Dokumente aus dem Jahr 2004 und 2005 sowie 2006. Diese Berichte legte er auch in Kopie bei.Am 24.11.2008 legte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vor. Er wiederholte sein bei der ersten Einvernahme getätigtes Vorbringen und führte zusätzlich aus, dass sein Bruder Anzor bei einer allgemeinen Säuberungsaktion im Jahr 1996 vom römisch 40 gefoltert, geschlagen und schwer verletzt worden und schließlich auch daran gestorben sei. Sein Bruder Aram sei seit dem Jahr 2000 verschollen, nachdem er zur BTR (Kampfmaschine) gebracht worden sei. Aus diesen Gründen hätten er und seine Familie fliehen müssen. Weiters nahm er Stellung zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und verwies dabei auf Berichte des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 03.09.2008, des Human Right Watch (Artikel: Tschetschenien: Wunder in Europa), des Jahresberichtes 2007 von Amnesty International (Russische Föderation, Kapitel Konflikte im Nordkaukasus), des Memorialberichtes, Jahr 2008, sowie diverse Dokumente aus dem Jahr 2004 und 2005 sowie 2006. Diese Berichte legte er auch in Kopie bei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11.12.2008 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin wiederum gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, dieser die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11.12.2008 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin wiederum gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, dieser die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Ein gleichlautender Bescheid erging gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin. In diesem wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der Niederschrift vom 13.11.2008 und den vorgehaltenen Länderberichten festgehalten, dass seine Beteiligung am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg entgegen der Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid vom 04.06.2004 nicht mehr in Zweifel gezogen würde. Den Länderfeststellungen sei aber zu entnehmen, dass ihm wegen des Engagements als Widerstandskämpfer keine Gefahr mehr drohe, da die heutigen Mitarbeiter von Kadyrow seine ehemaligen Mitkämpfer seien und sich die russischen Sicherheitskräfte aus den operativen Angelegenheiten größtenteils zurückgezogen hätten. Es würden keine Säuberungsaktionen mehr stattfinden und die tschetschenischen Formationen seien für die Sicherheit in der Republik verantwortlich. Außerdem seien mehrere Amnestiegesetze für am Widerstand Beteiligte erlassen.
Die Behebung durch den Asylgerichtshof hätte einzig und allein auf den im ersten Bescheid verwendeten Länderfeststellungen beruht. Aus diesem Grund hätte der Asylgerichtshof die Möglichkeit des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung geschlossen. Die nun vorliegenden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere der Teilrepublik Tschetscheniens zeige eindeutig auf, dass keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation vorliege und eine Ansiedlung in allen Teilen der Russischen Föderation möglich und auch zumutbar sei. Bezüglich des Vorbringens sei somit zu befinden, dass keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass er in der Russischen Föderation tatsächlich unmittelbar und/oder mittelbar staatlichen Verfolgungen i.S.d. GFK im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Weder eine soziale Anbindung oder sonstige soziale Integration in Österreich hätte festgestellt werden können, weshalb eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gerechtfertigt sei.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung der Verfolgung durch die Behörden wegen seiner Tätigkeit für den Widerstand die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorlegen.
Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass dessen frühere Gewährung einzig und allein auf der allgemeinen Lage in Tschetschenien beruht hätte. Da sich die Lage nachhaltig geändert hätte, sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergangen. In diesem Zusammenhang sei auch der Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu erlassen gewesen.
Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte der Verletzung des Art. 8 EMRK sei eine Ausweisung auszusprechen gewesen.Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte der Verletzung des Artikel 8, EMRK sei eine Ausweisung auszusprechen gewesen.
Der Bescheid der Beschwerdeführerin wurde darauf gegründet, dass mangels Behauptung von Asylgründen, die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vorliege. Die Begründung zu den Spruchpunkten II-IV. entspricht dem Wortlaut des ihren Ehemann betreffenden Bescheides.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Familie in Tschetschenien aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes weiterhin verfolgt werde. Weiters sei zu den Spruchpunkten II. und III. keine konkrete Überprüfung der Möglichkeit zur Rückkehr durchgeführt worden. Mittlerweile sei die Familie gut integriert, die Kinder sprächen Deutsch und würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Familie in Tschetschenien aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes weiterhin verfolgt werde. Weiters sei zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. keine konkrete Überprüfung der Möglichkeit zur Rückkehr durchgeführt worden. Mittlerweile sei die Familie gut integriert, die Kinder sprächen Deutsch und würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen.
Vom Asylgerichtshof wurde für den 27.01.2010 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde klar gestellt, dass die Beteiligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg und als Unterstützer im zweiten Tschetschenienkrieg nicht in Zweifel gezogen wurde. Der Asylgerichtshof schloss sich insofern den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
Als Fluchtgrund gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass während des zweiten Krieges nach ihm gesucht worden sei und er sich nicht ständig zuhause aufgehalten hätte. Die Russen seien eines Tages in seiner Abwesenheit zu seiner Familie nachhause gekommen und hätten seinen jüngeren Bruder mitgenommen und hätten ein Ultimatum gestellt, dass er sich binnen einer Stunde zu stellen hätte, sonst würde sein Bruder in ein Gefängnis nach XXXX gebracht werden. Die Suche sei persönlich nach ihm erfolgt und nicht im Zuge einer Säuberungsaktion. Sowohl seine Kämpfertätigkeit als auch seine Unterstützungstätigkeit seien die Gründe für den Vorfall gewesen. Er hätte sich deshalb schon zuvor versteckt, da sie auch bereits vorher ein paar Mal zu ihm nachhause gekommen seien. Einmal sei er durch die Hintertür geflohen. Sie seien zweimal zuvor nachhause gekommen und seine Mutter und sein kleiner Bruder seien zuhause gewesen. Sie hätten das Haus durchsucht und nach ihm und seinem verschwundenen Bruder gefragt. Er hätte vier Brüder und drei Schwestern. Er sei der älteste und XXXX der jüngste Bruder. Sie seien die einzigen beiden Überlebenden. Einer der Brüder sei im ersten Krieg im September 1996 eines natürlichen Todes verstorben. Er hätte zuvor Misshandlungen erlitten, sei dadurch geisteskrank geworden und schlussendlich an Tuberkulose verstorben. Der zweite sei im zweiten Krieg mitgenommen worden und seither verschollen. Seine verstorbenen bzw. verschollenen Brüder hätten nicht gekämpft. Der zweite Bruder sei zu Beginn des zweiten Krieges verschollen, nachdem er zuvor angeschossen worden sei. Er sei mit einem Radpanzer nach Hankala gebracht worden. Mehr Informationen hätte er nicht. Er hätte gehört, dass sich dieser Bruder der Gruppe von Gelaev angeschlossen hätte. Ob dies der Wahrheit entspreche, wisse er nicht. Er wisse weder, ob er gekämpft hätte noch ob er sich irgendwie beteiligte hätte. Er wisse nur, dass er auf der Flucht angeschossen worden und danach weggebracht worden sei.Als Fluchtgrund gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass während des zweiten Krieges nach ihm gesucht worden sei und er sich nicht ständig zuhause aufgehalten hätte. Die Russen seien eines Tages in seiner Abwesenheit zu seiner Familie nachhause gekommen und hätten seinen jüngeren Bruder mitgenommen und hätten ein Ultimatum gestellt, dass er sich binnen einer Stunde zu stellen hätte, sonst würde sein Bruder in ein Gefängnis nach römisch 40 gebracht werden. Die Suche sei persönlich nach ihm erfolgt und nicht im Zuge einer Säuberungsaktion. Sowohl seine Kämpfertätigkeit als auch seine Unterstützungstätigkeit seien die Gründe für den Vorfall gewesen. Er hätte sich deshalb schon zuvor versteckt, da sie auch bereits vorher ein paar Mal zu ihm nachhause gekommen seien. Einmal sei er durch die Hintertür geflohen. Sie seien zweimal zuvor nachhause gekommen und seine Mutter und sein kleiner Bruder seien zuhause gewesen. Sie hätten das Haus durchsucht und nach ihm und seinem verschwundenen Bruder gefragt. Er hätte vier Brüder und drei Schwestern. Er sei der älteste und römisch 40 der jüngste Bruder. Sie seien die einzigen beiden Überlebenden. Einer der Brüder sei im ersten Krieg im September 1996 eines natürlichen Todes verstorben. Er hätte zuvor Misshandlungen erlitten, sei dadurch geisteskrank geworden und schlussendlich an Tuberkulose verstorben. Der zweite sei im zweiten Krieg mitgenommen worden und seither verschollen. Seine verstorbenen bzw. verschollenen Brüder hätten nicht gekämpft. Der zweite Bruder sei zu Beginn des zweiten Krieges verschollen, nachdem er zuvor angeschossen worden sei. Er sei mit einem Radpanzer nach Hankala gebracht worden. Mehr Informationen hätte er nicht. Er hätte gehört, dass sich dieser Bruder der Gruppe von Gelaev angeschlossen hätte. Ob dies der Wahrheit entspreche, wisse er nicht. Er wisse weder, ob er gekämpft hätte noch ob er sich irgendwie beteiligte hätte. Er wisse nur, dass er auf der Flucht angeschossen worden und danach weggebracht worden sei.
Beide Male, als nach ihm gesucht worden sei, hätte man seine Mutter und seinen Bruder nach seinem Aufenthaltsort befragt, jedoch nicht misshandelt. Sein Vater, der weder am ersten noch am zweiten Krieg beteiligt gewesen sei, sei damals bettlägerig gewesen. Seine Frau sei bei der dritten Suche nach ihm anwesend gewesen. Nach den ersten beiden Vorfällen hätte er sich im Dorf an verschiedenen Plätzen und bei Bekannten aufgehalten.
Den fluchtauslösenden Vorfall beschrieb er dahingehend, als seine Frau durch das Fenster hinausgesehen hätte. XXXX seien mit einem URZ und einem Radpanzer vorgefahren. Er sei durch die Hintertür über die benachbarten Grundstücke geflohen. Er hätte gegessen und sei gegangen. Seine Frau hätte ihm erzählt, dass die Männer Tarnuniformen getragen hätten und sowohl Russisch als auch Tschetschenisch gesprochen hätten. Sie hätten Waffen getragen und seien nicht maskiert gewesen. Es hätte sich um ungefähr zehn Personen gehandelt. Diese hätten gleich seinen Bruder festgenommen und nach ihm gefragt. Nachdem dieser ausgesagt hätte, dass er seinen Aufenthaltsort nicht kenne, hätten sie dessen Hände am Rücken fixiert und hätten ihn zu einem kleinen Polizeiposten am Dorfrand mitgenommen. Seiner Mutter hätten sie mitgeteilt, dass sie ihren Sohn nicht mehr sehen werde, wenn er selbst sich nicht binnen einer Stunde stellen würde.Den fluchtauslösenden Vorfall beschrieb er dahingehend, als seine Frau durch das Fenster hinausgesehen hätte. römisch 40 seien mit einem URZ und einem Radpanzer vorgefahren. Er sei durch die Hintertür über die benachbarten Grundstücke geflohen. Er hätte gegessen und sei gegangen. Seine Frau hätte ihm erzählt, dass die Männer Tarnuniformen getragen hätten und sowohl Russisch als auch Tschetschenisch gesprochen hätten. Sie hätten Waffen getragen und seien nicht maskiert gewesen. Es hätte sich um ungefähr zehn Personen gehandelt. Diese hätten gleich seinen Bruder festgenommen und nach ihm gefragt. Nachdem dieser ausgesagt hätte, dass er seinen Aufenthaltsort nicht kenne, hätten sie dessen Hände am Rücken fixiert und hätten ihn zu einem kleinen Polizeiposten am Dorfrand mitgenommen. Seiner Mutter hätten sie mitgeteilt, dass sie ihren Sohn nicht mehr sehen werde, wenn er selbst sich nicht binnen einer Stunde stellen würde.
Er sei unverzüglich informiert worden. Deshalb habe er sich gestellt. Dies sei im Oktober 2000 gewesen. Seine Frau hätte im November 2000 eine Tochter bekommen. Beim Posten hätte er Handschellen angelegt bekommen und sei nach XXXX in einen Keller gebracht worden. Dort seien auch andere Personen gewesen. Es sei bereits dunkel gewesen. Man hätte ihm gleich zu Beginn befohlen, von einer Seite des Raumes zur anderen Seite des Raumes auf allen Vieren am Boden zu kriechen. Dies sei nur ihm gesagt worden, den anderen Personen nicht. Die anderen Personen seien Militärangehörige gewesen. Diese hätten den Boden schmutzig gemacht und ihm aufgetragen, diesen zu waschen. Sie hätten ihn ins Genick und auf den Rücken geschlagen, als er dies abgelehnt hätte. Er sei mit der Faust auch auf den Bauch geschlagen worden. Danach hätte man ihn in den Keller gebracht. Während des Monates der Anhaltung sei er mit nassen Fetzen geschlagen worden. Er sei befragt worden und man hätte von ihm drei Maschinenpistolen und ein Gewehr verlangt. Sie hätten ihm gedroht, dass, wenn er sich nicht einverstanden erklären würde, sie ihn nach Tschernokosovo bringen würden. Man hätte ihm auch gesagt, dass er für jeden Tag der Anhaltung 200,-- Dollar bezahlen müsse.Er sei unverzüglich informiert worden. Deshalb habe er sich gestellt. Dies sei im Oktober 2000 gewesen. Seine Frau hätte im November 2000 eine Tochter bekommen. Beim Posten hätte er Handschellen angelegt bekommen und sei nach römisch 40 in einen Keller gebracht worden. Dort seien auch andere Personen gewesen. Es sei bereits dunkel gewesen. Man hätte ihm gleich zu Beginn befohlen, von einer Seite des Raumes zur anderen Seite des Raumes auf allen Vieren am Boden zu kriechen. Dies sei nur ihm gesagt worden, den anderen Personen nicht. Die anderen Personen seien Militärangehörige gewesen. Diese hätten den Boden schmutzig gemacht und ihm aufgetragen, diesen zu waschen. Sie hätten ihn ins Genick und auf den Rücken geschlagen, als er dies abgelehnt hätte. Er sei mit der Faust auch auf den Bauch geschlagen worden. Danach hätte man ihn in den Keller gebracht. Während des Monates der Anhaltung sei er mit nassen Fetzen geschlagen worden. Er sei befragt worden und man hätte von ihm drei Maschinenpistolen und ein Gewehr verlangt. Sie hätten ihm gedroht, dass, wenn er sich nicht einverstanden erklären würde, sie ihn nach Tschernokosovo bringen würden. Man hätte ihm auch gesagt, dass er für jeden Tag der Anhaltung 200,-- Dollar bezahlen müsse.
Er hätte schließlich zugestimmt, die Waffen zu übergeben. Zuvor hätte er sie deshalb nicht übergeben wollen, da er ihnen die Waffen bei einer leerstehenden Farm übergeben hätte sollen. Er hätte diese Waffen zum Posten bringen wollen, dies hätten sie nicht zugelassen. Bei solch einer Aktion sei ein Freund von ihm umgebracht worden. Er wisse, dass sie vortäuschen hätten wollen, dass sie Banditen umbringen. Der Revierpolizist hätte ihn nachhause begleitet und gesagt, dass dies sein Ende sei. Sie seien nicht zuhause angekommen, sondern er sei geflohen, da er keine Handschellen getragen hätte. Der Revierpolizist hätte in die Luft geschossen. Dieser sei sehr dick gewesen und sei ihm nicht nachgekommen. Er sei später zu ihnen nachhause gekommen und hätte dort gesagt, dass er umgebracht werden würde, wenn er selbst sich nicht stelle. Dieser Revierpolizist hätte seine Verwandten zuhause bedroht - dies dauere bis heute an. Nach seiner Flucht hätte er sich immer wieder an anderen Orten versteckt. Vom XXXX sei die ganze Familie weiter bedroht worden. Seine Familie hätte seinen Bruder versteckt, sodass dieser nicht mitgenommen werden hätte können. Man hätte auch seine Frau bedroht, die daraufhin zu ihrer Mutter gezogen sei. Seine Mutter sei zuhause geblieben. Da diese schon alt gewesen sei, hätten sie sie nur bedroht, aber nicht mehr gemacht. Während der Jahre 2000 und 2002 hätte er auf eine Besserung der Lage gewartet. Schließlich sei er schon vom Verstecken müde gewesen.Er hätte schließlich zugestimmt, die Waffen zu übergeben. Zuvor hätte er sie deshalb nicht übergeben wollen, da er ihnen die Waffen bei einer leerstehenden Farm übergeben hätte sollen. Er hätte diese Waffen zum Posten bringen wollen, dies hätten sie nicht zugelassen. Bei solch einer Aktion sei ein Freund von ihm umgebracht worden. Er wisse, dass sie vortäuschen hätten wollen, dass sie Banditen umbringen. Der Revierpolizist hätte ihn nachhause begleitet und gesagt, dass dies sein Ende sei. Sie seien nicht zuhause angekommen, sondern er sei geflohen, da er keine Handschellen getragen hätte. Der Revierpolizist hätte in die Luft geschossen. Dieser sei sehr dick gewesen und sei ihm nicht nachgekommen. Er sei später zu ihnen nachhause gekommen und hätte dort gesagt, dass er umgebracht werden würde, wenn er selbst sich nicht stelle. Dieser Revierpolizist hätte seine Verwandten zuhause bedroht - dies dauere bis heute an. Nach seiner Flucht hätte er sich immer wieder an anderen Orten versteckt. Vom römisch 40 sei die ganze Familie weiter bedroht worden. Seine Familie hätte seinen Bruder versteckt, sodass dieser nicht mitgenommen werden hätte können. Man hätte auch seine Frau bedroht, die daraufhin zu ihrer Mutter gezogen sei. Seine Mutter sei zuhause geblieben. Da diese schon alt gewesen sei, hätten sie sie nur bedroht, aber nicht mehr gemacht. Während der Jahre 2000 und 2002 hätte er auf eine Besserung der Lage gewartet. Schließlich sei er schon vom Verstecken müde gewesen.
Auf den Vorhalt, dass der von ihm vorgelegte Pass am 02.12.2002 ausgestellt worden sei, führte er aus, dass er dafür Schmiergeld gezahlt hätte. Damals hätte jeder Geld gebraucht - Gesetze hätten nicht existiert. Den Pass hätte er nicht selbst beantragt. Es seien Frauen zum Passamt gegangen. Auf die Frage, woher er wisse, dass der Revierpolizist noch immer seine Familie bedrohe, führte er aus, dass 15 Familien aus seinem Dorf in Österreich leben würden und er Informationen erhalte. Diese hätten Kontakt zur Heimat.
Vor einem Monat sei letztmalig nach ihm gefragt worden. Der Revierpolizist hätte geschworen, dass er nicht Ruhe gebe, bis man ihn festgenommen hätte. Er selbst hätte auch damals die ganze XXXX belogen. Befragt, ob er nur durch den Revierpolizisten oder auch durch andere Organe des Staates verfolgt werde, gab er an, von der gesamten Gruppe verfolgt zu werden und dass der Revierpolizist auf seine Ankunft warte und dies sofort dem XXXX mitteile, sobald er zurückgekehrt sei.Vor einem Monat sei letztmalig nach ihm gefragt worden. Der Revierpolizist hätte geschworen, dass er nicht Ruhe gebe, bis man ihn festgenommen hätte. Er selbst hätte auch damals die ganze römisch 40 belogen. Befragt, ob er nur durch den Revierpolizisten oder auch durch andere Organe des Staates verfolgt werde, gab er an, von der gesamten Gruppe verfolgt zu werden und dass der Revierpolizist auf seine Ankunft warte und dies sofort dem römisch 40 mitteile, sobald er zurückgekehrt sei.
Er kenne den Aufenthaltsort seines Bruders XXXX nicht. Er gehe davon aus, dass dieser nicht mehr in Tschetschenien sei. Er hätte keinen Kontakt zu ihm und auch kaum Kontakt zu seiner Mutter, da dies für sie gefährlich sei.Er kenne den Aufenthaltsort seines Bruders römisch 40 nicht. Er gehe davon aus, dass dieser nicht mehr in Tschetschenien sei. Er hätte keinen Kontakt zu ihm und auch kaum Kontakt zu seiner Mutter, da dies für sie gefährlich sei.
Derzeit wohne er in Österreich bei der Volkshilfe und würde dort arbeiten. Seine drei Kinder würden die Schule besuchen. Zuvor hätte er im Burgenland gewohnt.
Der Beschwerdeführervertreter führte dazu aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Volkshilfeeinrichtung als Hausarbeiter arbeite und verschiedene Arbeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erledige.
Zu seiner Verurteilung führte er aus, selbst auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Ein Ehepaar im Heim hätte seine Kinder geschlagen und er hätte diese verteidigt.
Im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien würde er vernichtet werden.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie mit ihrem Schwager zuhause gewesen sei. Sie seien nachhause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Als sie diesen nicht gefunden hätten, hätten sie den Schwager XXXX festgenommen, nach seinem Namen gefragt und seinen Pass verlangt. Dann hätten sie ihn hinausgeführt, bevor ihre Schwiegermutter mit dem Pass zurückgekommen sei. Sie hätten dann nachgefragt und erfahren, dass er ins Gebäude vom Gemeindeamt gebracht wurde. Die Schwester ihres Mannes und seine Schwiegermutter seien hineingegangen und hätten gefragt, warum XXXX mitgenommen worden sei. Diese hätten ihnen eine Stunde Frist gegeben, damit ihr Mann sich stellen solle. Jemand hätte es ihrem Mann gesagt und er hätte sich danach gestellt. XXXX sei freigelassen worden. Die Männer, die gekommen seien, seien in Militäruniformen, bewaffnet und nicht maskiert gewesen. Sie hätten Tücher am Kopf getragen - man hätte damals gesagt, dass dies die "Schlimmeren" seien. Vom Dolmetscher, einem gebürtigen Tschetschenen, wurde dies bestätigt.Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie mit ihrem Schwager zuhause gewesen sei. Sie seien nachhause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Als sie diesen nicht gefunden hätten, hätten sie den Schwager römisch 40 festgenommen, nach seinem Namen gefragt und seinen Pass verlangt. Dann hätten sie ihn hinausgeführt, bevor ihre Schwiegermutter mit dem Pass zurückgekommen sei. Sie hätten dann nachgefragt und erfahren, dass er ins Gebäude vom Gemeindeamt gebracht wurde. Die Schwester ihres Mannes und seine Schwiegermutter seien hineingegangen und hätten gefragt, warum römisch 40 mitgenommen worden sei. Diese hätten ihnen eine Stunde Frist gegeben, damit ihr Mann sich stellen solle. Jemand hätte es ihrem Mann gesagt und er hätte sich danach gestellt. römisch 40 sei freigelassen worden. Die Männer, die gekommen seien, seien in Militäruniformen, bewaffnet und nicht maskiert gewesen. Sie hätten Tücher am Kopf getragen - man hätte damals gesagt, dass dies die "Schlimmeren" seien. Vom Dolmetscher, einem gebürtigen Tschetschenen, wurde dies bestätigt.
Sie hätte nicht gewusst, wo ihr Mann hingebracht worden sei. Sie sei damals im neunten Monat schwanger gewesen und man hätte ihr nur gesagt, dass er weggebracht worden sei. Sie selbst sei zum Zeitpunkt seiner Freilassung bei ihrer Mutter gewesen. Aus Angst sei sie nur selten zur Schwiegermutter gegangen. Alles hätte sich im Oktober 2000 abgespielt, ihr Mann sei einen Monat lang angehalten worden, am 03.11. hätte sie ihr Kind bekommen und er sei nach der Geburt ihrer Tochter erst freigelassen worden. Sie wisse nicht, was sich während seiner Anhaltung ereignet hätte und hätte nur gehört, dass eine Summe für seine Freilassung gefordert worden sei. Sie hätten versucht, die Summe zusammen zu bringen und was danach passiert sei, wisse sie nicht. Sie hätte gehört, dass 2.000,-- Dollar verlangt worden seien. Ob sonst noch etwas verlangt worden sei, wisse sie nicht - er hätte auch eine Waffe erwähnt. Sie hätte ihn nie gesehen, da sie aus Angst nie zu seinen Verwandten gegangen sei, sondern zu ihrer Mutter. Nach seiner Freilassung sei sie auch bei ihrer Mutter geblieben. Ihr Mann hätte sich zwischen 2000 und 2002 versteckt. Im Jahr 2002 hätten sie gemeinsam die Heimat verlassen. Sie hätten sich erst damals wiedergetroffen. Zuvor hätten sie sich nicht gesehen. Sie sei kurz vor der Ausreise informiert worden, dass er sie mit einem Auto irgendwo abhole. Ihre Mutter hätte ihr ihren Pass machen lassen.
Sie hätten für beide Pässe 800,-- Dollar Schmiergeld bezahlt. Nach seiner Mitnahme sei sie zu ihrer Mutter gezogen. Auf den Vorhalt, dass sie in der Einvernahme am 07.05.2004 ausgesagt hätte, dass in der dritten Nacht nach der Freilassung ihres Mannes die uniformierten Männer erneut gekommen seien und ihr Mann nicht zuhause gewesen sei, gab sie an, dass dies stimme. Diese seien zu ihrer Schwiegermutter nachhause gekommen, sie selbst sei nicht dabei gewesen.
Der Revierpolizist würde noch immer zu ihnen nachhause kommen. Wenn sie mit der Schwiegermutter sprechen würden, würde sie dieses erzählen.
Auf den Vorhalt, dass ihr Mann ausgesagt hätte, mit seiner Mutter fast keinen Kontakt zu haben, führte sie aus, dass dies stimmen würde. Er passe sehr gut auf, es sei bereits sechs Jahre her.
In Österreich kümmere sie sich um ihre Kinder. Ihr Mann würde als geringfügig Beschäftigter arbeiten. Die älteren drei Kinder würden die Volksschule besuchen. Sie würden gut lernen und die Lehrer seien sehr zufrieden mit ihnen. Diese würden auch bereits sehr gut Deutsch sprechen.
Im Falle einer Rückkehr könne sie sich das Leben zuhause nicht mehr vorstellen. Ihre Kinder würden nicht Russisch sprechen und sie hätte auch keinen Wohnsitz zuhause. Ihr ältestes Kind würde bereits seit fünf Jahren die Schule besuchen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde zur Aussage seiner Ehefrau befragt, dass er gegen eine Geldleistung von 2.000,-- Dollar freigelassen worden sei, er nie etwas von einer Geldleistung ausgesagt hätte. Er führte aus, dass für jeden Tag 200,-- Dollar bezahlt werden hätte sollen. Auf den Vorhalt, dass er gesagt hätte, dass diese "bezahlt hätten werden sollen", gab er an, dass für ihn Geld gesammelt worden sei. Darauf hingewiesen, dass es sich bei 2.000,-- Dollar nur um zehn Tage Anhaltung gehandelt hätte, führte er aus, dass man sich schließlich auf 2.000,-- Dollar geeinigt hätte. Er hätte dies auch hundertprozentig beim Bundesasylamt gesagt. Bei der nunmehrigen Einvernahme hätte er davon nicht gesprochen, da er danach nicht gefragt worden sei.
Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass die Hauptangst in der Verfolgung wegen der Nichtübergabe der Waffen und der Flucht bestehe.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war in ihrer Heimat zuletzt in Grosny wohnhaft, reiste am 02.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
Der beschwerdeführenden Partei droht bei Rückkehr keine Strafe oder Todesstrafe, jedoch die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.Der beschwerdeführenden Partei droht bei Rückkehr keine Strafe oder Todesstrafe, jedoch die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK.
Unter Zugrundelegung des den Ehemann betreffenden Erkenntnisses D4 250711-2/2009/7E, das im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK sieht, ist der Sachverhalt so zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit vier Kindern - zwischen fünf und zehn Jahren - nach Tschetschenien zurückkehren müsste. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin auf ein soziales Netz von Familie, Bekannten oder Freunden zurückgreifen könnte, die sie bei ihrer sozialen und beruflichen Reintegration sowie beim Aufbau einer neuen Existenz in ihrem Heimatland unterstützen würden.Unter Zugrundelegung des den Ehemann betreffenden Erkenntnisses D4 250711-2/2009/7E, das im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK sieht, ist der Sachverhalt so zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit vier Kindern - zwischen fünf und zehn Jahren - nach Tschetschenien zurückkehren müsste. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin auf ein soziales Netz von Familie, Bekannten oder Freunden zurückgreifen könnte, die sie bei ihrer sozialen und beruflichen Reintegration sowie beim Aufbau einer neuen Existenz in ihrem Heimatland unterstützen würden.
Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
XXXX, Understanding Chechen Culturerömisch 40 , Understanding Chechen Culture
Der Standard vom 19.01.2010
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.
Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.
Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.
Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.
Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.
Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of
Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
3.1 Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
3.2 Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.
UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.
Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
XXXX, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006römisch 40 , Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
4. Frauen und Kinder
Tschetschenien gilt als Land der Witwen, jede 3.-4. Frau ist eine Witwe mit Kindern, wobei in der Öffentlichkeit vor allem die sog. "schwarzen Witwen", das sind Frauen, deren Männer bzw. Brüder von den Russen getötet wurden und sich dafür rächen wollen, bekannt sind, aber deren Zahl überschätzt wird.
Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden. Dies gilt vor allem für vergewaltigte Frauen, deren Schicksal in der tschetschenischen Gesellschaft tabuisiert wird.
Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.
Mangels Arbeitsplätzen (90% Arbeitslosigkeit bei Frauen) sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit und nehmen daher oft notgedrungen schwere, schmutzige und gefährliche Arbeit, auch für wenig Geld an. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.
Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.
Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.
Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.
Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten
Accord Auskunft vom 30.08.2007 zur Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen sowie Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt
Accord Auskunft vom 10.7.2006 betreffend die Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands
XXXX, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006römisch 40 , Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
5. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin und ihrer familiären bzw. privaten Situation beruhen auf ihrem Inlandpass und ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie der ihres Ehefmannes.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann erweckten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung größtenteils einen persönlich glaubhaften Eindruck.
Die Kämpfertätigkeit und die Unterstützungstätigkeit des Ehemannes wurden bereits vom Bundesasylamt als glaubwürdig angesehen.
Im Gegensatz zum Bundesasylamt erscheinen dem erkennenden Senat die individuellen Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht nur allgemein in den Raum gestellt. Geld- bzw. Waffenübergaben waren zum Zeitpunkt des Vorfalls in Tschetschenien für die Freilassung von Gefangenen usus.
Auch die Behauptung, dem Revierpolizisten entkommen zu sein, und der daraus für diesen entstandenen Folgen scheint logisch. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 7.5.2004 erfolgte keine weitere Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu der Aussage, dass er deshalb freigelassen worden sei, da er die Übergabe von Waffen versprochen hätte. Ob bzw. wie diese Übergabe jemals erfolgt ist, wurde vom Verhandlungsleiter nicht thematisiert. Insofern kann es ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er die dazugehörigen Details erst bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof geltend gemacht hat. Gerade diese Behauptungen lassen den geschilderten Sachverhalt schlüssig erscheinen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schilderte die Flucht aus dem Gewahrsam des Revierinspektors beim Asylgerichtshof erst auf genaue Befragung. Ebenso verhielt es sich mit den gleichlautenden Schilderungen der Beschwerdeführerin, wobei eine Verabredung zwischen den Beiden, da die Einvernahmen unverzüglich nacheinander erfolgten, auszuschließen ist.
Der erkennende Senat misst dem Fluchtvorbringen des Ehemannes, auf das sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin gründet, insgesamt Glaubwürdigkeit bei. Der vorgebrachte Sachverhalt ist nach einer Gesamtabwägung schlüssig und logisch nachvollziehbar sowie mit den allgemeinen Verhältnissen in Tschetschenien zu vereinbaren.
Die Beschwerdeführerin selbst hat jedoch immer ausgeführt, ausschließlich wegen ihres Mannes Tschetschenien verlassen zu haben.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
1.) Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.1.) Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Da gegenständlicher Asylantrag am 02.04.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF I 126/2002, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.Da gegenständlicher Asylantrag am 02.04.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung römisch eins 126 aus 2002,, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin als Asylantrag und nicht als Asylerstreckungsantrag in Bezug auf ihren Ehemann gewertet hat. Ebenso verhält es sich mit den Anträgen ihrer vier Kinder. Der erkennende Senat geht davon aus, dass es nicht die Intention der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder war, dass ihre Anträge als eigenständige Anträge gewertet werden - zumal der jüngste Sohn des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt 02.04.2004 14 Monate alt war.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend an Hand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen (z.B. UBAS vom 24.1.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.1.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05 u. a.).
Die Beschwerdeführerin hat keinen Fluchtgrund geltend gemacht, sondern ausgeführt, nur wegen ihres Ehemannes Tschetschenien verlassen zu haben.
Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.
2.) Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.2.) Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 (nunmehr: § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 (nunmehr: Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet das Bundesasylamt mit der nachhaltigen Verbesserung der in der Heimat der Beschwerdeführerin herrschenden Lage - somit würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorliegen.
Dieser Sichtweise der nachhaltigen Verbesserung der Lage in Tschetschenien schließt sich der erkennende Senat zwar an, im Unterschied zum Bundesasylamt, welches das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erachtet, geht der Asylgerichtshof wie bereits ausgeführt davon aus, dass dessen Behauptungen über die Vorfälle im Jahr 2000 der Wahrheit entsprechen. Aus diesem Grund wurde auch der Spruchpunkt II. des den Ehemann betreffenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.12.2008 (amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005) mit Erkenntnis vom 28.04.2010, D4 250711-2/2009/7E ersatzlos behoben. Der Sachverhalt ist nunmehr so zu beurteilen, dass - wie bereits ausgeführt - die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit vier Kindern - zwischen fünf und zehn Jahren - nach Tschetschenien ohne sozialen Netz von Familie, Bekannten oder Freunden zurückkehren müsste.Dieser Sichtweise der nachhaltigen Verbesserung der Lage in Tschetschenien schließt sich der erkennende Senat zwar an, im Unterschied zum Bundesasylamt, welches das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erachtet, geht der Asylgerichtshof wie bereits ausgeführt davon aus, dass dessen Behauptungen über die Vorfälle im Jahr 2000 der Wahrheit entsprechen. Aus diesem Grund wurde auch der Spruchpunkt römisch zwei. des den Ehemann betreffenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.12.2008 (amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005) mit Erkenntnis vom 28.04.2010, D4 250711-2/2009/7E ersatzlos behoben. Der Sachverhalt ist nunmehr so zu beurteilen, dass - wie bereits ausgeführt - die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit vier Kindern - zwischen fünf und zehn Jahren - nach Tschetschenien ohne sozialen Netz von Familie, Bekannten oder Freunden zurückkehren müsste.
Auf Grund der allgemeinen Situation, insbesondere alleinstehender Frauen, in Tschetschenien (vgl. Punkt II.), verbunden mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Tschetschenien die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gegeben (vgl. z.B. AsylG vom 02.04.2009, Zl. D3 310925-1/2008/11E u.a.).Auf Grund der allgemeinen Situation, insbesondere alleinstehender Frauen, in Tschetschenien vergleiche Punkt römisch zwei.), verbunden mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Tschetschenien die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gegeben vergleiche z.B. AsylG vom 02.04.2009, Zl. D3 310925-1/2008/11E u.a.).
Der Beschwerde zu Spruchteil II. bis IV. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben.Der Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. bis römisch vier. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, alleinstehende Frau, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, Spruchpunktbehebung, subsidiärer Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
27.05.2010