TE AsylGH Beschluss 2010/5/3 A6 264955-2/2010

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Veröffentlicht am 03.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A6 264.955-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zahl 10 03.469 - EWEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zahl 10 03.469 - EWEST, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2004 einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2004 einen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 27.07.2004 sowie am 08.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und in weiterer Folge am 13.04.2005 und am 31.08.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er einen Polizisten im Zuge einer Auseinandersetzung schwer verletzt habe und ihm anschließend ein "XXXX" geholfen habe, sich an verschiedenen Orten in Nigeria zu verstecken, um schließlich aus Nigeria zu flüchten. Er gehörte der Gruppe der Massob an und die Familie des verletzten Polizisten suchte mit Voodoo nach ihm, wie die ganze Polizei.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2005, Zahl 04 15.032-BAL, wurde der Asylantrag mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2005, Zahl 04 15.032-BAL, wurde der Asylantrag mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.3. Die gegen den letztgenannten Bescheid am 05.10.2005 fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2005, Zahl 264.955/0-XIV/08/05, mangels Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen den letztgenannten Bescheid am 05.10.2005 fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2005, Zahl 264.955/0-XIV/08/05, mangels Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen.

I.4. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.01.2006 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.4. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.01.2006 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.5. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2008, Zahl 2006/20/0053-7, abgelehnt.römisch eins.5. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2008, Zahl 2006/20/0053-7, abgelehnt.

I.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 22.04.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, er sei von November 2009 bis März 2010 in Ungarn aufhältig gewesen, um von dort aus ein Studentenvisum in Österreich zu erhalten. Er stellte einen neuen Asylantrag, da er in Nigeria noch immer gefährdet sei. Mitte 2009 habe er erfahren, dass jene Person, die ihm bei der Flucht aus Nigeria geholfen hätte, Anfang 2009 erschossen worden sei. Nach seiner Ermordung sei auch die Familie des Beschwerdeführers von ihrem Wohnort geflohen. Er könnte nicht nach Nigeria zurück, da dort sein Leben in Gefahr sei.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 22.04.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, er sei von November 2009 bis März 2010 in Ungarn aufhältig gewesen, um von dort aus ein Studentenvisum in Österreich zu erhalten. Er stellte einen neuen Asylantrag, da er in Nigeria noch immer gefährdet sei. Mitte 2009 habe er erfahren, dass jene Person, die ihm bei der Flucht aus Nigeria geholfen hätte, Anfang 2009 erschossen worden sei. Nach seiner Ermordung sei auch die Familie des Beschwerdeführers von ihrem Wohnort geflohen. Er könnte nicht nach Nigeria zurück, da dort sein Leben in Gefahr sei.

Am 23.04.2010 und am 26.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 23.04.2010 und am 26.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.7. In der Folge fand am 27.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie einer Vertrauensperson angab, dass sein Hauptproblem in Nigeria noch aufrecht sei. Anschließend wiederholte er sein erstattetes Vorbringen. Ergänzend gab er an, dass seine Familie und besagter Freund Drohbriefe erhalten hätten. Darin sei verlangt worden, ihn auszuliefern, andernfalls sie getötet würden. Weiters führte er aus, dass er im Oktober 2009 zuerst freiwillig nach Nigeria zurückkehren habe wollen, da ihm gesagt worden wäre, er sollte von dort aus einen Antrag auf ein Studentenvisum stellen. Schließlich sei er doch nicht zurückgegangen, da er realisiert hätte, dass sein Leben in Gefahr wäre. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Lebensgefährtin in gemeinsamen Haushalt wohnte, Deutschkurse besucht hätte und an der Universität studierte. Auch habe er zwei Jahre in einem Verein Fußball gespielt und an mehreren Konzerten mit seiner Gospelband teilgenommen. Zudem litte er an Rheuma und habe Probleme mit den Bandscheiben, dem rechten Knie sowie mit dem Herz und den Lungen. Deshalb hätte er bereits im Jahr 2005 operiert werden sollen. Jedoch habe er in derselben Woche seinen negativen Bescheid erhalten und habe er sich daher darum kümmern müssen, weshalb er nicht operiert worden wäre. Er sei auch im Jahr 2006 untersucht worden, wobei Krebsspuren entdeckt worden wären. Einen diesbezüglichen Eingriff habe er allerdings aus Angst verweigert.römisch eins.7. In der Folge fand am 27.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie einer Vertrauensperson angab, dass sein Hauptproblem in Nigeria noch aufrecht sei. Anschließend wiederholte er sein erstattetes Vorbringen. Ergänzend gab er an, dass seine Familie und besagter Freund Drohbriefe erhalten hätten. Darin sei verlangt worden, ihn auszuliefern, andernfalls sie getötet würden. Weiters führte er aus, dass er im Oktober 2009 zuerst freiwillig nach Nigeria zurückkehren habe wollen, da ihm gesagt worden wäre, er sollte von dort aus einen Antrag auf ein Studentenvisum stellen. Schließlich sei er doch nicht zurückgegangen, da er realisiert hätte, dass sein Leben in Gefahr wäre. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Lebensgefährtin in gemeinsamen Haushalt wohnte, Deutschkurse besucht hätte und an der Universität studierte. Auch habe er zwei Jahre in einem Verein Fußball gespielt und an mehreren Konzerten mit seiner Gospelband teilgenommen. Zudem litte er an Rheuma und habe Probleme mit den Bandscheiben, dem rechten Knie sowie mit dem Herz und den Lungen. Deshalb hätte er bereits im Jahr 2005 operiert werden sollen. Jedoch habe er in derselben Woche seinen negativen Bescheid erhalten und habe er sich daher darum kümmern müssen, weshalb er nicht operiert worden wäre. Er sei auch im Jahr 2006 untersucht worden, wobei Krebsspuren entdeckt worden wären. Einen diesbezüglichen Eingriff habe er allerdings aus Angst verweigert.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme eine Anmeldebestätigung zur Selbstversicherung bei der XXXX Gebietskrankenkasse, drei Teilnahmebestätigungen zu Deutschkursen, eine Unterstützungserklärung der XXXX, einen Aufnahmevertrag zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer, zwei Schreiben von Professoren der Anton-Bruckner-Privatuniversität, einen Studentenausweis der Anton-Bruckner-Privatuniversität, sowie eine Unterschriftenliste zur Erlangung eines humanitären Aufenthaltsrechtes in Österreich vor. Weiters legte der Beschwerdeführer einen orthopädischen Befund des XXXX vom XXXX, wonach eine Retropatellararthrose diagnostiziert wurde, vor. Laut des Befundes der Röntgenordination XXXX vom XXXX wurde beim Beschwerdeführer eine MRT des rechten Kniegelenkes durchgeführt.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme eine Anmeldebestätigung zur Selbstversicherung bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse, drei Teilnahmebestätigungen zu Deutschkursen, eine Unterstützungserklärung der römisch 40 , einen Aufnahmevertrag zwischen der römisch 40 und dem Beschwerdeführer, zwei Schreiben von Professoren der Anton-Bruckner-Privatuniversität, einen Studentenausweis der Anton-Bruckner-Privatuniversität, sowie eine Unterschriftenliste zur Erlangung eines humanitären Aufenthaltsrechtes in Österreich vor. Weiters legte der Beschwerdeführer einen orthopädischen Befund des römisch 40 vom römisch 40 , wonach eine Retropatellararthrose diagnostiziert wurde, vor. Laut des Befundes der Röntgenordination römisch 40 vom römisch 40 wurde beim Beschwerdeführer eine MRT des rechten Kniegelenkes durchgeführt.

Im Zuge der am 27.04.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Zuge der am 27.04.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

I.8. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.8. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 22.04.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 22.04.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2005, Zahl 264.955/0-XIV/08/05, eine aufrechte Ausweisung, da er nach Erlassung der Ausweisung lediglich illegal nach Ungarn weitergereist ist und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 04.01.2006 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2005, Zahl 264.955/0-XIV/08/05, eine aufrechte Ausweisung, da er nach Erlassung der Ausweisung lediglich illegal nach Ungarn weitergereist ist und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 04.01.2006 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf sein bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft qualifiziertes Vorbringen gestützt und darauf aufgebaut. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Soweit sich der Beschwerdeführers in diesem Rechtsgang auf seine Knieprobleme (diagnostizierte Retropatellararthrose) bezieht, so ist anzumerken, dass diese keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe. Dies ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden. Auch bei Rheuma oder Bandscheibenproblemen handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen. Dass der Beschwerdeführer zudem über Herz- und Lungenprobleme litte, ist nicht glaubhaft, zumal er dazu keine ärztlichen Befunde vorlegen konnte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er eine Operation verweigert hätte, wenn doch tatsächlich "Krebsspuren" diagnostiziert worden wären.Soweit sich der Beschwerdeführers in diesem Rechtsgang auf seine Knieprobleme (diagnostizierte Retropatellararthrose) bezieht, so ist anzumerken, dass diese keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe. Dies ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden. Auch bei Rheuma oder Bandscheibenproblemen handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen. Dass der Beschwerdeführer zudem über Herz- und Lungenprobleme litte, ist nicht glaubhaft, zumal er dazu keine ärztlichen Befunde vorlegen konnte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er eine Operation verweigert hätte, wenn doch tatsächlich "Krebsspuren" diagnostiziert worden wären.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2004 in Österreich aufhältig ist und daher sicherlich auch gewisse Integrations- bzw. Verfestigungsschritte (Deutschkurse, begonnenes Universitätsstudium, Teilnahme an Konzerten, Fußballspielen) im Bundesgebiet gesetzt hat, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung sowie seine illegale Weiterreise nach Ungarn jedenfalls nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen.

Auch unter Berücksichtigung der angeführten Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin kann von einer Verletzung des Art. 8 EMRK im Lichte des Urteils des EGMR vom 31.7.2008, Omoregie gegen Norwegen, nicht ausgegangen werden, zumal dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt des Begründung des Familienlebens bewusst sein hätte müssen und er auf eine Perpetuierung seines Aufenthaltsrechtes nicht vertrauen durfte.Auch unter Berücksichtigung der angeführten Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin kann von einer Verletzung des Artikel 8, EMRK im Lichte des Urteils des EGMR vom 31.7.2008, Omoregie gegen Norwegen, nicht ausgegangen werden, zumal dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt des Begründung des Familienlebens bewusst sein hätte müssen und er auf eine Perpetuierung seines Aufenthaltsrechtes nicht vertrauen durfte.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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