TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/10 A2 411912-1/2010

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Veröffentlicht am 10.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 411.912-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. 09 09.090-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. 09 09.090-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 33-jähriger, algerischer Staatsangehöriger, zugehörig der moslemischen Religion, wurde am 26.06.2008 wegen Verdachtes des Ladendiebsstahls in Österreich festgenommen. In seiner Einvernahme am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, sich seit zirka sechs Jahren in Österreich aufzuhalten. Sein algerischer Reisepass befinde sich wegen Verlängerung bei der algerischen Botschaft. In seiner Niederschrift vom 01.07.2008 zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erklärte der Beschwerdeführer, am 01.02.2004 von Algerien kommend über Paris auf dem Landweg in Österreich legal mit einem für drei Monate gültigen Sichtsvermerk eingereist zu sein, um sich hier eine Existenz aufzubauen. Sein Reisepass sei ihm durch einen Wohnungseinbruchsdiebstahl abhanden gekommen; gemeldet habe er diesen Umstand nicht. Sodann wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 01.07.2008 gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen gerichteten Berufung wurde mit Bescheid der SID Wien vom 23.07.2008 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Am 12.07.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen unbefugten Aufenthaltes betreten, woraufhin er am 30.07.2009 im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hiezu erfolgte am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 29-37 BAA). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, der berberischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er habe im Oktober 2003 Algier verlassen und sei über Paris und Mailand auf dem Landweg in Österreich legal mit seinem algerischen Reisepass und einem österreichischen Visum, welches ihm aufgrund der Verpflichtungserklärung seiner in Österreich lebenden Schwester erteilt worden wäre, eingereist. Seit seiner Einreise habe er Österreich nicht verlassen. Er habe an verschiedenen Adressen beziehungsweise bei Verwandten und Freunden in Wien gelebt. Einige Zeit, nachdem sein Visum abgelaufen sei, habe er seinen Reisepass zerrissen. Seinen Lebensunterhalt hätte er durch Gelegenheitsarbeiten und Unterstützung seiner Familie bestritten. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, in Algerien niemanden mehr zu haben. Seine Eltern reisten immer für einige Monate nach Frankreich und Österreich und hielten sich selten in Algerien auf. Seine ganze Familie lebe in Europa. Er sei ein Fußballspieler gewesen und habe lange Haare gehabt. Bei seinen Spielen habe er sich die Haare immer schneiden müssen, um von den Terroristen nicht aufgehalten zu werden. Die Terroristen hätten sich als Soldaten ausgegeben und ihn im Bus ständig angehalten. Er habe von 1997 bis 1999 seinen Militärdienst in Algerien abgeleistet, zirka im März 1999 sei er von den Terroristen bedroht und aufgefordert worden, ihnen beizutreten. Er wisse weder wie sie noch ihre Organisation hieße(n). Er sei überall bedroht worden, zirka zehn Mal und es seien immer zwölf oder 13 Personen gewesen. Sie hätten seinen und den Namen von seinen zwei Freunden (XXXX und XXXX) auf einen Zettel geschrieben und diesen auf einer ihm nicht mehr bekannten Straße in XXXX aufgehängt. Auf dem Zettel wären nur ihre Namen gestanden. Er wolle nicht zurück nach Algerien. Er habe niemanden dort, eine Zukunft auch nicht. Er könne nicht einmal seine Zähne dort machen lassen und habe Angst von den Terroristen mitgenommen zu werden.Am 12.07.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen unbefugten Aufenthaltes betreten, woraufhin er am 30.07.2009 im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hiezu erfolgte am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 29-37 BAA). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, der berberischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er habe im Oktober 2003 Algier verlassen und sei über Paris und Mailand auf dem Landweg in Österreich legal mit seinem algerischen Reisepass und einem österreichischen Visum, welches ihm aufgrund der Verpflichtungserklärung seiner in Österreich lebenden Schwester erteilt worden wäre, eingereist. Seit seiner Einreise habe er Österreich nicht verlassen. Er habe an verschiedenen Adressen beziehungsweise bei Verwandten und Freunden in Wien gelebt. Einige Zeit, nachdem sein Visum abgelaufen sei, habe er seinen Reisepass zerrissen. Seinen Lebensunterhalt hätte er durch Gelegenheitsarbeiten und Unterstützung seiner Familie bestritten. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, in Algerien niemanden mehr zu haben. Seine Eltern reisten immer für einige Monate nach Frankreich und Österreich und hielten sich selten in Algerien auf. Seine ganze Familie lebe in Europa. Er sei ein Fußballspieler gewesen und habe lange Haare gehabt. Bei seinen Spielen habe er sich die Haare immer schneiden müssen, um von den Terroristen nicht aufgehalten zu werden. Die Terroristen hätten sich als Soldaten ausgegeben und ihn im Bus ständig angehalten. Er habe von 1997 bis 1999 seinen Militärdienst in Algerien abgeleistet, zirka im März 1999 sei er von den Terroristen bedroht und aufgefordert worden, ihnen beizutreten. Er wisse weder wie sie noch ihre Organisation hieße(n). Er sei überall bedroht worden, zirka zehn Mal und es seien immer zwölf oder 13 Personen gewesen. Sie hätten seinen und den Namen von seinen zwei Freunden (römisch 40 und römisch 40 ) auf einen Zettel geschrieben und diesen auf einer ihm nicht mehr bekannten Straße in römisch 40 aufgehängt. Auf dem Zettel wären nur ihre Namen gestanden. Er wolle nicht zurück nach Algerien. Er habe niemanden dort, eine Zukunft auch nicht. Er könne nicht einmal seine Zähne dort machen lassen und habe Angst von den Terroristen mitgenommen zu werden.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde wegen unbekannten Aufenthaltes am 29.10.2009 eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachtes des Ladendiebstahles vorläufig festgenommen.

Am 14.01.2010 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund (As. 173-181 BAA). Er sei algerischer Staatsangehöriger und zugehörig der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion. Er spreche Arabisch, Französisch und ein wenig Deutsch und verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung. Er habe zuletzt in XXXX gelebt und sei 2003 legal in Österreich eingereist. Er sei Profifußballer gewesen und habe lange Haare gehabt. Die Terroristen hätten von ihm verlangt sie zu kürzen. Er sei von ihnen auch bedroht worden. Seine zwei Freunde (XXXX und XXXX), die ebenfalls Fußballer gewesen seien, seien ermordet worden. Sein Freund XXXX sei während seines Militärdienstes ebenfalls ermordet worden, zuvor wäre dieser von Terroristen aufgefordert worden, nicht zum Militär zu gehen. Er meine damit die Terroristen in XXXX. Wie diese Gruppierung näher heiße, wisse er nicht. Im Laufe der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er einmalig von Terroristen, die sich als Polizisten ausgegeben hätte, kontrolliert worden sei. In der Folge habe er aber keine Schwierigkeiten mit ihnen gehabt. Er habe eine Einberufung erhalten, sei jedoch nicht zum Militär gegangen, respektive hätte seinen Militärdienst nicht geleistet. Auf Vorhalt, dass dies seinen in der Erstbefragung gemachten Angaben widerspräche, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe niemals angegeben, beim Militär gewesen zu sein. Bei seiner Erstbefragung habe er angegeben, dass er für den Militärdienst untauglich gewesen sei; er sei vom algerischen Präsidenten begnadigt worden. Auf weiteren Vorhalt, dass er entgegen seiner Erstbefragung, wonach er Berber wäre, nun anführe Araber zu sein, meinte der Beschwerdeführer, damals angegeben zu haben, der berberischen und nun der arabischen Volksgruppe anzugehören, tatsächlich sei er jedenfalls Berber. Nachgefragt, wenn er bereits 2003 eingereist sei, warum er erst jetzt einen Asylantrag stelle, entgegnete der Beschwerdeführer, von der Möglichkeit einer Asylantragstellung nichts gewusst zu haben. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, dass er einerseits vorbringe, niemals persönlichen Kontakt zu Terroristen gehabt zu haben und andererseits behaupte, von diesen bedroht worden zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, vor ihnen allgemein Angst gehabt zu haben. Es seien allgemeine Bedrohungen gegen die algerische Bevölkerung gewesen. Er sei an seiner Wohnadresse bedroht worden. Er habe Fußballspielen und in Österreich heiraten wollen, es habe aber Probleme gegeben. Aus Angst vor der österreichischen Polizei habe er verschiedene Identitäten verwendet. Er habe drei Brüder und eine Schwester in Österreich, außerdem habe er eine österreichische Freundin. Er finanziere seinen Unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und familiäre Unterstützungen.Am 14.01.2010 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund (As. 173-181 BAA). Er sei algerischer Staatsangehöriger und zugehörig der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion. Er spreche Arabisch, Französisch und ein wenig Deutsch und verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung. Er habe zuletzt in römisch 40 gelebt und sei 2003 legal in Österreich eingereist. Er sei Profifußballer gewesen und habe lange Haare gehabt. Die Terroristen hätten von ihm verlangt sie zu kürzen. Er sei von ihnen auch bedroht worden. Seine zwei Freunde (römisch 40 und römisch 40 ), die ebenfalls Fußballer gewesen seien, seien ermordet worden. Sein Freund römisch 40 sei während seines Militärdienstes ebenfalls ermordet worden, zuvor wäre dieser von Terroristen aufgefordert worden, nicht zum Militär zu gehen. Er meine damit die Terroristen in römisch 40 . Wie diese Gruppierung näher heiße, wisse er nicht. Im Laufe der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er einmalig von Terroristen, die sich als Polizisten ausgegeben hätte, kontrolliert worden sei. In der Folge habe er aber keine Schwierigkeiten mit ihnen gehabt. Er habe eine Einberufung erhalten, sei jedoch nicht zum Militär gegangen, respektive hätte seinen Militärdienst nicht geleistet. Auf Vorhalt, dass dies seinen in der Erstbefragung gemachten Angaben widerspräche, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe niemals angegeben, beim Militär gewesen zu sein. Bei seiner Erstbefragung habe er angegeben, dass er für den Militärdienst untauglich gewesen sei; er sei vom algerischen Präsidenten begnadigt worden. Auf weiteren Vorhalt, dass er entgegen seiner Erstbefragung, wonach er Berber wäre, nun anführe Araber zu sein, meinte der Beschwerdeführer, damals angegeben zu haben, der berberischen und nun der arabischen Volksgruppe anzugehören, tatsächlich sei er jedenfalls Berber. Nachgefragt, wenn er bereits 2003 eingereist sei, warum er erst jetzt einen Asylantrag stelle, entgegnete der Beschwerdeführer, von der Möglichkeit einer Asylantragstellung nichts gewusst zu haben. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, dass er einerseits vorbringe, niemals persönlichen Kontakt zu Terroristen gehabt zu haben und andererseits behaupte, von diesen bedroht worden zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, vor ihnen allgemein Angst gehabt zu haben. Es seien allgemeine Bedrohungen gegen die algerische Bevölkerung gewesen. Er sei an seiner Wohnadresse bedroht worden. Er habe Fußballspielen und in Österreich heiraten wollen, es habe aber Probleme gegeben. Aus Angst vor der österreichischen Polizei habe er verschiedene Identitäten verwendet. Er habe drei Brüder und eine Schwester in Österreich, außerdem habe er eine österreichische Freundin. Er finanziere seinen Unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und familiäre Unterstützungen.

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 15.02.2010, Zl. 09 09.090-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Algerien sei, darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgrund - Schwierigkeiten mit Terroristen - werde mangels Glaubhaftmachung nicht den Feststellungen zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Algerien Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Justiz und Sicherheitsbehörden, sowie Rückkehrfragen nach Algerien. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Berichte, insbesondere des US State Department und deutscher Behörden (Auswärtiges Amt von April 2009) wurde ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden (Polizei und Gendarmerie) im Allgemeinen in der Lage seien, die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten. Aus den angeführten Quellen geht auch hervor, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei und die Regierung gegen die hohe Arbeitslosenquote zahlreiche Projekte in Angriff genommen habe; diese Feststellungen ergaben sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 60 AsylG 2005.Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Algerien sei, darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgrund - Schwierigkeiten mit Terroristen - werde mangels Glaubhaftmachung nicht den Feststellungen zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Algerien Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Justiz und Sicherheitsbehörden, sowie Rückkehrfragen nach Algerien. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Berichte, insbesondere des US State Department und deutscher Behörden (Auswärtiges Amt von April 2009) wurde ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden (Polizei und Gendarmerie) im Allgemeinen in der Lage seien, die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten. Aus den angeführten Quellen geht auch hervor, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei und die Regierung gegen die hohe Arbeitslosenquote zahlreiche Projekte in Angriff genommen habe; diese Feststellungen ergaben sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005.

Die Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei bloß auf das Aufstellen von abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt gewesen. Darüber hinaus habe er sein Vorbringen widersprüchlich dargestellt und sei auch in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig. So sei er vor den österreichischen Behörden mit verschiedenen Identitäten aufgetreten. Außerdem stellten tatsächlich verfolgte Personen einen Asylantrag in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise. Seine Behauptung, von dieser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt zu haben, träfe ins Leere, sowohl wegen des Aufenthaltes bei seinen Familienangehörigen als auch wegen seiner zumindest seit Juli 2008 bestandenen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren betreffend das Aufenthaltsverbot. Unbeschadet dessen habe er seine Bedrohung zunächst auf das bloße Bedroht werden aufgrund seiner langen Haare beschränkt, erst nach der Aufforderung ein konkretes Vorbringen zu erstatten, habe er behauptet, dass seine Fußballkollegen ermordet worden seien. Seine Angaben zu seinem Militärdienst seien ebenfalls widersprüchliche gewesen. Aufgrund dieser Umstände könne nicht von seiner Glaubwürdigkeit ausgegangen werden.

Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen wäre nicht davon auszugehen, dass jedem Rückkehrer nach Algerien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung wären in Algerien gewährleistet. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über eine Schulbildung und Berufserfahrung. Ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern sei ebenfalls zu verneinen. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe erst seit November und eine finanzielle Abhängigkeit sei auch nicht behauptet worden. Er habe den Großteil seines Lebens in Algerien verbracht, von einer Verankerung in Österreich könne auch nicht gesprochen worden. Somit liege durch die Effektuierung der Ausweisung auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen wäre nicht davon auszugehen, dass jedem Rückkehrer nach Algerien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung wären in Algerien gewährleistet. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über eine Schulbildung und Berufserfahrung. Ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern sei ebenfalls zu verneinen. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe erst seit November und eine finanzielle Abhängigkeit sei auch nicht behauptet worden. Er habe den Großteil seines Lebens in Algerien verbracht, von einer Verankerung in Österreich könne auch nicht gesprochen worden. Somit liege durch die Effektuierung der Ausweisung auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wurde zunächst dem Bundesasylamt vorgeworfen, das Refoulementverbot missachtet zu haben, da in Algerien eine konkrete Terrorgefahr bestehe, womit die Verletzung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Weiters wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass zwei Freunde von ihm von Terroristen umgebracht worden seien. Außerdem drohe ihm wegen seiner extrem schlechten wirtschaftlichen Situation in Algerien ein menschenunwürdiges Leben. Eine Ausweisung verstoße auch gegen Art. 8 EMRK. Er befinde sich schon seit 2003 in Österreich und habe sich bereits integriert. Er spiele Fußball bei Vereinen und habe eine österreichische Freundin - eine Hochzeit sei in absehbarer Zeit nicht auszuschließen. Es bestehe auch ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern, die österreichische Staatsbürger seien. Er habe stets bei ihnen gewohnt, auch wenn er nicht immer bei ihnen gemeldet gewesen sei, was nun jedoch der Fall wäre.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wurde zunächst dem Bundesasylamt vorgeworfen, das Refoulementverbot missachtet zu haben, da in Algerien eine konkrete Terrorgefahr bestehe, womit die Verletzung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Weiters wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass zwei Freunde von ihm von Terroristen umgebracht worden seien. Außerdem drohe ihm wegen seiner extrem schlechten wirtschaftlichen Situation in Algerien ein menschenunwürdiges Leben. Eine Ausweisung verstoße auch gegen Artikel 8, EMRK. Er befinde sich schon seit 2003 in Österreich und habe sich bereits integriert. Er spiele Fußball bei Vereinen und habe eine österreichische Freundin - eine Hochzeit sei in absehbarer Zeit nicht auszuschließen. Es bestehe auch ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern, die österreichische Staatsbürger seien. Er habe stets bei ihnen gewohnt, auch wenn er nicht immer bei ihnen gemeldet gewesen sei, was nun jedoch der Fall wäre.

4. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 23.04.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Identität, so wie Sie auf der AB-Karte vermerkt ist, ist richtig.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Es gab auch keinerlei Probleme.

VR: Wann sind Sie in Österreich eingereist? Vor dem Bundesasylamt gaben Sie an, 2003 eingereist zu sein, hingegen führten Sie in Ihrer Niederschrift vor der BPD Wien am 01.07.2009 (As. 273) aus, 2004 eingereist zu sein. Nehmen Sie dazu Stellung!

BF: Es war November 2003, als ich nach Österreich eingereist bin.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Seit November 2003 war ich immer in Österreich. Ich war vorher noch nie in Europa.

VR: Wie sind Sie eingereist, und wo befindet sich Ihr Reisepass? Ihre diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich. In Ihrer Niederschrift vor der BPD Wien am 26.07.2009 führten Sie dazu aus, dass sich Ihr Reisepass zur Visumsverlängerung in der algerischen Botschaft befinde (As. 297), widersprüchlich dazu erklärten Sie in Ihrer Niederschrift vor der BPD Wien am 01.07.2009, dieser sei Ihnen durch einen Wohnungsdiebstahl abhandengekommen, wiederum widersprüchlich dazu führten Sie in Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung an, Sie hätten ihn zerrissen. Was sagen Sie dazu?

BF: Richtig ist, dass ich den Pass selbst zerrissen habe. Die anderen Angaben erklären sich dadurch, dass ich Angst hatte, vor der österreichischen Polizei.

VR: Warum haben Sie Angst vor der österreichischen Polizei? Hängt das mit dem Umstand zusammen, dass Sie in Schubhaft waren?

BF: Würde der Reisepass in die Hände der österreichischen Polizei fallen, würden sie mich nach Algerien abschieben, das war meine Angst. Meine heute angegebene Identität ist aber, wie schon gesagt, die richtige.

VR: Woher aus Algerien kommen Sie, und welcher Volksgruppe gehören Sie an? Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung gaben Sie an, Berber zu sein und zuletzt in Algier gewohnt zu haben, hingegen schilderten Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme zunächst Araber zu sein, dann bestritten Sie dies und meinten, doch Berber zu sein.

BF: Beide Elternteile sind Berber. Ich stamme aus Algier. Daher spreche ich auch die Sprache der Berber, natürlich weiters Arabisch, ferner auch Französisch.

VR: Haben Sie Ihren Militärdienst abgeleistet? Sie legten in Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung dar, Ihren Militärdienst von 1997 bis 1999 abgeleistet zu haben. Divergierend dazu erklärten Sie in der niederschriftlichen Einvernahme, dafür untauglich gewesen zu sein (As. 177) und machten für diesen Widerspruch Verständigungsprobleme geltend, obwohl Ihnen die niederschriftliche Erstbefragung rückübersetzt wurde. Nehmen Sie dazu Stellung!

BF: Tatsächlich wurde ich 1997 zum Militärdienst einberufen. Als ich dann schon gedient habe, habe ich von Freunden erfahre, dass das gefährlich ist, weil die Terroristen jeden, der den Militärdienst macht, töten. Daher bin ich dann am nächsten Tag vom Militär weg.

VR: Haben Sie jetzt also den Militärdienst, wenn auch nur einen Tag, geleistet oder nicht?

BF: Eine Nacht war ich beim Militär.

VR: Bei der letzten Einvernahme in Wien haben Sie noch gesagt, Sie wären gar nicht hingegangen. Daher frage ich Sie!?

BF: Das kann ich mir eigentlich nicht erklären.

VR: Bei der letzten Einvernahme haben Sie auch von zwei Freunden gesprochen, die ermordet worden seien. Stimmt das?

BF: Ja, das waren XXXX und XXXX.BF: Ja, das waren römisch 40 und römisch 40 .

VR: Unter welchen Umständen wurden diese ermordet?

BF: Die beiden waren auch Fußballspieler, so wie ich. Sie fuhren mit dem Bus, dieser wurde von falschen Militaristen angehalten. Sie wurden herausgezerrt und sind seither verschwunden.

VR: Warum wurden die beiden Ihres Wissens nach entführt oder allenfalls ermordet?

BF: Die beiden hatten ihren Militärdienst angetreten und waren bereits 45 Tage in Grundausbildung.

VR: Sie haben noch einen weiteren Freund in Wien bei der letzten Einvernahme erwähnt, dem auch etwas passiert ist!?

BF: Es gab einen Zettel, der war an einer Hauswand angeschlagen. Darauf standen die Namen von XXXX und XXXX, meinen Namen und der Name von anderen Freunden, und von uns befreundeten Mädchen. Wir wurden alle mit dem Tode bedroht. Unter den anderen Freunden war zum Beispiel der Name XXXX.BF: Es gab einen Zettel, der war an einer Hauswand angeschlagen. Darauf standen die Namen von römisch 40 und römisch 40 , meinen Namen und der Name von anderen Freunden, und von uns befreundeten Mädchen. Wir wurden alle mit dem Tode bedroht. Unter den anderen Freunden war zum Beispiel der Name römisch 40 .

VR: Vor dem BAA haben Sie erwähnt, dass dieser XXXX während des Militärdienstes ermordet wurde. Ist das richtig?VR: Vor dem BAA haben Sie erwähnt, dass dieser römisch 40 während des Militärdienstes ermordet wurde. Ist das richtig?

BF: Das stimmt nicht. Die Terroristen haben ihn festgenommen, aber später haben sie ihn freigelassen.

VR: Die Niederschrift in Wien am 14.01.2010 vor dem BAW ist Ihnen ja rückübersetzt worden. Wie gibt es das, dass dort ausdrücklich protokolliert ist, XXXX wurde während des Militärdienstes ermordet?VR: Die Niederschrift in Wien am 14.01.2010 vor dem BAW ist Ihnen ja rückübersetzt worden. Wie gibt es das, dass dort ausdrücklich protokolliert ist, römisch 40 wurde während des Militärdienstes ermordet?

BF: Der Dialekt des damaligen Dolmetschers war anders. Ich glaube, er kam vielleicht aus Syrien oder so. Heute ist es viel besser.

VR: Wann haben sich die von Ihnen eben geschilderten Ereignisse abgespielt, war das alles 1997 oder später?

BF: Ich glaube, es war alles 1999 oder 2000.

VR: Nennen Sie nun bitte alle Gründe, warum Sie Algerien verlassen haben!?

BF: Ich wollte einfach nicht mehr in Algerien bleiben. Der Terrorismus war ein großes Problem. Jeden Tag sind viele Menschen ermordet worden. Stellen Sie sich vor, ich spiele Karten mit jemandem und am nächsten Tag erfahre ich, dass er getötet worden ist. Dazu kommt, dass ich Fußballspieler bin. Mein Vater lebt auch nicht mehr in Algier und ist ein alter Mann, der in einer weit entfernten Stadt lebt. Vier Brüder, eine Schwester und ein Neffe leben in Österreich.

VR: Welche konkreten Vorfälle gab es mit den Terroristen? In Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung führten Sie an, von diesen ca. zehn Mal bedroht worden zu sein, wobei Sie jeweils 12-13 Personen gewesen seien. Sie hätten Ihre langen Haare kürzen müssen und seien zum Beitritt zu ihrer Organisation gezwungen worden. Außerdem sei Ihr Name mit weiteren zwei Namen Ihrer Freunde auf einen Zettel geschrieben und öffentlich aufgehängt worden (As. 35). Abweichend dazu gaben Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie Ihre Freunde ermordet hätten, Sie einmalig von den Terroristen kontrolliert worden wären, aber ansonsten keine Schwierigkeiten mehr mit ihnen gehabt hätten (As. 179).

BF: Diese direkten Bedrohungen, mir gegenüber, sind wirklich geschehen, mehr als 10 Mal. Das war eigentlich nur deshalb, weil ich diese langen Haare hatte. Auch Frauen wurden bedroht, weil sie kein Kopftuch tragen.

VR: Können Sie die Bedrohungen zeitlich einordnen?

BF: Die erste Bedrohung war 1997, die letzte 2001. Das hing aber damit zusammen, dass ich 2001, weil ich die Bedrohungen erst genommen habe, aufs Land geflohen bin und dann keine Bedrohung mehr gewesen ist.

VR: Was haben Sie vor Ihrer unmittelbaren Ausreise, das heißt in der Zeit ab 2001, in Algerien gemacht? Wovon haben Sie in Algerien eigentlich Ihren Lebensunterhalt verdient in letzter Zeit?

BF: Ich war in XXXX, ich war Sicherheitsmann in einem Hotel. Ich lebte dort unter einem falschen Namen. Da war auch meine Schwester, das war 400 km östlich der Hauptstadt Algier.BF: Ich war in römisch 40 , ich war Sicherheitsmann in einem Hotel. Ich lebte dort unter einem falschen Namen. Da war auch meine Schwester, das war 400 km östlich der Hauptstadt Algier.

VR: Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit dort näher!

BF: Ich stand an der Tür und sorgte für die Sicherheit. Ich hatte auch einen entsprechenden Aufstecker. Die Stadt XXXX gilt als sichere Stadt und wurde nie von den Terroristen besucht. Meine Schwester war in XXXX verheiratet.BF: Ich stand an der Tür und sorgte für die Sicherheit. Ich hatte auch einen entsprechenden Aufstecker. Die Stadt römisch 40 gilt als sichere Stadt und wurde nie von den Terroristen besucht. Meine Schwester war in römisch 40 verheiratet.

VR: Warum haben Sie dann auch XXXX verlassen und sind nach Europa gegangen? Hätten Sie dort nicht dauerhaft bleiben können?VR: Warum haben Sie dann auch römisch 40 verlassen und sind nach Europa gegangen? Hätten Sie dort nicht dauerhaft bleiben können?

BF: Trotz der grundsätzlichen Sicherheit in XXXX, habe ich selbst mich nicht sicher gefühlt. Ich musste bei jedem Schritt herumschauen, ich war auch sehr angespannt. Ich wollte ferner bei meinen Brüdern in Österreich sein. Folgende Geschichte habe ich bis jetzt noch nicht erzählt: Als ich in XXXX lebte, lebte eine andere Schwester von mir namens XXXX in einer anderen Stadt. XXXX ist jetzt in Frankreich. Sie fuhr damals mit ihren zwei Töchtern und dem Sohn in einem Bus. Dieser Bus wurde von den Terroristen angehalten. Sie beabsichtigten, nichtverschleierten Frauen den Hals abzuschneiden. Das läuft so, dass diese Frauen beobachtet werden und auf eine Liste kommen, wenn sie nicht verschleiert sind. Meine Schwester stand nicht auf so einer Liste. Als sie aber erfahren haben, wie sie heißt, wurde sie nach mir gefragt. Sie meinte, ich sei vielleicht verreist, in Frankreich oder Spanien. Erst nach 7 Stunden ließen sie sie gehen.BF: Trotz der grundsätzlichen Sicherheit in römisch 40 , habe ich selbst mich nicht sicher gefühlt. Ich musste bei jedem Schritt herumschauen, ich war auch sehr angespannt. Ich wollte ferner bei meinen Brüdern in Österreich sein. Folgende Geschichte habe ich bis jetzt noch nicht erzählt: Als ich in römisch 40 lebte, lebte eine andere Schwester von mir namens römisch 40 in einer anderen Stadt. römisch 40 ist jetzt in Frankreich. Sie fuhr damals mit ihren zwei Töchtern und dem Sohn in einem Bus. Dieser Bus wurde von den Terroristen angehalten. Sie beabsichtigten, nichtverschleierten Frauen den Hals abzuschneiden. Das läuft so, dass diese Frauen beobachtet werden und auf eine Liste kommen, wenn sie nicht verschleiert sind. Meine Schwester stand nicht auf so einer Liste. Als sie aber erfahren haben, wie sie heißt, wurde sie nach mir gefragt. Sie meinte, ich sei vielleicht verreist, in Frankreich oder Spanien. Erst nach 7 Stunden ließen sie sie gehen.

VR: Warum haben Sie das nicht schon früher vorgebracht?

BF: Als ich auch Algerien kam, wusste ich nicht, was ich hier erzählen soll oder was nicht. Ich habe mich mit Asyl eigentlich überhaupt nicht ausgekannt.

VR: Haben Sie zwischenzeitlich irgendwelche Dokumente beschaffen können?

BF: Dokumente habe ich keine mit. Ich habe eigentlich nur einen Fußballspielpass, der in Algerien ausgestellt ist und der jetzt bei meiner österreichischen Mannschaft sein sollte. Jetzt spiele ich bei "XXXX". Erst aufgrund meines algerischen Spielpasses konnte ich erst in eine österreichische Mannschaft eintreten.

VR: Wie ist Ihre Meldesituation in Österreich?

BF: Am 5. November 2009 habe ich mich in der Großen Sperlgasse als obdachlos gemeldet. Ich wollte mich jetzt auch in der XXXX anmelden. Das war aber nicht möglich, weil der Magistrat der Stadt Wien verlangt hat, dass ich noch irgendeine Bestätigung wegen der seinerzeitigen Schubhaft vorlege. Morgen werde ich mich aber bei meiner Schwester anmelden. Dem BAA war jedoch die Adresse meines Bruders bekannt, wo ich ja jetzt aufhältig war. So konnte ich auch die Ladung für die heutige Verhandlung gut übernehmen.BF: Am 5. November 2009 habe ich mich in der Großen Sperlgasse als obdachlos gemeldet. Ich wollte mich jetzt auch in der römisch 40 anmelden. Das war aber nicht möglich, weil der Magistrat der Stadt Wien verlangt hat, dass ich noch irgendeine Bestätigung wegen der seinerzeitigen Schubhaft vorlege. Morgen werde ich mich aber bei meiner Schwester anmelden. Dem BAA war jedoch die Adresse meines Bruders bekannt, wo ich ja jetzt aufhältig war. So konnte ich auch die Ladung für die heutige Verhandlung gut übernehmen.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Algerien zum jetzigen Zeitpunkt?

BF: Ich habe Angst, dass mir die Terroristen trotz des Zeitablaufs weiter etwas antun könnten. Es hat ein Friedensangebot des algerischen Präsidenten an die Terroristen gegeben. Bis auf drei Terroristen haben das auch alle angenommen, darunter XXXX. Der Genannte kennt mich aber und daher würde ich im Falle einer Rückkehr massive Probleme bekommen.BF: Ich habe Angst, dass mir die Terroristen trotz des Zeitablaufs weiter etwas antun könnten. Es hat ein Friedensangebot des algerischen Präsidenten an die Terroristen gegeben. Bis auf drei Terroristen haben das auch alle angenommen, darunter römisch 40 . Der Genannte kennt mich aber und daher würde ich im Falle einer Rückkehr massive Probleme bekommen.

VR: Warum haben gerade Sie so einen Hass der Terroristen auf sich gezogen?

BF: Es stimmt schon, dass ich jetzt kein Menschenrechtsaktivist oder Ähnliches bin. Mit dem letztgenannten Terroristen habe ich aber einmal gerauft und daher ist das eine persönliche Abrechnung.

VR: Warum haben Sie mit ihm gerauft?

BF: Damals, als das passiert ist, war dieser Terrorist noch nicht bewaffnet. Er kam aus einer Moschee, ich ging vorbei mit langen Haaren und einem Mädchen. Er sagte mir, dass ich so hier herumgehe, sei verboten und würde ich sterben. Dann bin ich auf ihn losgegangen und haben wir uns geprügelt.

VR: Seit wann sind Ihre Verwandten in Österreich eigentlich österreichische Staatsbürger?

BF: Meine Brüder und meine Schwester sind jetzt alle österreichische Staatsbürger. Meine Schwester ist Sozialarbeiterin, ein Bruder ist Tanzlehrer, einer arbeitet in einem Copy-Shop, einer ist Führer im XXXX. Keiner von ihnen hat einen Asylantrag gestellt. Sie sind einfach gekommen und haben Arbeit gefunden. Es gab zwei Gründe, warum ich damals nicht mit meinen Geschwistern mit bin, als diese aus Algerien nach Österreich gelangten: Zum Einem war ich der Jüngste und hatte eine besonders enge Beziehung zu meinen Eltern, zum Anderen war ich auch Fußballspieler. Ich habe zwei Schwestern in Frankreich, der Mann von der schon erwähnten XXXX hat dort Asyl bekommen, glaublich 2002. In Spanien habe ich einen Bruder, der dort als Maurer arbeitet. Er hat eine Aufenthaltsberechtigung dort. Er ist mit einer Russin verheiratet und hat dort ein Kind. Die andere Schwester in Frankreich hat einen Sohn, also meinen Neffen, der lebt hier in Österreich und arbeitet bei XXXX. Auch dieser ist schon österreichischer Staatsbürger. Meine Eltern leben in XXXX. Sie kommen aber meist einmal im Jahr nach Europa und besuchen uns in Frankreich und Österreich.BF: Meine Brüder und meine Schwester sind jetzt alle österreichische Staatsbürger. Meine Schwester ist Sozialarbeiterin, ein Bruder ist Tanzlehrer, einer arbeitet in einem Copy-Shop, einer ist Führer im römisch 40 . Keiner von ihnen hat einen Asylantrag gestellt. Sie sind einfach gekommen und haben Arbeit gefunden. Es gab zwei Gründe, warum ich damals nicht mit meinen Geschwistern mit bin, als diese aus Algerien nach Österreich gelangten: Zum Einem war ich der Jüngste und hatte eine besonders enge Beziehung zu meinen Eltern, zum Anderen war ich auch Fußballspieler. Ich habe zwei Schwestern in Frankreich, der Mann von der schon erwähnten römisch 40 hat dort Asyl bekommen, glaublich 2002. In Spanien habe ich einen Bruder, der dort als Maurer arbeitet. Er hat eine Aufenthaltsberechtigung dort. Er ist mit einer Russin verheiratet und hat dort ein Kind. Die andere Schwester in Frankreich hat einen Sohn, also meinen Neffen, der lebt hier in Österreich und arbeitet bei römisch 40 . Auch dieser ist schon österreichischer Staatsbürger. Meine Eltern leben in römisch 40 . Sie kommen aber meist einmal im Jahr nach Europa und besuchen uns in Frankreich und Österreich.

VR: Wenn Sie doch so viele enge Verwandte in Europa haben, die alle in einer gewissen Weise mit den europäischen Behörden vertraut sein müssen, warum haben Sie dann Jahre lang in Österreich ohne Berechtigung gelebt und haben Ihren Asylantrag so spät gestellt? Ihre Verwandten müssten Sie ja beraten haben!?

BF: Es stimmt, meine Geschwister haben mir geraten, meinen Aufenthalt zu legalisieren. Doch hatte ich damals eine Freundin, in welche ich so verliebt war, dass ich alles um mich herum vergaß. Ich dachte auch, irgendwann würde ich sie heiraten, dann würde mein Aufenthalt ohnehin legalisiert werden und sei meine Asylantragstellung in der Folge ohnehin unnötig.

VR: Sind Ihre Geschwister von Ihrem momentanen Asylverfahren in Kenntnis und sind sie damit einverstanden?

BF: Sie wissen davon. Meine Schwester begleitet mich auch zu den Ämtern.

VR: Wie eng ist Ihre Beziehung zu Ihren Geschwistern bzw. zu Ihrem Neffen in Österreich?

BF: Zu allen ist die Beziehung gleich gut, sie unterstützen mich auf fallweise finanziell.

VR: Wie ist Ihr Gesundheitszustand? Waren Sie im Spital in Österreich? Haben Sie irgendwelche Krankheiten, von denen wir wissen sollten?

BF: Gott sei Dank geht es mir gut. Wegen des Hungerstreiks wegen der Schubhaft hatte ich vor 1 1/2 Monaten eine Gastroskopie.

VR: Haben Sie in Österreich weite engere Bezugspersonen (Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich führe eine enge Beziehung mit der heute anwesenden Vertrauensperson, seit 4 Monaten. Es besteht allerdings kein gemeinsamer Wohnsitz. Ich habe keine Kinder in Österreich.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Ich habe verschiedene Deutschkurse erfolgreich absolviert und verstehe Deutsch schon sehr gut. Ich spreche es auch gut. Ich bin als Fußballer tätig und erhalte diverse Einkünfte daraus. Eine Arbeitsgenehmigung hatte ich nicht. Ich hatte nur sehr geringfügige kurze Beschäftigungen. Ich hüte zum Beispiel auch das Kind meiner Schwester, wenn sie verreist und helfen wir uns einfach gegenseitig aus. Wenn ich in Österreich bleiben könnte, will ich die Fußballtrainerausbildung absolvieren und dann hier als Trainer arbeiten.

VR: Sie wurden wegen (möglicher) Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und Strafrechtsgesetz betreten. Wollen Sie dazu Stellung nehmen? Ist diese Problematik jetzt vorbei? Die Wiederholung dieser strafrechtlichen Verurteilungen könnte ein schlechtes Licht auf Ihre Integrationswilligkeit werfen!?

BF: Ich wurde nie gerichtlich verurteilt. Wegen des Diebstahls habe ich 100,-- Euro Strafe außergerichtlich bezahlt. Im Zusammenhang wegen des Vorfalls des Suchtmitteldeliktes war ich unschuldig. Ein Freund hat mir eine Tasche gegeben, in der Suchtmittel drinnen waren, ich glaube aber meine diesbezügliche Erklärung würde für richtig erachtet.

VP gibt informell an: Die Angaben des BF über die mit mir geführte Beziehung sind richtig. Der BF steht in enger Beziehung zu seiner eigenen Familie und ist dort gut integriert. Dadurch erfährt er Unterstützung. Auch in meiner Familie ist er bereits gut integriert. Wenn der BF die Chance bekäme, in Österreich zu bleiben, würde er sicher einen guten Beitrag für die österreichische Gesellschaft leisten können. Dass sich der BF bei mir anmeldet, wollte ich zu diesem Zeitpunkt nicht. Auf Nachfrage: Das Thema Heirat ist zurzeit nicht angesprochen worden.

VR unterbricht Verhandlung von 11:35 Uhr bis 11:55 Uhr.

Folgende im Akt zu jederzeitigen Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) UK Home Office, Country of Origin Information Report, Algerien, 29.03.2010, insbesondere Kapitel 9, 10, 25 und 28

*) USDOS Human Rights Report Algerien, 11.03.2010 und International Religious Freedom Report, 26.10.2009

*) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Algerien vom 15.04.2009; Reisehinweise 15.04.2010

*) Europäisches Partnerschafts- und Nachbarschaftsprogramm Algerien, 2007-2010

*) Human Rights Watch, Algerien 2009

*) aktuelle Medienberichte

Daraus folgt insbesonders:

Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Boutelfika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind Sicherheitsorgane und (zuletzt) Ausländer. Zivile Opfer werden (fallweise) in Kauf genommen. Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz.

Im Jahr 2009 sind Anschläge in städtischen Gebieten wiederum insgesamt zurückgegangen. In einzelnen Gebirgsregionen kommt es immer wieder zu groß angelegten Militäroperationen. Eine Bürgerkriegssituation besteht aber nicht. Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen.

Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (zB wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden darstellen. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Die Möglichkeiten eines Ersatzdienstes oder eines Freikaufs sind ausgeschlossen. Über 27-jährige, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, sollen künftig nicht mehr eingezogen werden. Grundsätzlich hat sich die algerische Armee in eine Berufsarmee entwickelt, was bedeutet, dass die traditionelle Rekrutierung zunehmend zurückgeht. Trotzdem ist der Militärdienst wegen der Terrorismusgefahr weiterhin existent. Die Frage der Befreiung vom Militärdienst wurde 2008 näher geregelt.

Soziale Probleme und Arbeitslosigkeit, vor allem unter Jugendlichen befördern politische Instabilität und Migrationsdruck. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die freie medizinische Versorgung- letztere auf weitgehend niedrigem Niveau - sind für alle algerische Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran). Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen.

Eine Asylantragstellung in Österreich spielt bei einer Rückkehr in der Regel keine Rolle. Zu Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle kann es nur kommen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende ein islamistischer Terrorist ist.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich bin der Meinung, dass sich die Lage in Algerien in der Zukunft verschlechtern wird. Ich höre immer wieder, dass Leute in Algerien auch jetzt sterben und daher kann es einfach nicht besser werden.

VR: Fürchten Sie auch etwas vom algerischen Staat, etwa im Zusammenhang mit Ihrer Militärdienstleistung oder Ihrer Abwesenheit aus Algerien?

BF: Nein, vom Staat habe ich eigentlich keine Befürchtung. Der Staatschef hat auch angeordnet dass zwischen 1970 und 1985 geborene Personen nicht (mehr) zum Militär müssen. Diesbezüglich habe ich auch einen Befreiungsschein bekommen gehabt.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich bitte Sie, dass ich in Österreich bleiben kann. Hier fühle ich mich so sicher, wie nie zu vor an einem Ort.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

VR: Der Aktenlage nach hat vor zwei Tagen jemand von Asyl in Not beim AGH angerufen und gesagt, Sie verstehen sich nicht mit Ägyptern und wollen daher keinen Dolmetscher aus Ägypten, Sie spielen aber bei einem ägyptischen Fußballclub?!

BF: Das war ein Missverständnis, ich wollte eigentlich einen Ägypter als Dolmetscher und keinen Syrer oder Libanesen.

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist 33-jähriger Staatsangehöriger von Algerien, zugehörig der islamischen Religion und seit 2003/2004 in Österreich. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden, er hat keine Identitätsdokumente vorgelegt und vor österreichischen Behörden unterschiedliche Identitäten genutzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.Der Beschwerdeführer ist 33-jähriger Staatsangehöriger von Algerien, zugehörig der islamischen Religion und seit 2003 aus 2004, in Österreich. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden, er hat keine Identitätsdokumente vorgelegt und vor österreichischen Behörden unterschiedliche Identitäten genutzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer führt mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung und hat seinen Angaben nach mehrere Geschwister (und andere Verwandte) in Österreich, welche die österreichische Staatsanghörigkeit besitzen und den Beschwerdeführer fallweise finanziell unterstützten. Der Beschwerdeführer wohnt(e) zeitweise bei seinen Geschwistern. Außerordentliche integrative Elemente sind nicht hervorgekommen. Er leidet an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern ohne erkennbare Schwierigkeiten in Algerien. Er lebte dort zuletzt in XXXX und ging einer Beschäftigung als Sicherheitsmann in einem Hotel nach. Ferner war und ist er Fußballspieler.Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern ohne erkennbare Schwierigkeiten in Algerien. Er lebte dort zuletzt in römisch 40 und ging einer Beschäftigung als Sicherheitsmann in einem Hotel nach. Ferner war und ist er Fußballspieler.

2.2. Zum Herkunftsstaat Algerien:

Zur Lage in Algerien werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 23.04.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit/Religion und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie jene zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich.

Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden.

An der Beurteilung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz würde sich jedoch nichts ändern, legte man die von ihm (zuletzt) angegebene Identität mit den entsprechenden Familienverhältnissen zu Grunde, weshalb etwa die Einvernahme der Geschwister in Österreich als Identitätszeugen entfallen konnte.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund (Verfolgung durch Terroristen) nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:

3.2.2.1. So war der Beschwerdeführer zunächst schon nicht in der Lage, hinsichtlich seiner Einreise in Österreich konsistente Angaben zu machen. Er gab vor dem Bundesasylamt an, im Oktober 2003 eingereist zu sein, hingegen in seiner Niederschrift vor der BPD Wien am 01.07.2009, 2004 und divergierend dazu in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung, im November 2003 eingereist zu sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass waren ebenfalls widersprüchlich und somit unglaubwürdig. Hierzu erklärte er in seiner Niederschrift vor der BPD Wien am 26.07.2009, dass sich sein Reisepass zur Verlängerung in der algerischen Botschaft befinde, widersprüchlich dazu führte er in seiner Niederschrift vor der BPD Wien am 01.07.2009 aus, der Pass sei ihm durch einen Wohnungsdiebstahl abhandengekommen, wiederum abweichend dazu hatte er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung angeführt, er hätte ihn zerrissen. Sein Klärungsversuch auf den entsprechenden Vorhalt durch den vorsitzenden Richter, wonach es richtig sei, dass er den Pass selbst zerrissen habe und sich die anderen Angaben aus seiner Angst vor der österreichischen Polizei erklärten, vermochten nicht zu überzeugen. Mit einer solchen Angst ließe sich eventuell die unwahre Behauptung, einen Pass nicht zu haben, den man tatsächlich noch besitzt, erklären (wenn man annimmt, mit einem Pass leichter abgeschoben werden zu können), nicht aber eine unterschiedliche Darstellung hinsichtlich Verlust oder Zerreißen des Passes, umso weniger die (falsche) Behauptung, der Pass befände sich bei der Vertretungsbehörde des Landes, in welchem man Verfolgung zu befürchten behauptet. Somit können die widersprüchlichen Angaben in diesem Zusammenhang nur als mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren gewertet werden.

3.2.2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Berber zu sein und zuletzt in Algier gewohnt zu haben, hingegen schilderte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme dazu, zunächst Araber zu sein, bestritt es jedoch sodann und meinte, doch Berber zu sein. Das erneute Berufen des Beschwerdeführers auf die berberische Volksgruppe nach entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, vermochte den aufgezeigten Widerspruch nicht zu klären, da dazu zutreffendenfalls die Erstattung einheitlicher Angaben zu erwarten gewesen wäre und es sich nicht um einen unbestimmten Umstand handelt, der allenfalls derartige Widersprüche erwarten ließe. Andererseits ergibt sich aus der Ländersituation (siehe Würdigung unten, 3.3.1.) im Allgemeinen keine asylrelevante Gefährdung der Volksgruppe der Berber, auch größere Unruhen wie vor einigen Jahren sind seit längerem nicht mehr aufgetreten.

3.2.2.3. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst sind ebenfalls mit groben Widersprüchen behaftet. Während er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung darlegte, seinen Militärdienst von 1997 bis 1999 abgeleistet zu haben, brachte er abweichend dazu in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, untauglich gewesen zu sein. Wiederum diskrepant dazu schilderte er in der Beschwerdeverhandlung, 1997 zum Militärdienst einberufen worden zu sein, jedoch nach einem Tag im Dienst, nachdem er von Freunden erfahren habe, dass "das" gefährlich sei und Terroristen jeden, der den Militärdienst abgeleistet hätte, töten würden, wäre er vom Militär weg. Insoweit der Beschwerdeführer für seine Befürchtung, sowohl während des Militärdienstes getötet, als auch von den Terroristen danach zum Beitritt zu ihrer Organisation gezwungen zu werden, weiters den Tod seiner Freunde ins Treffen führt, ist anzumerken, dass der behauptete Tod dieser erst 1999 beziehungsweise 2000 gewesen sein soll, hingegen der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach 1997 einberufen wurde. Durch diese zeitliche Diskrepanz respektive den mangelnden zeitlichen Zusammenhang, gelang es dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht, glaubwürdig zu erscheinen. Anzumerken ist weiters in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer, obwohl er ja seit 1997 ein Militärdienstverweigerer gewesen sein soll, in diesem Zusammenhang keine konkrete Verfolgungshandlung vorbrachte, beziehungsweise von algerischen Behörden nicht belangt wurde. Dafür, dass der Beschwerdeführer womöglich tatsächlich seinen Militärdienst abgeleistet hat, beziehungsweise selbst für ein etwaiges unerlaubtes Entfernen daraus keine Verfolgung zu befürchten hat - was von ihm letztendlich in der Beschwerdeverhandlung selbst bestätigt wurde - spricht auch die Tatsache seiner legalen Ausreise aus Algerien.

3.2.2.4. Insofern der Beschwerdeführer Bedrohungen durch Terroristen als fluchtkausal darzustellen versucht, vermochte er hierzu im gesamten Asylverfahren keine konkreten, einheitlichen und plausiblen Angaben tätigen. In seiner niederschriftlichen Erstbefragung machte der Beschwerdeführer die Bedrohung aufgrund von drei Gründen gelten:

Zunächst sei er wegen seiner langen Haaren, welche er schneiden habe müssen, bedroht worden. Weiters wäre er nach Ableistung seines Militärdienstes von Terroristen zwecks Beitritt zu ihrer Organisation unter Druck gesetzt worden; schließlich hätten sie seinen Namen und diejenigen von seinen beiden Freunden auf einen Zettel geschrieben und ihn öffentlich gemacht. Insgesamt sei er zirka zehn Mal bedroht worden, wobei sie jeweils zu zwölft oder dreizehnt gewesen seien. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt änderte, respektive steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass seine Freunde von Terroristen tatsächlich umgebracht worden wären, er - entgegen der vorher behaupteten zehnmaligen "Kontrolle" - von den Terroristen aber nur einmal kontrolliert worden sei, jedoch ansonsten keine Schwierigkeiten mit ihnen gehabt hätte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte er wiederum die mehrmaligen Bedrohungen - die im Zeitraum von 1997-2001 gewesen seien - und merkte dazu an, dass diese auf seine langen Haare zurückzuführen gewesen wären. Dass für seine Flucht aber konkret gegen seine Person gerichtete Drohungen der Terroristen nicht ursächlich waren, ergibt sich aus seinen folgenden Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung: "Ich wollte einfach nicht mehr in Algerien bleiben. Der Terrorismus war ein großes Problem. Jeden Tag sind viele Menschen ermordet worden. Stellen Sie sich vor, ich spiele Karten mit jemandem und am nächsten Tag erfahre ich, dass er getötet worden ist. Dazu kommt, dass ich Fußballspieler bin. Mein Vater lebt auch nicht mehr in Algier und ist ein alter Mann, der in einer weit entfernten Stadt lebt. Vier Brüder, eine Schwester und ein Neffe leben in Österreich. (...) Ich wollte ferner bei meinen Brüdern in Österreich sein." Selbst wenn man aber den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Bedrohungen durch Terroristen, beziehungsweise einem Bedrohungsgefühl Glauben schenkt, so bezog sich dieser Teil der Ausführungen doch auf Ereignisse Ende der 90-er Jahren (Ermordungen/Bedrohung der Freunde), zu einer Zeit einer insgesamt wesentlich schlechteren Sicherheitslage als in der Gegenwart. Schon unter diesem Aspekt erscheint die Fortsetzung solcher Drohungen (auch, da der Beschwerdeführer höchstens einen Tag beim Militär war) bis in die Gegenwart qualifiziert unwahrscheinlich. Selbst bei tatsächlicher Bedrohung, wäre es dem Beschwerdeführer im Übrigen möglich, seinen Wohnsitz in eine sichere Stadt zu verlegen, wie dies vor seiner Ausreise der Fall war. So führte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, den Belästigungen von Terroristen durch Verlegung seines Wohnsitzes in die Stadt XXXX ausgewichen zu sein, die von Terroristen nie aufgesucht worden sei. Dort wäre es dann auch nie zu einer Bedrohung gekommen, obwohl der Beschwerdeführer ja in einer öffentlich exponierten Position, als Sicherheitsmann eines Hotels, tätig gewesen zu sein angab.Zunächst sei er wegen seiner langen Haaren, welche er schneiden habe müssen, bedroht worden. Weiters wäre er nach Ableistung seines Militärdienstes von Terroristen zwecks Beitritt zu ihrer Organisation unter Druck gesetzt worden; schließlich hätten sie seinen Namen und diejenigen von seinen beiden Freunden auf einen Zettel geschrieben und ihn öffentlich gemacht. Insgesamt sei er zirka zehn Mal bedroht worden, wobei sie jeweils zu zwölft oder dreizehnt gewesen seien. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt änderte, respektive steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass seine Freunde von Terroristen tatsächlich umgebracht worden wären, er - entgegen der vorher behaupteten zehnmaligen "Kontrolle" - von den Terroristen aber nur einmal kontrolliert worden sei, jedoch ansonsten keine Schwierigkeiten mit ihnen gehabt hätte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte er wiederum die mehrmaligen Bedrohungen - die im Zeitraum von 1997-2001 gewesen seien - und merkte dazu an, dass diese auf seine langen Haare zurückzuführen gewesen wären. Dass für seine Flucht aber konkret gegen seine Person gerichtete Drohungen der Terroristen nicht ursächlich waren, ergibt sich aus seinen folgenden Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung: "Ich wollte einfach nicht mehr in Algerien bleiben. Der Terrorismus war ein großes Problem. Jeden Tag sind viele Menschen ermordet worden. Stellen Sie sich vor, ich spiele Karten mit jemandem und am nächsten Tag erfahre ich, dass er getötet worden ist. Dazu kommt, dass ich Fußballspieler bin. Mein Vater lebt auch nicht mehr in Algier und ist ein alter Mann, der in einer weit entfernten Stadt lebt. Vier Brüder, eine Schwester und ein Neffe leben in Österreich. (...) Ich wollte ferner bei meinen Brüdern in Österreich sein." Selbst wenn man aber den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Bedrohungen durch Terroristen, beziehungsweise einem Bedrohungsgefühl Glauben schenkt, so bezog sich dieser Teil der Ausführungen doch auf Ereignisse Ende der 90-er Jahren (Ermordungen/Bedrohung der Freunde), zu einer Zeit einer insgesamt wesentlich schlechteren Sicherheitslage als in der Gegenwart. Schon unter diesem Aspekt erscheint die Fortsetzung solcher Drohungen (auch, da der Beschwerdeführer höchstens einen Tag beim Militär war) bis in die Gegenwart qualifiziert unwahrscheinlich. Selbst bei tatsächlicher Bedrohung, wäre es dem Beschwerdeführer im Übrigen möglich, seinen Wohnsitz in eine sichere Stadt zu verlegen, wie dies vor seiner Ausreise der Fall war. So führte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, den Belästigungen von Terroristen durch Verlegung seines Wohnsitzes in die Stadt römisch 40 ausgewichen zu sein, die von Terroristen nie aufgesucht worden sei. Dort wäre es dann auch nie zu einer Bedrohung gekommen, obwohl der Beschwerdeführer ja in einer öffentlich exponierten Position, als Sicherheitsmann eines Hotels, tätig gewesen zu sein angab.

3.2.2.5. Unglaubwürdig war der Beschwerdeführer aber auch in seinen Schilderungen betreffend den angeblichen Tod seiner Freunde. In seiner niederschriftlichen Erstbefragung erwähnte er (wie schon ausgeführt) mit keinem Wort die Ermordung seiner Freunde, hingegen erklärte er, dass sein Name mit dem seiner Freunde auf einen Zettel geschrieben und veröffentlicht worden sei, was im Verhältnis zur später behaupteten Ermordung seiner Freunde durch die Terroristen aber in der Bedeutung zurückträte, und jedenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass er die Ermordung sofort vorgebracht hätte, wäre er tatsächlich davon in der behaupteten Weise betroffen. Erst im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Freunde XXXX und XXXX ermordet worden seien, XXXX sei während seines Militärdienstes ermordet worden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer wiederum, seine Freunde XXXX und XXXX seien ermordet worden. Vom vorsitzenden Richter nachgefragt, unter welchen Umständen sie ermordet worden seien, erwiderte der Beschwerdeführer, sie seien von "falschen Militaristen" entführt worden, da sie ihren Militärdienst angetreten hätten. Sein Freund XXXX hingegen sei nach seiner Entführung wieder freigelassen worden. Dem entsprechenden Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass dieser (XXXX) eben während seines Militärdienstes ermordet worden wäre, vermochte der Beschwerdeführer - außer einer Bestreitung - nichts Überzeugendes entgegenzusetzen:. Dieser Widerspruch sei auf Verständigungsprobleme zurückzuführen, da der Dialekt des damaligen Dolmetschers anders gewesen sei. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte, sowie auch sonst - weder in seinen Niederschriften noch in der Beschwerde - Verständigungsprobleme geltend gemacht worden waren.3.2.2.5. Unglaubwürdig war der Beschwerdeführer aber auch in seinen Schilderungen betreffend den angeblichen Tod seiner Freunde. In seiner niederschriftlichen Erstbefragung erwähnte er (wie schon ausgeführt) mit keinem Wort die Ermordung seiner Freunde, hingegen erklärte er, dass sein Name mit dem seiner Freunde auf einen Zettel geschrieben und veröffentlicht worden sei, was im Verhältnis zur später behaupteten Ermordung seiner Freunde durch die Terroristen aber in der Bedeutung zurückträte, und jedenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass er die Ermordung sofort vorgebracht hätte, wäre er tatsächlich davon in der behaupteten Weise betroffen. Erst im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Freunde römisch 40 und römisch 40 ermordet worden seien, römisch 40 sei während seines Militärdienstes ermordet worden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer wiederum, seine Freunde römisch 40 und römisch 40 seien ermordet worden. Vom vorsitzenden Richter nachgefragt, unter welchen Umständen sie ermordet worden seien, erwiderte der Beschwerdeführer, sie seien von "falschen Militaristen" entführt worden, da sie ihren Militärdienst angetreten hätten. Sein Freund römisch 40 hingegen sei nach seiner Entführung wieder freigelassen worden. Dem entsprechenden Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass dieser (römisch 40 ) eben während seines Militärdienstes ermordet worden wäre, vermochte der Beschwerdeführer - außer einer Bestreitung - nichts Überzeugendes entgegenzusetzen:. Dieser Widerspruch sei auf Verständigungsprobleme zurückzuführen, da der Dialekt des damaligen Dolmetschers anders gewesen sei. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte, sowie auch sonst - weder in seinen Niederschriften noch in der Beschwerde - Verständigungsprobleme geltend gemacht worden waren.

3.2.2.6. Zu der erstmals in der Beschwerdeverhandlung getätigten Darstellung des Beschwerdeführers, wonach seine Schwester XXXX von Terroristen angehalten und speziell über ihn ausgefragt worden sei, ist festzuhalten, dass sie als eine unglaubwürdige Steigerung zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer dies weder vor dem Bundesasylamt noch in seiner Beschwerde zur Sprache in irgendeiner Form gebracht hatte. Zutreffendenfalls handelte es sich doch um ein einschneidendes Geschehnis und wäre so - auch ohne Detailkenntnisse des österreichischen Asylverfahrens - jedenfalls zu erwarten zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren durchgängig darüber berichtet hätte. Dasselbe gilt auch für die Rauferei mit dem Terroristen N.E.W., weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nun konkrete Verfolgung von dieser Person fürchte. Dem Bundesasylamt ist auch darin beizupflichten, dass tatsächlich verfolgte Personen ihren Asylantrag in der Regel in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise stellen. Die diesbezügliche Äußerung des Beschwerdeführers, dass seine Verwandte ihm zwar geraten hätten, seinen Aufenthalt zu legalisieren, er jedoch wegen seiner damaligen Verliebtheit alles andere vergessen hätte, sind ebenfalls nicht überzeugend, da es für einen tatsächlich Verfolgten auf primär auf die Schutzerlangung ankommen müsste und hier die Antragstellung ja erst Jahre nach der Einreise in Österreich (und auch dies nicht einmal beim ersten Behördenkontakt - siehe Verfahrenserzählung) erfolgt ist.3.2.2.6. Zu der erstmals in der Beschwerdeverhandlung getätigten Darstellung des Beschwerdeführers, wonach seine Schwester römisch 40 von Terroristen angehalten und speziell über ihn ausgefragt worden sei, ist festzuhalten, dass sie als eine unglaubwürdige Steigerung zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer dies weder vor dem Bundesasylamt noch in seiner Beschwerde zur Sprache in irgendeiner Form gebracht hatte. Zutreffendenfalls handelte es sich doch um ein einschneidendes Geschehnis und wäre so - auch ohne Detailkenntnisse des österreichischen Asylverfahrens - jedenfalls zu erwarten zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren durchgängig darüber berichtet hätte. Dasselbe gilt auch für die Rauferei mit dem Terroristen N.E.W., weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nun konkrete Verfolgung von dieser Person fürchte. Dem Bundesasylamt ist auch darin beizupflichten, dass tatsächlich verfolgte Personen ihren Asylantrag in der Regel in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise stellen. Die diesbezügliche Äußerung des Beschwerdeführers, dass seine Verwandte ihm zwar geraten hätten, seinen Aufenthalt zu legalisieren, er jedoch wegen seiner damaligen Verliebtheit alles andere vergessen hätte, sind ebenfalls nicht überzeugend, da es für einen tatsächlich Verfolgten auf primär auf die Schutzerlangung ankommen müsste und hier die Antragstellung ja erst Jahre nach der Einreise in Österreich (und auch dies nicht einmal beim ersten Behördenkontakt - siehe Verfahrenserzählung) erfolgt ist.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.3.1. Unter dem Hinweis, dass sich jedenfalls in den größeren Städten die Sicherheitslage normalisiert hat, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls leicht möglich, sich bei seiner Rückkehr zum Beispiel etwa in Oran oder einer anderen Großstadt (wobei der Nordwesten, in dem Oran liegt, als sicherste Region des Landes gilt) oder einer sonstigen sicheren Gegend, wie XXXX, niederzulassen. Für den Beschwerdeführer konnte vom erkennenden Gericht - unbeschadet der Ausweichmöglichkeiten - auch keine Unzumutbarkeit der Rückkehr iSd Art. 3 EMRK in seine unmittelbare Heimatregion erkannt werden. Im Verfahren sind in Verbindung mit den relevanten Feststellungen zu Algerien, wie schon ausgeführt, keine glaubwürdigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise von algerischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, beziehungsweise bei der Rückkehr belangt werden könnte - was er auch selbst verneinte - hervorgekommen. Im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch Dritte (Terroristen) ist noch einmal darauf zu verweisen, dass das entsprechende Vorbringen unglaubhaft war. Hätte sich der Beschwerdeführer Ende der 90-er Jahre im Zusammenhang mit einer (möglichen) Militärdienstleistung oder aus anderen Gründen (lange Haare) tatsächlich allgemein bedroht gefühlt, kann daraus keine aktuelle Gefährdung (die über ein allgemeines Unsicherheitsgefühl hinausginge) abgeleitet worden. Dass die Terroristen eine Schwester von ihm gezielt nach ihm befragt hätten oder dass er einen persönlichen Streit mit einem noch aktiven Terroristen hätte, wurde - wie ausgeführt - als offensichtlich unglaubwürdige Vorbringenssteigerung gewertet. Selbst diesfalls käme aber eine Wohnsitzverlegung (wie nach XXXX) in Betracht, auch zeigen die Feststellungen die massive Bekämpfung des Terrorismus durch die algerischen Sicherheitsbehörden, sodass -jedenfalls bezogen auf den Gesamtstaat - nicht von einer Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre.3.3.1. Unter dem Hinweis, dass sich jedenfalls in den größeren Städten die Sicherheitslage normalisiert hat, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls leicht möglich, sich bei seiner Rückkehr zum Beispiel etwa in Oran oder einer anderen Großstadt (wobei der Nordwesten, in dem Oran liegt, als sicherste Region des Landes gilt) oder einer sonstigen sicheren Gegend, wie römisch 40 , niederzulassen. Für den Beschwerdeführer konnte vom erkennenden Gericht - unbeschadet der Ausweichmöglichkeiten - auch keine Unzumutbarkeit der Rückkehr iSd Artikel 3, EMRK in seine unmittelbare Heimatregion erkannt werden. Im Verfahren sind in Verbindung mit den relevanten Feststellungen zu Algerien, wie schon ausgeführt, keine glaubwürdigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise von algerischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, beziehungsweise bei der Rückkehr belangt werden könnte - was er auch selbst verneinte - hervorgekommen. Im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch Dritte (Terroristen) ist noch einmal darauf zu verweisen, dass das entsprechende Vorbringen unglaubhaft war. Hätte sich der Beschwerdeführer Ende der 90-er Jahre im Zusammenhang mit einer (möglichen) Militärdienstleistung oder aus anderen Gründen (lange Haare) tatsächlich allgemein bedroht gefühlt, kann daraus keine aktuelle Gefährdung (die über ein allgemeines Unsicherheitsgefühl hinausginge) abgeleitet worden. Dass die Terroristen eine Schwester von ihm gezielt nach ihm befragt hätten oder dass er einen persönlichen Streit mit einem noch aktiven Terroristen hätte, wurde - wie ausgeführt - als offensichtlich unglaubwürdige Vorbringenssteigerung gewertet. Selbst diesfalls käme aber eine Wohnsitzverlegung (wie nach römisch 40 ) in Betracht, auch zeigen die Feststellungen die massive Bekämpfung des Terrorismus durch die algerischen Sicherheitsbehörden, sodass -jedenfalls bezogen auf den Gesamtstaat - nicht von einer Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre.

3.3.2. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Algerien die Situation für einzelne Rückkehrer schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (im Übrigen leben seine Eltern seinen Angaben nach weiterhin in Algerien). Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Algerien drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Algerien in einer solchen gewesen zu sein.

4. Rechtliche Würdigung

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Für den Fall des teilweisen Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu auf die obigen Erwägungen unter Punkt 3.3.1. zu verweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Algerien, auch verfügt er über Kontakte aus seiner beruflichen Tätigkeit in XXXX. Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern sich dieses Bezugsnetzes zu bedienen, welches ihm auch eine Rückkehr in andere Teile Algeriens erleichtern könnte, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.) zu verweisen ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Algerien, auch verfügt er über Kontakte aus seiner beruflichen Tätigkeit in römisch 40 . Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern sich dieses Bezugsnetzes zu bedienen, welches ihm auch eine Rückkehr in andere Teile Algeriens erleichtern könnte, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.) zu verweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Algerien existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (Auswärtiges Amt von April 2009) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Algerien existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (Auswärtiges Amt von April 2009) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

4.3.3. Der Beschwerdeführer hat seit zirka einem halben Jahr eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Da keine sonstigen außergewöhnlichen Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden, liegt auch unter dem Gesichtspunkt der insgesamt kurzen Dauer kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor. Die Vertrauensperson/Freundin des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben, einer gemeinsamen Meldung negativ gegenübergestanden zu sein, auch sei das Thema Heirat von ihr nicht angesprochen worden. Ohne damit die sonstigen Angaben der Vertrauensperson über die Integration des Beschwerdeführers in Abrede stellen zu wollen, sind diese positiven Entwicklungen durch den jahrelangen irregulären Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (noch) entscheidend relativiert und ist das daraus resultierende Familienleben jedenfalls nicht stark genug, um im konkreten Fall rechtlich durchschlagen zu können (siehe 4.3.4.). Weiters leben mehrere Brüder, ein Neffe und eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich, die seinen Angaben nach allesamt österreichische Staatsbürger sind. Der Beschwerdeführer wohnte zeitweise bei seinen Geschwistern. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch ergaben sich sonstige Hinweise auf eine außergewöhnliche Beziehungsintensität. Die mangelnde Intensität drückt sich unter anderem auch im langen Verbleib des Beschwerdeführers in der Irregularität aus, andernfalls der Beschwerdeführer die Ratschläge seiner Geschwister, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren befolgt hätte, beziehungsweise deren Ratschlägen zumindest konkrete Bemühungen dahingehend gefolgt wären - derartiges ist jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen.

4.3.4. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in ein schützenswertes Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers, die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.4. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in ein schützenswertes Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers, die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr sechs Jahren nur aufgrund unberechtigter Asylantragstellung sowie Vorlage falscher Dokumente und bewusstem Verbleiben in der Irregularität in Österreich aufhält. Die Aufenthaltsdauer von sechs Jahren kann jedenfalls noch nicht als außergewöhnlich lang angesehen werden, sodass schon deshalb auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, zurückzuführen ist. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, hat sich der Beschwerdeführer auch über ein polizeiliches Aufenthaltsverbot aus 2008 hinweggesetzt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich (abgesehen von mehreren polizeilichen Betretungen) jedenfalls einen Diebstahl begangen (siehe seine Angaben über die außergerichtliche Verurteilung in der Beschwerdeverhandlung).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr sechs Jahren nur aufgrund unberechtigter Asylantragstellung sowie Vorlage falscher Dokumente und bewusstem Verbleiben in der Irregularität in Österreich aufhält. Die Aufenthaltsdauer von sechs Jahren kann jedenfalls noch nicht als außergewöhnlich lang angesehen werden, sodass schon deshalb auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, zurückzuführen ist. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, hat sich der Beschwerdeführer auch über ein polizeiliches Aufenthaltsverbot aus 2008 hinweggesetzt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich (abgesehen von mehreren polizeilichen Betretungen) jedenfalls einen Diebstahl begangen (siehe seine Angaben über die außergerichtliche Verurteilung in der Beschwerdeverhandlung).

Sofern man ein schützenswertes Familienleben zu Freundin und Verwandten bejahte, kann dieses aus den oben dargestellten Erwägungen nicht als außergewöhnlich intensiv bezeichnet werden. Eine temporäre Trennung, um im Wege des Niederlassungsrechts von Algerien aus ein Niederlassungsrecht wegen Familienzusammenführung in Österreich (oder in anderen EU-Staaten, in denen sich Verwandte des Beschwerdeführers aufhalten) zu erlangen zu versuchen, erweist sich in diesem Fall als zumutbar. Aufgrund der relativen geographischen Nähe Algeriens zu Österreich erscheinen auch Besuche als möglich, Kontakt durch Telefon und andere Kommunikationsmittel ist es jedenfalls. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers könnte auch in der Heimat weiterhin erfolgen.

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Algerien verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben zumindest seine Eltern dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden. Trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers um Integration durch österreichische Freundin und Verwandte sowie das Engagement als Fußballspieler wiegt das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung schwerer.Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Algerien verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben zumindest seine Eltern dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden. Trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers um Integration durch österreichische Freundin und Verwandte sowie das Engagement als Fußballspieler wiegt das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung schwerer.

Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF, zB Selbsterhaltungsfähigkeit durch dauernde berufliche Tätigkeit, die auch durch die Tätigkeit als Fußballspieler nicht garantiert ist) bestehen trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, nicht. Auch § 10 Abs. 3 AsylG war nicht anzuwenden, da auch die sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK und Art 8. EMRK führt. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu vergleichbaren Fallkonstellationen (VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086, VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0288, VwGH 14.05.2009, Zl. 2008/22/0935, VwGH 04.06.2009, Zl. 2009/18/176).Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF, zB Selbsterhaltungsfähigkeit durch dauernde berufliche Tätigkeit, die auch durch die Tätigkeit als Fußballspieler nicht garantiert ist) bestehen trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, nicht. Auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG war nicht anzuwenden, da auch die sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK führt. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu vergleichbaren Fallkonstellationen (VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086, VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0288, VwGH 14.05.2009, Zl. 2008/22/0935, VwGH 04.06.2009, Zl. 2009/18/176).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Terror

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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