TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/11 S17 412073-1/2010

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Veröffentlicht am 11.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 412.073-1/2010-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, FZ. 09 15.769 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, FZ. 09 15.769 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte seinen Angaben nach am 20.12.2009 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte seinen Angaben nach am 20.12.2009 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan im Oktober 2008 verlassen habe und zunächst in den Iran gereist sei.

Dann sei er weiter in die Türkei gereist, wo er sich 15 Tage lang aufgehalten habe. Mit einem Schlauchboot sei er im November 2008 in die Nähe der griechischen Insel Samos gebracht worden. Dort sei er noch auf dem Wasser von der Polizei aufgegriffen worden und habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Er sei dann in die Türkei zurückgeschoben worden, wo er sich sechs Monate in Istanbul aufgehalten habe. Vor circa sechs Monaten sei er auf einem LKW nach Serbien gefahren, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Nach 45 Tagen in Haft habe er einen Landesverweis erhalten und sei nach Ungarn gelangt. Auch dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe er einen Asylantrag gestellt. Er sei zunächst 15 Tage in einem geschlossenen Lager untergebracht worden, anschließend viereinhalb Monate in einem anderen Lager. Gestern sei er mit dem Zug nach Österreich gekommen. Er habe in Ungarn einen negativen Bescheid bekommen und habe man ihn nach Afghanistan abschieben wollen.

Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der

Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer (GR2... und HU1...). Demnach

wurden er am 01.11.2008 auf Samos, Griechenland, erkennungsdienstlich behandelt und wurden ihm am 29.06.2009 in Békéscsaba, Ungarn, als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.

Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer brachte er in der Erstbefragung vor, eine Stunde in Griechenland gewesen zu sein und rund fünf Monate in Ungarn. Ungarn wolle ihn nach Afghanistan abschicken.

3. Am 23.12.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs 2 der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 23.01.2010.3. Am 23.12.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 23.01.2010.

Darin wird ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers, dass er von Griechenland wieder in die Türkei abgeschoben worden sei, kein Glauben geschenkt werde. Vielmehr glaube das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise am 01.11.2008 nicht mehr verlassen habe.

4. Am 29.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 23.12.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.4. Am 29.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 23.12.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

5. Am 28.01.2010 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war.5. Am 28.01.2010 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war.

6. Am 09.02.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, keine Angehörigen in Österreich zu haben.

Zur geplanten Überstellung nach Griechenland gab er an, dorthin nicht zurück zu wollen. Er sei dort auf Schwierigkeiten gestoßen. Jene Personen, auf Grund derer er aus Afghanistan geflüchtet sei, würden in Griechenland leben. Die griechischen Behörden könnten ihm keine Sicherheit vor solchen Menschen gewährleisten.

Er sei drei oder vier Tage in Griechenland im Gefängnis gewesen und habe keine Schwierigkeiten gehabt. Wenn er aber zurück nach Griechenland müsste, hätte er ganz sicher Schwierigkeiten.

Über Vorhalt, das er in der Erstbefragung nur einen einstündigen Aufenthalt in Griechenland angegeben habe, findet sich wörtlich folgendes protokolliert:

"A: Ich habe auch nicht gesagt dass ich weiß welches Land es war, ich war eine Stunde unterwegs als ich in Griechenland aufgegriffen wurde. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich wurde von den Griechen direkt an die Polizei der Türkei überstellt. Wir waren drei oder vier Tage inhaftiert bevor wir ausgewiesen wurden. Mit mir wurden zwanzig Araber und drei andere Afghanen ausgewiesen. Ich habe mich sechs Monate in der Türkei aufgehalten, dann bin ich über Serbien nach Ungarn gereist.

Vorhalt: Ihre widersprüchlichen sind völlig unglaubwürdig. Für die Behörde besteht kein Zweifel, dass Griechenland für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich kann nur hinzufügen, dass jene Personen, ich meine diese Gruppierung die in Griechenland lebt, es sind die größten Schlepper überhaupt, nicht von den Behörden verfolgt werden kann. Wie könnten mich die griechischen Behörden dann schützen.

F: Was hat der Aufenthalt der Schlepper in Griechenland mit Ihrer Person zu tun?

A: Die Personen wegen derer ich geflüchtet bin, haben Angehörige in Griechenland, diese sind bei dieser Schlepperorganisation.

F: Woher wissen Sie, dass diese Personen in Griechenland aufhältig sind?

A: Das habe ich von den Schleppern in der Türkei erfahren, dass sich diese Personen in Griechenland aufhalten. Ich war deshalb sechs Monate in der Türkei, da es schwierig war einen Schlepper zu organisieren.

F: F: Haben Sie diese Personen in Griechenland gesehen?

A: Nein, dass habe ich nicht.

Vorhalt: Sollten Sie tatsächlich in Griechenland einer Bedrohung durch diese Personen ausgesetzt sein, haben Sie jederzeit die Möglichkeit sich um Hilfe an die Behörden zu wenden. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Wenn es die Möglichkeit gibt, dass man in einem Flüchtlingslager aufgenommen wird, warum nicht. Ich habe jedoch von Anderen gehört, dass Flüchtlinge auf der Straße schlafen müssten. Ich habe in Griechenland niemand bei dem ich wohnen könnte.

F: Warum haben Sie in Griechenland keinen Asylantrag gestellt?

A: Ich hatte keine Möglichkeit dazu.

Vorhalt: Auch diese Angaben sind unglaubwürdig, Sie hatten Kontakt zu den griechischen Behörden. Sie hätten daher die Möglichkeit gehabt einen Asylantrag zu stellen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich hatte diese Möglichkeit nicht.

Vorhalt: Für den Fall Ihrer Überstellung nach Griechenland, können Sie einen Asylantrag einbringen, als Asylwerber steht Ihnen eine Grundversorgung zu. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Wie bereits gesagt, die griechischen Behörden können diese Schlepper nicht dingfest machen, wie sollen mich Die dann schützen.

F: Möchten Sie noch Angaben tätigen?

A: Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Jedoch möchte ich angeben, dass ich die Wahrheit gesagt habe. Ich möchte auf keinen Fall nach Griechenland zurück."

Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser machte davon keinen Gebrauch.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 18 - 7 i.V.m. Art. 10 - 2" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 18 - 7 in Verbindung mit Artikel 10, - 2" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Greichenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Greichenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes stellte das Bundesasylamt fest, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18 - 7 i.V.m. Artikel 10 - 2 Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes stellte das Bundesasylamt fest, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18 - 7 in Verbindung mit Artikel 10 - 2 Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt diesbezüglich aus, dass sich dies "aus dem unbedenklichen Akteninhalt" ergäbe.

Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zu Griechenland und setzte sich dabei konkret mit dem griechischen Asylverfahren und der (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis auseinander, wobei auf die Rückkehrsituation nach einem Dublin II-VO - Verfahren besonders Bezug genommen wird.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass "Artikel 18 - 7 iVm 10 - 2" Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass "Artikel 18 - 7 in Verbindung mit 10 - 2" Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.

Es sei festzustellen, dass in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus dem sonstigen Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen.

Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die im konkreten Fall die reale Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das BAA das Vorhandensein eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreife.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das BAA das Vorhandensein eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreife.

Hinsichtlich des Rechts auf Privatleben wurde ausgeführt, dass ein solches aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht entstanden und ein Eingriff daher zulässig sei.

Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei liege auch nicht vor.

Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Abs 3 AsylG).Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Absatz 3, AsylG).

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlichem Schreiben vom 01.03.2010, welches eines Übersetzung zugeführt wurde, fristgerecht Beschwerde.

Darin führt er aus, dass er sich nicht in Griechenland aufgehalten habe, weil einige Personen, die ihm in Afghanistan Probleme gemacht und sein Leben bedroht hätten, sich in Griechenland befunden hätten. Deshalb wolle er nicht nach Griechenland zurück.

Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 17.03.2010 vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Zum Spruchpunkt:

3.1. § 5 AsylG lautet:3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

3.2.1. Im vorliegenden Fall ergab der Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank

zwei Treffer, nämlich GR2... vom 01.11.2008 und HU1... vom

29.06.2009, welche auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Route in Einklang stehen. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, wobei er einen negativen Bescheid erhalten habe und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden solle.

Das Bundesasylamt richtete in der Folge ein auf Art 10 Abs 2 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland, in welchem es ausführte, nicht zu glauben, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Griechenland das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe.Das Bundesasylamt richtete in der Folge ein auf Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland, in welchem es ausführte, nicht zu glauben, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Griechenland das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe.

Warum es diesen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg (welche - wie erwähnt - auch mit den Eurodac-Treffern in Einklang stehen) keinen Glauben schenke, führte das Bundesasylamt weder in seinem Aufnahmeersuchen noch im angefochtenen Bescheid aus.

In der Folge informierte das Bundesasylamt am 28.01.2010 Griechenland (das bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt hatte) über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf Griechenland übergangen sei.

3.2.2. Gemäß Art 4 Abs 1 Dublin II-VO wird das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.3.2.2. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, Dublin II-VO wird das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.

Nachdem der Beschwerdeführer - wie sich aus dem Eurodac-Treffer

HU1... vom 29.06.2009 ergibt - in Ungarn nachweislich einen

Asylantrag stellte, hatte Ungarn als Erstantragsstaat zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesasylamt keinerlei Konsultationen mit Ungarn eingeleitet. Dazu ist auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuweisen, welcher angegeben hatte, in Ungarn einen negativen Bescheid erhalten zu haben und dass er nach Afghanistan abgeschoben werden sollte.

Für den Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht, hat sich Ungarn also - aus welchen Gründen auch immer - für zuständig erklärt, etwa weil der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Griechenland das Gebiet der Mitgliedsstaaten wieder verlassen hat.

Um dies aber tatsächlich aufzuklären, hätte das Bundesasylamt jedoch Konsultationen (auch) mit Ungarn einleiten und nicht nur ein Aufnahmeersuchen stellen müssen, welches unbeantwortet blieb, wodurch eine Zuständigkeit Griechenlands zustande kam.

3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht.3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht.

Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.

Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft waren. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft waren. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.

3.2.4. Gegenständlich kann ein grob fehlerhaftes Konsultationsverfahrens aus folgenden Gründen angenommen werden:

Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland nach illegaler Einreise (Kategorie 2, illegale Einreise) am 03.11.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Anhaltspunkte für eine in Griechenland erfolgte Asylantragstellung liegen nicht vor und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, der angegeben hat, nur eine Stunde (AS 21) bzw. drei oder vier Tage (AS 77) in Griechenland gewesen zu sein.

Hingegen ist eine erstmalige Asylantragstellung im Sinne des Art 4 Abs 1 Dublin II VO in Ungarn am 29.06.2009 durch den erzielten Eurodac-Treffer (Kategorie 1, Asylantragstellung) erwiesen. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt, ohne zuvor mit Ungarn, wo sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben rund fünf Monate (bis zu seiner Weiterreise nach Österreich am 20.12.2009) aufgehalten hatte, Konsultationen geführt zu haben, ein Aufnahmeersuchen an Griechenland unter Bezugnahme auf Art 10 Abs 2 Dublin II VO.Hingegen ist eine erstmalige Asylantragstellung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in Ungarn am 29.06.2009 durch den erzielten Eurodac-Treffer (Kategorie 1, Asylantragstellung) erwiesen. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt, ohne zuvor mit Ungarn, wo sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben rund fünf Monate (bis zu seiner Weiterreise nach Österreich am 20.12.2009) aufgehalten hatte, Konsultationen geführt zu haben, ein Aufnahmeersuchen an Griechenland unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO.

Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl bei seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber diesem gleichlautend ausgesagt, von Griechenland aus in die Türkei abgeschoben worden und nach sechs Monaten über Serbien, wo er in Haft gewesen sei, nach Ungarn eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer hat damit einen Sachverhalt vorgebracht, welcher - sollte sich dieser als zutreffend erweisen - dazu führen würde, dass mit dem zwischenzeitlichen Verlassen des EU-Raumes mangels Vorliegen einer erforderlichen Anknüpfungskette tatsächlich keine Zuständigkeit Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers besteht und die die durch Fristablauf implizite Zustimmungserklärung Griechenlands keinen Bestand hätte. (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K11. und K17. zu Art 10 sowie die Ausführungen unter K20. zu Art 16).Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl bei seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber diesem gleichlautend ausgesagt, von Griechenland aus in die Türkei abgeschoben worden und nach sechs Monaten über Serbien, wo er in Haft gewesen sei, nach Ungarn eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer hat damit einen Sachverhalt vorgebracht, welcher - sollte sich dieser als zutreffend erweisen - dazu führen würde, dass mit dem zwischenzeitlichen Verlassen des EU-Raumes mangels Vorliegen einer erforderlichen Anknüpfungskette tatsächlich keine Zuständigkeit Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers besteht und die die durch Fristablauf implizite Zustimmungserklärung Griechenlands keinen Bestand hätte. vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K11. und K17. zu Artikel 10, sowie die Ausführungen unter K20. zu Artikel 16,).

Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin II VO:Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO:

Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung im Sinne des Art 10 Abs 2 - in Korrelation zu Art 16 Abs 3 - ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO 343/2003, Dublin II Kontaktausschuss,Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, - in Korrelation zu Artikel 16, Absatz 3, - ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei Kontaktausschuss,

01.03.2005 Minutes, P. 4.4.2.: "... In case additional (formal)

evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl ferner Dublin II Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt jedoch im angefochtenen Bescheid gar nicht darauf eingegangen, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg von Griechenland nach Ungarn für unglaubwürdig erachtet; es wurde lediglich festgestellt dass sich im Verfahren kein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement ergeben hätte. Dies resultiere aus dem "unbedenklichen Akteninhalt".

Auch die griechischen Behörden wurden im Zuge des Aufnahmeersuchens nicht vom Bundesasylamt darüber informiert, warum das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet werde, ebenso wenig wurde - abgesehen von der bloßen Erwähnung - auf die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn eingegangen.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes können daher mangels Grundlage lediglich als spekulativ angesehen werden.

Der Aktenlage nach hat Österreich weder mit den ungarischen Behörden in irgendeiner Form Konsultationen geführt bzw. sonst Kontakt aufgenommen noch wurde Österreich seitens Griechenlands über ein Aufnahmeersuchen Ungarns informiert.

Der bloße Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer in Griechenland (eine Stunde bzw. drei bis vier Tage), auf welchen im angefochtenen Bescheid ohnedies nicht eingegangen wurde, reicht nicht aus, um seine Angaben zu seiner Reisebewegung von Griechenland nach Ungarn in Frage zu stellen. Jedenfalls wäre auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen, dass dieser in Ungarn (wo er nachweislich einen Asylantrag gestellt hatte) einen negativen Bescheid erhalten habe und nach Afghanistan abgeschoben werden sollte.

3.2.5. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grundsätzlich keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grundsätzlich keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes reichen - wie oben ausgeführt - nicht aus, um damit die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute in tragfähiger Weise in Frage zu stellen. Das Bundesasylamt ist daher seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben war.Die Ausführungen des Bundesasylamtes reichen - wie oben ausgeführt - nicht aus, um damit die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute in tragfähiger Weise in Frage zu stellen. Das Bundesasylamt ist daher seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben war.

Das Bundesasylamt wird sohin im fortgesetzten Verfahren ein Konsultationsverfahren mit Ungarn, wo der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im Sinne des Art 4 Abs 1 Dublin II VO gestellt und sich bis zu seiner Weiterreise nach Österreich auch über fünf Monate lang aufgehalten hat, zu führen haben, um den für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat ermitteln zu können. Das Bundesasylamt wird dem Beschwerdeführer dazu auch Parteiengehör zu gewähren und schließlich auf Basis dieser ergänzenden Ermittlungen zu entscheiden haben, ob eine neuerliche hinreichend - und schlüssig - begründete Unzuständigkeitsentscheidung zu erfolgen hat und an welchen Mitgliedstaat gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeersuchen zu richten sein wird.Das Bundesasylamt wird sohin im fortgesetzten Verfahren ein Konsultationsverfahren mit Ungarn, wo der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO gestellt und sich bis zu seiner Weiterreise nach Österreich auch über fünf Monate lang aufgehalten hat, zu führen haben, um den für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat ermitteln zu können. Das Bundesasylamt wird dem Beschwerdeführer dazu auch Parteiengehör zu gewähren und schließlich auf Basis dieser ergänzenden Ermittlungen zu entscheiden haben, ob eine neuerliche hinreichend - und schlüssig - begründete Unzuständigkeitsentscheidung zu erfolgen hat und an welchen Mitgliedstaat gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeersuchen zu richten sein wird.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Begründungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, Konsultationsverfahren, Reiseroute

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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