TE AsylGH Beschluss 2010/5/17 D10 305961-2/2010

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Veröffentlicht am 17.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D10 305961-2/2010/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2010, Zl. 10 02.962-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2010, Zl. 10 02.962-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die betroffene Partei, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit fünf Söhnen unter Umgehung der Grenzkontrollen 2004 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 14. September 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Ihr Begehren begründete die betroffene Partei im Wesentlichen mit behauptetem Engagement ihrer Söhne XXXX und XXXX im oder für den tschetschenischen Widerstand. Aufgrund dieser Betätigung bzw. Unterstützung seien ab dem Jahre 2000 "fast jede Nacht" unbekannte Maskierte erschienen, hätten die Tür zu ihrer Wohnung eingetreten und dieselbe nach den beiden Söhnen durchsucht. Auch sei der älteste Sohn XXXX von russischen Einheiten 2003 festgenommen und verschleppt worden. Erst nach zwei Monaten sei es gelungen, diesen freizukaufen. Danach habe sie mit ihrer Familie aus Angst vor weiterer Verfolgung den Herkunftsstaat verlassen.Ihr Begehren begründete die betroffene Partei im Wesentlichen mit behauptetem Engagement ihrer Söhne römisch 40 und römisch 40 im oder für den tschetschenischen Widerstand. Aufgrund dieser Betätigung bzw. Unterstützung seien ab dem Jahre 2000 "fast jede Nacht" unbekannte Maskierte erschienen, hätten die Tür zu ihrer Wohnung eingetreten und dieselbe nach den beiden Söhnen durchsucht. Auch sei der älteste Sohn römisch 40 von russischen Einheiten 2003 festgenommen und verschleppt worden. Erst nach zwei Monaten sei es gelungen, diesen freizukaufen. Danach habe sie mit ihrer Familie aus Angst vor weiterer Verfolgung den Herkunftsstaat verlassen.

Mit Bescheid der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.605-BAL, wurde der vorzitierte Asylantrag der betroffenen Partei abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Angaben der Betroffenen erwiesen sich als widersprüchlich, nicht glaubwürdig und insbesondere als zu den Angaben der zuvor angeführten Söhne im Widerspruch stehend. Darüber hinaus habe die Betroffene nicht vorgebracht, persönlich verfolgt oder gesucht worden zu sein. Die behaupteten Suchen nach den beiden Söhnen würden, selbst wenn man diese als glaubhaft qualifizieren wollte, die "asylerhebliche Schwelle nicht erreichen".Mit Bescheid der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.605-BAL, wurde der vorzitierte Asylantrag der betroffenen Partei abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Angaben der Betroffenen erwiesen sich als widersprüchlich, nicht glaubwürdig und insbesondere als zu den Angaben der zuvor angeführten Söhne im Widerspruch stehend. Darüber hinaus habe die Betroffene nicht vorgebracht, persönlich verfolgt oder gesucht worden zu sein. Die behaupteten Suchen nach den beiden Söhnen würden, selbst wenn man diese als glaubhaft qualifizieren wollte, die "asylerhebliche Schwelle nicht erreichen".

Ebenfalls mit Bescheiden der Asylbehörde vom 11. September 2006 wurden auch die Asylanträge von vier der fünf Söhne der Betroffenen abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurden dieselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Aufgrund vorliegender Erkrankung erklärte die Asylbehörde lediglich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat für nicht zulässig.Ebenfalls mit Bescheiden der Asylbehörde vom 11. September 2006 wurden auch die Asylanträge von vier der fünf Söhne der Betroffenen abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurden dieselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Aufgrund vorliegender Erkrankung erklärte die Asylbehörde lediglich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in den Herkunftsstaat für nicht zulässig.

Laut Mitteilung der International Organization for Migration vom 9. Februar 2007 sind XXXX und XXXX am 8. Februar 2007 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weshalb deren sich im Berufungsstadium befindliches Asylverfahren als gegenstandlos abzulegen war.Laut Mitteilung der International Organization for Migration vom 9. Februar 2007 sind römisch 40 und römisch 40 am 8. Februar 2007 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weshalb deren sich im Berufungsstadium befindliches Asylverfahren als gegenstandlos abzulegen war.

Mit am 19. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010, E5 305.961-1/2008-25E, wurde die seitens der betroffenen Partei gegen die oben angeführte Erledigung der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.605-BAL, erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2007 sowie 29. September 2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Wie die Asylbehörde stellte auch der Asylgerichtshof fest, dass sich das Vorbringen der Betroffenen in den Einvernahmen als widersprüchlich und nicht glaubhaft bzw. insbesondere zu den Angaben der beiden ältesten Söhne in Widerspruch stehend erwiesen habe.Mit am 19. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010, E5 305.961-1/2008-25E, wurde die seitens der betroffenen Partei gegen die oben angeführte Erledigung der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.605-BAL, erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2007 sowie 29. September 2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Wie die Asylbehörde stellte auch der Asylgerichtshof fest, dass sich das Vorbringen der Betroffenen in den Einvernahmen als widersprüchlich und nicht glaubhaft bzw. insbesondere zu den Angaben der beiden ältesten Söhne in Widerspruch stehend erwiesen habe.

Der Asylgerichtshof unterstrich auch den Umstand, dass die beiden ältesten - angeblich im oder für den Widerstand tätig gewordenen - Söhne der Betroffenen bereits 5 Monate nach Asylantragstellung am 3. Februar 2005 (Asylantragstellung 14. September 2004, Bescheide des Bundesasylamtes am 11. September 2006) eine Erklärung abgegeben haben, wonach sie beabsichtigten freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und letztlich 2007 auch zurückgekehrt sind, wobei der älteste Sohn der Betroffenen sich zu diesem Schritt entschlossen habe, obwohl, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für unzulässig erklärt worden war.

Am 6. April 2010 stellte die betroffene Partei schließlich den hier maßgeblichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei Ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage führte die Betroffene aus, sie habe das österreichische Bundesgebiet seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht verlassen. Ihre beiden Söhne XXXX und XXXX seien vor circa drei Jahren aus Österreich ausgereist, seither fehle von diesen jede Spur. Sie würden in der Russischen Föderation gesucht, weil sie früher Kämpfer gewesen seien. Inzwischen seien ihre drei jüngsten Söhne ebenfalls bereits "erwachsen" und würden im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verschleppt und getötet werden. Sie wolle ihre Kinder nicht verlieren. Ein neuen Asylantrag stelle sie, weil der erste Antrag negativ entschieden worden sei.Bei Ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage führte die Betroffene aus, sie habe das österreichische Bundesgebiet seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht verlassen. Ihre beiden Söhne römisch 40 und römisch 40 seien vor circa drei Jahren aus Österreich ausgereist, seither fehle von diesen jede Spur. Sie würden in der Russischen Föderation gesucht, weil sie früher Kämpfer gewesen seien. Inzwischen seien ihre drei jüngsten Söhne ebenfalls bereits "erwachsen" und würden im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verschleppt und getötet werden. Sie wolle ihre Kinder nicht verlieren. Ein neuen Asylantrag stelle sie, weil der erste Antrag negativ entschieden worden sei.

Mittels ausgefolgter Verfahrensandordnung wurde der betroffenen Partei seitens der Asylbehörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Asylantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. In Einem wurde die betroffene Partei verpflichtet, sich alle 5 Tage, beginnend mit 15. April 2010 bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Abschließend wurde die betroffene Partei schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Mittels ausgefolgter Verfahrensandordnung wurde der betroffenen Partei seitens der Asylbehörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Asylantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. In Einem wurde die betroffene Partei verpflichtet, sich alle 5 Tage, beginnend mit 15. April 2010 bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Abschließend wurde die betroffene Partei schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.

Gelegentlich der Stellung seines (Asyl)Folgeantrages am 12. April 2010 brachte der jüngste Sohn der Betroffenen, XXXX, eine DIN A4-Fotokopie zu Vorlage, auf der zwei auf den Namen von XXXX und XXXX ausgestellte "Vorladungen für das Erscheinen zu einem Verhör" (Vorladungstag: XXXX, Ausfolgungsdatum an eine dritte Person: XXXX) abgebildet erscheinen. Diesbezüglich führte XXXX aus, die Fotokopie sei ihm von einem Onkel vor ca. zwei Wochen auf dem Postwege übermittelt worden. Das Kuvert dazu habe man ("haben wir") aber weggeworfen.Gelegentlich der Stellung seines (Asyl)Folgeantrages am 12. April 2010 brachte der jüngste Sohn der Betroffenen, römisch 40 , eine DIN A4-Fotokopie zu Vorlage, auf der zwei auf den Namen von römisch 40 und römisch 40 ausgestellte "Vorladungen für das Erscheinen zu einem Verhör" (Vorladungstag: römisch 40 , Ausfolgungsdatum an eine dritte Person: römisch 40 ) abgebildet erscheinen. Diesbezüglich führte römisch 40 aus, die Fotokopie sei ihm von einem Onkel vor ca. zwei Wochen auf dem Postwege übermittelt worden. Das Kuvert dazu habe man ("haben wir") aber weggeworfen.

Bei ihrer erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor Organen der Asylbehörde am 27. April 2010 erklärte die Betroffene, sie leide an Bluthochdruck und habe auch Herzprobleme. Sie nehme aus diesem Grund regelmäßig Tabletten und gehe "öfters zum Arzt". Die Medikation gegen Bluthochdruck nehme sie bereits seit Kriegsausbruch in Tschetschenien. Vor zwei oder drei Jahren seien ihr zudem operativ "Lebersteine" entfernt worden. Seitdem ihre beiden (ältesten) Söhne Österreich verlassen hätten, fühle sie sich schlecht. Im Übrigen wiederholte die Betroffene ihr am 6. April 2010 erstattetes Vorbringen. und brachte ergänzend vor, alle ihre noch bei ihr befindlichen Söhne wollten nicht nach Hause zurückkehren. Ihr jüngster Sohn beabsichtige an einer Handelsakademie zu studieren.

Die unter einem befragten Söhne der Betroffenen wiederum erklärten, sie befürchteten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ihren beiden älteren (Halb)Brüdern befragt zu werden. Zu der seitens seines Bruders XXXX am 12. April 2010 beigebrachten Fotokopie zweier Ladungen erklärte XXXX, diese Fotokopie sei von einem Onkel per E-Mail an einen Bekannten übermittelt und ihm von diesem übergeben worden. Die Fotokopie werde zum Beweis vorgelegt, dass die beiden ältesten (Halb)Brüder tatsächlich gesucht würden.Die unter einem befragten Söhne der Betroffenen wiederum erklärten, sie befürchteten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ihren beiden älteren (Halb)Brüdern befragt zu werden. Zu der seitens seines Bruders römisch 40 am 12. April 2010 beigebrachten Fotokopie zweier Ladungen erklärte römisch 40 , diese Fotokopie sei von einem Onkel per E-Mail an einen Bekannten übermittelt und ihm von diesem übergeben worden. Die Fotokopie werde zum Beweis vorgelegt, dass die beiden ältesten (Halb)Brüder tatsächlich gesucht würden.

Gelegentlich ihrer Einvernahme am 27. April 2010 brachte die Betroffene zur Vorlage:

Ärztliches "Attest" Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin in XXXX, vom 24. März 2010 und der Diagnose: rezidivierende Oberbauchbeschwerden, Hypertonie, chronische Lumbalgie und reaktive Depressio mit chronisch dysthymer StimmungslageÄrztliches "Attest" Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin in römisch 40 , vom 24. März 2010 und der Diagnose: rezidivierende Oberbauchbeschwerden, Hypertonie, chronische Lumbalgie und reaktive Depressio mit chronisch dysthymer Stimmungslage

Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 27. April 2010 verfügte das Bundesasylamt schließlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grundlage der Bestimmung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 27. April 2010 verfügte das Bundesasylamt schließlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 3. Mai 2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen der Verwaltungsakten in Kenntnis gesetzt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Daraus folgt, dass der am 6. April 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) zu führen ist und auf dieses Verfahren auch die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, Anwendung finden.Daraus folgt, dass der am 6. April 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) zu führen ist und auf dieses Verfahren auch die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Anwendung finden.

Gemäß Art. 129c B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 2/2008, iVm § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a durch Einzelrichter.Gemäß Artikel 129 c, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, durch Einzelrichter.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 (d.h. im Falle einer Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG 2005) vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, (d.h. im Falle einer Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG 2005) vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Damit wird verhindert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar nach Aufhebung des Abschiebeschutzes durchgeführt wird und damit dem Asylgerichtshof keine Gelegenheit mehr zukommt, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben (Vgl. hiezu ErläutRV 88 BlgNR XXIV. GP).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Damit wird verhindert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar nach Aufhebung des Abschiebeschutzes durchgeführt wird und damit dem Asylgerichtshof keine Gelegenheit mehr zukommt, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben (Vgl. hiezu ErläutRV 88 BlgNR römisch 24 . GP).

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Gegenständlicher Verwaltungsakt ist bei der gezeichneten Gerichtsabteilung am 3. Mai 2010 eingelangt, die Entscheidung erfolgt daher binnen offener Frist.

Wie bereits im Sachverhalt angeführt, wurde mit Bescheid der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.605-BAL, der Erstantrag der betroffenen Partei (auf Gewährung von Asyl) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit am 19. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010, E5 305.961-1/2008-25E, wurde die seitens der betroffenen Partei gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2007 sowie 29. September 2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Wie bereits im Sachverhalt angeführt, wurde mit Bescheid der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.605-BAL, der Erstantrag der betroffenen Partei (auf Gewährung von Asyl) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit am 19. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010, E5 305.961-1/2008-25E, wurde die seitens der betroffenen Partei gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2007 sowie 29. September 2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die betroffene Partei ist zu Folge ihres eigenen Vorbringens seit Ergehen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 weder aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, noch wären seit einer derartigen Ausreise gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 18 Monate vergangen. Daraus folgt aber, dass gegenwärtig eine aufrechte Ausweisung der betroffenen Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet vorliegt.Die betroffene Partei ist zu Folge ihres eigenen Vorbringens seit Ergehen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 weder aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, noch wären seit einer derartigen Ausreise gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 18 Monate vergangen. Daraus folgt aber, dass gegenwärtig eine aufrechte Ausweisung der betroffenen Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet vorliegt.

Bereits im Erstverfahren hat die betroffene Partei ihre Angst vor asylrelevanter Verfolgung ihrer drei jüngsten Söhne mit der behaupteten Betätigung ihrer beiden ältesten Söhne im oder für den tschetschenischen Widerstand begründet. Die beiden ältesten Söhne der betroffenen Partei sind aber zwischenzeitlich in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und wurde das Fluchtvorbringen der betroffenen Partei aufgrund entsprechender Widersprüche als nicht glaubhaft festgestellt.

Die betroffene Partei hat nach der Rückkehr ihrer beiden ältesten Söhne bereits im Erstverfahren vorgebracht, dass ihr deren Aufenthaltsort seither nicht mehr bekannt sei und mit einer erneuten Betätigung im Widerstand gemutmaßt. Bereits im Erstverfahren wurde diesbezüglich festgestellt, dass für eine Betätigung der Söhne im Widerstand (nach erfolgter Rückkehr) keinerlei Anhaltspunkte vorlägen (Vgl. hiezu E AsylGH 16.3.2010, E 5 305.961-1/2008-25E, Seite 32).

Im zweiten Asylverfahren hat die betroffene Partei im Wesentlichen nunmehr erneut darauf hingewiesen, dass ihre ältesten Söhne im Herkunftsstaat wegen früherer Betätigung im Widerstand gesucht würden, sich wahrscheinlich wieder im Widerstand betätigt hätten und sie seit deren Rückkehr ohne Nachricht sei (diese verschwunden seien). Die betroffene Partei hat des Weiteren ins Treffen geführt, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat um das Leben ihrer jüngeren Söhne fürchte. Damit hat die betroffene Partei aber - abgesehen davon, dass sie erneut keinerlei auf sich bezogene Verfolgung ins Treffen geführt, sondern nur Angst vor Verfolgung ihrer jüngeren Söhne geäußert hat - keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes geltend gemacht und wird der Folgeantrag daher aus diesem Grunde voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Im zweiten Asylverfahren hat die betroffene Partei im Wesentlichen nunmehr erneut darauf hingewiesen, dass ihre ältesten Söhne im Herkunftsstaat wegen früherer Betätigung im Widerstand gesucht würden, sich wahrscheinlich wieder im Widerstand betätigt hätten und sie seit deren Rückkehr ohne Nachricht sei (diese verschwunden seien). Die betroffene Partei hat des Weiteren ins Treffen geführt, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat um das Leben ihrer jüngeren Söhne fürchte. Damit hat die betroffene Partei aber - abgesehen davon, dass sie erneut keinerlei auf sich bezogene Verfolgung ins Treffen geführt, sondern nur Angst vor Verfolgung ihrer jüngeren Söhne geäußert hat - keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes geltend gemacht und wird der Folgeantrag daher aus diesem Grunde voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der jüngste Sohn der betroffenen Partei, XXXX, zur Untermauerung des Vorbringens, dass seine (Halb)Brüder im Herkunftsstaat gesucht würden, die Kopie zweier "Vorladungen" für dieselben zur Vernehmung durch russische Behörden am XXXX vorgelegt hat und seine Befürchtung geäußert hat, er und seine in Österreich verbliebenen Brüder könnten von russischen Behörden vorgeladen und zu den beiden ältesten (Halb)brüdern befragt werden.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der jüngste Sohn der betroffenen Partei, römisch 40 , zur Untermauerung des Vorbringens, dass seine (Halb)Brüder im Herkunftsstaat gesucht würden, die Kopie zweier "Vorladungen" für dieselben zur Vernehmung durch russische Behörden am römisch 40 vorgelegt hat und seine Befürchtung geäußert hat, er und seine in Österreich verbliebenen Brüder könnten von russischen Behörden vorgeladen und zu den beiden ältesten (Halb)brüdern befragt werden.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass die in Rede stehenden "Schriftstücke" nicht die betroffene Partei, die im Übrigen einen anderen Familiennamen als ihre ältesten Söhne führt, selbst betreffen. Ferner geht aus den Kopien der unmittelbare Grund für die "Ladungen" nicht hervor, sodass diese selbst, wenn man deren Echtheit annehmen wollte, nicht geeignet sind, die im Erstverfahren festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Ferner betreffen die Dokumente Sachverhalte, die bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens verwirklicht worden sind.

Dessen ungeachtet, handelt es sich bei den vorgelegten "Dokumenten" auch nur um Xeroxkopien, die einer Echtheitsprüfung nicht zugänglich sind und deren Übermittlung an die Familie der betroffenen Partei zudem widersprüchlich geschildert worden ist. So führte der jüngste Sohn der betroffenen Partei, XXXX, am 12. April 2010 zunächst ins Treffen, dass die (die zwei Ladungen beinhaltende) Kopie von einem Onkel auf dem Postwege übermittelt worden sei, das zugehörige Kuvert habe man aber weggeworfen. Am 27. April 2010 erklärte XXXX aber, die Kopie der Ladungen sei von seinem Onkel per Email an einen Bekannten übermittelt worden, der sie ihm weitergegeben habe.Dessen ungeachtet, handelt es sich bei den vorgelegten "Dokumenten" auch nur um Xeroxkopien, die einer Echtheitsprüfung nicht zugänglich sind und deren Übermittlung an die Familie der betroffenen Partei zudem widersprüchlich geschildert worden ist. So führte der jüngste Sohn der betroffenen Partei, römisch 40 , am 12. April 2010 zunächst ins Treffen, dass die (die zwei Ladungen beinhaltende) Kopie von einem Onkel auf dem Postwege übermittelt worden sei, das zugehörige Kuvert habe man aber weggeworfen. Am 27. April 2010 erklärte römisch 40 aber, die Kopie der Ladungen sei von seinem Onkel per Email an einen Bekannten übermittelt worden, der sie ihm weitergegeben habe.

Was die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 3 betrifft so ist hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an dieser Stelle festzuhalten, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 nicht einmal zwei Monate vergangen sind und keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung der allgemeinen - einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht entgegenstehend festgestellten - Situation im Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien vorliegen. Eine solche wurde auch von der betroffenen Partei nicht behauptet. Das betrifft auch die medizinische Grundversorgung im Herkunftsland der Betroffenen bzw. in Tschetschenien, für die bereits im Erstverfahren Berichte anerkannter Organisationen herangezogen worden sind, aus denen jedenfalls eine medizinische Grundversorgung hervorgeht. Anhaltspunkte die auf eine Änderung dieser Situation seit Ergehen der rechtkräftigen Entscheidung im Erstverfahren schließen lassen, liegen keine vor.Was die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, betrifft so ist hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an dieser Stelle festzuhalten, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 nicht einmal zwei Monate vergangen sind und keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung der allgemeinen - einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht entgegenstehend festgestellten - Situation im Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien vorliegen. Eine solche wurde auch von der betroffenen Partei nicht behauptet. Das betrifft auch die medizinische Grundversorgung im Herkunftsland der Betroffenen bzw. in Tschetschenien, für die bereits im Erstverfahren Berichte anerkannter Organisationen herangezogen worden sind, aus denen jedenfalls eine medizinische Grundversorgung hervorgeht. Anhaltspunkte die auf eine Änderung dieser Situation seit Ergehen der rechtkräftigen Entscheidung im Erstverfahren schließen lassen, liegen keine vor.

Im Hinblick auf die konkrete Situation der betroffenen Partei bleibt festzustellen, dass auch hier keinerlei Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der persönlichen (auch familiären) Umstände vorliegen und die betroffene Partei im hier maßgeblichen Verfahren erneut allein gesundheitliche Probleme moniert hat:

Betreffend ihrer gesundheitlichen Verfassung hat die betroffene Partei aber im gegenständlichen Verfahren mündlich (erneut) nur Bluthochdruck, Herzbeschwerden bzw. eine 2008 durchgeführte Operation wegen "Lebersteinen" (richtig lt. Aktenlage aber "Gallensteine") ins Treffen geführt. Allesamt Beschwerden, die - selbst nach Angaben der betroffenen Partei - bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses des Asylgerichtshof vom 16. März 2010 vorgelegen sind bzw. in der in Rechtkraft erwachsenen Entscheidung Berücksichtigung gefunden haben.

Auch das vorgelegte "Attest" des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 24.3.2010 ist nicht geeignet, das Vorliegen einer maßgeblichen Veränderung der gesundheitlichen Situation der betroffenen Partei aufzuzeigen, bestätigt dieses doch ebenfalls nur allgemein rezidivierende Oberbauchbeschwerden, die längst bekannte Hyperthonie und Lumbalgie, sowie eine reaktive Depressio (d.h. eine Anpassungsstörung).Auch das vorgelegte "Attest" des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 24.3.2010 ist nicht geeignet, das Vorliegen einer maßgeblichen Veränderung der gesundheitlichen Situation der betroffenen Partei aufzuzeigen, bestätigt dieses doch ebenfalls nur allgemein rezidivierende Oberbauchbeschwerden, die längst bekannte Hyperthonie und Lumbalgie, sowie eine reaktive Depressio (d.h. eine Anpassungsstörung).

Was die bei der Betroffenen durch einen Allgemeinmediziner erstmals diagnostizierte reaktive Depressio (Anpassungsstörung) anbelangt, so weist diese Erkrankung sowie die sich hieraus ergebende gesundheitliche Gesamtsituation der Betroffenen aber nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend zu werten:Was die bei der Betroffenen durch einen Allgemeinmediziner erstmals diagnostizierte reaktive Depressio (Anpassungsstörung) anbelangt, so weist diese Erkrankung sowie die sich hieraus ergebende gesundheitliche Gesamtsituation der Betroffenen aber nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend zu werten:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 46. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen: bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2001, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Artikel 3, EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, Paragraph 46, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen: bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2001, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

Nach dem EGMR (vgl. auch E VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Zusammenfassend ergibt sich aus den diversen Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."Nach dem EGMR vergleiche auch E VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Zusammenfassend ergibt sich aus den diversen Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltene Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstatten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.

Der EGMR stellte in dem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisfähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin des vorzitierten Verfahrens bereits neun Jahre behandelt worden war, gab es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, die Behandlung weiterzuführen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorliegt.Der EGMR stellte in dem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisfähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin des vorzitierten Verfahrens bereits neun Jahre behandelt worden war, gab es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, die Behandlung weiterzuführen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorliegt.

Nach den Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung in Tschetschenien im Erstverfahren ist auch davon auszugehen, dass eine hinreichend angemessene medizinische Grundversorgung für eine reaktive Depressio gewährleistet ist. Selbst wenn die Behandlung nicht denselben Standard wie in Österreich aufweist, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver wäre, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (Fall Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05).Nach den Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung in Tschetschenien im Erstverfahren ist auch davon auszugehen, dass eine hinreichend angemessene medizinische Grundversorgung für eine reaktive Depressio gewährleistet ist. Selbst wenn die Behandlung nicht denselben Standard wie in Österreich aufweist, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver wäre, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen (Fall Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05).

Da hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Betroffenen somit zum einen keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkennbar ist bzw. diese durch die erstmals diagnostizierte Anpassungsstörung an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in ihrem Heimatstaat - wie im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt - mit familiärer Unterstützung rechnen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht und lässt sich unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher kein Abschiebeschutz ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine gleichwertige Behandlung in Tschetschenien kostenpflichtig ist, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten ankommt.Da hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Betroffenen somit zum einen keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkennbar ist bzw. diese durch die erstmals diagnostizierte Anpassungsstörung an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in ihrem Heimatstaat - wie im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt - mit familiärer Unterstützung rechnen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht und lässt sich unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher kein Abschiebeschutz ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine gleichwertige Behandlung in Tschetschenien kostenpflichtig ist, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten ankommt.

Eine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen seit Ergehen des mehrfach zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 wurde von dieser nicht vorgebracht und ist auch für den Asylgerichtshof nicht erkennbar.

Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a Abs.2 Z. 1 bis 3 sohin als im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehend.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sohin als im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, EMRK, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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