TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/17 B3 310426-2/2010

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Veröffentlicht am 17.05.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4

Spruch

B3 310.426-2/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX alias XXXX, serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Februar 2010, Zl. 03 23.978-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. April 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Februar 2010, Zl. 03 23.978-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. April 2010 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die unverheiratete minderjährige Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste mit ihren Eltern am 8. August 2003 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte über ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den Antrag, das ihrem Vater aufgrund dessen Asylantrages zu gewährende Asyl gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auf sie zu erstrecken.1. Die unverheiratete minderjährige Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste mit ihren Eltern am 8. August 2003 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte über ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den Antrag, das ihrem Vater aufgrund dessen Asylantrages zu gewährende Asyl gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG auf sie zu erstrecken.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt ihren "Asylantrag vom 8. August 2003" gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab, stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nach Serbien zulässig sei und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt ihren "Asylantrag vom 8. August 2003" gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab, stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nach Serbien zulässig sei und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde.

4. Der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Februar 2010, Zl. 03 23.877-BAT, mit dem u.a. sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigem Tag, Zl. B3 242.044-2/2010/5E, insofern keine Folge gegeben, als die Beschwerde u.a. gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde.4. Der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Februar 2010, Zl. 03 23.877-BAT, mit dem u.a. sein Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigem Tag, Zl. B3 242.044-2/2010/5E, insofern keine Folge gegeben, als die Beschwerde u.a. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008, in der Folge AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat die Rechtsmittelbehörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, in der Folge AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat die Rechtsmittelbehörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

2.2. Da der Asylerstreckungsantrag für die Beschwerdeführerin am 8. August 2003 gestellt wurde und das Verfahren am 31. Dezember 2005 anhängig war, kommt in ihrem Verfahren das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zur Anwendung.2.2. Da der Asylerstreckungsantrag für die Beschwerdeführerin am 8. August 2003 gestellt wurde und das Verfahren am 31. Dezember 2005 anhängig war, kommt in ihrem Verfahren das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zur Anwendung.

3.1. Die Beschwerdeführerin stellte einen Asylerstreckungsantrag nach § 10 AsylG 1997. Dennoch wies das Bundesasylamt einen "Asylantrag" nach § 7 AsylG ab und erledigt damit einen gar nicht gestellten Antrag. Der Asylgerichtshof ist verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben (VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315 zum Berufungsverfahren). Dagegen ist er nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Beschwerdeverfahrens hinauszugehen (vgl. nochmals zum Berufungsverfahren VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315, und auch zB VwGH 13.4.2000, 99/07/0202). Es ist ihm daher verwehrt, über den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in seine funktionelle Zuständigkeit.3.1. Die Beschwerdeführerin stellte einen Asylerstreckungsantrag nach Paragraph 10, AsylG 1997. Dennoch wies das Bundesasylamt einen "Asylantrag" nach Paragraph 7, AsylG ab und erledigt damit einen gar nicht gestellten Antrag. Der Asylgerichtshof ist verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben (VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315 zum Berufungsverfahren). Dagegen ist er nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Beschwerdeverfahrens hinauszugehen vergleiche nochmals zum Berufungsverfahren VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315, und auch zB VwGH 13.4.2000, 99/07/0202). Es ist ihm daher verwehrt, über den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in seine funktionelle Zuständigkeit.

3.2. Da das Bundesasylamt somit über einen nicht gestellten Antrag entschieden hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesasylamt wird nunmehr über den - noch offenen - Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin, auf deren Asylantrag sich ihr Erstreckungsantrag bezogen hat, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigem Tag abgewiesen worden ist (siehe oben Punkt I.4.).3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesasylamt wird nunmehr über den - noch offenen - Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin, auf deren Asylantrag sich ihr Erstreckungsantrag bezogen hat, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigem Tag abgewiesen worden ist (siehe oben Punkt römisch eins.4.).

Schlagworte

Asylerstreckung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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