Norm
AVG §35Spruch
B2 259.329-5/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009 (ohne Geschäftszahl) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009 (ohne Geschäftszahl) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 09.04.2009 wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde vom 09.04.2009 wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro, Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo, beantragte nach illegaler Einreise am 19.02.2005 erstmalig die Gewährung von Asyl.
Das Bundesasylamt hat diesen Asylantrag mit Bescheid vom 10.03.2005, Zl. 05 02.345, gemäß § 7 AsylG abgewiesen; weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008, GZ B1 259.329-0/2008/4E, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat diesen Asylantrag mit Bescheid vom 10.03.2005, Zl. 05 02.345, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen; weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008, GZ B1 259.329-0/2008/4E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
2. Am 12.12.2008 (vormittags) wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages der Bezirkshauptmannschaft XXXX festgenommen und im Zuge einer Einvernahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn auf den Luftweg in den Herkunftsstaat abzuschieben. Der Beschwerdeführer löste daraufhin sein Konto bei der Sparkasse XXXX auf und ließ sein Gepäck aus der Unterkunft abholen.2. Am 12.12.2008 (vormittags) wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 festgenommen und im Zuge einer Einvernahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn auf den Luftweg in den Herkunftsstaat abzuschieben. Der Beschwerdeführer löste daraufhin sein Konto bei der Sparkasse römisch 40 auf und ließ sein Gepäck aus der Unterkunft abholen.
Im weiteren Verlauf des 12.12.2008 (mittags) führte der Beschwerdeführer ein Telefongespräch mit seinem Rechtsanwalt, Dr. Gerhard MORY, und stellte unmittelbar danach bei der Polizeiinspektion XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (siehe E-Mail der BH XXXX - Fremdenpolizei - vom 12.12.2008, AS 5 zu Verfahren 08 12.534), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, Zl. 08 12.534-EASt West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Im weiteren Verlauf des 12.12.2008 (mittags) führte der Beschwerdeführer ein Telefongespräch mit seinem Rechtsanwalt, Dr. Gerhard MORY, und stellte unmittelbar danach bei der Polizeiinspektion römisch 40 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (siehe E-Mail der BH römisch 40 - Fremdenpolizei - vom 12.12.2008, AS 5 zu Verfahren 08 12.534), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, Zl. 08 12.534-EASt West, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2009, GZ: B1 259.329-2/2009/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2009 persönlich zugestellt.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2009, GZ: B1 259.329-2/2009/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2009 persönlich zugestellt.
3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.01.2009, Zl. U 904/08-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008, GZ B1 259.329-0/2008/4E, abgelehnt.
4. Am 10.02.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der diesbezüglichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.02.2009 verweigerte der Beschwerdeführer auf ausdrückliches Anraten seines Vertreters Dr. Gerhard MORY jegliche inhaltliche Angabe, da der Organwalter vom Vertreter des Beschwerdeführers als befangen eingestuft werde und diesem beim "letzten Mal" den Gruß verweigert habe.
Mit Bescheid vom 13.02.2009, Zl. 09 01.722 - EASt West, wies das Bundesasylamt diesen dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht.Mit Bescheid vom 13.02.2009, Zl. 09 01.722 - EASt West, wies das Bundesasylamt diesen dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht.
Am 26.03.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages der Bezirkshauptmannschaft XXXX Fremdenpolizeiamt, Zahl XXXX vom XXXX, festgenommen, weil gegen ihn ein durchsetzbarer Ausweisungsbescheid des Bundesasylamtes vorlag. Noch am selben Tag zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2009 zurück.Am 26.03.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Fremdenpolizeiamt, Zahl römisch 40 vom römisch 40 , festgenommen, weil gegen ihn ein durchsetzbarer Ausweisungsbescheid des Bundesasylamtes vorlag. Noch am selben Tag zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2009 zurück.
5. Am 26.03.2009 - unmittelbar nach Zurückziehung der Beschwerde im dritten Verfahren - stellte der Beschwerdeführer einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2009, XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchteil I.). Unter Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2009, GZ B2 259.329-4/2009/2E, gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.5. Am 26.03.2009 - unmittelbar nach Zurückziehung der Beschwerde im dritten Verfahren - stellte der Beschwerdeführer einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2009, römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchteil römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2009, GZ B2 259.329-4/2009/2E, gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG, 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Am 22.06.2009 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Bestätigung der österreichischen Botschaft in Pristina ein, wonach sich der Beschwerdeführer am 04.06.2009 ebendort gemeldet und seine freiwillige Rückkehr in den Kosovo angezeigt hat.
6. Mit (nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 27.03.2009, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG verhängt wurde, traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:6. Mit (nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 27.03.2009, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG verhängt wurde, traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
"Sie reisten am 19.02.2005 nach Österreich und brachten am selben Tag beim Bundesasylamt zu Zahl 05 02.345 einen Antrag, einen Asylantrag gem. § 3 AsylG 1997 idgF, ein."Sie reisten am 19.02.2005 nach Österreich und brachten am selben Tag beim Bundesasylamt zu Zahl 05 02.345 einen Antrag, einen Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 1997 idgF, ein.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2005, Zahl 05 02-345, EASt West, gem. §§ 7, 8, 9 AsylG 1997 abgewiesen.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2005, Zahl 05 02-345, EASt West, gem. Paragraphen 7, 8, 9, AsylG 1997 abgewiesen.
Dagegen brachten Sie am 23.03.2005 Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008, GZ B1 259.329-0/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gem. § 8 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo zulässig ist und Sie gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008, GZ B1 259.329-0/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gem. Paragraph 8, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo zulässig ist und Sie gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Das Erkenntnis erwuchs am 07.11.2008 in Rechtskraft.
Am 12.12.2008 brachten Sie einen zweiten Antrag, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ein, Zahl 08 12.534.Am 12.12.2008 brachten Sie einen zweiten Antrag, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ein, Zahl 08 12.534.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und Sie gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und Sie gem. Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Dagegen brachten Sie am 14.01.2009 Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2009, GZ B1 259.329-2/2009/2E wurde die Beschwerde gem. § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2009, GZ B1 259.329-2/2009/2E wurde die Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, abgewiesen.
Das Erkenntnis erwuchs am 03.02.2009 in Rechtskraft.
Am 10.02.2009 brachten Sie sodann, vertreten durch RA Dr. MORY, beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ein, Zahl 09 01.722. Diesen begründeten Sie im Wesentlichen auf Nachfrage dahingehend, dass sie damit ihre Abschiebung aus dem österreichischen Staatsgebiet verhindern wollten.Am 10.02.2009 brachten Sie sodann, vertreten durch RA Dr. MORY, beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ein, Zahl 09 01.722. Diesen begründeten Sie im Wesentlichen auf Nachfrage dahingehend, dass sie damit ihre Abschiebung aus dem österreichischen Staatsgebiet verhindern wollten.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und Sie gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und Sie gem. Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Dagegen brachten sie am 26.02.2009 Beschwerde an den AsylGH ein.
Am 26.03.2009 haben Sie die Beschwerde beim AsylGH zurückgezogen und am selben Tag den vierten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 eingebracht, Zahl: XXXX."Am 26.03.2009 haben Sie die Beschwerde beim AsylGH zurückgezogen und am selben Tag den vierten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 eingebracht, Zahl: römisch 40 ."
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Absatz 3, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Mangels Erwähnung in der taxativen Aufzählung des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 erfolgt die Entscheidung über Beschwerden gegen Mutwillensstrafen somit durch Senatsentscheidung.Mangels Erwähnung in der taxativen Aufzählung des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 erfolgt die Entscheidung über Beschwerden gegen Mutwillensstrafen somit durch Senatsentscheidung.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.3.4. Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; 21.02.1994, 94/10/0213; 15.12.1995, 95/21/0046). Es muss sohin nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewusstsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muss auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein. (VwGH 24.03.1997, 95/19/1711; 18.04.1997, 95/19/1706).Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt vergleiche VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; 21.02.1994, 94/10/0213; 15.12.1995, 95/21/0046). Es muss sohin nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewusstsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muss auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein. (VwGH 24.03.1997, 95/19/1711; 18.04.1997, 95/19/1706).
Der in § 35 AVG festgehaltene Tatbestand des offenbar mutwilligen Inanspruchnehmens der behördlichen Tätigkeit kann auch durch Ergreifen eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren verwirklicht werden (siehe VwSlg 3410A/1954).Der in Paragraph 35, AVG festgehaltene Tatbestand des offenbar mutwilligen Inanspruchnehmens der behördlichen Tätigkeit kann auch durch Ergreifen eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren verwirklicht werden (siehe VwSlg 3410A/1954).
Mutwillensstrafen können nur gegen Personen verhängt werden, die an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht (VwGH 20.08.1987, 85/12/0022).
Die im § 35 AVG vorgesehene Mutwillensstrafe kann auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind. Über einen Parteienvertreter kann nur dann eine Mutwillensstrafe wegen Einbringung eines Rechtsmittels verhängt werden, wenn erwiesen ist, dass dieser offenbar mutwillig dasselbe auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne ausdrücklichen Auftrag für den in Betracht kommenden Rechtsfall eingebracht hat. (VwGH 24.03.1997, 95/19/1711; 18.04.1997, 95/19/1706)Die im Paragraph 35, AVG vorgesehene Mutwillensstrafe kann auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind. Über einen Parteienvertreter kann nur dann eine Mutwillensstrafe wegen Einbringung eines Rechtsmittels verhängt werden, wenn erwiesen ist, dass dieser offenbar mutwillig dasselbe auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne ausdrücklichen Auftrag für den in Betracht kommenden Rechtsfall eingebracht hat. (VwGH 24.03.1997, 95/19/1711; 18.04.1997, 95/19/1706)
Eingangs ist festzuhalten, dass eine Mutwillensstrafe nach § 35 AVG stets nur von jener Behörde verhängt werden darf, die effektiv einem Verhalten gemäß § 35 AVG ausgesetzt war. Etwaige mutwillige Inanspruchnahmen des Asylgerichtshofes sind somit nicht geeignet, Grundlage einer durch das Bundesasylamt verhängten Mutwillensstrafe zu sein. Eine solche erfolgt gegebenenfalls durch den Asylgerichtshof selbst.Eingangs ist festzuhalten, dass eine Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG stets nur von jener Behörde verhängt werden darf, die effektiv einem Verhalten gemäß Paragraph 35, AVG ausgesetzt war. Etwaige mutwillige Inanspruchnahmen des Asylgerichtshofes sind somit nicht geeignet, Grundlage einer durch das Bundesasylamt verhängten Mutwillensstrafe zu sein. Eine solche erfolgt gegebenenfalls durch den Asylgerichtshof selbst.
In konkreten Fall lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - siehe Pkt. 6. - jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mutwillig gehandelt hat. So hat strafbarer Mutwille bei Antragstellung bzw. bei Ergreifung von Rechtmitteln das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrages bzw. des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt bzw. ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag bzw. zur Beschwerde gibt (vgl VwGH 08.11.2000, 97/21/0023; 24.03.1997, 95/19/1705).In konkreten Fall lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - siehe Pkt. 6. - jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mutwillig gehandelt hat. So hat strafbarer Mutwille bei Antragstellung bzw. bei Ergreifung von Rechtmitteln das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrages bzw. des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt bzw. ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag bzw. zur Beschwerde gibt vergleiche VwGH 08.11.2000, 97/21/0023; 24.03.1997, 95/19/1705).
Aus dem Verfahrensgang ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - nach Abweisung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2005 durch den Asylgerichtshof am 05.11.2008 - am 12.12.2008 offensichtlich (zunächst) bereit war, seine Außerlandesschaffung zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer löste bereits am 12.12.2008 - nach seiner Festnahme - sein österreichisches Bankkonto auf und ließ sein Gepäck aus der Unterkunft abholen. Erst nach einem Telefongespräch mit seinem Vertreter, Dr. MORY, erfolgte die Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz - wie dem E-Mail der BH XXXX (Fremdenpolizei) vom 12.12.2008 eindeutig zu entnehmen ist. Die folgenden Verfahrenshandlungen erfolgten fast ausschließlich durch Dr. MORY unter Berufung auf seine anwaltliche Vertretungsbefugnis, jedoch ohne vorangehende konkrete Besprechung mit dem Beschwerdeführer (siehe Schreiben der BH XXXX vom 27.03.2009, AS 97 zu Verfahren XXXX, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich über Empfehlungen von Dr. MORY nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren seit Dezember 2008 innerhalb von drei Monaten drei Asylanträge gestellt hat). Dies ist auch aus dem Wortlaut der nachfolgenden schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers klar ersichtlich, die keinesfalls vom Beschwerdeführer selbst, sondern zweifelsfrei originär vom bevollmächtigten Vertreter formuliert worden sind, zumal der Beschwerdeführer auch keine nähere Kenntnis des österreichischen Asyl-, Fremden- und Verwaltungsverfahrensrecht besitzt. Die gezielte Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2009, mit welchem der dritte Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde, bei unmittelbar folgender neuerlicher Antragstellung im Verfahren des Beschwerdeführers wurde zudem ausschließlich von Dr. MORY initiiert. Daraus ergibt sich für den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer seine weiteren Schritte im Verfahren im Vertrauen auf das Urteil und die ordentliche Beratung seines rechtskundigen Vertreters sowie letztlich unter dessen Anleitung gesetzt hat.Aus dem Verfahrensgang ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - nach Abweisung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2005 durch den Asylgerichtshof am 05.11.2008 - am 12.12.2008 offensichtlich (zunächst) bereit war, seine Außerlandesschaffung zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer löste bereits am 12.12.2008 - nach seiner Festnahme - sein österreichisches Bankkonto auf und ließ sein Gepäck aus der Unterkunft abholen. Erst nach einem Telefongespräch mit seinem Vertreter, Dr. MORY, erfolgte die Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz - wie dem E-Mail der BH römisch 40 (Fremdenpolizei) vom 12.12.2008 eindeutig zu entnehmen ist. Die folgenden Verfahrenshandlungen erfolgten fast ausschließlich durch Dr. MORY unter Berufung auf seine anwaltliche Vertretungsbefugnis, jedoch ohne vorangehende konkrete Besprechung mit dem Beschwerdeführer (siehe Schreiben der BH römisch 40 vom 27.03.2009, AS 97 zu Verfahren römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer offensichtlich über Empfehlungen von Dr. MORY nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren seit Dezember 2008 innerhalb von drei Monaten drei Asylanträge gestellt hat). Dies ist auch aus dem Wortlaut der nachfolgenden schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers klar ersichtlich, die keinesfalls vom Beschwerdeführer selbst, sondern zweifelsfrei originär vom bevollmächtigten Vertreter formuliert worden sind, zumal der Beschwerdeführer auch keine nähere Kenntnis des österreichischen Asyl-, Fremden- und Verwaltungsverfahrensrecht besitzt. Die gezielte Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2009, mit welchem der dritte Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde, bei unmittelbar folgender neuerlicher Antragstellung im Verfahren des Beschwerdeführers wurde zudem ausschließlich von Dr. MORY initiiert. Daraus ergibt sich für den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer seine weiteren Schritte im Verfahren im Vertrauen auf das Urteil und die ordentliche Beratung seines rechtskundigen Vertreters sowie letztlich unter dessen Anleitung gesetzt hat.
Im nachvollziehbaren Vertrauen auf das Urteil seines Rechtsanwalts kann es dem Beschwerdeführer, der - anders als etwa ein Rechtsanwalt - ein unmittelbar persönliches Interesse im Asylverfahren hat, daher nicht vorgeworfen werden, "aus Freude an der Behelligung der Behörde" gehandelt zu haben bzw. war es nicht zweifellos und dem Beschwerdeführer insgesamt auch nicht bewusst, dass es keinen Grund für den Asylantrag bzw. zur Beschwerdeerhebung gibt. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer schließlich freiwillig in den Kosovo zurückkehrte und sich bei der österreichischen Botschaft meldete.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
08.07.2010