TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/17 A8 253943-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A8 253.943-3/2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, GZ 09.14.267 EAST-West,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, GZ 09.14.267 EAST-West,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

den Beschluss gefasst:

II. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e id u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Berufungswerber trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Er reiste am 22.4.2002 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers vom 22.4.2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria, gemäß § 8 Abs.1 leg.cit als zulässig erklärt. Der angefochtene Bescheid wurde am 8.11.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs.3 ZustellG zugestellt.Mit Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers vom 22.4.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit als zulässig erklärt. Der angefochtene Bescheid wurde am 8.11.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2004 stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung gegen den angefochtenen Bescheid.

Gegenüber dem Bundesasylamt führte der Berufungswerber, befragt nach seinen Fluchtgründen, zusammengefasst aus, er sollte nach dem Tod seines Vaters dessen Funktion als Hohepriester übernehmen und habe sich aufgrund seines christlichen Glaubens geweigert. Aufgrund der Angst, geopfert zu werden, habe er sich zur Flucht entschlossen.

Mit Bescheid vom 10.8.2004, Zl. 02 10.640- BAT, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG stattgegeben und dies damit begründet, dass das Asylverfahren unter den Daten XXXX durchzuführen gewesen wäre und durch eine Fehleintragung der (Alias) Daten des Genannten die Bescheidzustellung nicht erfolgreich sein konnte.Mit Bescheid vom 10.8.2004, Zl. 02 10.640- BAT, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben und dies damit begründet, dass das Asylverfahren unter den Daten römisch 40 durchzuführen gewesen wäre und durch eine Fehleintragung der (Alias) Daten des Genannten die Bescheidzustellung nicht erfolgreich sein konnte.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig sei und er zudem keine Verfolgung durch staatliche Stellen glaubhaft machen konnte.

Der Berufungswerber erhob fristgerecht Berufung. Im Berufungsschriftsatz wiederholte der Berufungswerber sein Fluchtvorbringen und vertrat darin den Standpunkt, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen aus einer westlich orientierten Sicht bewertet habe und kein Verständnis für afrikanische Gegebenheiten aufgebracht hätte.

Mit Verfügung vom 24.1.2006 wurde die Angelegenheit innerhalb der Berufungsbehörde dem erkennenden Senatsmitglied zugeteilt. Die für 20.7.2006 anberaumte mündliche Berufungsverhandlung wurde am 18.7.2006 abberaumt, nachdem der Ladungsbescheid trotz aufrechter Meldung im ZMR mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" retourniert wurde. Am 21.8.2006 wurde die amtliche Abmeldung veranlasst. Eine ZMR- Anfrage vom 14.3.2007 ergab eine neue Meldeadresse des Berufungswerbers.

Am 27.4.2007 führte die Berufungsbehörde in der Sache des Berufungswerbers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2007 GZ:253.943/0/14E-XV/54/04 wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 FPG, BGBl Nr I 100/2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2007 GZ:253.943/0/14E-XV/54/04 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 100 aus 2005, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.

Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinem Bescheid aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Ermangelung von Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zukomme. Insgesamt sei es für den Unabhängigen Bundesasylsenat offensichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich einen allgemeinen Sachverhalt konstruiert habe, ohne ihn tatsächlich erlebt zu haben. Im gesamten Verfahren seien auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückführung des Beschwerdeführers unzulässig erscheinen lassen würden. Dieser Bescheid erwuchs am 09.05.2007 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2008 zu GZ: 2007/20/0895-7 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates abgelehnt.

Am 13.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 16.11.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass sein Vater ein religiöser Führer in Nigeria gewesen sei. Nachdem sein Vater gestorben sei, hätte er dessen Platz einnehmen sollen. Weil er die Position nicht habe annehmen wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Ablehnungsfall geopfert werden würde. Im Jahr 2008 sei sein Sohn von dieser religiösen Gruppe getötet worden.

Am 24.11.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer führte an, dass die von ihm ursprünglich vorgebrachte Gesellschaft seit 2005 einen neuen König habe. Er brauche eine neue Chance. Zudem habe er sein 10 jähriges Kind verloren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2009 zu GZ: 09 14.267 East West wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2009 zu GZ: 09 14.267 East West wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es könne daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Da auch zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens und dem Zeitpunkt des nunmehr zweiten Verfahrens keine Änderung der Situation seines Familienlebens eingetreten sei, könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art 8 EMRK darstellen.Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es könne daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Da auch zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens und dem Zeitpunkt des nunmehr zweiten Verfahrens keine Änderung der Situation seines Familienlebens eingetreten sei, könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der angeführt wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer halte an der Begründung seines ursprünglichen Asylantrages fest, er aktualisiere seine Bedrohung allerdings dahingehend, dass in der Heimat sein 10 jähriges Kind verstorben sei. Zudem brachte der Beschwerdeführer pauschal vor, dass es zu einer illegalen Datenweitergabe an die nigerianische Botschaft gekommen sei. Weiters gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Ebenso habe nicht nachvollziehbar begründet werden können, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführer nicht glaubwürdig wären. Die Bindungen zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung seien nicht ordnungsgemäß überprüft und jedenfalls nicht berücksichtigt worden. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 15.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Am 16.03.2010 wurde ein Emergency Travel Certificate für den Beschwerdeführer ausgestellt, in dem er als XXXX identifiziert wurde.Am 16.03.2010 wurde ein Emergency Travel Certificate für den Beschwerdeführer ausgestellt, in dem er als römisch 40 identifiziert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt führte im Bescheid vom 26.11.2009, GZ 09 14.267 EAST-West, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2007 zu GZ:253.943/0/14E-XV/54/04 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Das Bundesasylamt führte im Bescheid vom 26.11.2009, GZ 09 14.267 EAST-West, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2007 zu GZ:253.943/0/14E-XV/54/04 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen, dem Beschwerdeführer bekannt waren und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.

Es wird festgehalten, dass Dekret 33 keine Anwendung mehr findet. Das Oberste Gericht des Bundesstaates Lagos hat bereits im Jahr 2000 die Gültigkeit des Dekrets 33, das noch aus der Militärregierungszeit stammt, angefochten. Es stünde im Widerspruch zur Sektion 36(9) der nigerianischen Verfassung (1999), welche besagt, dass Doppelbestrafung verboten ist (vgl. AsylGH 19.01.2010, GZ A8 201297-2/2008).Es wird festgehalten, dass Dekret 33 keine Anwendung mehr findet. Das Oberste Gericht des Bundesstaates Lagos hat bereits im Jahr 2000 die Gültigkeit des Dekrets 33, das noch aus der Militärregierungszeit stammt, angefochten. Es stünde im Widerspruch zur Sektion 36(9) der nigerianischen Verfassung (1999), welche besagt, dass Doppelbestrafung verboten ist vergleiche AsylGH 19.01.2010, GZ A8 201297-2/2008).

Es kann - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit Anfang des Jahres 2000 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung festgenommen oder inhaftiert worden wären. Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden führen ebenso wie die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Italien) laufend Abschiebungen nach Nigeria durch. Die Ankunft der Abgeschobenen wird in der Regel am Flughafen Lagos von einem Angehörigen der Österreichischen Botschaft beobachtet, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Zusatzstrafe von Asylwerbern nach der Heimkehr nicht festgestellt werden konnte.Es kann - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit Anfang des Jahres 2000 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten Paragraph 12, A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung festgenommen oder inhaftiert worden wären. Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden führen ebenso wie die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Italien) laufend Abschiebungen nach Nigeria durch. Die Ankunft der Abgeschobenen wird in der Regel am Flughafen Lagos von einem Angehörigen der Österreichischen Botschaft beobachtet, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Zusatzstrafe von Asylwerbern nach der Heimkehr nicht festgestellt werden konnte.

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:

1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass sein Vater ein religiöser Führer in Nigeria gewesen sei. Nach dessen Tod hätte er diese Position einnehmen sollen und sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Ablehnungsfalle geopfert werden würde. (AS 15). Damit führt er denselben Fluchtgrund wie in seinem Erstverfahren an. In seiner Einvernahme vom 24.11.2009 brachte er in diesem Zusammenhag noch ergänzend vor, dass die von ihm ursprünglich vorgebrachte Gesellschaft, seit 2005 einen neuen König habe. Auf die Frage, ob sich an seinen Problemen etwas geändert habe, gab der Beschwerdeführer wiederum an: "Nein, da geht es hauptsächlich um Auseinandersetzungen mit der Polizei seit 1999 bis ich geflüchtet bin. Die ursprünglichen Probleme beschrieb ich richtig beim ersten Asylantrag. ..." (AS 95). Somit bezieht sich der Beschwerdeführer erneut auf seine bereits im Erstverfahren geltend gemachten Probleme und vermochte im Rahmen seiner erneuten Aussage keinen neuen Sachverhalt darzustellen. Auch seine Antwort: "Ich brauche eine neue Chance." (AS 95), auf die Aufforderung, seinen neuerlichen Asylantrag zu begründen, vermittelt vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seinen illegalen Aufenthalt in Österreich mittels Stellung eines neuen Asylantrages verlängern will.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass sein 10 jähriges Kind im November 2008 von dieser religiösen Sekte getötet worden sei (AS 17 und 97). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 26.06.2002 im Erstverfahren hinsichtlich "Eltern und Begleitpersonen" im Heimatland ausdrücklich angab, "keine Gattin" und "keine Kinder" zu haben. Zwar bringt der Beschwerdeführer Namen und Geburtsdatum seines angeblichen Sohnes vor, jedoch können diese Angaben für sich alleine noch zu keiner Glaubwürdigkeit führen. Vielmehr ist seine weitere Darstellung, er hätte insgesamt drei Kinder in Nigeria mit zwei Frauen, doch seien die Mütter und die Kinder verschwunden, nicht plausibel. Auch auf die Frage, warum er diesen Umstand nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht habe, gab er lediglich an, dass er im Gefängnis gewesen sei und dazu keine Möglichkeit gehabt habe. Auch diese Ausführung ist in keiner Weise nachvollziehbar, da es dem Beschwerdeführer selbst im Gefängnis jederzeit möglich gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Genauere Angaben, weshalb sein Sohn getötet worden sei, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht tätigen. Somit kann seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, sondern ist seine Angabe lediglich als Schutzbehauptung zu werten, um einer Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet zu entgehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers begründet somit keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer vielmehr bei seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt. Sein zusätzliches und völlig unsubstantiiertes Vorbringen, dass die Gesellschaft seit 2005 einen neuen König habe und sein angeblicher Sohn getötet worden sei, vermag einen neuen Fluchtgrund jedenfalls nicht zu begründen. Auch ein glaubhafter Kern, wie von der ständigen Rechtsprechung und Judikatur verlangt, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls gewonnen werden (vgl. VwGH 19.02.2009 2008/01/0344).Das Vorbringen des Beschwerdeführers begründet somit keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer vielmehr bei seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt. Sein zusätzliches und völlig unsubstantiiertes Vorbringen, dass die Gesellschaft seit 2005 einen neuen König habe und sein angeblicher Sohn getötet worden sei, vermag einen neuen Fluchtgrund jedenfalls nicht zu begründen. Auch ein glaubhafter Kern, wie von der ständigen Rechtsprechung und Judikatur verlangt, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls gewonnen werden vergleiche VwGH 19.02.2009 2008/01/0344).

Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, dass sich die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage in Nigeria geändert habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt eine Überprüfung der bereits im Erstverfahren festgestellten Länderberichte an Hand von aktuellen Berichten durchgeführt hat und es zur Feststellung gelangte, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemein maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des ersten Verfahren nicht verändert hat. Somit vermochte der Beschwerdeführer keine Änderung seiner konkreten Situation in Nigeria darzustellen und war die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich.

In der Beschwerde versucht der Beschwerdeführer weiters darzustellen, dass die nigerianische Botschaft Kenntnis über die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erlangt habe, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Abschiebung nach Nigeria inhaftiert werden würde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich bei seiner Behauptung jedoch lediglich auf allgemeine Angaben, ohne konkret auf den Fall des Beschwerdeführers einzugehen. Letztendlich handelt es sich hier um ein vollkommen unsubstantiiertes Vorbringen und finden sich im gesamten Akteninhalt keine Anhaltspunkte darauf, dass es zu einer illegalen Datenweitergabe des Beschwerdeführers gekommen sei.

Nur vollständigkeitshalber wird Folgendes festgehalten:

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden (müssen)." Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Art 3 EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Art 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft.Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden (müssen)." Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft.

Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde somit nicht erfolgreich darlegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit mangels neuen Sachverhalts nicht in Betracht.

Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer hätte das Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen worden sei, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert werde, ist auszuführen, dass diese Rechtsansicht vollkommen verfehlt ist:

Der angeführte Auszug aus den Erläuterungen zum AslyG 2005 bezieht sich auf die Einrichtung des Asylgerichtshofs. Mit der Wortwahl:

"... das Bundesasylamt [soll] künftig in allen Asylsachen als erste

und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden." wird lediglich festgehalten, dass nachdem das Bundesasylamt - als verwaltungsbehördliche Instanz - entschieden hat, keine weitere verwaltungsbehördliche Instanz im ordentlichen Rechtsweg vorgesehen ist, sondern nunmehr der "neu eingerichtete" Asylgerichtshof im Instanzenzug zu entscheiden hat. Ein weiterer Instanzenzug innerhalb des Bundesasylamtes war und ist jedenfalls nicht vorgesehen.

Auch der Beschwerdeausführung, es finde sich im gesamten Bescheid kein Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe, ist jedenfalls nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt und den festgestellten Sachverhalt ordnungsgemäß beurteilt.

Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass gemessen an der strengen Judikatur des EGMR der geltend gemachte Bluthochdruck des Asylwerbers jedenfalls kein Abschiebungshindernis im Hinblick auf Art 3 EMRK darstellt.Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass gemessen an der strengen Judikatur des EGMR der geltend gemachte Bluthochdruck des Asylwerbers jedenfalls kein Abschiebungshindernis im Hinblick auf Artikel 3, EMRK darstellt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers begründet keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer lediglich das bisher getätigte Vorbringen wiederholt und in seiner Beschwerde lediglich pauschal darauf verweist, dass er nach wie vor asylrelevant bedroht sei, ohne darauf konkret einzugehen oder überhaupt weitere Anhaltspunkte vorzubringen.

Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.

Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag führte er lediglich an, dass er kein Familienleben in Österreich habe. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben liegt somit nicht vor.

Hinsichtlich seines Privatlebens gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 24.11.2009 an, dass sich seit seiner ersten rechtskräftigen Entscheidung nichts geändert habe (AS 97).

Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung (09.05.2007) über seinen ersten Asylantrag vorliegt. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Umstände, die eine besondere Integration des Beschwerdeführers nahe legen, sind nicht erkennbar, vielmehr wurde der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich verurteilt und verbüßte auch nach eigenen Angaben mehrere Haftstrafen wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes. Seit Abschluss seines Erstverfahrens hat der Beschwerdeführer keine Ambitionen gezeigt, eine Integration in Österreich zu bewirken und konnten auch sonstige integrative Elemente nicht festgestellt werden. Auch sonstige Bindungen an Österreich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist der mit der Ausweisung des Asylwerbers verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung (09.05.2007) über seinen ersten Asylantrag vorliegt. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Umstände, die eine besondere Integration des Beschwerdeführers nahe legen, sind nicht erkennbar, vielmehr wurde der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich verurteilt und verbüßte auch nach eigenen Angaben mehrere Haftstrafen wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes. Seit Abschluss seines Erstverfahrens hat der Beschwerdeführer keine Ambitionen gezeigt, eine Integration in Österreich zu bewirken und konnten auch sonstige integrative Elemente nicht festgestellt werden. Auch sonstige Bindungen an Österreich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist der mit der Ausweisung des Asylwerbers verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.

2. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:

Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:

Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (AS 93) und nahm der Beschwerdeführer diesen auch in Anspruch. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).

Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10).

Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).

Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.

Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof somit auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Ausweisung, Dekret, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten