Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
A8 304.019-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Habersack in 8010 Graz und RA Daigneault in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, GZ 09 14.966 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Habersack in 8010 Graz und RA Daigneault in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, GZ 09 14.966 EAST-West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e id u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria aus dem River State und Angehöriger der Ibo (Igbo) Volksgruppe mit christlichem Glaubensbekenntnis, stellte am 03.10.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag.
Als Fluchtgrund brachte er im ersten Verfahren (zusammengefasst dargestellt) vor, dass er der Anführer einer Jugendbewegung gewesen sei, welche sich für eine gerechte Verteilung der Einkünfte aus den Ölvorkommen eingesetzt habe. Es wären dabei zwei Menschen von ihnen ums Leben gekommen (hier gab es betreffend der Identität der Personen abweichende Angaben im Verfahren) weshalb beschlossen worden sei, eine Ölförderanlage zu zerstören. Danach habe er erfahren, dass er "zur Fahndung" ausgeschrieben sei.
Das Bundesasylamt erachtete das Geschehen an sich im Wesentlichen als glaubhaft. Nicht glaubhaft sei jedoch, dass der Berufungswerber selbst dies so erlebt hat bzw. daran so beteiligt war, wie er es schilderte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung nach Nigeria verfügt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung nach Nigeria verfügt.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007 zu GZ:304.019-C1/2E-XVII/55/06 wurde die Beschwerde gemäß § 7 und 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen.Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007 zu GZ:304.019-C1/2E-XVII/55/06 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7 und 8 Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinem Bescheid aus, dass im Ergebnis die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig sei. Den vom Bundesasylamt herangezogenen Bericht zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers sei in der Berufung nicht konkret und substantiiert entgegen getreten worden. Dem Beschwerdeführer sei es mit dessen Berufung weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch sei er im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen sei somit kein Asyl zu gewähren gewesen. Im gegenständlichen Fall liege eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs 1 oder 2 FPG nicht vor. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auch nicht erkannt werden. Mangels Vorliegen eines bekannten relevanten Familienlebens stelle die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar und es bedürfe daher auch keiner Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK. Dieser Bescheid erwuchs am 08.10.2007 in Rechtskraft.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinem Bescheid aus, dass im Ergebnis die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig sei. Den vom Bundesasylamt herangezogenen Bericht zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers sei in der Berufung nicht konkret und substantiiert entgegen getreten worden. Dem Beschwerdeführer sei es mit dessen Berufung weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch sei er im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen sei somit kein Asyl zu gewähren gewesen. Im gegenständlichen Fall liege eine Bedrohung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG nicht vor. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auch nicht erkannt werden. Mangels Vorliegen eines bekannten relevanten Familienlebens stelle die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar und es bedürfe daher auch keiner Abwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Dieser Bescheid erwuchs am 08.10.2007 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2009 zu GZ: 2008/23/0928-8 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt.
Am 01.12.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 01.12.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er Probleme in seinem Land habe. Er habe das Problem noch immer. Es gebe keine neuen Gründe. Sollte er abgeschoben werden, würde er mit Sicherheit ins Gefängnis gehen müssen.
Am 14.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer führte an, dass seine Probleme in Nigeria noch nicht beendet seien. Er habe seine Probleme bereits im ersten Verfahren angeführt. Er komme in Nigeria ins Gefängnis, wenn er zurück müsse. Er habe Deutschkurse besucht und gehe seit 3 Jahren und 5 Monaten einer Beschäftigung nach. Sein Leben sei in Nigeria in Gefahr.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2009 zu GZ: 09 14.966 East West wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2009 zu GZ: 09 14.966 East West wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorbrachte bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Das gegenständliche Parteienbegehren decke sich mit dem ersten Antrag. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Selbst wenn man ein schützenswertes Interesse darin erblicken würde, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa fünf Jahren in Österreich aufhalte, so sei die Ausweisung durch die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das wirtschaftliche Wohl des Landes gerechtfertigt und verhältnismäßig.Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorbrachte bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Das gegenständliche Parteienbegehren decke sich mit dem ersten Antrag. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Selbst wenn man ein schützenswertes Interesse darin erblicken würde, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa fünf Jahren in Österreich aufhalte, so sei die Ausweisung durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das wirtschaftliche Wohl des Landes gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in denen der Beschwerdeführer insbesondere vorbrachte, dass das Bundesasylamt seine Angaben in keinster Weise überprüft, keine Erkundigungen in seinem Heimatland Nigeria vorgenommen und auch keinen landeskundigen Sachverständigen beigezogen habe. Auch seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte das Bundesasylamt nicht aussprechen dürfen, dies zumal ein schützenswertes Privatleben seiner Person vorliege. Er habe sich nichts zu schulden kommen lassen und lebe seit mehr als fünf Jahren in Österreich. Er sei auch stets, so weit es ihm möglich gewesen sei, einer geregelten Beschäftigung nachgegangen.
Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 05.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2010 nach Nigeria überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt führte im Bescheid vom 18.12.2009, GZ 09 14.966 EAST-West, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007 zu GZ:304.019-C1/2E-XVII/55/06 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Das Bundesasylamt führte im Bescheid vom 18.12.2009, GZ 09 14.966 EAST-West, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007 zu GZ:304.019-C1/2E-XVII/55/06 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen, dem Beschwerdeführer bekannt waren und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:
1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung auf die Frage, ob es neue Gründe gebe ausdrücklich an: "Es gibt keine neuen Gründe" (AS 13).
Auch in seiner Einvernahme vom 14.12.2009 wiederholte der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen aus dem Erstverfahren. Dies bestätigte er auch eindeutig, nachdem er gefragt wurde, ob er diese Angaben auch bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe, mit einem klaren "Ja.". (AS 95) Auch seine Angst ins Gefängnis kommen zu müssen, beruht auf seinem Vorbringen des Erstverfahrens.
Auf den Vorhalt des Bundesasylamtes, dass vorgesehen sei, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer
lediglich an: "... Die Regierung hat viele Informanten in den
Städten, womit sie mich sofort finden und verurteilen werden, für das, was ich gemacht habe. ..." (AS 95f). Damit bezieht er sich erneut auf seine Angaben aus dem Erstverfahren. Der Beschwerdeführer erweckt somit den Eindruck, dass er durch die Stellung seines zweiten Asylantrages, lediglich seinen Aufenthalt in Österreich verlängern will.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers begründet keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer lediglich das bisher getätigte Vorbringen wiederholt und in seiner Beschwerde lediglich pauschal darauf verweist, dass zwischenzeitig auch noch weitere Asylgründe hinzugekommen seien, ohne auf diese konkret einzugehen oder überhaupt weitere Anhaltspunkte vorzubringen. Ein neuer maßgeblicher Sachverhalt konnte damit jedenfalls nicht begründet werden.
Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, dass sich die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage in Nigeria geändert habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt eine Überprüfung der bereits im Erstverfahren festgestellten Länderberichte an Hand von aktuellen Berichten durchgeführt hat und es zur Feststellung gelangte, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemein maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des ersten Verfahren nicht verändert hat. Somit vermochte der Beschwerdeführer keine Änderung seiner konkreten Situation in Nigeria darzustellen.
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde somit nicht erfolgreich darlegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.
Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.
Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.
2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag betont der Beschwerdeführer vor allem, sein in Österreich verwirklichtes Privatleben.
Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass er in einer Lebensgemeinschaft oder sonstigen Beziehung in Österreich lebe. Ein schützenswertes Familienleben liegt somit nicht vor.
Zutreffend führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgehe. Zudem ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben, dass der Beschwerdeführer verschiedene Deutschkurse besucht und absolviert hat. Die deutsche Sprache beherrscht er jedoch - nach eigenen Angaben - noch immer nicht gut. Im Akt finden sich auch einige schriftliche Mitteilungen von privaten Personen, die den freundlichen Charakter und den grundsätzlich positiven Eindruck des Beschwerdeführers auf seine Mitmenschen beschreiben. Somit hat im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK eine Interessensabwägung zu folgen:Zutreffend führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgehe. Zudem ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben, dass der Beschwerdeführer verschiedene Deutschkurse besucht und absolviert hat. Die deutsche Sprache beherrscht er jedoch - nach eigenen Angaben - noch immer nicht gut. Im Akt finden sich auch einige schriftliche Mitteilungen von privaten Personen, die den freundlichen Charakter und den grundsätzlich positiven Eindruck des Beschwerdeführers auf seine Mitmenschen beschreiben. Somit hat im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Interessensabwägung zu folgen:
Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung (08.10.2007) über seinen ersten Asylantrag vorliegt. Zudem ist der etwa 5 -jährige Aufenthalt in Österreich - gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293) - als noch zu kurzer Zeitraum zu qualifizieren, um eine schützenswerte Integration zu begründen. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, noch immer finanzielle Unterstützung zu erhalten, weshalb von einer vollkommenen finanziellen Selbstständigkeit noch nicht auszugehen ist. Umstände, die eine ausreichende Integration des Beschwerdeführers nahe legen, sind trotz Berücksichtigung der oben erwähnten Ausführungen und seiner Unbescholtenheit, somit nicht erkennbar, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung des Asylwerbers verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung (08.10.2007) über seinen ersten Asylantrag vorliegt. Zudem ist der etwa 5 -jährige Aufenthalt in Österreich - gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293) - als noch zu kurzer Zeitraum zu qualifizieren, um eine schützenswerte Integration zu begründen. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, noch immer finanzielle Unterstützung zu erhalten, weshalb von einer vollkommenen finanziellen Selbstständigkeit noch nicht auszugehen ist. Umstände, die eine ausreichende Integration des Beschwerdeführers nahe legen, sind trotz Berücksichtigung der oben erwähnten Ausführungen und seiner Unbescholtenheit, somit nicht erkennbar, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung des Asylwerbers verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.
Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
13.07.2010