TE AsylGH Beschluss 2010/5/21 C10 407116-1/2009

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Veröffentlicht am 21.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §1
AsylG 2005 §2 Abs1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C10 407116-1/2009/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, österreichischer Staatsbürger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2008, Zl. 08 10.287-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , österreichischer Staatsbürger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2008, Zl. 08 10.287-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 1 iVm § 2 Abs 1 Z 14 Asylgesetz 2005 als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Asylgesetz 2005 als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf.), hat nach dessen Geburt im österreichischen Bundesgebiet am 20.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge: BAW) schriftlich eingebracht.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.10.2008, Zl. 08 10.287-BAW, zugestellt durch Hinterlegung am 28.10.2008, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Bf. gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Bf. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 01.08.2009 (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.10.2008, Zl. 08 10.287-BAW, zugestellt durch Hinterlegung am 28.10.2008, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Bf. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 01.08.2009 (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war das Beschwerdeverfahren der Mutter des Bf. beim Asylgerichtshof anhängig (C10 401342-1/2008), weshalb gemäß § 36 Abs 3 AsylG 2005 die Beschwerde des Bf. als erhoben galt und die Akten vom Bundesasylamt dem zuständigen Asylgerichtshof, Gerichtsabteilung C10 am 15.06.2009 vorgelegt wurden.2. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war das Beschwerdeverfahren der Mutter des Bf. beim Asylgerichtshof anhängig (C10 401342-1/2008), weshalb gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 die Beschwerde des Bf. als erhoben galt und die Akten vom Bundesasylamt dem zuständigen Asylgerichtshof, Gerichtsabteilung C10 am 15.06.2009 vorgelegt wurden.

3. Mit Schreiben vom 30.06.2009 teilte der Bf. mit, dass er nicht als nepalesischer Staatsbürger bei der nepalesischen Botschaft in Berlin registriert werde.

4. Am 08.01.2010 übermittelte das BAW per Fax den Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom XXXX demzufolge dem Bf. mit Wirkung vom4. Am 08.01.2010 übermittelte das BAW per Fax den Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 demzufolge dem Bf. mit Wirkung vom

XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.

III.2. Zum Spruchrömisch drei.2. Zum Spruch

1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 20.10.2008 gestellt; es ist daher das AsylG 2005 anzuwenden.

2. Gemäß § 1 Ziffer 1 AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 1 AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Gemäß § 2 Abs 2 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - ebenso § 2 Abs 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz - ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - ebenso Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz - ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 3. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (in der Folge: GFK) ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (in der Folge: GFK) ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt.

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

3. Die Rechtsmittelbehörde hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (siehe etwa VwGH 17.9.1991, 91/05/0091; 17.6.1993, 93/09/0026, 7.3.1996, 95/09/0170). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz: vgl. z. B. VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).3. Die Rechtsmittelbehörde hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (siehe etwa VwGH 17.9.1991, 91/05/0091; 17.6.1993, 93/09/0026, 7.3.1996, 95/09/0170). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz: vergleiche z. B. VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).

4. Nach § 1 iVm § 2 Abs 1 Z14 iVm § 22 Abs 3 AsylG 2005 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung Fremder ist und steht diesem bei zurückweisenden oder abweisenden Bescheiden des Bundesasylamtes die Beschwerde an den Asylgerichtshof offen.4. Nach Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z14 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung Fremder ist und steht diesem bei zurückweisenden oder abweisenden Bescheiden des Bundesasylamtes die Beschwerde an den Asylgerichtshof offen.

Das Berufungsrecht (hier: Beschwerderecht) steht, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (siehe Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, § 66, Rz 38).Das Berufungsrecht (hier: Beschwerderecht) steht, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (siehe Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, Paragraph 66,, Rz 38).

Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom XXXX ist der Bf. nicht mehr Fremder, der beantragt, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen, sondern er genießt den Schutz Österreichs als sein neues Heimatland im Sinne des Art.1 Abschnitt C Z 3 der GFK.Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom römisch 40 ist der Bf. nicht mehr Fremder, der beantragt, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen, sondern er genießt den Schutz Österreichs als sein neues Heimatland im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3, der GFK.

Die Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen des Bf. können durch den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes nicht mehr beeinträchtigt werden, weshalb die Beschwerde mangels Beschwer gemäß § 1 iVm § 2 Abs 1 Z 14 AsvlG 2005 als unzulässig zurückzuweisen war.Die Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen des Bf. können durch den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes nicht mehr beeinträchtigt werden, weshalb die Beschwerde mangels Beschwer gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsvlG 2005 als unzulässig zurückzuweisen war.

5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d AVG entfallen.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, AVG entfallen.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

österreichische Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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