Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C10 242604-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 09 09.303-BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 09 09.303-BAS, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstverfahren:römisch eins.1. Erstverfahren:
1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf.) hat als seine gesetzliche Vertreterin am 12.08.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS), einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf.) hat als seine gesetzliche Vertreterin am 12.08.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS), einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.
Am 25.09.2003 fand vor dem BAS eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des Bf. statt.
Das BAS wies mit Bescheid vom 29.09.2003, AZ. 03 24.179-BAS, zugestellt der gesetzlichen Vertreterin des Bf. am 06.10.2003, den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 bezogen auf den Asylantrag seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin, XXXX , StA. Vietnam, vom 29.09.2003, AZ 03 24.170-BAS, ab.Das BAS wies mit Bescheid vom 29.09.2003, AZ. 03 24.179-BAS, zugestellt der gesetzlichen Vertreterin des Bf. am 06.10.2003, den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 bezogen auf den Asylantrag seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin, römisch 40 , StA. Vietnam, vom 29.09.2003, AZ 03 24.170-BAS, ab.
2. Gegen den og. Bescheid des BAS richtete sich die beim BAS am 10.10.2003 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 07.10.2003. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Bf. beantragte, der UBAS möge den Bescheid zur Gänze beheben und ihm dieselbe Rechtsstellung wie seiner Mutter einzuräumen.
3. Der ab 01.07.2008 zuständige Senat C10 des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnis vom 28.05.2009, Zl. C10 242604-0/2008/7E, zugestellt an die gesetzliche Vertreterin des Bf. durch Hinterlegung am 05.06.2009, die Beschwerde gemäß § 10 und 11 AsylG 1997 als unbegründet ab.3. Der ab 01.07.2008 zuständige Senat C10 des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnis vom 28.05.2009, Zl. C10 242604-0/2008/7E, zugestellt an die gesetzliche Vertreterin des Bf. durch Hinterlegung am 05.06.2009, die Beschwerde gemäß Paragraph 10 und 11 AsylG 1997 als unbegründet ab.
I.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:römisch eins.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:
1. Die Mutter des Bf. als gesetzliche Vertreterin stellte am 04.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 06.08.2009 vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau-EAST sowie am 12.08.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (in der Folge: EAST-West) auch im Hinblick auf die Fluchtgründe des minderjährigen Bf. niederschriftlich einvernommen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2010, Zl. 09 09.303-BAS, zugestellt der Mutter als gesetzliche Vertreterin durch Hinterlegung am 15.04.2010 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS) den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Bf. gemäß § 10 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam aus. In seiner Begründung traf das BAS nach Darstellung des Verfahrensganges ausführliche Länderfeststellungen, wobei eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung der Augenerkrankung des Bf. unberücksichtigt blieb. Es stellte ferner die Identität, Nationalität und Familienzugehörigkeit des Bf. fest und ging davon aus, dass das Vorbringen der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Bf. zum zweiten Asylantrag weitgehend identisch mit den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen sei und eine Veränderung der maßgeblichen Umstände nicht eingetreten sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2010, Zl. 09 09.303-BAS, zugestellt der Mutter als gesetzliche Vertreterin durch Hinterlegung am 15.04.2010 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS) den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam aus. In seiner Begründung traf das BAS nach Darstellung des Verfahrensganges ausführliche Länderfeststellungen, wobei eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung der Augenerkrankung des Bf. unberücksichtigt blieb. Es stellte ferner die Identität, Nationalität und Familienzugehörigkeit des Bf. fest und ging davon aus, dass das Vorbringen der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Bf. zum zweiten Asylantrag weitgehend identisch mit den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen sei und eine Veränderung der maßgeblichen Umstände nicht eingetreten sei.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 28.05.2009, GZ C10 242604-0/2008/7E (gemeint wohl der Bescheid des BAS vom 29.09.2003, Zl. 03 24.279-BAS) dem Antrag entgegenstehe, weshalb die Asylbehörde zu dessen Zurückweisung verpflichtet sei.
Dieser Bescheid wurde am 15.04.2010 rechtswirksam zugestellt.
3. Gegen den unter 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 28.04.2010 zur Post gegebene und fristgerechte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof vom 22.04.2010.
In seiner Beschwerde brachte der Bf. - zusammengefasst - vor, dass es nicht der Rechtsstaatlichkeit entspräche, wenn ihm eine eigene Antragstellung verwehrt würde, zumal die Asylerstreckung nur bei positivem Ausgang des Asylverfahrens seiner Mutter in Frage gekommen wäre. Außerdem wiederholte der Bf. im Wesentlichen das seine Mutter betreffende Vorbringen, führte seine notwendige Behandlung in der Augenklinik des Landeskrankenhauses Salzburg an und behauptete, bei seiner Rückkehr der völligen Hilflosigkeit ausgesetzt zu sein, da seine Mutter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe zu verbüßen hätte. Zudem sei der Bf. in Österreich integriert.
Der Bf. beantragte
"1. den gegenständlichen Bescheid in Punkt I. aufzuheben und mir internationalen Schutz zu gewähren"1. den gegenständlichen Bescheid in Punkt römisch eins. aufzuheben und mir internationalen Schutz zu gewähren
2. weiters Punkt II. des bekämpften Bescheides betreffend Ausweisung aufzuheben2. weiters Punkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides betreffend Ausweisung aufzuheben
3. mit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen sowie
4. dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben."
4. Das Bundesasylamt hat mit 03.05.2010 die Beschwerde einschließlich der Akten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. C10 242604-2/2010/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. C10 242604-2/2010/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
II.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
III.2. Zum Spruchrömisch drei.2. Zum Spruch
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung des Asylerstreckungsantrages den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung des Asylerstreckungsantrages den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2. Dies ist aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen:
Mit seinem Antrag auf Asylerstreckung vom 12.08.2003 hatte der Beschwerdeführer "die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl" begehrt (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 1997). Gegenstand eines durch einen derartigen Antrag in Gang gesetzten Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die antragstellende Partei die in §§ 10, 11 AsylG 1997 normierten Voraussetzungen für die Erstreckung erfüllt. Die Asylerstreckung hat - neben der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und anderer materieller Kriterien - gemäß dem erwähnten § 10 Abs. 1 AsylG 1997 vor allem zur Bedingung, dass dem Angehörigen, auf dessen Asylantrag sich die erstreckungswerbende Partei bezieht, Asyl gewährt wurde (VwGH 1.4.2004, 2003/20/0196 mwN). Im Rahmen eines Asylerstreckungsverfahrens wird daher gerade nicht um Schutz unter Berufung auf eigene Fluchtgründe ersucht (vgl. VwGH 21.12.2000, 99/01/0336). Auch lässt die Abweisung eines Asylerstreckungsantrages keinen Rückschluss darauf zu, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstreckungswerbers zulässig ist (VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623).Mit seinem Antrag auf Asylerstreckung vom 12.08.2003 hatte der Beschwerdeführer "die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl" begehrt vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997). Gegenstand eines durch einen derartigen Antrag in Gang gesetzten Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die antragstellende Partei die in Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 normierten Voraussetzungen für die Erstreckung erfüllt. Die Asylerstreckung hat - neben der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und anderer materieller Kriterien - gemäß dem erwähnten Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 vor allem zur Bedingung, dass dem Angehörigen, auf dessen Asylantrag sich die erstreckungswerbende Partei bezieht, Asyl gewährt wurde (VwGH 1.4.2004, 2003/20/0196 mwN). Im Rahmen eines Asylerstreckungsverfahrens wird daher gerade nicht um Schutz unter Berufung auf eigene Fluchtgründe ersucht vergleiche VwGH 21.12.2000, 99/01/0336). Auch lässt die Abweisung eines Asylerstreckungsantrages keinen Rückschluss darauf zu, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstreckungswerbers zulässig ist (VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623).
Wenn daher der Beschwerdeführer (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) den nunmehr vorliegenden, verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 stellt, richtet sich das mit diesem Antrag verbundene Begehren nicht nur auch auf eine (von der Asylgewährung eines Familienangehörigen unabhängige und über das Vorliegen einer solchen Asylgewährung hinausgehende) gesonderte umfassende Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, ob dem Antragsteller Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht; das Antragsbegehren richtet sich ferner auf "den gleichen Schutzumfang", der einem Familienangehörigen in seinem Verfahren gewährt wird, nämlich entweder der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 34 Abs. 4 leg. cit.).Wenn daher der Beschwerdeführer (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) den nunmehr vorliegenden, verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 stellt, richtet sich das mit diesem Antrag verbundene Begehren nicht nur auch auf eine (von der Asylgewährung eines Familienangehörigen unabhängige und über das Vorliegen einer solchen Asylgewährung hinausgehende) gesonderte umfassende Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, ob dem Antragsteller Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht; das Antragsbegehren richtet sich ferner auf "den gleichen Schutzumfang", der einem Familienangehörigen in seinem Verfahren gewährt wird, nämlich entweder der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit.).
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 ein anderes (weiter reichendes) Parteibegehren als ein Asylerstreckungsantrag nach dem AsylG 1997 enthält. Damit liegen jedoch im vorliegenden Fall verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da das mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag verbundene Parteibegehren von jenem des früheren Antrages abweicht (zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 vgl. Rohrböck, Asylgesetz 1991 [1994], 173, wonach der hier vergleichbare Antrag auf Asylausdehnung keine res iudicata gegenüber einem späteren Asylantrag nach sich zieht; im Allgemeinen dazu vgl. VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 ein anderes (weiter reichendes) Parteibegehren als ein Asylerstreckungsantrag nach dem AsylG 1997 enthält. Damit liegen jedoch im vorliegenden Fall verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, da das mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag verbundene Parteibegehren von jenem des früheren Antrages abweicht (zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 vergleiche Rohrböck, Asylgesetz 1991 [1994], 173, wonach der hier vergleichbare Antrag auf Asylausdehnung keine res iudicata gegenüber einem späteren Asylantrag nach sich zieht; im Allgemeinen dazu vergleiche VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).
Die belangte Behörde hätte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu beurteilen gehabt. Mangels Identität der Sache hat sie den Antrag zu Unrecht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hätte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu beurteilen gehabt. Mangels Identität der Sache hat sie den Antrag zu Unrecht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylerstreckung, Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
19.07.2010