Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 410907-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, Zl. 09 12.963-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, Zl. 09 12.963-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei brachte am 19.10.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann eingereist war und in Afghanistan Lehrerin gewesen sei, von Polizeiorganen befragt; siehe hiezu die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 13 ff.
Am 27.10.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (Verwaltungsakt, S. 25).
Am 14.12.2009 wurde die beschwerdeführende Partei erstmals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zum Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 53 ff.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.12.2009, erlassen am 18.12.2009, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 3 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt. Zum Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 97 ff) verwiesen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.12.2009, erlassen am 18.12.2009, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. Zum Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 97 ff) verwiesen.
Mit am 29.12.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 161 ff).
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 18.03.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten, in der insbesondere die Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Österreich und die Verinnerlichung westlicher Werte und Lebensgewohnheiten thematisiert wurden. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;
UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Asylantrag, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.1.: Zum Asylantrag, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 18.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 29.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig, weiblich und Staatsangehörige von Afghanistan. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund vorgelegter Dokumente fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 31.03.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.03.2010 hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie westliche Werte und die westliche Lebensart verinnerlicht hat. Neben ihrem selbständigen und selbstbewussten Auftreten, sowie der aktiven Vertretung ihrer Interessen im Verfahren, hat auch ihre Kleidung dies offenkundig gemacht. Die westliche Lebensführung, welche bereits Bestandteil der Identität der Beschwerdeführerin geworden ist, könnte nur noch unter beachtlichem Leidensdruck abgelegt werden. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof sowie der Wahrnehmung der erkennenden Richter.
Die Lebensart und Lebensführung der Beschwerdeführerin wird in Afghanistan nicht toleriert und würde zu erheblichen Repressionen führen. Der Beschwerdeführerin steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
Zur Situation der Frauen in Afghanistan siehe die unter Punkt I. angeführten landeskundlichen Quellen, wobei insbesondere der Bericht des UNHCR vom 10.11.2009, hervorzuheben wäre, wo es unter anderem lautet:Zur Situation der Frauen in Afghanistan siehe die unter Punkt römisch eins. angeführten landeskundlichen Quellen, wobei insbesondere der Bericht des UNHCR vom 10.11.2009, hervorzuheben wäre, wo es unter anderem lautet:
"...Die Situation von Frauen hat sich seit der Veröffentlichung der letzten Richtlinien im Jahr 2007 nicht verbessert. Wenig Fortschritt wurde in Bezug auf die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierung erzielt, so beispielsweise bei Zwangs- und Kinderheirat; in Bezug auf den Zugang zur Justiz für Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und der Bestrafung von Ehrenmorden; in Bezug auf die Abschaffung von unbestimmten "Moraldelikten" und von strengen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Berichten zufolge steigt die Anzahl der Selbstverbrennungen - ausgelöst durch Zwangsheirat und häusliche
Gewalt - im Westen Afghanistans an...." und weiter: "... Frauen sind
besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens...."
Der Bericht des Auswärtiges Amt vom 28.10.2009 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Oktober 2009) führt hiezu aus:
"...Die Situation afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. Diese Prägung wirkt immer noch nach. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten
Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativtraditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen....".
Weiters der Bericht von Human Right Watch, Women¿s Rights in Afghanistan, vom 06.12.2009:
"... Obwohl die USA und ihre Verbündeten die Etablierung der
Frauenrechte als eines der vorrangigsten Ziele in Afghanistan erklärten, zählen Frauen in Afghanistan acht Jahre nach dem Fall der Taliban und der Etablierung der Regierung Karzai weiterhin zu den am meist diskriminiertesten Frauen der Welt. Ihre Situation ist in jedem Landesteil bedrückend.
Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Afghanistan Allgemeine Feststellungen Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen. ..."
Sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.03.2010 - über die Situation der Frauen in Afghanistan fanden in obgenannten Quellen ihre Bestätigung.
Die Beschwerdeführerin hat sich inzwischen westliche Werte und die westliche Lebensart zu Eigen gemacht, diese dürfe sie auch schon in Afghanistan teilweise gelebt haben; sie war Lehrerin und hat die Tätigkeit nur auf Grund der Angst vor den Taliban aufgegeben. Auch schon am Foto der Antragstellung vor dem Bundesasylamt war sie unverschleiert. Sie würde diese Einstellung und Werthaltung in Afghanistan nicht leben können, da dies zu erheblichen Repressionen führen würde. Frauen, die westliches Verhalten bzw. westliche Lebensführung - welche in Afghanistan als Verletzung sozialer Normen angesehen wird - haben oder angenommen haben, sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet anzusehen (siehe dazu die Judikatur des VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Es liegen keine Gründe vor, nach denen die beschwerdeführende Partei von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.
Daher ist der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher ist der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.3.: Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3.: Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Repressionsmaßnahmen, asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverfahren, gesamte Staatsgebiet, westliche OrientierungZuletzt aktualisiert am
01.06.2010