TE AsylGH Beschluss 2010/5/25 C2 228222-3/2010

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Veröffentlicht am 25.05.2010
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Spruch

C2 228222-3/2010/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zl. 01 29.120-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi über den Antrag des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zl. 01 29.120-BAT, beschlossen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG wird der Antrag vom 02.03.2010 zur GZ. C2 228222-2/2009/4E abgewiesen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG wird der Antrag vom 02.03.2010 zur GZ. C2 228222-2/2009/4E abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zahl: C2 228222-2/2009/4E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zl. 01 29.120-BAT, gemäß §§ 7 AsylG 1997 abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen. Hinsichtlich des Geburtsdatums des Asylantragsstellers wurde das Jahr "XXXX" festgestellt.Mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zahl: C2 228222-2/2009/4E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zl. 01 29.120-BAT, gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997 abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen. Hinsichtlich des Geburtsdatums des Asylantragsstellers wurde das Jahr "XXXX" festgestellt.

Mit Schreiben vom 02.03.2010 langte der Antrag "auf Berichtigung des Geburtsdatums nach § 62 Abs. 4 AVG" ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu Beginn seines Asylverfahrens sein Geburtsdatum mit "XXXX" angegeben habe, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, sein Geburtsdatum korrekt umzurechnen. Im Laufe seines weiteren Asylverfahrens habe er eine Geburtsurkunde einschließlich einer Übersetzung vorgelegt, aus welcher das exakte Geburtsdatum hervorgehe, nämlich der XXXX. Zumal es sich um einen reinen Rechungsfehler gehandelt hätte, könne dieser Fehler iSd. § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden.Mit Schreiben vom 02.03.2010 langte der Antrag "auf Berichtigung des Geburtsdatums nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG" ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu Beginn seines Asylverfahrens sein Geburtsdatum mit "XXXX" angegeben habe, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, sein Geburtsdatum korrekt umzurechnen. Im Laufe seines weiteren Asylverfahrens habe er eine Geburtsurkunde einschließlich einer Übersetzung vorgelegt, aus welcher das exakte Geburtsdatum hervorgehe, nämlich der römisch 40 . Zumal es sich um einen reinen Rechungsfehler gehandelt hätte, könne dieser Fehler iSd. Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit berichtigt werden.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Um eine offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit handelt es sich laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 25.03.1994, Zl. 92/17/0133) nur dann, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichthofes offensichtlich nicht entsprochen hat.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 BGBl. römisch eins 147 kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Um eine offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit handelt es sich laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 25.03.1994, Zl. 92/17/0133) nur dann, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichthofes offensichtlich nicht entsprochen hat.

Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie der Asylgerichtshof - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an." (VwGH vom 14.09.1993, GZ.90/07/0152; VwGH 18.10.2001, GZ. 2000/07/0097).Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie der Asylgerichtshof - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an." (VwGH vom 14.09.1993, GZ.90/07/0152; VwGH 18.10.2001, GZ. 2000/07/0097).

Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 24.02.1997, GZ.94/17/0344; VwGH vom 18.10.2001, Zl. 2000/07/0097) ist es geradezu Zweck einer Berichtigung, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen.

In gegenständlichem Verfahren handelt es sich jedoch weder um einen Rechen- noch um einen Schreibfehler, der auf einem offenbaren Versehen beruhe, sondern konnte der Antragsteller sein Geburtsdatum nicht glaubhaft darlegen, weshalb dieses auch nicht exakt festgestellt werden konnte.

Der Antragsteller gab zu Beginn seines Asylverfahrens an, dass er XXXX bzw. XXXX geboren worden sei. Dass es sich dabei um einen Umrechungsfehler handelt, ist ausgeschlossen, da der AntragstellerDer Antragsteller gab zu Beginn seines Asylverfahrens an, dass er römisch 40 bzw. römisch 40 geboren worden sei. Dass es sich dabei um einen Umrechungsfehler handelt, ist ausgeschlossen, da der Antragsteller

in der Niederschrift zu seinen Personalien angab: "Ich heiße... und

wurde am XXXX geboren." (siehe Verwaltungsakt, S. 11) und zum Alter seiner angeblichen Liebschaft befragt angab, "...dass das Mädchen im Jahre XXXX geboren wurde. Sie ist so alt wie ich." (siehe Verwaltungsakt, S. 19). Da das Jahr 1364 im afghanischen Kalender dem Jahr XXXX im gregorianischen Kalender entspricht, liegt kein Umrechnungsfehler vor, sondern der Antragsteller hat zu seinem Geburtsdatum nicht die Wahrheit gesagt; dass ihn dies nicht nur jünger sondern zum Entscheidungszeitpunkt auch minderjährig machte, deutet auf das Motiv für die Altersverschleierung hin.wurde am römisch 40 geboren." (siehe Verwaltungsakt, S. 11) und zum Alter seiner angeblichen Liebschaft befragt angab, "...dass das Mädchen im Jahre römisch 40 geboren wurde. Sie ist so alt wie ich." (siehe Verwaltungsakt, S. 19). Da das Jahr 1364 im afghanischen Kalender dem Jahr römisch 40 im gregorianischen Kalender entspricht, liegt kein Umrechnungsfehler vor, sondern der Antragsteller hat zu seinem Geburtsdatum nicht die Wahrheit gesagt; dass ihn dies nicht nur jünger sondern zum Entscheidungszeitpunkt auch minderjährig machte, deutet auf das Motiv für die Altersverschleierung hin.

Mit Schreiben vom 03.02.2004 ersuchte der Antragsteller nun, dass sein Geburtsdatum auf den "XXXX" berichtigt werde (siehe Verwaltungsakt S. 59). Der Antragsteller legte in diesem Zusammenhang auch ein Abschlusszeugnis vor, welches sein Geburtsjahr bestätigen solle. Festzuhalten ist jedoch, dass afghanische Dokumente notorisch fälschungsanfällig sind und das vorgelegte Zeugnis sohin nicht als geeignetes Identitätsdokument gewürdigt werden konnte.

Aus dem Befund des medizinischen Sachverständigen vom 21.11.2008 ergibt sich, dass das Geburtsdatum des Antragstellers nach hiesigem Kalender mit ungefähr dem "XXXX" angegeben wurde (siehe Verwaltungsakt, S. 203). Auf Vorhalt des medizinischen Gutachtens gab der Antragsteller an, dass das Gutachten in Ordnung sei und er keine schriftliche Stellungnahme abgeben wolle (siehe Aktenvermerk vom 17.12.2008, Verwaltungsakt, S. 223).

Der jetzige Antrag auf Änderung des Geburtsdatums auf den "XXXX" ist das vierte Geburtsdatum des Antragstellers im Zuge dieses Verfahrens und wird sohin als unglaubwürdig gewertet, weshalb ein exaktes Geburtsdatum nicht festgestellt werden konnte und der Antrag abzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008)

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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