Norm
AVG §69 Abs1Spruch
S6 410.035-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin, über den Antrag der XXXX alias XXXX, nunmehr verehelichte XXXX, StA¿ Russische Föderation, vertreten durch Mag. László Szabó, Claudia-Platz 2, 6020 Innsbruck, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009, Zl. S6 410.035-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin, über den Antrag der römisch 40 alias römisch 40 , nunmehr verehelichte römisch 40 , StA¿ Russische Föderation, vertreten durch Mag. László Szabó, Claudia-Platz 2, 6020 Innsbruck, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009, Zl. S6 410.035-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 10.03.2010 wird gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 10.03.2010 wird gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Wiederaufnahmewerberin stellte am 03.08.2009 in Österreich den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren.
1.2. Zuvor stellte sie laut EURODAC-Treffer bereits am 28.07.2009 in Polen einen Asylantrag. Polen hat am 13.08.2009 (Einlangen) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Asylwerberin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.1.2. Zuvor stellte sie laut EURODAC-Treffer bereits am 28.07.2009 in Polen einen Asylantrag. Polen hat am 13.08.2009 (Einlangen) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Asylwerberin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
Mit Bescheid vom 28.10.2009, Zl. 09 04.217-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG in Spruchteil I. zurück und erklärte Polen gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c EG-VO 343/2003 als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil II. wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Das Privat- und Familienleben betreffend wurde als glaubhaft festgestellt, dass eine Schwester sowie ein Halbbruder der Asylwerberin in Österreich leben, jedoch liege kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- und Privatleben vor.Mit Bescheid vom 28.10.2009, Zl. 09 04.217-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins. zurück und erklärte Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, EG-VO 343 aus 2003, als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil römisch zwei. wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Das Privat- und Familienleben betreffend wurde als glaubhaft festgestellt, dass eine Schwester sowie ein Halbbruder der Asylwerberin in Österreich leben, jedoch liege kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- und Privatleben vor.
1.3. Der Asylgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.12.2009, Zl. S6 410.035-1/2009/2E gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Der AsylGH könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde, es liege keine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem seit 2004 in Österreich aufhältigen Halbbruder, sowie zu der seit 2007 in Österreich aufhältigen Schwester vor. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.1.3. Der Asylgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.12.2009, Zl. S6 410.035-1/2009/2E gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Der AsylGH könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung nach Polen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohen würde, es liege keine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem seit 2004 in Österreich aufhältigen Halbbruder, sowie zu der seit 2007 in Österreich aufhältigen Schwester vor. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.
Dieses Erkenntnis wurde am 15.12.2009 der rechtsfreundlichen Vertreterin der Asylwerberin zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 12.01.2010, eingelangt beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost, am 15.01.2010, bringt der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter vor, dass die Wiederaufnahmewerberin beabsichtige, einen in Österreich anerkannten Flüchtling zu heiraten und dass sie von diesem auch schwanger sei. Sie wolle ihr Asylverfahren in Polen weiterführen, sofern sich nicht eine Zuständigkeit Österreichs aus diesen Umständen ergebe. Sie ersuche um Mitteilung, ob nach Eheschließung ein Antrag auf Übernahme des Verfahrens durch Österreich in Polen oder in Österreich zu stellen wäre.
Mit Schreiben vom 10.03.2010, eingelangt beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost, am 12.03.2010, bringt der rechtsfreundliche Vertreter der Wiederaufnahmewerberin einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens, Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 AsylG" ein, in dem ausgeführt wird, dass die Wiederaufnahmewerberin am XXXX den in Österreich anerkannten Flüchtling XXXX, StA. Russische Föderation, geheiratet habe, und daher die Wiederaufnahme des Asylverfahrens beantrage, da die Voraussetzungen des § 34 AsylG vorlägen.Mit Schreiben vom 10.03.2010, eingelangt beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost, am 12.03.2010, bringt der rechtsfreundliche Vertreter der Wiederaufnahmewerberin einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens, Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, AsylG" ein, in dem ausgeführt wird, dass die Wiederaufnahmewerberin am römisch 40 den in Österreich anerkannten Flüchtling römisch 40 , StA. Russische Föderation, geheiratet habe, und daher die Wiederaufnahme des Asylverfahrens beantrage, da die Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG vorlägen.
Laut Aktenvermerk vom 14.04.2010 des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, konnte durch ein Telefongespräch geklärt werden, dass der rechtsfreundliche Vertreter der Wiederaufnahmewerberin das vorgenannte anwaltliche Schreiben als Wiederaufnahmeantrag gem. § 69 AVG verstanden wissen will.Laut Aktenvermerk vom 14.04.2010 des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, konnte durch ein Telefongespräch geklärt werden, dass der rechtsfreundliche Vertreter der Wiederaufnahmewerberin das vorgenannte anwaltliche Schreiben als Wiederaufnahmeantrag gem. Paragraph 69, AVG verstanden wissen will.
Aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Fremdenwesen, und dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, geht hervor, dass die Wiederaufnahmewerberin von Polen aus einen Erstantrag auf Familienzusammenführung mit ihren Gatten stellen wolle.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach § 69 Abs. 4 AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu; das dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren ist durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu; das dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren ist durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
Die ins Treffen geführte Verehelichung der Wiederaufnahmewerberin erfolgte erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vom Wiederaufnahmeantrag umfassten Asylverfahrens.
Gemäß Heiratsurkunde des Standesamtes der Stadtgemeinde XXXX, fand die Verehelichung der Wiederaufnahmewerberin mit XXXX am XXXX statt; das Asylverfahren der Wiederaufnahmewerberin erwuchs mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009, Zl. S6 410.035-1/2009/2E am 15.12.2009 in Rechtskraft.Gemäß Heiratsurkunde des Standesamtes der Stadtgemeinde römisch 40 , fand die Verehelichung der Wiederaufnahmewerberin mit römisch 40 am römisch 40 statt; das Asylverfahren der Wiederaufnahmewerberin erwuchs mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009, Zl. S6 410.035-1/2009/2E am 15.12.2009 in Rechtskraft.
Das Vorliegen eines Beziehungsverhältnisses zu einem in Österreich anerkannten Flüchtling wurde erstmals mit Schreiben vom 12.01.2010 dem Bundesasylamt am 15.01.2010 mitgeteilt.
Bei der Verehelichung handelt es sich nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über das erste Asylverfahren bestanden hat. Vielmehr ist diese Tatsache als eine erst nach der seinerzeitigen Entscheidung entstandene zu beurteilen. Diese kann keine Grundlage für die Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (siehe oben unter Punkt 2.1. angeführten Hinweis auf VwGH und das Schrifttum), zumal die Eheschließung erst nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes stattgefunden hat, während des Asylverfahrens kein einziger Hinweis auf eine Lebensgemeinschaft vorgebracht wurde und somit von nachträglich entstandenen Tatsachen auszugehen ist. Auch der bekanntgegebene Geburtstermin, nämlich 10.09.2010, sowie die Tatsache, dass die nunmehrigen Ehegatten erst seit 15.04.2010 über eine gemeinsame Meldeadresse verfügen (siehe ZMR-Ausdrucke v. 11.05.2010) lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Somit handelt es sich nicht um einen Sachverhalt (oder ein Beweismittel), der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits bestanden hat.
Die Verehelichung und Schwangerschaft der Wiederaufnahmewerberin stellen daher für das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar.Die Verehelichung und Schwangerschaft der Wiederaufnahmewerberin stellen daher für das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar.
3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ehe, neu entstandene Tatsache, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
23.06.2010