TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/26 D5 304640-2/2010

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D5 304640-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.4.2010, FZ 10 02.133, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.4.2010, FZ 10 02.133, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich Spruchteilrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich Spruchteil

I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Spruchteiles II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil II. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF vorübergehend unzulässig."römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF vorübergehend unzulässig."

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste laut seinen Angaben am 20.2.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau K.S. (AIS-Zl. 05 17.111) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 7.10.2005 einen Asylantrag (im Folgenden auch als erster Asylantrag bezeichnet), wobei er bereits zuvor am 7.3.2005 unter der AIS-Zl 05 03.091 und am 25.4.2005 unter der AIS-Zl. 05 05.909 jeweils einen schriftlichen Asylantrag gestellt hatte, den Ladungen zur jeweiligen Einvernahme jedoch keine Folge geleistet hatte, weswegen diese Anträge als gegenstandslos abgelegt worden waren. Am 19.10.2005 und am 30.6.2006 fanden im ersten Asylverfahren seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 28.7.2006, Zahl: 05 16.533-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab und erklärte in Spruchteilrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste laut seinen Angaben am 20.2.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau K.S. (AIS-Zl. 05 17.111) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 7.10.2005 einen Asylantrag (im Folgenden auch als erster Asylantrag bezeichnet), wobei er bereits zuvor am 7.3.2005 unter der AIS-Zl 05 03.091 und am 25.4.2005 unter der AIS-Zl. 05 05.909 jeweils einen schriftlichen Asylantrag gestellt hatte, den Ladungen zur jeweiligen Einvernahme jedoch keine Folge geleistet hatte, weswegen diese Anträge als gegenstandslos abgelegt worden waren. Am 19.10.2005 und am 30.6.2006 fanden im ersten Asylverfahren seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 28.7.2006, Zahl: 05 16.533-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab und erklärte in Spruchteil

II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig; weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.8.2006 fristgerecht eine nicht unterschriebene Berufung, weswegen ihm der Unabhängige Bundesasylsenat mit Schreiben vom 4.9.2006 den Verbesserungsauftrag erteilte, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die (in Kopie mit übermittelte) Berufungsschrift mit seiner eigenhändigen Unterschrift zu versehen und dem Unabhängigen Bundesasylsenat wieder vorzulegen, da dieses Anbringen ansonsten als zurückgezogen gelte (§ 13 Abs. 4 AVG). Dieser Verbesserungsauftrag war dem Beschwerdeführer am 6.9.2006 nachweislich zugestellt worden, weswegen die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist am 13.9.2006 abgelaufen war. Folglich hatte die vom Beschwerdeführer am 15.9.2006 im Amt des Unabhängigen Bundesasylsenates vorgelegte Kopie seiner Berufung mit seiner eigenhändigen Unterschrift (siehe Eingangsstempel der Zl. 304640-C1/2-IX/49/06) als verspätet eingebracht und daher die Berufung vom 10.8.2006 ex lege mit 14.9.2006 als zurückgezogen zu gelten (§ 13 Abs. 4 AVG idgF).römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig; weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.8.2006 fristgerecht eine nicht unterschriebene Berufung, weswegen ihm der Unabhängige Bundesasylsenat mit Schreiben vom 4.9.2006 den Verbesserungsauftrag erteilte, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die (in Kopie mit übermittelte) Berufungsschrift mit seiner eigenhändigen Unterschrift zu versehen und dem Unabhängigen Bundesasylsenat wieder vorzulegen, da dieses Anbringen ansonsten als zurückgezogen gelte (Paragraph 13, Absatz 4, AVG). Dieser Verbesserungsauftrag war dem Beschwerdeführer am 6.9.2006 nachweislich zugestellt worden, weswegen die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist am 13.9.2006 abgelaufen war. Folglich hatte die vom Beschwerdeführer am 15.9.2006 im Amt des Unabhängigen Bundesasylsenates vorgelegte Kopie seiner Berufung mit seiner eigenhändigen Unterschrift (siehe Eingangsstempel der Zl. 304640-C1/2-IX/49/06) als verspätet eingebracht und daher die Berufung vom 10.8.2006 ex lege mit 14.9.2006 als zurückgezogen zu gelten (Paragraph 13, Absatz 4, AVG idgF).

Seinen ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Er habe circa im Oktober 2002 seinen Dienst bei der Polizei begonnen und sei von seinen Vorgesetzten dazu gezwungen worden, Schutzgelder von Leuten zu erpressen. Im Sommer 2004 habe er einen Brief an seinen Vorgesetzten verfasst, dass er sich in Zukunft, aus familiären Gründen weigere, diese Schutzgelderpressungen weiter durchzuführen. Sein Vorgesetzter habe diesen Brief aber zerrissen und ihm gedroht, dass man ihm eine Vergewaltigung "unterschieben" werde, sollte er nicht weiter ordentlich arbeiten. Im September 2004 sei er drei Tage ohne Essen und Trinken in eine Untersuchungszelle gesperrt worden, um sozusagen zur Vernunft gebracht zu werden. Er habe dann noch bis 12. oder 15.11.2004 bei der Polizei weitergearbeitet; an diesem Tag habe er schließlich seine Dienstpistole und seinen Polizeiausweis abgegeben und gekündigt. Zwei Tage später seien Kollegen gekommen und hätten gesagt, er solle sich am nächsten Tag zurückmelden. Da er dies nicht getan habe, habe er einen Anruf und eine Ladung der Staatsanwaltschaft erhalten, welcher er auch Folge geleistet habe. Von dort sei er zurück zu seinem Arbeitsplatz geschickt worden und habe man ihm dort seinen Ausweis und seine Pistole zurückgegeben und ihm gesagt, dass er am nächsten Tag seinen Dienst wieder anzutreten habe. Da er dieses "Angebot" erneut verwehrt habe, sei er zum ersten Mal zusammengeschlagen worden. Da er sich weiterhin geweigert habe, den Dienst wieder aufzunehmen, seien diese Leute dann zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn bis zu seiner Ausreise insgesamt acht oder neun Mal zusammengeschlagen. Er habe von diesen Schlägen nur Prellungen und blaue Flecke davongetragen und sich diesbezüglich auch nicht an einen Arzt gewendet. Zudem seien seine Füße "einzementiert" worden und er in den Fluss geworfen worden. Da ihm das Wasser jedoch nur bis zum Hals gestanden sei, habe er überlebt. Sogar seine Frau sei vergewaltigt worden. Ende Dezember 2004 habe er einen Anruf seines Vorgesetzten erhalten, der ihm gesagt habe, dass dies die letzte Aufforderung sei, widrigenfalls man ihn "tot auffinden" würde. Deswegen habe er bei seinem Vorgesetzten dann um Urlaub angesucht. Dieser habe ihm klar gemacht, dass er ihn nicht aus dem Dienst entlassen könne, da der Beschwerdeführer "zu viel" wisse. Dennoch habe er ihm einen Monat Urlaub gewährt. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer in der Zeitung eine Firma entdeckt, die seine Ausreise aus der Ukraine organisiert habe.

2. Am 8.3.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Am 8.3.2010 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 23.3.2010 fand seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 7.4.2010, Zahl: 10 02.133, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchteil I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (= Spruchteil II.). Gegen diesen o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.4.2010 fristgerecht eine Beschwerde, welcher mit Beschluss vom 10.5.2010, Zl. D5 304640-2/2010/2Z, vom Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.2. Am 8.3.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Am 8.3.2010 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 23.3.2010 fand seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 7.4.2010, Zahl: 10 02.133, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchteil römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.4.2010 fristgerecht eine Beschwerde, welcher mit Beschluss vom 10.5.2010, Zl. D5 304640-2/2010/2Z, vom Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8.3.2010 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

Er stelle neuerlich einen Asylantrag, da er am 5.3.2010 davon Kenntnis erlangt habe, dass sein erstes Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Er sei in diesem Asylverfahren vertreten gewesen und habe sein damaliger Vertreter ohne seine Einwilligung und ohne seine Unterschrift eine Berufung erhoben. Dieser Fehler dürfte erst später "bemerkt" worden sein. Nunmehr habe er ein Schreiben der Fremdenpolizei erhalten, dass er sich bei dieser am 9.3.2010 zu melden habe.

Zudem habe er vor circa eineinhalb Monaten erfahren, dass in der Ukraine ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Er habe damals gleich einen Brief an das "Bundesasylamt" gesendet, um seine neuen Gründe bekannt zu geben. Dieses Strafverfahren sei deswegen anhängig, da er, als er seine Tätigkeit bei der Polizei am XXXX aufgenommen habe, einen Vertrag unterzeichnet habe, das Land die nächsten zehn Jahre nicht zu verlassen, damit er keine Staatsgeheimnisse weitergeben könne. Da er sich an diesen Vertrag nicht gehalten habe, gelte er in der Ukraine als "Staatsfeind". Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass es eine "Militärgerichtsverhandlung" geben werde, so er "diese überhaupt erleben würde". Da er in seiner Dienstzeit als Polizist Tätigkeiten für Vorgesetzte ausgeübt habe, würde man ihn aufgrund von Bedenken, dass er etwas verraten könnte, umbringen. Ihm drohe zudem eine Haftstrafe und hätte er als ehemaliger Polizist im Gefängnis sicher "keine gute Behandlung" zu erwarten.Zudem habe er vor circa eineinhalb Monaten erfahren, dass in der Ukraine ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Er habe damals gleich einen Brief an das "Bundesasylamt" gesendet, um seine neuen Gründe bekannt zu geben. Dieses Strafverfahren sei deswegen anhängig, da er, als er seine Tätigkeit bei der Polizei am römisch 40 aufgenommen habe, einen Vertrag unterzeichnet habe, das Land die nächsten zehn Jahre nicht zu verlassen, damit er keine Staatsgeheimnisse weitergeben könne. Da er sich an diesen Vertrag nicht gehalten habe, gelte er in der Ukraine als "Staatsfeind". Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass es eine "Militärgerichtsverhandlung" geben werde, so er "diese überhaupt erleben würde". Da er in seiner Dienstzeit als Polizist Tätigkeiten für Vorgesetzte ausgeübt habe, würde man ihn aufgrund von Bedenken, dass er etwas verraten könnte, umbringen. Ihm drohe zudem eine Haftstrafe und hätte er als ehemaliger Polizist im Gefängnis sicher "keine gute Behandlung" zu erwarten.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.3.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Auf Vorhalt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass er wohl keinen zweiten Asylantrag gestellt hätte, wenn er von der Polizei (im März 2010) kein Schreiben erhalten hätte, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe erst am 5.3.2010 erfahren, dass sein (erstes) Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei.

Auf Nachfrage, an welches Bundesasylamt er den angegebenen Brief vor eineinhalb Monaten geschickt habe, gab der Beschwerdeführer an, es nicht genau zu wissen, jedoch zu Hause einen Beleg dafür zu haben und diesen binnen sieben Tagen vorzulegen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er in dieser Einvernahme an: Er habe von seinen Eltern erfahren, dass in der Ukraine ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Einmal pro Woche würden Uniformierte kommen und seine Eltern nach seinem Aufenthalt fragen. Seine Schwester habe bereits ihre Arbeit verloren und würden die Uniformierten immer zu ihr kommen und sagen, dass der Beschwerdeführer "ein schlechter Mensch" sei. Dass er (einen Vertrag) unterschrieben habe, sein Land binnen zehn Jahren nicht zu verlassen, habe er in seinem ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht, da es die Behörden in seinem Land in aller Regel wenig kümmere, wenn jemand das Land verlasse. Nur in seinem besonderen Fall sei das anders, weil er eben "sehr viel" wisse. Zudem habe er darauf "vergessen". Er hoffe, dass er im April "Beweise" für sein Strafverfahren in der Ukraine vorlegen könne. Im Falle der Rückkehr würde er in der Ukraine kein anständiges Strafverfahren bekommen. Die Leute, über die er "zuviel" wisse, würden dafür sorgen, dass er gar nicht zur Verhandlung kommen könnte, um dort auszusagen.

Der Beschwerdeführer legte in seinen Asylverfahren folgende Dokumente und Unterlagen vor:

Inlandsreisepass Nr. XXXX;Inlandsreisepass Nr. römisch 40 ;

ukrainischer Führerschein Nr. XXXX;ukrainischer Führerschein Nr. römisch 40 ;

(ein weiterer) ukrainischer Führerschein Nr. XXXX;(ein weiterer) ukrainischer Führerschein Nr. römisch 40 ;

Polizeivisitenkarte;

ukrainisches Arbeitsbuch Nr. XXXX, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX bis XXXX tätig gewesen sei;ukrainisches Arbeitsbuch Nr. römisch 40 , aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 tätig gewesen sei;

österreichischer Führerschein Nr. XXXX.österreichischer Führerschein Nr. römisch 40 .

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 7.4.2010 zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei gesund. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers, Zahl: 05 16.533, sei rechtskräftig mit 14.9.2006 abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Vom Bundesasylamt könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Ehefrau. Eine besondere Integration seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 7 bis 33 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Ukraine.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Zu den "neuen" Fluchtgründen sei auszuführen, dass diese für das Bundesasylamt absolut unglaubwürdig seien und der Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf sein Vorbringen im Erstverfahren - mittlerweile absolut unglaubwürdig sei. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln versuche, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

Allein schon das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sofort nach Erhalt der Information, dass in der Ukraine ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei, einen Brief an das Bundesasylamt geschickt und über diesen neuen Sachverhalt berichtet, sei unglaubwürdig. Diese Vermutung werde dadurch unterstrichen, dass ein solcher Brief weder beim Bundesasylamt noch beim Asylgerichtshof jemals eingetroffen sei. Auch habe der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes nicht den zugesagten Nachweis der Post vorgelegt.

Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, dass sein erstes Asylverfahren seit dreieinhalb Jahren abgeschlossen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag vorsorglich gestellt habe, nach dem er eine Ladung der Fremdenpolizei erhalten habe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nunmehr in der Ukraine ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei, werde im Hinblick auf die - bereits in seinem Erstverfahren festgestellte - Unglaubwürdigkeit seines sonstigen Vorbringens kein Glauben geschenkt. Die jetzige Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers stütze sich auf einen Sachverhalt, welcher sich bereits vor seiner Ausreise zugetragen habe, ihm auch bereits vor seiner ersten Asylantragstellung bekannt gewesen sei, welchen er jedoch wissentlich nicht vorgebracht habe, und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens einen unveränderten Sachverhalt darstelle.

Unabhängig davon sei der vom Beschwerdeführer "neu" vorgebrachte Fluchtgrund jedoch kein Fluchtgrund iSd GFK. Selbst wenn den Beschwerdeführer in der Ukraine eine mögliche Haftstrafe erwarten würde, würde ihm deshalb keine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohen, weil der Beschwerdeführer für die "Vertragsverletzung nur eine ¿normale' Haftstrafe erhalten" würde.Unabhängig davon sei der vom Beschwerdeführer "neu" vorgebrachte Fluchtgrund jedoch kein Fluchtgrund iSd GFK. Selbst wenn den Beschwerdeführer in der Ukraine eine mögliche Haftstrafe erwarten würde, würde ihm deshalb keine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen, weil der Beschwerdeführer für die "Vertragsverletzung nur eine ¿normale' Haftstrafe erhalten" würde.

Weiters sei anzumerken, dass das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (AIS-Zl. 05 17.111) zum Entscheidungszeitpunkt beim Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren anhängig sei und diese daher "ebenfalls" wie der Beschwerdeführer "von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen" sei.

Bezüglich der Feststellung der mangelnden Integration sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar schon fünf Jahre in Österreich aufhältig sei, jedoch niemals einen anderen als den vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel aufgrund mehrmaliger Asylantragstellungen gehabt habe. Er habe keine engen Verwandten mit einer intensiven Bindung an das Bundesgebiet, die ein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf das Asylrecht gestützt sei, hätten. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sei er zu einem Zeitpunkt eingegangen, in welchem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei. Daher greife die Ausweisung nicht in das Privatleben des Beschwerdeführers ein.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 68 Abs. 1 AVG (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Da dem Beschwerdeführer sein "neues" Vorbringen einerseits bereits zum Zeitpunkt seiner Erstantragstellung bekannt gewesen sei, stehe diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Erstverfahrens entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet gewesen sei. Andererseits stelle dieses "neue" Vorbringen ohnehin keinen Fluchtgrund iSd GFK dar, da dem zugrundeliegenden Vorbringen kein Glauben geschenkt worden sei, weswegen eine mögliche Haftstrafe in der Ukraine keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Da dem Beschwerdeführer sein "neues" Vorbringen einerseits bereits zum Zeitpunkt seiner Erstantragstellung bekannt gewesen sei, stehe diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Erstverfahrens entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet gewesen sei. Andererseits stelle dieses "neue" Vorbringen ohnehin keinen Fluchtgrund iSd GFK dar, da dem zugrundeliegenden Vorbringen kein Glauben geschenkt worden sei, weswegen eine mögliche Haftstrafe in der Ukraine keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Bei Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne grundsätzlich ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Der Beschwerdeführer habe in Österreich lediglich eine Ehefrau und bestehe deswegen ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei jedoch - auch wenn ihr Asylverfahren derzeit im Beschwerdeverfahren anhängig sei - ebenso wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Es bedürfe daher betreffend das Familienleben auch keiner Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK, da die Abschiebung des Beschwerdeführers "erst nach Abschluss des Asylverfahrens seiner Ehefrau erfolgen" werde, "um eine gemeinsame Abschiebung zu gewährleisten". Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers sei eine Interessensabwägung zu machen. Aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers gehe keine relevante Bindung zu Österreich hervor. Zudem beruhe der Aufenthalt auf letztendlich unberechtigten Asylanträgen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich den österreichischen Gesetzen zu unterwerfen, sondern durch eine neuerliche, unbegründete Antragstellung versuche, die festgestellte Rechtmäßigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine zu seinen Gunsten zu verändern. Weitere Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich hätten sich nicht ergeben, weshalb den öffentlichen Interessen ein höherer Stellenwert einzuräumen sei.Bei Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne grundsätzlich ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Der Beschwerdeführer habe in Österreich lediglich eine Ehefrau und bestehe deswegen ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei jedoch - auch wenn ihr Asylverfahren derzeit im Beschwerdeverfahren anhängig sei - ebenso wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Es bedürfe daher betreffend das Familienleben auch keiner Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK, da die Abschiebung des Beschwerdeführers "erst nach Abschluss des Asylverfahrens seiner Ehefrau erfolgen" werde, "um eine gemeinsame Abschiebung zu gewährleisten". Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers sei eine Interessensabwägung zu machen. Aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers gehe keine relevante Bindung zu Österreich hervor. Zudem beruhe der Aufenthalt auf letztendlich unberechtigten Asylanträgen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich den österreichischen Gesetzen zu unterwerfen, sondern durch eine neuerliche, unbegründete Antragstellung versuche, die festgestellte Rechtmäßigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine zu seinen Gunsten zu verändern. Weitere Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich hätten sich nicht ergeben, weshalb den öffentlichen Interessen ein höherer Stellenwert einzuräumen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.4.2010 durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und Folgendes ausführte:

Die Entscheidung des Bundesasylamtes sei rechtlich nicht haltbar, da stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er in der Ukraine Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Gefahr bestehe in einem Strafverfahren gegen seine Person als ehemaliger Polizist in der Ukraine, wobei die zu erwartende Bestrafung wegen der Verletzung der Auflage, seinen Herkunftsstaat zehn Jahre lang nicht zu verlassen, klar den Menschenrechten widerspreche. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er vor diesem Hintergrund schon mehrmals in der Ukraine verprügelt worden sei und nunmehr tatsächlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Es bestehe weiters die Gefahr, dass gewisse Personen, die befürchten, dass er Geheimnisse preisgeben könnte, die er im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist in Erfahrung gebracht habe, bereits vor Abführung des Strafverfahrens während seiner Anhaltung in Haft eingreifen würden, um ihn "mundtot" zu machen. Diesbezüglich sei auf den Rechtsschutz in der Ukraine verwiesen. Auch sei darüber hinaus zu erwarten, dass er als ehemaliger Polizist "nicht mit einem korrekten Verfahren zu rechnen" habe. Dies aus den bereits genannten Gründen, da er wichtige Geheimnisse kenne, welche er preisgeben könnte. Dieser Umstand werde insbesondere dadurch bestärkt, dass er die Auflage gehabt habe, die Ukraine zehn Jahre lang nicht zu verlassen. Dem Bundesasylamt sei zudem anzulasten, dass es keine Recherchen hinsichtlich der möglichen Folgen dieser Auflagenverletzung angestellt habe.

Hinsichtlich der Zweifel des Bundesasylamtes, dass er unverzüglich ab Kenntnis seines Strafverfahrens in der Ukraine die Asylbehörden in Österreich darüber in Kenntnis gesetzt habe, sei auszuführen, dass laut Auskunft des Asylgerichtshofes ein Schreiben von ihm (in ukrainischer Sprache) vom 12.1.2010 eingelangt sei. Da es seinem ausgewiesenen Vertreter aus zeitlichen Gründen noch nicht möglich gewesen sei, dieses Schreiben einzusehen bzw. zu kopieren und übersetzen zu lassen, könnte es durchaus sein, dass dieses Schreiben genau jenes sei, das er bei seiner Einvernahme erwähnt habe.

Mit Hilfe seiner in der Ukraine verbliebenen Verwandten habe er Ladungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erlangen können und lege er diese nunmehr in ukrainischer Sprache vor. Daraus ergebe sich, dass tatsächlich neue Tatsachen, insbesondere die Einleitung des Strafverfahrens, gegeben seien, die zu berücksichtigen gewesen wären und zu einer für ihn positiven Entscheidung führen hätten müssen.

Er stelle daher die Anträge der Asylgerichtshof möge:

der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Asylantrag vom 8.3.2010 stattgeben;

in eventu

die angefochtene Entscheidung aufheben und die Asylrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen

ihm jedenfalls den vorläufigen Aufenthaltsstatus weiterhin zuerkennen und

feststellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine unzulässig sei.

Im Zuge seiner Beschwerde vom 20.4.2010 legte der Beschwerdeführer zwei Ladungen der ukrainischen Verkehrspolizei vom 15.12.2006 und vom 5.4.2007 vor, in welchen er (laut der vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung in die deutsche Sprache) aufgefordert wird, "als Verdächtiger" in die "Abteilung der Verkehrspolizei in der Station Poltawa der Verwaltung des Innenministeriums der Ukraine auf der Südbahn zu kommen".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Frage, ob das Bundesasylamt als erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen.Für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Frage, ob das Bundesasylamt als erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen.

Hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 8.3.2010) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es dem Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.Hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 8.3.2010) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es dem Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.

1.1. Im Verfahren über den ersten Asylantrag war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2002 den Dienst bei der ukrainischen Polizei begonnen und sei von seinen Vorgesetzten dazu gezwungen worden, Schutzgelder von Leuten zu erpressen. Ab Sommer 2004 habe er versucht, seinen Dienst zu kündigen, da er mit diesen Schutzgelderpressungen nicht "umgehen" habe können. Seine Vorgesetzten hätten ihm jedoch mit Schlägen, Haft und anderen Repressalien zu verstehen gegeben, dass er seinen Dienst, aufgrund seiner Eigenschaft als "Träger von wichtigen Staatsgeheimnissen" nicht quittieren könne. Bis Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer mehrmals versucht zu kündigen und sei ihm dann sogar sein Tod angedroht worden. Deswegen habe er im Jänner 2005 um Urlaub gebeten und in diesem Urlaub seine Ausreise aus der Ukraine über eine Firma organisieren lassen.

Als Begründung dafür, dass er neuerlich einen Asylantrag stelle, hat der Beschwerdeführer angeführt, dass er am 5.3.2010 vom negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Kenntnis erlangt habe und dass er ein Schreiben der Fremdenpolizei erhalten habe, dass er sich bei dieser am 9.3.2010 zu melden habe.

Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer in allen Einvernahmen auf sein bisheriges Vorbringen im ersten Asylverfahren Bezug genommen und ergänzend angegeben er habe vor circa eineinhalb Monaten, somit im Jänner 2010, von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass in der Ukraine ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Er habe damals gleich einen Brief an das Bundesasylamt gesendet, um seine neuen Gründe bekannt zu geben. Dieses Strafverfahren sei deswegen anhängig, da er, als er seine Tätigkeit bei der Polizei am XXXX aufgenommen habe, einen Vertrag unterzeichnet und sich damit verpflichtet habe, das Land die nächsten zehn Jahre nicht zu verlassen, um keine Staatsgeheimnisse weitergeben zu können. Da er sich in der Folge an diesen Vertrag nicht gehalten habe, gelte er in der Ukraine als "Staatsfeind". Er habe diese Auflage in seinem Vertrag beim Dienstantritt als Polizist in seinem ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht, da es die Behörden in seinem Land in aller Regel wenig kümmere, wenn jemand das Land verlasse. Nur in seinem besonderen Fall sei das anders, weil er eben "Träger von besonderen Staatsgeheimnissen" sei und die ukrainischen Behörden daher ein Interesse an seiner Person hätten. Zudem habe er damals in seinem ersten Asylverfahren schlicht auf die Geltendmachung dieses weiteren Umstandes vergessen.Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer in allen Einvernahmen auf sein bisheriges Vorbringen im ersten Asylverfahren Bezug genommen und ergänzend angegeben er habe vor circa eineinhalb Monaten, somit im Jänner 2010, von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass in der Ukraine ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Er habe damals gleich einen Brief an das Bundesasylamt gesendet, um seine neuen Gründe bekannt zu geben. Dieses Strafverfahren sei deswegen anhängig, da er, als er seine Tätigkeit bei der Polizei am römisch 40 aufgenommen habe, einen Vertrag unterzeichnet und sich damit verpflichtet habe, das Land die nächsten zehn Jahre nicht zu verlassen, um keine Staatsgeheimnisse weitergeben zu können. Da er sich in der Folge an diesen Vertrag nicht gehalten habe, gelte er in der Ukraine als "Staatsfeind". Er habe diese Auflage in seinem Vertrag beim Dienstantritt als Polizist in seinem ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht, da es die Behörden in seinem Land in aller Regel wenig kümmere, wenn jemand das Land verlasse. Nur in seinem besonderen Fall sei das anders, weil er eben "Träger von besonderen Staatsgeheimnissen" sei und die ukrainischen Behörden daher ein Interesse an seiner Person hätten. Zudem habe er damals in seinem ersten Asylverfahren schlicht auf die Geltendmachung dieses weiteren Umstandes vergessen.

In der Beschwerde gegen den (den zweiten Asylantrag zurückweisenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.4.2010 hat der Beschwerdeführer weiters zwei Ladungen einer Abteilung der ukrainischen Verkehrspolizei vom 15.12.2006 und vom 5.4.2007 vorgelegt, in welchen er - wie bereits oben auf S 9 angeführt - als "Verdächtiger" geladen wird.

Bereits der erste Asylantrag des Beschwerdeführers ist vom Bundesasylamt mit der Begründung abgewiesen worden, dass sein Vorbringen absolut unglaubwürdig ist (vgl. Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.7.2006, S 32ff).Bereits der erste Asylantrag des Beschwerdeführers ist vom Bundesasylamt mit der Begründung abgewiesen worden, dass sein Vorbringen absolut unglaubwürdig ist vergleiche Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.7.2006, S 32ff).

Wie bereits oben zusammengefasst, setzt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren aus zwei Teilen zusammen. Einerseits bringt der Beschwerdeführer vor, im Zuge des Vertragsabschlusses bei Dienstantritt als Polizist im Juni 2002 verpflichtet worden zu sein, die Ukraine die nächsten zehn Jahre nicht verlassen zu dürfen; diese Verpflichtung habe er vertraglich eingehen müssen, da er durch seinen Polizeidienst zu einem "Träger von Staatsgeheimnissen" geworden sei und er diese im Falle seiner Ausreise verraten könnte. Andererseits wurde vom Beschwerdeführer in diesem zweiten Asylverfahren neu geltend gemacht, dass gegen ihn nunmehr wegen seiner Ausreise im Jahr 2005 und insbesondere wegen des Umstandes, dass er "Träger von Staatsgeheimnissen" sei, ein Strafverfahren in der Ukraine anhängig sei und lege er zum Beweis dessen zwei Ladungen vor.

Bezüglich des ersten Teiles des Vorbringens, dass es dem Beschwerdeführer vertraglich verboten gewesen sei, die Ukraine bis zum Jahr 2012 zu verlassen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage des einvernehmenden Organwalters des Bundesasylamtes, warum er dies nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, ausgeführt hat, er habe dies schlicht "vergessen". Er habe aber schon gewusst, dass ihn die Behörden verfolgen würden, insbesondere, da er sehr viel "darüber" wisse. Diesem ersten Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag ist daher insbesondere entgegenzuhalten, dass dieses einen Sachverhalt darstellt, der zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vom 7.10.2005 bereits bestanden hatte und der daher nicht "neu" war, zumal der Beschwerdeführer bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Juni 2002 Kenntnis über das Verbot seiner Ausreise gehabt hatte. Dem Beschwerdeführer ist - laut eigenen Angaben - bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung bewusst gewesen, dass seine Ausreise aus der Ukraine zu weiteren Problemen führen könnte, weswegen er bereits damals das Bundesasyslamt über das vertragliche Verbot seiner Ausreise informieren hätte können und dieses Vorbringen in diesem ersten Asylverfahren Berücksichtigung finden hätte können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auf das Geltendmachen dieses vertraglichen Verbotes schlicht vergessen hat. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass das Bundesasylamt zu diesem Teil des Vorbringens - entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung - zu Recht im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Recherchen bzw. Schritte gesetzt hat, zumal dieser Teil eindeutig von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst ist.

Bezüglich des "neuen" zweiten Teiles des Vorbringens des Beschwerdeführers, ihm drohe in der Ukraine ein Strafverfahren (wegen Republikflucht), welcher die ukrainischen Behörden zwar in aller Regel gleichgültig gegenüber stünden, aber in seinem besonderen Fall seine Ausreise dennoch ahnden würden, da er "ein Träger von besonderen Staatsgeheimnissen" sei, ist zunächst auszuführen, dass dieses "neue" Vorgebrachte in einem engen Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, welche er bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht hat und welche als absolut unglaubwürdig und unplausibel erachtet wurden, steht. Ob der zweite "neue" Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers auch lediglich eine Fortführung der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe oder einen eigenständigen relevanten Fluchtgrund, der einen glaubhaften Kern aufweist, darstellt, muss im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden. Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes fest:

Der Beschwerdeführer macht in seinem gegenständlichen Asylantrag, wie bereits ausgeführt, geltend, er sei in der Ukraine nunmehr im Jahr 2010 einer Strafverfolgung ausgesetzt, da er mit seiner Ausreise im Jahr 2005 "Republikflucht" begangen habe und da er insbesondere ein "Träger von Staatsgeheimnissen" sei. Für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes ist es jedoch in keiner Weise ersichtlich, in wie weit der Beschwerdeführer überhaupt ein Träger von besonderen Staatsgeheimnissen sein soll. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines ersten Asylantrages lediglich vorgebracht, im Zuge seiner Tätigkeit als Polizist - auf Druck seiner Vorgesetzten - regelmäßig Schutzgelderpressungen durchführen haben zu müssen. Sonstige rechtswidrige oder "Staatsgeheimnisse" betreffende Vorgänge wurden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über diese Schutzgelderpressungen hinausgehende "Staatsgeheimnisse" während seiner Tätigkeit erworben hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Träger von Staatsgeheimnissen, ist daher insbesondere entgegen zu halten, dass Schutzgelderpressungen in der Ukraine in den Jahren 2002 bis 2004 nahezu an der Tagesordnung gewesen sind und auch ganz "normale" ukrainische Bürger, die nicht in einem staatlichen Dienstverhältnis gestanden sind, von solchen Erpressungen gewusst haben und darüber auch berichten hätten können. Dass dem Beschwerdeführer seine ehemalige Beschäftigung als Polizist aufgrund seiner Kenntnis von Schutzgelderpressungen in irgendeiner Weise zum Nachteil gereichen könnte, kann von der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes in jeglicher Hinsicht ausgeschlossen werden, da Schutzgelderpressungen zum damaligen Zeitpunkt in der Ukraine sozusagen ein offenes Geheimnis gewesen sind und der Beschwerdeführer daher auch im Falle seiner Ausreise kein "Staatsgeheimnis" verraten hätte können.

Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich aus den im o. a. Bescheid auf Seite 25f festgehaltenen Länderfeststellungen ergibt, dass die ukrainischen Sicherheitsbehörden in den letzten Jahren massiven Reformen unterworfen gewesen sind und im Zuge dieser Reformen hart gegen korrupte Mitglieder des Polizeiapparates vorgegangen wurde. Diese Reformen wurden u.a. auch deswegen durchgeführt, um früher gängige Schutzgelderpressungen im Polizeiapparat in der Zukunft hintanzuhalten. Nicht nur dem ukrainischen Verwaltungsapparat, sondern auch der breiten ukrainischen Öffentlichkeit sind solche korrupten Schutzgelderpressungen daher spätestens seit diesen Reformbewegungen und Korruptionsaufarbeitungsprozessen bekannt und kann daher aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin umso weniger davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer sein Wissen um damalige Schutzgelderpressungen der ukrainischen Polizei zum "Träger von Staatsgeheimnissen" gemacht hat.

Weiters ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen zu halten, dass er in seinem ersten Asylverfahren u.a. vorgebracht hat, dass in seinem Wachzimmer noch circa 40 andere Polizisten den Dienst versehen haben, und dass er auch immer davon gesprochen hat, dass "wir" (d.h. mehrere Polizisten in seiner Dienststelle) Schutzgeld erpressen haben müssen. Es ist daher anzunehmen, dass nicht nur dem Beschwerdeführer allein der "Auftrag" zu Schutzgelderpressungen von seinen Vorgesetzten erteilt wurde, sondern andere Polizeikollegen in seinem Kommissariat auch in anderen Dienststellen gleichermaßen wie der Beschwerdeführer solche Schutzgelderpressungen durchführen haben müssen. Daraus ergibt sich einerseits, dass der Beschwerdeführer nicht alleiniger Träger dieser "Staatsgeheimnisse" gewesen bzw. auch heute noch ist. Andererseits ist im Rahmen der oben skizzierten Verwaltungsreformen und der Bekämpfung von Korruption in der Ukraine auch davon auszugehen, dass primär gegen die Vorgesetzten des Beschwerdeführers und sonstiger Polizeidienststellen vorgegangen wurde und gegen diese Strafverfahren anhängig gemacht wurden, da diese - anders als der Beschwerdeführer als einfacher, seine Befehle ausführender Polizist - wohl eher wichtige, den Staat kontaminierende Informationen gehabt haben. Ein derartiges Vorbringen über allfällige Strafverfahren seiner Vorgesetzten, aber auch von Kollegen wurde vom Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer somit als einzelne, am Ende der Kette des Polizeiapparates stehende Person einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein soll, seine, mit dem gleichen Wissen und den gleichen "Geheimnissen" wie er ausgestatteten Kollegen in der Ukraine, allein aufgrund des Umstandes, dass sie keine "Republikflucht" begangen haben, keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind, kann von der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes in keiner Weise als glaubwürdig erachtet werden.

Weiters ist dem "neuen" Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen zu halten, dass die von ihm vorgelegten Ladungen mit Dezember 2006 bzw. April 2007 datiert sind. Der Beschwerdeführer hat sich aber bereits seit dem Sommer 2004 um einen Austritt aus dem Polizeidienst bemüht und die Ukraine bereits im Februar 2005 verlassen. Seinen Vorgesetzten hätte daher bereits im Sommer 2004 bewusst sein müssen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung die Schutzgelderpressungen weiter durchzuführen und seines Wissens über diese, unter Umständen an höhere Stellen wenden wird, um die "Geheimnisse" zu verraten. Spätestens mit seiner Ausreise aus der Ukraine im Februar 2005 hat der Beschwerdeführer jedoch gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, die Ukraine zehn Jahre lang nicht zu verlassen, verstoßen und hätten die ukrainischen Behörden davon ausgehen müssen, dass er im Ausland über die ihm im Rahmen seines Dienstes bekannt gewordenen "Staatsgeheimnisse" berichten würde. Dass der Beschwerdeführer seine Ausreise aus der Ukraine angetreten hat, muss den ukrainischen Behörden aufgrund der - laut Angaben des Beschwerdeführers - mittels des im Jahr 2005 beim Passamt in Kiew ausgestellten Auslandsreisepasses erfolgten Ausreise mit Visum für den Schengenraum unmittelbar und bereits im Februar 2005 bekannt geworden sein. Für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes ist es daher in keiner Weise nachvollziehbar, dass erst im Dezember 2006 erstmals Schritte gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner "Republikflucht" und seines besonderen Wissens gesetzt wurden.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang aber auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jänner 2010 von seinen Eltern erfahren haben will, dass ein solches Strafverfahren in der Ukraine überhaupt gegen ihn anhängig ist. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer zudem ausgeführt, sich unmittelbar nach Kenntnis dieses Umstandes an das Bundesasylamt gewendet zu haben, um diese über seinen "neuen" Fluchtgrund in Kenntnis zu setzen. Diesem Vorbringen ist insbesondere entgegen zu halten, dass im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ein Schreiben über ein solches Vorbringen in keiner Weise zu finden ist. Lediglich im Gerichtsakt des Asylgerichthofes betreffend das Beschwerdeverfahren im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers findet sich ein mit 12.1.2010 datierter und am 19.1.2010 beim Asylgerichtshof eingelangter Brief des Beschwerdeführers, in welchem dieser über die für seine in der Ukraine verbliebenen Familienmitglieder prekäre Situation aufgrund seiner Tätigkeit bei der "Miliz" und der von ihm erworbenen Staatsgeheimnisse berichtet. Dass gegen den Beschwerdeführer in der Ukraine angeblich ein Strafverfahren wegen Republikflucht, insbesondere wegen des Wissens um "Staatsgeheimnisse", anhängig sei, wird in diesem Brief in keiner Weise zur Sprache gebracht. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über die Situation seiner Familie in der Ukraine offensichtlich bestens Bescheid weiß, ihm bekannt ist, dass angeblich seit Jahren nach seinem Aufenthaltsort gefragt und recherchiert wird und auch seine Familie Repressalien von Seiten der ukrainischen Behörden ausgesetzt sein soll, und in Anbetracht der Tatsache, dass solche Informationen des engen Kontaktes mit der Familie in der Ukraine bedürfen, kann von der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes ausgeschlossen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers diesen erst nach mehr als vier Jahren über das Vorhandensein von Ladungen bzw. sein in der Ukraine anhängiges Strafverfahren in Kenntnis gesetzt haben.

Davon ausgehend, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen (angeblich) erst nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (14.9.2006) entstanden sind und es sich daher bezüglich dieser um neue "Beweismittel" handelt, bleibt diesbezüglich einerseits auszuführen, dass diese Ladungen zum Teil ein Vorbringen untermauern sollen - zumindest hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eigenschaft, Träger von Staatsgeheimnissen zu sein, - welches bereits in seinem ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig qualifiziert wurde. Diese vorgelegten neuen Beweismittel beziehen sich daher zum Teil nicht nur auf einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt, sondern auch auf einen solchen, der als absolut unglaubwürdig erachtet wurde. Andererseits muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass der Grund für die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, wegen Republikflucht, insbesondere wegen seines Wissens um "Staatsgeheimnisse", erstmals im Jänner 2010 erfahren zu haben, dass ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei und erst jetzt von seinen Eltern die von Dezember 2006 und April 2007 stammenden Ladungen erhalten zu haben, nach Meinung der zuständigen Einzelrichterin einzig und allein darin zu sehen ist, dass er mit dieser Behauptung in seinem gegenständlichen zweiten Asylantrag seine bevorstehende Abschiebung bzw. Ausweisung in die Ukraine verhindern will. Dieser Eindruck wird insbesondere dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 8.3.2010, auf die Frage, weswegen er gerade jetzt neuerlich einen Asylantrag stelle, zunächst lediglich ausgeführt hat, dass er am 5.3.2010 eine Ladung der Fremdenpolizei erhalten habe, durch welche er davon Kenntnis erlangt habe, dass sein erstes Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei und nunmehr offensichtlich seine Ausweisung bevorstehe. Erst danach und damit offensichtlich zweitrangig hat der Beschwerdeführer seine angeblich "neuen" Fluchtgründe geltend gemacht. Für die zuständige Einzelrichterin liegt letztlich klar auf der Hand, dass es sich daher bei den beiden, vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid vorgelegten Ladung entweder um verfälschte Beweismittel handelt, welche dem Beschwerdeführer aus reiner Gefälligkeit ausgestellt wurden, oder es sich - bei angenommener Echtheit der Beweismittel - jedenfalls nicht um das Delikt handelt, welches der Beschwerdeführer behauptet, nämlich um Republikflucht, insbesondere wegen des Wissens um "Staatsgeheimnisse" aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als einfacher Polizist. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass die auf den Ladungen ausgewiesene Ausstellungsbehörde die Verkehrspolizei ist, was selbst bei angenommener Echtheit der vorgelegten Beweismittel den Schluss nahe legt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verkehrsdeliktes und nicht wegen Republikflucht bzw. Wissens um Staatsgeheimnisse vorgeladen wurde.

Aufgrund der obigen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Träger von Staatsgeheimnissen sein kann, da Schutzgelderpressungen in den Jahren 2002-2004 in der Ukraine an der Tagesordnung und allgemein bekannt gewesen sind, dass der Beschwerdeführer als einzelner Polizist für die ukrainischen Behörden daher auch mit Sicherheit keine Gefährdung dargestellt hat, geschweige denn heute nach umfassenden Verwaltungsreformen noch darstellen würde, dass es zudem absolut unplausibel ist, dass die ukrainischen Behörden erst nach über eineinhalb Jahren nach Ausreise des Beschwerdeführers rechtliche Schritte gegen diesen unternommen haben wollen, und dass der Beschwerdeführer trotz intensivem Kontakt mit seinen Eltern in der Ukraine erst im Jänner 2010 von seinem, gegen ihn anhängigen Strafverfahren erfahren haben will, und dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen von der Verkehrspolizei ausgestellt wurden, muss die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes zu dem Schluss gelangen, dass das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise einen glaubhaften Kern aufweist. Somit erweist sich auch der zweite "neue" Teil des Vorbringens lediglich als eine weitere Fortführung der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe.

Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, nach Kenntnis der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens in Österreich einen weiteren Asylantrag gestellt zu haben, kann daher nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich in missbräuchlicher Weise immer weitere Asylanträge einbringt, um seiner Ausweisung in die Ukraine entgegenzuwirken.

Der Asylgerichtshof gelangt daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum zweiten Asylantrag vom 8.3.2010 im Hinblick auf das erste abgeschlossene Asylverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.

1.2. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung ist folgender maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist mit der ukrainischen Staatsbürgerin K.S. (AIS-Zl. 05 17.111) verheiratet, ist mit dieser gemeinsam im Februar 2005 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und lebt mit dieser seit seiner Einreise durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht sohin im Fall des Beschwerdeführers ein im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswertes Familienleben. Weiters ist festzustellen, dass das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers unter der Zl. D5 308327-1/2008 im Stande der Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig ist und über deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet noch keine Entscheidung ergangen ist.Der Beschwerdeführer ist mit der ukrainischen Staatsbürgerin K.S. (AIS-Zl. 05 17.111) verheiratet, ist mit dieser gemeinsam im Februar 2005 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und lebt mit dieser seit seiner Einreise durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht sohin im Fall des Beschwerdeführers ein im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützenswertes Familienleben. Weiters ist festzustellen, dass das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers unter der Zl. D5 308327-1/2008 im Stande der Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig ist und über deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet noch keine Entscheidung ergangen ist.

2. Daraus ergibt sich für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Da der vorliegende zweite Asylantrag am 8.3.2010 gestellt wurde, ist das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

2.3. Zu Spruchteil I. des o.a. Erkenntnisses:2.3. Zu Spruchteil römisch eins. des o.a. Erkenntnisses:

2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235)."Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid "entschiedene Sache" wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und wenn sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Darüber hinaus muss die Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, damit eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/ 0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/ 0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/ 0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/ 0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (zum Neuerungsverbot z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (zum Neuerungsverbot z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, Zl. 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, Zl. 93/08/0207).

2.3.2. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen2.3.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1) zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG; undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG; und

2) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs. 2 AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.3.3. Unter Zugrundelegung der oben unter 2.3.1. dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass dem gegenständlichen neuen Asylantrag vom 8.3.2010 die mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.7.2006, Zahl: 05 16.533-BAW, "entschiedene Sache" entgegensteht, und zwar aus folgenden Gründen:

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem (zweiten) Asylantrag auf sein im ersten Asylverfahren gemachtes Fluchtvorbringen bezieht und lediglich eine Fortwirkung dieses im ersten Asylverfahren rechtskräftig als vollkommen unglaubwürdig erachteten Vorbringens darstellt.

Ein Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers, nämlich der Umstand, dass ihm mit Abschluss seines Dienstvertrages die Ausreise aus der Ukraine bis zum Jahr 2012 verboten gewesen ist, stellt einen Sachverhalt dar, der bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vom 7.10.2005 bestanden hat, der bereits in diesem ersten Asylverfahren Berücksichtigung finden hätte können und der daher nicht als "neu" angesehen werden kann.

Zudem hat die glaubhafte Kernprüfung ergeben, dass der darüber hinausgehende "neue" Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen Verfahren, absolut unglaubwürdig und unplausibel ist (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.).Zudem hat die glaubhafte Kernprüfung ergeben, dass der darüber hinausgehende "neue" Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen Verfahren, absolut unglaubwürdig und unplausibel ist vergleiche zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.).

Folglich hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen Asylantrag gegenüber seinem ersten Asylverfahren nicht maßgebend geändert (siehe oben II.1.1.). Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor.Folglich hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen Asylantrag gegenüber seinem ersten Asylverfahren nicht maßgebend geändert (siehe oben römisch zwei.1.1.). Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den seinen zweiten Asylantrag zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.4.2010 vorgelegten Ladungen ist einerseits auf die oben unter II.1.1. gemachten Ausführungen andererseits auf das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geltende, oben unter II.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den seinen zweiten Asylantrag zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.4.2010 vorgelegten Ladungen ist einerseits auf die oben unter römisch zwei.1.1. gemachten Ausführungen andererseits auf das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geltende, oben unter römisch zwei.

2.3.1. bereits erwähnte Neuerungsverbot zu verweisen.

Der Beschwerdeführer verfolgt offenbar bei der Stellung des zweiten Asylantrages vom 8.3.2010 lediglich das Verfahrensziel, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Bescheides vom 28.7.2006, Zahl: 05 16.533-BAW, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass durch die Rechtskraft eines Bescheides dessen Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist.

Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (vgl. VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266).Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen vergleiche VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266).

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie der Ausweisung in die Ukraine) führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Aus alle dem folgt, dass das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 8.3.2010 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat und dass die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides abzuweisen war.Aus alle dem folgt, dass das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 8.3.2010 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat und dass die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides abzuweisen war.

2.4. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:2.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid stellt die Ausweisung im gegenständlichen Fall einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dar:Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid stellt die Ausweisung im gegenständlichen Fall einen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dar:

Wie bereits oben als maßgebend festgestellt, ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau K.S. (AIS-Zl. 05 17.111) im Februar 2005 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat seit seiner Einreise mit dieser durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer führt daher festgestelltermaßen mit seiner Ehefrau ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben.Wie bereits oben als maßgebend festgestellt, ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau K.S. (AIS-Zl. 05 17.111) im Februar 2005 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat seit seiner Einreise mit dieser durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer führt daher festgestelltermaßen mit seiner Ehefrau ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 14.10.2005 einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers ist unter der Zl. D5 308327-1/2008 nach wie vor im Stande der Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig. Mit anderen Worten ist über den Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig und abschließend entschieden worden und somit in deren Verfahren auch noch keine Entscheidung über deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ergangen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt würde daher einen im Sinne des Art. 8 EMRK ungerechtfertigten Eingriff in sein Familienleben darstellen, weswegen seine Ausweisung zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes über den Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet vorübergehend unzulässig ist.Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 14.10.2005 einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers ist unter der Zl. D5 308327-1/2008 nach wie vor im Stande der Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig. Mit anderen Worten ist über den Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig und abschließend entschieden worden und somit in deren Verfahren auch noch keine Entscheidung über deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ergangen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt würde daher einen im Sinne des Artikel 8, EMRK ungerechtfertigten Eingriff in sein Familienleben darstellen, weswegen seine Ausweisung zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes über den Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet vorübergehend unzulässig ist.

2.5. Die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid vom 7.4.2010 sind nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gemäß § 68 AVG mit zweimaliger Einvernahme getroffen worden.2.5. Die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid vom 7.4.2010 sind nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 68, AVG mit zweimaliger Einvernahme getroffen worden.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

2.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung vorübergehend unzulässig, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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