Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S4 305.675-3/2010/3Z
S4 305.676-3/2010/3Z
S4 305.677-3/2010/3Z
S4 305.678-3/2010/3Z
S4 413.295-1/2010/3Z
S4 413.296-1/2010/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX 2.) des XXXX auchDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 2.) des römisch 40 auch
XXXX 3.) des mj. XXXX auch XXXX 4.) des mj. XXXX auch XXXX 5.) des mj. XXXX auch XXXX und 6.) der mj. XXXX auch XXXX, alle StA. der Russischen Föderation und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.4.2010, Zahlen: 09 08.115-BAG (ad 1.), 09 08.113-BAG (ad 2.), 09 08.116-BAG (ad 3.), 09 08.117-BAG (ad 4.), 10 02 462-BAG (ad 5.), 09 08.118-BAG (ad 6.), beschlossen:römisch 40 3.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 4.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 5.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 und 6.) der mj. römisch 40 auch römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.4.2010, Zahlen: 09 08.115-BAG (ad 1.), 09 08.113-BAG (ad 2.), 09 08.116-BAG (ad 3.), 09 08.117-BAG (ad 4.), 10 02 462-BAG (ad 5.), 09 08.118-BAG (ad 6.), beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die 1.- und 2.-Beschwerdeführer sind Eltern der mj. 3.- bis 6.-Beschwerdeführer. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.4.2010, Zahlen: 09 08.115-BAG (ad 1.), 09 08.113-BAG (ad 2.), 09 08.116-BAG (ad 3.), 09 08.117-BAG (ad 4.), 10 02 462-BAG (ad 5.), 09 08.118-BAG (ad 6.), wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen als sicherer Drittstaat iSd §4 AsylG, in dem die Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung finden können bzw. schon gefunden haben, festgestellt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).römisch eins. Die 1.- und 2.-Beschwerdeführer sind Eltern der mj. 3.- bis 6.-Beschwerdeführer. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.4.2010, Zahlen: 09 08.115-BAG (ad 1.), 09 08.113-BAG (ad 2.), 09 08.116-BAG (ad 3.), 09 08.117-BAG (ad 4.), 10 02 462-BAG (ad 5.), 09 08.118-BAG (ad 6.), wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen als sicherer Drittstaat iSd §4 AsylG, in dem die Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung finden können bzw. schon gefunden haben, festgestellt (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.).
Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der 4.-Beschwerdeführer hat bereits am 26.8.2006 (gemeinsam mit seinen Eltern) seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt, der letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.10.2006, Zl. 305.678-C1/E1-III/07/06, rechtskräftig gem. § 5 AsylG zurückgewiesen worden ist. Gegen diese Entscheidung hat der 4.-Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher der Beschwerde mit Beschluss vom 18.1.2007 aufschiebende Wirkung gewährt hat, wobei ausgesprochen wurde, dass jede Zurück- oder Abschiebung der Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist. Gegenständliches Verfahren ist nach der Aktenlage nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, wie auch das Bundesasylamt etwa im angefochtenen Bescheid der 1.-Beschwerdeführerin (Seite 2) ausgeführt hat.Der 4.-Beschwerdeführer hat bereits am 26.8.2006 (gemeinsam mit seinen Eltern) seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt, der letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.10.2006, Zl. 305.678-C1/E1-III/07/06, rechtskräftig gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen worden ist. Gegen diese Entscheidung hat der 4.-Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher der Beschwerde mit Beschluss vom 18.1.2007 aufschiebende Wirkung gewährt hat, wobei ausgesprochen wurde, dass jede Zurück- oder Abschiebung der Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist. Gegenständliches Verfahren ist nach der Aktenlage nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, wie auch das Bundesasylamt etwa im angefochtenen Bescheid der 1.-Beschwerdeführerin (Seite 2) ausgeführt hat.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."
(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Da das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, welches den 4.-Beschwerdeführer betrifft, gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind und damit jede Zurück- oder Abschiebung (jedenfalls) des 4.-Beschwerdeführers für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung der in Österreich befindlichen Eltern (1.- und 2.-Beschwerdeführer) sowie in weiterer Folge auch der Geschwister (3.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer) sie - jedenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens des 4.-Beschwerdeführers - in ihren Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzen.Da das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, welches den 4.-Beschwerdeführer betrifft, gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind und damit jede Zurück- oder Abschiebung (jedenfalls) des 4.-Beschwerdeführers für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung der in Österreich befindlichen Eltern (1.- und 2.-Beschwerdeführer) sowie in weiterer Folge auch der Geschwister (3.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer) sie - jedenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens des 4.-Beschwerdeführers - in ihren Rechten gem. Artikel 8, EMRK verletzen.
Zudem gebietet auch die Intention des in § 34 AsylG normierten Familienverfahrens, dass sich alle anhängigen Asylverfahren der vom Familienbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG umfassten Personen im selben Stadium befinden und alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhalten.Zudem gebietet auch die Intention des in Paragraph 34, AsylG normierten Familienverfahrens, dass sich alle anhängigen Asylverfahren der vom Familienbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG umfassten Personen im selben Stadium befinden und alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhalten.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
23.06.2010