Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S18 413.194-1/2010-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch en Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, laut BAA minderjährig, StA. von Afghanistan, vertreten durch RB Hans Konrad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 09 12.296 EASt Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch en Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , laut BAA minderjährig, StA. von Afghanistan, vertreten durch RB Hans Konrad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 09 12.296 EASt Ost, zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010 Zl. 09 12.296 EASt Ost wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010 Zl. 09 12.296 EASt Ost wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er minderjährig sei. 2008 hätte er sich in Griechenland aufgehalten und sei dann über Mazedonien und Serbien nach Ungarn weitergereist. Dort wäre er von der Polizei aufgegriffen worden und erkennungsdienstlich behandelt worden. In weiterer Folge sei er nach Österreich weitergereist.
I.2. Laut EURDAC wurde der BF am 27.6.2008 in Griechenland als illegal aufhältiger Fremder und am 7.9.2009 in Ungarn als Asylwerber erkennungsdienstlich behandelt.römisch eins.2. Laut EURDAC wurde der BF am 27.6.2008 in Griechenland als illegal aufhältiger Fremder und am 7.9.2009 in Ungarn als Asylwerber erkennungsdienstlich behandelt.
Das BAA führte Konsultationen mit Ungarn, teilte dem Partnerstaat zwar mit, dass er via Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union einreiste, verschwieg jedoch den Umstand, dass er ebenso behauptete, das Gebiet der europäischen Union ohne die Stellung eines Asylantrages wieder verlassen zu haben.
Mit Schreiben vom 28.10.2009 teilte Ungarn mit, dass es von der Volljährigkeit des BF und der Zuständigkeit Griechenlands ausgehe. Es würden mit Griechenland entsprechende Konsultationen geführt.
Mit einem weiteren Schreiben vom 10.12.2009 teilte Ungarn mit, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Volljährigkeit und des Ergebnisses der Konsultationen Griechenland gem. Art. 18 Abs. 7 zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei und vereinte die Zuständigkeit Ungarns.Mit einem weiteren Schreiben vom 10.12.2009 teilte Ungarn mit, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Volljährigkeit und des Ergebnisses der Konsultationen Griechenland gem. Artikel 18, Absatz 7, zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei und vereinte die Zuständigkeit Ungarns.
In weiterer Folge führte das BAA Konsultationen mit Griechenland, ohne diesem Staat jedoch die behauptete Ausreise aus der EU nach dem Aufenthalt im genannten Partnerstaat ohne die Stellung eines Asylantrages mitzuteilen.
I.3. Am 3.2.2010 erfolgte eine -und die einzige und darüber hinaus sehr oberflächliche und über erhebliche Teile in der Fragestellung textbausteinartig und nicht näher hinterfragend- niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein des Rechtsberaters durch einen Organwalter des Bundesasylamtes. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem BF nicht im Sinne des § 29 Abs. 5 AsylG oder auf eine andere Weise das Parteiengehörs gewährt.römisch eins.3. Am 3.2.2010 erfolgte eine -und die einzige und darüber hinaus sehr oberflächliche und über erhebliche Teile in der Fragestellung textbausteinartig und nicht näher hinterfragend- niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein des Rechtsberaters durch einen Organwalter des Bundesasylamtes. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem BF nicht im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, AsylG oder auf eine andere Weise das Parteiengehörs gewährt.
I.4. Das BAA holte in weiterer Folge zur Feststellung des Alters des BFs verschiedene Gutachten, nämlich eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, ein Panoramaröntgen des Gebisses, sowie eine zahnärztliche Untersuchung und ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung ein. In den verschiedenen Gutachten wurden verschiedene Mindestalter, nämlich zwischen 19 Jahren und 13,1 Jahren festgestellt.römisch eins.4. Das BAA holte in weiterer Folge zur Feststellung des Alters des BFs verschiedene Gutachten, nämlich eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, ein Panoramaröntgen des Gebisses, sowie eine zahnärztliche Untersuchung und ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung ein. In den verschiedenen Gutachten wurden verschiedene Mindestalter, nämlich zwischen 19 Jahren und 13,1 Jahren festgestellt.
Das Ludwig Bolzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung stellte schließlich ein Alter von 17 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt (und nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt welcher zur Beurteilung der Zuständigkeit relevant ist), ohne schlüssig und nachvollziehbar zu begründen, wie es aufgrund der verschiedenen Untersuchungsergebnisse zum festgestellten Alter von 17 Jahren oder älter kommt.
In weiterer Folge unterließ das Bundesasylamt weitere Ermittlungstätigkeiten, etwa die Würdigung der festgestellten Volljährigkeit durch Ungarn (etwa Anforderung des vom BF genannten Reisepasses von den Ungarischen Behörden oder sonstige Überprüfung des Vorbringens des BF, wie es hierzu kam) bzw. die Aufforderung an das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensiche Bildgebung, die im Gutachten fehlende schlüssige und nachvollziehbare Begründung nachzubringen bzw. das Alter zum relevanten Zeitpunkt der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage festzustellen, da dieses und nicht jenes zum Zeitpunkt der Untersuchung relevant ist und teilt dem RB die nicht festgestellte Volljährigkeit mit.
Ohne weitere Erhebungen durchzuführen, etwa den BF eingehender zu seinem bisherigen Lebensweg zu befragen, bzw. sonstige Erhebungen zum Alter des BF zu tätigen (siehe oben) oder eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 29 Abs. 5 durchzuführen, in der sämtliche Beweismittel mit dem BF im Beisein des RB erörtert werden und ihm im Anschluss Gelegenheit gegeben wird, sich hierzu zu äußern bzw. die Konsultationen mit den Partnerstaaten in dem Sinne zu führen, als diesen Partnerstaaten sämtliche Umstände mitzuteilen, welche für bzw. gegen deren Zuständigkeit sprechen (vgl. Anhang II der DVO) wurde der Antrag des BF mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 iVm 20 (1) 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).Ohne weitere Erhebungen durchzuführen, etwa den BF eingehender zu seinem bisherigen Lebensweg zu befragen, bzw. sonstige Erhebungen zum Alter des BF zu tätigen (siehe oben) oder eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gem. Paragraph 29, Absatz 5, durchzuführen, in der sämtliche Beweismittel mit dem BF im Beisein des RB erörtert werden und ihm im Anschluss Gelegenheit gegeben wird, sich hierzu zu äußern bzw. die Konsultationen mit den Partnerstaaten in dem Sinne zu führen, als diesen Partnerstaaten sämtliche Umstände mitzuteilen, welche für bzw. gegen deren Zuständigkeit sprechen vergleiche Anhang römisch zwei der DVO) wurde der Antrag des BF mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 in Verbindung mit 20 (1) 1 Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Im entsprechenden Bescheid beschränkte sich das Bundesasylamt im Wesentlichen auf textbausteinartige, nur rudimentär individualisierte Ausführungen und führte ua. an, der BF hätte keine Bescheinigungsmittel in Vorlage bebracht.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde die "Altersfeststellung" des BF mit "1.1."
unter Berufung auf das ho. Erkenntnis S18 410.994-1/2010 vom 27.1.2010 bemängelt.
In weiterer Folge wurde die festgestellte Zuständigkeit Griechenlands bemängelt, zumal der BF laut BAA als minderjährig gilt und in Griechenland keinen Asylantrag stellte (vgl. Art. 6 Dublin II VO).In weiterer Folge wurde die festgestellte Zuständigkeit Griechenlands bemängelt, zumal der BF laut BAA als minderjährig gilt und in Griechenland keinen Asylantrag stellte vergleiche Artikel 6, Dublin römisch zwei VO).
Darüber hinaus wurde bemängelt, dass die 20-Tagesfrist gem. § 28 AsylG nicht eingehalten worden wäre.Darüber hinaus wurde bemängelt, dass die 20-Tagesfrist gem. Paragraph 28, AsylG nicht eingehalten worden wäre.
Ebenso wäre laut BF ein Selbsteintritt wegen Verletzung von Art. 3 bzw. 8 EMRK geboten gewesen bzw. fehlen Ausführungen hierzu.Ebenso wäre laut BF ein Selbsteintritt wegen Verletzung von Artikel 3, bzw. 8 EMRK geboten gewesen bzw. fehlen Ausführungen hierzu.
Weiters wurde die Verletzung des Parteiengehörs moniert.
Ebenso äußerte sich der BF ausführlich zu Lage von Asylwerbern in Griechenland und zu weiteren Verletzungen der Ermittlungspflicht im Dublinverfahren und legte umfangreiches -vom BAA teilweise seitenweise durcheinander geordnetes Berichtsmaterial vor.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.6. Letztlich übermittelte das BAA einen Verfahrensakt, aus dem der bisherige Gang des Verfahrens -etwa mangels Anfertigung entsprechender AVs über allfällige Verfahrens-anordnungen- nicht vollständig nachvollziehbar ist teilweise erahnt werden muss.römisch eins.6. Letztlich übermittelte das BAA einen Verfahrensakt, aus dem der bisherige Gang des Verfahrens -etwa mangels Anfertigung entsprechender AVs über allfällige Verfahrens-anordnungen- nicht vollständig nachvollziehbar ist teilweise erahnt werden muss.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
III.2. Gemäß § 61 (2) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenrömisch drei.2. Gemäß Paragraph 61, (2) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
III.3. Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch drei.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.3.1. Einleitend ist auf Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, zu verweisen wo dieser zur Frage der Aufgabenzuweisung zwischen Bundesasylamt und dem UBAS durch den Gesetzgeber (nunmehr AsylGH) Folgendes ausführte:römisch drei.3.1. Einleitend ist auf Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, zu verweisen wo dieser zur Frage der Aufgabenzuweisung zwischen Bundesasylamt und dem UBAS durch den Gesetzgeber (nunmehr AsylGH) Folgendes ausführte:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Auch sei auf Art. 129 B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird (vgl. hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die RV zu § 40 AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des § 32 Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])Auch sei auf Artikel 129, B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird vergleiche hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die Regierungsvorlage zu Paragraph 40, AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des Paragraph 32, Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zwischen dem Bundesasylamt und den AsylGH folgende Aufgabenverteilung:
Das Bundesasylamt hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln.
Der AsylGH hat primär seine Prüfungs- und Kontrollfunktion wahrzunehmen.
Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 66 (1) - (3) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des § 66 (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion nachzukommen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 66, (1) - (3) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des Paragraph 66, (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion nachzukommen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.
Typische denkbare Sachverhalte, welche den AsylGH in die oa. Rolle zwängen stellten etwa beispielsweise dar:
Besonders gravierend stellen sich oa. Ausführungen dar, wenn sie nicht als ein einmaliges Versehen eines Organwalters des Bundesasylamtes, sondern als wiederholtes oder sogar systematisches Vorgehen zu qualifizieren sind, weil hiermit der Wille des (Verfassungs-) Gesetzgebers in Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesasylamt und dem AsylGH mit den hieraus ableitbaren rechtlichen umgangen werden.
III.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasyamtes im sog. Dublinverfahren handelt- das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu ist anzuführen:römisch drei.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasyamtes im sog. Dublinverfahren handelt- das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu ist anzuführen:
In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens (vgl. § 29 Abs. 5 AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa § 40 AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungs-verfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht zur Gänze geheilt wird.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa Paragraph 40, AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungs-verfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht zur Gänze geheilt wird.
Ebenso wertet das Bundesaylamt aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. § 40 AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. § 29 Abs. 5 im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.Ebenso wertet das Bundesaylamt aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. Paragraph 40, AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. Paragraph 29, Absatz 5, im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.
Im gegenständlichen Fall erstattete der BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf die Verletzung des Parteiengehörs zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt bzw. legte umfangreiches weiteres Quellenmaterial vor, wobei davon auszugehen ist, dass dieses bereits im Verfahren vor dem BAA vorgelegt worden wäre, hätte dieses das Parteiengehör ordnungsgemäß gewahrt. Diesen neuen Sachverhalt hat die Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Befragung des möglich ist, nämlich insbesondere inwieweit sich der weitere Sachverhalt als glaubwürdig erachtete bzw. inwieweit dieser bzw. das vorgelegte Quellenmaterial auf seine individuelle Lage Einfluss haben.
Dass im weiteren Anschluss eine umfassende Abwägung der Quellen bzw. eine Quellenanlyse vorzunehmen ist, versteht sich von selbst.
Weiers begründen sich im gegenständlichen Fall die Feststellung des Alters des BF auf nicht nachvollziehbare Ausführungen. Zum einen wurde nicht schlüssig und auf ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren basierend erwogen, warum den Feststellungen Ungarns zum Alter des BF keine Folge geleistet wird und zum anderen fußt die Feststellung des Alters durch das BAA auf eine nicht schlüssige und nachvollziehbare gutachterliche Beweiskette.
Auch legte das BAA nicht dar, warum es entgegen jeglichen Anhaltspunktes vom Geburtsdatum "1.1." ausgeht.
Das Bundesasylamt wird daher ermitteln und festzustellen zu haben allenfalls in welchem in Frage kommenden Zeitraum der BF geboren ist.
Darüber hinaus wurden die Konsultationen mit Ungarn und Griechenland rechtswidrig geführt, indem den beiden Staaten nicht sämtliche Informationen mitgeteilt wurden, welche für bzw. gegen deren Zuständigkeit spricht. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die unterlassen Mitteilung des behaupteten Verlassens des Unionsgebiets nach der Einreise nach Griechenland.
Hier wird das BAA seine Konsultationen entsprechend zu ergänzen haben.
Ebenso wäre eine eingehendere Befragung des BF zu seinem Lebensweg zur Beurteilung seines behaupteten Alters, sowie eine Hinterfragung seiner Angaben, warum er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, durch aktives Nachfragen geboten, anstatt diese unreflektiert im Raum stehen zu lassen.
Ebenso blieb völlig offen, wie das BAA bei festgestellter Minderjährigkeit entgegen des Art. 6 der Dublin II VO von der Zuständigkeit Griechenlands ausgehen kann, zumal der BF dort keinen Asylantrag stellte.Ebenso blieb völlig offen, wie das BAA bei festgestellter Minderjährigkeit entgegen des Artikel 6, der Dublin römisch zwei VO von der Zuständigkeit Griechenlands ausgehen kann, zumal der BF dort keinen Asylantrag stellte.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung von Textbausteinen einer Ablehnung der Behandlung des Anbringens gleichkommt (Erk. v. 20.2.2009, Gz. 2007/19/0961- 0968).
Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt seiner Aufgabe nicht entspricht, wenn es das Vorbringen des BF unreflektiert zur Kenntnis nimmt, ohne es näher zu hinterfragen.
III.4. Zur Rechmäßigkeit der Vorgangsweise der Behebung gem. § 66 Abs. 4 AVG wird angeführt:römisch drei.4. Zur Rechmäßigkeit der Vorgangsweise der Behebung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird angeführt:
Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ab, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ab, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.
Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in § 29 Abs. 5 genannten verfahrensrechtlichen Garantien ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.") In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Ebenso sind rechtskonforme Konsultationen zu führen.Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in Paragraph 29, Absatz 5, genannten verfahrensrechtlichen Garantien ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.") In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Ebenso sind rechtskonforme Konsultationen zu führen.
Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. § 66 Abs. 4 AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist. Im Rahmen dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Zulassungsverfahren wird sich die entsprechende Erstaufnahmestelle des BAA mit dem gesamten Vorbringen des BF, auch mit dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Gänze, auseinandersetzen zu haben.Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist. Im Rahmen dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Zulassungsverfahren wird sich die entsprechende Erstaufnahmestelle des BAA mit dem gesamten Vorbringen des BF, auch mit dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Gänze, auseinandersetzen zu haben.
Ebenso wird im Falle einer neuerlichen Einbringung einer Beschwerde und Aktenvorlage das BAA eine inhaltlich nachvollziehbare Verwaltungsakte an das erkennende Gericht vorzulegen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ZulassungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
14.06.2010