TE AsylGH Beschluss 2010/6/2 A3 252767-2/2010

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Veröffentlicht am 02.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A3 252.767-2/2010/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zahl: 10 02.596-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Holzschuster als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zahl: 10 02.596-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Holzschuster als Einzelrichterin beschlossen:

"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.08.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2004, Zl. 04 16.130-EAST Ost, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2008, Zl. 252.767/0/10E-XII/37/04, gemäß § 7 AsylG abgewiesen, weiteres wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der unbestimmten und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin der Schluss zu ziehen sei, dass sie die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Dieser Bescheid erwuchs mit 15.11.2007 in Rechtskraft. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2010, Zl. 2008/20/0247-6, abgelehnt.Die Beschwerdeführerin stellte am 10.08.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2004, Zl. 04 16.130-EAST Ost, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2008, Zl. 252.767/0/10E-XII/37/04, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, weiteres wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der unbestimmten und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin der Schluss zu ziehen sei, dass sie die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Dieser Bescheid erwuchs mit 15.11.2007 in Rechtskraft. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2010, Zl. 2008/20/0247-6, abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 24.03.2010 einen Folgeantrag. Am 24.03.2010 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Wesentlichen gab diese an, dass sie nicht nach Nigeria zurückkehren wolle, da sie dort große Probleme hätte. Die Schlepperin, welche sie im Jahr 2004 nach Italien gebracht hätte, hätte EUR 30.000,00 von ihr verlangt. Sie wäre von dieser zur Prostitution gezwungen worden und sei sie durch einen Juju-Zauber bedroht worden. Deswegen habe sie auch Nigeria verlassen. Sie hätte diesen Grund auch im Jahr 2004 angegeben. Weiters gab sie an, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat von Juju-Anhängern getötet werden würde. Sie hätte im Jahr 2004 Angst gehabt und deswegen die Gründe betreffend die Schlepperin nicht angegeben. Im Rahmen des neuerlichen Antrages gab sie an, telefonisch terrorisiert worden zu sein, um das Geld an die Schlepperin zu bezahlen. Man würde sie auch in Österreich suchen, deshalb habe sie Angst.

Der gewillkürte Vertreter brachte eine schriftliche Stellungnahme, ein ergänzendes Vorbringen anlässlich der Einvernahme, ein. Weiters wurde ein Bericht der Frankfurter Rundschau, ein Bericht "Ware Frau" des Ecowin-Verlages sowie einen Bericht zum Frauenhandel in Nigeria von Anita Gohdes vorgelegt.

Im Rahmen der am 06.04.2010 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme brachte sie vor, nicht ausgewiesen werden zu wollen. Sie sei von einer Dame nach Italien, Bologna, gebracht worden. Sie habe verlangt, dass sie als Prostituierte arbeite und EUR 30.000,00 für die Schleppung bezahle. Als sie dies gehört habe, sei sie in das nächste Land geflohen, sie habe nicht gewusst, dass es Österreich sei. Diese Dame kenne sehr viele Leute in ganz Europa, deswegen habe sie sich nicht getraut, etwas über sie zu erzählen. Die Beschwerdeführerin habe auch in Nigeria vor ihrer Abreise einen Schwur geleistet, dass sie darüber nichts verraten werde, ansonsten sie sterben würde. Nach ihrer Ankunft habe sie in Österreich wegen der Dame große Probleme gehabt. Sie habe sie ständig belästigt und auch ihre Familie in Nigeria bedroht. Sie habe Leute zu ihrer Familie geschickt, die ihre Angehörigen verprügelt hätten. Daraufhin habe sie gesagt, dass sie hier als Prostituierte arbeite, damit sie das Geld zusammensparen könne. Sie habe EUR 5.000,00 zurückzahlen können. Sie habe dann beschlossen ihr zu sagen, dass sie nicht bereit sei, mehr zu zahlen und habe auch beschlossen dies dem Asylamt jetzt mitzuteilen. Sie sei nicht in ärztlicher Behandlung und müsse keine Medikamente einnehmen. Sie habe Österreich nach ihrer erstmaligen Antragstellung nicht verlassen. Mittlerweile wisse sie, dass der Juju-Schwur keine Wirkung in Europa habe. Die Dame habe sie hier angerufen und ihr gedroht, sie zu töten. Wann ihre Mutter verprügelt worden sei, wisse sie nicht. Ihre Schwester habe ihr gesagt, dass es Fotos gebe, auf denen ihre Mutter zu sehen sei, wo man die Verletzungen sehen könne. Sie könne diese Fotos schicken lassen und auch eine Bestätigung über den Spitalsaufenthalt. Sie würde drei Wochen Zeit benötigen. Auf die Frage, warum sie diese Fotos nicht schon längst besorgt habe, erklärte sie, dass sie nicht gewusst habe, dass es so weit kommen würde. Von dieser Bedrohung habe sie erstmals vor drei Jahren erfahren, als sie aufgehört habe, ihr Geld zu bezahlen. Auf die Frage, warum sie diesen Grund nicht schon vor drei Jahren zu Sprache gebracht habe, erklärte sie, sie habe Angst gehabt. Außerdem habe sie gedacht, dass sie das Geld irgendwann bezahlen könne. Sie habe in Österreich keine Verwandten. Sie habe einen Freund, mit dem sie jedoch nicht zusammenlebe. Sie sei mit diesem seit eineinhalb Jahren befreundet. Dieser lebe in Klagenfurt und würden sie sich manchmal zwei Mal in der Woche sehen, manchmal einmal im Monat. Der Vertretungsbevollmächtigte legte drei Unterlagen zur Problemantik des Frauenhandels in Nigeria und der Bedeutung des Jujus für Nigerianer vor und beantragte ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Mit mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität nicht feststehe. Bis zu Bescheiderlassung hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit ergeben, noch habe sich eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Nigeria eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Es würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren gab das Bundesasylamt an, dass die Angaben betreffend die vorliegende Bedrohung im gegenwärtigen Verfahren nur allgemein gehalten und in keinster Weise glaubwürdig untermauert worden seien. Das Vorbringen sei zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um dieses nun anders als im Vorverfahren als glaubwürdig zu bezeichnen. So habe sie weder nachvollziehbare bzw. genauere Angaben zur neueren Bedrohungslage in Nigeria machen können, noch habe sie bzgl. des Vorbringens dieser Bedrohungslage Beweismittel vorlegen können. Zu dem Vorbringen, dass sie ca. drei Wochen Zeit benötigen würde, um ein Foto, auf welchem ihre verletzte Mutter zu sehen wäre, sowie einem Bericht des Spitals über deren Verletzungen beizuschaffen, sei entgegenzuhalten, dass es fraglich sei, warum der Beschwerdeführerin ein solches Beweismittel erst jetzt zugänglich wäre, zumal sie selbst im Zuge ihrer Einvernahme am 30.03.2010 angegeben habe, dass sich die Verletzungen ihrer Mutter schon vor ca. sechs Monaten zugetragen hätten. Sie hätte somit schon längst Zeit gehabt, sich zur Glaubhaftmachung ihrer Rückkehrhindernisse und Glaubhaftmachung ihrer tatsächlichen Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren Beweismittel zu besorgen. Deswegen werde der eingeforderten Frist von drei Wochen nicht entsprochen. Sie habe im gegenständlichen Verfahren angegeben, im ersten Asylverfahren Fluchtgründe angegeben zu haben, welche nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Die Beschwerdeführerin sei sowohl beim Bundesasylamt, als auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, einvernommen worden, weshalb sie bereits während des ersten Verfahrens mehrmals die Möglichkeit gehabt habe, ihre wahren Fluchtgründe zu erwähnen. Sofern die Beschwerdeführerin nun angebe, in diesem Verfahren die Wahrheit zu sagen, so seien die dabei gemachten Angaben nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren die Möglichkeit gehabt habe, ihre Fluchtgründe zur Gänze anzuführen, sie dies jedoch nicht getan habe und da das diesem Asylverfahren vorausgegangene Verfahren bereits rechtskräftig entschieden wurde, unterliege gegenständliche Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt sei schon zum Zeitpunkt ihrer ersten Asylantragstellung vorgelegen. Weiters würde es jeder Lebenserfahrung widersprechen, dass man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartige wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweige, von dem sie sich Schutz erwarte und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, in dem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneine. Auch ein juristischer Laie sei aus seiner Wissenssphäre notorisch, das wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es sei daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich aus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirke und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes Auskünfte erteile. Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, Hinweise auf eine Seite des rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in ihrem Heimatland ergeben haben. Dass sich im festgestellten Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, sei nicht einmal behauptet worden. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden. Es könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Daraus ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe der Beschwerdeführerin keiner Verletzung wie im § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben. Die allgemeine Lage in Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihr bei einer Rückkehr oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage, wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung im Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse. Auch bzgl. derer ist keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Herkunftsland in Verbindung mit ihrem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, herrsche. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität nicht feststehe. Bis zu Bescheiderlassung hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit ergeben, noch habe sich eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Nigeria eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Es würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren gab das Bundesasylamt an, dass die Angaben betreffend die vorliegende Bedrohung im gegenwärtigen Verfahren nur allgemein gehalten und in keinster Weise glaubwürdig untermauert worden seien. Das Vorbringen sei zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um dieses nun anders als im Vorverfahren als glaubwürdig zu bezeichnen. So habe sie weder nachvollziehbare bzw. genauere Angaben zur neueren Bedrohungslage in Nigeria machen können, noch habe sie bzgl. des Vorbringens dieser Bedrohungslage Beweismittel vorlegen können. Zu dem Vorbringen, dass sie ca. drei Wochen Zeit benötigen würde, um ein Foto, auf welchem ihre verletzte Mutter zu sehen wäre, sowie einem Bericht des Spitals über deren Verletzungen beizuschaffen, sei entgegenzuhalten, dass es fraglich sei, warum der Beschwerdeführerin ein solches Beweismittel erst jetzt zugänglich wäre, zumal sie selbst im Zuge ihrer Einvernahme am 30.03.2010 angegeben habe, dass sich die Verletzungen ihrer Mutter schon vor ca. sechs Monaten zugetragen hätten. Sie hätte somit schon längst Zeit gehabt, sich zur Glaubhaftmachung ihrer Rückkehrhindernisse und Glaubhaftmachung ihrer tatsächlichen Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren Beweismittel zu besorgen. Deswegen werde der eingeforderten Frist von drei Wochen nicht entsprochen. Sie habe im gegenständlichen Verfahren angegeben, im ersten Asylverfahren Fluchtgründe angegeben zu haben, welche nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Die Beschwerdeführerin sei sowohl beim Bundesasylamt, als auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, einvernommen worden, weshalb sie bereits während des ersten Verfahrens mehrmals die Möglichkeit gehabt habe, ihre wahren Fluchtgründe zu erwähnen. Sofern die Beschwerdeführerin nun angebe, in diesem Verfahren die Wahrheit zu sagen, so seien die dabei gemachten Angaben nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren die Möglichkeit gehabt habe, ihre Fluchtgründe zur Gänze anzuführen, sie dies jedoch nicht getan habe und da das diesem Asylverfahren vorausgegangene Verfahren bereits rechtskräftig entschieden wurde, unterliege gegenständliche Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt sei schon zum Zeitpunkt ihrer ersten Asylantragstellung vorgelegen. Weiters würde es jeder Lebenserfahrung widersprechen, dass man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartige wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweige, von dem sie sich Schutz erwarte und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, in dem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneine. Auch ein juristischer Laie sei aus seiner Wissenssphäre notorisch, das wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es sei daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich aus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirke und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes Auskünfte erteile. Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, Hinweise auf eine Seite des rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in ihrem Heimatland ergeben haben. Dass sich im festgestellten Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, sei nicht einmal behauptet worden. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden. Es könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Daraus ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe der Beschwerdeführerin keiner Verletzung wie im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. Die allgemeine Lage in Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihr bei einer Rückkehr oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage, wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung im Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse. Auch bzgl. derer ist keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Herkunftsland in Verbindung mit ihrem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, herrsche. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 09.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilungen A1 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 09.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilungen A1 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Am 21.04.2010 übermittelte der Vertretungsbevollmächtigte Befundberichte des XXXX und Fotos, wo Personen abgelichtet sind, die nicht erkennbar sind. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwester ersucht habe die Unterlagen betreffend den Überfall auf die Mutter und der Schwester zu senden. Diese seien per E-mail eingetroffen. Sie könne auch auf Verlangen Rechnungen des Spitals vorlegen, da ihre Angehörigen für ihren Spitalsaufenthalt haben zahlen müssen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag überwiesen, da die Angehörigen das Geld nicht gehabt und ansonsten keine Behandlung erhalten hätten. Weiters werde beantragt, dass bei Bestehen von Zweifel betreffend den Vorfall im Wege der Österreichischen Botschaft in Abuja mit ihren Angehörigen Kontakt aufgenommen werden solle, die zweifellos ihr Vorringen bestätigen. Weiters beantrage sie hinsichtlich der erlittenen Verletzungen, wenn notwendig, mit dem behandelnden Arzt im "XXXX" in Kontakt zu treten. In ihrem ersten Verfahren habe sie dies nicht vorbringen können, da dieses am 15.11.2007 von der Asylbehörde abgeschlossen gewesen sei und bis unmittelbar vor der Stellung des neuen Asylantrages die VwGH-Beschwerde anhängig gewesen sei, jedoch kein neues Vorbringen auf Grund des bestehenden Neuerungsverbotes zulässig gewesen sei. Sie habe daher erst nach Abweisung dieser Beschwerde einen neuen Asylantrag stellen und diesen Sachverhalt vorbringen können.Am 21.04.2010 übermittelte der Vertretungsbevollmächtigte Befundberichte des römisch 40 und Fotos, wo Personen abgelichtet sind, die nicht erkennbar sind. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwester ersucht habe die Unterlagen betreffend den Überfall auf die Mutter und der Schwester zu senden. Diese seien per E-mail eingetroffen. Sie könne auch auf Verlangen Rechnungen des Spitals vorlegen, da ihre Angehörigen für ihren Spitalsaufenthalt haben zahlen müssen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag überwiesen, da die Angehörigen das Geld nicht gehabt und ansonsten keine Behandlung erhalten hätten. Weiters werde beantragt, dass bei Bestehen von Zweifel betreffend den Vorfall im Wege der Österreichischen Botschaft in Abuja mit ihren Angehörigen Kontakt aufgenommen werden solle, die zweifellos ihr Vorringen bestätigen. Weiters beantrage sie hinsichtlich der erlittenen Verletzungen, wenn notwendig, mit dem behandelnden Arzt im "XXXX" in Kontakt zu treten. In ihrem ersten Verfahren habe sie dies nicht vorbringen können, da dieses am 15.11.2007 von der Asylbehörde abgeschlossen gewesen sei und bis unmittelbar vor der Stellung des neuen Asylantrages die VwGH-Beschwerde anhängig gewesen sei, jedoch kein neues Vorbringen auf Grund des bestehenden Neuerungsverbotes zulässig gewesen sei. Sie habe daher erst nach Abweisung dieser Beschwerde einen neuen Asylantrag stellen und diesen Sachverhalt vorbringen können.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 24.03.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 24.03.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen die Beschwerdeführerin besteht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch den mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007, schriftliche Ausfertigung am 03.03.2008, Zahl 252.767/0/10E-XII/37/04, eine aufrechte Ausweisung, da sie sich durchgehend im österreichischen Bundessgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 15.11.2007 in Rechtskraft.Gegen die Beschwerdeführerin besteht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch den mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007, schriftliche Ausfertigung am 03.03.2008, Zahl 252.767/0/10E-XII/37/04, eine aufrechte Ausweisung, da sie sich durchgehend im österreichischen Bundessgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 15.11.2007 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin teilte nun im zweiten Verfahren mit, dass sie im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe und nun die wahren Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes nennen wolle. Sie habe in Nigeria ein großes Problem. Die Schlepperin, welche sie nach Italien gebracht habe, habe von ihr Geld verlangt. Da sie kein Geld gehabt habe, sei sie von ihr zur Prostitution gezwungen worden. Sie habe von ihr Dinge verlangt, um den Ju Ju Zauber auszuführen. Deswegen habe sie Italien verlassen. In ihrem Heimatland wäre sie auch noch gezwungen auf den Ju Ju Zauber einen Eid zu schwören. Auf Grund dessen habe sie Dinge essen müssen, welche auf dem Schrein liegen. Nach dem Verzehr dieser Dinge wäre sie gestorben. Deswegen habe sie Nigeria verlassen. Diesen Grund habe sie auch 2004 angegeben. Sie befürchte von den Ju Ju Anhängern getötet zu werden. In der darauffolgenden Einvernahme erklärte sie, dass sie im ersten Verfahren nicht die Wahrheit gesagt habe. Sie sei telefonisch bedroht worden. Auch ihre Familie sei telefonisch bedroht worden. Sie habe der Schlepperin vor einem Jahr schon ¿ 5000 bezahlt. Diese lebe in Italien. Sie habe aufgehört sie zu bezahlen und aufgehört als Prostituierte zu arbeiten. Sie habe gesagt, dass sie das Geld bezahlen müsse und würde sie dies nicht tun, dann würde sie ihre Familie bedrohen. Sie habe jemanden aus Italien zu ihrer Familie nach Nigeria geschickt, um sie zusammenzuschlagen. Dies sei vor sechs Monaten passiert. Sie könne nicht zurückkehren, sie sei um ihr eigenes Leben besorgt. Sie habe Angst gehabt, dass man sie abschieben würde, wenn sie die Wahrheit sage. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen (ersten) Asylverfahren geltend zu machen gehabt. Dieser nunmehr im entscheidungsgegenständlichen Asylantrag vorgebrachte Sachverhalt hat sich bereits vor Rechtskraft des den ersten Asylantrag abweisenden Bescheides ereignet. Die Beschwerdeführerin war gehalten, sämtliche asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bereits im ersten Asylverfahren wahrheitsgemäß vorzubringen. Demnach hätte sie den nunmehr behaupteten Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren vorzubringen gehabt, hat dies jedoch, obwohl sie in den damaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der Berufung hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, unterlassen. Da sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt vor Rechtskraft des (ersten) abweisenden Asylbescheides ereignet hat und im abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen wäre, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung (nova producta) vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung des ersten abweisenden Asylbescheides erfasst ist. Die im ersten Asylverfahren nicht vorgebrachten Fluchtgründe können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

An diesem Ergebnis ändern auch die nunmehr vorgelegten Unterlagen nichts: Zunächst ist zu betonen, dass bloß Kopien der angeblichen Befundberichte vom XXXX und Fotos vorgelegt wurden. Es soll sich nach den Angaben der Asylwerberin um den Ausdruck eines E-mail aus Nigeria handeln. Auf den Fotos ist kaum etwas zu erkennen, lediglich Umrisse von Personen sind sichtbar. Diese Unterlagen müssen als "Gefälligkeitsschreiben" beurteilt werden, welches das Asylbegehren unterstützt und sich augenfällig an den prozessualen Erfordernissen des Asylbegehrens orientiert. Untermauert wird diese Ansicht zunächst dadurch, dass die im Briefkopf angeführte Adresse des XXXX im medical report Schreibfehler aufweist und auch der Nachname der Schwester weist im Gegensatz zum anderen Befund einen Schreibfehler auf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 24.03.2010 einen anderen Nachnamen ihrer Mutter angegeben hat, nämlich XXXX. In den im gegenständlichen Verfahren übermittelten Befundberichten wird jedoch der Nachname der Mutter mit XXXX geführt. Auch hat die Beschwerdeführerin das Alter ihrer Mutter in der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.03.2010 (Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes des gegenständlichen Asylantrages) anders angegeben als im medical report und in dem Befundbericht festgehalten. Die vorliegenden Ausdrucke von angeblichen Befundberichten dieser Art können quasi von jedermann angefertigt werden und weisen im vorliegenden Fall auch keine sonstigen Merkmale auf, die geeignet wären, ihnen Beweiskraft und somit Asylrelevanz zu verleihen. Da nur per e-mail übermittelte Unterlagen vorgelegt wurden, ist die Authentizität fraglich; für die Befundberichte könnten auch Briefköpfe des XXXX kopiert und missbräuchlich verwendet worden sein, zumal insbesondere der medical report keinen Stempel aufweist. Auch die beiden anderen Befundberichte weisen keine Stempel auf und sind auch nicht von einem Arzt unterschrieben.An diesem Ergebnis ändern auch die nunmehr vorgelegten Unterlagen nichts: Zunächst ist zu betonen, dass bloß Kopien der angeblichen Befundberichte vom römisch 40 und Fotos vorgelegt wurden. Es soll sich nach den Angaben der Asylwerberin um den Ausdruck eines E-mail aus Nigeria handeln. Auf den Fotos ist kaum etwas zu erkennen, lediglich Umrisse von Personen sind sichtbar. Diese Unterlagen müssen als "Gefälligkeitsschreiben" beurteilt werden, welches das Asylbegehren unterstützt und sich augenfällig an den prozessualen Erfordernissen des Asylbegehrens orientiert. Untermauert wird diese Ansicht zunächst dadurch, dass die im Briefkopf angeführte Adresse des römisch 40 im medical report Schreibfehler aufweist und auch der Nachname der Schwester weist im Gegensatz zum anderen Befund einen Schreibfehler auf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 24.03.2010 einen anderen Nachnamen ihrer Mutter angegeben hat, nämlich römisch 40 . In den im gegenständlichen Verfahren übermittelten Befundberichten wird jedoch der Nachname der Mutter mit römisch 40 geführt. Auch hat die Beschwerdeführerin das Alter ihrer Mutter in der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.03.2010 (Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes des gegenständlichen Asylantrages) anders angegeben als im medical report und in dem Befundbericht festgehalten. Die vorliegenden Ausdrucke von angeblichen Befundberichten dieser Art können quasi von jedermann angefertigt werden und weisen im vorliegenden Fall auch keine sonstigen Merkmale auf, die geeignet wären, ihnen Beweiskraft und somit Asylrelevanz zu verleihen. Da nur per e-mail übermittelte Unterlagen vorgelegt wurden, ist die Authentizität fraglich; für die Befundberichte könnten auch Briefköpfe des römisch 40 kopiert und missbräuchlich verwendet worden sein, zumal insbesondere der medical report keinen Stempel aufweist. Auch die beiden anderen Befundberichte weisen keine Stempel auf und sind auch nicht von einem Arzt unterschrieben.

Im Übrigen ist zu betonen, dass in den Unterlagen behauptet wird, dass die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin Opfer eines Raubüberfalles ("robbery attack") wurden. Selbst im hypothetischen Fall, dass die Mutter und die Schwester tatsächlich Opfer eines Raubüberfalls geworden wären, wäre daraus kein Anhaltspunkt für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin zu gewinnen. Da ausdrücklich auf einen Raubüberfall Bezug genommen wird, ist keine Verbindung zu der Beschwerdeführerin und den von ihr behaupteten Fluchtgründen erkennbar. Es ist aus dem Inhalt der vorgelegten Kopien in keiner Weise ableitbar, dass die Beschwerdeführerin selbst im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte. Überdies wurden - wie dargelegt - nur Kopien vorgelegt, die nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können und aufgrund von Schreibfehlern bzw. vom Vorbringen der Beschwerdeführerin abweichenden Angaben bedenklich erscheinen.

Im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert und bildet keine derartige Bedrohung. Auch die vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.Im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert und bildet keine derartige Bedrohung. Auch die vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits seit August 2004 in Österreich aufhältig ist, einen Freund hat, mit dem sie aber nicht zusammenlebt, und gute Deutschkenntnisse besitzt, tritt bei einer Interessensabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zurück, dies insbesondere unter Bedachtnahme auf die neuerliche offenbar missbräuchliche Asylantragstellung kurz-e Zeit nach der endgültigen Entscheidung im ersten Asylverfahren.. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin würde demnach keine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen.Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits seit August 2004 in Österreich aufhältig ist, einen Freund hat, mit dem sie aber nicht zusammenlebt, und gute Deutschkenntnisse besitzt, tritt bei einer Interessensabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zurück, dies insbesondere unter Bedachtnahme auf die neuerliche offenbar missbräuchliche Asylantragstellung kurz-e Zeit nach der endgültigen Entscheidung im ersten Asylverfahren.. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin würde demnach keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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