TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/4 C2 316583-1/2008

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Veröffentlicht am 04.06.2010
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Spruch

C2 316583-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan und Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007, FZ. 07 09.593-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan und Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007, FZ. 07 09.593-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei wurde am XXXX in Österreich geboren und hat - vertreten durch ihren Vater - am 15.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die beschwerdeführende Partei nicht angegeben, es wurde die Gewährung desselben Schutzes, bezogen auf den Vater, beantragt.Die nunmehr beschwerdeführende Partei wurde am römisch 40 in Österreich geboren und hat - vertreten durch ihren Vater - am 15.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die beschwerdeführende Partei nicht angegeben, es wurde die Gewährung desselben Schutzes, bezogen auf den Vater, beantragt.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages des Vaters der beschwerdeführenden Partei - dieser ist afghanischer Staatsangehöriger - wurde vom Asylgerichtshof am 01.07.2009 (Zl: C2 228469-0/2008/11E) gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, diese ist derzeit offen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages des Vaters der beschwerdeführenden Partei - dieser ist afghanischer Staatsangehöriger - wurde vom Asylgerichtshof am 01.07.2009 (Zl: C2 228469-0/2008/11E) gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, diese ist derzeit offen.

Das Asylverfahren der Mutter der beschwerdeführenden Partei - diese ist ukrainische Staatsangehörige - wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (Zahl: 03 01.621) am 13.05.2008 gemäß §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen; die Mutter der beschwerdeführenden Partei hat ihre Berufung gegen diese Entscheidung zurückgezogen.Das Asylverfahren der Mutter der beschwerdeführenden Partei - diese ist ukrainische Staatsangehörige - wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (Zahl: 03 01.621) am 13.05.2008 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen; die Mutter der beschwerdeführenden Partei hat ihre Berufung gegen diese Entscheidung zurückgezogen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.10.2007, erlassen am 30.10.2007, abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätte, daher sei lediglich der dem Vater gewährt Schutz zu gewähren. Zur genauen Begründung wird auf den Bescheid im Verwaltungsakt (S. 13 ff) verwiesen.

Mit am 22.11.2007 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben; unter einem stellte die beschwerdeführenden Partei gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und ihr Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass die beschwerdeführende Partei als minderjähriger Sohn Familienangehöriger iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und daher berechtigt sei, einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu stellen. Als gesetzlicher Vertreter wurde der Vater der beschwerdeführenden Partei genannt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Verwaltungsakt einliegende Beschwerde verwiesen (S. 43 ff).Mit am 22.11.2007 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben; unter einem stellte die beschwerdeführenden Partei gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins zu beheben und ihr Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass die beschwerdeführende Partei als minderjähriger Sohn Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG und daher berechtigt sei, einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu stellen. Als gesetzlicher Vertreter wurde der Vater der beschwerdeführenden Partei genannt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Verwaltungsakt einliegende Beschwerde verwiesen (S. 43 ff).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2007 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der beschwerdeführenden Partei vom 23.11.2007 gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 AVG 1991 stattgegeben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2007 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der beschwerdeführenden Partei vom 23.11.2007 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 AVG 1991 stattgegeben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2009 (GZ. C2 228469-0/2008/11E) wurde die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im Bezug auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Zur Begründung siehe diesen Bescheid im Verwaltungsakt des Vaters.

Am 08.07.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei eine zuvor eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht.

Mit Stellungnahme vom 14.07.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 20.07.2009, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass diese in der Ukraine aufgrund ihrer Abstammung Verfolgung befürchte. Dies ergebe sich aus zahlreichen Berichten über den Heimatstaat ihrer Mutter. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe das einliegende Schreiben im Gerichtsakt S. 191 f.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Vater - aufgetragen, bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer getauft ist und allenfalls einen Taufschein vorzulegen. Es wurde seitens des Asylgerichtshofes auch mitgeteilt, dass - sofern ein solcher nicht vorgelegt wird - davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer nicht getauft ist.

Am 15.03.2010 langte seitens des Beschwerdeführers - vertreten durch seinen Vater - eine schriftliche Stellungnahme ein, woraus hervorgeht, dass dieser nicht getauft ist und die Eltern den Beschwerdeführer in beide Glaubensrichtungen (christlich und ismailitisch) erziehen wollen. Der Beschwerdeführer solle sich nach Ansicht seiner Eltern später selbst entscheiden.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Country Reports 2007 (Belarus, Moldova, Russian Federation and Ukraine);

Human Rights Watch Ukraine Events of 2008;

BM.I Staatendokumentation - Fremdenfeindliche rassistische Übergriffe in der Ukraine;

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.02.2009;

UK-Home Office, Country of Origin Information Report 2008, vom 19.09.2008 und

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Islamische Länder, Band 1 Afghanistan, August 2008.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Eine Geburtsurkunde lautend auf die beschwerdeführende Partei;

eine Meldebestätigung vom 04.10.2007 und

die Anerkennung der Vaterschaft für die beschwerdeführende Partei, beurkundet durch den Standesamtsverband.

II.römisch zwei.

II.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides:römisch zwei.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.10.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig am zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht, jedoch wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens mit gleichzeitiger Einbringung der Berufung (nunmehr Beschwerde) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2007, Zl: 07 09.593-BAL stattgegeben. Somit gilt die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht und ist auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan und der Ukraine.

Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest.

Die Mutter der beschwerdeführenden Partei ist ukrainische Staatsangehörige und der Vater der beschwerdeführenden Partei ist afghanischer Staatsangehöriger. Die beiden Elternteile sind nicht verheiratet. Laut österreichischer Botschaft Islamabad ist hinsichtlich des Erwerbs der afghanischen Staatsbürgerschaft Vorraussetzung, dass der Vater eines Kindes afghanischer Staatsangehöriger ist. Laut den Länderberichten hat ein uneheliches Kind eines ukrainischen Staatsangehörigen die ukrainischen Staatsangehörigkeit. Daher ergibt sich aus den Staatsbürgerschaftsgesetzen der beiden gegenständlichen Staaten sowohl die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ukraine und auch zu Afghanistan. Die Herkunftsstaaten der beschwerdeführenden Partei sind daher Afghanistan und die Ukraine.

Die beschwerdeführende Partei hat im Bezug auf Afghanistan keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Der beschwerdeführenden Partei wurde - vertreten durch ihren Vater - aufgetragen, einen Nachweis darzulegen, dass die beschwerdeführende Partei getauft ist und gegebenenfalls einen Taufschein vorzulegen, anderenfalls davon ausgegangen wird, dass die beschwerdeführende Partei nicht getauft ist. Am 15.03.2010 langte seitens der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme ein, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht getauft ist und die Eltern dem Beschwerdeführer die Entscheidung hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit selbst überlassen würden. Auch wurden keine Bescheinigungsmittel vorgelegt. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei nicht getauft ist und derzeit - unter Berücksichtigung, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Ismailiten angehört - in Afghanistan der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Ismailiten zugerechnet werden würde. Zur Äußerung eigener religiöser Ansichten ist der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird, noch ist eine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar, selbst wenn die beschwerdeführende Partei von Benachteiligungen in der Zeit der Taliban berichtet hat. Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84% der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime und ca. 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Artikel 2 der afghanischen Verfassung bestimmt in Absatz 1, dass der Islam Staatsreligion Afghanistans ist (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.02.2009).

Laut einem Bericht des UNHCR (zitiert von UK-Home Office, Country of Origin Information Report 2008, vom 19.09.2008), werden Ismailiten nicht generell zum Ziel von Verfolgungen oder Diskriminierungen. Die Lehre der Ismailiten weicht nur geringfügig von den Lehren der anderen Schiiten und Sunniten ab; dennoch wird ihre Zugehörigkeit zum Islam von den Sunniten bestritten. Die Ismailiten leben in Afghanistan im unzugänglichen Nordosten, vorwiegend an der Grenze zu den Pamir-Bergen.

Ismailiten werden nicht generell zum Ziel von Verfolgungen oder Diskriminierungen, jedoch gab es in den vergangenen Jahren Berichte über Landraub durch lokale Kommandanten in der Provinz Baghlan zulasten von Ismailiten. [Quelle: BAMF-Glossar Islamischer Länder, vom August 2008]. Auch aus dem relevanten Teilen des UK-Home Office Bericht (Abschnitt 19.13) ergibt sich das gleiche Bild. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr oder nachvollziehbare Verfolgungsangst besteht aber nicht. Dies ergibt sich in einer Zusammenschau der Angaben des Vaters der beschwerdeführenden Partei im Asylverfahren und den in das Verfahren eingeführten und unwidersprochen gebliebenen Länderberichten.

Darüber hinaus war weder aus den Länderberichten zu erkennen, noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Der beschwerdeführenden Partei droht daher in Afghanistan keine Verfolgung, sodass diesfalls keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgen kann. Zwar kommt es in der Ukraine immer wieder zu privaten Angriffen auf Migranten und Kindern aus gemischten Ehen, das ergibt sich aus den Länderdokumenten. Es ist aber nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer - der derzeit nicht einmal drei Jahre alt ist - aktuell gefährdet wäre, solchen Angriffen ausgesetzt zu werden, da einerseits keinerlei Angriffe auf so kleine Kinder berichtet werden und er andererseits derzeit auch nicht in der Lage ist, alleine unterwegs zu sein. Ihm käme daher derzeit immer der Schutz seiner Familie zu. Daher besteht kein reales Risiko einer asylrelevanten aktuellen Verfolgung in der Ukraine.

Die beschwerdeführende Partei hat Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Es handelt sich hierbei um die Mutter, den Vater und die Schwester der beschwerdeführenden Partei. Das Asylverfahren der Mutter wurde bereits in erster Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen, das Asylverfahren des Vaters wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Schwester des Beschwerdeführers ist keine Familienangehörige iS des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Sohin konnte es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten im Sinne des § 34 AsylG kommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Es handelt sich hierbei um die Mutter, den Vater und die Schwester der beschwerdeführenden Partei. Das Asylverfahren der Mutter wurde bereits in erster Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen, das Asylverfahren des Vaters wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Schwester des Beschwerdeführers ist keine Familienangehörige iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Sohin konnte es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 34, AsylG kommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.

Das Bundesasylamt hat den Sachverhalt hinreichend geklärt, diesem ist auch der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Daher war der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Minderjährigkeit, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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