Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A7 251.196-3/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2010, Zl. 10 03.737 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2010, Zl. 10 03.737 EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2
iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid wird daher aufgehoben.in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid wird daher aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Asylwerber, ein nach seinen Behauptungen Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 22.9.2002 einen Asylantrag. Der Asylwerber wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 27.1.2004 niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 27.1.2004, Zahl: 02 27.368-BAS, den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchteil I) und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil II).Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 27.1.2004, Zahl: 02 27.368-BAS, den Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchteil römisch eins) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).
Der zuletzt genannte Bescheid wurde dem Asylwerber durch persönliche Übernahme am 28.1.2004 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9.6.2004, der dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Wege der Telekopie am selben Tag übermittelt wurde, stellte der Asylwerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob gleichzeitig Berufung gegen beide Spruchteile des oben genannten Bescheides.
Mit Bescheid vom 21.6.2004, Zahl: 02 27.368-BAS/1, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.
Der unabhängige Bundesasylsenat wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 27.4.2006,
Zahl: 251.196/0-III/09/04, die gegen den zuletzt genannten Bescheid fristgerecht erhobene Berufung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab (Spruchpunkt 1), wobei gleichzeitig die Berufung gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2004,Zahl: 251.196/0-III/09/04, die gegen den zuletzt genannten Bescheid fristgerecht erhobene Berufung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab (Spruchpunkt 1), wobei gleichzeitig die Berufung gegen Spruchteil römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2004,
Zahl: 02 27.368-BAS, gemäß § 32 Abs. 1 AsylG 1997 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 2) und die Berufung gegen Spruchteil II des zuletzt genannten Bescheides gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 3).Zahl: 02 27.368-BAS, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 2) und die Berufung gegen Spruchteil römisch zwei des zuletzt genannten Bescheides gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 3).
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den oben genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10.9.2009, Zl. 2006/20/0238, ab.
Der Asylwerber stellte sodann am 4.5.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nunmehr zur Zahl: 10 03.737 protokolliert wurde. Am selben Tag wurde eine Erstbefragung vorgenommen.
Mit Schreiben vom 5.5.2010 teilte die Fremdenpolizeibehörde mit, es sei mit Bescheid der BPD Wien, FrB, vom 11.12.2003 ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Asylwerber ausgesprochen worden. Der diesbezügliche Bescheid wurde hiebei jedoch nicht übermittelt.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.5.2010 wurde der Asylwerber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache (§ 68 AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 20.5.2010 wurde der Asylwerber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache (Paragraph 68, AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Nach einer am 25.5.2010 vor dem Bundesasylamt vorgenommenen Einvernahme des Asylwerbers wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2010 der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgrund von
§ 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass eine aufrechte Ausweisung in Gestalt eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorliege. Weiters habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert und es sei keine Gefährdung iSd § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben.Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass eine aufrechte Ausweisung in Gestalt eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorliege. Weiters habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert und es sei keine Gefährdung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gegeben.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 31.5.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß
§ 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. GemäßAm 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß
§ 75 Abs. 9 sind die §§ 12 Abs. 2, 12 a, 22 Abs.12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12, a, 22 Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 4.5.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 4.5.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß
§ 41a.Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßNach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß
§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Das Bundesasylamt stützt sich darauf, dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Asylwerber verhängt worden sei und deshalb eine aufrechte Ausweisung
iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 vorliege. Als alleinige Grundlage wurde hiebei offensichtlich die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde herangezogen. Der diesbezügliche Fremdenakt wurde aber nicht beigeschafft, wobei auch der zu Grunde liegende Bescheid dem Akt des Bundesasylamtes nicht angeschlossen wurde. Da im gegenständlichen FalliSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliege. Als alleinige Grundlage wurde hiebei offensichtlich die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde herangezogen. Der diesbezügliche Fremdenakt wurde aber nicht beigeschafft, wobei auch der zu Grunde liegende Bescheid dem Akt des Bundesasylamtes nicht angeschlossen wurde. Da im gegenständlichen Fall
keine - leicht nachvollziehbare - Ausweisungsentscheidung in einem Asylverfahren ergangen ist, wäre angesichts der Tragweite der überprüften Entscheidung zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit die Beischaffung des diesbezüglichen Fremdenaktes oder zumindest der Anschluss des Bescheides (in vollem Wortlaut) bezüglich des Aufenthaltsverbotes einschließlich einer Bestätigung der Rechtskraft erforderlich gewesen.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit in Bezug auf § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2010 unrechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit in Bezug auf Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2010 unrechtmäßig.
Eine Befassung mit den weiteren Voraussetzungen des § 12a erweist sich an dieser Stelle des Verfahrens als nicht notwendig.Eine Befassung mit den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 12 a, erweist sich an dieser Stelle des Verfahrens als nicht notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
06.07.2010