TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/7 S4 305675-3/2010

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §4 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S4 305.675-3/2010/4E

S4 305.676-3/2010/4E

S4 305.677-3/2010/4E

S4 305.678-3/2010/4E

S4 413.295-1/2010/4E

S4 413.296-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX 2.) des XXXX auchDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 2.) des römisch 40 auch

XXXX 3.) des mj. XXXX auch XXXX 4.) des mj. XXXX auch XXXX 5.) des mj. XXXX auch XXXX und 6.) der mj. XXXX auch XXXX, alle StA. der Russischen Föderation und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.4.2010, Zahlen: 09 08.115-BAG (ad 1.), 09 08.113-BAG (ad 2.), 09 08.116-BAG (ad 3.), 09 08.117-BAG (ad 4.), 10 02 462-BAG (ad 5.), 09 08.118-BAG (ad 6.), zu Recht erkannt:römisch 40 3.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 4.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 5.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 und 6.) der mj. römisch 40 auch römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.4.2010, Zahlen: 09 08.115-BAG (ad 1.), 09 08.113-BAG (ad 2.), 09 08.116-BAG (ad 3.), 09 08.117-BAG (ad 4.), 10 02 462-BAG (ad 5.), 09 08.118-BAG (ad 6.), zu Recht erkannt:

1.)

Die Anträge der 1.- bis 4.- und des 6.-Beschwerdeführers vom 9.7.2009 sowie des 5.-Beschwerdeführers vom 19.3.2010 auf internationalen Schutz werden ohne in die Sache einzutreten gem. § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge der 1.- bis 4.- und des 6.-Beschwerdeführers vom 9.7.2009 sowie des 5.-Beschwerdeführers vom 19.3.2010 auf internationalen Schutz werden ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

2.)

Die Ausweisung der 1.- bis 6.-Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ist gem. § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG für die Dauer des den 4.-Beschwerdeführer betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Zahl 2007/20/0031-3, AW 2007/20/0027-4, unzulässig.Die Ausweisung der 1.- bis 6.-Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ist gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG für die Dauer des den 4.-Beschwerdeführer betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Zahl 2007/20/0031-3, AW 2007/20/0027-4, unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 6.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammen aus Tschetschenien. Die 1.- bis 3.-Beschwerdeführer sind gemeinsam über Polen, wo sie am 2.11.2005 Asylanträge gestellt haben (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 35 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin, AS 27 bez. des 2.-Beschwerdeführers), in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zwischenzeitig wurde der 4.-Beschwerdeführer am XXXX in der Slowakei geboren. Am 26.8.2006 stellten die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, die sämtlich mit Bescheiden des UBAS jeweils vom 6.10.2006, Zlen. 305.675-C1/E1-III/07/06 (ad 1.), 305.676-C1/E1-III/07/06 (ad 2.), 305.677-C1/E1-III/07/06 (ad 3.) und 305.678-C1/E1-III/07/06 (ad 4.) rechtskräftig zurückgewiesen worden sind.römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 6.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammen aus Tschetschenien. Die 1.- bis 3.-Beschwerdeführer sind gemeinsam über Polen, wo sie am 2.11.2005 Asylanträge gestellt haben vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 35 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin, AS 27 bez. des 2.-Beschwerdeführers), in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zwischenzeitig wurde der 4.-Beschwerdeführer am römisch 40 in der Slowakei geboren. Am 26.8.2006 stellten die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, die sämtlich mit Bescheiden des UBAS jeweils vom 6.10.2006, Zlen. 305.675-C1/E1-III/07/06 (ad 1.), 305.676-C1/E1-III/07/06 (ad 2.), 305.677-C1/E1-III/07/06 (ad 3.) und 305.678-C1/E1-III/07/06 (ad 4.) rechtskräftig zurückgewiesen worden sind.

Gegen die Entscheidung erhob der 4.-Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Beschwerde mit Beschluss vom 18.1.2007, Zl. AW 2007/20/0027-4, aufschiebende Wirkung zuerkannte. Eine Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren liegt bis dato, sohin seit etwa 3 1/2 Jahren, noch nicht vor.

"In der Folge stellten die 1.- bis 4.- und der 6.Beschwerdeführer am 9.7.2009 (bezüglich der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer: weitere, ihre zweiten) und der am XXXX nachgeborene 5.-Beschwerdeführer am 19.3.2010 Anträge auf internationalen Schutz."In der Folge stellten die 1.- bis 4.- und der 6.Beschwerdeführer am 9.7.2009 (bezüglich der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer: weitere, ihre zweiten) und der am römisch 40 nachgeborene 5.-Beschwerdeführer am 19.3.2010 Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid der 1.-Beschwerdeführerin zur Reisebewegung der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Zurückweisung ihrer Asyanträge aus dem Jahr 2006 und ihrer mehrfachen Asylantragstellungen in verschiedenen europäischen Staaten Folgendes zusammengefasst:

"Die Abschiebung der gesamten Familie nach Polen erfolgte am 17.1.2007, unmittelbar vor der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH für das Kind XXXX (Anmerkung: den 4.-Beschwerdeführer)."Die Abschiebung der gesamten Familie nach Polen erfolgte am 17.1.2007, unmittelbar vor der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH für das Kind römisch 40 (Anmerkung: den 4.-Beschwerdeführer).

Am 23.2.2008 stellten Sie in Norwegen einen Asylantrag und wurden in der Folge wieder nach Polen abgeschoben.

Am 08.9.2008 wurde Ihr Gatte (Anmerkung: der 2.-Beschwerdeführer) in Polen in Haft genommen. Grund für die Inhaftierung ist eine Straftat gemäß Art. 264 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches.Am 08.9.2008 wurde Ihr Gatte (Anmerkung: der 2.-Beschwerdeführer) in Polen in Haft genommen. Grund für die Inhaftierung ist eine Straftat gemäß Artikel 264, Paragraph 2, des polnischen Strafgesetzbuches.

Im Dezember 2008 reisten Sie wieder nach Norwegen weiter, wo Sie wiederum Asyl beantragten und von dort nach Schweden.

Am 06.04.2009 stellten Sie in Schweden einen weiteren Asylantrag.

Entsprechend mehrerer registrierter Eurodac-Treffer stellten Sie in der EU bisher folgende Asylanträge:

02.11.2005 in Polen,

14.08.2006 in Slowakei,

23.2.2008 in Norwegen,

26.08.2006 in Österreich,

30.12.208 in Norwegen und am

05.04.2009 in Schweden

09.07.2009 in Österreich

Den vorliegend zu bearbeitenden Asylantrag in Österreich stellten Sie am 09.07.2009."

Begründend führte die 1.-Beschwerdeführerin zu ihrem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen aus, dass ihr Mann in Polen Probleme gehabt habe, er sei verfolgt worden, von wem wisse sie nicht; ihr Mann wolle ihr nichts erzählen. Sie selbst habe keine persönlichen Fluchtgründe, ihre Kinder ebenfalls nicht.

Der 2.-Beschwerdeführer brachte vor, dass er in Polen wegen illegalem Grenzübertritt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und 6 1/2 Monate inhaftiert gewesen sei. Weiters sei er in Polen von Tschetschenen, die "für die Russen arbeiten und Asylwerber in die Heimat verraten", bedroht. So habe es einmal zwischen ihm und einem Mann namens XXXX, der auch aus Grosny stamme und den der Beschwerdeführer von früher gekannt habe, eine Schlägerei und Messerstecherei gegeben; Anzeige bei den polnischen Behörden habe er wegen diesem Vorfall bzw. Angriff des XXXX jedoch keine erstattet, zumal auch seine Sozialarbeiter, die davon gewusst hätten, nichts unternommen hätten.Der 2.-Beschwerdeführer brachte vor, dass er in Polen wegen illegalem Grenzübertritt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und 6 1/2 Monate inhaftiert gewesen sei. Weiters sei er in Polen von Tschetschenen, die "für die Russen arbeiten und Asylwerber in die Heimat verraten", bedroht. So habe es einmal zwischen ihm und einem Mann namens römisch 40 , der auch aus Grosny stamme und den der Beschwerdeführer von früher gekannt habe, eine Schlägerei und Messerstecherei gegeben; Anzeige bei den polnischen Behörden habe er wegen diesem Vorfall bzw. Angriff des römisch 40 jedoch keine erstattet, zumal auch seine Sozialarbeiter, die davon gewusst hätten, nichts unternommen hätten.

Die minderjährigen 3.- bis 6.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen.

Mit E-Mail (via DubliNet) jeweils vom 13.7.2009 ersuchte Österreich Polen um die Wiederaufnahme der 1.-, 2.-, 3.-, 4.- und 6.-Beschwerdeführer (- der 5.-Beschwerdeführer wurde erst danach am XXXX in Österreich geboren). Polen hat mit Fax vom 28.7.2009 (datiert mit 27.7.2009) ausgeführt, dass die Übernahme der Antragsteller nicht gem. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erfolgen könne, da diese auf anerkannte Flüchtlinge keine Anwendung finde, doch seien die 1.-, 2.- und 3.-Beschwerdeführer seit 2.8.2006 anerkannte Flüchtlinge und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bis 2.8.2010. Die Aufenthaltserlaubnis für den am XXXX geborenen 4.-Beschwerdeführer habe zwar mit 13.4.2009 geendet, doch könne ihm bei der polnischen Botschaft in Wien ein Reisedokument ausgestellt werden. Die am XXXX geborene 6.-Beschwerdeführerin solle beim Grenzübertritt nach Polen einen Asylantrag stellen (AS 77 und 197 des Aktes der 1.-Beschwerdeführerin bzw. des 2-Beschwerdeführers).Mit E-Mail (via DubliNet) jeweils vom 13.7.2009 ersuchte Österreich Polen um die Wiederaufnahme der 1.-, 2.-, 3.-, 4.- und 6.-Beschwerdeführer (- der 5.-Beschwerdeführer wurde erst danach am römisch 40 in Österreich geboren). Polen hat mit Fax vom 28.7.2009 (datiert mit 27.7.2009) ausgeführt, dass die Übernahme der Antragsteller nicht gem. der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erfolgen könne, da diese auf anerkannte Flüchtlinge keine Anwendung finde, doch seien die 1.-, 2.- und 3.-Beschwerdeführer seit 2.8.2006 anerkannte Flüchtlinge und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bis 2.8.2010. Die Aufenthaltserlaubnis für den am römisch 40 geborenen 4.-Beschwerdeführer habe zwar mit 13.4.2009 geendet, doch könne ihm bei der polnischen Botschaft in Wien ein Reisedokument ausgestellt werden. Die am römisch 40 geborene 6.-Beschwerdeführerin solle beim Grenzübertritt nach Polen einen Asylantrag stellen (AS 77 und 197 des Aktes der 1.-Beschwerdeführerin bzw. des 2-Beschwerdeführers).

Polen hat damit die Aufnahme der Beschwerdeführer akzeptiert.

Für den im Bundesgebiet nachgeborenen 5.-Beschwerdeführer, der am 19.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, versteht es sich von selbst, dass ein - wie in casu - noch nicht einmal 3 Monate altes Kind in Begleitung der Mutter, bezüglich der Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens das rechtliche Schicksal seiner Mutter teilt. Zudem hat Polen in seiner Antwort/Fax vom 28.7.2009 mit dem ausdrücklichen Hinweis bzw. der Aufforderung, dass die am XXXX geborene 6.-Beschwerdeführerin beim Grenzübertritt nach Polen einen Asylantrag stellen solle, zum Ausdruck gebracht, dass die Familieneinheit der Beschwerdeführer iSd Art. 8 EMRK gewahrt bleiben solle, sodass analog zur 6.-Beschwerdeführerin auch der im Bundesgebiet nachgeborene 5.-Beschwerdeführer beim Grenzübertritt nach Polen einen Asylantrag wird stellen können.Für den im Bundesgebiet nachgeborenen 5.-Beschwerdeführer, der am 19.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, versteht es sich von selbst, dass ein - wie in casu - noch nicht einmal 3 Monate altes Kind in Begleitung der Mutter, bezüglich der Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens das rechtliche Schicksal seiner Mutter teilt. Zudem hat Polen in seiner Antwort/Fax vom 28.7.2009 mit dem ausdrücklichen Hinweis bzw. der Aufforderung, dass die am römisch 40 geborene 6.-Beschwerdeführerin beim Grenzübertritt nach Polen einen Asylantrag stellen solle, zum Ausdruck gebracht, dass die Familieneinheit der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK gewahrt bleiben solle, sodass analog zur 6.-Beschwerdeführerin auch der im Bundesgebiet nachgeborene 5.-Beschwerdeführer beim Grenzübertritt nach Polen einen Asylantrag wird stellen können.

Der - auf der Grundlage einer am XXXX von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin - erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aktuell aus ärztlicher Sicht eine Anpassungsstörung (F.43.21), jedoch keine sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind (vgl. gutachtliche Stellungnahme Dr. XXXX vom XXXX, Aktenseite 71 ff). Es wurden Medikamente verordnet und bei Anhalten der Beschwerden eine Kontrolle beim FA für Psychiatrie empfohlen. Eine Überstellung würde eine weitere massive Verschlechterung führen wie schon die letzten Jahre und die damit verbundenen Belastungen eine Verschlechterung bewirkt haben, da vormals keine psychische Störung vorlag, nunmehr jedoch eine Anpassungsstörung. Es bestehe keine aktuelle Suizidalität.Der - auf der Grundlage einer am römisch 40 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin - erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aktuell aus ärztlicher Sicht eine Anpassungsstörung (F.43.21), jedoch keine sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind vergleiche gutachtliche Stellungnahme Dr. römisch 40 vom römisch 40 , Aktenseite 71 ff). Es wurden Medikamente verordnet und bei Anhalten der Beschwerden eine Kontrolle beim FA für Psychiatrie empfohlen. Eine Überstellung würde eine weitere massive Verschlechterung führen wie schon die letzten Jahre und die damit verbundenen Belastungen eine Verschlechterung bewirkt haben, da vormals keine psychische Störung vorlag, nunmehr jedoch eine Anpassungsstörung. Es bestehe keine aktuelle Suizidalität.

Der - auf der Grundlage einer am XXXX von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung des 2.-Beschwerdeführers - erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei diesem aktuell aus ärztlicher Sicht eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) mit Verdacht auf dissoziativ/somatoforme Symptome (F.43.1; V.a. F.45.0), jedoch keine sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind (vgl. gutachtliche Stellungnahme Dr. XXXX vom XXXX, Aktenseite 191 ff). Es wurden Medikamente verordnet und eine Wiederbestellung bei Ausbleiben einer Verbesserung oder dem Auftreten von Nebenwirkungen. Mit einer massiven Verschlechterung bei Überschreiten der noch spärlich vorhandenen Ressourcen müsse gerechnet werden. Die Folgen könnten derzeit nicht sicher abgeschätzt werden. Affekthandlungen seien zu erwarten. Es bestehe keine aktuelle Suizidalität zum Untersuchungszeitpunkt.Der - auf der Grundlage einer am römisch 40 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung des 2.-Beschwerdeführers - erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei diesem aktuell aus ärztlicher Sicht eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) mit Verdacht auf dissoziativ/somatoforme Symptome (F.43.1; römisch fünf.a. F.45.0), jedoch keine sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind vergleiche gutachtliche Stellungnahme Dr. römisch 40 vom römisch 40 , Aktenseite 191 ff). Es wurden Medikamente verordnet und eine Wiederbestellung bei Ausbleiben einer Verbesserung oder dem Auftreten von Nebenwirkungen. Mit einer massiven Verschlechterung bei Überschreiten der noch spärlich vorhandenen Ressourcen müsse gerechnet werden. Die Folgen könnten derzeit nicht sicher abgeschätzt werden. Affekthandlungen seien zu erwarten. Es bestehe keine aktuelle Suizidalität zum Untersuchungszeitpunkt.

Die mj. 3.- bis 6.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters keiner psychologischen Untersuchung unterzogen und wurden von ihnen auch keine psychischen Probleme im Verfahren geltend gemacht.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden in der Folge jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2010, Zahlen: 09 08.115-BAG (ad 1.), 09 08.113-BAG (ad 2.), 09 08.116-BAG (ad 3.), 09 08.117-BAG (ad 4.), 10 02 462-BAG (ad 5.), 09 08.118-BAG (ad 6.), gem. § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden in der Folge jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2010, Zahlen: 09 08.115-BAG (ad 1.), 09 08.113-BAG (ad 2.), 09 08.116-BAG (ad 3.), 09 08.117-BAG (ad 4.), 10 02 462-BAG (ad 5.), 09 08.118-BAG (ad 6.), gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber (1.- bis 6.-Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerden erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass der 2.-Beschwerdeführer infolge eines menschenrechtswidrigen Gesetztes in Polen verurteilt worden und 6 1/2 Monate lang inhaftiert gewesen sei. In Polen drohe ihm somit menschenrechtswidrige und asylrelevante Verfolgung. Zudem biete Polen keinen ausreichenden Schutz in den Flüchtlingslagern vor Verfolgung durch die "Kadyrowzy". Zwar habe sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall (Anmerkung: Messerstecherei zwischen ihm und XXXX) nicht an die Polizei gewandt, doch hätten ihm Sozialarbeiter - offenbar in Kenntnis der Praxis der Strafverfolgungsbehörden - zur Weiterreise in ein anderes Land geraten. Aus all diesen Gründen sei Polen kein sicherer Drittstaat.Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber (1.- bis 6.-Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerden erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass der 2.-Beschwerdeführer infolge eines menschenrechtswidrigen Gesetztes in Polen verurteilt worden und 6 1/2 Monate lang inhaftiert gewesen sei. In Polen drohe ihm somit menschenrechtswidrige und asylrelevante Verfolgung. Zudem biete Polen keinen ausreichenden Schutz in den Flüchtlingslagern vor Verfolgung durch die "Kadyrowzy". Zwar habe sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall (Anmerkung: Messerstecherei zwischen ihm und römisch 40 ) nicht an die Polizei gewandt, doch hätten ihm Sozialarbeiter - offenbar in Kenntnis der Praxis der Strafverfolgungsbehörden - zur Weiterreise in ein anderes Land geraten. Aus all diesen Gründen sei Polen kein sicherer Drittstaat.

Die gegenständlichen Beschwerden samt den erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten am 20.5.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.5.2010, Zlen. S4 305.675 bis .678-3/2010/3Z, und S4 413.295 und .296-3/2010/3Z, wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG gewährt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.5.2010, Zlen. S4 305.675 bis .678-3/2010/3Z, und S4 413.295 und .296-3/2010/3Z, wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG gewährt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz im sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wennGemäß Absatz 4, leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz im sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn

der Asylwerber EWR-Bürger ist;

einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder

dem Ehegatten dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Gem. Abs. 5 leg.cit. tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Fremder, dessen Antrag gem. Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann.Gem. Absatz 5, leg.cit. tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Fremder, dessen Antrag gem. Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Ad 1.)

Zur Anwendbarkeit von § 4 AsylG in Bezug auf Antragsteller, die in einem Mitgliedsstaat der Dublin-II VO als Flüchtlinge iSd GFK anerkannt sind, wird - entgegen der vormaligen Auffassung des Unabhängigen Bundesasylsenates (konkret: in den Beschwerdeverfahren der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer im Jahr 2006) - ausgeführt, dass nach herrschender Ansicht und überwiegender Meinung der Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) sowie Judikatur des Asylgerichtshofes diese nicht auf (anerkannte) Flüchtlinge anwendbar ist (vgl. Filzwieser/Sprung "Dublin II-Verordnung", Seite 67, K19):Zur Anwendbarkeit von Paragraph 4, AsylG in Bezug auf Antragsteller, die in einem Mitgliedsstaat der Dublin-II VO als Flüchtlinge iSd GFK anerkannt sind, wird - entgegen der vormaligen Auffassung des Unabhängigen Bundesasylsenates (konkret: in den Beschwerdeverfahren der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer im Jahr 2006) - ausgeführt, dass nach herrschender Ansicht und überwiegender Meinung der Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) sowie Judikatur des Asylgerichtshofes diese nicht auf (anerkannte) Flüchtlinge anwendbar ist vergleiche Filzwieser/Sprung "Dublin II-Verordnung", Seite 67, K19):

"Weiters ist nach Annahme der Mehrheit der MS festzuhalten, dass das DÜ nicht auf Flüchtlinge anzuwenden war und Dublin II diesbezüglich keine Änderung herbeiführen wollte. Bereits zum Dubliner Übereinkommen wurde auch die gegenteilige Meinung vertreten, nämlich dass auch Flüchtlinge, sofern sie einen weiteren Asylantrag in einem MS stellen, definitionsgemäß Asylbewerber sind und auf diese das DÜ anzuwenden ist (siehe Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 96). Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art. 16 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art. 16 Abs. 1 lit. e korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Personen mit Flüchtlingseigenschaft nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würden sich aus der VO keine Verpflichtungen zur Wieder(Aufnahme) solcher Drittstaatsangehöriger ergeben. Im Ergebnis wird daher der herrschenden Meinung hier zu folgen sein;""Weiters ist nach Annahme der Mehrheit der MS festzuhalten, dass das DÜ nicht auf Flüchtlinge anzuwenden war und Dublin römisch zwei diesbezüglich keine Änderung herbeiführen wollte. Bereits zum Dubliner Übereinkommen wurde auch die gegenteilige Meinung vertreten, nämlich dass auch Flüchtlinge, sofern sie einen weiteren Asylantrag in einem MS stellen, definitionsgemäß Asylbewerber sind und auf diese das DÜ anzuwenden ist (siehe Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 96). Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit nach Artikel 5, Absatz 2, eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Artikel 16, eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Artikel 16, Absatz eins, Litera e, korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Personen mit Flüchtlingseigenschaft nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würden sich aus der VO keine Verpflichtungen zur Wieder(Aufnahme) solcher Drittstaatsangehöriger ergeben. Im Ergebnis wird daher der herrschenden Meinung hier zu folgen sein;"

Vor diesem Hintergrund ist die Wortfolge "...in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist..." in § 4 Abs. 1 AsylG einschränkend so auszulegen, dass zu prüfen ist, ob in Bezug auf einen bestimmten Staat im konkreten Einzelfall (die hier ausschließlich in Frage kommende) Dublin II-VO "anwendbar" ist, was nach der oben dargelegten herrschenden Meinung in casu aufgrund der Asylgewährung der 1.- bis 3.-Antragsteller in Polen gerade nicht der Fall ist. Demzufolge scheidet im konkreten Fall eine Anwendbarkeit des § 5 AsylG zunächst bezüglich der 1.- bis 3.-Antragsteller aus, während hingegen - wie das Bundesasylamt zu Recht erkannt hat - die Anwendbarkeit des § 4 leg.cit. nicht ausgeschlossen ist.Vor diesem Hintergrund ist die Wortfolge "...in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist..." in Paragraph 4, Absatz eins, AsylG einschränkend so auszulegen, dass zu prüfen ist, ob in Bezug auf einen bestimmten Staat im konkreten Einzelfall (die hier ausschließlich in Frage kommende) Dublin II-VO "anwendbar" ist, was nach der oben dargelegten herrschenden Meinung in casu aufgrund der Asylgewährung der 1.- bis 3.-Antragsteller in Polen gerade nicht der Fall ist. Demzufolge scheidet im konkreten Fall eine Anwendbarkeit des Paragraph 5, AsylG zunächst bezüglich der 1.- bis 3.-Antragsteller aus, während hingegen - wie das Bundesasylamt zu Recht erkannt hat - die Anwendbarkeit des Paragraph 4, leg.cit. nicht ausgeschlossen ist.

In der Folge bedeutet dies, dass auch hinsichtlich der 4.- bis 6.-Beschwerdeführer, die derzeit in Polen noch nicht anerkannte Flüchtlinge sind, aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens, dessen Intention die Gleichbehandlung aller Familienmitglieder im Asylverfahren ist, eine Anwendung des § 5 AsylG ausgeschlossen erscheint. § 5 AsylG ist in casu in Verbindung mit § 34 AsylG derart auszulegen, dass im konkreten Fall für die 4.- bis 6.-Beschwerdeführer die Dublin II-VO "nicht anwendbar ist". Auch Polen hat im Fax vom 28.7.2009 die Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass bezüglich der (in Polen noch nicht als Flüchtlinge anerkannten) mj. 4. und 6. Antragsteller die Dublin II-VO nicht anwendbar ist. Die gegenteilige Rechtsauffassung, nämlich dass die Anträge der 1.- bis 3.-Beschwerdeführer gem. § 4 AsylG, jene der 4.- bis 6.-Beschwerdeführer jedoch gem. § 5 AsylG zurückzuweisen wären, könnte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einer - im Hinblick auf die Intentionen des Familienverfahrens unzulässigen - Ungleichbehandlung der einzelnen Familienmitglieder führen, da die rechtlichen Konsequenzen von Zurückweisungen von Anträgen gem. §§ 4 und 5 AsylG (etwa im Hinblick auf ein mögliches Außerkrafttreten der Entscheidung gem. § 4 Abs. 5 AsylG) unterschiedlich normiert sind.In der Folge bedeutet dies, dass auch hinsichtlich der 4.- bis 6.-Beschwerdeführer, die derzeit in Polen noch nicht anerkannte Flüchtlinge sind, aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens, dessen Intention die Gleichbehandlung aller Familienmitglieder im Asylverfahren ist, eine Anwendung des Paragraph 5, AsylG ausgeschlossen erscheint. Paragraph 5, AsylG ist in casu in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG derart auszulegen, dass im konkreten Fall für die 4.- bis 6.-Beschwerdeführer die Dublin II-VO "nicht anwendbar ist". Auch Polen hat im Fax vom 28.7.2009 die Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass bezüglich der (in Polen noch nicht als Flüchtlinge anerkannten) mj. 4. und 6. Antragsteller die Dublin II-VO nicht anwendbar ist. Die gegenteilige Rechtsauffassung, nämlich dass die Anträge der 1.- bis 3.-Beschwerdeführer gem. Paragraph 4, AsylG, jene der 4.- bis 6.-Beschwerdeführer jedoch gem. Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen wären, könnte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einer - im Hinblick auf die Intentionen des Familienverfahrens unzulässigen - Ungleichbehandlung der einzelnen Familienmitglieder führen, da die rechtlichen Konsequenzen von Zurückweisungen von Anträgen gem. Paragraphen 4 und 5 AsylG (etwa im Hinblick auf ein mögliches Außerkrafttreten der Entscheidung gem. Paragraph 4, Absatz 5, AsylG) unterschiedlich normiert sind.

Die Zulässigkeit der Anträge auf internationalen Schutz ist somit bezüglich aller 6 Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen des §4 AsylG zu prüfen.

Wie bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt hat, hat Polen die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat, sodass gem. der Regelvermutung des § 4 Abs. 3 AsylG für die Antragsteller Schutz im sicheren Drittstaat besteht, sofern diese Regelvermutung nicht im Einzelfall seitens der Beschwerdeführer widerlegt wird.Wie bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt hat, hat Polen die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat, sodass gem. der Regelvermutung des Paragraph 4, Absatz 3, AsylG für die Antragsteller Schutz im sicheren Drittstaat besteht, sofern diese Regelvermutung nicht im Einzelfall seitens der Beschwerdeführer widerlegt wird.

Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer durch die 1.- und 2.-Beschwerdeführer geltend machen, dass der 2.-Beschwerdeführer in Polen seitens russischer Privater an Leib und Leben bedroht worden sei und im Falle seiner Rückkehr nach Polen erneut bedroht werden würde. Diesbezüglich ist zu entgegnen, dass mit diesem Vorbringen jedoch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, sohin kein "real risk", einer Verletzung seiner Rechte und jener seiner Familie (1.- und 3.- bis 6.-Beschwerdeführer) gem. Art. 3 EMRK (auf den § 8 Abs. 1 AsylG verweist) erkannt werden kann, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die polnischen Sicherheitsbehörden nicht fähig oder willens wären, den Beschwerdeführern vor derartigen, von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen entsprechenden Schutz zu bieten. Der 2.-Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er im Hinblick auf seine Bedrohung keine Hilfe der polnischen Behörden in Anspruch genommen hat, sodass er mit seinem Vorbringen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Polen aufzuzeigen vermag. Daran ändert auch der Einwand, dass "seine Sozialarbeiter nichts unternommen" hätten, nichts, da zum einen Sozialarbeiter im Falle einer Bedrohung durch eine Privatperson nicht die kompetenten Ansprechpartner sind, und zum anderen es vielmehr am 2.-Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden, die naturgemäß ohne seine Initiative gar keine Chance bekommen haben, diese Bedrohung abzuwenden. Im konkreten Fall bringt der 2.-Beschwerdeführer vor, dass ihm jene ihn bedrohende Person sogar namentlich bekannt sei, sodass umso mehr davon auszugehen ist, dass die polnischen Behörden effektive Maßnahmen zu seinem Schutz hätten bieten können, wobei naturgemäß ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein kann, solches kann allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden.Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer durch die 1.- und 2.-Beschwerdeführer geltend machen, dass der 2.-Beschwerdeführer in Polen seitens russischer Privater an Leib und Leben bedroht worden sei und im Falle seiner Rückkehr nach Polen erneut bedroht werden würde. Diesbezüglich ist zu entgegnen, dass mit diesem Vorbringen jedoch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, sohin kein "real risk", einer Verletzung seiner Rechte und jener seiner Familie (1.- und 3.- bis 6.-Beschwerdeführer) gem. Artikel 3, EMRK (auf den Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist) erkannt werden kann, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die polnischen Sicherheitsbehörden nicht fähig oder willens wären, den Beschwerdeführern vor derartigen, von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen entsprechenden Schutz zu bieten. Der 2.-Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er im Hinblick auf seine Bedrohung keine Hilfe der polnischen Behörden in Anspruch genommen hat, sodass er mit seinem Vorbringen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung nach Polen aufzuzeigen vermag. Daran ändert auch der Einwand, dass "seine Sozialarbeiter nichts unternommen" hätten, nichts, da zum einen Sozialarbeiter im Falle einer Bedrohung durch eine Privatperson nicht die kompetenten Ansprechpartner sind, und zum anderen es vielmehr am 2.-Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden, die naturgemäß ohne seine Initiative gar keine Chance bekommen haben, diese Bedrohung abzuwenden. Im konkreten Fall bringt der 2.-Beschwerdeführer vor, dass ihm jene ihn bedrohende Person sogar namentlich bekannt sei, sodass umso mehr davon auszugehen ist, dass die polnischen Behörden effektive Maßnahmen zu seinem Schutz hätten bieten können, wobei naturgemäß ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein kann, solches kann allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden.

Dem Vorbringen, dass der 2.-Beschwerdeführer in Polen in menschenrechtswidrige Haft genommen wurde, ist zu entgegnen, dass er von einem polnischen Strafgericht entsprechend dortiger nationaler Strafbestimmungen, konkret Art. 264 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches ("Wer die polnische Staatsgrenze mit Gewalt, Drohung bzw. Hinterlist oder in Kooperation mit anderen Personen illegal überschreitet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht"), aufgrund der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, sodass allein hieraus weder abgeleitet werden kann, dass der 2.-Beschwerdeführer in Polen, einem Mitgliedstaat der EU (!), asyl- oder menschenrechtswidrige Verfolgung, noch dass er ein unfaires Strafverfahren erlitten hätte. Zudem reist er im Falle seiner Überstellung von Österreich nach Polen offiziell in Polen ein, sodass ein neuerliches derartiges Strafverfahren nicht droht.Dem Vorbringen, dass der 2.-Beschwerdeführer in Polen in menschenrechtswidrige Haft genommen wurde, ist zu entgegnen, dass er von einem polnischen Strafgericht entsprechend dortiger nationaler Strafbestimmungen, konkret Artikel 264, Paragraph 2, des polnischen Strafgesetzbuches ("Wer die polnische Staatsgrenze mit Gewalt, Drohung bzw. Hinterlist oder in Kooperation mit anderen Personen illegal überschreitet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht"), aufgrund der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, sodass allein hieraus weder abgeleitet werden kann, dass der 2.-Beschwerdeführer in Polen, einem Mitgliedstaat der EU (!), asyl- oder menschenrechtswidrige Verfolgung, noch dass er ein unfaires Strafverfahren erlitten hätte. Zudem reist er im Falle seiner Überstellung von Österreich nach Polen offiziell in Polen ein, sodass ein neuerliches derartiges Strafverfahren nicht droht.

Weiters war zu berücksichtigen, dass die 1.- und 2.-Beschwerdeführer psychische Probleme, wie in den obzitierten gutachterlichen Stellungnahmen wiedergegeben, aufweisen:

Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;

Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;

EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret der 1.-Beschwerdeführerin und des 2.-Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich psychischer Beschwerden verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist, wobei diese neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen auch u. a. psychologische Hilfe umfasst, sodass daher nicht zu befürchten, dass die Genannten in Polen nicht die diesbezüglich notwendigen medizinischen Behandlungen (bzw. Untersuchungen) erhalten würden. Selbst im Falle einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der 1.-Beschwerdeführerin, die an einer Anpassungsstörung leidet, im Falle ihrer Überstellung nach Polen, wäre der hohe Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK angesichts des strengen Maßstabes der Judikatur und vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Polen erreicht. Gleiches gilt sinngemäß für den an einer PTSD leidenden 2.-Beschwerdeführer, zumal auch für dieses Krankheitsbild medizinisch-psychologische Versorgung in Polen gegeben ist.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret der 1.-Beschwerdeführerin und des 2.-Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich psychischer Beschwerden verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist, wobei diese neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen auch u. a. psychologische Hilfe umfasst, sodass daher nicht zu befürchten, dass die Genannten in Polen nicht die diesbezüglich notwendigen medizinischen Behandlungen (bzw. Untersuchungen) erhalten würden. Selbst im Falle einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der 1.-Beschwerdeführerin, die an einer Anpassungsstörung leidet, im Falle ihrer Überstellung nach Polen, wäre der hohe Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK angesichts des strengen Maßstabes der Judikatur und vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Polen erreicht. Gleiches gilt sinngemäß für den an einer PTSD leidenden 2.-Beschwerdeführer, zumal auch für dieses Krankheitsbild medizinisch-psychologische Versorgung in Polen gegeben ist.

Ingesamt ist daher festzuhalten, dass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Ingesamt ist daher festzuhalten, dass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Eine maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung der 1.- bis 6.-Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG liegt, da in Polen auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, daher nicht vor, was im Ergebnis bedeutet, dass mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Regelvermutung des § 4 Abs. 3 AsylG nicht widerlegt wurde und gem. § 4 Abs. 2 AsylG für die Beschwerdeführer Schutz im sicheren Drittstaat Polen besteht.Eine maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung der 1.- bis 6.-Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt, da in Polen auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, daher nicht vor, was im Ergebnis bedeutet, dass mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Regelvermutung des Paragraph 4, Absatz 3, AsylG nicht widerlegt wurde und gem. Paragraph 4, Absatz 2, AsylG für die Beschwerdeführer Schutz im sicheren Drittstaat Polen besteht.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesasylamt somit zu Recht gem. § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesasylamt somit zu Recht gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Ad 2.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem. § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Die Asylverfahren der Beschwerdeführer sind, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

In casu hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich des 4.-Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18.1.2007, Zl. AW 2007/20/0027-4, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren gegen die Entscheidung des UBAS vom 6.10.2006, Zl. 305.678-C1/E1-III/07/06, ausdrücklich ausgeführt, dass der antragstellenden Partei wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aufgrund des obzitierten Beschlusses des VwGH vom 18.1.2007 erweist sich daher nicht nur die Ausweisung des 4.-Beschwerdeführers für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als unzulässig, sondern im Zusammenhalt mit Art. 8 EMRK auch die Ausweisung zunächst seiner Eltern (den 1.- und 2.-Beschwerdeführern), mit denen er ein Familienleben führt, und in der Folge auch seiner Geschwister (3.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer) die ebenfalls ein Familienleben mit den 1.- und 2.-Beschwerdeführern führen. Es versteht sich von selbst, dass ein "Auseinanderreißen" der Familie in dem Sinne, dass lediglich die Ausweisung des (nicht einmal 4 Jahre alten) 4.-Beschwerdeführers nicht zulässig ist, seine Eltern und Geschwister jedoch nach Polen ausgewiesen würden, keinesfalls in Betracht kommt und ein solcher Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer bei einer Interessensabwägung auch nicht verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre.Aufgrund des obzitierten Beschlusses des VwGH vom 18.1.2007 erweist sich daher nicht nur die Ausweisung des 4.-Beschwerdeführers für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als unzulässig, sondern im Zusammenhalt mit Artikel 8, EMRK auch die Ausweisung zunächst seiner Eltern (den 1.- und 2.-Beschwerdeführern), mit denen er ein Familienleben führt, und in der Folge auch seiner Geschwister (3.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer) die ebenfalls ein Familienleben mit den 1.- und 2.-Beschwerdeführern führen. Es versteht sich von selbst, dass ein "Auseinanderreißen" der Familie in dem Sinne, dass lediglich die Ausweisung des (nicht einmal 4 Jahre alten) 4.-Beschwerdeführers nicht zulässig ist, seine Eltern und Geschwister jedoch nach Polen ausgewiesen würden, keinesfalls in Betracht kommt und ein solcher Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer bei einer Interessensabwägung auch nicht verhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK wäre.

Die Ausweisung aller 6 Beschwerdeführer ist somit für die Dauer des den 4.-Beschwerdeführer betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Zahl 2007/20/0031-3, AW 2007/20/00274, unzulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anpassungsstörung, Ausweisung vorübergehend unzulässig, EMRK, Familienverfahren, private Verfolgung, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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