Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S6 413.398-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 09 15.497 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 09 15.497 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin brachte am 14.12.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass sie laut EURODAC-Treffer bereits in Polen/Lublin am 06.11.2009 einen Asylantrag stellte. Polen hat am 23.12.2009 (Schreiben datiert vom 22.12.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) erklärt.Die Beschwerdeführerin brachte am 14.12.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass sie laut EURODAC-Treffer bereits in Polen/Lublin am 06.11.2009 einen Asylantrag stellte. Polen hat am 23.12.2009 (Schreiben datiert vom 22.12.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) erklärt.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 14.12.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin an, am 03.11.2009 ihre Heimat verlassen zu haben und über Moskau und Brest nach Terespol/Polen gelangt zu sein, wo sie von polnischen Behörden kontrolliert worden wäre. Insgesamt habe sie sich in Polen vom 06.11.2009 bis 14.12.2009 aufgehalten. Sie hätte von Anfang an nach Österreich kommen wollen, da drei ihrer Söhne in Österreich leben würden.
In den am 04.02.2010 sowie 06.03.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie unter Diabetes und hohem Blutdruck leide und zwei Operationstermine für eine Galleinsteine- und Schilddrüsenoperation bekommen habe.
Sie wolle nicht nach Polen zurück, da sie dort niemanden habe, könne jedoch über Polen nichts sagen, da sie sich nur kurz dort aufgehalten habe.
Ihr ältester Sohn, XXXX, sei im Jahr 2003 ausgereist und anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Söhne XXXX sowie XXXX wären 2005 ausgereist und Asylwerber in Österreich. Sie besuche ihren ältesten Sohn und treffe sich dort die ganze Familie. Wenn er sie wieder ins Flüchtlingslager zurückbringe, gebe er ihr eine Tasche mit Lebensmitteln mit, da sie unter Diabetes leide und nicht alles essen könne. Bevor sie nach Österreich gekommen wäre, hätte sie mit ihren Söhnen oft telefoniert und über Internet kommuniziert. Bis zur Ausreise ihrer Söhne habe sie mit diesen in gemeinsamem Haushalt gelebt.Ihr ältester Sohn, römisch 40 , sei im Jahr 2003 ausgereist und anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Söhne römisch 40 sowie römisch 40 wären 2005 ausgereist und Asylwerber in Österreich. Sie besuche ihren ältesten Sohn und treffe sich dort die ganze Familie. Wenn er sie wieder ins Flüchtlingslager zurückbringe, gebe er ihr eine Tasche mit Lebensmitteln mit, da sie unter Diabetes leide und nicht alles essen könne. Bevor sie nach Österreich gekommen wäre, hätte sie mit ihren Söhnen oft telefoniert und über Internet kommuniziert. Bis zur Ausreise ihrer Söhne habe sie mit diesen in gemeinsamem Haushalt gelebt.
Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX vom 29.12.2009 liegt bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, nämlich eine Depression, F. 32.0 in derzeit leichtgradiger Episode vor. Es bestünden keine Symptome einer sonstigen Störung, insbesondere keine einer Traumafolgestörung im engeren Sinne. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären derzeit nicht zwingend erforderlich. Durch eine Überstellung könne eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes nicht sicher ausgeschlossen werden, zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehe jedoch keine aktuelle Suizidalität.Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 vom 29.12.2009 liegt bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, nämlich eine Depression, F. 32.0 in derzeit leichtgradiger Episode vor. Es bestünden keine Symptome einer sonstigen Störung, insbesondere keine einer Traumafolgestörung im engeren Sinne. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären derzeit nicht zwingend erforderlich. Durch eine Überstellung könne eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes nicht sicher ausgeschlossen werden, zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehe jedoch keine aktuelle Suizidalität.
Aus dem Schreiben des XXXX, vom 30.03.2010, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 30.03.2010 bis 03.04.2010 wegen Cholelithiasis (Gallensteine) in stationärer Behandlung war.Aus dem Schreiben des römisch 40 , vom 30.03.2010, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 30.03.2010 bis 03.04.2010 wegen Cholelithiasis (Gallensteine) in stationärer Behandlung war.
Gemäß Schreiben des XXXX vom 10.05.2010 war die Beschwerdeführerin von 06.05.2010 bis 12.05.2010 wegen einer Schilddrüsenoperation in stationärer Behandlung und ist aus dem Bericht zu entnehmen, dass sie zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf.Gemäß Schreiben des römisch 40 vom 10.05.2010 war die Beschwerdeführerin von 06.05.2010 bis 12.05.2010 wegen einer Schilddrüsenoperation in stationärer Behandlung und ist aus dem Bericht zu entnehmen, dass sie zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2010, Zahl 09 15.497-EASt Ost den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2010, Zahl 09 15.497-EASt Ost den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Des Weiteren hätte sich im Laufe des Verfahrens ergeben, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine medizinischen Gründe vorliegen würden, die im Falle der Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Des Weiteren hätte sich im Laufe des Verfahrens ergeben, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine medizinischen Gründe vorliegen würden, die im Falle der Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.
Es liege kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da zu den in Österreich lebenden Söhnen kein derart intensives Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis entwickelt worden wäre, dass eine Ausweisung nicht möglich wäre.Es liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da zu den in Österreich lebenden Söhnen kein derart intensives Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis entwickelt worden wäre, dass eine Ausweisung nicht möglich wäre.
3. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht, darin wird der Antrag auf Zulassung des Asylverfahrens gestellt und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Söhnen bis zu deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, die Beschwerdeführerin nunmehr mehrere Tage in der Woche in der Wohnung ihres ältesten Sohnes verbringe und nur die erforderlichen Zeiten für die Erfüllung der Anwesenheitspflicht in der Betreuungsstelle Traiskirchen aufhältig wäre. Sie sei auf die Unterstützung und Hilfe durch ihre Söhne angewiesen, da sie nach einer Schilddrüsenoperation nach wie vor in medikamentöser Behandlung stehe und postoperative Kontrollen wahrzunehmen habe. Darüber hinaus müsse sie wegen Diabetes eine entsprechende Diät einhalten. Sohin bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis sowie auch ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen. Eine Ausweisung verstöße somit gegen Art. 8 EMRK. Es ergingen die Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen.3. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht, darin wird der Antrag auf Zulassung des Asylverfahrens gestellt und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Söhnen bis zu deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, die Beschwerdeführerin nunmehr mehrere Tage in der Woche in der Wohnung ihres ältesten Sohnes verbringe und nur die erforderlichen Zeiten für die Erfüllung der Anwesenheitspflicht in der Betreuungsstelle Traiskirchen aufhältig wäre. Sie sei auf die Unterstützung und Hilfe durch ihre Söhne angewiesen, da sie nach einer Schilddrüsenoperation nach wie vor in medikamentöser Behandlung stehe und postoperative Kontrollen wahrzunehmen habe. Darüber hinaus müsse sie wegen Diabetes eine entsprechende Diät einhalten. Sohin bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis sowie auch ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen. Eine Ausweisung verstöße somit gegen Artikel 8, EMRK. Es ergingen die Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie aufgrund des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Genannten gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO bereit.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie aufgrund des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Genannten gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO bereit.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Beschwerdeführerin gab zentral an, dass sie nach Österreich gekommen wäre, da hier drei ihrer Söhne leben würden.
Laut AIS-Auszug vom 25.05.2010 ist XXXX, am 25.09.2005 in Österreich eingereist. Er stellte am 25.09.2005 und am 04.04.2008 jeweils einen Asylantrag in Österreich, welche beide rechtskräftig abgewiesen wurden und die Ausweisung zuletzt durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009 verfügt wurde. Am 04.03.2010 stellte XXXX aus dem Stande der Strafhaft seinen nunmehr dritten Asylantrag in Österreich und ist dieser bei der erstinstanzlichen Behörde anhängig.Laut AIS-Auszug vom 25.05.2010 ist römisch 40 , am 25.09.2005 in Österreich eingereist. Er stellte am 25.09.2005 und am 04.04.2008 jeweils einen Asylantrag in Österreich, welche beide rechtskräftig abgewiesen wurden und die Ausweisung zuletzt durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009 verfügt wurde. Am 04.03.2010 stellte römisch 40 aus dem Stande der Strafhaft seinen nunmehr dritten Asylantrag in Österreich und ist dieser bei der erstinstanzlichen Behörde anhängig.
Gemäß Strafregisterauskunft vom 07.06.2010 wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wegen §§ 15, 127, 142/1/U2, 142/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 20 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, als junger Erwachsener verurteilt.Gemäß Strafregisterauskunft vom 07.06.2010 wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 142 /, eins /, U, 2, 142 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 20 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, als junger Erwachsener verurteilt.
XXXX ist laut AIS-Auszug vom 25.05.2010 am 24.09.2005 in Österreich eingereist und wurde sein Asylantrag ebenso wie jener seines jüngeren Bruders XXXX am 21.12.2009 durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes in allen Spruchpunkten abgewiesen und seine Ausweisung in sein Heimatland rechtskräftig ausgesprochen.römisch 40 ist laut AIS-Auszug vom 25.05.2010 am 24.09.2005 in Österreich eingereist und wurde sein Asylantrag ebenso wie jener seines jüngeren Bruders römisch 40 am 21.12.2009 durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes in allen Spruchpunkten abgewiesen und seine Ausweisung in sein Heimatland rechtskräftig ausgesprochen.
Gemäß Strafregisterauskunft vom 07.06.2010 wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wegen §§ 15, 12, 127, 129/1/U2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Weiters wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wegen §§ 127, 129/1/U2, 130 (4. Fall), 241 E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und wurde die bedingte Strafnachsicht zu erster Verurteilung des Landesgerichts XXXX widerrufen.Gemäß Strafregisterauskunft vom 07.06.2010 wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Paragraphen 15, 12, 127, 129 /, eins /, U, 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Weiters wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129 /, eins /, U, 2, 130, (4. Fall), 241 E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und wurde die bedingte Strafnachsicht zu erster Verurteilung des Landesgerichts römisch 40 widerrufen.
Laut AIS-Auszug vom 07.06.2010 den dritten (ältesten) Sohn, XXXX, betreffend, wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2004 die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt. Im Rahmen seiner Einvernahme am 19.02.2004 gab dieser an, dass seine Schwierigkeiten im Heimatland im Jahr 2000 begonnen hätten (er habe auch die seit Frühling 1997 innegehabte Anstellung als Chemieingenieur bei einer Firma verloren) und er sich seit dem Jahre 2001 vorwiegend in Inguschetien aufgehalten habe. Seine Ehegattin und seine zwei Kinder hätten sich bei den Verwandten seiner Ehegattin aufgehalten und habe er im Mai 2003 für seine Familie Reisepässe versorgt und seien sie alle im Oktober 2003 nach Österreich gelangt.Laut AIS-Auszug vom 07.06.2010 den dritten (ältesten) Sohn, römisch 40 , betreffend, wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2004 die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt. Im Rahmen seiner Einvernahme am 19.02.2004 gab dieser an, dass seine Schwierigkeiten im Heimatland im Jahr 2000 begonnen hätten (er habe auch die seit Frühling 1997 innegehabte Anstellung als Chemieingenieur bei einer Firma verloren) und er sich seit dem Jahre 2001 vorwiegend in Inguschetien aufgehalten habe. Seine Ehegattin und seine zwei Kinder hätten sich bei den Verwandten seiner Ehegattin aufgehalten und habe er im Mai 2003 für seine Familie Reisepässe versorgt und seien sie alle im Oktober 2003 nach Österreich gelangt.
Es ist sohin festzuhalten, dass die Asylverfahren von XXXX und XXXX rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen wurden, rechtskräftige Ausweisungen in ihr Heimatland Tschetschenien bestehen und ein vorläufiges Aufenthaltsrecht von XXXX nur auf der Stellung seines dritten (!) Asylantrages beruht, welche Tatsachen jedenfalls gegen eine Familienzusammenführung in Österreich sprechen.Es ist sohin festzuhalten, dass die Asylverfahren von römisch 40 und römisch 40 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen wurden, rechtskräftige Ausweisungen in ihr Heimatland Tschetschenien bestehen und ein vorläufiges Aufenthaltsrecht von römisch 40 nur auf der Stellung seines dritten (!) Asylantrages beruht, welche Tatsachen jedenfalls gegen eine Familienzusammenführung in Österreich sprechen.
Was den in Österreich aufhältigen ältesten Sohn, XXXX, betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen und in ihrer Beschwerde nicht den Tatsachen entspricht, dass sie mit diesem bis zu seiner Ausreise zusammengelebt hat.Was den in Österreich aufhältigen ältesten Sohn, römisch 40 , betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen und in ihrer Beschwerde nicht den Tatsachen entspricht, dass sie mit diesem bis zu seiner Ausreise zusammengelebt hat.
Dieser gab in seiner Einvernahme glaubwürdig an, nach Verlust seiner Arbeit im Jahr 2000 vorübergehend von seiner Mutter (welche eine Landwirtschaft betrieben habe) gelebt zu haben, und sich seit dem Jahr 2001 bis zu seiner Ausreise 2003 vorwiegend in Inguschetien aufgehalten zu haben.
Es ist daraus weiters ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen war, unterstützte sie doch im Gegenteil selbst ihren Sohn, als er arbeitslos wurde. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Einvernahme zwar an, dass sie in der Zeit nach seiner Ausreise von ihm unterstützt worden wäre, gab jedoch auch gleichzeitig an, selbst gearbeitet zu haben und erscheint nicht glaubhaft, dass ohne Unterstützung durch den ältesten Sohn die Beschwerdeführerin in einen existenzbedrohenden Zustand gekommen wäre. Auch nunmehr wurde die Beschwerdeführerin in die Grundversorgung aufgenommen und ist demnach nicht von allfälligen finanziellen Zuwendungen des ältesten Sohnes abhängig. Soweit vorgebracht wurde, dass er Lebensmittel für seine diabeteskranke Mutter einkaufen würde, könnte er ihr diese finanzielle Unterstützung auch im Falle der Unterbringung in die polnische Grundversorgung zukommen lassen und sind diese unter Verwandten üblich.
Das erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde mehrere Tage in der Woche in der Wohnung ihres ältesten Sohnes aufhältig sein, kann keine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses begründen, zumal der Beschwerdeführer bereits über die lange Zeitspanne von zumindest neun Jahren von seiner Mutter getrennt lebt, in Tschetschenien bereits eine eigene Familie (Ehegattin, zwei Kinder) gegründet hat, zumindest die letzten beiden Jahre auch in Tschetschenien mit seiner Mutter nicht zusammengelebt hat und die Beschwerdeführerin die gesamte Zeitspanne hindurch wirtschaftlich von ihrem Sohn unabhängig war.
Entgegen den pauschalen Beschwerdebehauptungen wurden bei der Beschwerdeführerin auch keine psychischen Belastungen oder sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt, welche eine dauernde Pflegebedürftigkeit erfordern würden.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen nicht vor. Dass den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin-II-VO auch bei einer Abwägung nach Art. 8 EMRK erhebliches Gewicht zukommt, zeigt sich etwa aus dem Erkenntnis des VfGH vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624, in dem dieser dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs erhebliches Gewicht zumisst.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen nicht vor. Dass den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin-II-VO auch bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK erhebliches Gewicht zukommt, zeigt sich etwa aus dem Erkenntnis des VfGH vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624, in dem dieser dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs erhebliches Gewicht zumisst.
Folglich würde die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden. Art. 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Ein solches Familienleben liegt nicht vor.Folglich würde die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden. Artikel 8, EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Ein solches Familienleben liegt nicht vor.
Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).
Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen:
Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade dieser Beschwerdeführerin sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit der Beschwerdeführerin durchgeführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Die Beschwerdeführerin brachte auf die Frage, was einer Rücküberstellung nach Polen entgegenstünde, nur vor, dass sie in Polen keine Verwandten habe und vielmehr in Österreich bei ihren Söhnen bleiben wolle. Diesbezüglich ist auf obige Ausführungen zu verweisen.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 29.12.2009, den Schreiben des XXXX vom 14.01.2010, 19.01.2010 und 30.03.2010 und des XXXX vom 10.05.2010 sowie den Arztbriefen von Dr. XXXX vom 05.01.2010 und Dr. XXXX vom 05.05.2010 sowie Dr. XXXX vom 05.05.2010, nicht zu entnehmen.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 29.12.2009, den Schreiben des römisch 40 vom 14.01.2010, 19.01.2010 und 30.03.2010 und des römisch 40 vom 10.05.2010 sowie den Arztbriefen von Dr. römisch 40 vom 05.01.2010 und Dr. römisch 40 vom 05.05.2010 sowie Dr. römisch 40 vom 05.05.2010, nicht zu entnehmen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, nämlich eine leichtgradige Episode einer Depression F. 32.0 vor, welche jedoch keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen erforderlich macht, sodass diese nach der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK nicht einmal ansatzweise eine für ihre Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK relevante Gravität erreicht.Bei der Beschwerdeführerin liegt eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, nämlich eine leichtgradige Episode einer Depression F. 32.0 vor, welche jedoch keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen erforderlich macht, sodass diese nach der strengen Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK nicht einmal ansatzweise eine für ihre Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK relevante Gravität erreicht.
Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant ist, welche psychische Krankheit bei der Beschwerdeführerin vorliegt, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, im vorliegenden Fall Polen, unzumutbare, Art 3 EMRK-verletzende Auswirkungen hat. Laut gutachterlicher Stellungnahme könne bei einer Überstellung eine Verschlechterung ihres Zustandes nicht sicher ausgeschlossen werden, zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehe jedenfalls keine aktuelle Suizidalität. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde sohin im Verfahren vor dem Bundesasylamt medizinisch in schlüssiger Form bejaht.Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant ist, welche psychische Krankheit bei der Beschwerdeführerin vorliegt, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, im vorliegenden Fall Polen, unzumutbare, Artikel 3, EMRK-verletzende Auswirkungen hat. Laut gutachterlicher Stellungnahme könne bei einer Überstellung eine Verschlechterung ihres Zustandes nicht sicher ausgeschlossen werden, zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehe jedenfalls keine aktuelle Suizidalität. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde sohin im Verfahren vor dem Bundesasylamt medizinisch in schlüssiger Form bejaht.
Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Polen nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität der Beschwerdeführer entgegenstehen.Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Artikel 3, EMRK einer Überstellung nach Polen nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität der Beschwerdeführer entgegenstehen.
Es ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen, dass Asylwerbern in Polen kostenlos eine medizinische Versorgung gewährt wird, die neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen auch u. a. psychologische Hilfe umfasst. So wird psychologische Unterstützung etwa in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten und bieten etwa auch Nichtregierungsorganisationen wie die Caritas (in Warschau und Lublin) sowie die Ocalenie Foundation psychologische Unterstützung an und erscheint vor diesem Hintergrund die psychologische Betreuung als gewährleistet.
Was die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Beschwerden Diabetes Mellitus Typ2, Hypertonie (Bluthochdruck) und Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel) betrifft, ist festzuhalten, dass auch diese - sämtlich nicht existenzbedrohende - Krankheiten insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Was die in Österreich durchgeführten Eingriffe, nämlich Galleinsteinesowie Schilddrüsenoperation betrifft, ist festzuhalten, dass lediglich die Einnahme von Medikamenten sowie Nachuntersuchungen erforderlich sind. Aus keinem im Akt befindlichen Arztbrief geht die Notwendigkeit eines akuten medizinischen Handelns hervor. Nachdem Asylwerbern in Polen jene medizinische Versorgung zusteht, die auch allen polnischen Bürgern mit einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung zusteht und zudem alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar sind, gibt es keine Bedenken dagegen, dass weitere Untersuchungen oder Behandlungen in Polen durchgeführt werden können, weshalb auch entgegen dem Beschwerdevorbringen keine weiterreichenden Ermittlungen des Bundesasylamtes notwendig waren. Es bestehen für den Asylgerichtshof des Weiteren keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt werden wird, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen und etwaige Überstellungseinschränkungen berücksichtigen wird.Was die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Beschwerden Diabetes Mellitus Typ2, Hypertonie (Bluthochdruck) und Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel) betrifft, ist festzuhalten, dass auch diese - sämtlich nicht existenzbedrohende - Krankheiten insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Was die in Österreich durchgeführten Eingriffe, nämlich Galleinsteinesowie Schilddrüsenoperation betrifft, ist festzuhalten, dass lediglich die Einnahme von Medikamenten sowie Nachuntersuchungen erforderlich sind. Aus keinem im Akt befindlichen Arztbrief geht die Notwendigkeit eines akuten medizinischen Handelns hervor. Nachdem Asylwerbern in Polen jene medizinische Versorgung zusteht, die auch allen polnischen Bürgern mit einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung zusteht und zudem alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar sind, gibt es keine Bedenken dagegen, dass weitere Untersuchungen oder Behandlungen in Polen durchgeführt werden können, weshalb auch entgegen dem Beschwerdevorbringen keine weiterreichenden Ermittlungen des Bundesasylamtes notwendig waren. Es bestehen für den Asylgerichtshof des Weiteren keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt werden wird, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen und etwaige Überstellungseinschränkungen berücksichtigen wird.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.
2.4. Ausweisung:
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs 2 AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, psychische Störung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010