Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
C6 220.890-3/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2007, 03 18.522-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2007, 03 18.522-BAW, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte mit Schreiben vom 27.06.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 16.10.2000 gab er an, er sei von Awami-League Anhängern mit dem Umbringen bedroht, fälschlicherweise angezeigt und auch geschlagen worden. Er selbst sei seit 1995 Mitglied der BNP (= Bangladesh National Party) gewesen. Anlass für das Verlassen der der Heimat sei eine Anzeige im Jahr 1997 gegen ihn von Mitgliedern der Awami-League wegen Geschäftsplünderung, Raufhandels, Verstoßes gegen das Sprengmittelgesetzes und Mordes gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, verhaftet und zu Unrecht verurteilt zu werden. Weiters fürchte er, von Anhängern der Awami-League umgebracht zu werden.
1.1.1.2. Mit Bescheid vom 02.11.2000, 00 07.894-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1991 BGBl. I 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen. Unter dem Titel der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass es sich beim Vorbringen um eine Konstruktion handle, das lediglich dem Zwecke der Asylerlangung dienlich hätte sein sollen. Den Angaben habe daher die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei.1.1.1.2. Mit Bescheid vom 02.11.2000, 00 07.894-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1991 BGBl. römisch eins 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen. Unter dem Titel der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass es sich beim Vorbringen um eine Konstruktion handle, das lediglich dem Zwecke der Asylerlangung dienlich hätte sein sollen. Den Angaben habe daher die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei.
Mit Schreiben vom 25.01.2001 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1.1.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2001, 00 07.895-BAW/WE, wies das Bundesasylamt den Antrag gem. § 71 Abs. 2 und 3 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991, idgF zurück.1.1.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2001, 00 07.895-BAW/WE, wies das Bundesasylamt den Antrag gem. Paragraph 71, Absatz 2 und 3 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF zurück.
1.1.1.4. Mit Schreiben 23.05.2001 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2001, 00 07.895-BAW/WE, das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.07.2001, 220.890/0/1-X/30/01, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2001, 00 07.895-BAW/WE, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.07.2001, 220.890/0/1-X/30/01, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2001, 00 07.895-BAW/WE, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
1.2.1.1. Mit Schreiben vom 20.01.2003 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Asylantrag. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 27.05.2003 gab der Beschwerdeführer an:
"F. d. L.: Hat sich bei Ihren Fluchtgründen seit Ihrem Erstantrag etwas geändert?
A: Nein, nichts wesentliches. Ich habe nur im letzten Monat telefonisch erfahren, dass die Mitglieder der AL meine Familie beraubt hat. Es wurde auch eine Anzeige erstattet. Ich habe nach wie vor die gleichen Probleme wie damals.
F. d. L.: Wollen Sie noch etwas vorbringen?
A: Nein.
F. d. L.: Können Sie mir sagen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren, welche Probleme Sie hätten?
A: Ich habe Angst vor den Mitgliedern der AL, Sie könnten mich umbringen, an seinen bisherigen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von Anhängern der Awami-League ermordet zu werden."
1.2.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2003, 03 01.808-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser in Rechtskraft.1.2.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2003, 03 01.808-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, wegen entschiedener Sache zurück. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser in Rechtskraft.
1.3.1.1. Mit Schreiben vom 17.06.2003 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (dritten) Asylantrag.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 23.08.2007 gab der Beschwerdeführer auszugsweise an:
"F: Können Sie mir weitere Dokumente wie z.B. den vorlegen?
A: Man hat mir die Anzeige, den FIR, eine gerichtliche Verfügung, den Vorführbefehl und den Haftbefehl gefaxt. Alle stammen aus dem Jahre 1999.
....
F: Warum haben Sie im Jahr 2000 nie versucht, die Unterlagen zu erhalten?
A: Das hat mein Vater versucht, aber er hat nichts bekommen. (Warum?) Als er hinging, war die Übergangsregierung eingesetzt so wie jetzt das ganze Land war durcheinander und es ist nichts mehr gegangen.
...
Anm.: Im Zuge der Abgleichung der Daten und der Erklärung über den bisherigen Verfahrensverlauf der Ast. legt auch gefaxt Dokumente vor zeigte der ASt. eine rd. 50 cm lange Narbe, die auf linke Seite des Rückens von oben nach unter verläuft. Auf Nachfrage erklärt der ASt., dass er diese aber auch bereits im Erstverfahren zeigte. Zu den Dokumenten befragt, z.B. warum er diese nicht schon 2000 vorlegte, erklärte der ASt., dass ein Freund von ihm während seiner Schubhaft mit seiner Familie Kontakt aufgenommen hatte. Darum seien ihm die Unterlagen übermittelt worden. Des weiteren sei es zur Zeit sehr schwierig, da es eine Übergangsregierung gibt, und daher es sehr schwierig sei eine Akteneinsicht zu bekommen.Anmerkung, Im Zuge der Abgleichung der Daten und der Erklärung über den bisherigen Verfahrensverlauf der Ast. legt auch gefaxt Dokumente vor zeigte der ASt. eine rd. 50 cm lange Narbe, die auf linke Seite des Rückens von oben nach unter verläuft. Auf Nachfrage erklärt der ASt., dass er diese aber auch bereits im Erstverfahren zeigte. Zu den Dokumenten befragt, z.B. warum er diese nicht schon 2000 vorlegte, erklärte der ASt., dass ein Freund von ihm während seiner Schubhaft mit seiner Familie Kontakt aufgenommen hatte. Darum seien ihm die Unterlagen übermittelt worden. Des weiteren sei es zur Zeit sehr schwierig, da es eine Übergangsregierung gibt, und daher es sehr schwierig sei eine Akteneinsicht zu bekommen.
F: Warum haben Sie im Jahr 2000 nie versucht, die Unterlagen zu erhalten?
A: Das hat mein Vater versucht, aber er hat nichts bekommen. (Warum?) Als er hinging, war die Übergangsregierung eingesetzt so wie jetzt das ganze Land war durcheinander und es ist nichts mehr gegangen.
...
F: Hat sich dem Grunde nach in Ihren Problemen, die Sie bereits im ersten Verfahren vorbrachten und im zweiten Verfahren bestätigten etwas verändert?
A: Es ist dem Grunde nach schon das Gleiche. Aber Sie werden mich sicher abschieben. Jetzt ist es noch schlimmer geworden.
F: Was wurde schlimmer?
A: Damals gab es noch nicht die Sondereinheit der Polizei, die RAB (Rapid Action Bataillon). Die sperren Leute wie mich, die per Haftbefehl gesucht werden, sofort ein.
F: Warum wurden Sie angezeigt?
A: Man hat mir mehrere Delikte vorgeworfen, unter anderem auch eine Verletzung der Bestimmungen des Sprengmittelgesetzes. Ich soll mehrere Paragraphen des Strafgesetzbuches verletzt haben. Die Polizei war mehrmals bei mir zu Hause.
F. Wenn Sie tatsächlich falsch angezeigt wurden, warum haben Sie nicht damals einen Anwalt beauftragt? haben Sie nicht damals einen Anwalt beauftragt?
A: Ein Anwalt hätte keinen Sinn gehabt. Die Gerichtshöfe hatten damals nicht neutral agiert. Die damalige Regierung hatte Einfluss auf die Gerichtshöfe.
F: Die heutige nicht?
A: Es herrscht Anarchie. Die Übergangsregierung ist schon so lange, das Land ist nicht mehr normal. Alle Parteimitglieder sind inhaftiert. Unsere Parteivorsitzende lebt in Hausarrest. Es wurde immer Leute durch die RAB umgebracht.
V: Das ist nicht erheblich. Es geht um Ihre eigene Person. Sie sollten Dinge vorbringen, die Sie persönlich betreffen. Sie hätten vor der Ausreise bereits 2 Jahre lang etwas gegen die Falschanzeige unternehmen können.
A: Es ist sehr wichtig, dass Sie die jetzige Situation beurteilen. Ich habe Todesangst. Sie werden mich am Flughafen der RAB übergeben. Die können im Computer den Haftbefehl finden, dann wird man mich einsperren.
F: Sollte der Haftbefehl stimmen, logisch, da Sie sich ja nicht um ihr Verfahren gekümmert haben. Das würde Ihnen auch in Österreich passieren.
A: Ja, aber Bangladesch ist anders.
F: Sie sind BNP Mitglied, richtig?
A: Ja.
F: Die BNP ist seit 2001 an der Macht, stimmt das?
A: Ja, aber jetzt nicht mehr.
F: Wenn
A: Die AL hat Einfluss auf die Polizei. Ein AL nahestehender Polizeibeamter hat mich angezeigt.
F: Herr XXXX, Sie wurden angezeigt. Dann hat die Polizei den FIR geschrieben, der Richter wollte Sie sehen und mit Ihnen sprechen. Sie haben das nicht gemacht. Dann wollte Sie der Richter vorführen lassen, sie waren nicht erreichbar. Danach gab es natürlich den Haftbefehl. Das würde Ihnen in Österreich auch passieren. Können Sie mir das näher erklären.F: Herr römisch 40 , Sie wurden angezeigt. Dann hat die Polizei den FIR geschrieben, der Richter wollte Sie sehen und mit Ihnen sprechen. Sie haben das nicht gemacht. Dann wollte Sie der Richter vorführen lassen, sie waren nicht erreichbar. Danach gab es natürlich den Haftbefehl. Das würde Ihnen in Österreich auch passieren. Können Sie mir das näher erklären.
A: Ja, schon, aber in Bangladesch schiebt man Ihnen z.B. den Knüppel in den After, das geschieht hier nicht.
F: Welche Probleme hatten Sie persönlich?
A: Persönliche Probleme hatte ich nicht, aber man hat mich wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt. Das war vor 2000 und jetzt verfolgen mich die Behörden. Wenn die Situation anders wäre, würde ich nach Hause gehen.
...
F: Wurden Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Ja, die AL Mitglieder meines Heimatortes haben mir Probleme gemacht, sie haben mich bedroht. Es waren die lokalen Politiker der Al, aber die AL ist überall und war in ganz Bangladesch nicht sicher.
V: Das ist ja wohl stark übertrieben. Sie sind weder ein politisch aktives Mitglied der BNP, noch hatten Sie eine politische Funktion, noch waren Sie eine high profile Person. Erklären Sie mir das.
A: Das Problem ist, das die jeweilige Regierung die Polizei als Unterdrückungsinstrument benutzt.
...
F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Bangladesch zurückkehren würden?
A: Es gibt keine Garantie. Es könnte sein, dass man nicht schon am Flughafen bei der Sonderbefragung getötet wird.
F: Können Sie mir erklären, woher die Leute erfahren sollen, dass Sie einen Asylantrag in Österreich stellten, wenn Sie mit Ihrem Reisepass einreisen?
A: Sie sehen ja den Haftbefehl. Der ist im Computer. Da würden Sie mich sofort einsperren.
F: Könnten Sie in einem anderen Ort in Bangladesch leben und arbeiten?
A: Wenn das möglich wäre, wäre ich nicht. Das war nicht möglich. Deshalb bin ich ja hier. Ich war schon in Chittagong, Comilla und Rajshahi. Aber wegen des Haftbefehles konnte ich mich nirgendwo aufhalten.
V: Angeblich wussten Sie ja gar nichts vom Haftbefehl?
A: Überall wo ich war, tauchte früher oder später die Polizei auf.
F: Was wollte man von Ihnen?
A: Sie wollten mich festnehmen und foltern."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. "Der Inhalt des Vorbringens (Verfolgung durch Awami-League (AL) Mitglieder des ASt., weil dieser Mitglied der Bangladesh National Party (BNP)) sein soll, hat sich nicht verändert." (S 12f des angefochtenen Bescheides). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, "dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde", nicht vorläge (S 22 des angefochtenen Bescheides).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. "Der Inhalt des Vorbringens (Verfolgung durch Awami-League (AL) Mitglieder des ASt., weil dieser Mitglied der Bangladesh National Party (BNP)) sein soll, hat sich nicht verändert." (S 12f des angefochtenen Bescheides). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, "dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde", nicht vorläge (S 22 des angefochtenen Bescheides).
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 27.08.2007 zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 03.09.2007.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 03.09.2007.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2000 ist in Rechtskraft erwachsen.
2.1.1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat nunmehr sinngemäß angegeben, nach dem überwältigenden Wahlsieg seiner Gegner, der Awami League, habe er neuerlich und verstärkt mit Verfolgung zu rechnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die seinerzeit von Angehörigen der Awami League verfolgt worden sind nunmehr, nach dem überwältigenden (neuerlichen) Wahlsieg der Awami League, stärkerer Verfolgung ausgesetzt sind; es ist denkbar, dass die Awami League nunmehr den staatlichen Machtapparat stärker beeinflusst, und zwar zum Nachteil von Personen mit dem Verfolgungsprofil, das der Beschwerdeführer behauptet. Insofern kann nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von Vornherein ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um eine mehrfache Änderung des relevanten Sachverhalts ging, (fallbezogen) ausgeführt, "dass die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von "res judicata" im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein können. Ob die in diesem Sinn jeweils "zweite" Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen [...] zu klären sein." (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0440) Eine solche "doppelte" Änderung des Sachverhaltes kann hier vorliegen: Der mehrmalige Machtwechsel in Bangladesh seit den fluchtauslösenden Ereignissen kann in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen. Angesichts dieses mehrmaligen Machtwechsels ist die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage habe sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert, nicht nachvollziehbar.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
01.07.2010