Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A8 251.499-2/2009/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer den Antrag des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Lorenz in 1070 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 06.03.2009, GZ. B1 251.499-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer den Antrag des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Lorenz in 1070 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 06.03.2009, GZ. B1 251.499-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2009, GZ. B1 251.499-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2009, GZ. B1 251.499-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, beantragte am 27.07.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die Gewährung von Asyl.
In den darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahmen in englischer Sprache am 29.07.2004 und 04.08.2004 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, Nigeria Anfang Mai 2004 von einer ihm unbekannten Stadt aus mit einem Schiff verlassen zu haben und über einen ihm unbekannten Ort mit dem Zug in Österreich am 27.07.2004 illegal eingereist zu sein.
Er sei am XXXX geboren, seine Muttersprache sei Ibo und er habe bis zu seiner Ausreise in Delta State gelebt. Dort habe er zwischen 1987 und 1993 die Grundschule und danach bis 1999 die Mittelschule besucht. Von 2001 bis 2002 sei er in einer Maturaschule gewesen, die er aber nicht beendet habe. Er habe zwischen 1997 und 2000 (laut seinen Angaben vom 29.07.2004 zwischen 1996-1999) als privater Türsteher gearbeitet. Gegen ihn sei weder ein Gerichtsverfahren anhängig noch wäre er jemals im Gefängnis gewesen. Auch gehöre er keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an.Er sei am römisch 40 geboren, seine Muttersprache sei Ibo und er habe bis zu seiner Ausreise in Delta State gelebt. Dort habe er zwischen 1987 und 1993 die Grundschule und danach bis 1999 die Mittelschule besucht. Von 2001 bis 2002 sei er in einer Maturaschule gewesen, die er aber nicht beendet habe. Er habe zwischen 1997 und 2000 (laut seinen Angaben vom 29.07.2004 zwischen 1996-1999) als privater Türsteher gearbeitet. Gegen ihn sei weder ein Gerichtsverfahren anhängig noch wäre er jemals im Gefängnis gewesen. Auch gehöre er keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es in seinem Heimatdorf ethnische Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den Einheimischen gebe. Anfang April 2004 seien Leute in Polizeiuniform, wobei er glaube, dass es sich dabei wirklich um Polizisten gehandelt habe, zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten seine Zieheltern getötet. Der Beschwerdeführer selbst habe deren Tochter in Schutz genommen und habe fliehen wollen. Die Leute hätten ihn auf den Kopf geschlagen. Er habe entkommen können, doch das Mädchen zurücklassen müssen. In der Folge sei er in den Busch und dann in ein anderes Dorf geflohen. Dort habe er erfahren, dass er noch immer gesucht werde. Jemand von der Kirche habe ihn daraufhin in eine ihm unbekannte Stadt mitgenommen, von der er dann Nigeria auf einem Schiff verlassen habe. Über den Grund für diesen Vorfall befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass jener Mann, bei dem er gelebt habe, Oberhaupt der der Regierung feindlich eingestellten ethnischen Gruppe gewesen wäre. Da seine Familie die Regierung nicht unterstützt hätte, wolle diese die ganze Familie nun umbringen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von diesen Leuten getötet zu werden. Aufgefordert, konkretisierte der Beschwerdeführer dies dahingehend, dass der Umstand, dass er mit einem Oberhaupt gelebt habe, der einzige Grund sei, warum ihn die Regierung töten wolle. Im Falle einer Rückkehr würden sie ihn so behandeln, als wäre er das Oberhaupt.
In seiner Heimat habe er nie Probleme mit der Polizei oder dem Gericht gehabt und sei er auch nie verhaftet worden oder habe sich in Haft befunden. Er sei auch kein Mitglied einer Partei. In seiner Heimat sei er weiters weder wegen seiner politischen Überzeugung, aufgrund der Rasse, Nationalität oder Religionszugehörigkeit bzw. aus sonstigen Gründen bis zu seiner Ausreise einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, von den Anhängern der Regierung getötet zu werden. Befragt, warum er nicht in eine andere Stadt in Nigeria verzogen sei, wenn er sich in seinem Heimatdorf verfolgt gefühlt habe, zumal es in Nigeria keine Meldepflicht gebe und er keine bekannte Person sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in Nigeria Probleme wegen des Öls gebe und man nirgends sicher sei.
Der Asylantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2004, GZ. 04 15.229-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II). Weiters wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Der Asylantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2004, GZ. 04 15.229-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Antragsteller während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken habe können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen. Er habe lediglich in leeren Floskeln und in bloßer Präsentation einiger rudimentärer Eckpunkte der "Ausreisegeschichte" verharrt und sowohl das Fluchtvorbringen als auch die an ihn gestellten Fragen emotionslos vorgetragen. Es habe ständig den Anschein gehabt, er gebe lediglich Vorgegebenes oder Eingelerntes wieder. Weiters hätten seine Angaben Ungereimtheiten enthalten, denen er trotz Vorhaltes nicht auf nachvollziehbare Weise entgegentreten habe können. Auch habe er nicht nachvollziehbar und plausibel darzutun vermocht, weshalb sich die Gefolgsleute der Regierung gerade an ihm rächen haben wollen und hätte er sich in einem solchen Fall direkt an die Polizei wenden können, um so einen Angriff gegen seine Person zu vermeiden. Daher sei die vom Antragsteller behauptete Bedrohungssituation in Nigeria aufgrund der Ungereimtheiten und der vagen und unsubstantiierten Aussagen nicht glaubwürdig. Es sei festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller in Nigeria unmittelbar und/oder mittelbar staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, beziehungsweise keiner Gefahr iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass er in Österreich mangels naher Verwandter über keine familiären Anbindungen verfüge und diese somit keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Antragsteller während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken habe können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen. Er habe lediglich in leeren Floskeln und in bloßer Präsentation einiger rudimentärer Eckpunkte der "Ausreisegeschichte" verharrt und sowohl das Fluchtvorbringen als auch die an ihn gestellten Fragen emotionslos vorgetragen. Es habe ständig den Anschein gehabt, er gebe lediglich Vorgegebenes oder Eingelerntes wieder. Weiters hätten seine Angaben Ungereimtheiten enthalten, denen er trotz Vorhaltes nicht auf nachvollziehbare Weise entgegentreten habe können. Auch habe er nicht nachvollziehbar und plausibel darzutun vermocht, weshalb sich die Gefolgsleute der Regierung gerade an ihm rächen haben wollen und hätte er sich in einem solchen Fall direkt an die Polizei wenden können, um so einen Angriff gegen seine Person zu vermeiden. Daher sei die vom Antragsteller behauptete Bedrohungssituation in Nigeria aufgrund der Ungereimtheiten und der vagen und unsubstantiierten Aussagen nicht glaubwürdig. Es sei festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller in Nigeria unmittelbar und/oder mittelbar staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, beziehungsweise keiner Gefahr iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass er in Österreich mangels naher Verwandter über keine familiären Anbindungen verfüge und diese somit keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Dagegen richtet sich die mit standardisiertem Schreiben vom 09.11.2004 ausgeführte Berufung. Handschriftlich hinzugefügt ersuchte der Beschwerdeführer, ihm aufgrund der Ereignisse, die ihm während der "Ölkrise" zwischen der nigerianischen Regierung und den Bewohnern des Niger Deltas im April 2004 geschehen seien, Asyl zu gewähren. Während der ersten Woche im April 2004 habe er über die Hintertür sein Haus betreten wollen, als er zwei Männer in nigerianischen Polizeiuniformen gesehen habe, die die Leute, mit denen er seit seiner Kindheit zusammengelebt habe, erschossen hätten. Als er mit dem Baby der beiden über die hintere Umzäunung flüchten habe wollen, seien sie ihm nachgelaufen, weil dieses geschrien habe, und hätten ihm dieses weggenommen. Als er zu flüchten versuchte, hätten sie ihn auf den Hinterkopf geschlagen. Daraufhin habe er begonnen, um sein Leben zu laufen, und sei, bis er nach Österreich kam, auf der Flucht gewesen. Er bitte, nicht zurück nach Nigeria gebracht zu werden, weil er jetzt nicht wisse, was ihm im Falle einer Rückkehr widerfahren könnte.
Gegen die erfolgte Ausweisung wurde eingewendet, dass sich der Beschwerdeführer gemäß der Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Ausweisung stehe weiters Art. 3 EMRK entgegen, da der Beschwerdeführer im Heimatstaat Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.Gegen die erfolgte Ausweisung wurde eingewendet, dass sich der Beschwerdeführer gemäß der Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Ausweisung stehe weiters Artikel 3, EMRK entgegen, da der Beschwerdeführer im Heimatstaat Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.
Mit Schreiben vom 02.02.2009 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Nigeria sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt, sowie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 19.02.2009, nahm er diesbezüglich Stellung.Mit Schreiben vom 02.02.2009 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Nigeria sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt, sowie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 19.02.2009, nahm er diesbezüglich Stellung.
Zur Situation in Nigeria wird darin ausgeführt, dass es diesen Länderberichten zufolge im Delta State weiterhin zu Gewaltausbrüchen zwischen den unterschiedlichen Ethnien sowie dem Militär und den Sicherheitskräften komme, und der Beschwerdeführer aufgrund der bereits geschilderten Vorfälle mit seiner Pflegefamilie dort Verfolgung befürchte. Weiters bestünden in Nigeria große Schwierigkeiten, sich an einem Ort außerhalb der Dorfgemeinschaft, an dem man über kein soziales Netz verfüge, niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Auch wäre es ihm aufgrund der sehr ausgeprägten Stammesbindung in Nigeria nicht möglich, in einem anderen Landesteil ohne bereits bestehende Sozialkontakte Fuß zu fassen, weshalb er bei einer Abschiebung nach Nigeria in eine ausweglose Lage geraten würde. Aus diesen Gründen sei eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht gegeben.
Zu seinen Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit fünf Jahren in Österreich lebe und sehr gut integriert sei. Er habe mehrere Deutsch- und Berufsorientierungskurse absolviert und arbeite seit 2005 jedes Jahr zirka 5-6 Monate bei der XXXX. Diesbezüglich legte er auch in Kopie entsprechende Bestätigungen vor, aus denen weiters hervorgeht, dass er aktuell über eine bis 30.04.2009 befristete Beschäftigungsbewilligung verfügt.Zu seinen Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit fünf Jahren in Österreich lebe und sehr gut integriert sei. Er habe mehrere Deutsch- und Berufsorientierungskurse absolviert und arbeite seit 2005 jedes Jahr zirka 5-6 Monate bei der römisch 40 . Diesbezüglich legte er auch in Kopie entsprechende Bestätigungen vor, aus denen weiters hervorgeht, dass er aktuell über eine bis 30.04.2009 befristete Beschäftigungsbewilligung verfügt.
Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere ("Empfehlungs")Schreiben von Organisationen in Kopie bei, mit denen er in Österreich in Verbindung steht. Darunter auch einen Sozialbericht der Diakonie vom 17.02.2009, demzufolge der Beschwerdeführer seit April 2005 von dieser Organisation betreut werde. Sein Handeln sei von Beginn seines Aufenthaltes in der Diakonie darauf ausgerichtet gewesen, sich die erforderlichen Kompetenzen für ein möglichst selbstständiges Leben in Österreich anzueignen. So habe er mehrere Deutschkurse, sowie ein halbjähriges Equal-Programm "XXXX" absolviert. Alle bislang besuchten Kurse habe er in Eigenregie organisiert und er versuche, seine Fähigkeiten stets auszubauen. Daneben habe er die bestehenden Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von AsylwerberInnen bestmöglich ausgeschöpft und erledige auch innerhalb des Hauses die ihm übertragenen Arbeiten äußerst verantwortungsvoll und zuverlässig. Für den Beschwerdeführer sei eine sinnstiftende Tätigkeit wesentlicher Bestandteil einer tragfähigen Alltagsstruktur. Er sei bedacht, allen gesetzlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich zu entsprechen und sich im Rahmen der strukturellen Gegebenheiten bestmöglich zu integrieren. Er habe sich ein sehr profundes soziales Netzwerk in Österreich geschaffen und alle sich ihm gebotenen Chancen und Möglichkeiten für ein normales Leben wahrgenommen und ausgeschöpft. Die Erlebnisse in seiner Heimat habe der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit versucht, aufzuarbeiten und zu verarbeiten. Dort verfüge er über keine Familie und keine sozialen Beziehungen mehr, im Fokus aller Bestrebungen seit seiner Einreise sei die bestmögliche Integration in die österreichische Gesellschaft.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2009, GZ. B1 251.499-0/2008/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 (AsylG) abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2009, GZ. B1 251.499-0/2008/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, (AsylG) abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria in seinem Recht auf Leben nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nicht unterworfen werden würde und auch nicht mit der Todesstrafe bedroht wäre. Im gegenständlichen Erkenntnis finden sich zudem ausreichende Feststellungen zur Situation in Nigeria. Hinsichtlich Spruchpunkt I führte der Asylgerichtshof weiters an, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr nicht im gesamten nigerianischen Staatsgebiet wirksam werde und dem Beschwerdeführer eine Ortsveränderung auch zumutbar wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt III habe das Bundesasylamt die durch Art 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessensabwägung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung mängelfrei vorgenommen. In der Zwischenzeit sei zwar davon auszugehen, dass private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegeben seien, allerdings gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund treten würden. Das Erkenntnis erwuchs am 09.03.2009 (Zustellung) in Rechtskraft.Der Asylgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria in seinem Recht auf Leben nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nicht unterworfen werden würde und auch nicht mit der Todesstrafe bedroht wäre. Im gegenständlichen Erkenntnis finden sich zudem ausreichende Feststellungen zur Situation in Nigeria. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins führte der Asylgerichtshof weiters an, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr nicht im gesamten nigerianischen Staatsgebiet wirksam werde und dem Beschwerdeführer eine Ortsveränderung auch zumutbar wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei habe das Bundesasylamt die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessensabwägung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung mängelfrei vorgenommen. In der Zwischenzeit sei zwar davon auszugehen, dass private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegeben seien, allerdings gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund treten würden. Das Erkenntnis erwuchs am 09.03.2009 (Zustellung) in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2009 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und führte aus, dass er bisexuell sei, und zwar in der Form, dass er auf sexuellen Kontakt mit Männern nicht verzichten könne. Der Umgang der nigerianischen Gesellschaft mit Homosexualität führe jedoch dazu, dass er bislang über den Aspekt seiner Persönlichkeit nicht habe sprechen können. Er habe seine Homosexualität sogar vor sich selbst geleugnet, weil es für ihn etwas "Schlechtes" gewesen sei. Erst am 01.04.2009 habe er mit seiner Rechtsvertreterin darüber reden können und es sei ihm letztendlich erst am 10.04.2009 möglich gewesen freier über seine Probleme zu sprechen. Feststehe, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereit sei zu seiner Bisexualität zu stehen, weshalb der gegenständliche Antrag gestellt worden sei. Die Verfolgung in Nigeria aufgrund von Bisexualität stelle eine neue Tatsache im Sinne des § 69 AVG dar, die der Beschwerdeführer im Verfahren bisher nicht geltend gemacht habe. Zudem treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden hinsichtlich der Unterlassung der Geltendmachung seiner homosexuellen Neigung. Im gegenständlichen Antrag wurde in diesem Zusammenhang zur Lage von homo- und bisexuellen Personen in Nigeria Stellung genommen. Der Beschwerdeführer sei in Nigeria aufgrund seiner Homosexualität (und damit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne der GFK) Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sowohl durch Privatpersonen als auch durch staatliche Organe ausgesetzt. Deshalb werde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG beantragt.Mit Schriftsatz vom 15.04.2009 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und führte aus, dass er bisexuell sei, und zwar in der Form, dass er auf sexuellen Kontakt mit Männern nicht verzichten könne. Der Umgang der nigerianischen Gesellschaft mit Homosexualität führe jedoch dazu, dass er bislang über den Aspekt seiner Persönlichkeit nicht habe sprechen können. Er habe seine Homosexualität sogar vor sich selbst geleugnet, weil es für ihn etwas "Schlechtes" gewesen sei. Erst am 01.04.2009 habe er mit seiner Rechtsvertreterin darüber reden können und es sei ihm letztendlich erst am 10.04.2009 möglich gewesen freier über seine Probleme zu sprechen. Feststehe, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereit sei zu seiner Bisexualität zu stehen, weshalb der gegenständliche Antrag gestellt worden sei. Die Verfolgung in Nigeria aufgrund von Bisexualität stelle eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, AVG dar, die der Beschwerdeführer im Verfahren bisher nicht geltend gemacht habe. Zudem treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden hinsichtlich der Unterlassung der Geltendmachung seiner homosexuellen Neigung. Im gegenständlichen Antrag wurde in diesem Zusammenhang zur Lage von homo- und bisexuellen Personen in Nigeria Stellung genommen. Der Beschwerdeführer sei in Nigeria aufgrund seiner Homosexualität (und damit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne der GFK) Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sowohl durch Privatpersonen als auch durch staatliche Organe ausgesetzt. Deshalb werde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG beantragt.
Laut Befund der Universitätsklinik XXXX vom 20. 5. 2009 zeigt Herr XXXX das Bild einer schweren Anpassungsstörung im Übergang zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Besonders auffällig sei der depressiv-gereizte Affekt und die Affektlabilität. Dieses Störungsbild sei auf der einen Seite auf Traumen zurückzuführen, die er bereits in Nigeria erlebt habe, auf der anderen Seite die Konsequenz der Schwierigkeiten mit seiner gegenwärtigen Lage in Österreich zurechtzukommen.Laut Befund der Universitätsklinik römisch 40 vom 20. 5. 2009 zeigt Herr römisch 40 das Bild einer schweren Anpassungsstörung im Übergang zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Besonders auffällig sei der depressiv-gereizte Affekt und die Affektlabilität. Dieses Störungsbild sei auf der einen Seite auf Traumen zurückzuführen, die er bereits in Nigeria erlebt habe, auf der anderen Seite die Konsequenz der Schwierigkeiten mit seiner gegenwärtigen Lage in Österreich zurechtzukommen.
Oberarzt XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Universität XXXX, führt in seiner Ergänzung des Befundes vom 20.5.2009 betreffend Herrn XXXX vom 13.08.2009 Folgendes aus:Oberarzt römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Universität römisch 40 , führt in seiner Ergänzung des Befundes vom 20.5.2009 betreffend Herrn römisch 40 vom 13.08.2009 Folgendes aus:
"Männliche Homosexualität bzw. Bisexualität ist in Nigeria extrem stigmatisiert und ist auch heute noch mit der Todesstrafe bedroht. Diese Stigmatisierung wird von Betroffenen, wie eben auch von Herrn XXXX, häufig übernommen. Es ist also davon auszugehen, dass er unter anderem aus Schamgefühlen über diese Problematik nicht so ohne weiteres sprechen kann. Auch im Rahmen des Kontakts mit mir war er erst in der Lage darüber zu sprechen, als er von mir vorsichtig direkt darauf angesprochen wurde. Aufgrund der rechtlichen Situation in Nigeria machte diese Personengruppe häufig schlechte Erfahrungen mit Behörden, was sich auch bei Befragungen bei uns häufig negativ auswirkt. Darüberhinaus haben traumatisierte Menschen im Regelfall erhebliche Schwierigkeiten über ihre Erfahrungen zu sprechen, was sich natürlich negativ im Asylverfahren auswirken kann.""Männliche Homosexualität bzw. Bisexualität ist in Nigeria extrem stigmatisiert und ist auch heute noch mit der Todesstrafe bedroht. Diese Stigmatisierung wird von Betroffenen, wie eben auch von Herrn römisch 40 , häufig übernommen. Es ist also davon auszugehen, dass er unter anderem aus Schamgefühlen über diese Problematik nicht so ohne weiteres sprechen kann. Auch im Rahmen des Kontakts mit mir war er erst in der Lage darüber zu sprechen, als er von mir vorsichtig direkt darauf angesprochen wurde. Aufgrund der rechtlichen Situation in Nigeria machte diese Personengruppe häufig schlechte Erfahrungen mit Behörden, was sich auch bei Befragungen bei uns häufig negativ auswirkt. Darüberhinaus haben traumatisierte Menschen im Regelfall erhebliche Schwierigkeiten über ihre Erfahrungen zu sprechen, was sich natürlich negativ im Asylverfahren auswirken kann."
Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 69 Abs 4 AVG steht jener Behörde die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in letzter Instanz eine unabhängige Verwaltungsbehörde entschieden hat, dieser.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht jener Behörde die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in letzter Instanz eine unabhängige Verwaltungsbehörde entschieden hat, dieser.
Mit 1.7.2008 wurde der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde in Asylsachen durch den Asylgerichtshof ersetzt. § 69 Abs 4 AVG ist also durch den an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tretenden Asylgerichtshof anzuwenden.Mit 1.7.2008 wurde der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde in Asylsachen durch den Asylgerichtshof ersetzt. Paragraph 69, Absatz 4, AVG ist also durch den an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tretenden Asylgerichtshof anzuwenden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durchGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch
Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist nicht die Gewissheit, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer anderen Entscheidung führen werden, es reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer anders lautenden Erledigung. Ob es wirklich zu einer anderen Entscheidung kommt, ist im wieder aufgenommen Verfahren zu klären (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031).
Gemäß § 69 Abs. 2, zweiter Satz, AVG beginnt die zweiwöchige Frist für die fristgerechte Einbringung des Antrages mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, zweiter Satz, AVG beginnt die zweiwöchige Frist für die fristgerechte Einbringung des Antrages mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt "nova causa superveniens" (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel. Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt "nova causa superveniens" vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel. Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
Der Beschwerdeführer brachte nunmehr vor, dass er bisexuell sei. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen über seine Sexualität zu einem früheren Zeitpunkt als am 01.04.2009 mit seiner Rechtsvertreterin zu sprechen. Die Verfolgung in Nigeria wegen Bisexualität habe daher nicht früher geltend gemacht werden können. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 15.04.2009 gestellt und erfolgte somit innerhalb der zweiwöchigen Frist fristgerecht.
Es liegt somit kein Verschulden vor, da die Ergänzung zum Befund von XXXX besagt, dass sein Patient nicht in der Lage war zu einem früheren Zeitpunkt über seine Homosexualität/Bisexualität zu sprechen. Eine frühere Geltendmachung war daher nicht möglich.Es liegt somit kein Verschulden vor, da die Ergänzung zum Befund von römisch 40 besagt, dass sein Patient nicht in der Lage war zu einem früheren Zeitpunkt über seine Homosexualität/Bisexualität zu sprechen. Eine frühere Geltendmachung war daher nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Verfahren noch genau zu prüfen sein wird, ob tatsächlich eine entscheidungsrelevante Bisexualität bzw. Homosexualität vorliegt oder nicht.
Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass diese neuen Tatsachen in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2009, GZ. B1 251.499-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher wieder aufgenommen und das vom Beschwerdeführer bisher getätigte Vorbringen im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel nach Durchführung einer noch anzuberaumenden Verhandlung neu beurteilt. In diesem Sinne konnte eine inhaltliche Entscheidung (Asylgewährung, Refoulement-Schutz, Ausweisungsentscheidung) zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, sexuelle Orientierung, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
26.07.2010