TE AsylGH Beschluss 2010/6/9 B2 408019-3/2010

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Veröffentlicht am 09.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B2 408.019-3/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 10 04.169, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 25.03.2009 erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.07.2009, Zahl 09 03.674 - BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Sein Vorbringen - Verfolgung seitens der Familie seiner Ex-Freundin - wurde dabei als weder glaubwürdig noch asylrelevant befunden. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 25.03.2009 erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.07.2009, Zahl 09 03.674 - BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Sein Vorbringen - Verfolgung seitens der Familie seiner Ex-Freundin - wurde dabei als weder glaubwürdig noch asylrelevant befunden. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009, GZ B2 408.019-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009, GZ B2 408.019-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 07.10.2009 zugestellt und für den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 2 AsylG am 30.10.2009 hinterlegt und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Es erfolgte keine Erhebung einer Beschwerde an dem Verfassungsgerichtshof.Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 07.10.2009 zugestellt und für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylG am 30.10.2009 hinterlegt und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Es erfolgte keine Erhebung einer Beschwerde an dem Verfassungsgerichtshof.

1.2 Mit Schriftsatz vom 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 69 AVG. Dieser Antrag wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2010, B2 408.019-2/2009/3E, abgewiesen.1.2 Mit Schriftsatz vom 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Dieser Antrag wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2010, B2 408.019-2/2009/3E, abgewiesen.

1.3 Am 16.05.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, und gab im Verlauf seiner niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag an, dass sich an seinen bisher vorgebrachten Fluchtgründen nichts geändert habe. Er habe keine neuen Gründe. Er sei aufgrund einer Erkrankung seines Vaters in den Kosovo zurückgekehrt und dort neuerlich von der Familie seiner Ex-Freundin verfolgt worden.

Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.05.2010, wobei er seine Ausreise in den Kosovo mit "Anfang Februar" datierte. Seine Dokumente habe ihm der Schlepper abgenommen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Zudem wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.05.2010, wobei er seine Ausreise in den Kosovo mit "Anfang Februar" datierte. Seine Dokumente habe ihm der Schlepper abgenommen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Zudem wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

1.4 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 sei nicht ersichtlich.1.4 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, sei nicht ersichtlich.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers vom Oktober 2009 sei unbeachtlich seiner - im Übrigen nicht glaubwürdig behaupteten - zwischenzeitlichen Rückkehr in den Kosovo jedenfalls noch aufrecht.

1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 16.05.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 16.05.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

1.2 Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

1.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.4 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.10.2009 im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 07.10.2009 und 30.10.2009 in Rechtskraft erwachsen.2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.10.2009 im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 07.10.2009 und 30.10.2009 in Rechtskraft erwachsen.

Unbeachtlich einer etwaigen Ausreise des Beschwerdeführers besteht angesichts der Bestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG jedenfalls eine aufrechte Ausweisung, weshalb eine nähere Prüfung der Ausreise unterbleiben konnte.Unbeachtlich einer etwaigen Ausreise des Beschwerdeführers besteht angesichts der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG jedenfalls eine aufrechte Ausweisung, weshalb eine nähere Prüfung der Ausreise unterbleiben konnte.

2.2 Der Beschwerdeführer stützte seinen neuerlichen Antrag ausdrücklich und ausschließlich auf die schon im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.10.2009, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht waren. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Der Beschwerdeführer behauptet, im Kosovo neuerlich von der Familie seiner Ex-Freundin bedroht worden zu sein. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.10.2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.10.2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Der Beschwerdeführer ist erstmalig Ende März 2009 nach Österreich eingereist und verfügt weder über familiäre noch über intensivere persönliche Bindungen zum Bundesgebiet.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.4 Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010 rechtmäßig.2.4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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