Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B1 315.978-1/2008/7E
B1 315.981-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2007, Zl: 06 04.784-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 21.11.2007 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 21.11.2007 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm. § 34 Abs. 3 AsylG wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2011 erteiltGemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2011 erteilt
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2007, Zl: 06 04.785-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2007, Zl: 06 04.785-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 21.11.2007 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 21.11.2007 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm. § 34 Abs. 3 AsylG wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2011 erteiltGemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2011 erteilt
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit, stellte am 03.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters stellte sie als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, die am XXXX in einem Krankenhaus in Österreich geboren wurde, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes belegte sie ihre Identität durch einen am XXXX in XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweis. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie im Jahr 2005 mit einem Mann etwa 3 Monate liiert und von ihm schwanger gewesen sei. Sie habe sich von ihm getrennt und dieser habe erst später erfahren, dass die Erstbeschwerdeführerin ein Kind von ihm erwarte. Darauf habe dieser frühere Freund angekündigt, er werde ihr das Kind nach der Geburt wegnehmen. Weil sie im Heimatland keinen Vater bzw. Brüder habe, die sie vor dem früheren Freund schützen könnten, habe sie den Herkunftsstaat verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, aus dem Ort XXXX in der Großgemeinde XXXX zu stammen, wo ihre Mutter noch lebe während ihr Vater seit dem Krieg als vermisst gemeldet sei.1.1 Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit, stellte am 03.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters stellte sie als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, die am römisch 40 in einem Krankenhaus in Österreich geboren wurde, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes belegte sie ihre Identität durch einen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweis. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie im Jahr 2005 mit einem Mann etwa 3 Monate liiert und von ihm schwanger gewesen sei. Sie habe sich von ihm getrennt und dieser habe erst später erfahren, dass die Erstbeschwerdeführerin ein Kind von ihm erwarte. Darauf habe dieser frühere Freund angekündigt, er werde ihr das Kind nach der Geburt wegnehmen. Weil sie im Heimatland keinen Vater bzw. Brüder habe, die sie vor dem früheren Freund schützen könnten, habe sie den Herkunftsstaat verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, aus dem Ort römisch 40 in der Großgemeinde römisch 40 zu stammen, wo ihre Mutter noch lebe während ihr Vater seit dem Krieg als vermisst gemeldet sei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2006 ergänzte sie, dass sie von 2000 bis 2003 in XXXX als Versicherungsangestellte gearbeitet habe. Ihr 2005 in XXXX ausgestellter UNMIK-Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe namentlich bezeichnete Adoptiveltern, die in Österreich leben würden. Sie habe seit 1999 bei der Adoptivfamilie im Kosovo gewohnt. Die Adoptiveltern hätten dann versucht, sie nach Österreich zu holen, ein Antrag auf Familienzusammenführung sei jedoch abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, weil sie von ihrem früheren Freund und Vater ihres Kindes bedroht worden sei. Seit dieser über ihre Schwangerschaft erfahren habe, habe er gedroht, dass er ihr das Kind wegnehmen werde. Im Jahr 2005 sei die Mutter des Adoptivvaters der Beschwerdeführerin, bei welcher diese im Kosovo gelebt habe, verstorben, worauf für sie der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat keinen Platz mehr zum Wohnen gehabt und sei alleine gewesen. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass der Vater ihres Kindes ihr dieses wegnehmen könne. Außerdem befinde sich ihre Familie in Österreich und sie habe im Herkunftsstaat keinen Platz zum Wohnen.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2006 ergänzte sie, dass sie von 2000 bis 2003 in römisch 40 als Versicherungsangestellte gearbeitet habe. Ihr 2005 in römisch 40 ausgestellter UNMIK-Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe namentlich bezeichnete Adoptiveltern, die in Österreich leben würden. Sie habe seit 1999 bei der Adoptivfamilie im Kosovo gewohnt. Die Adoptiveltern hätten dann versucht, sie nach Österreich zu holen, ein Antrag auf Familienzusammenführung sei jedoch abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, weil sie von ihrem früheren Freund und Vater ihres Kindes bedroht worden sei. Seit dieser über ihre Schwangerschaft erfahren habe, habe er gedroht, dass er ihr das Kind wegnehmen werde. Im Jahr 2005 sei die Mutter des Adoptivvaters der Beschwerdeführerin, bei welcher diese im Kosovo gelebt habe, verstorben, worauf für sie der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat keinen Platz mehr zum Wohnen gehabt und sei alleine gewesen. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass der Vater ihres Kindes ihr dieses wegnehmen könne. Außerdem befinde sich ihre Familie in Österreich und sie habe im Herkunftsstaat keinen Platz zum Wohnen.
Am 10.07.2006 gab die Beschwerdeführerin bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt an, dass sie keine Dokumente oder Beweismittel vorliegen könne. Sie habe nach dem bewaffneten Konflikt im Kosovo in XXXX bei der Mutter ihres in Österreich lebenden Adoptivvaters gelebt, bis diese im Februar 2006 verstorben sei. Die Drohungen durch den Vater ihres Kindes seien seit dem Zeitpunkt erfolgt, als dieser über ihre Schwangerschaft Kenntnis erlangt habe. Sie sei nicht früher als im April 2006 geflüchtet, weil sie erwartetet habe, dass die Lage sich vielleicht ändere, aber der bezeichnete Verfolger habe auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin am Telefon bedroht. Sie habe keine Anzeige gegen den Verfolger erstattet, da sie sich nicht getraut habe. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG und gab an, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.Am 10.07.2006 gab die Beschwerdeführerin bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt an, dass sie keine Dokumente oder Beweismittel vorliegen könne. Sie habe nach dem bewaffneten Konflikt im Kosovo in römisch 40 bei der Mutter ihres in Österreich lebenden Adoptivvaters gelebt, bis diese im Februar 2006 verstorben sei. Die Drohungen durch den Vater ihres Kindes seien seit dem Zeitpunkt erfolgt, als dieser über ihre Schwangerschaft Kenntnis erlangt habe. Sie sei nicht früher als im April 2006 geflüchtet, weil sie erwartetet habe, dass die Lage sich vielleicht ändere, aber der bezeichnete Verfolger habe auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin am Telefon bedroht. Sie habe keine Anzeige gegen den Verfolger erstattet, da sie sich nicht getraut habe. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG und gab an, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.
Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.07.2007 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie von 1999/2000 bis zur ihre Ausreise im Dorf XXXX bei der Mutter und den zwei Brüdern ihres in Österreich lebenden Adoptivvaters gewohnt habe. Die Adoption habe 2005 im Kosovo stattgefunden und die entsprechenden Dokumente könne ihr Adoptivvater, welcher österreichischer Staatsbürger sei, vorlegen. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte die bezeichnete Bedrohungssituation und gab auf Befragen an, dass die konkrete Bedrohung in einigen Anrufen bestanden habe. Sie habe diese nicht gezählt und könne auch nicht angeben, wann diese erfolgt seien; der Verfolger habe gesagt, dass er ihr Kind wegnehmen werde. Sie habe diesen Freund im März 2005 kennengelernt und die Beziehung habe bis Mitte Mai gedauert. Die Erstbeschwerdeführerin habe Anfang Juni ihre Schwangerschaft erkannt und es sei zur ersten Bedrohung gekommen, als sie im 3. Monat schwanger gewesen sei. Es sei ihr nicht bekannt, woher der frühere Freund über die Schwangerschaft erfahren habe. Unmittelbar darauf gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie den früheren Freund nach Beendigung der Beziehung noch einmal getroffen habe, nachdem sie erwartet habe, dass er sie vielleicht heiraten werde. Dabei habe sie ihm gesagt, dass sie schwanger sei. Auf Vorhalt des Widerspruches führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie zuvor nicht daran gedacht habe, dass sie ihn noch einmal getroffen habe und er von ihr wisse, dass sie schwanger gewesen sei. Eine Woche später habe der frühere Freund sie angerufen und gesagt, dass er das Kind wegnehmen werde. Die Beschwerdeführerin habe vergessen, wann es zu diesem Treffen mit dem Ex-Freund gekommen sei. Die erste Bedrohung müsse im Juli oder August erfolgt sein, sie sei aber nicht sicher. Sie sei im Dorf XXXX am Mobiltelefon angerufen worden, wobei sie die Nummer vergessen habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass sie vergessen habe, wie oft sie bedroht worden sei. Es seien einige Male gewesen. Auf Nachfragen führte sie aus, dass sie nur sagen könne, dass es fünf oder sechs Mal erfolgt und immer dasselbe gesprochen worden sei. Auf den Vorhalt, dass sich aus dem angegebenen Zeitpunkt über das Bekanntwerden der Schwangerschaft mit Juni 2005 und dem Geburtstermin mit XXXX eine Dauer der Schwangerschaft von 11 Monaten ergeben würde, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie vergessen habe, wann das gewesen sei. Sie habe sich früher erinnern können und sei aus einer Notlage nach Österreich gekommen. Sie habe befürchtet, dass der bezeichnete Verfolger ihr das Kind wegnehmen werde und es sei außerdem die Mutter des österreichischen Adoptivvaters verstorben, weshalb sie zu diesem und seiner Familie nach Österreich wollte. Der Adoptivvater verfüge auch über die Adoptionsdokumente. Auf Vorhalt, dass sie bei der Einvernahme am 08.05.2006 angeben habe, dass diese Dokumente sich im Kosovo befänden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Adoptivvater im Urlaub im Kosovo gewesen sei und die Dokumente mitgenommen habe. Die Erstbeschwerdeführerin wohne derzeit in Österreich nicht bei den Adoptiveltern, sondern in einer Pension. Die Gründe dafür seien, dass sie dem Adoptivvater nichts über die Beziehung mit dem genannten Verfolger und ihm auch nicht gesagt habe, dass sie nach Österreich kommen werde. Die Adoption sei erfolgt, weil die Erstbeschwerdeführerin bei den nunmehrigen Adoptiveltern im Kosovo gewohnt habe und ihr Adoptivvater mit ihrem Vater befreundet gewesen sei. Sie habe zu ihrem Adoptivvater bei dessen jährlichen Reisen in den Kosovo Kontakt gehabt und dieser habe 2005 die Adoption vorgenommen. Zum Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Tod der Mutter ihres Adoptivvaters weiterhin bei dessen Brüdern in Herkunftsort leben hätte können, gab diese an, dass ihre Adoptiveltern angekündigt hätten, sie nach Österreich zu bringen. Sie sei jedoch nicht sicher, ob diese einen solchen Antrag gestellt hätten, denn seit ihrem Aufenthalt in Österreich sei das Verhältnis schlechter und sie wohne deshalb in der Pension. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht zu ihrer in XXXX niedergelassenen Mutter gezogen, weil diese nicht für sie hätte sorgen können. Deshalb habe die Mutter sich zu ihren Brüdern begeben und die Erstbeschwerdeführerin sei dann adoptiert worden. Nunmehr sei ihre Mutter aber wieder an der früheren Adresse der Familie aufhältig. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin habe nicht für sich und für die Erstbeschwerdeführerin sorgen können und sie habe erst im Jahr 2003 zu Arbeiten begonnen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht von März bis Mai, sondern von Mai bis Mitte Juli mit ihrem früheren Freund liiert gewesen sei und Anfang August von ihrer Schwangerschaft erfahren habe.Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.07.2007 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie von 1999 aus 2000, bis zur ihre Ausreise im Dorf römisch 40 bei der Mutter und den zwei Brüdern ihres in Österreich lebenden Adoptivvaters gewohnt habe. Die Adoption habe 2005 im Kosovo stattgefunden und die entsprechenden Dokumente könne ihr Adoptivvater, welcher österreichischer Staatsbürger sei, vorlegen. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte die bezeichnete Bedrohungssituation und gab auf Befragen an, dass die konkrete Bedrohung in einigen Anrufen bestanden habe. Sie habe diese nicht gezählt und könne auch nicht angeben, wann diese erfolgt seien; der Verfolger habe gesagt, dass er ihr Kind wegnehmen werde. Sie habe diesen Freund im März 2005 kennengelernt und die Beziehung habe bis Mitte Mai gedauert. Die Erstbeschwerdeführerin habe Anfang Juni ihre Schwangerschaft erkannt und es sei zur ersten Bedrohung gekommen, als sie im 3. Monat schwanger gewesen sei. Es sei ihr nicht bekannt, woher der frühere Freund über die Schwangerschaft erfahren habe. Unmittelbar darauf gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie den früheren Freund nach Beendigung der Beziehung noch einmal getroffen habe, nachdem sie erwartet habe, dass er sie vielleicht heiraten werde. Dabei habe sie ihm gesagt, dass sie schwanger sei. Auf Vorhalt des Widerspruches führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie zuvor nicht daran gedacht habe, dass sie ihn noch einmal getroffen habe und er von ihr wisse, dass sie schwanger gewesen sei. Eine Woche später habe der frühere Freund sie angerufen und gesagt, dass er das Kind wegnehmen werde. Die Beschwerdeführerin habe vergessen, wann es zu diesem Treffen mit dem Ex-Freund gekommen sei. Die erste Bedrohung müsse im Juli oder August erfolgt sein, sie sei aber nicht sicher. Sie sei im Dorf römisch 40 am Mobiltelefon angerufen worden, wobei sie die Nummer vergessen habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass sie vergessen habe, wie oft sie bedroht worden sei. Es seien einige Male gewesen. Auf Nachfragen führte sie aus, dass sie nur sagen könne, dass es fünf oder sechs Mal erfolgt und immer dasselbe gesprochen worden sei. Auf den Vorhalt, dass sich aus dem angegebenen Zeitpunkt über das Bekanntwerden der Schwangerschaft mit Juni 2005 und dem Geburtstermin mit römisch 40 eine Dauer der Schwangerschaft von 11 Monaten ergeben würde, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie vergessen habe, wann das gewesen sei. Sie habe sich früher erinnern können und sei aus einer Notlage nach Österreich gekommen. Sie habe befürchtet, dass der bezeichnete Verfolger ihr das Kind wegnehmen werde und es sei außerdem die Mutter des österreichischen Adoptivvaters verstorben, weshalb sie zu diesem und seiner Familie nach Österreich wollte. Der Adoptivvater verfüge auch über die Adoptionsdokumente. Auf Vorhalt, dass sie bei der Einvernahme am 08.05.2006 angeben habe, dass diese Dokumente sich im Kosovo befänden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Adoptivvater im Urlaub im Kosovo gewesen sei und die Dokumente mitgenommen habe. Die Erstbeschwerdeführerin wohne derzeit in Österreich nicht bei den Adoptiveltern, sondern in einer Pension. Die Gründe dafür seien, dass sie dem Adoptivvater nichts über die Beziehung mit dem genannten Verfolger und ihm auch nicht gesagt habe, dass sie nach Österreich kommen werde. Die Adoption sei erfolgt, weil die Erstbeschwerdeführerin bei den nunmehrigen Adoptiveltern im Kosovo gewohnt habe und ihr Adoptivvater mit ihrem Vater befreundet gewesen sei. Sie habe zu ihrem Adoptivvater bei dessen jährlichen Reisen in den Kosovo Kontakt gehabt und dieser habe 2005 die Adoption vorgenommen. Zum Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Tod der Mutter ihres Adoptivvaters weiterhin bei dessen Brüdern in Herkunftsort leben hätte können, gab diese an, dass ihre Adoptiveltern angekündigt hätten, sie nach Österreich zu bringen. Sie sei jedoch nicht sicher, ob diese einen solchen Antrag gestellt hätten, denn seit ihrem Aufenthalt in Österreich sei das Verhältnis schlechter und sie wohne deshalb in der Pension. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht zu ihrer in römisch 40 niedergelassenen Mutter gezogen, weil diese nicht für sie hätte sorgen können. Deshalb habe die Mutter sich zu ihren Brüdern begeben und die Erstbeschwerdeführerin sei dann adoptiert worden. Nunmehr sei ihre Mutter aber wieder an der früheren Adresse der Familie aufhältig. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin habe nicht für sich und für die Erstbeschwerdeführerin sorgen können und sie habe erst im Jahr 2003 zu Arbeiten begonnen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht von März bis Mai, sondern von Mai bis Mitte Juli mit ihrem früheren Freund liiert gewesen sei und Anfang August von ihrer Schwangerschaft erfahren habe.
Folgende Dokumente brachte die Beschwerdeführerin zur Vorlage:
Beschluss des Zentrums für soziale Arbeit XXXX von 31.05.2005 über die Genehmigung der Adoption der Erstbeschwerdeführerin, Erklärung der Zustimmung der Mutter der Erstbeschwerdeführerin zur Adoption mit Beglaubigung des Amtsgerichtes XXXX vom 03.05.2006, Schreiben einer in XXXX niedergelassenen österreichischen Rechtsanwältin vom 10.05.2005 und vom 06.07.2005 an die als Adoptiveltern bezeichneten Personen über das Unterbleiben der Genehmigung der Adoption der Erstbeschwerdeführerin durch das BG Baden wegen Fehlens der Voraussetzung einer zumindest fünfjährigen häuslichen Gemeinschaft.Beschluss des Zentrums für soziale Arbeit römisch 40 von 31.05.2005 über die Genehmigung der Adoption der Erstbeschwerdeführerin, Erklärung der Zustimmung der Mutter der Erstbeschwerdeführerin zur Adoption mit Beglaubigung des Amtsgerichtes römisch 40 vom 03.05.2006, Schreiben einer in römisch 40 niedergelassenen österreichischen Rechtsanwältin vom 10.05.2005 und vom 06.07.2005 an die als Adoptiveltern bezeichneten Personen über das Unterbleiben der Genehmigung der Adoption der Erstbeschwerdeführerin durch das BG Baden wegen Fehlens der Voraussetzung einer zumindest fünfjährigen häuslichen Gemeinschaft.
Am 04.10.2007 wurde der von der Erstbeschwerdeführerin als Adoptivvater bezeichnete österreichische Staatsbürger durch das Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Dieser gab an, dass er sich mit seiner Gattin seit 1992 bzw. 1998 in Österreich befinde. Er kenne die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt und diese habe seit 1999 bei seiner Familie gelebt. Da ihre Mutter nicht in der Lage gewesen sei, sich um sie zu kümmern und sie keinen Vater mehr gehabt habe, habe er sich entschlossen, die Erstbeschwerdeführerin zu adoptieren. Der Zeuge habe versucht, die Erstbeschwerdeführerin legal nach Österreich zu bringen. Diese sei jedoch ohne sein Wissen illegal eingereist. Der Zeuge habe zur Erstbeschwerdeführerin bei Urlaubs- und Besuchaufenthalten drei bis fünf Mal pro Jahr Kontakt gehabt und diese finanziell unterstützt. Seit der Einreise der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich habe er mit ihr zweimal Kontakt gehabt, weil er wegen der illegalen Einreise böse gewesen sei. Er habe auch telefonischen Kontakt gehabt und versuche, für sie ein Zimmer im eigenen Haus zu renovieren. Der Zeuge gab an, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, weil er nicht mehr im Kosovo lebe und sie wegen Problemen dort selbst nicht mehr leben habe wollen. Er wisse nicht, um welche Probleme es sich handle und er habe sie nie gefragt. Von seiner Familie im Kosovo würden noch seine Mutter, zwei Brüder und eine verheiratete Schwester leben.
Am 29.10.2007 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, wobei diese auf den Vorhalt, dass die nach ihren Angaben verstorbene Mutter ihres Adoptivvaters laut dessen Aussagen im Kosovo lebe, ausführte, dass der Bruder ihres Adoptivvaters ihr telefonisch eine Woche vor der Ausreise während einer Anwesenheit bei einer Freundin mitgeteilt habe, dass die Mutter gestorben sei. Sie sei Ende des vierten Monats des Jahres 2006 ausgereist. Zum Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin zuletzt vorgebracht habe, dass die Mutter ihres Adoptivvaters in Februar 2006 gestorben sei und nunmehr angebe, dass dies im April erfolgt sei, wollte sie keine Angaben machen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde in weiterer Folge vorgehalten, dass sie bei der Einvernahme am 11.07.2007 ausgesagt habe, bezüglich der Drohungen durch den Vater ihres Kindes keine Anzeigen bei der Polizei erstattet zu haben, da sie gedacht habe, dieser werde ohnehin nichts machen und auch die Polizei werde nichts machen, während sie in weitere Folge diese Drohungen zum Anlass einer Ausreise und Stellung eines Asylantrages genommen habe. Dazu führte sie aus, dass ein weiterer Grund gewesen sei, dass sie keinen Platz gehabt habe, um im Kosovo zu bleiben. Zum Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass der Vater ihres Kindes ihr einen Säugling wegnehmen hätte wollen und der Ausreisegrund konstruiert klinge, zumal der Adoptivvater der Erstbeschwerdeführerin mehrmals erwähnt habe, dass er diese legal nach Österreich habe holen wollen, die Erstbeschwerdeführerin aber nicht so lange habe warten wollen, tätigte diese keine Aussage. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Mutter des Adoptivvaters vielleicht im Februar 2006 gestorben sei und sie diesen Umstand erst im April erfahren habe. Auf den neuerlichen Vorhalt, dass die Mutter nach den Angaben des Adoptivvaters der Erstbeschwerdeführerin vom 04.10.2007 tatsächlich nicht verstorben sei, führte diese aus, dass sie vielleicht einen Fehler gemacht habe und es vergessen habe. Zum Hinweis, dass die Erstbeschwerdeführerin nach den Angaben in ihrer Einvernahme vom 11.07.2007 bis zur ihrer Ausreise in XXXX (bei der Familie ihres Adoptivvaters) gelebt habe und somit wissen hätte müssen, dass die Mutter nicht gestorben sei, brachte sie vor, dass sie eine Woche bei einer Freundin gelebt habe, bis sie die Möglichkeit zur Ausreise gefunden habe.Am 29.10.2007 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, wobei diese auf den Vorhalt, dass die nach ihren Angaben verstorbene Mutter ihres Adoptivvaters laut dessen Aussagen im Kosovo lebe, ausführte, dass der Bruder ihres Adoptivvaters ihr telefonisch eine Woche vor der Ausreise während einer Anwesenheit bei einer Freundin mitgeteilt habe, dass die Mutter gestorben sei. Sie sei Ende des vierten Monats des Jahres 2006 ausgereist. Zum Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin zuletzt vorgebracht habe, dass die Mutter ihres Adoptivvaters in Februar 2006 gestorben sei und nunmehr angebe, dass dies im April erfolgt sei, wollte sie keine Angaben machen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde in weiterer Folge vorgehalten, dass sie bei der Einvernahme am 11.07.2007 ausgesagt habe, bezüglich der Drohungen durch den Vater ihres Kindes keine Anzeigen bei der Polizei erstattet zu haben, da sie gedacht habe, dieser werde ohnehin nichts machen und auch die Polizei werde nichts machen, während sie in weitere Folge diese Drohungen zum Anlass einer Ausreise und Stellung eines Asylantrages genommen habe. Dazu führte sie aus, dass ein weiterer Grund gewesen sei, dass sie keinen Platz gehabt habe, um im Kosovo zu bleiben. Zum Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass der Vater ihres Kindes ihr einen Säugling wegnehmen hätte wollen und der Ausreisegrund konstruiert klinge, zumal der Adoptivvater der Erstbeschwerdeführerin mehrmals erwähnt habe, dass er diese legal nach Österreich habe holen wollen, die Erstbeschwerdeführerin aber nicht so lange habe warten wollen, tätigte diese keine Aussage. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Mutter des Adoptivvaters vielleicht im Februar 2006 gestorben sei und sie diesen Umstand erst im April erfahren habe. Auf den neuerlichen Vorhalt, dass die Mutter nach den Angaben des Adoptivvaters der Erstbeschwerdeführerin vom 04.10.2007 tatsächlich nicht verstorben sei, führte diese aus, dass sie vielleicht einen Fehler gemacht habe und es vergessen habe. Zum Hinweis, dass die Erstbeschwerdeführerin nach den Angaben in ihrer Einvernahme vom 11.07.2007 bis zur ihrer Ausreise in römisch 40 (bei der Familie ihres Adoptivvaters) gelebt habe und somit wissen hätte müssen, dass die Mutter nicht gestorben sei, brachte sie vor, dass sie eine Woche bei einer Freundin gelebt habe, bis sie die Möglichkeit zur Ausreise gefunden habe.
1.2 Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs.1 Z 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2 Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gewesen, stelle aber auch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Da die Erstbeschwerdeführerin selbst dargelegt habe, sie sei im Herkunftsland einer Beschäftigung nachgegangen und mit Unterstützung durch ihren Adoptivvater und dessen Familie zu rechnen sei, seien keine individuellen Umstände ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine derart extrem Notlage geraten könnten, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Mangels Familienbezug zu einem dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden stelle die Ausweisung der Beschwerdeführer auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gewesen, stelle aber auch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Da die Erstbeschwerdeführerin selbst dargelegt habe, sie sei im Herkunftsland einer Beschäftigung nachgegangen und mit Unterstützung durch ihren Adoptivvater und dessen Familie zu rechnen sei, seien keine individuellen Umstände ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine derart extrem Notlage geraten könnten, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Mangels Familienbezug zu einem dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden stelle die Ausweisung der Beschwerdeführer auch keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
1.3 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde darin ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei durch die Behörde mangelhaft geführt worden. Dazu wurde auf einen beigelegten Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe über die Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo vom 24.11.2004 verwiesen, worin die schwierige Position von Frauen hinsichtlich der Durchsetzung von Sorgerechtsansprüchen und erblichen Ansprüchen angesichts der nach überkommenen Mustern ausgerichteten Familienstrukturen im Kosovo beschrieben werde. Dieser Bericht beweise, dass die Ängste der Erstbeschwerdeführerin, ihr Kindesvater könnte ihre Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) wegnehmen, berechtigt seien und dass sie im Herkunftsstaat keinen diesbezüglichen Schutz hätte. Sie kenne im Kosovo keine Organisationen, die Frauen in dieser Situation helfen und habe sie sich von der serbischen Polizei und den Gerichten erwartet, dass diese nicht helfen würden. Alleinerziehende Frauen fänden auch keine Beschäftigung, es gebe keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten und die Erstbeschwerdeführerin habe von einer Form von Sozialhilfe für alleinstehende Frauen im Kosovo nie gehört. Es sei nicht möglich, im Kosovo alleine mit einem Kind zu existieren. Zu den in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Widersprüchen innerhalb der Angaben der Erstbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie aufgrund der Ereignisse rund um ihre Flucht sehr durcheinander gewesen sei. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin beim Tod ihrer "Großmutter" (gemeint offensichtlich: der Mutter ihres Adoptivvaters) dabei gewesen sei; dies sei etwa eine Woche vor ihrer Flucht gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Kindesvater telefonisch über ihre Schwangerschaft informiert. Dies habe sie damit gemeint, dass sie Kontakt zu ihm gehabt habe. Sie habe ihn jedoch nicht mehr getroffen. Sie könne nicht mehr sagen, wie oft sie bedroht worden sei und wisse auch den genauen Zeitpunkt, wann sie von der Schwangerschaft erfahren habe, nicht mehr. Sie habe deshalb nur ungefähre Angaben bei den Einvernahmen gemacht. Dies gelte auch für den Zeitpunkt des Endes der Beziehung mit dem Kindesvater. Sie habe immer den Juni "im Kopf" gehabt, weil ihre Tochter im Juni geboren worden sei.
1.4 Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 11.05.2010 wurden die Beschwerdeführer gem. § 45 AVG über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo, zur Situation der alleinstehenden Frauen sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme - innerhalb von zwei Wochen - eingeräumt. Dies wurde von den Beschwerdeführern nicht wahrgenommen.1.4 Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 11.05.2010 wurden die Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo, zur Situation der alleinstehenden Frauen sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme - innerhalb von zwei Wochen - eingeräumt. Dies wurde von den Beschwerdeführern nicht wahrgenommen.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin und wurde am XXXX in XXXX geboren. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat aufhältig. Da die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sie allein nicht mehr versorgen konnte, lebte sie im Herkunftsstaat seit 1999 bei einer ihr bekannten Familie. Von 2000 bis 2003 arbeitete die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat als Versicherungsangestellte. Im Mai 2005 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Kosovo von einem in Österreich als Staatsbürger niedergelassenen Ehepaar, das mit jener Familie verwandt ist, welche die Beschwerdeführerin im Kosovo aufgenommen hatte, adoptiert. Diese Adoption wurde in Österreich nicht genehmigt. Im August 2005 wurde die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) schwanger.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat aufhältig. Da die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sie allein nicht mehr versorgen konnte, lebte sie im Herkunftsstaat seit 1999 bei einer ihr bekannten Familie. Von 2000 bis 2003 arbeitete die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat als Versicherungsangestellte. Im Mai 2005 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Kosovo von einem in Österreich als Staatsbürger niedergelassenen Ehepaar, das mit jener Familie verwandt ist, welche die Beschwerdeführerin im Kosovo aufgenommen hatte, adoptiert. Diese Adoption wurde in Österreich nicht genehmigt. Im August 2005 wurde die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) schwanger.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der angebliche Ex-Freund der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin der Erstbeschwerdeführerin gedroht habe, ihr das Kind wegzunehmen. Die Erstbeschwerdeführerin könnte vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.
Ein minderjähriger Sohn der Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für diesen am 29.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.02.2009, Zl. 08 10.685-BAT, zwar bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, doch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da seine Krankheit - er leidet an einer Schädelasymmetrie und an einem Schiefhals - im Herkunftsstaat "derzeit" nicht behandelbar sei. Für den Sohn der Erstbeschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2010 erteilt, die zuletzt bis zum 02.03.2011 verlängert wurde.Ein minderjähriger Sohn der Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für diesen am 29.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.02.2009, Zl. 08 10.685-BAT, zwar bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, doch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da seine Krankheit - er leidet an einer Schädelasymmetrie und an einem Schiefhals - im Herkunftsstaat "derzeit" nicht behandelbar sei. Für den Sohn der Erstbeschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2010 erteilt, die zuletzt bis zum 02.03.2011 verlängert wurde.
Dem Vater des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin und nunmehrigen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin wurde als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs.1 Z 22 AsylG mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2009, B8 311.344-1/2008, ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und er verfügt derzeit über eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 02.03.2011.Dem Vater des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin und nunmehrigen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin wurde als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2009, B8 311.344-1/2008, ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und er verfügt derzeit über eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 02.03.2011.
2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission im Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission im Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007
Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil
AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3
AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4
LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4
LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8
ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -
PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12
Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6
Gesamt 120 27
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert. [APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission im Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.
http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:
Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:
CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:
Acquisition of citizenship by birth
Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage
6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.
6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:
a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;
b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;
c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
REGULATION NO. 2000/13
UNMIK/REG/2000/13
17 March 2000
ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of
Kosovo:
(a) Persons born im Kosovo or who have at least one parent born im Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided im Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.
Doppelstaatsbürgerschaft
Article 3 Multiple Citizenships
A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]
Zusammenfassend ergibt sich:
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen im Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen im Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen im Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen im Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission im Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR: KFOR hat eine Präsenz von ca. 14.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 33-34]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission im Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3]Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]
Im Juli 2009 bezogen insgesamt 35.773 Familien (mit gesamt 156.055Angehörigen) Sozialunterstützung. [Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung
durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.
Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte,
1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
4. Zur Situation der alleinstehenden Frauen
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der Verfassung verankert. Die VNFrauenrechtskonventionm(CEDAW) vom 18. Dezember 1979 ist unmittelbar anwendbar. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 07.06.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt.Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Artikel 22 und 24 der Verfassung verankert. Die VNFrauenrechtskonventionm(CEDAW) vom 18. Dezember 1979 ist unmittelbar anwendbar. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 07.06.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Artikel 6, dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt.
Trotz dieser Tatsachen ist die Gleichberechtigung der Geschlechter allerdings keineswegs durchgehend verwirklicht. Bedingt durch Tradition, Religion und soziokulturelle Eigenheiten sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. Während die Arbeitslosenquote insgesamt ca. 45% beträgt, liegt sie bei Frauen bei über 70%. Im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzungen, z.B. in Scheidungs- oder Sorgerechtsfällen, befindet sich der Mann regelmäßig in einer wirtschaftlich stärkeren Position als die Frau, die sich durch die Eheschließung in die wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehemannes begeben hat. Die nach der kosovarischen Tradition der Eheschließung in das Haus des Mannes "geholte" Frau besitzt keine Rechte am Eigentum des Mannes, der sein oder das Haus seiner Familie sowie sein sonstiges Vermögen für die Ehe zur Verfügung gestellt hat. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch das Familiengericht führt in Sorgerechtsfällen daher zumeist zu Entscheidungen zu Gunsten des Mannes, der eher über Eigentum und Arbeitseinkommen und mithin über Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder verfügt. [Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik vom 19.10.2009, Auswärtiges Amt der BRD, Seite 12]
Der Bereich "Gewalt in der Familie" hat durch die internationale Präsenz und die Weiterentwicklung der Gesellschaft, verbunden mit Auswirkungen des Verhaltens von im Ausland lebenden Kosovaren eine bessere Entwicklung genommen. Die Tabuisierung von Gewalt bricht auf, Kosovo Police und Justiz, sowie NGO¿s nehmen sich der Fälle an, es besteht eine entsprechende Opferbetreuung und auch "Frauenhäuser", so in Gjkaova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Pristina und Prizren. Aus ho. Sicht erfolgt die Behandlung von "Gewalt in der Familie" sowohl im Bereich der Entgegennahme von Anzeigen (Polizei), als auch in der Aufarbeitung (Justiz) ein professioneller Zugang. Die Anzahl der angezeigten Fälle im Tagesbericht von Kosovo Police untermauert diese Faktoren. [Kosovo - Länderbericht I/2010 vom 31.03.2010 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 43]
Soziale Einrichtungen für Opfer von Misshandlungen und Gewaltanwendung
Es gibt Einrichtungen, in denen Jugendliche und Mütter mit Kindern Schutz suchen können, wenn sie Opfer von Misshandlungen und Gewaltanwendung geworden sind. Die Betroffenen werden in solchen Häusern zunächst für sechs Monate aufgenommen und haben die Möglichkeit, den Aufenthalt zu verlängern, wenn sich die Umstände nicht geändert haben. Eine Obergrenze für den Aufenthalt in diesen Einrichtungen ist nicht bekannt. Es sind im Kosovo ca. 40 NROs tätig, die hilfsbedürftigen Frauen und deren Kindern Unterstützung in verschiedener Form anbieten. Die Möglichkeiten dieser Organisationen, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt. Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. [Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik vom 19.10.2009, Auswärtiges Amt der BRD, Seite 12]
Soziale Einrichtungen für alleinstehende Frauen
Es gibt keine staatlichen Institutionen, die sich speziell um allein stehende Frauen kümmern. Eine alleinstehende Frau hat lediglich Anspruch auf Sozialhilfe, dies allerdings nur wenn sie Mutter minderjähriger Kinder ist, über das Sorgerecht für ihre Kinder verfügt und mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die umfangreiche Betreuung von Frauen (einschließlich Vergewaltigungsopfer) erfolgt vordergründig durch NGOs. Es bestehen mittlerweile zahlreiche lokale Frauenorganisationen, die großteils nach dem Krieg gegründet wurden, um mit verschiedenen Projekten die Position von Mädchen und Frauen zu stärken. Mehrere Frauenorganisationen haben sich im "Zentrum zum Schutz von Frauen und Kindern" (CPWC) mit Hauptsitz in Pristina und Regionalbüros in Gjakove/Dakovica, Mitrovice/Kosovska Mitrovica, Peje/Pec, Suhareke/Suva Reka, Decane/Decani, Kacanik, Malisheve/Malisevo, Rahovec/Orahovac und Skenderaj/Srbica, zusammengeschlossen, um Frauen neben Schutz und Unterkunft auch Rechtsbeistand vor Institutionen zu gewährleisten. Alleinlebende oder -erziehende Frauen stehen besonderen wirtschaftlichen Problemen gegenüber. Die aktuelle ökonomische Situation Kosovos mit Niedrigstlöhnen und hoher Arbeitslosigkeit macht ein Alleinleben von Frauen, zum Teil auch verbunden mit einem Aufziehen von Kindern, extrem schwierig. Die Arbeitslosenrate lag im Jahre 2007 offiziell für Frauen bei 33%. Die tatsächliche Rate ist weitaus höher zumal viele Personen, insbesondere aus ländlichen Gebieten, sich nicht als arbeitssuchend registrieren lassen. Die Beschäftigungsaussichten für Frauen sind daher sehr ungewiss. Die Möglichkeiten des Zugangs zum Arbeitsmarkt hängen vom Wohnort, der beruflichen Ausbildung, der Berufserfahrung und einem allenfalls vorliegenden sozialen Beziehungsnetz ab. Selbst wenn eine Berufsausbildung vorhanden ist, können die Chancen mangels Jobangeboten gering sein. Eine Frau ohne jegliche familiäre Unterstützung hat erhebliche Probleme ihre Existenz zu sichern. Kosovoweit bestehen vier Frauenhäuser die als NGOs gegründet wurden, nämlich in Prizren, Pristina, Gjilan und Gjakova. In jeder der insgesamt 30 Gemeinden des Kosovo operieren zwischen zwei und sechs Frauenhilfsorganisationen. Es wurde ein Telefonnotruf eingerichtet, der 24 Stunden operativ und kosovoweit erreichbar ist. Angestellte der Psychologischen Abteilung der Universitätsklinik nehmen Anrufe von Opfern entgegen und alarmieren auch die Polizei, wenn dies geboten ist. Die zuvor erwähnten vier Frauenhäuser haben ihrerseits einen lokalen Notruf der mit der Polizei vernetzt ist. [Rückkehrsituation einer vergewaltigten Frau in ihr Herkunftsland Kosovo, Gutachten erstellt im Dezember 2007 von Dr. Demaj Violeta, Seite 10]
Rückkehr alleinstehender Frauen
Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen. [Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik vom 19.10.2009, Auswärtiges Amt der BRD, Seite 25]
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Herkunft und Identität sind durch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sowie durch die vorgelegten Urkunden dargetan. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus Art. 28 (für die Erstbeschwerdeführerin) und Art. 6 (für die Zweitbeschwerdeführerin) des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo. Den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen in der Verständigung vom 11.05.2010 wurde nichts entgegengesetzt.3.1 Herkunft und Identität sind durch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sowie durch die vorgelegten Urkunden dargetan. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus Artikel 28, (für die Erstbeschwerdeführerin) und Artikel 6, (für die Zweitbeschwerdeführerin) des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo. Den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen in der Verständigung vom 11.05.2010 wurde nichts entgegengesetzt.
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren, den Angaben des Lebensgefährten und Vaters des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin in seinem Asylverfahren (ersichtlich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.09.2009, B8 311.344-1/2008), auf den vorgelegten Dokumenten (Beschluss des Zentrums für soziale Arbeit XXXX von 31.05.2005, Erklärung der Zustimmung der Mutter der Erstbeschwerdeführerin zur Adoption mit Beglaubigung des Amtsgerichtes XXXX vom 03.05.2006, Schreiben einer in XXXX niedergelassenen österreichischen Rechtsanwältin vom 10.05.2005 und vom 06.07.2005 an die als Adoptiveltern bezeichneten Personen) sowie aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009, Zl. 08 10.685-BAT betreffend Entscheidung über den Antrag des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz.Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren, den Angaben des Lebensgefährten und Vaters des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin in seinem Asylverfahren (ersichtlich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.09.2009, B8 311.344-1/2008), auf den vorgelegten Dokumenten (Beschluss des Zentrums für soziale Arbeit römisch 40 von 31.05.2005, Erklärung der Zustimmung der Mutter der Erstbeschwerdeführerin zur Adoption mit Beglaubigung des Amtsgerichtes römisch 40 vom 03.05.2006, Schreiben einer in römisch 40 niedergelassenen österreichischen Rechtsanwältin vom 10.05.2005 und vom 06.07.2005 an die als Adoptiveltern bezeichneten Personen) sowie aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009, Zl. 08 10.685-BAT betreffend Entscheidung über den Antrag des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz.
Dass nicht festgestellt werden konnte, die Erstbeschwerdeführerin sei von ihrem angeblichen Ex-Freund und Vater der Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden, ergibt sich aus folgenden Gründen: Die Erstbeschwerdeführerin konnte keine konkreten oder detaillierten Angaben über angebliche Bedrohungshandlungen oder etwa die Person des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin machen. So gab sie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2006 an, sie wisse nicht, wie der angebliche "Verfolger" - den sie zudem auch heiraten wollte - im Nachnamen heiße oder welchen Beruf dieser ausübe. Sie wisse auch nicht, wieso er an ihrem Kind interessiert sei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.07.2007 gab sie zunächst an, sie wisse nicht, wie ihr Ex-Freund erfahren habe, dass sie schwanger sei, und behauptete später, sie habe ihn bei einem Zusammentreffen darüber informiert und. Sie sei danach am Mobiltelefon angerufen und bedroht worden, doch habe sie die Nummer vergessen. Sie wisse auch nicht, wie oft und wann sie bedroht worden sei und gab erst nach weiteren Fragen des Organwalters an, es sei fünf oder sechs Mal gewesen. Wäre die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich vom Vater der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftssaat im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft massiv bedroht worden, so wäre sie auch in der Lage gewesen, die wesentlichen Ereignisse dieser behauptetermaßen für ihre Ausreise kausalen Abläufe im Verfahren einigermaßen kohärent und gleichlautend darzustellen. Die erfolgten Widersprüche in den Angaben zur zeitlichen Einordnung der Beziehung zum Vater der Zweitbeschwerdeführerin, die vagen und widersprüchlichen Ausführungen über das Bekanntwerden der Schwangerschaft und die angeblichen Drohungen lassen erkennen, dass die Erstbeschwerdeführerin solche Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat.
Diese schon in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid herangezogenen Argumente können durch das Vorbringen in der Beschwerde, die Erstbeschwerdeführerin sei auf Grund der Ereignisse rund um ihre Flucht sehr durcheinander gewesen, nicht entkräftet werden, da die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine 14-jährige Schulausbildung durchlaufen und auch einen qualifizierten Beruf ausgeübt hat, sodass von ihr zu erwarten ist, dass sie selbst erlebte Sachverhaltselemente im Verfahren nachvollziehbar beschreiben kann, zumal dazu bei der Erstbefragung und fünf Einvernahmeterminen Gelegenheit bestanden hat.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.07.2006 gab die Erstbeschwerdeführerin weiters an, sie habe sich nicht getraut, die Behörden wegen der angeblichen Bedrohungen zu verständigen und hätte sie gedacht, die Polizei hätte sowieso nichts getan. Es ist jedoch angesichts der Schwere der behaupteten Bedrohungen nicht plausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen den Bedrohungen letztlich das Land verlässt, sich jedoch aufgrund der Annahme, die Polizei könne ihr nicht helfen, "nicht traut", die Behörden zu verständigen. Darauf angesprochen gab die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.10.2007 an, sie habe im Kosovo keinen Platz zum Leben gehabt und dass sie ja adoptiert worden sei und ihr Adoptivvater im Kosovo nichts habe. Der als Adoptivvater der Erstbeschwerdeführerin bezeichnete österreichische Staatsbürger gab zudem in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.10.2007 an, er wisse nichts über die Probleme der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat und die Erstbeschwerdeführerin sei (auch) deswegen nach Österreich gekommen, da er nicht mehr im Kosovo lebe. Sie wisse auch nicht, von wem sie schwanger sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin den Herkunftsstaat aufgrund der Hoffnung, bei ihrem "Adoptivvater" unterzukommen, verlassen hat, und ist anzunehmen, dass es sich bei den behaupteten Bedrohungen bloß um ein gedankliches Konstrukt handelt, das von der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht erlebt wurde.
Auch bei Wahrunterstellung der Angaben könnte daraus keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden, da die behaupteten Drohungen vom Sommer 2005 bis zur Ausreise der Erstbeschwerdeführerin Ende April 2006 zu keiner konkreten Zufügung von Nachteilen an diese geführt haben.
Da die Erstbeschwerdeführerin nach eigener Darstellung die Gewährung von Schutz durch die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates nicht angesprochen hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies (allenfalls aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verweigert würde. Die Schutzfähigkeit ist nach den Feststellungen durch die Einrichtung eines funktionierenden Systems der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Herkunftsstaat gegeben.
3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den Ausführungen in der Verfahrensanordnung vom 11.05.2010, denen die Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt haben.
Der mit Beschwerde vom 21.11.2007 vorgelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo" vom 24.11.2004 ist - mangels Aktualität - nicht geeignet, die Feststellungen zur Situation im Kosovo, die sich allesamt auf aktuelle Quellen beziehen, zu entkräften.
3.3 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden, da anzunehmen ist, dass sie bei einer Rückkehr Zugang zu Sozialhilfe haben, Aufnahme bei einer der Hilfsorganisationen für Frauen finden und finanzielle Unterstützung von Seiten der in Österreich lebenden "Adoptiveltern" bekommen können. Zudem könnten sie auch wieder Aufnahme bei jener Familie finden, bei der die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat lebte. Nach den Feststellungen zur Situation im Kosovo ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet und es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.4 Die gegenständlichen Verfahren bilden Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor; die maßgeblichen Bestimmungen - § 34 Abs. 6 AsylG ist gemäß § 75 Abs. 9 AsylG in den vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden - lauten:1.4 Die gegenständlichen Verfahren bilden Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor; die maßgeblichen Bestimmungen - Paragraph 34, Absatz 6, AsylG ist gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG in den vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden - lauten:
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§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs.1 Z 22 AsylG, Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr dargetan. Auch aus der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion ergibt sich nicht, dass sie bei einer Rückkehr einer solchen Bedrohung ausgesetzt wären.
Auf Grund der behaupteten Bedrohungssituation der Erstbeschwerdeführerin durch den Vater der Zweitbeschwerdeführerin als kriminelle Privatperson kann keine günstige Entscheidung über ihren Asylantrag erfolgen, weil die Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, vielmehr hat die Erstbeschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine Anzeige über die behaupteten Drohungen unterlassen. Die Erstbeschwerdeführerin hat somit nicht plausibel dargetan, dass ihr bei einem solchen Anlass die Gewährung von Schutz (aus einem der in der GFK genannten Gründe) verweigert worden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Polizei KP ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Bedrohung rein kriminell motiviert wäre und nicht auf Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeführt werden kann, weshalb auch allein aus diesem Grund eine Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht in Betracht kommt.
Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang nicht ersichtlich.
Eine günstige Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl kann auch nicht aufgrund der Bestimmungen über das Familienverfahren im Inland nach § 34 AsylG erfolgen, da keinem Angehörigen der Familie im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG Asylberechtigung zuerkannt wird bzw. wurde.Eine günstige Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl kann auch nicht aufgrund der Bestimmungen über das Familienverfahren im Inland nach Paragraph 34, AsylG erfolgen, da keinem Angehörigen der Familie im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG Asylberechtigung zuerkannt wird bzw. wurde.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Im vorliegenden Fall wurde dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009, Zl. 08 10.685-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die derzeit bis zum 02.03.2011 gültig ist. Daher ist der Erstbeschwerdeführerin als Familienangehörige in Bezug auf ihren Sohn und der Zweitbeschwerdeführerin als Familienangehörige in Bezug auf ihre Mutter im Sinne des. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gemäß § 34 AsylG Abs. 3 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Diese sind nicht straffällig geworden und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat möglich wäre (§ 34 Abs. 3 Z 1 AsylG).Im vorliegenden Fall wurde dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009, Zl. 08 10.685-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die derzeit bis zum 02.03.2011 gültig ist. Daher ist der Erstbeschwerdeführerin als Familienangehörige in Bezug auf ihren Sohn und der Zweitbeschwerdeführerin als Familienangehörige in Bezug auf ihre Mutter im Sinne des. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG gemäß Paragraph 34, AsylG Absatz 3, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Diese sind nicht straffällig geworden und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in einem anderen Staat möglich wäre (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG).
4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG gilt in einem Familienverfahren nach § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG gilt in einem Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlichem Erkenntnis erstmals festgestellt, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens der anzuwendenden Bestimmung des § 8 Abs. 5 AsylG und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da beim Sohn der Erstbeschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2011 gültig ist.Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens der anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 5, AsylG und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da beim Sohn der Erstbeschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2011 gültig ist.
5. Wegen des Wegfalls der Voraussetzungen für ihre Erlassung kann die mit Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide verfügte Ausweisung der Beschwerdeführer keinen Bestand haben.5. Wegen des Wegfalls der Voraussetzungen für ihre Erlassung kann die mit Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide verfügte Ausweisung der Beschwerdeführer keinen Bestand haben.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Situation der alleinstehenden Frauen in der Republik Kosovo sowie Ermittlungsergebnisse zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gem. § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer haben die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen und sind diesen vorläufigen Feststellungen auch nicht anderweitig entgegengetreten.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Situation der alleinstehenden Frauen in der Republik Kosovo sowie Ermittlungsergebnisse zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer haben die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen und sind diesen vorläufigen Feststellungen auch nicht anderweitig entgegengetreten.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, private Verfolgung, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
06.07.2010