TE AsylGH Beschluss 2010/6/10 A9 220763-3/2010

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Veröffentlicht am 10.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A9 220.763-3/2010/2E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, Zl. 10 04.365, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Guinea-Bissau, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, Zl. 10 04.365, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorausgeschickt wird, dass der sich aktuell in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer, nach seinem Vorbringen Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, am 20.05.2010 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Er reiste spätestens am 26.09.2000 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen wurde er am 24.10.2000 niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, er sei von Anhängern der Rebellengruppe XXXXzwangsrekrutiert worden und schließlich vom Lager dieser Rebellengruppe geflohen. Seither werde er von den Rebellen verfolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2001, Zl. 00 13.149-BAI, wurde I. dieser erste Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau gemäß § 8 AsylG zulässig sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, weshalb auch nicht von einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung im Sinn der GFK ausgegangen werden könne.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2001, Zl. 00 13.149-BAI, wurde römisch eins. dieser erste Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, weshalb auch nicht von einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung im Sinn der GFK ausgegangen werden könne.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2001 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.08.2005, Zl. 220.763/0-XI/33/01, abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - aus näher dargestellten Gründen - unglaubwürdig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2005 zugestellt.

Die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2006, Zl. 2005/01/0618, abgelehnt.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte sodann während aufrechter Strafhaft am 22.11.2007 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 22.11.2007 gab er an, dass er sein Heimatland wegen kriegerischer Auseinandersetzungen verlassen habe. Es sei in seinem Herkunftsland immer wieder zu Kämpfen zwischen Rebellen und Regierungstruppen gekommen. Sein Vater sei Soldat bei den Rebellen gewesen; aus diesem Grund sei im Falle einer Rückkehr sein Leben in Gefahr. Seit dem Jahr 2003 gäbe es in seinem Herkunftsland neuerlich Probleme.

Im Zuge seiner Einvernahme am 03.12.2007 erklärte der Beschwerdeführer weiters, dass er aufgrund seiner in Österreich begangenen Straftaten in seinem Herkunftsstaat vielleicht mit einer weiteren Bestrafung rechnen müsse. Er könnte im Falle einer Rückkehr nach dem islamischen Recht bestraft und getötet werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2007, Zahl 07 10.828-EAST-WEST, wurde I. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2007, Zahl 07 10.828-EAST-WEST, wurde römisch eins. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.

In der rechtzeitigen Berufung brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, er lebe bereits seit dem Jahr 2000 in Österreich und habe auch keinerlei Kontakte mehr in seinem Herkunftsstaat, insbesondere wisse er nicht, ob seine Eltern bzw. sein Bruder noch am Leben seien. In Österreich hingegen habe er Freunde, bei welchen er nach seiner Haftentlassung wohnen könne.

Diese gegen die Zurückweisung gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008, Zl. 220.763-2/2E-XV/52/08, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 22.08.2005 bezöge. Insbesondere ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen nunmehr lediglich in Nebenumständen, indem er ausführte, ihm drohe aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zu den Rebellen im Fall seiner Rückkehr Verfolgung. Dieser vom Berufungswerber nunmehr behauptete Sachverhalt bezieht sich außerdem auf den Zeitraum vor der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides im ersten Asylverfahren, weshalb dieses neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Berufungsbescheides umfasst ist. Dazu kann im Übrigen zur Gänze auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen werden.Diese gegen die Zurückweisung gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008, Zl. 220.763-2/2E-XV/52/08, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 22.08.2005 bezöge. Insbesondere ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen nunmehr lediglich in Nebenumständen, indem er ausführte, ihm drohe aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zu den Rebellen im Fall seiner Rückkehr Verfolgung. Dieser vom Berufungswerber nunmehr behauptete Sachverhalt bezieht sich außerdem auf den Zeitraum vor der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides im ersten Asylverfahren, weshalb dieses neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Berufungsbescheides umfasst ist. Dazu kann im Übrigen zur Gänze auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen werden.

Auch zur Refoulement-Entscheidung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, wonach keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Insbesondere lässt die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Guinea-Bissau nach den dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden aktuellen Länderberichten keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen (vgl. z. B. AI Deutschland, Jahresbericht 2007; USDOS, Länderbericht vom 06.03.2007).Auch zur Refoulement-Entscheidung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, wonach keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Insbesondere lässt die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Guinea-Bissau nach den dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden aktuellen Länderberichten keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen vergleiche z. B. AI Deutschland, Jahresbericht 2007; USDOS, Länderbericht vom 06.03.2007).

Wie bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, befindet sich der Berufungswerber derzeit in Strafhaft. Er wurde durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wiederholt nach § 28 SMG rechtskräftig verurteilt. Insoweit sich der Berufungswerber nun auf eine in Guinea-Bissau angeblich drohende Doppelbestrafung bezieht, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass auch dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Die Erstbehörde ging zu Recht davon aus, dass sich weder aus den vorliegenden Länderberichten noch aus den gezielten fallbezogenen Recherchen Anhaltspunkte dafür ergaben, dass in Guinea-Bissau etwa die im Ausland wegen Drogendelikten verurteilten Personen eine nochmalige Bestrafung zu befürchten hätten. Im Übrigen konkretisierte der Berufungswerber selbst sein Vorbringen zur Doppelbestrafung auch nicht weiter, indem er etwa auf Präzedenzfälle verwiesen hätte. Vielmehr wurde die Behauptung, dass ihm eine Doppelbestrafung drohe, nur allgemein in den Raum gestellt."Wie bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, befindet sich der Berufungswerber derzeit in Strafhaft. Er wurde durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wiederholt nach Paragraph 28, SMG rechtskräftig verurteilt. Insoweit sich der Berufungswerber nun auf eine in Guinea-Bissau angeblich drohende Doppelbestrafung bezieht, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass auch dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Die Erstbehörde ging zu Recht davon aus, dass sich weder aus den vorliegenden Länderberichten noch aus den gezielten fallbezogenen Recherchen Anhaltspunkte dafür ergaben, dass in Guinea-Bissau etwa die im Ausland wegen Drogendelikten verurteilten Personen eine nochmalige Bestrafung zu befürchten hätten. Im Übrigen konkretisierte der Berufungswerber selbst sein Vorbringen zur Doppelbestrafung auch nicht weiter, indem er etwa auf Präzedenzfälle verwiesen hätte. Vielmehr wurde die Behauptung, dass ihm eine Doppelbestrafung drohe, nur allgemein in den Raum gestellt."

Zur Ausweisungsentscheidung wurde auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes verwiesen, denen zufolge mangels jeglichen familiären oder sonstigen Anknüpfungspunktes des Beschwerdeführers in Österreich durch die Ausweisung keine Verletzung von Art 8. EMRK zu befürchten sei und im Rahmen der Interessenabwägung auf die mehrmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen (zuletzt eine Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren) verwiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2008 rechtswirksam zugestellt.Zur Ausweisungsentscheidung wurde auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes verwiesen, denen zufolge mangels jeglichen familiären oder sonstigen Anknüpfungspunktes des Beschwerdeführers in Österreich durch die Ausweisung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu befürchten sei und im Rahmen der Interessenabwägung auf die mehrmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen (zuletzt eine Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren) verwiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2008 rechtswirksam zugestellt.

Die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. 2008/01/0175, abgelehnt.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte sodann während seiner nach wie vor aufrechten Strafhaft am 20.05.2010 den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 20.05.2010 gab er iW an, er schaue regelmäßig CNN, dort würde ununterbrochen über die Kämpfe in seinem Heimatland berichtet. Er habe keine Familie mehr und kenne in Guinea-Bissau niemanden. Die Situation habe sich seit seinem letzten Asylantrag nicht geändert. Er habe auch keine Bleibe, wo er hin könne, er fürchte um sein Leben. Über Nachfrage zu konkreten Hinweisen darauf, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab er an, konkret gebe es keine Todesstrafe zu erwarten, aber er fürchte allgemein um sein Leben. Allein durch seinen Aufenthalt in Österreich sei er gefährdet, wenn er zurückginge, "da ich ein Moslem bin". Ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, wisse er nicht, er "hatte aber vor 15 Jahren einen Konflikt mit der Polizei". Nach Rückübersetzung der Niederschrift beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach Ergänzungen und Korrekturen dahingehend: "Seit ich hier bin, bekomme ich mit, dass dieser Krieg nach wie vor andauert, deshalb will ich auf keinen Fall zurück."

Am 28.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. §15a AsylG iVm § 63 Abs. 2 AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Auch wurde der Beschwerdeführer auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Am 28.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. §15a AsylG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Auch wurde der Beschwerdeführer auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.

Im Zuge seiner Einvernahme am 02.06.2010, die nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters durchgeführt wurde, brachte der Beschwerdeführer iW vor, er habe eine Hautkrankheit, die sich nach Behandlung durch den Arzt mit Salbe und Tabletten schon gebessert habe. An anderen Krankheiten leide er nicht. Dazu stellte der Einvernehmende fest, dass an der linken Halsseite des Beschwerdeführers noch eine Hautirritation zu sehen sei. Seine in der Erstbefragung gemachten Angaben - so der Beschwerdeführer weiter - seien alle richtig. Verwandte oder Personen, zu denen ein besonders enges Verhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, gebe es in Österreich bzw. sonst im Bereich der EU nicht. Seine Angaben aus den beiden Vorverfahren entsprächen der Wahrheit und würden auch für den gegenständlichen Antrag gelten. In Guinea-Bissau sei es schlimmer geworden. Er wolle nunmehr auch noch neue Gründe vorbringen: Im Gefängnis habe er gesehen, dass in Guinea-Bissau wieder Krieg sei. Als er 1998 in den Senegal gegangen sei, habe er auf dem Weg dorthin viele Leichen gesehen. In so eine Situation wolle er nicht mehr zurückkehren. Hier im Gefängnis habe es einen - inzwischen wieder entlassenen- Landsmann gegeben, der wolle auch nicht mehr zurück. Wenn Österreich ihm garantieren könne, dass ihm dort nichts passieren werde, würde er freiwillig zurückkehren. Über Nachfrage, was ihm konkret in Guinea-Bissau passieren sollte, gab der Beschwerdeführer an: Vom Senegal aus würden Waffen an die Rebellen nach Guinea-Bissau verkauft, deswegen würde die Regierung ihn sicherlich umbringen, diese habe auch von vielen Rebellen die Namen, die Regierung meine, er gehöre auch zu ihnen. Auf die Frage, was gegen eine sofortige Ausweisung nach Guinea-Bissau spreche, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich werde dort umgebracht werden. Mein Name steht auf der Rebellenliste der Regierung. Diese Liste liegt überall auf. Auf jedem Amt und bei der Polizei. Deswegen werde ich dann umgebracht werden". Das mit der Liste wisse er von dem Landsmann, der im Gefängnis gewesen sei, dieser habe seinen Bruder in Portugal angerufen und dabei erfahren, dass sein Name auf der Liste stehe. Es stünden ca. 50 Personen auf der Liste, woher der Bruder das wisse, könne er nicht angeben.

Mit daraufhin mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich nicht verändert, der gegenständliche Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren, das bereits als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 sei nicht ersichtlich, in Ansehung des Privat - und Familienlebens hätten sich die Umstände nicht geändert, die konkret den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsstaat habe sich ebenso wenig entscheidungswesentlich geändert.Mit daraufhin mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich nicht verändert, der gegenständliche Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren, das bereits als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, sei nicht ersichtlich, in Ansehung des Privat - und Familienlebens hätten sich die Umstände nicht geändert, die konkret den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsstaat habe sich ebenso wenig entscheidungswesentlich geändert.

1.4. Die von Amts wegen vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 08.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4. Die von Amts wegen vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 08.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

1.5. Mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.07.2001, 13.05.2003 bzw. 03.11.2005 wurde der Beschwerdeführer jeweils nach § 28 SMG zu Freiheitsstrafen von 20 Monaten bzw. zwei Jahren bzw. fünfeinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.1.5. Mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.07.2001, 13.05.2003 bzw. 03.11.2005 wurde der Beschwerdeführer jeweils nach Paragraph 28, SMG zu Freiheitsstrafen von 20 Monaten bzw. zwei Jahren bzw. fünfeinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.

1.6. Eine Anfrage bei der Justizanstalt XXXX - Spital, ergab, dass der Beschwerdeführer wegen einer (vorübergehenden) Hautirritation medikamentös behandelt wurde, diese dürfte allerdings bereits abgeklungen sein. Keinesfalls handelte es sich hierbei um eine lebensbedrohliche Erkrankung (siehe hg. AV vom 10.06.2010).1.6. Eine Anfrage bei der Justizanstalt römisch 40 - Spital, ergab, dass der Beschwerdeführer wegen einer (vorübergehenden) Hautirritation medikamentös behandelt wurde, diese dürfte allerdings bereits abgeklungen sein. Keinesfalls handelte es sich hierbei um eine lebensbedrohliche Erkrankung (siehe hg. AV vom 10.06.2010).

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1. Anzuwendende Rechtslage, Zuständigkeit: Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 122/2009 in Kraft getreten (durch BGBl. I Nr. 135/2009 ist keine Änderung der hier maßgeblichen Bestimmungen erfolgt). Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Anzuwendende Rechtslage, Zuständigkeit: Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten (durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist keine Änderung der hier maßgeblichen Bestimmungen erfolgt). Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 20.05.2010 gestellt, weshalb die in § 75 Abs.9 leg.cit. genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 20.05.2010 gestellt, weshalb die in Paragraph 75, Absatz 9, leg.cit. genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

2.1. Rechtslage: Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn2.1. Rechtslage: Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Nach § 41a Abs 2 leg.cit. sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Nach Paragraph 41 a, Absatz 2, leg.cit. sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 leg.cit. hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, leg.cit. hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.2. Aufrechte Ausweisung: Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008, Zl. 220.763-2/2E-XV/52/08, zugestellt am 25.01.2008, eine Ausweisung rechtskräftig verhängt. Der durchgehend in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer hat seit diesem Ausspruch das Bundesgebiet nicht verlassen, die Ausweisung ist daher aufrecht.

2.3. Entschiedene Sache: In seinem - für die Beurteilung der entschiedenen Sache maßgeblichen - ersten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer behauptet, er werde von den Rebellen verfolgt. Das Bundesasylamt sowie der Unabhängige Bundesasylsenat haben dieses Vorbringen damals als unglaubwürdig beurteilt. In diesem Verfahren behauptete der Beschwerdeführer zunächst, es lägen dieselben Gründe wie in den Vorverfahren vor, die allgemeine Lage habe sich aber iS von verstärkter Kriegstätigkeit verschlechtert. Erst in seiner letzten Einvernahme und dort über wiederholte Nachfrage nach weiteren Gründen brachte er nunmehr vor, er würde von der Regierung gesucht, er stehe - mit ca. 50 anderen Personen - auf einer auf jedem Amt und der Polizei aufliegenden Rebellenliste und würde im Falle einer Rückkehr getötet werden.

Dieses Vorbringen entbehrt jeglicher Glaubwürdigkeit: Im Hinblick auf die allgemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach er im Fernsehen gesehen habe, dass es im Heimatstaat ununterbrochen Kämpfe gebe, er "allgemein" um sein Leben fürchte; er allein aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich gefährdet sei, weil er Moslem sei; er für den Fall der Rückkehr nichts von drohenden Sanktionen wisse, er habe nur einmal vor 15 Jahren einen Konflikt mit der Polizei gehabt, ist das in der letzten Einvernahme erstattete Vorbringen, völlig unglaubwürdig. Hätte der Beschwerdeführer im Gefängnis nämlich tatsächlich konkrete Informationen darüber erhalten, dass er in seinem Heimatstaat auf einer Art "Fahndungsliste" der Polizei bzw. Regierung wegen unterstellter Rebellentätigkeit stehe und daher sein Leben in Gefahr sei, da ihn "die Regierung sicherlich umbringen" werde, so wäre es wohl nahe liegend gewesen, diese Bedrohung sofort zumindest ansatzweise dar zu legen, zumal ihm ausreichend Gelegenheit gegeben, weiters entsprechend konkret nachgefragt und auch nach Übersetzung noch die Möglichkeit zu Ergänzungen eingeräumt wurde, welche Möglichkeit vom Beschwerdeführer auch - allerdings mit anderen Ergänzungen - genützt wurde. Es entspricht den Erfahrungen bei Asyleinvernahmen, dass Asylwerber, die tatsächlich bedroht sind und ein konkretes Risiko befürchten, ein solches gewöhnlich auch sofort angeben und nicht - wie im Beschwerdefall - von allgemeinen Gefahren, die man aus dem Fernsehen kennt, berichtet. Spätestens bei der Frage nach konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung wäre zu erwarten gewesen, dass eine tatsächlich bestehende Gefahr mit der behaupteten Eingriffsintensität zumindest im Ansatz erwähnt worden wäre. Aus diesem Grund zuerkennt auch der Asylgerichtshof dem zuletzt erstatteten Vorbringen (Verfolgung durch die Regierung) keinen glaubwürdigen Kern.

Soweit der Beschwerdeführer an den im Erstverfahren getätigten Aussagen festhält, so stützt er seinen neuerlichen Antrag auf Sachverhalte, die bereits vor Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.01.2001, mit dem sein erster Antrag im Instanzenzug abgewiesen wurde, verwirklicht waren. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (zB. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Da sich auch ansonsten weder die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers noch die allgemeine Lage für Rückkehrer in Guinea-Bissau seit Beendigung des Erstverfahrens entscheidungswesentlich geändert haben (vgl. zur allgemeinen Lage zB USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2009 betreffend Guinea-Bissau vom 11.03.2010,Da sich auch ansonsten weder die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers noch die allgemeine Lage für Rückkehrer in Guinea-Bissau seit Beendigung des Erstverfahrens entscheidungswesentlich geändert haben vergleiche zur allgemeinen Lage zB USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2009 betreffend Guinea-Bissau vom 11.03.2010,

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135958.htm; (deutsches) AA - online, Guinea Bissau, Stand März 2010, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/GuineaBissau.html), insbesondere entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers aktuell auch keine Bürgerkriegssituation vorliegt, wird der gegenständliche Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2.4. Verletzungen der EMRK: In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Unabhängige Bundesasylsenat im Ergebnis ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine konkrete derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.2.4. Verletzungen der EMRK: In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Unabhängige Bundesasylsenat im Ergebnis ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine konkrete derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers sprächen, vielmehr hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft verbracht.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.5. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010 rechtmäßig.2.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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