TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/11 E1 411956-1/2010

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Veröffentlicht am 11.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E1 411.956-1/2010-19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 09 10.954-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 09 10.954-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis 01.09.2010 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis 01.09.2010 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl. 411.957) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt aus, er sei ein Anhänger von (Mir Hossein) Mussawi und (Mehdi) Karrubi gewesen und habe für Mussawi vor den Präsidentschaftswahlen Flugblätter und Fotos verteilt sowie nach den Wahlen an mehreren Demonstrationen gegen die Wahlmanipulationen teilgenommen. Er sei dabei einmal festgenommen und einen Tag später wieder freigelassen worden und anlässlich einer mehrere Tage später bei ihm erfolgten Hausdurchsuchung neuerlich verhaftet und in ein Gefängnis gebracht worden. Er wurde misshandelt und verhört und man habe ihn gezwungen, zuzugeben, einen Putsch organisiert bzw an einen solchen teilgenommen zu haben. Im Zuge einer Überstellung vom Gefängnis zum Revolutionsgericht sei ihm zusammen mit anderen Mithäftlingen durch eine spektakuläre Überwältigung der Wachen die Flucht gelungen. Danach habe er sich ungefähr eineinhalb bis zwei Monate bei seiner Mutter in S. versteckt gehalten und seine Flucht organisiert. Es drohe ihm eine Haftstrafe von zehn oder fünfzehn Jahren. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt auch an, er habe zu keinem Zeitpunkt einen Reisepass besessen oder ein Visum erhalten und sei auf dem Landweg nach Österreich gereist.

2. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 09 10.954-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgelehnt und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkennt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 des AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 09 10.954-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgelehnt und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkennt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 08.03.2010 rechtzeitig Beschwerde.

4. Mit Nachreichungen des Bundesasylamtes zur Beschwerdevorlage vom

XXXX und XXXX sowie vom XXXX wurden dem Asylgerichtshof Informationen übermittelt, denen zufolge der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Besitz von Reisepässen, Schengenvisa und Flugtickets gewesen seien und von diesen unrichtige Angaben zu ihrer Identität getätigt worden seien. In der Folge wurde am XXXX eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Teheran zwecks Verifizierung der Schengenvisa gerichtet.römisch 40 und römisch 40 sowie vom römisch 40 wurden dem Asylgerichtshof Informationen übermittelt, denen zufolge der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Besitz von Reisepässen, Schengenvisa und Flugtickets gewesen seien und von diesen unrichtige Angaben zu ihrer Identität getätigt worden seien. In der Folge wurde am römisch 40 eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Teheran zwecks Verifizierung der Schengenvisa gerichtet.

5. Der Asylgerichtshof führte im gegenständlichen Verfahren am 20.04.2010 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau einvernommen wurden. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Zur Situation im Iran wurde im Zuge der Verhandlung folgendes Berichtsmaterial dargetan:

Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 19.11.2009;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Iran - Aktuelle innenpolitische Lage, September 2009;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Iran - Materialien des Entscheider-Workshops Iran vom 21.12.2009 in Nürnberg, Februar 2010.

6. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit, dass laut Informationen (der Österreichischen Vertretungsbehörde Teheran) von der XXXX über Empfehlung einer dritten Person ein Kurzzeitvisum ausgestellt worden war. Seitens des Beschwerdeführers wurde dazu am XXXX eine Stellungnahme abgegeben.6. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit, dass laut Informationen (der Österreichischen Vertretungsbehörde Teheran) von der römisch 40 über Empfehlung einer dritten Person ein Kurzzeitvisum ausgestellt worden war. Seitens des Beschwerdeführers wurde dazu am römisch 40 eine Stellungnahme abgegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, durch Einsichtnahme in die oben genannten, für das gegenständliche Verfahren relevanten, Länderdokumente, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens (siehe oben I., Punkt 4) und der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof (siehe oben I., Punkt 6).Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, durch Einsichtnahme in die oben genannten, für das gegenständliche Verfahren relevanten, Länderdokumente, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens (siehe oben römisch eins., Punkt 4) und der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof (siehe oben römisch eins., Punkt 6).

2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX, wurde an dem im Spruch angeführten Datum in S. im Iran geboren, ist iranischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der persischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer reiste im September 2009 zusammen mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sich seither beide als Asylwerber aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt darüber hinausgehend über keine besonderen Bindungen zu Österreich. Enge Familienangehörige (Mutter, Geschwister) des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und war in seiner Heimat in der Firma eines Bruders seiner Mutter beschäftigt.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , wurde an dem im Spruch angeführten Datum in S. im Iran geboren, ist iranischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der persischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer reiste im September 2009 zusammen mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sich seither beide als Asylwerber aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt darüber hinausgehend über keine besonderen Bindungen zu Österreich. Enge Familienangehörige (Mutter, Geschwister) des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und war in seiner Heimat in der Firma eines Bruders seiner Mutter beschäftigt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung unterlag oder für den Fall seiner Rückkehr dorthin, einer solchen ausgesetzt sein wird. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in S. nach den Präsidentschaftswahlen 2009 einmalig von der Polizei angehalten und auf eine Polizeistation gebracht wurde und eine Geldstrafe von 50.000 Toman erhalten hat, da auf seinem Auto nach den Wahlen ein Bild des Präsidentschaftskandidaten Mir Hossein Mussawi sowie grüne Bänder angebracht waren und der Beschwerdeführer Fotos von Mussawi verteilt hatte und sich der Beschwerdeführer aus Furcht vor weiteren Konsequenzen zum Verlassen seiner Heimat entschlossen hat. Unter Verwendung seines persönlichen, am XXXX ausgestellten, Reisepasses und eines von der XXXX ausgestellten Schengenvisums reiste der Beschwerdeführer vom Flughafen T. aus mit dem Flugzeug nach Österreich.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung unterlag oder für den Fall seiner Rückkehr dorthin, einer solchen ausgesetzt sein wird. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in S. nach den Präsidentschaftswahlen 2009 einmalig von der Polizei angehalten und auf eine Polizeistation gebracht wurde und eine Geldstrafe von 50.000 Toman erhalten hat, da auf seinem Auto nach den Wahlen ein Bild des Präsidentschaftskandidaten Mir Hossein Mussawi sowie grüne Bänder angebracht waren und der Beschwerdeführer Fotos von Mussawi verteilt hatte und sich der Beschwerdeführer aus Furcht vor weiteren Konsequenzen zum Verlassen seiner Heimat entschlossen hat. Unter Verwendung seines persönlichen, am römisch 40 ausgestellten, Reisepasses und eines von der römisch 40 ausgestellten Schengenvisums reiste der Beschwerdeführer vom Flughafen T. aus mit dem Flugzeug nach Österreich.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (zu Zl E1 411.957) vom heutigen Tag, vollumfänglich rechtskräftig abgewiesen. Diesbezüglich wird auf die dort enthaltenen Ausführungen verwiesen.

2.2. Zur Situation im Iran

Allgemeine Lage

Das innenpolitische Machtgefüge wurde durch die Ereignisse rund um die umstrittenen Präsidentschaftswahlen vom 12.06.2009 nachhaltig erschüttert. Es haben sich zunächst jene Gruppen durchgesetzt, die im Bereich der Menschenrechte eine harte Linie verfolgen. In den Wochen und Monaten nach der Wahl kam es zu zahllosen schweren Verstößen gegen Menschenrechte, die systematisch und von der höchsten staatlichen Führung zumindest indirekt gebilligt wurden. Im Rahmen seiner Freitagspredigt erklärte sich der iranische Revolutionsführer Chamenei am 19. 06.09 solidarisch mit Ahmadinejad und rief zum Ende der nach seiner Einschätzung durch das Ausland gesteuerten Proteste auf. In den folgenden Tagen wurden die Demonstrationen durch brutalste Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte niedergeschlagen, zahlreiche Menschen kamen dabei ums Leben. Im Anschluss an eine umfangreiche Verhaftungswelle (über 4.000 Festnahmen), öffentliche Schauprozesse und starke Einschränkungen der Grundfreiheiten der Bevölkerung kamen die Straßenproteste nach und nach zum Erliegen. Waren bereits vor den Wahlen die zivilgesellschaftlichen Spielräume wie regierungskritisches Verhalten eng begrenzt, wurde danach selbst deren Kernbereich stark eingeschränkt bzw. zum Teil völlig beseitigt. Jede Aktion gegen die Politik der Regierung kann inzwischen Inhaftierung oder Repressalien zur Folge haben. Bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben die Strafverfolgungsbehörden oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland. In vielen Fällen wurde Angeklagten der Zugang zu einem Rechtsbeistand über längere Zeit verwehrt oder erschwert. Dieses Vorgehen war insbesondere während der Schauprozesse gegen Oppositionelle im August/September 2009 zu beobachten. Mehr als sieben Monate nach der Präsidentschaftswahl hat der neben dem unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Mir-Hossein Mussawi wichtigste Oppositionspolitiker und schiitische Kleriker Hojatoleslam Mehdi Karroubi die Wiederwahl von Präsident Mahmoud Ahmadinejad anerkannt. Karroubi begründete dies damit, dass der Oberste Führer Ayatollah Seyyed Ali Khamenei die Wahl Ahmadinejads für gültig befunden habe. Er bleibe dabei, dass der Wahlgang vom 12.06.09 von massiven Fälschungen gekennzeichnet war. Aber Khamenei habe Ahmadinejad als Regierungschef - das heißt als Präsident - anerkannt.

Zur Teilnehmerzahl an Demonstrationen unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen 2009:

Nach Bekanntgabe der umstrittenen Wiederwahl Mahmoud Ahmadinejads kam es immer wieder zu kleineren Demonstrationen, zuletzt am 07.11.2009 zum 30. Jahrestag der Besetzung der amerikanischen Botschaft in Teheran und am 07.12.2009, dem Studententag.2 Alle Demonstrationen wurden mit Brachialgewalt niedergeschlagen. Hierbei gab es immer zahlreiche Verletzte, auch Todesopfer und natürlich auch Verhaftungen, deren Anzahl, je nachdem vom wem veröffentlicht, erheblich schwanken.

¿ Verhaftungen unmittelbar nach den Wahlen: Nach offiziellen Aussagen des Polizeichefs Moghaddam wurden 4.000 Personen verhaftet. Dieser gab auch die Zahl von 37 getöteten Personen, davon 20 Bassij-Angehörigen, bekannt. Die Opposition spricht von 70 Todesopfern, die niederländische Botschaft weist in ihrem Bericht weit mehr Todesopfer aus. Viele der Festgenommenen seien zeitnah wieder freigelassen worden, andere müssten sich vor Revolutionsgerichten verantworten. Offiziellen Angaben zufolge sollen dies ca. 250 - 300 Personen sein.

Die unmittelbar wieder Freigelassenen berichten von körperlichen Misshandlungen in den Gewahrsamseinrichtungen bis hin zu Vergewaltigungen durch die Sicherheitskräfte. Es existieren, zumindest nach den ersten Demonstrationen, die bereits in der Wahlnacht nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses spontan stattfanden, Listen mit Namen von Verhafteten und auch getöteten Personen. Die Internetseiten, auf denen diese Listen veröffentlicht wurden, sind zwischenzeitlich in Iran gesperrt bzw. verboten.

Die internationalen Medien berichten von mehr als 300 Todesopfern und mehr als 10.000 Verhaftungen. Die Zahlen sind sehr widersprüchlich. Daraus folgt, dass die tatsächliche Anzahl der Todesopfer und Verhafteten wohl nie ganz an die Öffentlichkeit gelangen wird.

¿ Prozesse Es handelt sich um ausgesprochene Schau- bzw. Massenprozesse, insbesondere gegen Prominente Verhaftete und Mitarbeiter der britischen und französischen Botschaft.

Die ersten Verhandlungen gegen etwa 100 Personen, die während der Demonstrationen festgenommen wurden, begannen am 01.08.2009 vor einem Revolutionsgericht in Teheran. Weitere Prozesse sind noch anhängig. Die bisher verhängten Strafen reichen von 6 Monaten und 74 Peitschenhieben über 2, 3, 4, 5 und 15 Jahren Gefängnis bis zu drei im Oktober und fünf im November ausgesprochenen Todesstrafen. Zumindest teilweise sind die Namen der Verurteilten und das jeweilige Strafmaß bekannt. Gegen das Strafmaß wurde Berufung eingelegt; sie dürften aber als endgültig feststehen.

¿ Jüngst verhängte Strafen: Der regierungskritische Chefredakteur der kürzlich verbotenen Wirtschaftszeitung "Sarmajeh", Said Lailas, ist zu neun Jahren Haft verurteilt worden. Ihm wird vorgeworfen, im Juni 2009 die Unruhen geschürt zu haben. Shahpour Kasemi, Schwager des Oppositionspolitikers Moussavi, wurde zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt. Auch hier ist augenscheinlich die Verwandtschaft zu Moussavi für die Bemessung des Strafmaßes ausschlaggebend gewesen.

¿ Weitere Maßnahmen: Studenten droht, wenn sie bei einer der Demonstrationen festgenommen oder auch ihre Teilnahme sonst wie bekannt wurden, die Exmatrikulation bzw. Nichtzulassung zu Prüfungen bzw. Studiengängen.

¿ Überprüfungsmöglichkeiten: Konkret kann das Vorbringen, an einer der Demonstrationen teilgenommen zu haben, nicht im Detail überprüft werden. Alleine die Vielzahl der Teilnehmer schließt dies aus. Ein weiteres Kriterium ist, dass die Demonstrationen selbst, als auch die Ereignisse um die Demonstrationen herum, in den Medien, insbesondere im Internet so weit verbreitet wurde, dass sich jeder, der sich auf die Ereignisse berufen will, dort entsprechend informieren kann und auch wird.

Anhängige Ermittlungs- bzw. Strafverfahren lassen sich nur anhand der von den Menschenrechtsorganisationen eventuell veröffentlichten Namenslisten und dem ausgesprochenen Strafmaß überprüfen. Anfragen bei iranischen Behörden bleiben generell unbeantwortet und wären bzw. sind für die Betroffenen auch riskant. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass Personen, die in diesen Listen aufgeführt sind, das Land verlassen können.

¿ Aktuelle Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten Aktuell ist es so, dass auch bei der letzten Demonstration der Studenten anlässlich des Tages der Studenten, dem 07.12.2009, nach bisherigen Erkenntnissen zahlreiche Demonstranten festgenommen wurden. Eine Registrierung erfolgt hierbei meist nicht. Die Verhafteten wurden z.T. nach körperlichen Misshandlungen wieder freigelassen, andere in Haftanstalten - auch in Privathäuser - gebracht und sind dort erst einmal verschwunden. Meist demonstrieren dann Angehörige von Verschwundenen vor den Haftanstalten. Eine tatsächliche Überprüfung der im Asylverfahren geschilderten Sachverhalte ist daher äußerst schwierig wenn nicht gar unmöglich.

Man darf hierbei nicht vergessen, dass die Erlebnisse anlässlich der Verhaftungen und Inhaftierungen allerorts (Internetseiten, etc.) oder auch mündlich publiziert werden und somit jedermann zugänglich sind und von Trittbrettfahrern genutzt bzw. missbraucht werden können.

Reguläre Sicherheitsbehörden

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und Verwaltung verschmolzen. In einigen Fällen ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften im Umgang mit streikenden Arbeitern, bei Großveranstaltungen oder lokalen Veranstaltungen zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften. Während früher jeder Polizist von Straßenvergehen über Diebstahl bis Verletzung der Bekleidungsvorschriften einschreiten konnte, gibt es jetzt eine Aufteilung zwischen Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei.

Sippenhaft

Sippenhaft wird heute nicht mehr praktiziert. Es ist allerdings möglich, dass Familienmitglieder von Asylbewerbern von den Sicherheitskräften vorgeladen und befragt werden.

Grundversorgung und medizinische Versorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Die medizinische Versorgung entspricht nicht internationalen Anforderungen, ist aber ausreichend bis - vor allem in Teheran - befriedigend. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet.

Rückkehr

Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen aus. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Diese Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde auch kein Fall bekannt, in dem ein Zurückgeführter im Rahmen seiner Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis nach den Protesten im Sommer 2009.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der von der Österreichischen Botschaft Teheran - wenn auch nur in Kopie - übermittelten Sichtvermerksunterlagen der XXXX in Teheran (insb. Antrag für ein Schengenvisum, Reisepasskopie) und den sich damit deckenden Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fest. Der Beschwerdeführer hat vor dem Asylgerichtshof zugestanden, im Verfahren zuvor einen unrichtigen Familiennamen angegeben zu haben. Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Familienangehörigen, den Lebensverhältnissen in Österreich und im Iran beruhen auf den insofern als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Einklang mit den Ergebnissen der Beweiserhebungen und dem Akteninhalt.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der von der Österreichischen Botschaft Teheran - wenn auch nur in Kopie - übermittelten Sichtvermerksunterlagen der römisch 40 in Teheran (insb. Antrag für ein Schengenvisum, Reisepasskopie) und den sich damit deckenden Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fest. Der Beschwerdeführer hat vor dem Asylgerichtshof zugestanden, im Verfahren zuvor einen unrichtigen Familiennamen angegeben zu haben. Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Familienangehörigen, den Lebensverhältnissen in Österreich und im Iran beruhen auf den insofern als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Einklang mit den Ergebnissen der Beweiserhebungen und dem Akteninhalt.

3.2. Die Negativfeststellung betreffend eine allfällige asylrelevante oder anderweitige Gefährdung des Beschwerdeführers war aus folgenden Gründen zu treffen:

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.04.2010 sein ursprünglich vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde vom 08.03.2010 zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz erstattetes Vorbringen (wonach er von iranischen Organen misshandelt, verhört, verhaftet und mit Putschvorwürfen konfrontiert sowie bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, er eine Vergewaltigung eines Mannes miterleben habe müssen und seine Flucht nur durch Überwältigung von Wachen im Zuge einer beabsichtigten Überstellung zu einem Revolutionsgericht gelungen sei und er sich schließlich bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter versteckt habe) nicht weiter aufrecht erhalten sondern erklärt, dass das von ihm Geschilderte tatsächlich nicht der Wahrheit entsprochen hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer vielmehr angegeben, tatsächlich nach den Wahlen kurzzeitig einmal festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden zu sein sowie, dass über ihn eine Geldstrafe verhängt worden sei. Dies deshalb, da auf seinem Auto nach den Wahlen ein Bild des Präsidentschaftskandidaten Mir Hossein Mussawi sowie grüne Bänder angebracht gewesen seien und der Beschwerdeführer Fotos von Mussawi verteilt habe (Verhandlungsschrift vom 20.04.2010, Seite 10). Misshandlungen in diesem Zusammenhang wurden vom Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof ebenso wenig vorgebracht wie Ausführungen, wonach dieser singuläre Vorfall irgendwelche negativen Auswirkungen für den Beschwerdeführer gehabt hätte. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren auch an, ansonsten nicht politisch tätig gewesen zu sein (AS 63). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die Polizei habe ihm im Zuge jenes Vorfalles gesagt, er solle das Land und die Stadt nicht verlassen, weshalb er Angst bekommen und sich schließlich zur Flucht entschlossen habe, ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung seines persönlichen, am XXXX ausgestellten, Reisepasses und eines von der XXXX ausgestellten Schengenvisums vom Flughafen T. aus mit dem Flugzeug nach Österreich gereist ist. Auch Daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer nicht länger im Blickfeld der iranischen Behörden stand und steht sowie zudem kein (weiteres) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen seine Person anhängig ist, andernfalls eine legale Ausreise aus dem Iran unmöglich gewesen wäre (vgl. dazu auch die Länderfeststellungen, oben unter Punkt 2.2.). Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er sich einen Reisepass ausstellen habe lassen, nachdem er jenes Problem mit der Polizei gehabt habe (Verhandlungsschrift vom 20.04.2010, Seite 4). Dieses Reisedokument wurde dem Beschwerdeführer den von der Österreichischen Botschaft Teheran übermittelten Sichtvermerksdokumenten zufolge am XXXX ausgestellt und erfolgte die tatsächliche Ausreise erst im September 2009 was somit insgesamt zusätzlich gegen ein tatsächlich bestehendes Interesse der iranischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers spricht. Angesichts der soeben getroffenen Ausführungen war daher festzustellen, dass für den Beschwerdeführer in seine Heimat keine asylrelevante Gefährdung bestand oder aktuell besteht.Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.04.2010 sein ursprünglich vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde vom 08.03.2010 zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz erstattetes Vorbringen (wonach er von iranischen Organen misshandelt, verhört, verhaftet und mit Putschvorwürfen konfrontiert sowie bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, er eine Vergewaltigung eines Mannes miterleben habe müssen und seine Flucht nur durch Überwältigung von Wachen im Zuge einer beabsichtigten Überstellung zu einem Revolutionsgericht gelungen sei und er sich schließlich bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter versteckt habe) nicht weiter aufrecht erhalten sondern erklärt, dass das von ihm Geschilderte tatsächlich nicht der Wahrheit entsprochen hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer vielmehr angegeben, tatsächlich nach den Wahlen kurzzeitig einmal festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden zu sein sowie, dass über ihn eine Geldstrafe verhängt worden sei. Dies deshalb, da auf seinem Auto nach den Wahlen ein Bild des Präsidentschaftskandidaten Mir Hossein Mussawi sowie grüne Bänder angebracht gewesen seien und der Beschwerdeführer Fotos von Mussawi verteilt habe (Verhandlungsschrift vom 20.04.2010, Seite 10). Misshandlungen in diesem Zusammenhang wurden vom Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof ebenso wenig vorgebracht wie Ausführungen, wonach dieser singuläre Vorfall irgendwelche negativen Auswirkungen für den Beschwerdeführer gehabt hätte. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren auch an, ansonsten nicht politisch tätig gewesen zu sein (AS 63). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die Polizei habe ihm im Zuge jenes Vorfalles gesagt, er solle das Land und die Stadt nicht verlassen, weshalb er Angst bekommen und sich schließlich zur Flucht entschlossen habe, ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung seines persönlichen, am römisch 40 ausgestellten, Reisepasses und eines von der römisch 40 ausgestellten Schengenvisums vom Flughafen T. aus mit dem Flugzeug nach Österreich gereist ist. Auch Daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer nicht länger im Blickfeld der iranischen Behörden stand und steht sowie zudem kein (weiteres) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen seine Person anhängig ist, andernfalls eine legale Ausreise aus dem Iran unmöglich gewesen wäre vergleiche dazu auch die Länderfeststellungen, oben unter Punkt 2.2.). Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er sich einen Reisepass ausstellen habe lassen, nachdem er jenes Problem mit der Polizei gehabt habe (Verhandlungsschrift vom 20.04.2010, Seite 4). Dieses Reisedokument wurde dem Beschwerdeführer den von der Österreichischen Botschaft Teheran übermittelten Sichtvermerksdokumenten zufolge am römisch 40 ausgestellt und erfolgte die tatsächliche Ausreise erst im September 2009 was somit insgesamt zusätzlich gegen ein tatsächlich bestehendes Interesse der iranischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers spricht. Angesichts der soeben getroffenen Ausführungen war daher festzustellen, dass für den Beschwerdeführer in seine Heimat keine asylrelevante Gefährdung bestand oder aktuell besteht.

Soweit der Beschwerdeführer die Befürchtung geäußert hat, sein (angeheirateter) Onkel, welcher den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Ausreise verholfen hat, werde ihnen und ihren Familien Probleme bereiten, falls dessen Name bekannt werde, erweist sich dies als unbegründet, da im Zuge des gegenständlichen Verfahrens weder mit dem Onkel des Beschwerdeführers direkt oder auch nur indirekt Kontakt aufgenommen noch dessen Name gegenüber außenstehenden Dritten erwähnt oder bekannt gegeben wurde. Zudem bestünde gegen eine allfällige Bedrohung seitens des Onkels des Beschwerdeführers die Möglichkeit Schutz seitens der Sicherheitsorgane zu erhalten. Dass ihm kein hinreichender Schutz seitens der Sicherheitsbehörden zukommen sollte, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet und besteht angesichts der Länderfeststellungen kein Grund an der generellen Schutzfähigkeit der iranischen Sicherheitsbehörden zu Zweifeln. Die vom Beschwerdeführer geäußerte rein subjektive Befürchtung vermag daher ebenso wenig eine asylrelevante oder sonstige Gefährdung aufzuzeigen.

Hinsichtlich des Umstandes, dass das Visum des Beschwerdeführers zwischenzeitlich abgelaufen ist und er angegeben hat, gegenwärtig nicht im Besitz seines Reisepasses zu sein, ist auf die unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach selbst illegal ausgereisten Personen im Falle der Rückkehr in den Iran keine asylrelevante oder sonstige außergewöhnliche Verfolgung droht; ebenso wenig ergibt sich aus den Länderfeststellungen eine derartige Bedrohung allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu befürchten hat.

3.4. Die Feststellungen zu zu dem mit heutigem Tag abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Ehefrau.

3.5. Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Iran gründen sich auf den in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2010 dargelegten aktuellen Länderberichten, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer dabei auch bestätigt wurde.

4. Rechtlich folgt:

4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

4.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.4.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

4.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.4.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.4. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 AsylG).Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 AsylG).4.4. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG).Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG).

4.5. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz4.5. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz

4.5.1 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.5.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.5.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie bereits oben festgestellt und im Rahmen der in diesem Erkenntnis vorgenommenen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, liegen beim Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vor. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers vermochte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des durchzuführenden Familienverfahrens kein Asyl gewährt werden konnte.

Folgerichtig war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung abzuweisen.Folgerichtig war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung abzuweisen.

4.6. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

4.6.1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75/1997 folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So besehen handelte es sich bei der Prüfung nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an § 57 Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des § 50 Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach § 57 Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin lediglich redundanten Charakter hat. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulmentprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber § 57 Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.4.6.1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997, folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So besehen handelte es sich bei der Prüfung nach Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an Paragraph 57, Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach Paragraph 57, Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin lediglich redundanten Charakter hat. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulmentprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (§§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (Paragraphen 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 und Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.

Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 57 Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 57 Fremdengesetz ist durch § 8 (ab der Asylgesetznovelle 2003: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu Paragraph 8, Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, Fremdengesetz ist durch Paragraph 8, (ab der Asylgesetznovelle 2003: Paragraph 8, Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).

4.6.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief (vgl. oben), im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.4.6.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief vergleiche oben), im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in den Iran in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es ihm auch zuvor möglich war. Er ist auch gesund und arbeitsfähig und daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Den Länderberichten zum Iran zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Nach wie vor verfügt der Beschwerdeführer auch über im Iran lebende nahe Verwandte (Mutter, Geschwister) und ist somit ferner ein soziales Bezugsnetz vorhanden, auf das der Beschwerdeführer gegebenenfalls zurückgreifen kann. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in den Iran in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es ihm auch zuvor möglich war. Er ist auch gesund und arbeitsfähig und daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Den Länderberichten zum Iran zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Nach wie vor verfügt der Beschwerdeführer auch über im Iran lebende nahe Verwandte (Mutter, Geschwister) und ist somit ferner ein soziales Bezugsnetz vorhanden, auf das der Beschwerdeführer gegebenenfalls zurückgreifen kann. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

4.6.3. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.4.6.3. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4.7. Zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005:4.7. Zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005:

4.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

4.7.2. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).4.7.2. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

4.7.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.4.7.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

4.7.3.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).4.7.3.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

4.7.3.2. Ist ein Eingriff in das Familienleben eines Fremden zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der BF nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die BF in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der BF nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die BF in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

4.7.3.3. Im gegenständlich zu prüfenden Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er - abgesehen von seiner Ehefrau - über keine familiären Anknüpfungspunkte bzw. Bezugspersonen in Österreich verfügt. Die gegenwärtig in Österreich lebende Ehefrau ist Asylwerberin im Familienverfahren des Beschwerdeführers und wurde deren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenso abgewiesen, sodass die Ausweisung des Beschwerdeführers (zusammen mit seiner Ehefrau) im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.4.7.3.3. Im gegenständlich zu prüfenden Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er - abgesehen von seiner Ehefrau - über keine familiären Anknüpfungspunkte bzw. Bezugspersonen in Österreich verfügt. Die gegenwärtig in Österreich lebende Ehefrau ist Asylwerberin im Familienverfahren des Beschwerdeführers und wurde deren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenso abgewiesen, sodass die Ausweisung des Beschwerdeführers (zusammen mit seiner Ehefrau) im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Im Falle des am XXXX - unter Zuhilfenahme eines von der XXXX in Teheran aufgrund unrichtiger Angaben ausgestellten Schengensichtvermerkes - nach Österreich eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche auch nicht behauptet. Weiters ging und geht der Beschwerdeführer mangels einer Beschäftigungsbewilligung in Österreich keiner offiziellen Erwerbstätigkeit nach, sondern wird im Rahmen der Grundversorgung unterstützt. Angesichts des zum Entscheidungszeitpunkt auch erst neunmonatigen Aufenthalts kann somit insgesamt nicht von besonderen privaten Bindungen ausgegangen werden, weshalb ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Falle einer Ausweisung in den Iran nicht festgestellt werden kann und es einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht bedarf.Im Falle des am römisch 40 - unter Zuhilfenahme eines von der römisch 40 in Teheran aufgrund unrichtiger Angaben ausgestellten Schengensichtvermerkes - nach Österreich eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche auch nicht behauptet. Weiters ging und geht der Beschwerdeführer mangels einer Beschäftigungsbewilligung in Österreich keiner offiziellen Erwerbstätigkeit nach, sondern wird im Rahmen der Grundversorgung unterstützt. Angesichts des zum Entscheidungszeitpunkt auch erst neunmonatigen Aufenthalts kann somit insgesamt nicht von besonderen privaten Bindungen ausgegangen werden, weshalb ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Falle einer Ausweisung in den Iran nicht festgestellt werden kann und es einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht bedarf.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung gemeinsam mit den Mitgliedern seiner Kernfamilie (Ehefrau) ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung gemeinsam mit den Mitgliedern seiner Kernfamilie (Ehefrau) ist daher zulässig.

Da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im achten Schwangerschaftsmonat befindet (errechneter Geburtstermin: 01.07.2010), war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war im Falle der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausweisung für einen Zeitraum von ungefähr acht Wochen nach der erwarteten Geburt des Kindes aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein (siehe hg. E vom 27.02.2009, S1 404.540-1/2009; E vom 31.08.2009, B10 408.013-1/2009). Da eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, war im Rahmen des durchzuführenden Familienverfahrens die Durchführung der ihn betreffenden Ausweisungen bis zum selben Zeitpunkt aufzuschieben.Da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im achten Schwangerschaftsmonat befindet (errechneter Geburtstermin: 01.07.2010), war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war im Falle der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausweisung für einen Zeitraum von ungefähr acht Wochen nach der erwarteten Geburt des Kindes aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein (siehe hg. E vom 27.02.2009, S1 404.540-1/2009; E vom 31.08.2009, B10 408.013-1/2009). Da eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, war im Rahmen des durchzuführenden Familienverfahrens die Durchführung der ihn betreffenden Ausweisungen bis zum selben Zeitpunkt aufzuschieben.

4.8. Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen, ein Durchführungsaufschub zu gewähren und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.4.8. Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen, ein Durchführungsaufschub zu gewähren und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Schwangerschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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