TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/14 D10 413645-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D10 413645-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt, vertreten durch Michael GENNER, p.A. Verein "Asyl in Not", in 1090 Wien, Währingerstrasse 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2010, Zl. 09 10.720-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt, vertreten durch Michael GENNER, p.A. Verein "Asyl in Not", in 1090 Wien, Währingerstrasse 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2010, Zl. 09 10.720-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zu Folge ein Staatsbürger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, wurde in der Bundeshauptstadt Wien im Rahmen einer Personenkontrolle in der U-Bahn Station "Neue Donau" am 4. September 2009 von Organen der öffentlichen Sicherheit aufgegriffen, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein und sich ausweisen zu können.

Der Beschwerdeführer gab hierbei an, er sei am XXXX in XXXX Ukraine geboren. Er habe die Ukraine über Polen, wo er drei Monate aufhältig gewesen sei, verlassen und sei circa 3 Wochen vor dem nunmehrigen Aufgriff in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe in Wien die Bekanntschaft einer jungen Frau namens "XXXX" gemacht, bei der er derzeit auch wohne. Nähere Angaben zur Wohnadresse konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht machen. Er habe den angegebenen Herkunftsstaat verlassen, um in Österreich um Asyl anzusuchen, da er in der Ukraine keinen Präsenzdienst leisten wolle. Er sei sich aber über die notwendige Vorgehensweise nicht im Klaren gewesen und habe ihm auch seine Freundin in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen können. Seinen ukrainischen Reisepass habe er vor drei Tagen in Wien verloren. Deutsch habe er im Rahmen seiner schulischen Ausbildung in der Ukraine erlernt.Der Beschwerdeführer gab hierbei an, er sei am römisch 40 in römisch 40 Ukraine geboren. Er habe die Ukraine über Polen, wo er drei Monate aufhältig gewesen sei, verlassen und sei circa 3 Wochen vor dem nunmehrigen Aufgriff in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe in Wien die Bekanntschaft einer jungen Frau namens "XXXX" gemacht, bei der er derzeit auch wohne. Nähere Angaben zur Wohnadresse konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht machen. Er habe den angegebenen Herkunftsstaat verlassen, um in Österreich um Asyl anzusuchen, da er in der Ukraine keinen Präsenzdienst leisten wolle. Er sei sich aber über die notwendige Vorgehensweise nicht im Klaren gewesen und habe ihm auch seine Freundin in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen können. Seinen ukrainischen Reisepass habe er vor drei Tagen in Wien verloren. Deutsch habe er im Rahmen seiner schulischen Ausbildung in der Ukraine erlernt.

Der Beschwerdeführer wurde hierauf in Haft genommen und stellte am 5. September 2009 aus der Haft den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Orange des Landespolizeikommandos für Wien am selben Tage führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Herkunftsstaat zuletzt in XXXX an der Adresse XXXX wohnhaft gewesen (Verwaltungsakt Seite 19), habe 9 Jahre Grundschule in XXXX absolviert und im Anschluss ein halbes Jahr ein College in XXXX besucht.Bei seiner Erstbefragung durch Orange des Landespolizeikommandos für Wien am selben Tage führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Herkunftsstaat zuletzt in römisch 40 an der Adresse römisch 40 wohnhaft gewesen (Verwaltungsakt Seite 19), habe 9 Jahre Grundschule in römisch 40 absolviert und im Anschluss ein halbes Jahr ein College in römisch 40 besucht.

In der Ukraine verfüge er noch über seine Eltern und eine 12 Jahre alte Schwester. Während die Mutter an der angegebenen Adresse in XXXX lebe, sei ihm der Aufenthaltsort seines Vaters unbekannt. Er sei im Juni 2009 unter Verwendung eines ukrainischen Reisepasses aus der Ukraine ausgereist. Den Pass und ein Schengen Visum habe ihm seine Mutter besorgt.In der Ukraine verfüge er noch über seine Eltern und eine 12 Jahre alte Schwester. Während die Mutter an der angegebenen Adresse in römisch 40 lebe, sei ihm der Aufenthaltsort seines Vaters unbekannt. Er sei im Juni 2009 unter Verwendung eines ukrainischen Reisepasses aus der Ukraine ausgereist. Den Pass und ein Schengen Visum habe ihm seine Mutter besorgt.

Die Reise habe er im Juni 2009 mit einem Autobus in XXXX begonnen und sei er über XXXX und XXXX nach Polen gelangt, wo er bei Bekannten seiner Mutter in Warschau gewohnt habe. Da er nicht gewusst habe, was er in Polen tun soll, sei er zum Busbahnhof gegangen, wo er den Lenker eines Kleinbusses angesprochen habe, der ihn schließlich nach Österreich mitgenommen habe. Wie lange die Reise gedauert habe, könne er nicht sagen. Er habe auch ein Visum für die Schengen-Staaten besessen. Während der Reise habe es keinerlei Kontrollen gegeben und habe ihn der Fahrer in Wien aussteigen lassen. Wann das genau gewesen sei, könne er allerdings nicht sagen. Er habe im Anschluss zwei Tage lang in einem Hotel übernachtet und schließlich "XXXX" kennengelernt, die ihn zu sich mit nach Hause genommen habe. Deren Adresse sei ihm aber nicht bekannt. Er habe sich mit seiner Freundin "XXXX" immer an U-Bahnstationen verabredet.Die Reise habe er im Juni 2009 mit einem Autobus in römisch 40 begonnen und sei er über römisch 40 und römisch 40 nach Polen gelangt, wo er bei Bekannten seiner Mutter in Warschau gewohnt habe. Da er nicht gewusst habe, was er in Polen tun soll, sei er zum Busbahnhof gegangen, wo er den Lenker eines Kleinbusses angesprochen habe, der ihn schließlich nach Österreich mitgenommen habe. Wie lange die Reise gedauert habe, könne er nicht sagen. Er habe auch ein Visum für die Schengen-Staaten besessen. Während der Reise habe es keinerlei Kontrollen gegeben und habe ihn der Fahrer in Wien aussteigen lassen. Wann das genau gewesen sei, könne er allerdings nicht sagen. Er habe im Anschluss zwei Tage lang in einem Hotel übernachtet und schließlich "XXXX" kennengelernt, die ihn zu sich mit nach Hause genommen habe. Deren Adresse sei ihm aber nicht bekannt. Er habe sich mit seiner Freundin "XXXX" immer an U-Bahnstationen verabredet.

Zu seinen unmittelbaren Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, er habe während seiner Zeit auf dem College eine Satanistensekte kennen gelernt. Die Mitglieder dieser Vereinigung hätten sich gegenseitig mit "HANK" angesprochen. Er habe mit diesen Leuten allerdings nicht zusammen sein wollen und hätten die Mitglieder der Gruppe ihn deswegen bedroht. Diese hätten ihm gesagt, dass sie ihn nicht so einfach "gehen lassen" würden und hätten auch gedroht, sie würden ihm etwas antun, sollte er zur Polizei gehen. Aus diesem Grunde habe er seine Heimat verlassen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von der (Satanisten)Gruppe gefunden zu werden. Er wisse nicht, was dann passieren werde. Als er schon einmal in Polen gewesen sei und wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei, hätten ihm die Satanisten die Hand verbrannt.

Seitens der einvernehmenden Organe wurde gelegentlich der Befragung festgestellt, dass für den Beschwerdeführer nach eingeholter EKIS Auskunft kein "österreichisches Schengenvisum" ausgestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 17. September 2009 notifizierte das Fremdenministerium der Republik Polen dem Bundesasylamt, dass im Zentralen Fremdenregister keinerlei auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Eintrag gefunden werden könne. Dem Beschwerdeführer sei keinerlei Aufenthaltsdokument ausgestellt und auch kein Visum für die Republik Polen erteilt worden. Auch habe der Beschwerdeführer in der Republik Polen nicht um Asyl angesucht.

.

Bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 12. April 2010 gab der Beschwerdeführer ergänzend bzw. abweichend an, er habe "Probleme mit der Psyche". Diese seien schon in der Ukraine vorgelegen, er habe sich aufgrund der damit verbundenen Kosten dort aber nicht behandeln lassen. (Auch) in Österreich sei er nicht versichert und habe nicht gewusst, wie er damit umgehen soll.

Er habe einen ukrainischen Reisepass besessen, mit dem er aus der Ukraine habe ausreisen können. Um die Ausstellung des Passes habe sich seinerzeit seine Mutter gekümmert. Auf Hinweis, dass er den Pass wohl habe unterschreiben müssen, entgegnete der Beschwerdeführer, dies sei nicht der Fall gewesen.

Zum Aufenthaltsort seiner Mutter erklärte der Beschwerdeführer, diese sei gemeinsam mit seiner Schwester zunächst an der bereits angegebenen Adresse wohnhaft gewesen. Nachdem sie nach seiner Ausreise aber "in ein Dorf" umgezogen seien, entziehe sich ihr derzeitiger Aufenthaltsort allerdings seiner Kenntnis. Seine Mutter habe in XXXX als "Putzfrau" gearbeitet.Zum Aufenthaltsort seiner Mutter erklärte der Beschwerdeführer, diese sei gemeinsam mit seiner Schwester zunächst an der bereits angegebenen Adresse wohnhaft gewesen. Nachdem sie nach seiner Ausreise aber "in ein Dorf" umgezogen seien, entziehe sich ihr derzeitiger Aufenthaltsort allerdings seiner Kenntnis. Seine Mutter habe in römisch 40 als "Putzfrau" gearbeitet.

Zu seinen Aufenthaltsorten in der Ukraine führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Alter von ca. drei Jahren nach XXXX gezogen, wo sie("wir) ungefähr bis zum Jahre 2006 gelebt hätten. Danach hätten sie zwei Jahre in XXXX gelebt.Zu seinen Aufenthaltsorten in der Ukraine führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Alter von ca. drei Jahren nach römisch 40 gezogen, wo sie("wir) ungefähr bis zum Jahre 2006 gelebt hätten. Danach hätten sie zwei Jahre in römisch 40 gelebt.

Nach seiner Adresse in XXXX befragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er wisse diese nicht. Über Vorhalt dass dies unglaubwürdig erscheine, weil er XXXX im Alter von 14 Jahren verlassen habe und dort insgesamt 11 Jahre gewohnt haben will, erklärte der Beschwerdeführer schließlich, seine Mutter sei ständig umgezogen, er könne deswegen keine genaue Adresse nennen. Sie habe ihn auch einige Zeit "bei jemanden" gelassen und sei alleine "irgendwohin" gefahren.Nach seiner Adresse in römisch 40 befragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er wisse diese nicht. Über Vorhalt dass dies unglaubwürdig erscheine, weil er römisch 40 im Alter von 14 Jahren verlassen habe und dort insgesamt 11 Jahre gewohnt haben will, erklärte der Beschwerdeführer schließlich, seine Mutter sei ständig umgezogen, er könne deswegen keine genaue Adresse nennen. Sie habe ihn auch einige Zeit "bei jemanden" gelassen und sei alleine "irgendwohin" gefahren.

Befragt nach seiner Schulausbildung gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX eine Gesamtschule bzw. Grundschule besucht. Er habe dort Unterricht in Deutsch, Ukrainisch, Russisch, Physik und Biologie wie an jeder anderen Schule auch erhalten. Die Unterrichtssprache sei in XXXX Russisch, in XXXX teilweise Russisch und teilweise Ukrainisch gewesen.Befragt nach seiner Schulausbildung gab der Beschwerdeführer an, er habe in römisch 40 eine Gesamtschule bzw. Grundschule besucht. Er habe dort Unterricht in Deutsch, Ukrainisch, Russisch, Physik und Biologie wie an jeder anderen Schule auch erhalten. Die Unterrichtssprache sei in römisch 40 Russisch, in römisch 40 teilweise Russisch und teilweise Ukrainisch gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich in der Ukraine weder politisch noch religiös betätigt und sei auch niemals erkennungsdienstlich behandelt bzw. straffällig geworden. Auch sei er aus eigenem Antrieb in der Ukraine niemals bei der Polizei, einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gewesen und habe auch keinerlei Probleme mit Behörden gehabt.

Seine Mutter habe sich in der Ukraine nicht besonders um ihn gekümmert. Einmal sei er inXXXX spazieren gewesen. Er habe dort einen Burschen kennengelernt, bei dem es sich um einen Satanisten gehandelt habe. Er habe mit diesem Begriff aber nichts anfangen können. Er sei über ein halbes Jahr mit der Satanistengruppe zusammen gewesen und habe viel von dem gesehen, "was sie gemacht haben". Als er deren Tätigkeit realisiert habe, habe er mit diesen nichts mehr zu tun haben wollen und habe sie aus diesem Grunde auch nicht mehr angerufen. Zwei oder drei Tage später sei er dann in der Nähe seines Hauses von "jemanden" geschlagen worden. Er sei in einem Keller wieder zu sich gekommen. Das genaue Datum seiner Entführung könne er aber nicht angeben. Nachdem er gedroht habe, er werde zur Polizei gehen, sei er von "diesen Menschen" eine Woche lang gefangen gehalten worden. Man habe ihm gesagt, dass ohnehin niemand nach ihm suchen werde. Man habe ihn dort unmenschlich behandelt, er wolle darüber gar nicht sprechen.

Befragt, was dann nach einer Woche passiert sei, erwiderte der Beschwerdeführer man habe ihn dann gefesselt. Es sei ihm aber gelungen zu flüchten und so sei er nach Hause gelaufen und habe seiner Mutter alles berichtet. Seine Mutter habe ihn geraten, zur Polizei zu gehen, er habe dies aber aus Angst vor diesen Menschen nicht tun können. Er habe sich dann versteckt gehalten. Seine Mutter habe dann mit einem Bekannten gesprochen, der ihm geraten habe, die Ukraine zu verlassen. Er habe die Ukraine dann am 6. März 2009 verlassen und sei nunmehr seit ca. einem Jahr in Österreich.

Befragt, ob noch weitere (Flucht)Gründe vorlägen, entgegnete der Beschwerdeführer, dieses sei der eine Grund gewesen. Er habe aber auch Angst gehabt, weil man mit ihm "ganz schlimme Dinge" angestellt habe ("...ich hatte Angst, weil sie mit mir ganz schlimmer Dinge gemacht haben."). Man habe ihn "wie ein Luder behandelt."

Die daraufhin gestellte Frage, ob er sexuell missbraucht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer und verlangte die Einvernahme durch einen männlichen Referenten, worauf die Einvernahme sofort unterbrochen worden ist.

Mittels mit 13. April 2004 datiertem Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum Zwecke seiner Einvernahme am 28. April 2004, 09:00 Uhr, bei der belangten Behörde einzufinden. Diese Ladung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 14. April 2004 übernommen.

Mit bei der belangten Behörde am 14. April 2010, 11:08 Uhr, eingelangtem Telefax übermittelte der Beschwerdeführer eine mit 13. April 2010 datierte Vollmacht und erklärte mit dieser, Herrn Michael Genner mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren betraut zu haben.

Bei seiner Einvernahme durch ein männliches Organ der belangten Behörde am 28. April 2010 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er benötige seinen Asylakt ("Ich hätte gerne meinen Asylakt"), weil er in der darauf folgenden Woche heiraten werde. Seine Braut heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Die Eltern der Minderjährigen seien mit der Eheschließung einverstanden und würden ihm auch helfen und mit Geld unterstützen.Bei seiner Einvernahme durch ein männliches Organ der belangten Behörde am 28. April 2010 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er benötige seinen Asylakt ("Ich hätte gerne meinen Asylakt"), weil er in der darauf folgenden Woche heiraten werde. Seine Braut heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Die Eltern der Minderjährigen seien mit der Eheschließung einverstanden und würden ihm auch helfen und mit Geld unterstützen.

Befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei seit einem Jahr in Österreich. Über Vorhalt, dass er seinen Asylantrag erst im September 2009 gestellt und Befragen, warum er dies nicht sofort gemacht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nicht gewusst "was Asyl ist" und sei gekommen, um sich zu verstecken.

Der Beschwerdeführer erzählte weiters, er spreche Deutsch, Englisch, Polnisch, Russisch und Tschechisch und lerne Französisch. Sprachen seien sein Hobby. Seine Muttersprache sei Russisch. In Ukrainisch habe er keine Praxis, er spreche es nicht so gut.

Über Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass er aus der Ukraine stamme, aber besser Deutsch als Ukrainisch spreche, antwortete der Beschwerdeführer: Er habe keine Praxis gehabt, könne es aber schon.

Der Aufforderung seinen Namen, sein Geburtsdatum samt Geburtsort in cyrillischer Schrift zu schreiben, kam der Beschwerdeführer laut Einvernahmeprotokoll nach, besserte sich aber mehrfach aus. (Das entsprechende Probenblatt liegt dem Verwaltungsakt als Aktenseite 235 bei.)

Über Vorhalt, dass der Eindruck gewonnen wurde, dass er nicht einmal Cyrillisch könne, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne schon gut Deutsch und habe es (Anm.: Cyrillisch) sich abgewöhnt.Über Vorhalt, dass der Eindruck gewonnen wurde, dass er nicht einmal Cyrillisch könne, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne schon gut Deutsch und habe es Anmerkung, Cyrillisch) sich abgewöhnt.

Der Beschwerdeführer erklärte weiters, seine Registrierungsnummer oder ID- Nummer in der Ukraine kenne er nicht. Er sei in der Ukraine geboren und Ukrainer. Über Vorhalt, dass es in der Ukraine auch viele Russen und Tschechen gäbe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei Ukrainer, seine Wurzeln kenne er aber nicht.

Auf die Frage, an welcher Adresse er in der Ukraine zuletzt registriert gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei oft umgezogen und von seiner Mutter alleine gelassen worden. Über Vorhalt, dass er in der Schule aber wohl den Ort seiner Registrierung habe angeben müssen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei in XXXX an der Adresse XXXX registriert gewesen, er habe dort bis zu seiner Ausreise für ca. zwei Jahre gelebt. Davor habe er in XXXX an mehreren Adressen, meist neben dem Bahnhof gewohnt. Geboren sei er aber in XXXX, wo er bis zum Tod des Vaters, d.h. bis zu seinem dritten Lebensjahr aufhältig gewesen sei.Auf die Frage, an welcher Adresse er in der Ukraine zuletzt registriert gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei oft umgezogen und von seiner Mutter alleine gelassen worden. Über Vorhalt, dass er in der Schule aber wohl den Ort seiner Registrierung habe angeben müssen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei in römisch 40 an der Adresse römisch 40 registriert gewesen, er habe dort bis zu seiner Ausreise für ca. zwei Jahre gelebt. Davor habe er in römisch 40 an mehreren Adressen, meist neben dem Bahnhof gewohnt. Geboren sei er aber in römisch 40 , wo er bis zum Tod des Vaters, d.h. bis zu seinem dritten Lebensjahr aufhältig gewesen sei.

Nach seiner schulischen Ausbildung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe 9 Jahre Pflichtschule absolviert, als er die Satanisten ("diese Leute") kennen gelernt habe, habe er die Schule in XXXX nicht weiter besucht und "die Sprachen" zu Hause gelernt. Er könne sich nur an die letzte Schule erinnern, das sei XXXX gewesen. Hierbei habe es sich um eine Pflichtschule gehandelt, die er von 2006 bis 2008 besucht habe, 2009 nur wenig. Die Namen seiner Lehrer wisse er nicht, er könnte nicht (einmal) sagen, wie seine Lehrer in Österreich heißen (Anm.: Der Beschwerdeführer besuchte zu diesem Zeitpunkt einen Vorbereitungslehrgang für den externen Hauptschulabschluss). Die Mathematiklehrerin sei "wahrscheinlich" XXXX gwesen. Den Namen des Direktors kenne er nicht.Nach seiner schulischen Ausbildung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe 9 Jahre Pflichtschule absolviert, als er die Satanisten ("diese Leute") kennen gelernt habe, habe er die Schule in römisch 40 nicht weiter besucht und "die Sprachen" zu Hause gelernt. Er könne sich nur an die letzte Schule erinnern, das sei römisch 40 gewesen. Hierbei habe es sich um eine Pflichtschule gehandelt, die er von 2006 bis 2008 besucht habe, 2009 nur wenig. Die Namen seiner Lehrer wisse er nicht, er könnte nicht (einmal) sagen, wie seine Lehrer in Österreich heißen Anmerkung, Der Beschwerdeführer besuchte zu diesem Zeitpunkt einen Vorbereitungslehrgang für den externen Hauptschulabschluss). Die Mathematiklehrerin sei "wahrscheinlich" römisch 40 gwesen. Den Namen des Direktors kenne er nicht.

Befragt nach der von ihm in XXXX besuchten Schule entgegnete der Beschwerdeführer, er sei einmal in die Schule gegangen, dann wieder nicht. Er sei auch "rausgeschmissen worden". Er könne dies nicht so genau sagen, aber beschreiben wie man hinkommt. An den Namen der Straße könne er sich nicht erinnern.Befragt nach der von ihm in römisch 40 besuchten Schule entgegnete der Beschwerdeführer, er sei einmal in die Schule gegangen, dann wieder nicht. Er sei auch "rausgeschmissen worden". Er könne dies nicht so genau sagen, aber beschreiben wie man hinkommt. An den Namen der Straße könne er sich nicht erinnern.

Auf die Frage, wo XXXX liege, erwiderte der Beschwerdeführer "In der Westukraine". Die Frage nach der Größe der Stadt beantwortete der Beschwerdeführer mit "Normal". Es gäbe dort ein Bezirksgericht. Die Einwohneranzahl könne er nicht angeben, er habe sich hierfür nie interessiert. Die Postleitzahl der Stadt ("Postzahl") wisse er nicht, er habe mit dieser nichts zu tun gehabt. Den Telefoncode von XXXX begann der Beschwerdeführer mit "XXXX", erklärte aber, er habe kein Festnetz und auch kein Mobiltelefon ("Handy") gehabt, er wisse die Vorwahl ("Telefonnummer") nicht. Auch den deutschen Namen XXXX vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben und erklärte, er habe gedacht, dass man Namen nicht übersetzen könne.Auf die Frage, wo römisch 40 liege, erwiderte der Beschwerdeführer "In der Westukraine". Die Frage nach der Größe der Stadt beantwortete der Beschwerdeführer mit "Normal". Es gäbe dort ein Bezirksgericht. Die Einwohneranzahl könne er nicht angeben, er habe sich hierfür nie interessiert. Die Postleitzahl der Stadt ("Postzahl") wisse er nicht, er habe mit dieser nichts zu tun gehabt. Den Telefoncode von römisch 40 begann der Beschwerdeführer mit "XXXX", erklärte aber, er habe kein Festnetz und auch kein Mobiltelefon ("Handy") gehabt, er wisse die Vorwahl ("Telefonnummer") nicht. Auch den deutschen Namen römisch 40 vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben und erklärte, er habe gedacht, dass man Namen nicht übersetzen könne.

Auf die Frage, was er befürchten müsse, wenn er in die Ukraine zurückkehren würde, erwiderte der Beschwerdeführer, die Satanisten ("die Menschen") würden ihn "finden oder fertigmachen" bzw. würde er sich selbst fertigmachen.

Befragt, wo diese Satanisten denn lebten, erklärte der Beschwerdeführer, diese wären in XXXX beheimatet, manchmal wären auch welche aus Kiev gekommen, letztere kenne er aber nicht.Befragt, wo diese Satanisten denn lebten, erklärte der Beschwerdeführer, diese wären in römisch 40 beheimatet, manchmal wären auch welche aus Kiev gekommen, letztere kenne er aber nicht.

Die Frage, ob er in Ukraine im Falle seiner Rückkehr nur Probleme mit den Satanisten zu erwarten hätte, bejahte der Beschwerdeführer und erzählte, er wisse nicht wohin er nach all dem, was ihm widerfahren sei, zurückkehren sollte.

Auf die Frage, ob er nicht in einem anderen Teil der Ukraine hätte leben können, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was er in einer anderen Stadt solle. Er wolle nicht mehr erleben, was er erlebt habe. Dabei brach der Beschwerdeführer in Tränen aus.

Über Aufforderung sämtliche Vorfälle, die zum Verlassen des angegebenen Herkunftsstaat geführt hätten, anzugeben, erklärte der Beschwerdeführer, der einvernehmende Beamte solle ihn in Ruhe lassen, er habe schon alles erzählt. Nach Hinweis, dass die Unterlassung der Schilderung der fluchtauslösenden Vorkommnisse, die Glaubhaftigkeit im Asylverfahren beeinträchtige, antwortete der Beschwerdeführer, wenn dem vernehmenden Beamten, dass passiert wäre, was ihm widerfahren sei, würde dieser es auch nicht sagen können. Er habe lediglich Probleme im Zusammenhang mit den Satanisten gehabt. Unabhängig von diesen habe es keine Vorfälle oder Ausreisegründe gegeben.

Über Befragen, was er gegen die Bedrohungen bzw. Angriffe der Satanisten unternommen habe, erklärte der Beschwerdeführer dem Grunde nach, er habe sich "aufhängen" wollen. Zur Anzeige habe er die Vorfälle nicht gebracht.

Auf die Frage nach ukrainischen Fernseh- oder Radiosendern erwiderte der Beschwerdeführer, er habe kaum ferngesehen. Er kenne nur Tele Kiev und KRT, weitere Sender seien ihm unbekannt.

Die Frage nach ukrainischen Tageszeitungen oder Magazinen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu beantworten und meinte dem Grunde nach, er habe keine Zeitungen gelesen. Es habe eine Zeitung gegeben die "Karpati" geheißen habe, ansonsten kenne er aber keine Zeitungen.

Auf die Frage nach dem Namen "des Fußballklubs von XXXX", antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, das habe ihn nicht interessiert.

Auf Befragen, wo die (von ihm als Heimatadresse angegebene) XXXX liege, antwortete der Beschwerdeführer mit: "Neben dem Geschäft XXXX, ein großes Geschäft, Einkaufszentrum". Die Komorova liege im Zentrum. Die Komorova sei eine sehr große Straße. Die Namen von Neben- oder Querstraßen der Komorova vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben.Auf Befragen, wo die (von ihm als Heimatadresse angegebene) römisch 40 liege, antwortete der Beschwerdeführer mit: "Neben dem Geschäft römisch 40 , ein großes Geschäft, Einkaufszentrum". Die Komorova liege im Zentrum. Die Komorova sei eine sehr große Straße. Die Namen von Neben- oder Querstraßen der Komorova vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben.

Auf die Frage nach Distrikten bzw. Städten in der Ukraine erwiderte der Beschwerdeführer es gäbe dort Kiev, Tschernobyl, Stanislau, Krim, Odessa oder Poltava.

Im Anschluss war der Beschwerdeführer ebenso wenig im Stande auf ihm vorgelegten Bildern den Hauptplatz von XXXX als solchen zu identifizieren, noch die Universität, die er fälschlich als Kirche bezeichnete, zu erkennen, dies obwohl er zuvor angegeben hatte, dass der Hauptplatz von XXXX in der Nähe der Universität liege. Auch zu fünf weiteren Bildern aus XXXX war der Beschwerdeführer außer Stande nähere Angaben zu machen.Im Anschluss war der Beschwerdeführer ebenso wenig im Stande auf ihm vorgelegten Bildern den Hauptplatz von römisch 40 als solchen zu identifizieren, noch die Universität, die er fälschlich als Kirche bezeichnete, zu erkennen, dies obwohl er zuvor angegeben hatte, dass der Hauptplatz von römisch 40 in der Nähe der Universität liege. Auch zu fünf weiteren Bildern aus römisch 40 war der Beschwerdeführer außer Stande nähere Angaben zu machen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Erledigung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) als auch subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Erledigung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte die belangte Behörde dem Grunde nach aus, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Fluchgründe zunächst ausgeführt in der Ukraine keinen Wehrdienst ableisten zu wollen und später ohne nähere Begründung angegeben in XXXX von Satanisten verfolgt worden zu sein. Allen Darstellungen sei aber nicht zu entnehmen, auf welchen Konventionsgrund der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung stütze. Der Antrag des Beschwerdeführers basiere nicht auf einer Frucht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Meinung.Begründend führte die belangte Behörde dem Grunde nach aus, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Fluchgründe zunächst ausgeführt in der Ukraine keinen Wehrdienst ableisten zu wollen und später ohne nähere Begründung angegeben in römisch 40 von Satanisten verfolgt worden zu sein. Allen Darstellungen sei aber nicht zu entnehmen, auf welchen Konventionsgrund der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung stütze. Der Antrag des Beschwerdeführers basiere nicht auf einer Frucht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Meinung.

Auch sei die Glaubhaftigkeit des gesamten übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe "trotz realer Möglichkeit" keinerlei Beweismittel zum Nachweise seiner Identität vorgelegt. Obwohl er seinen eigenen Angaben zu Folge vor seiner Ausreise noch die Zeit gehabt habe, einen "Reisepass zu lösen", behaupte er andererseits keine Möglichkeit zur Mitnahme anderer Dokumente gehabt zu haben. Das gelte insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunft aus der Ukraine.

Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und dessen mangelnder Kenntnisse ("völligen Unkenntnisse") über die von ihm behauptete Herkunftsregion sei konkret und zweifelsfrei festgestellt worden, dass dessen Angaben zum Herkunftsstaat und somit auch zu seiner Identität nicht der Wahrheit entsprächen:

So habe der Beschwerdeführer lediglich über die Währung der Ukraine umfassend Bescheid gewusst, welches Wissen auch von gelegentlichen Aufenthalten bzw. beruflichem Konnex herrühren könnte.

Hingegen sei der Beschwerdeführer außer Stande gewesen, für XXXX bzw. XXXX auch nur ein einziges Bauwerk, das eine Sehenswürdigkeit bzw. zentrales Bauwerk darstelle, zu benennen. Dies obwohl der Beschwerdeführer behaupteter Maßen zwischen seinem dritten und fünfzehnten Lebensjahr in XXXX und danach in XXXX gelebt haben will.Hingegen sei der Beschwerdeführer außer Stande gewesen, für römisch 40 bzw. römisch 40 auch nur ein einziges Bauwerk, das eine Sehenswürdigkeit bzw. zentrales Bauwerk darstelle, zu benennen. Dies obwohl der Beschwerdeführer behaupteter Maßen zwischen seinem dritten und fünfzehnten Lebensjahr in römisch 40 und danach in römisch 40 gelebt haben will.

Der Beschwerdeführer habe weder irgendwelche markanten Aussagen zu den behaupteten Herkunftsorten noch über seine persönliche Geschichte wie Schulbildung, Lehrer, Schulkameraden treffen können. Das treffe auch hinsichtlich der Medienlandschaft, Fernsehkanälen oder gängigen Tageszeitungen bzw. Magazinen zu. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal im Stande gewesen, annähernd zu erklären, in welchem Teil ("wo") der Ukraine sein Wohnort gelegen sei, oder eine erschöpfende Auskunft über die Distrikte der Ukraine zu geben.

Der Beschwerdeführer sei nur rudimentär der cyrillischen Schrift mächtig, was er im Übrigen selbst eingeräumt aber unsinnig damit gerechtfertigt habe, dass er bereits längere Zeit aus der Ukraine weg sei. Es sei somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Land stamme, in dem jedenfalls die lateinische Schrift verwendet werde. Die Intonation des Beschwerdeführers bei der Sprache Russisch, die der Beschwerdeführer ansonsten fehlerfrei spreche, ergäbe, dass diese nicht die Muttersprache sei. Letztere Feststellung werde aufgrund der persönlichen Sprachkenntnisse des Entscheiders und jene der Dolmetscherin im Verfahren getroffen.

Völlig unplausibel sei es auch, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, des Ukrainischen nicht bzw. kaum mächtig zu sein, obwohl er in der Ukraine gelebt und dort auch die einfachen Pflichtschulen - nicht aber etwa russische Schulen - besucht haben will. Ukrainisch sei aber im Westen der Ukraine "vorherrschende" Amts- und Unterrichtssprache.

Der Beschwerdeführer sei auch nicht imstande gewesen, auf Bildern den Hauptplatz von XXXX und das an dieses angrenzende Gebäude zu identifizieren. Das Universitätsgebäude habe der Beschwerdeführer als Kirche identifiziert. Dies obwohl dieser zuvor erklärt habe, dass der Hauptplatz in der Nähe der Universität sei, er diese also hätte kennen müssen. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Straße annähernd richtig als "XXXX" bezeichnet, die Bedeutung dieser Bezeichnung sei aber allgemein "Hauptstraße". Die Straße, in der Beschwerdeführer gelebt haben will, habe dieser als zentrale Straße bezeichnet. Nach Einsicht in den Stadtplan entspreche dies aber keineswegs den Tatsachen, sondern scheine diese Straße dort überhaupt nicht auf. Wenn der Beschwerdeführer eine Straße richtig als XXXX bezeichnet habe, so entspringe dies angesichts der sonst offensichtlichen Unkenntnis einer Spekulation, dass eine Straße nach dem nächst gelegenen größeren Ort benannt sein könnte. Auch habe der Beschwerdeführer weder die Postleitzahl noch die Telefonvorwahl von XXXX zu benennen gewusst.Der Beschwerdeführer sei auch nicht imstande gewesen, auf Bildern den Hauptplatz von römisch 40 und das an dieses angrenzende Gebäude zu identifizieren. Das Universitätsgebäude habe der Beschwerdeführer als Kirche identifiziert. Dies obwohl dieser zuvor erklärt habe, dass der Hauptplatz in der Nähe der Universität sei, er diese also hätte kennen müssen. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Straße annähernd richtig als "XXXX" bezeichnet, die Bedeutung dieser Bezeichnung sei aber allgemein "Hauptstraße". Die Straße, in der Beschwerdeführer gelebt haben will, habe dieser als zentrale Straße bezeichnet. Nach Einsicht in den Stadtplan entspreche dies aber keineswegs den Tatsachen, sondern scheine diese Straße dort überhaupt nicht auf. Wenn der Beschwerdeführer eine Straße richtig als römisch 40 bezeichnet habe, so entspringe dies angesichts der sonst offensichtlichen Unkenntnis einer Spekulation, dass eine Straße nach dem nächst gelegenen größeren Ort benannt sein könnte. Auch habe der Beschwerdeführer weder die Postleitzahl noch die Telefonvorwahl von römisch 40 zu benennen gewusst.

Da im vorliegenden Fall der klare Beweis dafür erbracht worden sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu Herkunft und Identität nicht der Wahrheit entsprächen, sei auch dessen gesamtes (übriges) Vorbringen zu relativieren, das an den Herkunftsstaat und - ort gekoppelt sei.

Vorhalten der Asylbehörde gegenüber habe sich der Beschwerdeführer wenig kooperativ erwiesen, sei immer wieder der Fragstellung ausgewichen und habe lediglich beteuert, dass die Angaben der Wahrheit entsprächen. Die Darstellung des Beschwerdeführers habe den Anschein erweckt, dieser würde von sich aus absolut kein Interesse haben, die behaupteten Probleme (näher) darzulegen und habe keine der angebotenen Möglichkeiten und Konstellationen genutzt, um die behaupteten sexuellen Eingriffe darzulegen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer selbst keinen glaubhaften Beweis habe, um irgendeine seiner Behauptungen zu erhärten.

Hinsichtlich der behaupteten Absicht, Frau XXXX zu heiraten, werde bemerkt, dass diese mit 16 Jahren minderjährig sei und mit dieser keine gemeinsame Unterkunft oder häusliche Gemeinschaft bestehe. Davon abhängig bezweifle die belangte Behörde, dass zu einer derartigen Ehe eine Zustimmung seitens der Pflegschaftsgerichte, Jugendwohlfahrtsbehörden oder der Eltern die Zustimmung erteilt werde. Angesichts des nur vorläufigen Aufenthaltes sei von der Absicht des Beschwerdeführers auszugehen, diesen Aufenthalt durch ein behauptetes "Ehevorhaben" zu verfestigen.Hinsichtlich der behaupteten Absicht, Frau römisch 40 zu heiraten, werde bemerkt, dass diese mit 16 Jahren minderjährig sei und mit dieser keine gemeinsame Unterkunft oder häusliche Gemeinschaft bestehe. Davon abhängig bezweifle die belangte Behörde, dass zu einer derartigen Ehe eine Zustimmung seitens der Pflegschaftsgerichte, Jugendwohlfahrtsbehörden oder der Eltern die Zustimmung erteilt werde. Angesichts des nur vorläufigen Aufenthaltes sei von der Absicht des Beschwerdeführers auszugehen, diesen Aufenthalt durch ein behauptetes "Ehevorhaben" zu verfestigen.

In diesem Sinne sei festzuhalten, dass eine wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung nicht geeignet sei, eine allfällige Verletzung von Grundrechten darzulegen. Falle doch eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen auch nach der Rechtssprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten. Derartige zusätzliche Merkmale und die damit verbundene Beziehungsintensität lägen aber nicht vor, sodass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben sei. Maßgeblich sei ferner auch die Frage, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sind und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienleben im Gastland rechnen durften. Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich zu ziehen.In diesem Sinne sei festzuhalten, dass eine wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung nicht geeignet sei, eine allfällige Verletzung von Grundrechten darzulegen. Falle doch eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen auch nach der Rechtssprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten. Derartige zusätzliche Merkmale und die damit verbundene Beziehungsintensität lägen aber nicht vor, sodass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK gegeben sei. Maßgeblich sei ferner auch die Frage, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sind und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienleben im Gastland rechnen durften. Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nach sich zu ziehen.

Auch erweise sich ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Einen Schutz gemäß Art. 8 EMRK könne nur für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung quasi Österreichern gleichzustellen sei. Deren Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land sei, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbinde. (Es folgen Ausführungen über die dagegen sprechende illegale Einreise nach Österreich, fehlende Sozialversicherung, mangelnde Arbeitswilligkeit (sic!), fehlende angemessene und unabhängige Unterkunft, fehlende Teilnahme am sozialen Leben der Wohngemeinde, fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit, etc.). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus nur einen geringfügigen Zeitabschnitt in seinem Leben in Österreich verbracht habe, könne von einer Verankerung im vorzitierten Sinne nicht gesprochen werden.Auch erweise sich ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Einen Schutz gemäß Artikel 8, EMRK könne nur für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung quasi Österreichern gleichzustellen sei. Deren Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land sei, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbinde. (Es folgen Ausführungen über die dagegen sprechende illegale Einreise nach Österreich, fehlende Sozialversicherung, mangelnde Arbeitswilligkeit (sic!), fehlende angemessene und unabhängige Unterkunft, fehlende Teilnahme am sozialen Leben der Wohngemeinde, fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit, etc.). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus nur einen geringfügigen Zeitabschnitt in seinem Leben in Österreich verbracht habe, könne von einer Verankerung im vorzitierten Sinne nicht gesprochen werden.

Mit der dagegen erhobenen, gegenständlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde bringe vor, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt sei. Sie werfe dem Beschwerdeführer vor, das Verfahren manipulieren zu wollen. Er habe vorsätzlich und wissentlich bewusst falsche Angaben gemacht. Seine völlige Unkenntnis über den von ihm behaupteten Herkunftsstaat Ukraine und die von ihm behauptete Herkunftsregion zeigten definitiv, dass er nicht von dort stamme.

Dies möge alles sein. Aber selbst gesetzt den Fall, die belangte Behörde hätte mit ihrer Einschätzung völlig recht, so sei es andererseits doch offenkundig, dass dem Beschwerdeführer etwas sehr Schlimmes widerfahren sei.

Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Einreise (und somit zum Zeitpunkt des verübten Missbrauchs) minderjährig gewesen. Er sei eben erst 18 Jahre alt geworden. Gegenteilige Unterstellungen der belangten Behörde seien durch nichts begründet.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht sexuell missbraucht worden zu sein. Er habe vorgebracht, dass er sich aus diesem Grunde habe aufhängen wollen. Er sei während seiner Befragung in Tränen ausgebrochen. Er habe vorgebracht, dass er kaum schlafen könne. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht aus der Ukraine stamme.

Selbst bei Zutreffen dieser Negativfeststellungen enthebe dies die belangte Behörde nicht der Pflicht, sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Stattdessen habe die belangte Behörde es bei der Feststellung bewenden lassen, die Ukraine sei nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Sexueller Missbrauch eines Minderjährigen sei überall gleich schlimm, egal wo dieser stattfinde. Die belangte Behörde hätte sich daher vorrangig damit auseinanderzusetzen gehabt, ob dieser Missbrauch an einem damals 16-17 jährigen glaubhaft ist oder nicht. Dies hätte sie allenfalls durch die Einholung eines nunmehr beantragten Gutachtens eines Sachverständigen für Jugendpsychiatrie zu tun gehabt.

Der Beschwerdeführer sei zuerst durch eine weibliche Beamtin befragt worden. Als er vorgebracht habe, sexuell missbraucht worden zu sein, sei die Verhandlung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt von einem männlichen Organwalter fortgesetzt worden. Dieser habe den Beschwerdeführer längere Zeit hindurch ausschließlich zu seiner Herkunft befragt. Als er nach langer Zeit zur Frage nach den Fluchtgründen gekommen sei, sei der Beschwerdeführer "völlig fertig gewesen". Unmittelbar vorher sei im Protokoll vermerkt, dass er weine. So sei es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer bei der Aufforderung ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall zu schildern dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei und geantwortet habe, man möge ihn in Ruhe lassen, er habe ohnehin schon alles erzählt.

Auch habe der Beschwerdeführer darum ersucht, die Befragung zu verschieben, da sein Rechtsvertreter nicht anwesend gewesen sei. Die belangte Behörde habe daraufhin behauptet, dass der Vertreter des BF geladen worden, aber nicht gekommen sei. Dies sei unwahr, der Vertreter sei nicht geladen worden und habe von dieser Befragung erst im Nachhinein, mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangt. Hätte er an der Befragung teilgenommen, so hätte er ohne Zweifel darauf gedrängt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen.

Wenn die belangte Behörde vorbringe, weder Russisch noch Ukrainisch könne die Muttersprache des Beschwerdeführers sein, so dränge sich die Frage auf, aus welchem Land der Beschwerdeführer sonst stammen könne. Etwa aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dann wäre jedenfalls die über ihn verhängte Ausweisung rechtswidrig.

In diesem Falle ginge aber die Argumentation ins Leere, die Beziehung des Beschwerdeführers sei zu einer Zeit entstanden, da er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Jedenfalls aber sei festgehalten, dass angesichts der beabsichtigten Heirat eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen schweren Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Daher habe die belangte Behörde nicht auf eine Befragung der Eltern des Mädchens und der Jugendwohlfahrtsbehörden verzichten dürfen.

Völlig daneben gehe schließlich die Behauptung der belangten Behörde, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzuträten, die über die üblichen Bindungen hinausgingen. Damit wäre nämlich fast gar keine Ehe unter Erwachsenen schutzwürdig. Die belangte Behörde scheine da etwas verwechselt zu haben.Völlig daneben gehe schließlich die Behauptung der belangten Behörde, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzuträten, die über die üblichen Bindungen hinausgingen. Damit wäre nämlich fast gar keine Ehe unter Erwachsenen schutzwürdig. Die belangte Behörde scheine da etwas verwechselt zu haben.

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und die darin einliegenden Länderfeststellungen, Ergebnisse der Beweisaufnahmen, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke. Des Weiteren durch Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters sowie des Strafregisters der Republik Österreich.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität, Staatsangehörigkeit bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind nicht erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.

Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen, illegal auf österreichisches Bundesgebiet eingereist, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Personenkontrolle am 4. September 2009 betreten und hat erst im Anschluss am 5. September 2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich von ihm behaupteter Verfolgungshandlungen Dritter, wozu auch Eingriffe in die physische Integrität zählen, zur Abhilfe an Behörden eines Staates gewandt hat sowie darüber hinaus, dass ihm eine solche Hilfestellung staatlicherseits aus den in der GFK genannten Gründen verweigert worden ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und des Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) ausgesetzt war oder diesem solche pro futuro drohen.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und des Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) ausgesetzt war oder diesem solche pro futuro drohen.

Der Beschwerdeführer ist selbst mittellos.

Dass Eltern und/oder Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig wären, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer lebt mit keiner/em Partner/in in gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer beabsichtigt eine Ehe einzugehen.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal dieser im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei taugliche (echte) Identitätsdokumente vorzulegen vermochte.

Die Feststellungen zur Einreise und Asylantragstellung des Beschwerdeführers gründen auf dem Aktenvermerk der Sicherheitsbehörden vom 4. September 2009 (Verwaltungsakt Seite 11ff) sowie dem Protokoll der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 5. September 2009 (Verwaltungsakt Seite 2009), dem AIS-Speicherauszug sowie dem Ergebnis des AFIS-Abgleiches vom 5. September 2009 (Verwaltungsakt Seite 33).

Die Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen diesbezüglich glaubhaftem Vorbringen.

Die Feststellungen zu den privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dem sub. III.2.3 angeführten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich.Die Feststellungen zu den privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dem sub. römisch drei.2.3 angeführten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit bzw. Herkunftsstaat sowie zum behaupteten Ausreisegrund des Beschwerdeführers aus dem nicht feststellbar gewesenen Herkunftsstaat beruhen auf dessen im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt schriftlich wie mündlich erstattetem Vorbringen sowie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299, E VwGH 2.2.1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (Vgl. E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werde, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (Vgl. E VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt den aufgezeigten, an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen keineswegs. Seine Angaben zum Herkunftsstaat und den ehemaligen Wohnsitzen, seiner Aufenthaltsdauer in Österreich sowie seiner Beziehung zu einem österreichischen Mädchen haben sich in gehäuftem Maße als widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar oder unplausibel erwiesen:

III.1. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gibt an aus der Ukraine zu stammen, dennoch

spricht der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge nur schlecht Ukrainisch, (weil er hierin angeblich "keine Praxis" hat) (Verwaltungsakt Seiten 15, 173), hingegen gut Russisch; dies obwohl der Beschwerdeführer selbst angibt aus der Westukraine zu stammen bzw. dort allgemeine Pflichtschulen besucht zu haben und nach notorischem Wissen die vorherrschende Amts- und Unterrichtssprache in diesem Teil des behaupteten Herkunftsstaates Ukrainisch ist.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der in der Ukraine 9 Jahre Pflichtschule abgeschlossen haben will und zumindest gut Russisch spricht (darüber hinaus in Russisch und Ukrainisch unterrichtet worden sein will [Verwaltungsakt Seite 151]), - zu Folge der mit ihm durchgeführten Schreibproben - der cyrillischen Schrift nur unzulänglich mächtig ist und sich selbst beim Schreiben seines und der Mutters Namen bzw. Adresse mehrfach korrigieren musste (Vgl. hiezu die Schreibproben Verwaltungsakt Seiten 157 und 236). Die vom Beschwerdeführer hierfür abgegebene Erklärung, er "könne" schon gut Deutsch und habe es sich abgewöhnt (Verwaltungsakt Seite 175), vermag nicht zu überzeugen.

Obwohl der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre in XXXX gelebt haben will, war er nicht fähig, die genauere Lage der Stadt in der Ukraine anzugeben und erklärte hierzu lediglich wenig aufschlussreich, dass diese in der Westukraine gelegen sei, er sich nicht so gut auskenne und die "Karte" ansehen müsse.Obwohl der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre in römisch 40 gelebt haben will, war er nicht fähig, die genauere Lage der Stadt in der Ukraine anzugeben und erklärte hierzu lediglich wenig aufschlussreich, dass diese in der Westukraine gelegen sei, er sich nicht so gut auskenne und die "Karte" ansehen müsse.

War der Beschwerdeführer außer Stande anzugeben, ob XXXX die Hauptstadt eines gleichnamigen Oblastes in der Ukraine bildet (Verwaltungsakt Seiten 179-181)War der Beschwerdeführer außer Stande anzugeben, ob römisch 40 die Hauptstadt eines gleichnamigen Oblastes in der Ukraine bildet (Verwaltungsakt Seiten 179-181)

War es dem Beschwerdeführer nicht möglich die Postleitzahl oder die Telefonvorwahl von XXXX anzugeben (Verwaltungsakt Seiten 181-183)War es dem Beschwerdeführer nicht möglich die Postleitzahl oder die Telefonvorwahl von römisch 40 anzugeben (Verwaltungsakt Seiten 181-183)

Kennt der Beschwerdeführer seine ID bzw. Registrationsnummer in der Ukraine nicht. (Verwaltungsakt Seite 175)

War der Beschwerdeführer außer Stande auch nur eine seiner ehemaligen Wohnadressen in XXXX oder die Bezeichnung (Adresse) seiner dort besuchten Schule(n) anzugeben. Dies obwohl der Beschwerdeführer von seinem dritten bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr dort gelebt haben will. Ausweichend meinte der Beschwerdeführer lediglich, die Familie sei oft umgezogen, habe fast immer in der Nähe des Bahnhofes gelebt bzw. er sei einmal ja in die Schule gegangen, dann wiederum nicht, weil er "rausgeschmissen" worden sei (Verwaltungsakt Seiten 181ff)War der Beschwerdeführer außer Stande auch nur eine seiner ehemaligen Wohnadressen in römisch 40 oder die Bezeichnung (Adresse) seiner dort besuchten Schule(n) anzugeben. Dies obwohl der Beschwerdeführer von seinem dritten bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr dort gelebt haben will. Ausweichend meinte der Beschwerdeführer lediglich, die Familie sei oft umgezogen, habe fast immer in der Nähe des Bahnhofes gelebt bzw. er sei einmal ja in die Schule gegangen, dann wiederum nicht, weil er "rausgeschmissen" worden sei (Verwaltungsakt Seiten 181ff)

War es dem Beschwerdeführer nicht möglich auch nur eine von sieben ihm gezeigten fotografischen Aufnahmen aus den Orten XXXX bzw. XXXX richtig zu identifizieren. Augenscheinlichst bezeichnete der Beschwerdeführer das Universitätsgebäude von XXXX als Kirche, obwohl er zuvor angegeben hatte, dass sich der Hauptplatz der Stadt in der Nähe der Universität befinde, diese also hätte erkennen müssen.War es dem Beschwerdeführer nicht möglich auch nur eine von sieben ihm gezeigten fotografischen Aufnahmen aus den Orten römisch 40 bzw. römisch 40 richtig zu identifizieren. Augenscheinlichst bezeichnete der Beschwerdeführer das Universitätsgebäude von römisch 40 als Kirche, obwohl er zuvor angegeben hatte, dass sich der Hauptplatz der Stadt in der Nähe der Universität befinde, diese also hätte erkennen müssen.

War es dem Beschwerdeführer nicht möglich den Namen eines bedeutenden Flusses in XXXX zu nennen.War es dem Beschwerdeführer nicht möglich den Namen eines bedeutenden Flusses in römisch 40 zu nennen.

War es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den Namen einer bedeutenden ukrainischen Zeitung bzw. eines ukrainischen Monatsmagazins zu bezeichnen.

Bezeichnete der Beschwerdeführer die von ihm angegebene Komorva als "sehr große" Straße im Zentrum der Stadt XXXX, welcher Umstand - wie den im Internet einsehbaren Stadtplänen ohne Weiteres zu entnehmen ist - keinesfalls zutrifft.Bezeichnete der Beschwerdeführer die von ihm angegebene Komorva als "sehr große" Straße im Zentrum der Stadt römisch 40 , welcher Umstand - wie den im Internet einsehbaren Stadtplänen ohne Weiteres zu entnehmen ist - keinesfalls zutrifft.

War es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den Namen des "Hauptplatzes" von XXXX zu benennen und meinte dieser nur ausweichend, in der Nähe der Universität liege der "Hauptplatz", der "Zentralplatz", er habe aber "nicht aufgepasst, wie der heißt".War es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den Namen des "Hauptplatzes" von römisch 40 zu benennen und meinte dieser nur ausweichend, in der Nähe der Universität liege der "Hauptplatz", der "Zentralplatz", er habe aber "nicht aufgepasst, wie der heißt".

Dem gegenüber vermochte der Beschwerdeführer die Telefonvorwahl der Ukraine, die Währung und Währungsstückelung, den Namen eines einzigen Fernsehsenders und die Namen von 5 Oblasten anzugeben.

Der Asylgerichtshof gelangt daher im Einklang mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Heimatstaates bzw. der Städte seiner gewöhnlichen Aufenthalte offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, wobei diesfalls ausdrücklich nochmals die vom Beschwerdeführer selbst angeführte unzureichende Kenntnis der ukrainischen Sprache bzw. die wenig zufriedenstellenden Kenntnisse der cyrillischen Schrift hinzuweisen ist. (Vgl. hiezu im Umkehrschluss E VwGH 22.7.2004, 2001/20/0178 oder E VwGH 17.9.2003, 2001/20/0324). Anhaltspunkte, die auf den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers schließen lassen, sind aber im gegenständlichen Verfahren mangels entsprechender Beweisunterlagen nicht zu Trage getreten. Auch EURODAC und AFIS Abfragen verliefen ergebnislos. Diesem Ergebnis tritt im Übrigen auch die mehr in süffisantem Ton denn substantiiert gehaltene Beschwerde nicht mit Substrat entgegen, wenn sie vorbringt, dass möge alles sein, aber selbst wenn die belangte Behörde mit ihrer Einschätzung "völlig recht" habe, so sei es doch offenkundig, dass dem Beschwerdeführer etwas sehr "Schlimmes" widerfahren sei.

Da es aber - entgegen den Annahmen der Beschwerde, die zynisch und lapidar vermeint die belangte Behörde habe "das Pferd vom Schwanz aufgezäumt" - grundsätzlich dem Asylwerber obliegt, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat vorzubringen, ist die Angabe des Verfolgerstaates essentieller Bestandteil der darzustellenden Bedrohungssituation. Es wäre daher schon nicht rechtswidrig gewesen, wenn die belangte Behörde (ohne sonstigen Hinweis auf eine Verfolgung in einem tatsächlichen Herkunftsstaat) schon auf Grund der von ihr schlüssig angenommenen Unrichtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seinen Herkunftsstaat sein weiteres Vorbringen zur Bedrohungssituation als nicht den Tatsachen entsprechend beurteilt hätte, ohne ergänzend die mit der wahrheitswidrigen Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates verbundenen und auf diesen "bezogenen" Fluchtgründe - denen dann keine Asylrelevanz zukommen kann - zu erheben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz wäre daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

III. 2 Zu den sonstigen Angaben des Beschwerdeführersrömisch drei. 2 Zu den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers

Im Übrigen sei aber auch daraufhingewiesen, dass auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers den an die Glaubwürdigkeit zu stellenden Anforderungen nicht genügen:

Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5. September 2009 hat der Beschwerdeführer angegeben, in "XXXX" (Verwaltungsakt Seite 15), Ukraine, geboren worden zu sein. Bei seinen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28. April 2010 hingegen erklärte der Beschwerdeführer, er sei in XXXX geboren, wo er bis zu seinem dritten Lebensjahr und der Übersiedlung nach XXXX gelebt habe (Verwaltungsakt Seite 177).Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5. September 2009 hat der Beschwerdeführer angegeben, in "XXXX" (Verwaltungsakt Seite 15), Ukraine, geboren worden zu sein. Bei seinen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28. April 2010 hingegen erklärte der Beschwerdeführer, er sei in römisch 40 geboren, wo er bis zu seinem dritten Lebensjahr und der Übersiedlung nach römisch 40 gelebt habe (Verwaltungsakt Seite 177).

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er 9 Jahre die Grundschule in XXXX (absolviert), und ein halbes Jahre ein College in XXXX besucht habe (Verwaltungsakt Seite 15). Hingegen erzählte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 12. April 2010 er habe in XXXX (noch) die Grundschule besucht (Verwaltungsakt Seite 149) und gab am 28. April 2010 ebenfalls an, er habe die Pflichtschule über neun Klassen in XXXX "beendet". Er habe dort 2006 bis 2008 die Schule besucht, 2009 sei er wenig zur Schule gegangen.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er 9 Jahre die Grundschule in römisch 40 (absolviert), und ein halbes Jahre ein College in römisch 40 besucht habe (Verwaltungsakt Seite 15). Hingegen erzählte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 12. April 2010 er habe in römisch 40 (noch) die Grundschule besucht (Verwaltungsakt Seite 149) und gab am 28. April 2010 ebenfalls an, er habe die Pflichtschule über neun Klassen in römisch 40 "beendet". Er habe dort 2006 bis 2008 die Schule besucht, 2009 sei er wenig zur Schule gegangen.

Hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 28. April 2010, er sei mit einer gewissen XXXX "zusammen", die er nunmehr zu ehelichen beabsichtige (Verwaltungsakt Seite 169ff). Hingegen hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 12. April 2010 die Frage, ob er hier in Österreich mit jemanden in einer Lebensgemeinschaft lebe, verneint und angegeben, er habe außer zwei Freunden überhaupt niemanden hier. Bei seinem Aufgriff am 4. September 2009 bzw. seiner Erstbefragung am 5. September 2009 gab der Beschwerdeführer wiederum an, er habe nach seiner drei Wochen zurückliegenden Ankunft in Österreich ein 18-jähriges Mädchen kennen gelernt, ihr Name sei XXXX und habe er bei seiner Freundin ("meine Freundin") fast die ganze "letzte Zeit" genächtigt.(Verwaltungsakt Seiten 11-13, 19)Hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 28. April 2010, er sei mit einer gewissen römisch 40 "zusammen", die er nunmehr zu ehelichen beabsichtige (Verwaltungsakt Seite 169ff). Hingegen hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 12. April 2010 die Frage, ob er hier in Österreich mit jemanden in einer Lebensgemeinschaft lebe, verneint und angegeben, er habe außer zwei Freunden überhaupt niemanden hier. Bei seinem Aufgriff am 4. September 2009 bzw. seiner Erstbefragung am 5. September 2009 gab der Beschwerdeführer wiederum an, er habe nach seiner drei Wochen zurückliegenden Ankunft in Österreich ein 18-jähriges Mädchen kennen gelernt, ihr Name sei römisch 40 und habe er bei seiner Freundin ("meine Freundin") fast die ganze "letzte Zeit" genächtigt.(Verwaltungsakt Seiten 11-13, 19)

Bei seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4. September 2009 gab der Beschwerdeführer an er sei vor ca. drei Wochen ins österreichische Bundesgebiet eingereist, davor habe er sich drei Monate in Polen aufgehalten. Diesen Angaben des Beschwerdeführers zu Folge müsste er somit ca. Mitte August 2009 auf österreichisches Bundesgebiet gelangt und davor ab ca. Anfang/Mitte Mai in Polen gewesen sein. (Verwaltungsakt Seite 11).

Bei seiner Erstbefragung vermochte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zu benennen und erklärte, er sei "irgendwann" im Juni mit einem Autobus von "XXXX" über XXXX nach Warschau gelangt (Verwaltungsakt Seiten 19ff).Bei seiner Erstbefragung vermochte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zu benennen und erklärte, er sei "irgendwann" im Juni mit einem Autobus von "XXXX" über römisch 40 nach Warschau gelangt (Verwaltungsakt Seiten 19ff).

Bei seiner Einvernahme am 12. April 2010 erzählte der Beschwerdeführer, er habe die Ukraine am 6. März 2009 verlassen und sei seit ca. einem Jahr in Österreich (Verwaltungsakt Seite 153). Folgt man diesen Angaben des Beschwerdeführers, so müsste dieser bereits seit April 2009 in Österreich aufhältig sein. Letztlich erklärte der Beschwerdeführer auch gelegentlich seiner Einvernahme am 28. April 2010, er sei seit einem Jahr mit der 16-jährigen (in Wien wohnhaften) XXXX zusammen (Verwaltungsakt Seite 169). Diesen Angaben zu Folge müsste der Beschwerdeführer somit spätestens Ende April 2009 auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sein.Bei seiner Einvernahme am 12. April 2010 erzählte der Beschwerdeführer, er habe die Ukraine am 6. März 2009 verlassen und sei seit ca. einem Jahr in Österreich (Verwaltungsakt Seite 153). Folgt man diesen Angaben des Beschwerdeführers, so müsste dieser bereits seit April 2009 in Österreich aufhältig sein. Letztlich erklärte der Beschwerdeführer auch gelegentlich seiner Einvernahme am 28. April 2010, er sei seit einem Jahr mit der 16-jährigen (in Wien wohnhaften) römisch 40 zusammen (Verwaltungsakt Seite 169). Diesen Angaben zu Folge müsste der Beschwerdeführer somit spätestens Ende April 2009 auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sein.

Entgegen seinen beim Aufgriff gegebenen Angaben, wonach er drei Monate in Polen (Warschau) aufhältig gewesen sein will, erklärte der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Befragung durch die belangte Behörde am 28. April 2010, er wisse nicht genau, wie lange er sich in Polen (Warschau) aufgehalten habe (Verwaltungsakt Seite 177).

Hinsichtlich seines letzten, behaupteter Maßen in der Ukraine gelegenen, Wohnsitzes, erklärte der Beschwerdeführer am 5. September 2009 problemlos, dieser sei in XXXX, XXXX, u. XXXX gewesen (An anderer Stelle bestätigend: Von XXXX sei er über XXXX nach Warschau gereist).(Verwaltungsakt Seite 19). Bei seiner Befragung am 12. April 2010 gab der Beschwerdeführer hingegen zunächst an, es sei schwierig Angaben über seine Wohnadressen zu machen, die Mutter sei oft umgezogen, er wisse (nur), dass er zwei Jahre in XXXX gelebt habe und erklärte von 2006 habe er bis zuletzt an der Adresse seiner Mutter gewohnt. Schließlich wiederholte er Beschwerdeführer seine Angaben vom 5. September 2009 ("Angaben im Akt") (Verwaltungsakt Seiten 147-149). Gelegentlich seiner Befragung am 28. April 2010 gab der Beschwerdeführer dann an, er habe (etwa) die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise aus der Ukraine in XXXX, gelebt (Verwaltungsakt Seite 177).Hinsichtlich seines letzten, behaupteter Maßen in der Ukraine gelegenen, Wohnsitzes, erklärte der Beschwerdeführer am 5. September 2009 problemlos, dieser sei in römisch 40 , römisch 40 , u. römisch 40 gewesen (An anderer Stelle bestätigend: Von römisch 40 sei er über römisch 40 nach Warschau gereist).(Verwaltungsakt Seite 19). Bei seiner Befragung am 12. April 2010 gab der Beschwerdeführer hingegen zunächst an, es sei schwierig Angaben über seine Wohnadressen zu machen, die Mutter sei oft umgezogen, er wisse (nur), dass er zwei Jahre in römisch 40 gelebt habe und erklärte von 2006 habe er bis zuletzt an der Adresse seiner Mutter gewohnt. Schließlich wiederholte er Beschwerdeführer seine Angaben vom 5. September 2009 ("Angaben im Akt") (Verwaltungsakt Seiten 147-149). Gelegentlich seiner Befragung am 28. April 2010 gab der Beschwerdeführer dann an, er habe (etwa) die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise aus der Ukraine in römisch 40 , gelebt (Verwaltungsakt Seite 177).

6. Der Beschwerdeführer war außer Stande auch nur eine seiner ehemaligen Wohnadressen in XXXX oder die Bezeichnung (Adresse) seiner besuchten Schule(n) anzugeben, dies obwohl der Beschwerdeführer von seinem dritten bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr dort gelebt haben will. Ausweichend meinte der Beschwerdeführer lediglich, die Familie sei oft umgezogen, habe meist in der Nähe des Bahnhofes gelebt bzw. er sei einmal ja in die Schule gegangen, dann wiederum nicht, weil er "rausgeschmissen" worden sei (Verwaltungsakt Seiten 181ff).6. Der Beschwerdeführer war außer Stande auch nur eine seiner ehemaligen Wohnadressen in römisch 40 oder die Bezeichnung (Adresse) seiner besuchten Schule(n) anzugeben, dies obwohl der Beschwerdeführer von seinem dritten bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr dort gelebt haben will. Ausweichend meinte der Beschwerdeführer lediglich, die Familie sei oft umgezogen, habe meist in der Nähe des Bahnhofes gelebt bzw. er sei einmal ja in die Schule gegangen, dann wiederum nicht, weil er "rausgeschmissen" worden sei (Verwaltungsakt Seiten 181ff).

7. Bezüglich der von ihm zuletzt besuchten Schule, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den Namen des Direktors oder eine Anzahl von Lehrer zu benennen. Über Vorhalt meinte der Beschwerdeführer dann schließlich, seine Mathematiklehrerin habe "wahrscheinlich" "XXXX" geheißen. Die Namen anderer Lehrer oder des Dirktors kenne er nicht.

8. Bezüglich seines Vaters erklärte der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Erstbefragung am 5. September 2009, dieser sei ca. so alt wie seine Mutter, sei ukrainischer Staatsbürger, seine Adresse sei ihm unbekannt (Verwaltungsakt Seite 17). Gelegentlich seiner Einvernahme am 28. April 2004 erklärte der Beschwerdeführer dem Grunde nach dann, sein Vater sei verstorben als er drei Jahre alt gewesen sei (Verwaltungsakt Seite 177).

III.3. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründenrömisch drei.3. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen

Unabhängig von den sub. III.1. letzter Absatz getätigten Ausführungen und gezogenen Schlüsse sei zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchgründen angeführt:Unabhängig von den sub. römisch drei.1. letzter Absatz getätigten Ausführungen und gezogenen Schlüsse sei zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchgründen angeführt:

Gelegentlich seines Aufgriffes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4. September 2009 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er sei nach Österreich gekommen, weil der in der Ukraine nicht den Präsenzdienst habe ableisten wollen. (Verwaltungsakt Seite 13).

Bei seiner Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5. September 2009 erwähnte der Beschwerdeführer diesen Grund mit keinem einzigen Wort und rechtfertigte sich auf Vorhalt mit dem Hinweis, er habe nicht gewusst, was er antworten solle und gedacht, "Polizei und Asyl" seien etwas "unterschiedliches". (Verwaltungsakt Seite 21)

Bei seiner Erstbefragung und den darauf folgenden Befragungen durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, während seiner College Zeit in einem XXXX Park einen Burschen kennen gelernt zu haben. Dieser habe einer Satanistensekte angehört. Zuerst habe er nicht gewusst, was Satanisten sind, er sei dann aber über ein halbes Jahr mit den Satanisten zusammen gewesen und habe gesehen, "was sie gemacht haben". Aufgrund dieser Einsicht habe er nichts mehr mit dieser Gruppe zu tun haben wollen. In weiterer Folge sei er von jemandem in der Nähe seiner Wohnung geschlagen und entführt worden. Als er zu sich gekommen sei, sei er in einem Keller aufgewacht, wo ihn die Satanisten eine Woche festgehalten habe. Dort sei er auch gefesselt und sexuell missbraucht worden. Sie hätten ihn wie ein Luder behandelt. Ihm sei schließlich die Flucht gelungen. Als er schon einmal in Polen gewesen sei, hätten ihm die Satanisten seine Hand verbrannt. An das genaue Datum seiner Entführung könne er sich aber nicht erinnern. An die Polizei, ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder an sonstige Behörden der Ukraine habe er sich bezüglich dieses Vorfalles nicht gewandt. (Verwaltungsakt Seiten 21ff, 153ff, 185). Auch habe er nur Probleme im Zusammenhang mit den Satanisten gehabt, politisch oder religiös habe er sich nicht betätigt. Er sei konfessionslos und Ukrainer.Bei seiner Erstbefragung und den darauf folgenden Befragungen durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, während seiner College Zeit in einem römisch 40 Park einen Burschen kennen gelernt zu haben. Dieser habe einer Satanistensekte angehört. Zuerst habe er nicht gewusst, was Satanisten sind, er sei dann aber über ein halbes Jahr mit den Satanisten zusammen gewesen und habe gesehen, "was sie gemacht haben". Aufgrund dieser Einsicht habe er nichts mehr mit dieser Gruppe zu tun haben wollen. In weiterer Folge sei er von jemandem in der Nähe seiner Wohnung geschlagen und entführt worden. Als er zu sich gekommen sei, sei er in einem Keller aufgewacht, wo ihn die Satanisten eine Woche festgehalten habe. Dort sei er auch gefesselt und sexuell missbraucht worden. Sie hätten ihn wie ein Luder behandelt. Ihm sei schließlich die Flucht gelungen. Als er schon einmal in Polen gewesen sei, hätten ihm die Satanisten seine Hand verbrannt. An das genaue Datum seiner Entführung könne er sich aber nicht erinnern. An die Polizei, ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder an sonstige Behörden der Ukraine habe er sich bezüglich dieses Vorfalles nicht gewandt. (Verwaltungsakt Seiten 21ff, 153ff, 185). Auch habe er nur Probleme im Zusammenhang mit den Satanisten gehabt, politisch oder religiös habe er sich nicht betätigt. Er sei konfessionslos und Ukrainer.

Die belangte Behörde hat diese Angaben des Beschwerdeführer angesichts der Offensichtlichkeit seiner Angaben zum Herkunftsstaat als ebenso nicht glaubhaft qualifiziert und des Weiteren moniert, dass der Beschwerdeführer bei der näheren Darlegung seiner Misshandlungsschilderungen seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.

Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde den Vertreter des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 28. April nicht geladen habe. Derart habe der Vertreter erst mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides von der erfolgten Einvernahme Kenntnis erlangt. Wäre der Vertreter des Beschwerdeführers aber bei dieser Vernehmung zugegen gewesen, so hätte er "ohne Zweifel darauf gedrängt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen."

Dem ist zunächst zu erwidern, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nicht Partei des Verfahrens ist und somit auch nicht zu laden gewesen wäre. Der Beschwerde ist allerdings dahingehend beizupflichten, dass - wenn auch nur aufgrund eines Überschneidens des Postlaufes: Die Ladung des Beschwerdeführers erfolgte mit Schriftsatz vom 13. April 2010 und wurde dem Beschwerdeführers am 14. April 2010 zugestellt, die Bekanntgabe der Vollmacht ist am 14. April 2010 per Fax eingelangt - der Beschwerdeführer tatsächlich nicht zu Händen seines Vertreters geladen wurde. Dieser Verfahrensmangel ist aber insofern nicht mehr von Relevanz und als geheilt anzusehen, als es dem Beschwerdeführer (und seinem Vertreter) jederzeit freigestanden wäre, ihm Rahmen der Berufung zum vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme (Vernehmung) Stellung zu nehmen und darüber hinaus weiterführende Angabe zu den angeblich erlittenen Misshandlungen bzw. sexuellen Missbräuchen zu machen. Diesbezüglich bleibt die Beschwerde allerdings jedwedes weiterführendes Substrat offen und erschöpft sich lediglich in Ausführungen, denen zu Folge es offenkundig sei, dass dem Beschwerdeführer "etwas sehr Schlimmes" widerfahren ist, bzw. dieser vorgebracht habe sexuell missbraucht worden zu sein.

Das Gesagte gilt im Übrigen auch für das Vorbringen der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei am Ende der Befragung bereits "fertig gewesen" und habe deswegen seiner Mitwirkungspflicht nicht umfassend nachkommen können. Auch hier wäre es am Beschwerdeführer gelegen, Seine Beschwerdeschrift entsprechend zu substantiieren.

Aber selbst, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten sexuellen Misshandlungen (und des Herkunftsstaates) als den Tatsachen entsprechend qualifizieren wollte, wäre für dessen Fall nichts gewonnen. Hat der Beschwerdeführer doch zu keiner Zeit des Verfahrens (und auch nicht in der Beschwerdeschrift) einen Konnex der angeblichen sexuellen Misshandlungen zu den in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genannten Gründen dargelegt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet, dass er von Dritten aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. politischen Gesinnung sexuell missbraucht worden wäre, noch dass ihm staatlicherseits der Schutz aus den vorgenannten Gründen verweigert worden wäre. Auch hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass der von ihm behauptete Herkunftsstaat Übergriffe der genannten Art überhaupt nicht verfolge.

Somit handelt es sich aber bei den vom Beschwerdeführer genannten Problemen, selbst wenn man ihm in allen Bereichen Glauben schenken wollte, nur um Probleme mit dritten Personen, die keinerlei Asylrelevanz erkennen lassen.

An diesem Ergebnis würde auch ein vom Beschwerdeführer beantragtes Gutachten aus dem Bereich der Jugendpsychiatrie nichts ändern, weshalb von der Einholung eines solchen Abstand genommen werden konnte.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Daraus folgt, dass der am 5. September 2009 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 5. September 2009 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.

Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).

Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).

Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Wie bereits zur Beweiswürdigung im Detail dargelegt war das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm behaupteten Herkunftsstaates (Ukraine) nicht glaubhaft und konnte ein Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, sodass schon auf Grund der diesbezüglichen Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über seinen Herkunftsstaat sein weiteres Vorbringen zur Bedrohungssituation als nicht den Tatsachen entsprechend zu beurteilen ist, ohne dass die die mit der wahrheitswidrigen Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates verbundenen und auf diesen "bezogenen" Fluchtgründe - denen dann keine Asylrelevanz zukommen kann - zu erheben wären.

Bereits an anderer Stelle oben wurde aber auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, sich zur Unterbindung der von ihm behaupteten Verfolgung Dritter, nicht an die Behörden seines Herkunftsstaates gewandt zu haben (und ihm diese aus den in der Konvention genannten Gründen verweigert worden wäre), sodass die ins Treffen geführten (behaupteten) Verfolgungshandlungen einem Staat auch dann nicht hätten zugerechnet werden können, wenn sie als glaubhaft festgestellt worden wären.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die gegenständliche Beschwerde sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.Aus dem Vorgesagten folgt, dass für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die gegenständliche Beschwerde sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.

Kann der Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht festgestellt werden, so ist gemäß § 8 Abs.6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zulässig ist. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gilt.Kann der Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht festgestellt werden, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gilt.

Nachdem wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ein Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht hat festgestellt werden können, war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.Nachdem wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ein Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht hat festgestellt werden können, war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.

Ausweisungen sind gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.Ausweisungen sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall kam bzw. kommt dem Beschwerdeführer kein, nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0592, festgehalten hat, verlangt Art. 8 MRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0592, festgehalten hat, verlangt Artikel 8, MRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich.

Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind.

Maßgeblich sind dabei nach der Judikatur des EGMR die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. (vgl. hiezu etwa EGMR U 13.6.1979, Marckx v. Belgium, Nr. 6833/74).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. vergleiche hiezu etwa EGMR U 13.6.1979, Marckx v. Belgium, Nr. 6833/74).

Der Beschwerdeführer verfügt, seinen eigenen Angaben zu Folge, über keinerlei Verwandte auf österreichischem Bundesgebiet und lebt derzeit mit einer/m Partner/in nicht in gemeinsamen Haushalt. Die Angaben des Beschwerdefühers hinsichtlich einer einjährigen Beziehung mit einer gewissen XXXX waren zu Folge der an oberer Stelle sub III.2.3 angeführten Überlegungen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Darüber hinaus wäre auch bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers mangels gemeinsamen Hausalt, gemeinsamer Kinder oder einer hinreichend langen Dauer nicht von einer Intensität auszugehen, die ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen im Stande ist. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers kann eine Ausweisung desselben somit schon per se keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen.Der Beschwerdeführer verfügt, seinen eigenen Angaben zu Folge, über keinerlei Verwandte auf österreichischem Bundesgebiet und lebt derzeit mit einer/m Partner/in nicht in gemeinsamen Haushalt. Die Angaben des Beschwerdefühers hinsichtlich einer einjährigen Beziehung mit einer gewissen römisch 40 waren zu Folge der an oberer Stelle sub römisch drei.2.3 angeführten Überlegungen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Darüber hinaus wäre auch bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers mangels gemeinsamen Hausalt, gemeinsamer Kinder oder einer hinreichend langen Dauer nicht von einer Intensität auszugehen, die ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu begründen im Stande ist. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers kann eine Ausweisung desselben somit schon per se keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen.

Zu prüfen bleibt daher, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Zu prüfen bleibt daher, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Das Recht auf Privatleben schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. So können persönliche Beziehungen, die nicht unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, sehr wohl als "Privatleben" von Relevanz sein.

Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Fremden in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund des Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist quasi dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (vgl. hiezu (vgl. hiezu EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi v. France, Nr. 12083/86 sowie EGMR U 26.9.1997, Mehemi v.. France, Nr. 85/1996/704/896). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen.Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Fremden in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund des Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist quasi dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet vergleiche hiezu vergleiche hiezu EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi v. France, Nr. 12083/86 sowie EGMR U 26.9.1997, Mehemi v.. France, Nr. 85/1996/704/896). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen.

Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 2009 im Rahmen einer Personenkontrolle auf österreichischem Bundesgebiet aufgegriffen. Seine Einreise erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrollen. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig somit nachweislich noch nicht einmal seit einem dreiviertel Jahr auf österreichischem Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, besucht zu Folge der von ihm vorgelegten Bestätigung an der Volkshochschule Floridsdorf einen Vorbereitungslehrgang für den externen Hauptschulabschluss, ist unbescholten und verfügt seinen Angaben zu Folge in Österreich über eine Freundin sowie zwei Freunde (Verwaltungsakt Seite 149 sowie 169ff). Darüber hinaus liegen für den erkennenden Senat in Übereinstimmung mit der belangten Behörde keinerlei weiteren Anhaltspunkte vor, die auf ein besonders intensives Privatleben bzw. ein besonders hohes Maß an Integrationsverfestigung schließen lassen.

Der Beschwerdeführer wurde erst vor rund acht Monaten auf österreichischem Bundesgebiet aufgegriffen, er ist auch seinen eigenen Angaben zu Folge hier weder aufgewachsen, noch hat er hier eine Schule oder Hochschule besucht oder seine Berufsausbildung erhalten. Der Beschwerdeführer steht auch in keinerlei wirtschaftlichem oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich dauerhaft niedergelassenen Person.

Für den erkennenden Senat ist die Situation des Beschwerdeführers im Sinne der vorangeführten Judikatur des EGMR somit entgegen der Ansicht der Beschwerde keinesfalls der Art, wie sie für Personen charakteristisch ist, die infolge Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen sind.

Unter Berücksichtigung des Gesagten, gelangt der Asylgerichtshof unter Erwägung aller bekannten Umstände des konkreten Falles - so etwa in Anbetracht fehlender familiärer Bindungen, eines nicht von besonderer Intensität gekennzeichneten Privatlebens, illegaler Einreise auf österreichisches Bundesgebiet und kurzer Aufenthaltsdauer - und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt und den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als notwendig und gerechtfertigt erscheinen lässt.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Anhaltspunkte für derartige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, liegen keine vor und wurde auch durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, sodass sich die belangte Behörde mit der Frage der Gewährung eines Durchführungsaufschubes nicht zu beschäftigen hatte.

Ein gesonderter Abspruch über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigte sich angesichts der getroffenen Entscheidung in der Sache.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z. 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. E VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317, mit Hinweisen auf E VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; E VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche E VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317, mit Hinweisen auf E VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; E VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).

In Anlehnung an die vorzitierte Rechtsprechung konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ausreichend substantiiert entgegentritt, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, Interessensabwägung, non refoulement, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten