Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C16 255.472-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch XXXX, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois LEYRER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, FZ 10 04.249 - EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois LEYRER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, FZ 10 04.249 - EAST-Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 IVm § 41 a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. 135/2009 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, römisch vier m Paragraph 41, a AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am 05.05.2004 in Begleitung ihrer Eltern und ihres ebenfalls minderjährigen Bruders nahe der tschechischen Grenze aufgegriffen und festgenommen und stellte durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 07.05.2004 unter einem anderen Namen einen Asylerstreckungsantrag (AS 1).
Nachdem nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin über einen anderen Mitgliedstaat der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist", nach Österreich gekommen war, wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin in Österreich zugelassen (AS 55 im Akt des Vaters).Nachdem nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin über einen anderen Mitgliedstaat der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist", nach Österreich gekommen war, wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin in Österreich zugelassen (AS 55 im Akt des Vaters).
In den Einvernahmen am 06.05.2004, 07.05.2004, 12.05.2004 und 09.11.2004 gab der Vater der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund an, er sei im Herkunftsland von kriminellen Wirtschaftstreibenden mit Verbindungen zu korrupten Beamten und der Unterwelt verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Nachdem er bei den illegalen Geschäften nicht mitmachen habe wollen, habe man versucht, ihn als Zeugen zu beseitigen. Weiters sei er erpresst worden (AS 7, 17, 23, 53, 85 im Akt des Vaters).
Am 09.11.2004 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 04 10.027 - BAG, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird (AS 39).Am 09.11.2004 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 04 10.027 - BAG, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird (AS 39).
Mit Schreiben vom 16.11.2004 legte die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter gegen diesen Bescheid Berufung zum seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) ein.
Weiterer Verlauf und Erkenntnis des Asylgerichtshofes
Am XXXX wurde der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich geboren.Am römisch 40 wurde der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich geboren.
Am XXXX verunglückte die Mutter der Beschwerdeführerin bei einem Verkehrsunfall und erlag ihren tödlichen Verletzungen.Am römisch 40 verunglückte die Mutter der Beschwerdeführerin bei einem Verkehrsunfall und erlag ihren tödlichen Verletzungen.
Am 17.08.2006 langte ein Schreiben des Amts XXXX, beim UBAS ein, in dem informiert wird, dass eine Verfälschung der Identitätskarten des Vaters der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter polizeilich festgestellt worden sei.Am 17.08.2006 langte ein Schreiben des Amts römisch 40 , beim UBAS ein, in dem informiert wird, dass eine Verfälschung der Identitätskarten des Vaters der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter polizeilich festgestellt worden sei.
Am 06.12.2007 langte eine Beschwerdeergänzung beim UBAS ein, mit der der Vater der Beschwerdeführerin seine jetzigen Namen und den der Beschwerdeführerin angab und zu Nachweis eine mongolische Identitätskarte lautend auf "XXXX", geboren am XXXX, die mongolischen Geburtsurkunden seiner beiden im Herkunftsland geborenen Kinder, seine Heiratsurkunde, einen Zeitungsbericht über den Unfalltod seiner Ehefrau sowie zwei Arztbriefe vom 28.07.2006 vorlegte.Am 06.12.2007 langte eine Beschwerdeergänzung beim UBAS ein, mit der der Vater der Beschwerdeführerin seine jetzigen Namen und den der Beschwerdeführerin angab und zu Nachweis eine mongolische Identitätskarte lautend auf "XXXX", geboren am römisch 40 , die mongolischen Geburtsurkunden seiner beiden im Herkunftsland geborenen Kinder, seine Heiratsurkunde, einen Zeitungsbericht über den Unfalltod seiner Ehefrau sowie zwei Arztbriefe vom 28.07.2006 vorlegte.
Mit Erkenntnis vom 22.04.2010, GZ. C16 255.472-0/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 135/2009 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Gemäß § 10 Abs. 1 lit. 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."Mit Erkenntnis vom 22.04.2010, GZ. C16 255.472-0/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, lit. 2 AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."
Zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt
Am 18.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen zweiten Asylantrag (AS 15).
Eine EURODAC-Abfrag vom selben Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), brachte kein Ergebnis (AS 7).Eine EURODAC-Abfrag vom selben Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), brachte kein Ergebnis (AS 7).
Am selben Tag wurde die Erstbefragung der Beschwerdeführerin und ihres Vaters durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, unter Beteiligung eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, durchgeführt (AS 9 und 13).
Die Beschwerdeführerin gab dabei an, sie wolle in Österreich bleiben, da sie in der Mongolei niemanden habe. Sie könne nicht Mongolisch schreiben und lesen und habe ihre Freunde in Österreich. Außerdem habe sie Angst, dass ihr Vater in der Mongolei ins Gefängnis müsse.
Der Vater der Beschwerdeführerin begründete seinen zweiten Asylantrag damit, dass er im ersten Verfahren vor dem Bundesasylamt aus Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Er habe vielmehr von 1992 bis 2004 seinen Militärdienst abgeleistet und im Jahr 2004 für das Verteidigungsministerium als Wachebeamter in einem Gefängnis gearbeitet. Als drei Häftlinge unter Mitnahme einer geladenen Waffe entkommen seien, habe man den Beschwerdeführer beschuldigt, die Flucht ermöglicht zu haben. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland werde er vom Militärgericht wegen Staatsverrats zu einer Gefängnisstrafe von 10 bis 13 Jahren verurteilt werden.
Der Vater der Beschwerdeführerin gab weiters an, er spreche auch für seine beiden unmündigen Kinder, die keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Seine Kinder würden besser Deutsch als Mongolisch sprechen.
Am 25.05.2010 wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege, und dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 43, 47).Am 25.05.2010 wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege, und dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 43, 47).
Gegenständlicher Rechtsakt und Beschwerde
Am 01.06.2010 fand beim Bundesasylamt, EAST Ost, eine Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Vaters durch das Bundesasylamt unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie eines Rechtsberaters und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zwei Schreiben betreffend ihren schulischen Fortgang vorlegte (AS 71, 73).
Die Beschwerdeführerin gab dabei an, sie habe an ihr Heimatland keine Erinnerung, eigentlich sei Österreich ihr Heimatland. Sie besuche die vierte Klasse Hauptschule habe viele Freunde. Mit ihrem Vater spreche sie Mongolisch und Deutsch, damit er diese Sprache lerne, mit ihren Brüdern spreche sie Deutsch. Wenn sie traurig sei, besuche sie das Grab ihrer Mutter und zünde eine Kerze an. Sie befürchte, dass sich niemand mehr um das Grab kümmern werde. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein.
Der Vater der Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Einvernahme vor, er habe auf Empfehlung seines mongolischen Rechtsanwaltes und aus Angst vor einer Verfolgung durch das mongolische Militär ursprünglich seine wahre Identität verschwiegen.
Der Vater der Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen, erstens, geltend, der Ausbruch der drei Gefangenen habe am XXXX stattgefunden. Er habe als Kommandant die Suche nach den Häftlingen geleitet, sie jedoch nicht aufspüren können. Er sei dann am nächsten Tag von drei Offizieren des Innenministeriums verhaftet worden. Am XXXX sei er dann einvernommen und für schuldig befunden worden. Er habe kein faires verfahren in der Mongolei gehabt. Am 22.04.2004 habe er die Mongolei verlassen und sei mit einem auf seinen richtigen Namen ausgestellten Visum nach Österreich gelangt.Der Vater der Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen, erstens, geltend, der Ausbruch der drei Gefangenen habe am römisch 40 stattgefunden. Er habe als Kommandant die Suche nach den Häftlingen geleitet, sie jedoch nicht aufspüren können. Er sei dann am nächsten Tag von drei Offizieren des Innenministeriums verhaftet worden. Am römisch 40 sei er dann einvernommen und für schuldig befunden worden. Er habe kein faires verfahren in der Mongolei gehabt. Am 22.04.2004 habe er die Mongolei verlassen und sei mit einem auf seinen richtigen Namen ausgestellten Visum nach Österreich gelangt.
Im Zuge der Einvernahme legte der Vater der Beschwerdeführerin eine Ladung eines mongolischen Gerichts sowie die Kopie eines Zeitungsausschnittes jeweils aus dem Jahr 2004 vor.
Der Vater der Beschwerdeführerin hat, zweitens, vorgebracht, dass seine drei Kinder Halbwaisen seien und nicht Mongolisch, sondern Deutsch sprechen würden. Ihr Lebensmittelpunkt sei Österreich.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat ihr Vater angegeben, seine Kinder seien oft krank.
Außer seinen Kindern würden sich noch die Großmutter der Beschwerdeführerin als Asylwerberin sowie zwei Tanten mit ihren Familien in Österreich aufhalten.
Am Ende der Einvernahme verkündete der Vertreter des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer mündlich:
"Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird Ihnen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aberkannt" (AS 57)."Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird Ihnen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt" (AS 57).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorverfahren mit 23.04.2010 rechtskräftig geworden sei und die Ausweisung nach wie vor aufrecht sei.
Das Bundesasylamt erachte es außerdem mit hinreichender Sicherheit geklärt, dass der zweite Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich darüber seit den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses nicht geändert, und zwar weder in Bezug auf ihre subjektive Situation (insbesondere ihre persönlichen Verhältnisse und ihr körperlicher Zustand) noch in Bezug auf die objektive Situation betreffend Art. 2, 3 oder 8 EMRK und aus dem Aktenstand ergebe sich auch keine konkrete Gefährdungssituation.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich darüber seit den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses nicht geändert, und zwar weder in Bezug auf ihre subjektive Situation (insbesondere ihre persönlichen Verhältnisse und ihr körperlicher Zustand) noch in Bezug auf die objektive Situation betreffend Artikel 2, 3, oder 8 EMRK und aus dem Aktenstand ergebe sich auch keine konkrete Gefährdungssituation.
Der Begründung folgte eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts:
"Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. ""Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. "
Die schriftlichen Ausfertigungen wurden dem Vater der Beschwerdeführerin rückübersetzt und sowohl dieser als auch die Beschwerdeführerin bestätigten durch Unterschrift auf jeder Seite der Niederschriften die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 10.06.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 18.05.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 18.05.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Gemäß § 12 AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).Gemäß Paragraph 12, AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).
Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß § 5 AsylG - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wennGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß Paragraph 5, AsylG - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idF. 135/2009 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 135 aus 2009, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).
Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG und ist daher rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und ist daher rechtmäßig.
Bei dem zweiten Asylantrag der Beschwerdeführerin handelt es sich nämlich, erstens, um einen Folgeantrag, da er dem Bescheid des Bundesasylamts vom 09.11.2004, FZ. 04 10.027 - BAG, welcher dem seit 23.04.2010 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.04.2010, GZ. C16 255.472-0/2008/8E, zugrunde liegt, nachfolgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 23 iVm § 12 a Abs. 2 AsylG).Bei dem zweiten Asylantrag der Beschwerdeführerin handelt es sich nämlich, erstens, um einen Folgeantrag, da er dem Bescheid des Bundesasylamts vom 09.11.2004, FZ. 04 10.027 - BAG, welcher dem seit 23.04.2010 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.04.2010, GZ. C16 255.472-0/2008/8E, zugrunde liegt, nachfolgt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 23 in Verbindung mit Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG).
Gegen die Beschwerdeführerin besteht, zweitens, eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 1 AsylG).Gegen die Beschwerdeführerin besteht, zweitens, eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 1 AsylG).
Der zweite Asylantrag ist, drittens, voraussichtlich zurückzuweisen, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind und solche auch dem Asylgerichtshof nicht bekannt sind (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 2 AsylG).Der zweite Asylantrag ist, drittens, voraussichtlich zurückzuweisen, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind und solche auch dem Asylgerichtshof nicht bekannt sind (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 2 AsylG).
Insoweit der Vater der Beschwerdeführerin dazu vorgebracht hat, dass dem Vater in der Mongolei wegen der angeblichen Unterstützung eines Gefängnisausbruchs staatliche Verfolgung drohe und der Lebensmittelpunkt seiner Kinder außerdem in Österreich sei, ist festzuhalten, dass sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.04.2010, GZ. C16 255.472-0/2008/8E, mit dem damaligen Fluchtvorbringen des Vaters und mit der aktuellen Lage (2010) in der Mongolei, insbesondere dem Justizsystem, sowie mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und insbesondere mit ihrem Gesundheitszustand und dem Ausmaß ihrer Beziehungen in Österreich befasst hat und sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht auf nachträglich entstandene Sachverhalte im Sinne des § 68 AVG bezieht.Insoweit der Vater der Beschwerdeführerin dazu vorgebracht hat, dass dem Vater in der Mongolei wegen der angeblichen Unterstützung eines Gefängnisausbruchs staatliche Verfolgung drohe und der Lebensmittelpunkt seiner Kinder außerdem in Österreich sei, ist festzuhalten, dass sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.04.2010, GZ. C16 255.472-0/2008/8E, mit dem damaligen Fluchtvorbringen des Vaters und mit der aktuellen Lage (2010) in der Mongolei, insbesondere dem Justizsystem, sowie mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und insbesondere mit ihrem Gesundheitszustand und dem Ausmaß ihrer Beziehungen in Österreich befasst hat und sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht auf nachträglich entstandene Sachverhalte im Sinne des Paragraph 68, AVG bezieht.
Sachverhaltsänderungen nach Rechtskraft des ersten Bescheides - etwa in Bezug auf ihre persönliche Situation oder auf die Sicherheitslage in der Mongolei - hat der Vater der Beschwerdeführerin im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht geltend gemacht und sind solche dem Asylgerichtshof auch nicht bekannt geworden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei bedeutet für die Beschwerdeführerin schließlich auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konfliktes (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 3 AsylG).Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei bedeutet für die Beschwerdeführerin schließlich auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konfliktes (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 3 AsylG).
Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.04.2010, GZ. C16 255.472-0/2008/8E, in Bezug auf die Lage in der Mongolei und die Voraussetzungen der Ausweisung gemäß § 10 AsylG getroffen wurden, dem Asylgerichtshof - wie oben ausgeführt - keine rechtlich relevanten Änderungen zur Lage in der Mongolei oder in der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin bekannt sind, kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu § 12 a Abs. 2 Ziff. 2 AsylG verwiesen werden.Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.04.2010, GZ. C16 255.472-0/2008/8E, in Bezug auf die Lage in der Mongolei und die Voraussetzungen der Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG getroffen wurden, dem Asylgerichtshof - wie oben ausgeführt - keine rechtlich relevanten Änderungen zur Lage in der Mongolei oder in der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin bekannt sind, kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 2 AsylG verwiesen werden.
Der Asylgerichtshof geht außerdem davon aus, dass diese bereits getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum jetzigen Zeitpunkt keiner rechtlichen Würdigung zugänglich sind, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei vor Abschluss des behördlichen Verfahrens (betreffend den Folgeantrag) nunmehr als Gefährdung seiner Menschenrechte erscheinen ließe.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
04.08.2010