TE AsylGH Beschluss 2010/6/14 C16 255471-2/2010

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Veröffentlicht am 14.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C16 255.471-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch XXXX, dieser vertreten vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois LEYRER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, FZ 10 04.251 - EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois LEYRER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, FZ 10 04.251 - EAST-Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 IVm § 41 a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. 135/2009 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, römisch vier m Paragraph 41, a AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 05.05.2004 in Begleitung seiner Eltern und seiner ebenfalls minderjährigen Schwester nahe der tschechischen Grenze aufgegriffen und festgenommen stellte am 07.05.2004 durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter unter einem anderen Namen einen Asylerstreckungsantrag (AS 1).

Nachdem nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über einen anderen Mitgliedstaat der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist", nach Österreich gekommen war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen (AS 55 im Akt des Vaters).Nachdem nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über einen anderen Mitgliedstaat der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist", nach Österreich gekommen war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen (AS 55 im Akt des Vaters).

In den Einvernahmen am 06.05.2004, 07.05.2004, 12.05.2004 und 09.11.2004 gab der Vater des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund an, er sei im Herkunftsland von kriminellen Wirtschaftstreibenden mit Verbindungen zu korrupten Beamten und der Unterwelt verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Nachdem er bei den illegalen Geschäften nicht mitmachen habe wollen, habe man versucht, ihn als Zeugen zu beseitigen. Weiters sei er erpresst worden (AS 7, 17, 23, 53, 85 im Akt des Vaters).

Am 09.11.2004 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 04 10.029 - BAG, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird (AS 41).Am 09.11.2004 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 04 10.029 - BAG, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird (AS 41).

Mit Schreiben vom 16.11.2004 legte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter gegen diesen Bescheid Berufung zum seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) ein.

Weiterer Verlauf und Erkenntnis des Asylgerichtshofes

Am XXXX wurde der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Österreich geboren.Am römisch 40 wurde der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Österreich geboren.

Am XXXX verunglückte die Mutter des Beschwerdeführers bei einem Verkehrsunfall und erlag ihren tödlichen Verletzungen.Am römisch 40 verunglückte die Mutter des Beschwerdeführers bei einem Verkehrsunfall und erlag ihren tödlichen Verletzungen.

Am 17.08.2006 langte ein Schreiben des Amts XXXX, beim UBAS ein, in dem informiert wird, dass eine Verfälschung der Identitätskarten des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Mutter polizeilich festgestellt worden sei.Am 17.08.2006 langte ein Schreiben des Amts römisch 40 , beim UBAS ein, in dem informiert wird, dass eine Verfälschung der Identitätskarten des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Mutter polizeilich festgestellt worden sei.

Am 06.12.2007 langte eine Beschwerdeergänzung beim UBAS ein, mit der der Vater des Beschwerdeführers für sich und seine Kinder ihre jetzigen Namen bekannt gab und zum Nachweis eine mongolische Identitätskarte lautend auf "XXXX", geboren am XXXX, die mongolischen Geburtsurkunden seiner beiden im Herkunftsland geborenen Kinder, seine Heiratsurkunde, einen Zeitungsbericht über den Unfalltod seiner Ehefrau sowie zwei Arztbriefe vom 28.07.2006 vorlegte.Am 06.12.2007 langte eine Beschwerdeergänzung beim UBAS ein, mit der der Vater des Beschwerdeführers für sich und seine Kinder ihre jetzigen Namen bekannt gab und zum Nachweis eine mongolische Identitätskarte lautend auf "XXXX", geboren am römisch 40 , die mongolischen Geburtsurkunden seiner beiden im Herkunftsland geborenen Kinder, seine Heiratsurkunde, einen Zeitungsbericht über den Unfalltod seiner Ehefrau sowie zwei Arztbriefe vom 28.07.2006 vorlegte.

Mit Erkenntnis vom 22.04.2010, GZ. C16 255.471-0/2008/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 135/2009 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Gemäß § 10 Abs. 1 lit. 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."Mit Erkenntnis vom 22.04.2010, GZ. C16 255.471-0/2008/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, lit. 2 AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."

Zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt

Am 18.05.2010 stellte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter einen zweiten Asylantrag (AS 9).

Eine EURODAC-Abfrage betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom selben Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ergab lediglich den ersten Asylantrag in Österreich vom 06.05.2004 ergeben (AS 7 im Akt des Vaters).Eine EURODAC-Abfrage betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom selben Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ergab lediglich den ersten Asylantrag in Österreich vom 06.05.2004 ergeben (AS 7 im Akt des Vaters).

Am selben Tag wurde die Erstbefragung des Vaters des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, unter Beteiligung eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, durchgeführt (AS 7 und 9).

Seinen zweiten Asylantrag begründete der Vater des Beschwerdeführers damit, dass er im ersten Verfahren aus Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Er habe vielmehr von 1992 bis 2004 seinen Militärdienst abgeleistet und im Jahr 2004 für das Verteidigungsministerium als Wachebeamter in einem Gefängnis gearbeitet. Als drei Häftlinge unter Mitnahme einer geladenen Waffe entkommen seien, habe man den Beschwerdeführer beschuldigt, die Flucht ermöglicht zu haben. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland werde er vom Militärgericht wegen Staatsverrats zu einer Gefängnisstrafe von 10 bis 13 Jahren verurteilt werden.

Der Vater des Beschwerdeführers gab weiters an, er spreche auch für seine beiden unmündigen Kinder, die keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Seine Kinder würden besser Deutsch als Mongolisch sprechen.

Am 25.05.2010 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege, und dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 23, 25).Am 25.05.2010 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege, und dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 23, 25).

Gegenständlicher Rechtsakt und Beschwerde

Am 01.06.2010 fand beim Bundesasylamt, EAST Ost, eine Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie eines Rechtsberaters und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt.

Im Zuge der Einvernahme brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, er habe auf Empfehlung seines mongolischen Rechtsanwaltes und aus Angst vor einer Verfolgung durch das mongolische Militär ursprünglich seine wahre Identität verschwiegen.

Der Vater des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen, erstens, vor, der Ausbruch der drei Gefangenen habe am XXXX stattgefunden. Er habe als Kommandant die Suche nach den Häftlingen geleitet, sie jedoch nicht aufspüren können. Er sei dann am nächsten Tag von drei Offizieren des Innenministeriums verhaftet worden. Am XXXX sei er dann einvernommen und für schuldig befunden worden. Er habe kein faires verfahren in der Mongolei gehabt. Am 22.04.2004 habe er die Mongolei verlassen und sei mit einem auf seinen richtigen Namen ausgestellten Visum nach Österreich gelangt.Der Vater des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen, erstens, vor, der Ausbruch der drei Gefangenen habe am römisch 40 stattgefunden. Er habe als Kommandant die Suche nach den Häftlingen geleitet, sie jedoch nicht aufspüren können. Er sei dann am nächsten Tag von drei Offizieren des Innenministeriums verhaftet worden. Am römisch 40 sei er dann einvernommen und für schuldig befunden worden. Er habe kein faires verfahren in der Mongolei gehabt. Am 22.04.2004 habe er die Mongolei verlassen und sei mit einem auf seinen richtigen Namen ausgestellten Visum nach Österreich gelangt.

Im Zuge der Einvernahme legte der Vater des Beschwerdeführers eine Ladung eines mongolischen Gerichts sowie die Kopie eines Zeitungsausschnittes jeweils aus dem Jahr 2004 vor.

Der Vater des Beschwerdeführers hat, zweitens, vorgebracht, dass seine drei Kinder Halbwaisen seien und nicht Mongolisch, sondern Deutsch sprechen würden. Ihr Lebensmittelpunkt sei Österreich.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sein Vater des Beschwerdeführers angegeben, seine Kinder seien oft krank.

Außer ihm und den Geschwistern würden sich noch die Großmutter des Beschwerdeführers als Asylwerberin sowie zwei Tanten mit ihren Familien in Österreich aufhalten.

Am Ende der Einvernahme verkündete der Vertreter des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer mündlich:

"Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird Ihnen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aberkannt" (AS 57)."Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird Ihnen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt" (AS 57).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorverfahren mit 23.04.2010 rechtskräftig geworden sei und die Ausweisung nach wie vor aufrecht sei.

Das Bundesasylamt erachte es außerdem mit hinreichender Sicherheit geklärt, dass der zweite Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich darüber seit den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses nicht geändert, und zwar weder in Bezug auf seine subjektive Situation (insbesondere seine persönliche Verhältnisse und sein körperlicher Zustand) noch in Bezug auf die objektive Situation betreffend Art. 2, 3 oder 8 EMRK und aus dem Aktenstand ergebe sich auch keine konkrete Gefährdungssituation.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich darüber seit den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses nicht geändert, und zwar weder in Bezug auf seine subjektive Situation (insbesondere seine persönliche Verhältnisse und sein körperlicher Zustand) noch in Bezug auf die objektive Situation betreffend Artikel 2, 3, oder 8 EMRK und aus dem Aktenstand ergebe sich auch keine konkrete Gefährdungssituation.

Der Begründung folgte eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts:

"Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. ""Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. "

Die schriftliche Ausfertigung wurde dem Vater des Beschwerdeführers rückübersetzt und dieser bestätigte durch Unterschrift auf jeder Seite der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 10.06.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 18.05.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 18.05.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Gemäß § 12 AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).Gemäß Paragraph 12, AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß § 5 AsylG - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wennGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß Paragraph 5, AsylG - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idF. 135/2009 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 135 aus 2009, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).

Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG und ist daher rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und ist daher rechtmäßig.

Bei dem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt es sich nämlich, erstens, um einen Folgeantrag, da er dem Bescheid des Bundesasylamts vom 09.11.2004, FZ. 04 10.029 - BAG, welcher dem seit 23.04.2010 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.04.2010, GZ. C16 255.471-0/2008/5E, zugrunde liegt, nachfolgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 23 iVm § 12 a Abs. 2 AsylG).Bei dem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt es sich nämlich, erstens, um einen Folgeantrag, da er dem Bescheid des Bundesasylamts vom 09.11.2004, FZ. 04 10.029 - BAG, welcher dem seit 23.04.2010 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.04.2010, GZ. C16 255.471-0/2008/5E, zugrunde liegt, nachfolgt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 23 in Verbindung mit Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG).

Gegen den Beschwerdeführer besteht, zweitens, eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 1 AsylG).Gegen den Beschwerdeführer besteht, zweitens, eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 1 AsylG).

Der zweite Asylantrag ist, drittens, voraussichtlich zurückzuweisen, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind und solche auch dem Asylgerichtshof nicht bekannt sind (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 2 AsylG).Der zweite Asylantrag ist, drittens, voraussichtlich zurückzuweisen, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind und solche auch dem Asylgerichtshof nicht bekannt sind (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 2 AsylG).

Insoweit der Vater des Beschwerdeführers dazu vorgebracht hat, dass ihm in der Mongolei wegen der angeblichen Unterstützung eines Gefängnisausbruchs staatliche Verfolgung drohe und der Lebensmittelpunkt seiner Kinder außerdem in Österreich sei, ist festzuhalten, dass sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.04.2010, GZ. C16 255.471-0/2008/5E, mit dem damaligen Fluchtvorbringen des Vaters und mit der aktuellen Lage (2010) in der Mongolei, insbesondere dem Justizsystem, sowie mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und insbesondere mit dem Gesundheitszustand und dem Ausmaß seiner Beziehungen in Österreich befasst hat und sich das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht auf nachträglich entstandene Sachverhalte im Sinne des § 68 AVG bezieht.Insoweit der Vater des Beschwerdeführers dazu vorgebracht hat, dass ihm in der Mongolei wegen der angeblichen Unterstützung eines Gefängnisausbruchs staatliche Verfolgung drohe und der Lebensmittelpunkt seiner Kinder außerdem in Österreich sei, ist festzuhalten, dass sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.04.2010, GZ. C16 255.471-0/2008/5E, mit dem damaligen Fluchtvorbringen des Vaters und mit der aktuellen Lage (2010) in der Mongolei, insbesondere dem Justizsystem, sowie mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und insbesondere mit dem Gesundheitszustand und dem Ausmaß seiner Beziehungen in Österreich befasst hat und sich das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht auf nachträglich entstandene Sachverhalte im Sinne des Paragraph 68, AVG bezieht.

Sachverhaltsänderungen nach Rechtskraft des ersten Bescheides - etwa in Bezug auf seine persönliche Situation oder auf die Sicherheitslage in der Mongolei - hat der Vater des Beschwerdeführers im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht geltend gemacht und sind solche dem Asylgerichtshof auch nicht bekannt geworden.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei bedeutet für den Beschwerdeführer schließlich auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konfliktes (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 3 AsylG).Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei bedeutet für den Beschwerdeführer schließlich auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konfliktes (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 3 AsylG).

Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.04.2010, GZ. C16 255.471-0/2008/5E, in Bezug auf die Lage in der Mongolei und die Voraussetzungen der Ausweisung gemäß § 10 AsylG getroffen wurden, dem Asylgerichtshof - wie oben ausgeführt - keine rechtlich relevanten Änderungen zur Lage in der Mongolei oder in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu § 12 a Abs. 2 Ziff. 2 AsylG verwiesen werden.Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.04.2010, GZ. C16 255.471-0/2008/5E, in Bezug auf die Lage in der Mongolei und die Voraussetzungen der Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG getroffen wurden, dem Asylgerichtshof - wie oben ausgeführt - keine rechtlich relevanten Änderungen zur Lage in der Mongolei oder in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 2 AsylG verwiesen werden.

Der Asylgerichtshof geht außerdem davon aus, dass diese bereits getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum jetzigen Zeitpunkt keiner rechtlichen Würdigung zugänglich sind, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei vor Abschluss des behördlichen Verfahrens (betreffend den Folgeantrag) nunmehr als Gefährdung seiner Menschenrechte erscheinen ließe.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG und ist daher rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und ist daher rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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