TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/14 B3 303299-3/2010

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Veröffentlicht am 14.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B3 303.299-3/2010/5E

B3 303.302-3/2010/3E

B3 303.301-3/2010/3E

B3 303.303-3/2010/3E

B3 303.305-3/2010/3E

B3 303.307-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) der XXXX, (2.) der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , (2.) der römisch 40 ,

(3.) des XXXX, (4.) des XXXX, (5.) der XXXX, und (6.) des XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamts vom 11. Jänner 2010, Zlen. (1.) 09 16.098-EWEST, (2.) 09 16.099-EWEST, (3.) 09 16.100-EWEST, (4.) 09 16.101-EWEST, (5.) 09 16.102-EWEST und (6.) 09 16.103-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:(3.) des römisch 40 , (4.) des römisch 40 , (5.) der römisch 40 , und (6.) des römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamts vom 11. Jänner 2010, Zlen. (1.) 09 16.098-EWEST, (2.) 09 16.099-EWEST, (3.) 09 16.100-EWEST, (4.) 09 16.101-EWEST, (5.) 09 16.102-EWEST und (6.) 09 16.103-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005 ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer (eine Mutter und ihre fünf minderjährigen unverheirateten Kinder) sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Am 21. April 2005 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils einen Asylantrag, am 20. Jänner 2006 stellte der Sechstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 27. Juni 2006, Zlen. 05 05.705-BAE u. a., gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.Die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 27. Juni 2006, Zlen. 05 05.705-BAE u. a., gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2006, Zl. 06 00.954-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Sechstbeschwerdeführer gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.Mit Bescheid vom 27. Juni 2006, Zl. 06 00.954-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Sechstbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Mit Bescheiden vom 7., 8. und 9. Mai 2007, Zlen.

303.299-C1/2E-VII/20/06 u.a., wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufungen gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 bzw. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 ab.303.299-C1/2E-VII/20/06 u.a., wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufungen gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 bzw. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 ab.

Die Erstbeschwerdeführerin und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 25. November 2009, Zlen. 2007/01/0876 bis 0880, ab.

2. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 21. November 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 3. April 2008, Zl. 07 10.813-BAE, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.2. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 21. November 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 3. April 2008, Zl. 07 10.813-BAE, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben (siehe dazu unten Punkt II.2.3.).Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben (siehe dazu unten Punkt römisch zwei.2.3.).

3. Am 28. Dezember 2009 stellten die Beschwerdeführer (erneut) Anträge auf internationalen Schutz.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerechten Beschwerden. Mit Beschluss vom 10. Februar 2010, Zlen. B3 303.299-3/2010/2Z u.a., erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 Asylgesetz 2005.1.2. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Asylgesetz 2005.

1.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.1.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

1.4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.1.4.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

1.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005 dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Daher entspricht es nicht der Rechtslage, wenn der Antrag eines Familienangehörigen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen wird (vgl. dazu insbesondere VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, 1168 bis 1171, mwN).1.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005 dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Daher entspricht es nicht der Rechtslage, wenn der Antrag eines Familienangehörigen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen wird vergleiche dazu insbesondere VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, 1168 bis 1171, mwN).

2.1. Die Beschwerdeführer gehören als Ehefrau des XXXX, den die Erstbeschwerdeführerin bereits am XXXX in XXXX und damit im Herkunftsstaat geheiratet hat (siehe dazu die im Verfahren ihres Ehemannes vorgelegte Heiratsurkunde vom XXXX, Verwaltungsakt S 125), sowie als seine unverheirateten minderjährigen Kinder dessen Kernfamilie an.2.1. Die Beschwerdeführer gehören als Ehefrau des römisch 40 , den die Erstbeschwerdeführerin bereits am römisch 40 in römisch 40 und damit im Herkunftsstaat geheiratet hat (siehe dazu die im Verfahren ihres Ehemannes vorgelegte Heiratsurkunde vom römisch 40 , Verwaltungsakt S 125), sowie als seine unverheirateten minderjährigen Kinder dessen Kernfamilie an.

2.2. Im Verfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer traf das Bundesasylamt eine Sachentscheidung, wogegen Beschwerde erhoben wurde (siehe oben Punkt I.2.). Da es dem Asylgerichtshof aber verwehrt ist, über die Anträge der Beschwerdeführer, deren Anträge zurückgewiesen worden sind, selbst meritorisch zu entscheiden, waren die angefochtenen Bescheide spruchgemäß ersatzlos zu beheben (vgl. dazu nochmals VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, 1168 bis 1171).2.2. Im Verfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer traf das Bundesasylamt eine Sachentscheidung, wogegen Beschwerde erhoben wurde (siehe oben Punkt römisch eins.2.). Da es dem Asylgerichtshof aber verwehrt ist, über die Anträge der Beschwerdeführer, deren Anträge zurückgewiesen worden sind, selbst meritorisch zu entscheiden, waren die angefochtenen Bescheide spruchgemäß ersatzlos zu beheben vergleiche dazu nochmals VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, 1168 bis 1171).

2.3. Da dies nach dem Obgesagten auf den den Ehemann und Vater der Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes durchschlägt, wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B3 318.870-1/2008/3E, (ebenfalls) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005 ersatzlos behoben.2.3. Da dies nach dem Obgesagten auf den den Ehemann und Vater der Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes durchschlägt, wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B3 318.870-1/2008/3E, (ebenfalls) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005 ersatzlos behoben.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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