Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
B15 406.288-1/2009/5E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Barbara Magele als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, FZ. 08 12.962-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2009 und 26.05.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Barbara Magele als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, FZ. 08 12.962-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2009 und 26.05.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 4/2008 hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 i.d.g.F. ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.11.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 i.d.g.F. ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.11.2010 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 22.12.2008 wurde hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin (BF), einer Staatsangehörigen der Republik Kosovo, beim Bundesasylamt durch ihre gesetzliche Vertreterin I.K. (Mutter) ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Mutter der minderjährigen BF hatte selbst schon am 03.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. Am 22.12.2008 wurde hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin (BF), einer Staatsangehörigen der Republik Kosovo, beim Bundesasylamt durch ihre gesetzliche Vertreterin römisch eins.K. (Mutter) ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Mutter der minderjährigen BF hatte selbst schon am 03.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die gesetzliche Vertreterin war zum Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet schwanger und brachte die BF Ende 2008 in Österreich zur Welt.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.04.2009, FZ. 08 12.962-BAT den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.04.2009, FZ. 08 12.962-BAT den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährige BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen diesen Bescheid hat die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF mit Schreiben vom 28.04.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und festgestellt, dass die minderjährige BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat, zumal sie erst nach der Ankunft ihrer Eltern in Österreich geboren wurde. Die Asylgründe und ihr Vorbringen stehen somit in unmittelbaren Zusammenhang mit jenen der Mutter I.K. (GZ: B15 406.289-1/2009/11E).4. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und festgestellt, dass die minderjährige BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat, zumal sie erst nach der Ankunft ihrer Eltern in Österreich geboren wurde. Die Asylgründe und ihr Vorbringen stehen somit in unmittelbaren Zusammenhang mit jenen der Mutter römisch eins.K. (GZ: B15 406.289-1/2009/11E).
5. Am 09.07.2009 und 26.05.2010 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Mutter I.K. und der Vater H.F. der minderjährigen BF einvernommen wurden.5. Am 09.07.2009 und 26.05.2010 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Mutter römisch eins.K. und der Vater H.F. der minderjährigen BF einvernommen wurden.
6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: B15 406.289-1/2009/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 sowie auch jene des Vaters (B15 406.290-1/2009/10E) ab.6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: B15 406.289-1/2009/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 sowie auch jene des Vaters (B15 406.290-1/2009/10E) ab.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der BF:
Die minderjährige BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und stellte am 22.12.2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin (Mutter) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter und der Vater der BF sind derzeit ebenfalls (noch) in Österreich als Asylwerber aufhältig.
Die BF hatte nach der Geburt Herzprobleme (Foramen ovale apertum; Statust post muskulärer Ventrikelseptumdefekt), die jedoch nach entsprechender Behandlung in Österreich mittlerweile ausgeheilt sind. Lediglich eine medizinische Kontrolle in bestimmten Zeitabständen wird als erforderlich erachtet.
Das Schreiben des Landesklinikums XXXX, Herzambulanz der Kinder- und Jugendabteilung vom 15.02.2010 besagte in diesem Zusammenhang:Das Schreiben des Landesklinikums römisch 40 , Herzambulanz der Kinder- und Jugendabteilung vom 15.02.2010 besagte in diesem Zusammenhang:
"Anamnese: Das Mädchen kommt geplant in unsere Herzambulanz zur
Kontrolle bei bekannter Diagnose. ... Zwischenzeitlich zu Hause
keine Probleme. Keine Trinkschwäche oder Zyanose erhebbar. Gutes Gedeihen...
Status: Herztöne rhythmisch, rein, Femoralispulse beidseits gut tastbar, Hepar am Rippenbogen, der übrige interne Status unauffällig...
Befunde: ... die Brustwandableitungen unauffällig,...
Kontrollen: Beschwerdefreiheit vorausgesetzt ist die nächste Echokardiographiekontrolle in 1 bis 2 Jahren vorgesehen."
1.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten der minderjährigen BF und ihrer Eltern. Für die BF wurden weder im Laufe des asylbehördlichen Verfahrens, noch im Zuge der Beschwerde eigene Fluchtgründe geltend gemacht. In ihrem Verfahren konnte eine Verfolgung ihrer Person im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden. Auch sonst sind keine von Amts wegen aufzugreifende Gründe hervorgekommen, aufgrund derer eine wie immer geartete Bedrohung bzw. Verfolgung festgestellt werden könnte. Im Übrigen wird auf das (die Mutter betreffende) Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu B15 406.289-1/2009/11E verwiesen.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 22.12.2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 4/2008, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 22.12.2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, anzuwenden sind.
Gemäß § 34 AsylG 2005 liegt dann ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 leg.cit) eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Gemäß Abs. 4 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 liegt dann ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger (im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg.cit) eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Gemäß Absatz 4, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die Beschwerde erwogen wie folgt:
2.4. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder
Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.
Von der Mutter der BF wurden auch wirtschaftliche Probleme und die schwierigen Lebensumstände ins Treffen geführt, doch ist infolge der Länderfestgestellungen nicht davon auszugehen, dass eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben ist und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder glaubhaft gemacht, noch ist er ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben.
Für die (minderjährige) BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
2.5. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.2.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Zwar litt die BF nach ihrer Geburt an einem Herzproblem (Foramen ovale apertum; Statust post muskulärer Ventrikelseptumdefekt), doch ist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX, Herzambulanz der Kinder- und Jugendabteilung vom 15.02.2010 zu verweisen, das nach entsprechender Behandlung der BF in Österreich für den Fall der weiteren Beschwerdefreiheit lediglich eine Echokardiographiekontrolle in 1 bis 2 Jahren vorsieht.Zwar litt die BF nach ihrer Geburt an einem Herzproblem (Foramen ovale apertum; Statust post muskulärer Ventrikelseptumdefekt), doch ist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 , Herzambulanz der Kinder- und Jugendabteilung vom 15.02.2010 zu verweisen, das nach entsprechender Behandlung der BF in Österreich für den Fall der weiteren Beschwerdefreiheit lediglich eine Echokardiographiekontrolle in 1 bis 2 Jahren vorsieht.
Es ergibt sich aus medizinischer Sicht somit kein Grund, warum die BF nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten sollte. Die aus heutiger Sicht durchzuführenden Nachuntersuchungen und Kontrollen können auch im Kosovo durchgeführt werden.
Auch infolge der im Kosovo erfolgreich agierenden Sicherheitsorgane ist dem Vorbringen der Mutter der BF die Asylrelevanz abzusprechen. Sie könnte nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden bzw. internationalen Schutztruppen wirksamen Schutz vor Bedrohung oder Anfeindungen von privater Seite finden, die sich jedoch nach eigenen Aussagen in ihrem Fall auf verbale Attacken seitens der Schwiegereltern beschränkten. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet. Die Mutter der BF hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr allfällig notwendiger Schutz aus in ihrer Person gelegenen Gründen vorenthalten würde.
Aus dem Vorbringen der Mutter der BF im Verfahren hat sich zudem nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Familie in ihrer Heimat in eine derartige Lebenssituation geraten würden, die einer unmenschlichen Behandlung gleich käme.
Die BF kann auch nicht ins Treffen führen, über keinerlei tragfähige familiäre Strukturen in ihrer Heimat zu verfügen, da mit heutigem Datum auch die Asylverfahren ihrer Eltern negativ entschieden wurden, die betreffenden Personen somit gemeinsam mit der BF ausgewiesen werden. Zudem halten sich auch noch die die Großmutter mütterlicherseits, ein Onkel, zwei Tanten und ein (Halb-)Bruder im Kosovo auf.
Der Vater der BF hat bis zu seiner Ausreise verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, um für sich und die Familie den Lebensunterhalt zu verdienen (Familienbetrieb, Wettbüro, Möbelgeschäft,...). Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nach der Rückkehr in den Kosovo als junger und arbeitsfähiger Mann nicht erneut einen entsprechenden Arbeitsplatz finden können sollte, um seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen und für sich und die Familie sorgen zu können. Er brachte zwar vor, "vorläufig" nicht im elterlichen Betrieb arbeiten zu können, blieb aber eine nähere Erklärung schuldig. Zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens behauptete er, dass es speziell ihm nicht möglich sein sollte, wieder Kontakt mit seinen Eltern aufzunehmen und (mittelfristig) sogar wieder im Familienbetrieb mitarbeiten zu können.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass die BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die BF (unabhängig von der familiären Unterstützung) auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, und humanitärer Hilfe im Herkunftsstaat - zu decken. Unter Bedachtnahme, dass die Form der Hilfestellung in dieser Gesellschaft üblich ist, ist dies auch nach ihrer Rückkehr wieder möglich und stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall der BF auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte sie dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr in ihre Heimat etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage zu geraten, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass die BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die BF (unabhängig von der familiären Unterstützung) auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, und humanitärer Hilfe im Herkunftsstaat - zu decken. Unter Bedachtnahme, dass die Form der Hilfestellung in dieser Gesellschaft üblich ist, ist dies auch nach ihrer Rückkehr wieder möglich und stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall der BF auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte sie dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr in ihre Heimat etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage zu geraten, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.
2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.2.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die BF negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die BF negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemeinsam mit der BF befinden sich noch ihre Eltern als Asylwerber in Österreich. Die genannten Personen führen ein gemeinsames Familienleben. Mit heutigem Datum wurden allerdings auch die Beschwerden dieser Personen negativ entschieden.
Weiters lebt in Österreich eine Tante der BF, zu der zwar regelmäßiger, jedoch nur telefonischer Kontakt mit der Mutter der BF besteht, der somit keine im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Intensität erreicht. Auch wird sie nicht von dieser finanziell unterstützt.Weiters lebt in Österreich eine Tante der BF, zu der zwar regelmäßiger, jedoch nur telefonischer Kontakt mit der Mutter der BF besteht, der somit keine im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Intensität erreicht. Auch wird sie nicht von dieser finanziell unterstützt.
Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Kernfamilie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben der BF und nicht auch in ihr Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Kernfamilie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben der BF und nicht auch in ihr Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.
Die BF lebt nun seit ca. 1,5 Jahren in Österreich.
Die BF hat keine besonderen Tätigkeiten oder Maßnahmen nachgewiesen, infolge der man eine besondere, den Verbleib der Familie in Österreich rechtfertigende Integration ihrer Person in die österreichische Gesellschaft vermuten könnte. Dies ist bei einem erst 19monatigen Kind allerdings auch nicht zu erwarten.
Die Eltern und nach der Geburt eines weiteren Kindes im Herbst 2010 auch dieses werden gemeinsam mit der BF in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass die Familie infolge der traditionell sehr umfangreichen Familienstrukturen in der kosovarischen Gesellschaft noch über Verwandte und Bekannte im Kosovo verfügt (laut Aussage des Vaters der BF vom 20.01.2009 leben abgesehen von den Großeltern der BF beispielsweise noch 1 Onkel, 2 Tanten und ein Halbbruder im Kosovo), was eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern wird.
Zum Themenbereich des Familienlebens ist weiters anzuführen, dass von der BF bzw. ihrer Mutter keine konkreten und glaubwürdigen Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in ihrem Herkunftsstaat unmöglich machen würden.
Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Dazu wäre sie aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).
Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Art 8. EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine weiteren Angehörigen, sollte zu diesen im konkreten Fall eine engere Verbundenheit bestehen.Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine weiteren Angehörigen, sollte zu diesen im konkreten Fall eine engere Verbundenheit bestehen.
Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden und somit eine Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle der Ausweisung der BF kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden und somit eine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle der Ausweisung der BF kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
Kinder verfügen nach der Rechtsprechung des EGMR über eine große Anpassungsfähigkeit, weshalb es der BF im vorliegenden Fall zugemutet werden kann, mit ihren Eltern trotz ihrer Geburt in Österreich wieder in den Kosovo zurückzukehren.
Das betreffende Urteil besagt, dass es Kindern im Alter von sieben und elf Jahren (die BF wurde erst Ende XXXX geboren) zugemutet werden kann, mit ihren Eltern nach Nigeria zurückzukehren, obwohl sie in England geboren wurden (vgl. EGMR 26.01.1999, Sarumi, 43.279/98).Das betreffende Urteil besagt, dass es Kindern im Alter von sieben und elf Jahren (die BF wurde erst Ende römisch 40 geboren) zugemutet werden kann, mit ihren Eltern nach Nigeria zurückzukehren, obwohl sie in England geboren wurden vergleiche EGMR 26.01.1999, Sarumi, 43.279/98).
Die Ausweisung der BF stellt daher prinzipiell keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar und erfolgt in die Republik Kosovo.Die Ausweisung der BF stellt daher prinzipiell keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und erfolgt in die Republik Kosovo.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Mutter der BF ist Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Das vorliegende Verfahren stellt sich daher als Familienverfahren gegenüber dem Verfahren der Mutter gemäßDie Mutter der BF ist Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Das vorliegende Verfahren stellt sich daher als Familienverfahren gegenüber dem Verfahren der Mutter gemäß
§ 34 AsylG 2005 dar. Da die Beschwerde der Mutter mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen wurde, vermag der BF auch im Wege des § 34 AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.Paragraph 34, AsylG 2005 dar. Da die Beschwerde der Mutter mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen wurde, vermag der BF auch im Wege des Paragraph 34, AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Ein solcher Grund ist im Falle der Mutter der BF gegeben. Sie war am 26.05.2010 im 6. Monat schwanger, musste ihr erstes Kind - die BF - mit einem Kaiserschnitt zur Welt bringen und erwartet die Geburt ihres zweiten Kindes Anfang September 2010.
Der Asylgerichtshof orientiert sich hinsichtlich des Aufschubes der Ausweisung an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein. Da eine sofortige Ausweisung des Gatten und/oder der Mutter vor diesem Hintergrund gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der die BF betreffenden Ausweisungen unter Verweis auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, bis zum 20.11.2010 aufzuschieben.Der Asylgerichtshof orientiert sich hinsichtlich des Aufschubes der Ausweisung an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein. Da eine sofortige Ausweisung des Gatten und/oder der Mutter vor diesem Hintergrund gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der die BF betreffenden Ausweisungen unter Verweis auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, bis zum 20.11.2010 aufzuschieben.
Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der BF.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
08.07.2010