Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S16 413.741-1/2010-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. unbekannt, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, Zl. 09 11.607-EAST-Ost, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. unbekannt, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, Zl. 09 11.607-EAST-Ost, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2010, Zl. 09 11.607-EAST-Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10/2 iVm 18/7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2010, Zl. 09 11.607-EAST-Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 /, 2, in Verbindung mit 18/7 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 14.06.2010 beim Asylgerichtshof ein.
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.06.2010 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.06.2010 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
Gemäß Art. 2 lit. h Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.
2. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage (GR2...) und den Angaben des Beschwerdeführers, die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich gemäß Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Griechenlands wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.2. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage (GR2...) und den Angaben des Beschwerdeführers, die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich gemäß Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Griechenlands wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt offensichtlich Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am 25.07.1993 geboren und sohin minderjährig.
3.1. Das Bundesasylamt hat das Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung beauftragt ein Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers zu erstellen. Dieses gerichtsmedizinische Gutachten zur forensischen Altersschätzung, welches offenbar als "Gesamtgutachten" sämtliche vorhergehenden Untersuchungsergebnisse (welche offenbar vom Ludwig Boltzmann Institut in Auftrag gegeben wurden) zusammenfassend beurteilen soll, ist aber in sich nicht schlüssig. Unter dem Punkt "Beurteilung" (zur körperlichen Untersuchung) wurde zunächst ausgeführt, dass das Alter des Beschwerdeführers mindestens 15,3 Jahre betrage und eine obere Grenze nicht bestimmt werden könne. Allerdings könne der Beschwerdeführer auch älter als 15,3 Jahre sein. Zur Radiologischen Beurteilung der Magnetresonanztomografie der Schlüsselbeine wird auf den radiologischen Befundbericht und die Beurteilung von Dr. Ranner verwiesen, aus welchem sich ergäbe, dass beim BF ein Stadium 4 der Verknöcherung vorliege. Schmidt et al (2007) wiesen das Stadium 4 ab einem Lebensalter von 23,8 Jahren nach. Das vom Asylwerber angegebenen Alter sei damit nicht vereinbar und dürfte der Asylwerber älter als angegeben sein. Die zahnärztliche Untersuchung habe ein ungepflegtes Gebiss mit Karies und Zahnbelägen ergeben. Die Weisheitszähne würden sich im Durchbruch befinden. Der Zahnstatus entspreche aufgrund des Vorhandenseins der durchbrechenden Weisheitszähne einem Mindestalter von 17 Jahren. Das Ausmaß der Abnutzungserscheinungen gebe Hinweise darauf, dass das Lebensalter auch erheblich älter sein könne.
In der Folge wurden die einzelnen Gutachten zur körperlichen Untersuchung, zur radiologischen Beurteilung der Magnetresonanztomografie der Schlüsselbeine und zur zahlärztlichen Beurteilung zusammengefasst und kommt die Gutachterin in der "zusammenfassenden Beurteilung" zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonaztomografischen Untersuchung zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht habe. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen. In den durchgeführten Untersuchungen hätten sich jedoch Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 18 Jahre sein könnte. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Eine nähere Begründung enthält das Gutachten nicht.
Für den Asylgerichtshof ist das Ergebnis des Gutachtens des Ludwig Boltzmann Instituts für klinisch-forensische nicht nachvollziehbar, da nicht erläutert bzw. begründet wurde, aus welchen Gründen man hier zu dem Ergebnis eines Mindestalters von 18 Jahren kommt.
Dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass das Gutachten über die magnetresonaztomografische Untersuchung sowohl dem Gutachten zur körperlichen wie auch jenem zur zahnärztlichen Untersuchung eklatant widerspricht, da in den beiden letztgenannten Gutachten von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Ferner wird in dem Gutachten des Ludwig-Bolzmann-Instituts auch ausgeführt, der Beschwerdeführers sei mindestens 15,3 Jahre sowie mindestens 17 Jahre alt; aus welchen Gründen in weiterer Folge von einem Mindestalter von 18 Jahren ausgegangen wird, lässt sich dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnehmen. Ebenso wenig kann man dem Gutachten entnehmen, inwieweit die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. Ranner, der körperlichen Untersuchung sowie der zahnmedizinischen Untersuchung von Dr. Merkens, bei der Feststellung des Mindestalters von 18 Jahren berücksichtigt wurden. Zum andern ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine qualifizierte Auseinandersetzung mit diesen Gutachten fehlt, sodass die Feststellung des Bundesasylamtes, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei erwiesen, nicht nachvollziehbar ist, da die diesbezügliche Begründung, die schlüssigen Sachverständigengutachten würden sein Alter auf deutlich über dem 18. Lebensjahr einschätzen, nicht dem Inhalt der Gutachten entspricht. Sohin konnten die Zweifel betreffend die Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden und ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen sei. Wenn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, ist in einem solchen Fall, von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen. (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse des AsylGH Zahl: S12 408.980-1/2009/4E vom 10.12.2009, Zahl: S12 407.354-1/2009/2E vom 02.07.2009 und Zahl: S12 407.311-1/2009/2E vom 30.06.200).Dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass das Gutachten über die magnetresonaztomografische Untersuchung sowohl dem Gutachten zur körperlichen wie auch jenem zur zahnärztlichen Untersuchung eklatant widerspricht, da in den beiden letztgenannten Gutachten von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Ferner wird in dem Gutachten des Ludwig-Bolzmann-Instituts auch ausgeführt, der Beschwerdeführers sei mindestens 15,3 Jahre sowie mindestens 17 Jahre alt; aus welchen Gründen in weiterer Folge von einem Mindestalter von 18 Jahren ausgegangen wird, lässt sich dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnehmen. Ebenso wenig kann man dem Gutachten entnehmen, inwieweit die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. Ranner, der körperlichen Untersuchung sowie der zahnmedizinischen Untersuchung von Dr. Merkens, bei der Feststellung des Mindestalters von 18 Jahren berücksichtigt wurden. Zum andern ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine qualifizierte Auseinandersetzung mit diesen Gutachten fehlt, sodass die Feststellung des Bundesasylamtes, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei erwiesen, nicht nachvollziehbar ist, da die diesbezügliche Begründung, die schlüssigen Sachverständigengutachten würden sein Alter auf deutlich über dem 18. Lebensjahr einschätzen, nicht dem Inhalt der Gutachten entspricht. Sohin konnten die Zweifel betreffend die Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden und ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen sei. Wenn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, ist in einem solchen Fall, von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen. vergleiche hiezu auch die Erkenntnisse des AsylGH Zahl: S12 408.980-1/2009/4E vom 10.12.2009, Zahl: S12 407.354-1/2009/2E vom 02.07.2009 und Zahl: S12 407.311-1/2009/2E vom 30.06.200).
Da die Erstinstanz sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungs-grundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstinstanz sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungs-grundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.
Insbesondere werden dem Ludwig Boltzmann Institut ergänzende Fragen dahingehend zu stellen sein, aus welchen Gründen ein Mindestalter von 18 Jahren festgestellt wird, wenn im selben Gutachten zuvor von einem Mindestalter von 15,3 Jahren sowie 17 Jahren ausgegangen wird sowie weiters, wie die vorliegenden Gutachten von Dr. Ranner, Dr. Mertens sowie jenem über die körperliche Untersuchung mit dem Ergebnis des Gesamtgutachtens in Einklang zu bringen sind.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
14.07.2010