TE AsylGH Beschluss 2010/6/15 C3 241782-3/2010

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Veröffentlicht am 15.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C3 241.782-3/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zl. 10 04.707-EAST West erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zl. 10 04.707-EAST West erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 15.06.2003 einen Asylantrag. Im Rahmen der von der BH XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag, gab der Asylwerber zu Protokoll, er heiße XXXX, sei ledig und sei am XXXX geboren worden. Er habe Indien am 25.05.2003 aus folgendem Grund verlassen: "Als Sympathisant der AKALI DAL (BADAL) wurde ich von den Mitgliedern der regierenden Partei, Congress Party verfolgt."Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 15.06.2003 einen Asylantrag. Im Rahmen der von der BH römisch 40 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag, gab der Asylwerber zu Protokoll, er heiße römisch 40 , sei ledig und sei am römisch 40 geboren worden. Er habe Indien am 25.05.2003 aus folgendem Grund verlassen: "Als Sympathisant der AKALI DAL (BADAL) wurde ich von den Mitgliedern der regierenden Partei, Congress Party verfolgt."

Am 26.06.2003 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme statt, bei der der Beschwerdeführer angab, er sei verheiratet und sei Vorsitzender der AKALI DAL Partei seines Dorfes gewesen, und es sei laufend zu Streitereien mit den Anhängern der CONGRESS Partei gekommen. Er sei von der Polizei ca. 10 Mal mitgenommen und verprügelt worden. Die erste Festnahme sei im Februar 2002 erfolgt, die letzte sei am 03.04.2003 erfolgt. Er sei immer am nächsten Tag, nach Intervention des Bürgermeisters, entlassen worden. Er habe Indien am 25.04.2003 verlassen.

Mit Bescheid vom 25.08.2003, Zahl: 03 18.893-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt I.) und stellte die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien fest (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 25.08.2003, Zahl: 03 18.893-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien fest (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügt, da der Beschwerdeführer in keiner Phase der Befragung in der Lage war, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt zu machen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und brachte vor, der erstinstanzliche Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte aus, im Gegensatz zur Darstellung des Bundesasylamtes, habe sich Amnesty International über die Menschenrechtssituation im Punjab besorgt geäußert. In der Folge gab der Beschwerdeführer eine grobe Zusammenfassung des Amnesty International Berichtes vom Jahr 2003. Bezüglich Spruchpunkt II.) erklärte der Beschwerdeführer, die Erstbehörde habe es unterlassen ihn getrennt von seinen asylrelevanten Verfolgungsgründen gezielt dazu zu befragen, welchen Verfolgungshandlungen er nach seiner Rückkehr ausgesetzt sei. Die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Indien sofort Gefahr liefe verhaftet zu werden und unmenschlicher Behandlung, Strafe oder gar Todesstrafe unterworfen zu werden.Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und brachte vor, der erstinstanzliche Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte aus, im Gegensatz zur Darstellung des Bundesasylamtes, habe sich Amnesty International über die Menschenrechtssituation im Punjab besorgt geäußert. In der Folge gab der Beschwerdeführer eine grobe Zusammenfassung des Amnesty International Berichtes vom Jahr 2003. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) erklärte der Beschwerdeführer, die Erstbehörde habe es unterlassen ihn getrennt von seinen asylrelevanten Verfolgungsgründen gezielt dazu zu befragen, welchen Verfolgungshandlungen er nach seiner Rückkehr ausgesetzt sei. Die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Indien sofort Gefahr liefe verhaftet zu werden und unmenschlicher Behandlung, Strafe oder gar Todesstrafe unterworfen zu werden.

Am 20.01.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Mit Erkenntnis vom 02.02.2009, GZ: C3 241.782-0/2008/12E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gem. §§ 7,8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab.Mit Erkenntnis vom 02.02.2009, GZ: C3 241.782-0/2008/12E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gem. Paragraphen 7,,8 des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab.

Am 09.04.2009 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag erklärte der Beschwerdeführer, das Bundesgebiet seit der letzten Asylantragstellung im Jahr 2003 nicht verlassen zu haben. Befragt zum Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Meine Fluchtgründe, die ich bei meiner ersten Asylantragstellung angegeben habe, sind nach wie vor vollinhaltlich aufrecht. Ich möchte jedoch hinzufügen, dass ich mit meinem Vater telephonischen Kontakt aufgenommen habe um die Lage in Indien zu erkunden. Daraufhin hat er mir am 06. April 2009 eine eidesstattliche Erklärung per Fax zukommen lassen. Man kann aus diesem Schreiben entnehmen, dass ich nach wie vor in meiner Heimat verfolgt werde."

Am 16.04.2009 wurde dem Asylwerber gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 16.04.2009 wurde dem Asylwerber gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Im Rahmen des am 29.04.2009 gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ihm geschrieben habe, dass es die Leute die ihn umbringen wollten noch immer gebe. Außerdem sei wieder die Regierung an der Macht, die damals an der Macht war, als er das Land verlassen habe. Sowie gab der Beschwerdeführer weiters an: "Ich werde sicher umgebracht von den Leuten, die derzeit an der Macht sind. Ich war früher in dieser Partei, ich habe aber dann zu einer anderen gewechselt. Im ersten Verfahren wurde ich von Extremisten verfolgt, jetzt habe ich Probleme mit der derzeitigen Regierung." Die Frage, ob er diese Probleme bereits gehabt habe, bevor er Indien verlassen habe, bejahte der Beschwerdeführer. Als Grund warum er das nicht im Erstverfahren angeführt habe gab er Folgendes an: "Damals hat mir der Dolmetscher erklärt, dass ich nur einen Fluchtgrund angeben soll und der Fluchtgrund mit den Extremisten geht immer gut."

Der (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, Zahl: 09 04.255-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Zif 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Der (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, Zahl: 09 04.255-EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine "Berufung" (richtig: "Beschwerde"). Vorgebracht wurde im Wesentlichen, es sei entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keine Identität des Sachverhalts gegeben. Es werde auf den Inhalt des Affidavit (Bestätigung des Vaters) hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer Gefahr liefe aufgrund seiner Mitgliedschaft zur AKALI Dal getötet zu werden. Weiters wäre ein länderkundliches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, sowie sei der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet integriert und verfestigt.

Mit Erkenntnis vom 27.05.2009, GZ: C3 241.782-2/2009/2E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gem. § 68 Abs.1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 27.05.2009, GZ: C3 241.782-2/2009/2E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005 als unbegründet ab.

Am 31.05.2010 wurde der Beschwerdeführer in einem Reisezug aus Italien kommend einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gemäß § 120 FPG in Verwahrungshaft genommen. Im Zuge einer anschließenden Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Einvernahme am 31.05.2010 an, dass er von Anfang April 2010 bis Ende Mai 2010 in Rom gewesen sei, er noch einmal versuche in Österreich Asyl zu bekommen, und es in seinem Heimatland keine Änderungen gegeben habe, er befürchte jedoch von der Schwiegerelternfamilie verletzt oder umgebracht zu werden bei einer Rückkehr in sein Heimatland.Am 31.05.2010 wurde der Beschwerdeführer in einem Reisezug aus Italien kommend einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 120, FPG in Verwahrungshaft genommen. Im Zuge einer anschließenden Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Einvernahme am 31.05.2010 an, dass er von Anfang April 2010 bis Ende Mai 2010 in Rom gewesen sei, er noch einmal versuche in Österreich Asyl zu bekommen, und es in seinem Heimatland keine Änderungen gegeben habe, er befürchte jedoch von der Schwiegerelternfamilie verletzt oder umgebracht zu werden bei einer Rückkehr in sein Heimatland.

In weiterer Folge wurde am 7.06.2010 dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und weiters den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer selbst eine Ladung zur Einvernahme betreffend den Asylantrag des Beschwerdeführers am 09.06.2010 zur Kenntnis gebracht.In weiterer Folge wurde am 7.06.2010 dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und weiters den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer selbst eine Ladung zur Einvernahme betreffend den Asylantrag des Beschwerdeführers am 09.06.2010 zur Kenntnis gebracht.

In der darauf erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beisein des Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt am 09.06.2010 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bei der polizeilichen Einvernahme am 31.05.2010 die Wahrheit gesagt habe und er freiwillig zurückkehren möchte, wenn es keine andere Möglichkeit bestehe als dass er zwangsweise abgeschoben werde.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG. in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. in der Niederschrift beurkundet.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit 28.05.2009 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen sei, die aufrecht sei, auch wenn er zwischenzeitlich das Bundesgebiet (nach Italien) kurzzeitig verlassen habe. Weiters bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot von Italien für das gesamte Schengener Gebiet. Er habe mehrere Asylanträge gestellt, und sich im gegenständlichen Folgeantrag zur Gänze auf die im Vorverfahren behandelten Gründe berufen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich nach Indien eine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit 28.05.2009 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen sei, die aufrecht sei, auch wenn er zwischenzeitlich das Bundesgebiet (nach Italien) kurzzeitig verlassen habe. Weiters bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot von Italien für das gesamte Schengener Gebiet. Er habe mehrere Asylanträge gestellt, und sich im gegenständlichen Folgeantrag zur Gänze auf die im Vorverfahren behandelten Gründe berufen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich nach Indien eine Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 31.05.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 31.05.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2009, GZ. C3 241.782-2/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung am 28.05.2009 nachweislich zugestellt und ist somit am 28.05.2009 in Rechtskraft erwachsen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2009, GZ. C3 241.782-2/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung am 28.05.2009 nachweislich zugestellt und ist somit am 28.05.2009 in Rechtskraft erwachsen.

Am 31.05.2010 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Es ergibt sich somit, dass seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung am 28.05.2009 noch keine 18 Monate vergangen sind. Unter Anwendung des § 10 Abs. 6 AsylG besteht daher im vorliegenden Fall eine aufrechte Ausweisung des Beschwerdeführers.Am 31.05.2010 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Es ergibt sich somit, dass seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung am 28.05.2009 noch keine 18 Monate vergangen sind. Unter Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG besteht daher im vorliegenden Fall eine aufrechte Ausweisung des Beschwerdeführers.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, dass es in seinem Heimatland keine Änderungen gegeben habe und dass er freiwillig zurückkehren möchte. Dieser fügte lediglich an, dass er von den Schwiegereltern und seiner Frau beschuldigt worden sei, dass er versucht hätte seine Frau im Jänner 2002 mit Tabletten umzubringen. Da er das in den vorangegangenen Verfahren nie erwähnt hat, sondern immer nur von gänzlich anderen Problemen sprach, die jedoch bereits in den vorangegangenen Verfahren als nicht glaubhaft qualifiziert worden sind, wird auch hier deutlich, dass es sich bei dem ergänzten Vorbringen um ein Gedankenkonstrukt handelt, welches offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht und welches zudem nicht nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden ist.

Aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, sodass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In der Entscheidung über den zweiten und dritten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.05.2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der Entscheidung über den zweiten und dritten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.05.2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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